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Urteil

2 KLs 7/21

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2021:1115.2KLS7.21.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von

acht Jahren

verurteilt.

Es wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 3.160,00 € angeordnet.

Es wird die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Der Angeklagte wird verurteilt, an den Nebenkläger B. ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.10.2021 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Antragsteller für jeglichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aufzukommen, sofern er auf dem Vorfall vom 30.10.2020 beruht.

Es wird festgestellt, dass die Ansprüche des Nebenklägers auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen.

Im Übrigen wird von einer Entscheidung abgesehen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Angeklagte hat darüber hinaus die notwendigen Auslagen des Nebenklägers und die durch die Adhäsionsanträge angefallenen gerichtlichen Kosten zu tragen. Von den durch den Adhäsionsantrag entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten und des Adhäsionsklägers tragen der Angeklagte 70 % und der Adhäsionskläger 30 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52, 66, 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Es wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 3.160,00 € angeordnet. Es wird die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Angeklagte wird verurteilt, an den Nebenkläger B. ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.10.2021 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Antragsteller für jeglichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aufzukommen, sofern er auf dem Vorfall vom 30.10.2020 beruht. Es wird festgestellt, dass die Ansprüche des Nebenklägers auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen. Im Übrigen wird von einer Entscheidung abgesehen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Angeklagte hat darüber hinaus die notwendigen Auslagen des Nebenklägers und die durch die Adhäsionsanträge angefallenen gerichtlichen Kosten zu tragen. Von den durch den Adhäsionsantrag entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten und des Adhäsionsklägers tragen der Angeklagte 70 % und der Adhäsionskläger 30 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52, 66, 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB. G r ü n d e I. Der Angeklagte , c. Staatsangehöriger und zur Zeit der Hauptverhandlung 00 Jahre alt, wurde im heutigen D. in E. geboren. Seine Eltern, die f. Glaubens sind, zogen ihn verständnis- und liebevoll auf und verzichteten auf eine konsequent religiöse Erziehung. Der Angeklagte besuchte in D. eine Kinderkrippe und einen Kindergarten, im Jahr 0000 wurde er im Alter von sieben Jahren in die Grundschule eingeschult. Bereits 0000 aber entschieden seine Eltern, mit der gesamten Familie als Kontingentflüchtlinge nach G. überzusiedeln, wo sie schließlich in H.-I. sesshaft wurden. Der Vater ist heute 00 Jahre alt und betreibt in H. eine J.; seit dem Jahr 0000 hat der Angeklagte keinen nennenswerten Kontakt mehr zu ihm, weil dieser die Drogenabhängigkeit seines Sohnes nicht ertragen kann. Dagegen hält die 00-jährige Mutter, die ausgebildete K. ist, allerdings in G. als L. gearbeitet hat, bis sie krankheitsbedingt ihre Berufstätigkeit aufgeben musste, telefonischen Kontakt zum Angeklagten. Zu einem persönlichen Kontakt ist sie derzeit nicht bereit, da sie wütend und enttäuscht darüber ist, dass sich der Angeklagte erneut in Haft befindet. Mit seiner 00-jährigen Schwester M. , die in N. promoviert, telefoniert der Angeklagte gelegentlich. Als die Familie 0000 nach H. gezogen war, lernte der Angeklagte ein halbes Jahr lang die deutsche Sprache, was ihm leicht fiel, anschließend kam er in die dritte Klasse einer Grundschule. Nach der Grundschulzeit wechselte er auf die f. Oberschule. Dort erlangte er im Jahr 0000 nach einer Schulzeit ohne disziplinarische Auffälligkeiten seinen Realschulabschluss, obwohl er zu dieser Zeit bereits Betäubungsmittel in nicht unerheblichem Umfang konsumierte. Ein anschließendes Vorbereitungsjahr im Oberstufenzentrum in H., das er im Jahr 0000 aufnahm, musste er dann aber 0000 wegen seines Drogenkonsums ohne Abschluss abbrechen. Auch in der Folgezeit hat der Angeklagte keinen Beruf erlernt. Der Angeklagte konnte aber von 0000 an in der J. seines Vaters am Tresen arbeiten, wobei der Vater hoffte, den Sohn aus dessen Betäubungsmittelabhängigkeit „retten" zu können, was letztlich jedoch nicht erfolgreich war. Parallel zur Tätigkeit bei seinem Vater eröffnete der Angeklagte im Jahr 0000 ein eigenes O. , das aber bereits kurze Zeit später wirtschaftlich scheiterte. In dieser Zeit war der Angeklagte mit P. , einer Schülerin, liiert, mit der er seit 0000 eine Beziehung führte, die sich aber im Jahr 0000 wegen des Drogenkonsums des Angeklagten von ihm trennte. Im selben Jahr entließ der Vater des Angeklagten diesen als Tresenkraft und forderte ihn auf, an einen entlegenen Ort in E. zu gehen, wo er keinen Zugriff auf Drogen habe. Tatsächlich zog der Angeklagte zu einem Freund des Vaters in einen 150 Kilometer von D. entfernten Ort, wo er längere Zeit blieb und der Tochter des Freundes, der Q. , näher kam. Im Jahr 0000 zog er – in einer weitgehend abstinenten Phase – mit Q. nach D. , wo sein Lebensmittelpunkt lag, wenn er auch immer wieder nach H. reiste. In D. wurde der gemeinsame, heute 00 Jahre alte Sohn R. geboren. Der Angeklagte arbeitete dort als S. und – bis 0000 – in einem T. . Spätestens seit dem Jahr 0000 war er aber wieder betäubungsmittelrückfällig. Im Jahr 0000 trennte sich Q. deshalb von ihm und warf ihn aus der gemeinsamen Wohnung. Der Angeklagte ging nach H. zurück, allerdings nicht zu seinen Eltern, sondern in ein Obdachlosenheim, weil er seinem Vater nicht mehr begegnen wollte. Mit seinem Sohn hat der Angeklagte gelegentlich telefonischen Kontakt. In der Haft (dazu unten) begann der Angeklagte eine Ausbildung zum U., brach diese aber nach einiger Zeit mit der Erkenntnis, nicht in diesem Beruf arbeiten zu wollen, ab. Zu der von ihm stattdessen gewünschten Ausbildung zum V. kam es nicht. Im Jahr 0000, im Alter von 00 Jahren, konsumierte der Angeklagte erstmals Cannabis. In der Folgezeit steigerten sich Frequenz und Dosis, bis er ab dem Alter von 00 Jahren täglich kiffte. Dabei konsumierte er bis zu zehn Gramm am Tag. Auch zu Zeiten, in denen er wegen seines Heroinkonsums (dazu gleich) substituiert war, rauchte der Angeklagte (in Freiheit) – als Beikonsum neben dem Substitutionspräparat Suboxone – Cannabis, bevorzugt Marihuana. Im Jahr 0000, mit 00 Jahren, kam die Droge Heroin hinzu, mit der er durch „falsche Freunde" bekannt gemacht wurde. Nach etwa einem halben Jahr war der Angeklagte von dieser Substanz, die er zunächst rauchte und sniefte, abhängig. Seit dem Jahr 0000 spritzte er sich Heroin intravenös, was die bevorzugte Anwendungsform blieb. Wenn er kein Heroin konsumieren konnte und nicht substituiert war, erlebte der Angeklagte Entzugserscheinungen (laufende Nase, Schwitzen, Frieren und Gliederschmerzen). Die Heroindosis lag zwischen einem und zehn Gramm täglich. Teilweise konsumierte er auch als Beikonsum neben dem Substitutionspräparat Suboxone anderthalb bis zwei Gramm täglich. Ebenfalls im Jahr 0000 begann der Angeklagte Kokain zu konsumieren, das er zunächst sniefte und rauchte und seit 0000 – zumeist in Form von Heroin-Kokain-Cocktails – spritzte, phasenweise in täglicher Frequenz. Auch das Kokain missbrauchte er zumindest teilweise als Beikonsum. Seit dem Jahr 0000 traten neben die genannten Betäubungsmittel auch Benzodiazepine wie Rohypnol oder Diazepam, die sich der Angeklagte zusätzlich zu Heroin und Kokain, teilweise zusammen mit diesen Drogen, intravenös spritzte; teilweise nahm er bis zu zehn Tabletten Rohypnol über den Tag verteilt ein. Sehr selten konsumierte er Amphetamine und Halluzinogene. Seit dem Jahr 0000 unterzog sich der Angeklagte vier oder fünf Entgiftungen, zwei oder drei in G. und mindestens zwei in E. , davon eine in einem Kloster auf einer Insel im W. . In allen Fällen wurde der Angeklagte frühestens nach einer Stunde und spätestens nach 14 Monaten rückfällig. An einer Entwöhnungstherapie nahm er lediglich während der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (dazu sogleich unten) – erfolglos – teil. Am 00.00.0000 wurde der Angeklagte im Wege des § 35 BtMG aus der Haft entlassen, ins Methadonprogramm und schließlich bei der ambulanten Therapieeinrichtung X. in H. aufgenommen; im Februar 0000 wurde die Substitution auf das Buprenorphin Subutex beziehungsweise das entsprechende Kombinationspräparat Suboxone umgestellt, und der Angeklagte zog in eine betreute Wohngemeinschaft der Einrichtung X. . Zu den Zeiten der zu der Verurteilung vom 00.00.0000 (dazu sogleich unten) führenden Taten wurde er mit 16 Milligramm Suboxone täglich substituiert und erlebte unter der Substitution keine Entzugserscheinungen. In dieser Zeit war der Angeklagte „stolperclean", das heißt unter Substitution, aber mit Beikonsum von Cannabis und intravenös konsumiertem Kokain und Heroin. Nach einer Zeit der Unterbrechung der Substitution, die aus der Sicht des Angeklagten insbesondere in den Jahren 0000 bis 0000 davon geprägt war, Betäubungsmittel zu konsumieren („die Jagd nach dem nächsten Schuss stand immer im Vordergrund“) wurde der Angeklagte im Jahr 0000 wieder in ein Substitutionsprogramm aufgenommen, so dass er erneut mit Buprenorphin (Subutex) – der Angeklagte bezeichnet dieses Präparat als für sich lebenswichtig – substituiert wurde. Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft: Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht (Az.) wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 85 Tagessätzen zu je 15,00 €. Durch Urteil vom 00.00.0000 verhängte das Amtsgericht (Az.) gegen ihn wegen Diebstahls mit Waffen und versuchten Diebstahls mit Waffen (Tatzeiten: 00. und 00.00.0000) eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zunächst für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Taten wurden aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen. Nach Widerruf der Strafaussetzung verbüßte der Angeklagte die Strafe teilweise, bis sie am 00.00.0000 gemäß § 35 BtMG zurückgestellt und er am 00.00.0000 aus der Haft entlassen wurde. Die Zurückstellung wurde später widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 00.00.0000 erledigt. Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht (Az.) wegen zweier am 13. und 14.11.2008 aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangener Diebstahlstaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten. Das Amtsgericht verhängte am 00.00.0000 (Az.) wegen Diebstahls in zwei Fällen (Tatzeiten: 00. und 00.00.0000) gegen ihn eine rechtskräftige Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 5,00 €. Unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der vorgenannten Entscheidung verurteilte das Landgericht H. den Angeklagten am 00.00.0000 (Az.) – rechtskräftig am 00.00.0000 – wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren (Einzelstrafen jeweils zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe) und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Dem Urteil lagen drei bewaffnete Überfälle auf zwei Hotels und ein O. zugrunde: Am 00.00.0000 bedrohte der Angeklagte eine Angestellte des Hotels in H. mit einer geladenen und funktionstüchtigen Schreckschusspistole und erbeutete so 355,00 € Bargeld. Am 00.00.0000 begab er sich in das Hotel „Y. " in H. und erpresste unter Drohung mit einer geladenen und funktionstüchtigen Schreckschusspistole 210,00 € Bargeld. Am 00.00.0000 bedrohte der Angeklagte mit der vorgenannten, wiederum geladenen und funktionstüchtigen Waffe eine Angestellte eines Z. in H. und erbeutete so Bargeld in Höhe von fast 265,00 €. Mit dem aus den Taten erbeuteten Geld kaufte der Angeklagte, wie von vornherein beabsichtigt, unmittelbar nach den Taten Drogen und konsumierte diese sogleich im Anschluss. Er wurde am 00.00.0000 festgenommen und befand sich zunächst bis zum 00.00.0000 in Untersuchungshaft und im Anschluss in anderer Sache in Strafhaft, bis die angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ab dem 00.00.0000 vollzogen wurde. Die Unterbringung wurde aber bereits durch Beschluss vom 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, unter Anordnung der Führungsaufsicht bis zum 00.00.0000 für erledigt erklärt; anschließend verbüßte er Strafhaft (dazu unten). Zu den Gründen heißt es im Beschluss des Landgerichts H. (Az): "Die Unterbringung war gemäß § 67d Abs. 5 S. 1 StGB nicht mehr weiter zu vollziehen, weil der Zweck der· Unterbringung aus Gründen, die in der Person des Untergebrachten liegen, nicht erreicht werden kann. Das Krankenhaus des Maßregelvollzuges hat mit Stellungnahme vom 00.00.0000 , ergänzt am 00.00.0000 , dargelegt, dass - angesichts des erheblich regelmissachtenden und nicht abstinenten Verhaltens des Verurteilten, der jeglichen Therapieansatz ablehnt und sich weigert, sich von seiner kriminellen Identität zu lösen - keine hinreichend konkreten Erfolgsaussichten hinsichtlich eines erfolgreichen Abschlusses der Suchtbehandlung im Maßregelvollzug bestehen. Die Klinik berichtet insoweit wie folgt: Es kam während des Verlaufs zu besonderen Ereignissen und Vorkommnissen. Herr A. wurde am 00.00.0000 positiv auf Kokain getestet. Die Rückfallaufarbeitung scheiterte, weil A . keine näheren Angaben über den Rückfall machen wollte. Am 00.00.0000 nahm er eine führende Rolle in einer Zusammenrottung ein. Er war aggressiv, körperlich bedrohlich und wiegelte andere Mitpatienten auf. Als sich das Personal zum eigenen Schutz in das Versorgungszimmer zurückziehen wollte, stellte er einen Fuß in die Tür, um sich so Zugriff zu verschaffen. Trotz intensiver Einzelgespräche und Versuchen, seine delinquente Lebensführung für ihn auch als Scheitern begreifbar zu machen, imponierte er rechthaberisch und arrogant. In den Gesprächen pflegte er es ausgiebig mit den Kugeln einer Spielkette zu händeln, sein Gegenüber unangenehm anzustarren und für ihn unlogische oder widersprüchliche Sachverhalte abzuwarten, um dann in der Absicht einzuhaken und eine Atmosphäre von "Verhandlungsbereitschaft" zu erzwingen. In der Patientengemeinschaft gelang es ihm, ohne dabei sonderlich aktiv in Erscheinung treten zu müssen, eine dissozial-kontrollierende Führungsposition einzunehmen. Hinsichtlich unserer Bemühungen hieran selbstkritisch heranzugehen, war er nun stets bestrebt, sich als unerschütterlich und unangreifbar in Szene zu setzen. Am 00.00.0000 musste Herr A . gebeten werden das Gruppengespräch zu verlassen. Auf die Aufforderung einem Patienten eine Empfehlung hinsichtlich einer Zukunftsperspektive zu geben, wie Arbeits- und Weiterbildungsmöglichkeiten, gab er an: "Drogen zu verkaufen". Auf Nachfrage gab er an: "Das war's, mehr gibt's nicht zu sagen." Aufgefordert eine Situationsbeschreibung zu versuchen, gab er schließlich an: "Hier sich maßregeln lassen, hier ist Knast" und "Sich von Vater Staat ficken lassen". Am 00.00.0000 drohte er dem Personal. Auf die Stationsordnung verweisend, antwortete er: "Warum machst du die Scheiße dann aus? Ich rate Dir, das nicht noch einmal zu machen!". Auf die Frage, ob das als Drohung zu verstehen wäre, antwortete er: "Das kannst du sehen, wie du willst!". Seine Beteiligung an der Gefangenenmeuterei am 00.00.0000 bildete den Höhepunkt seines dissozial-expansiven Strebens. In den Gesprächen war nicht ansatzweise eine Motivation erkennbar, zukünftig eine abstinente Lebensführung erreichen zu wollen. So gab er in Einzelgesprächen wiederholt an, wenn Drogen auf Station verfügbar wären, dann würde er zugreifen. Dabei war in keiner Weise der Eindruck zu gewinnen, dass dies Ausdruck eines Leidensdruckes wäre, vielmehr gab er klar, selbstgefällig und herablassend zu verstehen, dass solche therapeutische Anliegen gegenüber seiner Person als von vornherein lächerlich und naiv einzustufen sind. Seine Anpassungsbereitschaft reduzierte sich auf eine äußerliche Haltung von beobachtender Verhaltenheit und düsterer Schweigsamkeit, therapeutische Anliegen scheinen für ihn weit unter seiner Würde zu liegen. Nach dem Kokain-Rückfall mit interner Verlegung am 00.00.0000 verweigerte er am 00., 00., 00., 00. und 00.0. sowie am 00. und 00.00.0000 die Abgabe von Abstinenznachweisen; lediglich a m 00. und 00.00.0000 unterzog er sich Urinkontrollen mit negativem Nachweis. An der tagesstrukturierenden Morgenrunde nahm er durchgehend nicht teil. Seit unserer Stellungnahme vom 00.00.0000 haben sich keine therapieförderlichen Aspekte ergeben - im Gegenteil, Herr A . erweckte durchgehend den Eindruck einer kriminellen Identität. So äußerte er am 00.00.0000 im Gespräch nahezu wörtlich -"wenn ich den Pfleger/Name bekannt draußen treffe, dann breche ich ihm beide Beine"- und "ich werde noch zwei Dinger drehen und dann nach E. abhauen". In der heutigen Visite stellte er dies als Missverständnis dar, wiederholte jedoch die Formulierung "Dinger drehen". Darüber hinaus hat er sich den Abstinenznachweisen durchgehend entzogen, indem er 13-mal seit dem 00.00.0000 und letztmalig am 00.00.0000 die geforderten Urinkontrollen verweigerte. Einzelne Regelübertretungen wie verbotenes Rauchen komplettieren das Bild eines Mannes, der das Regelwerk der Maßregel karikiert. Er wirkt taktierend, beobachtend und situativ einstellungsfähig, wobei weder gedankliche Tiefe, Selbstkritik noch Änderungsbereitschaft erkennbar werden, vielmehr kalkulierte Außenwirkung mit verschlagen anmutender Note. Am 00.00.0000 fragte er einen pflegerischen Mitarbeiter, ob er "sich etwas dazuverdienen wolle". Auch hatte er das Raumpflegepersonal am 00.00.0000 auf die Einbringung von Heroin und Haschisch "für 100,- €" angesprochen. Am 00.00.0000 fragte er den Krankenpfleger "wie weit würde ich kommen, wenn ich einen Schlüssel hätte". Für den Fall medizinisch begründeter Ausführungen habe ich angesichts des Übergriffsrisikos besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet." Nach Erledigung der Maßregel verbüßte der Angeklagte neben anderen Strafen den Rest der vom Landgericht H. mit Urteil vom 00.00.0000 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe, bis auch sie am 00.00.0000 gemäß § 35 BtMG zurückgestellt und er am 00.00.0000 aus der Strafhaft entlassen wurde. Die Zurückstellung der Vollstreckung wurde später widerrufen. Mit Beschluss des Landgerichts H. vom 00.00.0000 wurde die Vollstreckung der Strafe erneut gemäß § 35 BtMG zurückgestellt. Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 aus der Strafhaft entlassen. Auch diese Zurückstellung wurde im Anschluss an die Begehung der Tat, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, widerrufen. Am 00.00.0000 verurteilte das Amtsgericht (Az.) den Angeklagten wegen eines am 00.00.0000 begangenen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 8,00 €. Aus dieser Geldstrafe und der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 00.00.0000 wurde im Beschlusswege eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten und zwei Wochen gebildet. Diese Strafe verbüßte der Angeklagte vollständig. Die Strafvollstreckung war am 00.00.0000 erledigt. Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht (Az.) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge sowie in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tatzeiten: 00.00. und 00.00.0000), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Die Tat beging er aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit. Mit Beschluss des Landgerichts H. vom 00.00.0000 wurde die Vollstreckung des Restes der Strafe gemäß § 35 BtMG zurückgestellt. Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 aus der Strafhaft entlassen. Auch diese Zurückstellung wurde im Anschluss an die Begehung der Tat, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 00.00.0000 erledigt. Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Landgericht H. (Az.) wegen schweren Raubes in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, sowie wegen versuchten schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren. Dabei betrugen die Einzelstrafen für die vollendeten Taten jeweils drei Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe, in den beiden übrigen Fällen jeweils drei Jahre Freiheitsstrafe. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Spätestens Anfang April 0000 lernte der Angeklagte beim Kauf von Betäubungsmitteln in H. einen anderen Konsumenten, den späteren Mitangeklagten BB., kennen. Die beiden kamen ins Gespräch über ihre knappen finanziellen Mittel und verfielen schließlich auf die Idee, Tankstellen zu überfallen und das erbeutete Bargeld insbesondere für Drogen auszugeben. Der Angeklagte kündigte an, für die Taten ein Auto und eine Waffe zur Verfügung stellen zu können. Diesem Plan entsprechend kam es zwischen dem 00. und dem 00.00.0000 zu insgesamt zehn Taten. Ihrem gemeinsamen Tatplan gemäß suchten der Angeklagte und BB. geeignete Tankstellen im Vorbeifahren insbesondere danach aus, ob nur Einzelpersonen im Verkauf tätig und keine weiteren Kunden anwesend waren, um das Tatrisiko zu minimieren, aber auch um – über die Tankstellenangestellten hinaus – keine Unbeteiligten in das Geschehen hineinzuziehen. Der Angeklagte fuhr in allen Fällen das Fahrzeug zum und vom Tatort, wobei es sich fast immer um einen von ihm angernieteten PKW 1 handelte. Bei mehreren Taten standen der Angeklagte und BB. unmittelbar vor und nach den Überfällen miteinander in telefonischem Kontakt, um die Situation in der jeweiligen Tankstelle, die sie von verschiedenen Standorten aus beobachteten, beziehungsweise den Treffpunkt zur Flucht zu erörtern. Der Angeklagte sicherte zudem, wie zuvor vereinbart, während der Tatbegehung die Tatorte ab. Ferner stellte der Angeklagte in allen Fällen eine ihm gehörende Waffe zur Verfügung, die BB. – gemäß der getroffenen Absprache – jeweils einsetzte, um die Angestellten der Tankstellen zu bedrohen. Dabei handelte es sich um eine täuschend echte Schreckschusspistole, die wegen eines fehlenden Schlagbolzens und einer fehlenden Schlagbolzenfeder jedenfalls zur Zeit der Verhaftung des BB. am 00.00.0000 nicht funktionstüchtig war. Zudem war die Waffe – wie beide wussten – bei allen Taten ungeladen, das Magazin befand in der Wohnung des Angeklagten . Wie zuvor vereinbart, wurde die Tatbeute zwischen dem Angeklagten und BB. in allen Fällen hälftig geteilt. Oft wurde im unmittelbaren Anschluss an die Taten von dem Geld gemeinsam Kokain und Heroin gekauft, das die beiden rauchten beziehungsweise sich spritzten. Der Angeklagte, der als Fahrzeugführer den Transport zu und von den Tatorten bewältigte, war bei allen Taten mit einer Dosis von 16 mg Subaxone täglich substituiert und „stolperclean". Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten: Am Abend des 00.00.0000 fuhren der Angeklagte und BB. zu einer Tankstelle in H., die BB. sodann überfiel. Bei der Tat erbeutete er 700,00 €. Am Abend des 00.00.0000 fuhren der Angeklagte und BB. zu einer Tankstelle in H., die BB. im weiteren Verlauf überfiel. Die Tatbeute betrug etwa 450,00 €. Am frühen Morgen des 00.00.0000 fuhren der Angeklagte und BB. zu einer Tankstelle in H., die wiederum BB. im Anschluss überfiel. Die Tatbeute betrug etwa 400,00 €. Noch am Abend desselben Tages begaben sich die beiden zu einer Tankstelle in H. Auch hier erbeutete BB. bei dem anschließenden Überfall etwa 400,00 €. Am späten Nachmittag des 00.00.0000 fuhren der Angeklagte und BB. zu einer Tankstelle in H. Der anschließende Versuch des BB., die Tankstelle zu überfallen, scheiterte daran, dass sich die Lade der Kasse weder von der Tankstellenangestellten noch von BB. selbst öffnen ließ, weswegen er den Tatort ohne Beute verließ. Noch am selben Abend begaben sich die beiden zu einer Tankstelle in H., die BB. im weiteren Verlauf überfiel. Hierbei erbeutete er etwa 300,00 €. Am 00.00.0000 fuhren der Angeklagte und BB. zu einer Tankstelle in H. Der anschließende Versuch, die Tankstelle zu überfallen, scheiterte daran, dass die Kassiererin zu schreien begann und zudem auf dem Tankstellengelände ein Auto vorbeifuhr, weswegen sich die Automatiktür öffnete. BB. verließ den Tatort daraufhin ohne Beute. Noch am selben Abend begaben sich die beiden zu einer anderen Tankstelle in H., die BB. im weiteren Verlauf überfiel. Hierbei erbeutete er etwa 650,00 €. Am 00.00.0000 fuhren der Angeklagte und BB. zu der bereits am 00.00.0000 aufgesuchten Tankstelle in H. Beim anschließenden Überfall durch den BB. erbeuteten sie etwa 200,00 € sowie zwei Stangen Zigaretten. Am 00.00.0000 begaben sich die beiden zu einer Tankstelle in H., die BB. im Anschluss überfiel. Die Tatbeute betrug dabei allerdings lediglich etwa 90,00 € in Münzgeld sowie fünf oder sechs Schachteln Zigaretten. Am 00.00.0000 wollten der Angeklagte und BB. eine weitere Tankstelle in H. überfallen. Noch während beide die Tankstelle auskundschafteten, wurde BB. von Zivilbeamten der Polizei, die zuvor Videomaterial zu den vergangenen Überfällen gesehen hatten, erkannt und vorläufig festgenommen. Dem Angeklagten gelang es zunächst, unbemerkt zu entkommen. Seine Festnahme in jener Sache erfolgte am 00.00.0000. Seit diesem Tage befand er sich bis zu seiner Haftentlassung am 00.00.0000 aufgrund der Zurückstellung der Vollstreckung des Strafrestes gemäß § 35 BtMG durch den Beschluss des Landgerichts H. vom 00.00.0000 ununterbrochen in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Auch diese Zurückstellung wurde im Anschluss an die Begehung der Tat, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, widerrufen. Am 00.00.0000 verurteilte das Amtsgericht (Az.) den Angeklagten wegen Beleidigung (Datum der Tat: 00.00.0000) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht (Az.) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in drei Fällen (Datum der letzten Tat: Tiergarten) zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen. Am Tiergarten verurteilte ihn das Amtsgericht (Az.) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Datum der Tat: Tiergarten) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen Aus den beiden vorgenannten Strafen wurde im Beschlusswege eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen gebildet. Das Amtsgericht (Az.) verurteilte den Angeklagten am 00.00.0000 abermals wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Datum der Tat: 00.00.0000) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Am 00.00.0000verurteilte das Amtsgericht (Az.) den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitstrafe von zwei Monaten (Datum der Tat: 00.00.0000). Die Strafvollstreckung war am 00.00.0000 erledigt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte während seiner Inhaftierung einen Vollzugsbeamten, der ihn auf das Ende der Umschlusszeit hinwies, als „Wichser“ bezeichnete und ihm dreimal mit der Hand gegen den Kopf schlug, wodurch dieser eine Jochbeinprellung, Rötungen und eine HWS-Distorsion erlitt. Der Angeklagte befand sich in dieser Sache nach der vorläufigen Festnahme am 00.00.0000 seit dem 00.00.0000 in Untersuchungshaft in der JVA AA. aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts AB. vom selben Tage (Az.). Seit dem 00.00.0000 befindet er sich zur Vollstreckung der widerrufenen Restfreiheitsstrafen aus den Verurteilungen des Amtsgerichts vom 00.00.0000 und des Landgerichts H. vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 in Strafhaft, derzeit in der JVA H. Das Vollstreckungsende ist insoweit für den 00.00.0000 notiert. Er leidet darunter, dass er dort mit einem anderen Mittel als gewünscht substituiert wird und verschafft sich daher die von ihm gewünschten Betäubungsmittel selbst („Ich musste mich deswegen an den Dealer meines Vertrauens in der JVA wenden.“). II. Am 00.00.0000 wurde der Angeklagte im Wege der Zurückstellung gemäß § 35 BtMG aus der Haft entlassen, um in der Fachklinik AC. in AD. im AE. eine Drogentherapie zu beginnen. Hierzu kam es jedoch nicht. Aufgrund eines Rückfalls mit Heroin noch am Tag der Haftentlassung verweigerte die Klinik die ursprünglich für den 00.00.0000 vereinbarte und dann aufgrund von Schwierigkeiten mit der Anreise auf den 00.00.0000 verschobene Aufnahme des Angeklagten. Dieser fand stattdessen zunächst Unterkunft in einem Obdachlosenheim in AF., wo er auch in das Substitutionsprogramm und später zur ambulanten Entziehungsbehandlung in der dortigen LWL-Klinik aufgenommen wurde. Zu einer Aufnahme in der Fachklinik AC. kam es auch nach der bis zum 00.00.0000dauernden Entgiftung nicht mehr, da sich der Angeklagte, dem nun grundsätzliche Bedenken gegen die Einrichtung gekommen waren, dagegen entschied. Stattdessen strebte er einen Platz in einer anderen Suchtklinik an. Da er zudem nicht dauerhaft in der Obdachloseneinrichtung bleiben konnte, zog er – wenngleich er kaum noch über finanzielle Mittel verfügte – in ein Hostel in AF.. Am 00.00.0000 begab sich der nun mittellose Angeklagte, der morgens zwei Tabletten Subutex 2 mg zur Substitution genommen hatte und der Geld zumindest auch zur Beschaffung von Cannabis brauchte, zusammen mit zumindest drei weiteren, unbekannt gebliebenen Mittätern mit einem Kraftfahrzeug nach AG.. Dort klopfte er gegen 19:37 Uhr zusammen mit einem der unbekannten Mittäter, auf einem gemeinsamen Tatplan basierend, an der Haustür der Wohnung des Zeugen B. in der AH-Straße.00 an. Bei dem Gebäude handelt es sich um ein altes, abseits der Straße im Wald gelegenes Gehöft. Beide waren mit einer Mund-Nasen-Schutz-Bedeckung maskiert. Nachdem der Zeuge die Tür geöffnet hatte, drängten sich der Angeklagte und der unbekannte Mittäter in die Wohnung. Einer der beiden schlug mit einer mitgeführten ca. 30 cm langen Metallstange – entsprechend dem zuvor gemeinsam gefassten Tatplan – auf den Kopf des Zeugen B. ein. Daraufhin flüchtete dieser in den Wohnbereich, wo sich zwischen ihm und dem unbekannten Mittäter eine körperliche Auseinandersetzung entwickelte, in deren Verlauf der Geschädigte auf das Bett fiel. Der Angeklagte schlug von hinten wiederholt – insgesamt erhielt der Geschädigte auf diese Art von beiden Tätern zumindest etwa 20 Schläge – mit der Metallstange auf den Rücken, die Schultern sowie den Nacken des Zeugen B. ein. Zudem schlugen ihn beide Täter mit den Fäusten. Währenddessen forderten sie den Zeugen B. zur Herausgabe von Bargeld auf. Der Zeuge B., der aufgrund der Schläge keine Gegenwehr mehr ausübte, was von beiden Tätern entsprechend ihres Tatplans auch so beabsichtigt war, äußerte, dass das Geld in einer Bauchtasche sei, die sich auf dem Bett befinde. Ebenso fragten sie ihn nach einem Autoschlüssel. Dies beantwortete er ebenfalls dahingehend, dass sich dieser auch auf dem Tisch befinde. Daraufhin nahmen der Angeklagte und der unbekannte Mittäter die Bauchtasche des Zeugen B. samt zwei Mobiltelefonen (Huawei Mate 20 im Wert von ca. 800,00 €, Samsung S8 im Wert von ca. 80,00 €) und einem Portemonnaie mit Bargeld in Höhe von 730,00 €, eine Sportarmbrust im Wert von ca. 350,00 €, ein Luftgewehr im Wert von ca. 1.000,00 €, drei Pfeilköcher mit 20-25 Pfeilen im Wert von insgesamt ca. 200,00 € sowie den Fahrzeugschlüssel des Pkw 2 mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000, der vor dem Haus stand und dem Geschädigten im Tausch gegen dessen Wagen von einem Bekannten vorübergehend überlassen worden war, an sich und verließen die Wohnung, um die entwendeten Gegenstände für eigene Zwecke zu verwenden. Der Pkw 2 hatte einen Wert von etwa 40.000,00 €. Mit Ausnahme des Bargelds, das sie untereinander aufteilten, und des Autoschlüssels luden sie die übrigen entwendeten Gegenstände in das Kraftfahrzeug, mit dem sie zum Tatort gekommen waren und in dem die beiden weiteren Mittäter noch auf sie warteten. Sodann setzten sie sich in den vor dem Haus stehenden Pkw 3 und flüchteten von der Örtlichkeit. Der Zeuge B. verständigte sodann seinen Mitbewohner, der von der Tat nichts mitbekommen hatte, da sich das von ihm genutzte Zimmer in einem anderen Gebäudeteil befand. Dieser rief die Polizei sowie einen Krankenwagen zur notärztlichen Versorgung. Der Geschädigte (Zeuge B.) erlitt aufgrund der Schläge mit der Metallstange einen Schlüsselbeinbruch rechts, eine 4 cm lange Risswunde an der Stirn, die bis auf die Schädelkalotte reichte, ein Schädel-Hirn-Trauma zweiten Grades sowie eine Rippenfraktur und mehrere Hämatome. Er befand sich vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in stationärer Behandlung im Krankenhaus in AB., wo er am 00.00.0000 operativ versorgt wurde. Für eine Dauer von etwa drei Wochen musste der Geschädigte aufgrund der Verletzungen Schmerzmittel nehmen. Bis heute befindet sich ein in der damaligen Operation zur Stabilisierung eingesetztes Metallteil in der Schulter, das im Laufe des kommenden halben Jahres wieder operativ entfernt werden soll. Den rechten Arm kann der Geschädigte bislang nicht wieder vollständig nach oben bewegen. Ferner ist sein Sicherheitsgefühl, insbesondere wenn es dunkel ist, bis heute beeinträchtigt („im Dunkeln ist es doof geworden.“). Diese Folgen nahmen der Angeklagte und der unbekannte Mittäter zumindest billigend in Kauf. Den Hintergrund der Tat, insbesondere warum ausgerechnet der finanziell nicht gut ausgestattete Geschädigte Opfer dieser Tat wurde, konnte die Kammer nicht aufklären. Der Angeklagte und der unbekannte Mittäter flüchteten mit dem Pkw in Richtung AI, wobei der Angeklagte das Fahrzeug führte und sich der unbekannte Mittäter auf dem Beifahrersitz befand. Als die eingesetzten Polizeibeamten mit dem Funkstreifenwagen die Verfolgung aufnahmen, befuhr der Angeklagte gegen 20:33 Uhr die X00 in Höhe des Objektes AJ. in AI. mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit, missachtete mehrfach die Anhaltesignale der eingesetzten Beamten und überfuhr in mehreren Fällen die Rotlicht zeigenden Ampelanlagen, indem er Rechts- oder Linksabbiegespuren nutzte, um an wartenden Autos vorbeifahren zu können. An der Einmündung zur AK.-Straße missachtete er erneut eine Rotlicht zeigende Ampelanlage. Es kam zu einem Beinahezusammenstoß mit einem Pkw 4, der die Spur des von dem Angeklagten geführten Pkw kreuzte. Nur durch Abbremsen des Fluchtfahrzeugs bis zum Stillstand kam es nicht zu einer Kollision. Der Pkw fuhr streckenweise mit einer Geschwindigkeit in Höhe von ca. 160 km/h außerhalb und bis zu 100 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften. Aufgrund der dauerhaft hohen Geschwindigkeit verlor das verfolgende Polizeifahrzeug den Kontakt, den ein Fahrzeug der Polizeibehörde AF., das von dem Polizeibeamten POK AK. geführt wurde, später im Bereich AF.-AL. wieder aufnahm. Gegen 20:55 Uhr befanden sich der Angeklagte und der unbekannte Mittäter mit dem Pkw auf der X00 in AF.. Im Kreuzungsbereich X00/AM.-Str. bog der Pkw trotz Rotlicht zeigender Lichtzeichenanlage nach rechts in den AM.-Str. ab und fuhr dabei über die Mittelbebauung der Fahrbahn in den Gegenverkehr. Hierbei kam der Pkw ins Schleudern und entgegenkommende Fahrzeuge mussten abbremsen, um einen Unfall zu vermeiden. Der Angeklagte setzte seine Fahrt auf der stadtauswärtigen Fahrspur des AM.-Str. als Geisterfahrer – also in Richtung Innenstadt – unvermittelt fort. Im Bereich der Auffahrt zur AN. am AM.-Str. kamen dem Pkw auf beiden Fahrspuren diverse Pkw entgegen und es kam zu einem Beinahezusammenstoß. Schließlich konnte der vom Angeklagten geführte Pkw gegen 21:00 Uhr durch den von POK AK. geführten Funkstreifenwagen auf der AN. AM.-Str. in AF. durch Rammen gestoppt werden. Der Angeklagte wurde vorläufig festgenommen, wobei er keinerlei Widerstand leistete. Dabei wurden 420,00 € bei ihm sichergestellt. Dem unbekannten Mittäter gelang es hingegen, das Fahrzeug zu verlassen und von der Örtlichkeit zu flüchten, indem er über das Brückengeländer nach unten sprang. Der Abstand von der Brücke zur darunter liegenden Böschung betrug etwa drei Meter. Der Angeklagte war zur Tatzeit voll schuldfähig. Seine Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit waren weder aufgehoben noch erheblich vermindert. Der Angeklagte hat einen Hang, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Die Aussicht, ihn durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren, besteht allerdings nicht. Ferner hat der Angeklagte einen Hang zu erheblichen Straftaten, namentlich zur Begehung von Gewalt- und Eigentumsdelikten (Diebstahl, Raub, räuberische Erpressung), aufgrund dessen er für die Allgemeinheit gefährlich ist. Bei ihm ist Kriminalität als eingeschliffenes Verhaltensmuster feststellbar. Bezüglich des Verkehrsdeliktes hat die Kammer das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO im Hinblick auf den verbleibenden Vorwurf eingestellt. III. 1. Die Feststellungen zum Lebenslauf beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie der Verlesung des über ihn eingeholten Auszugs aus dem Bundeszentralregister und der Urteile des Landgerichts H. vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000. Die Daten der jeweiligen Inhaftierungen und der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ergeben sich aus den verlesenen Vollstreckungsübersichten (VG10). 2. Die Feststellungen zur Sache fußen nur insoweit auf der Einlassung des Angeklagten, als dieser gefolgt werden konnte, und im Übrigen auf dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Inhalt und Umfang sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben. a) Abweichend von den hier getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt geäußert: Er habe die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen. Während einer Haftstrafe in der JVA AO. habe er Kontakt zu einem AP. namens AQ. gehabt. Diesen habe er im Dezember 0000 letztmals gesehen. Nach der Haftentlassung habe er AQ. angerufen. Der Kontakt sei über eine Telefonnummer gelaufen, mit der er von seinem Handy aus telefoniert habe. AQ. habe ihn gebeten, ein Fahrzeug von A nach B zu fahren. Hierbei sei ihm ein Betrag in Höhe von 300,00 € zugesichert worden. Er habe AQ. einen Gefallen geschuldet und deshalb zugesagt. Dabei sei ihm klar gewesen, dass es dabei um etwas Illegales gehe. Er habe angenommen, dass in dem Auto vielleicht Drogen transportiert würden, aber er habe nicht nachgefragt. Am Tattag sei er von drei oder vier unbekannten Männern abgeholt worden, bei denen es sich um AP. oder AR. gehandelt habe. Sie seien in zwei Fahrzeugen in den Bereich AS. gefahren. Er habe 150,00 € vorab erhalten. Den Rest habe er nach Ankunft in AF. erhalten sollen. Sodann seien zwei Personen mit einem Fahrzeug weggefahren, während er dort gewartet habe. Im Vorfeld habe er einem der wegfahrenden Männer seine „Adidas-Jacke" geliehen. Nach ca. 30-40 Minuten seien die Männer mit einem PKW 3 zurückgekehrt und hätten diesen an ihn zusammen mit der zuvor verliehenen Jacke übergeben. Des Weiteren habe er ein Wegwerfhandy erhalten. Ferner habe er schmutzige Bauhandschuhe bekommen, die er beim Fahren habe tragen sollen, um keine Fingerabdrücke zu hinterlassen. Ihm sei der Auftrag erteilt worden, mit dem Fahrzeug zu einem Parkplatz im Bereich des Hauptbahnhofes AF. zu fahren und es dort abzuliefern. Dass das Auto aus einem Raub stammte, habe er nicht gewusst. Er habe das Fahrzeug alleine gefahren. Die anderen Männer seien in den anderen Fahrzeugen hinterher gefahren. Bei einem Polizeikontakt sei er von den Männern mehrfach auf dem Wegwerfhandy angerufen worden, die ihn aufgefordert hätten, weiterzufahren und nicht anzuhalten. Das betreffende Mobiltelefon habe er dann während der Fahrt aus dem Fenster geworfen. Als er festgenommen worden sei, habe er lediglich 150,10 € bei sich gehabt. b) Diese Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie nicht den Feststellungen entspricht, durch die Beweisaufnahme widerlegt. Die Feststellungen zu dem Ablauf der Tat beruhen auf den glaubhaften Angaben des Geschädigten, der das Geschehen plausibel und ohne überschießende Belastungstendenz berichtete, und zwar so, wie von der Kammer festgestellt. Sie stehen auch im Einklang mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme. Dass der Angeklagte die Tat begangen hat, beruht auf folgenden Überlegungen: Seine Einlassung ist nicht glaubhaft. Dagegen – und damit für seine Anwesenheit vor Ort und seine eigene Täterschaft – sprechen die Blutflecken des Geschädigten, die sich auf der Kleidung des Angeklagten (am rechten Ärmel der Adidas-Jacke, am linken Handschuh und an beiden Hosenbeinen) fanden. Insbesondere erklärt die Einlassung des Angeklagten allenfalls die Blutspuren auf der von ihm angeblich verliehenen Adidas-Jacke und dem angeblich nach der Tat erhaltenen linken Handschuh, nicht jedoch die Blutspuren auf der von ihm getragenen Hose. Dass es sich dabei um das Blut des Geschädigten handelte, ergibt sich aus dem verlesenen Gutachten aus dem Bereich DNA-Analytik / Serologie des LKA. Danach hat die Behördengutachterin Dr. AT. bei allen Proben die DNA isoliert, quantifiziert und in 16 für die DNA-Analyse-Datei relevanten STR-Systemen analysiert. Es ergab sich, dass die Blutspuren bzw. Hauptspurenanteile der Blutspuren an der Kleidung des Angeklagten jeweils dem Geschädigten zuzuordnen sind, weil ausschließlich oder dominierend solche DNA-Merkmale nachgewiesen wurden, wie sie auch der Geschädigte besitzt. Die Bestimmung des Likelihood-Quotienten ergab, dass es jeweils über 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher war, dass die Spuren von dem Geschädigten stammten als von einer unbekannten, mit dem Angeklagten nicht blutsverwandten Person aus der europäischen Metapopulation. Die Kammer ist dem Ergebnis des Gutachtens gefolgt, da sie keinen Anlass hatte, hieran zu zweifeln. Es ist auch nicht anzunehmen, dass es durch eine Sekundärübertragung vom linken Handschuh zu den Blutanhaftungen auf den beiden Hosenbeinen gekommen ist. Dagegen spricht, dass sich auf den Bedienelementen des Fahrzeugs – insbesondere am Autoschlüssel und am Lenkrad – keine Blutanhaftungen des Geschädigten fanden, was aber in dem Fall, dass es zu einer Sekundärübertragung an beiden Hosenbeinen gekommen wäre, ebenfalls zu erwarten gewesen wäre. Gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung spricht auch die Schilderung des Angeklagten, alleine im entwendeten Wagen gefahren zu sein. Dies ist durch die weitere Beweisaufnahme widerlegt. Der Zeuge POK AK., der als Polizeibeamter das Fahrzeug fuhr, das später im Bereich der AN. in AF. das Täterfahrzeug rammte und zum Stillstand brachte, hat angegeben, bei der Aufnahme des flüchtigen PKW 3 im Bereich AL. zunächst im rechten Winkel mit Blick auf die Beifahrerseite zu dem Auto gestanden und seitlich in den Wagen geblickt zu haben. Dabei war er sich sicher, auf dem Beifahrersitz eine weitere Person gesehen zu haben. Mit dieser Schilderung steht auch das von ihm geschilderte Verhalten in Einklang, direkt nach dem Zusammenstoß der Fahrzeuge zu der Beifahrerseite gelaufen zu sein, um dort den zweiten Täter festzunehmen, während seine Kollegen zu der Fahrerseite liefen. Zu der Aussage des POK AK. passt auch die Angabe des Zeugen AU., der mit seinem Kraftfahrzeug auf der stadtauswärts führenden Spur des AM.-Str. gefahren war, als er wegen des Wechsels des Angeklagten und der ihm nachfolgenden Polizeiwagen auf die Gegenfahrbahn, die ihm entgegenkamen, anhalten musste. Er bekundete, eine Person gesehen zu haben, die aus dem „Gewusel“ – so der Zeuge – der Fahrzeuge kam und über die Brücke nach unten sprang. Anhaltspunkte, diese Aussage in Zweifel zu ziehen, haben sich für die Kammer nicht ergeben. Der Zeuge war ohne Interesse am Ausgang des Verfahrens. Zudem stand er mit seinem Auto in vorderster Reihe, so dass er freie Sicht hatte. Wenngleich – was mit der Dynamik des Geschehens gut zu erklären ist – der Zeuge nicht gesehen hat, aus welchem der Fahrzeuge die Person gekommen war – was im Übrigen auch für die Glaubhaftigkeit der Angaben spricht, da er eine Unsicherheit eingeräumt hat –, schließt die Kammer aus, dass es sich bei ihr um jemand anderen als den Beifahrer des Angeklagten gehandelt hat. Für eine unbeteiligte Person hätte keinerlei Anlass bestanden, im Dunkeln von der Brücke nach unten zu springen. Mit der Schilderung des Zeugen AU. steht zudem die Aussage des Zeugen AV., der als polizeilicher Ermittlungsführer im vorliegenden Verfahren tätig war, im Einklang. Der Zeuge hat glaubhaft von den getätigten Ermittlungen berichtet und ausgeführt, dass ein noch am Abend der Tat eingesetzter Mantrailer-Hund der Polizei an der Brücke bzw. der darunterliegenden Böschung eine menschliche Spur aufgenommen und diese bis in den Bereich des Hauptbahnhofs AF. verfolgt hat. Des Weiteren spricht gegen die Einlassung des Angeklagten und für seine Täterschaft, dass bei ihm bei seiner Festnahme 420,00 € sichergestellt wurden. Dieser Umstand steht fest aufgrund der Angaben des Zeugen AV.. Warum der Zeuge insoweit wahrheitswidrig behaupten sollte, dass sich mehr Bargeld bei dem Angeklagten befand, als dies tatsächlich der Fall war, erschließt sich nicht. Seine Bekundung wird dadurch untermauert, dass nach der Festnahme des Angeklagten ein entsprechender Betrag bei der Justizkasse eingezahlt worden ist. Dass der Angeklagte eine solche Bargeldsumme bei sich führte, spricht im Übrigen dafür, dass er die Tat wie festgestellt begangen hat. Da der Angeklagte nach seinen eigenen glaubhaften Angaben – über eine legale Einnahmequelle verfügte er nicht – mittellos war, liegt nahe, dass das Geld aus der hier festgestellten Straftat stammt. Die Höhe der Summe passt jedenfalls unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch die übrige Beute vorab geteilt worden war, was sich daraus ergibt, dass sich die weiteren entwendeten Gegenstände wie Armbrust, Mobiltelefone oder Luftgewehr nicht bei dem Angeklagten befanden, zu der dem Geschädigten entwendeten Bargeldmenge von 730,00 €. Auch unter weiteren Gesichtspunkten ist die Einlassung des Angeklagten nicht glaubhaft. Es ist nicht plausibel, warum die unbekannten Dritten den Angeklagten für eine Fahrt von lediglich etwa 60 km Länge hätten engagieren sollen, zumal sie damit das Risiko eingingen, von dem Angeklagten identifiziert zu werden. Ferner ist nicht ersichtlich, warum sich einer der übrigen Täter nur für die Tat selbst eine Jacke des Angeklagten hätte leihen sollen. Soweit dies geschehen sollte, um durch das Tragen anderer Kleidungsstücke die eigene Identifizierung zu erschweren, ist es nicht plausibel, dass die Jacke wieder zurückgegeben wird anstatt sie zu vernichten. Im Übrigen erscheint es unwahrscheinlich, dass Täter, die so gut vorbereitet sind, dass sie eigens einen Fahrer für eine kurze Strecke engagieren und diesen zudem mit einem billigen Mobiltelefon ausstatten, um nur für die Dauer der Fahrt Kontakt halten zu können, nicht auch an ausreichende Kleidung für alle Beteiligten denken. Auch schließt die Kammer aus, dass das Leihen der Jacke dazu dienen sollte, den Verdacht auf einen tatsächlich (mehr oder weniger) Unbeteiligten zu lenken, denn insoweit bestünde die Gefahr, durch diesen selber erheblich belastet zu werden. Auch ist die Einlassung hinsichtlich der Anbahnung der angeblichen Überführungsfahrt nicht glaubhaft. Insoweit hat der Angeklagte angegeben, über sein Handy telefonischen Kontakt mit dem AQ. gehabt zu haben, der eine aw. Rufnummer gehabt habe. Nach den auch insoweit glaubhaften Bekundungen des Zeugen AV. war die einzige aw. Rufnummer, zu der der Angeklagte von seinem Handy Kontakt hatte, nach einer entsprechenden Überprüfung dem Rückrufservice von AX. in AY. bei AZ. zuzuordnen. Anhaltspunkte dafür, dass AQ. dort tätig ist, haben sich nicht ergeben, zumal der Angeklagte selbst angegeben hat, der AQ. sei nach AP. abgeschoben worden. Abgesehen davon hält die Kammer es auch für nicht plausibel, dass die Verabredung zu einer Straftat von einem Diensttelefon aus während der Arbeitszeit erfolgt, zumal diese beiden Gespräche lediglich acht und neun Sekunden dauerten. Schließlich spricht für die Täterschaft des Angeklagten, dass er im Rahmen der Verfolgung durch die Polizei ganz offensichtlich versucht hat mit der Beute in Gestalt des Fahrzeugs zu fliehen, da seine Fahrweise mit einer erheblich unangepassten Geschwindigkeit und riskanten Manövern verbunden war. Dass der Angeklagte derjenige der beiden Täter gewesen ist, der im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung wiederholt mit der Metallstange auf den Geschädigten eingeschlagen hat, ergibt sich aus folgender Erwägung: Nach der Schilderung des Zeugen B. war einer der beiden Täter – nämlich derjenige, der mit der Metallstange geschlagen hat – deutlich größer als der andere. Den kleineren Täter schätzte er dabei auf etwa 1,70 m. Da der Angeklagte 1,87 m groß ist, was sich aus dem Blutentnahmeprotokoll ergibt, dessen Inhalt der Sachverständige BA. im Rahmen seiner Gutachtenerstattung berichtet hat, muss es sich bei ihm um den größeren der beiden Täter handeln. Eine Verwechslung dahingehend, dass der Angeklagte tatsächlich der kleinere Täter war, schließt die Kammer angesichts des deutlichen Größenunterschiedes zwischen 1,70 m und 1,87 m aus. Die Feststellungen zu den Folgen der Tat stützen sich auf die Aussage des Zeugen B., der das Geschehen insgesamt nachvollziehbar und ohne überschießende Belastungstendenz berichtet hat. So hat er beispielsweise angegeben, dass er zwar vorsichtiger sei als früher, aber auch nicht davon ausgehe, jeder wolle ihm was Böses. Insgesamt hat er den Vorfall ohne ihn zu bagatellisieren eher heruntergespielt. Beispielsweise hat er zwar bekundet, dass er die Absicht habe umzuziehen, hat dies aber damit erläutert, dass dies nicht nur damit zusammenhängt, dass er sich auf dem Hof nicht mehr wohl fühlt, sondern dass seine Vermieterin ihm unabhängig von dem Vorfall das Mietverhältnis gekündigt habe. Die Bekundungen des Geschädigten stehen zudem im Einklang mit dem jeweils verlesenen ärztlichen Attest der Gemeinschaftspraxis BB. vom 00.00.0000 und dem Entlassungsbericht des Krankenhauses vom 00.00.0000, in denen die von ihm erlittenen Verletzungen dokumentiert sind. 3. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten sowie zu der fehlenden Erfolgsaussicht hinsichtlich einer Therapie des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und zu den medizinischen Voraussetzungen des § 66 StGB stützen sich auf das Gutachten des Sachverständigen BA., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Der Sachverständige hat Einblick in die dem Gericht vorliegenden Akten genommen und war während der Beweisaufnahme zugegen. Einer Exploration hat der Angeklagte nicht zugestimmt. Der Sachverständige hat zusammengefasst Folgendes ausgeführt: a) Die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 20, 21 StGB seien nicht gegeben. Es fehle bereits an einem entsprechenden Eingangsmerkmal. Die von einem Vorgutachter festgestellte narzisstische und dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung erreiche von vornherein keinen Krankheitswert. Eine krankhafte seelische Störung aufgrund einer forensisch relevanten akuten Intoxikation sei auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte morgens zwei Tabletten Subutex genommen habe, nicht festzustellen. Erforderlich dafür sei, dass sich die Intoxikation auf das Denken oder Verhalten auswirke. Dagegen spreche vorliegend aber, dass keinerlei Ausfallerscheinungen dokumentiert wären oder sich sonst ergäben. Nach dem ärztlichen Bericht über die Blutentnahme sei ein Drogeneinfluss nach dem äußerlichen Anschein nicht bemerkbar gewesen. Der Angeklagte sei bewusstseinsklar gewesen, die Sprache deutlich, der Denkablauf geordnet, das Verhalten beherrscht. Auch der Gang sei sicher, Finger-Finger- und Finger-Nasen-Prüfung seien jeweils unauffällig gewesen. Ferner spreche auch das Verhalten des Angeklagten beim Führen des Fluchtfahrzeugs, insbesondere die längere unfallfreie Fahrt trotz deutlich überhöhter Geschwindigkeit sowie das Vermeiden eines Zusammenstoßes durch eigenes Abbremsen, wodurch sich seine Leistungs- und Reaktionsfähigkeit gezeigt habe, gegen eine Intoxikation von klinischer Bedeutsamkeit im Tatzeitraum. Allerdings sei bei dem Angeklagten eine polyvalente Suchtproblematik vorbeschrieben. Aufgrund der Substitutionsbehandlung mit Subutex im Tatzeitraum sei von einer Opioidabhängigkeit mit gegenwärtiger Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD 10 F 11.22) auszugehen. Diese Suchtproblematik sei als andere seelische Störung anzusehen. Insoweit fehle es jedoch an der erforderlichen Schwere. Psychopathologische Auffälligkeiten wie Affekt-, Wahrnehmungs-, Denk- oder Antriebsstörungen, die insoweit zu fordern wären, seien bei dem Angeklagten tatzeitbezogen nicht festzustellen. Ebenso gebe es keine Hinweise auf eine deutliche Depravation der Persönlichkeit – so lege er Wert auf Kontakt zu seinem Sohn, was im Falle einer Depravation nicht zu erwarten wäre –, eine Entzügigkeit oder Angst vor Entzug, wogegen auch bereits spreche, dass sich der Angeklagte zum Tatzeitpunkt in einem Substitutionsprogramm befunden habe. Schließlich käme auch das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer Intelligenzminderung nicht in Betracht. b) Aus gutachterlicher Sicht lägen auch die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht vor. Insoweit fehle es jedenfalls an den Erfolgsaussichten der Maßregel. Bei dem Angeklagten sei bereits kein ernsthaftes Therapieinteresse gegeben. An der in der Hauptverhandlung getätigten Aussage des Angeklagten, eine Therapie im Rahmen des § 64 StGB nur in H. machen zu wollen, weil man dort die ganze Zeit über substituiert werde, zeige sich die fehlende Bereitschaft, sich wirklich auf eine Therapie einzulassen. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass eine Therapie stets abstinenzorientiert sei, weshalb die Einstellung des Angeklagten, der keine Abstinenz zum Ziel habe, für eine Problembearbeitung schwierig sei. Die erforderlichen Veränderungen seien so nicht zu erreichen. In diesem Zusammenhang sei auch die narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung des Angeklagten zu beachten, die eine Veränderung des Verhaltens und der Einstellungen und damit auch eine Motivationsarbeit zur Weckung eines Therapiewillens erschwere. Gegen eine Erfolgsaussicht der Maßregel sprächen aber auch wissenschaftlich erarbeitete und wiederholt empirisch überprüfte Kriterien. Zwar lägen beim Angeklagten auch günstige Prädiktoren wie sein Alter, der erreichte Schulabschluss, eine begonnene Berufsausbildung, keine Hinweise auf eine Suchtproblematik eines Elternteils, kein Heimaufenthalt, keine Hinweise auf eine Störung des Sozialverhaltens vor dem 15. Lebensjahr und keine Verurteilung wegen einer Gewalttat vor dem 20. Lebensjahr vor. Demgegenüber gäbe es jedoch mit der erfolglosen Maßregel in der Vergangenheit, den zahlreichen Vorverurteilungen und der erheblichen Hafterfahrung bereits drei besonders ungünstige Prädiktoren. Ungünstig seien ferner eine nicht vorhandene abgeschlossene Ausbildung, der frühe Beginn des Suchtmittelkonsums und sozialer Auffälligkeiten, eine fehlende partnerschaftliche Beziehung, keine relevante Abstinenzperiode im Jahr vor der Tat sowie die erneute Einbindung in die Subkultur in der JVA in H. nach der Rückkehr dorthin. Bei einer Gesamtbetrachtung sei vor diesem Hintergrund der Erfolg einer Therapie im Rahmen der Maßregel nicht zu erwarten. Die Kammer ist dem Gutachten des forensisch erfahrenen Sachverständigen BA. gefolgt, da sie keine Veranlassung hatte, an der Korrektheit des von ihm gefundenen Ergebnisses zu zweifeln. Die Ausführungen des Sachverständigen waren widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Er ist bei der Gutachtenerstattung auch von zutreffenden Tatsachen ausgegangen. Die Darlegungen des Sachverständigen decken sich mit dem Bild, das sich die Kammer vom Angeklagten aufgrund des Verhaltens und seiner Angaben in der Hauptverhandlung machen konnte. c) Zu der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 66 StGB hat der Sachverständige Folgendes ausgeführt: Bei dem Angeklagten bestehe ein Hang, erhebliche Straftaten zu begehen. Er sei seit 0000 wiederholt – überwiegend im Zusammenhang mit seiner Suchtproblematik – straffällig geworden, wobei sich eine hohe Rückfallgeschwindigkeit zeige. Alle bisherigen Strafen hätten bei dem Angeklagten nicht zu einer Veränderung seines Deliktverhaltens geführt. Delinquenz sei so in seine Lebensgeschichte integriert und nehme bei ihm seitdem einen breiten Raum ein, was an der Vielzahl der Vorstrafen, die der Angeklagte auch in Haft, wo er in eine kriminelle Subkultur integriert gewesen sei, oder kurz nach einer Haftentlassung begangen habe, deutlich werde. Dabei zeige sich auch eine Progredienz, da er nun ein Hands-on-Delikt mit der Beibringung von Verletzungen begangen habe. Es könne neben Vergehen gegen das BtMG eine Spezialisierung auf Eigentums- und Gewaltdelikte festgestellt werden. Der Angeklagte habe die Tatumstände sowohl bei den früher abgeurteilten Taten als auch der jetzigen Anlassstraftat aktiv gestaltet. Das aktuelle Tatgeschehen entspreche früheren delinquenten Verhaltensstilen und sei ebenso wie diese durch ähnliche Ausgangsbedingungen, vorwiegend die langjährige Suchtproblematik, begünstigt. Aus der Sucht resultiere die Neigung, Straftaten zu begehen, um den Konsum von Betäubungsmitteln finanzieren zu können. Unbehandelt sei aus diesen Gründen auch mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Angeklagte weitere Straftaten vergleichbar den bisherigen begehen werde. Es gebe Hinweise auf ein mangelndes Problembewusstsein beim Angeklagten bezüglich seiner Delinquenz. So finde sich eine Stellungnahme der JVA H. -AO. vom 00.00.0000, in welcher dargelegt worden sei, dass eine Auseinandersetzung mit den Straftaten vor dem Hintergrund der narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung nicht abschließend erfolgt sei. Es seien daneben aus psychiatrisch-kriminologischer Perspektive folgende weitere Merkmale eines Hangtäters feststellbar: Bei dem Angeklagten bestehe jedenfalls auf der Verhaltensebene eine zustimmende, ich-syntone Haltung zur Delinquenz, was sich darin zeige, dass er immer wieder Straftaten begehe. Als relevanter Auslösefaktor hierfür sei die bestehende Suchtproblematik zu sehen. Jedenfalls seit 0000 überwögen Phasen der Delinquenz deutlich die unauffälligen Lebensphasen, was sich aus dem Bundeszentralregister ablesen lasse. Im Rahmen der Betrachtung der bisherigen Deliktentwicklung des Angeklagten sei auch von der Missachtung von Auflagen sowie von einer progredienten Rückfallneigung nach Haftentlassung auszugehen. So habe der Angeklagte auch in der JVA Straftaten begangen und dort wie auch in der Maßregel wiederholt das dortige Regelwerk missachtet, beispielsweise durch die Beteiligung an einer Gefangenenmeuterei oder die Beschaffung von Drogen. Ferner sei er der Auflage, sich nach der Haftentlassung am 00.00.0000 in Therapie zu begeben, nicht nachgekommen. Es liege bei dem Angeklagten auch eine aktive Gestaltung der Tatumstände und der Tat und kein impulsives, quasi aus der Situation heraus entstandenes Deliktverhalten vor. Bei ihm sei eine Spezialisierung auf einen bestimmten Delinquenz-Typ im Sinne eines stereotypen Deliktverhaltens gegeben, da er ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs zum Begehen von Eigentums- und Gewaltdelinquenz sowie zu Verstößen gegen das BtMG neige. Schließlich sei der Angeklagte in eine kriminelle Subkultur integriert. Nach den Feststellungen der JVA sei er in eine kriminelle Subkultur innerhalb der Haftanstalt integriert gewesen und habe in dieser eine „höhere Position“ eingenommen. Nach der Verlegung aus der Untersuchungshaft in der JVA AA. in die Strafhaft in der JVA H.-BC. im Januar 0000 sei der Angeklagte auch dort wieder in die kriminelle Subkultur integriert gewesen, was sich darin zeige, dass er dort „bei dem Dealer seines Vertrauens“ Betäubungsmittel bezogen habe. Auch wenn weitere Kriterien wie Psychopathy, Reizhunger, sozial unverbundene, augenblicksgebundene Lebensführung und antisoziale Denkstile sich aufgrund der verweigerten Exploration letztlich nicht zuverlässig beurteilen ließen, sei bei Vornahme einer Gesamtbetrachtung von einem Hang zur Begehung von erheblichen Straftaten auszugehen. Bei dem Angeklagten müsse auch von einer ungünstigen Sozialprognose ausgegangen werden, was sich aus der Abwägung folgender günstiger und ungünstiger Kriterien ableiten lasse: Prognostisch günstig sei das Alter des Angeklagten zu berücksichtigen. Ebenso sei zu beachten, dass bei dem Angeklagten zumindest in einem gewissen Ausmaß Einsicht in die eigene Suchtproblematik bestehe und es für diese wirksame Behandlungsmethoden gäbe, wenn dieser sich darauf einließe. Prognostisch ungünstig sei demgegenüber, dass es sich bei der Anlassstraftat um ein besonders aggressives Verhalten mit der Inkaufnahme großer Schäden beim Opfer handele, ohne dass eine hochspezifische Täter-Opfer-Beziehung bestanden habe. Auch würden rein statistisch Gewalttäter mit Raubdelikten am häufigsten überhaupt wieder verurteilt. Ebenso sei die bisherige Kriminalitätsentwicklung des Angeklagten prognostisch ungünstig. Sie zeige delinquentes Agieren als Verhaltensmuster, welches sich in seiner Biografie wiederholt manifestiert habe. Auch sei er bereits wegen Gewalttaten und wegen Deliktserien verurteilt worden und habe dabei wiederholt Eigentums- und Gewaltdelikte begangen. Ferner sei eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitstrafe widerrufen worden. Während der Haft und in der Maßregel sei der Angeklagte zudem disziplinarisch auffällig gewesen. Auch die Persönlichkeit des Angeklagten sei prognostisch ungünstig zu werten. Sie zeige eine langjährig bestehende polyvalente Suchtproblematik mit wiederholtem Bezug zu kriminellem Verhalten. Eine Therapiebereitschaft bestehe derzeit jedenfalls nicht für eine Behandlung im Rahmen einer Maßregel nach § 64 StGB. Prognostisch ungünstig sei ferner die fehlende Auseinandersetzung mit der Tat. Des Weiteren sei die soziale Kompetenz des Angeklagten prognostisch ungünstig. Sie zeige eine Beeinträchtigung seiner sozialen Leistungsfähigkeit. Er sei in der Haft in eine kriminelle Subkultur integriert und nach der vorübergehenden Haftentlassung in ein für ihn kriminogenes Umfeld eingebunden gewesen, wofür die gemeinschaftliche Begehung der Tat mit anderen spreche. Auch führe er derzeit keine stabilisierende partnerschaftliche Beziehung. Außerdem seien die familiären Beziehungen – zumindest diejenige zu seinem Vater – belastet. Schließlich sei der im Falle einer Entlassung vorhandene soziale Empfangsraum prognostisch ungünstig. Auch hier seien die in Teilen belasteten Kontakte zur Herkunftsfamilie zu berücksichtigen. Ferner seien die künftige Einkommens- und die Wohnsituation unklar, so dass eine schnelle Rückkehr in ein kriminogenes Umfeld zu erwarten wäre. Fasse man diese Parameter zusammen, so sei bei dem Angeklagten von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen. Sollte der Angeklagte unbehandelt aus der Haft entlassen werden, so könne man mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass er wieder illegale Drogen (Heroin, Kokain) im Übermaß konsumieren werde. Aufgrund der schweren Kriminalitätsentwicklung des Angeklagten könne man hier mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass er dann auch Straftaten begehen werde, ähnlich der hier abgeurteilten, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Auch insoweit folgt die Kammer nach eigenständiger Überprüfung der Richtigkeit des in sich widerspruchsfreien und im Einzelnen nachvollziehbaren Gutachtens den Ausführungen des Sachverständigen. Anhaltspunkte für Zweifel daran haben sich nicht ergeben. IV. Nach diesen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 4 StGB strafbar gemacht. V. Die Kammer hat die gegen den Angeklagten verhängte Strafe gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB aus dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zugemessen. Dabei hat die Kammer keinen minder schweren Fall angenommen, da sich ein beträchtliches, die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigendes Überwiegen der allgemeinen mildernden Faktoren nicht feststellen lässt, was sich aus den folgenden Überlegungen zur konkreten Strafzumessung ergibt: Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass sich der Angeklagte angesichts seiner Suchtproblematik und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in einer schwierigen persönlichen Situation befand. Ferner hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte aufgrund der morgens eingenommenen Subutex-Tabletten nicht ausschließbar noch leicht enthemmt gewesen ist. Schließlich hat sich strafmildernd ausgewirkt, dass ein Teil des Bargeldes sichergestellt wurde und das entwendete Kraftfahrzeug wieder an seinen Eigentümer zurückgelangt ist. Demgegenüber musste jedoch strafschärfend Berücksichtigung finden, dass der Angeklagte erheblich und auch einschlägig vorbestraft ist. In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch bedacht, dass der Angeklagte bereits mehrfach Strafhaft verbüßt hat, ohne dass dies zu einer Verhaltensänderung geführt hätte. Zudem hat sich die hohe Rückfallgeschwindigkeit zulasten des Angeklagten ausgewirkt. Nur dreieinhalb Wochen nach der letzten Haftentlassung ist er erneut straffällig geworden. Weiter sprach gegen den Angeklagten, dass er zusammen mit den unbekannten Mittätern planvoll vorgegangen ist, was bereits daran deutlich wird, dass der Angeklagte eigens für die Tat aus AF. nach AG. gefahren ist, so dass eine erhöhte kriminelle Energie vorliegt. Strafschärfend hat sich auch ausgewirkt, dass der Angeklagte die Tat unter mehrfach laufender Bewährung bzw. Zurückstellung der Vollstreckung der Strafe begangen hat. Des Weiteren hat die Kammer die erhebliche Gewaltanwendung mit den zahlreichen Schlägen gegen den Kopf und den Körper des Opfers und die damit verbundenen Folgen für den Geschädigten, die bis heute anhalten, erschwerend berücksichtigt. Zulasten des Angeklagten hat sie auch den erheblichen Beutewert bedacht. Zudem sprach gegen den Angeklagten, dass die Tat in der Wohnung des Geschädigten und damit in einem besonders geschützten Raum begangen wurde. Schließlich hat strafschärfend Berücksichtigung gefunden, dass der Angeklagte zwei Delikte tateinheitlich verwirklicht hat. Bei der Zumessung der konkreten Freiheitsstrafe hat sich die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte von den bereits aufgeführten Erwägungen leiten lassen. Nach Abwägen dieser und aller sonstigen Umstände war eine Freiheitsstrafe von 8 (acht) Jahren tat- und schuldangemessen. VI. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB kam im Ergebnis nicht in Betracht. Insoweit fehlt es jedenfalls an den Erfolgsaussichten der Maßregel. Bereits in der Vergangenheit war eine Therapie im Rahmen der Unterbringung nach § 64 StGB nicht erfolgreich, bei der der Angeklagte ohne jegliche Motivation war, eine abstinente Lebensführung zu erreichen. An dieser Einstellung hat sich gegenwärtig – mehr als elf Jahre nach der letzten Erledigung gemäß § 67d Abs. 5 StGB – nach Einschätzung der Kammer nichts geändert. Anhaltspunkte, dass dies in Zukunft anders sein könnte, sind nicht ersichtlich. Dem Angeklagten fehlt jeglicher ernsthafte Therapiewillen. Soweit er sich in der Hauptverhandlung anders äußerte und angab, zu einer entsprechenden Behandlung bereit zu sein, wenn er durchgehend substituiert werde, ist diese bedingte Bereitschaft, die ohnehin taktisch geprägt war („lohnt sich erst ab einem Fünfer“, also ab fünf Jahren Freiheitsstrafe) weder belastbar noch zielführend. Eine abstinente Lebensführung, die das Ziel der Therapie ist, strebt er so gar nicht erst an. Dem Angeklagten fehlt eine intrinsische Motivation, die aber Voraussetzung jeder erfolgreichen Therapie ist. Dass der Angeklagte unter seinem Hang leidet und nicht nur zur kurzfristigen Vermeidung des als härter empfundenen Strafvollzuges eine Änderung anstrebt, ist für die Kammer nicht festzustellen. In diesem Zusammenhang war auch zu sehen, dass der Angeklagte nach der Haftentlassung die konkrete Möglichkeit zur Therapie im Rahmen des § 35 BtMG gar nicht erst wahrgenommen hat. Die Kammer verkennt nicht, dass das Wecken und Festigen einer Therapiemotivation auch Bestandteil der Therapie selbst ist oder sein kann. Dass dies gelingt, ist vorliegend aber nicht zu erwarten. Schon bei dem erstmaligen Therapieversuch im Rahmen des Maßregelvollzuges hat sich der Angeklagte allen Versuchen, mit ihm therapeutisch zu arbeiten und seine Therapiebereitschaft zu wecken, entzogen. In diesem Zusammenhang ist auch die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, insbesondere seine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung, zu sehen. Das damit verbundene Größengefühl erschwert nach der Einschätzung des Sachverständigen BA., der sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, die therapeutische Bearbeitung von Problemen. Auch beim ersten Therapieversuch imponierte der Angeklagte nach den Feststellungen des Erledigungsbeschlusses gegenüber den Behandlern als rechthaberisch und arrogant. Bei Bemühungen, bei ihm Selbstkritik zu wecken, war er bestrebt, sich als unerschütterlich und unangreifbar in Szene zu setzen. Dass sich die Persönlichkeit des Angeklagten bezüglich der Bereitschaft, eigene Probleme anzunehmen und zu bearbeiten, zum Positiven verändert hat, ist weder ersichtlich noch zu erwarten. Vielmehr zeigt auch das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung, dass eine solche Veränderung gerade nicht eingetreten ist. Beispielsweise blätterte er bei der Verlesung der Anklageschrift nebenbei demonstrativ gelangweilt in einer mitgebrachten Autozeitschrift; zudem leitete er eine in der Hauptverhandlung verlesene schriftliche Erklärung von sich unter anderem damit ein, dass er erklärte, nach dem, was seine Akte hergebe, sei er an allem schuld, von den NSU-Morden bis zum Klimawandel. Auch ist nicht ersichtlich, dass zukünftige Therapeuten im Rahmen einer Behandlung gemäß § 64 StGB über andere – schon gar nicht überlegene – Mittel oder Herangehensweisen verfügen könnten, mit deren Hilfe ein anderes Ergebnis – nämlich eine verfestigte Therapiebereitschaft – zu erzielen ist. Vor diesem Hintergrund ist eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg nicht festzustellen. VII. Demgegenüber war nach § 66 Abs. 1 StGB neben der Strafe die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung anzuordnen. 1. Die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung sind erfüllt, § 66 Abs. 1 Nr. 1-3, Abs. 4 StGB. a) Gegen den Angeklagten ist (im laufenden Verfahren) wegen besonders schweren Raubes, also wegen einer Tat aus dem Zwanzigsten Teil des Besonderen Teils des StGB, eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren (nämlich acht Jahren) verhängt worden, § 66 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB. b) Er ist zudem vorverurteilt wegen zweier Taten aus dem Zwanzigsten Teil des Besonderen Teils des StGB, mit denen jeweils eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt worden ist, § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB, und die er vor der neuen Tat begangen hat. Unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der Entscheidung des Amtsgerichts BD. vom 00.00.0000 verurteilte das Landgericht H. den Angeklagten am 13.07.2009 (Az.) – rechtskräftig am 00.00.0000– wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren (Einzelstrafen jeweils zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe) und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Die abgeurteilten Taten datierten vom 00.00.0000, 00.00.0000 und vom 00.00.0000. Ferner verurteilte ihn das Landgericht H. (Az.) am 00.00.0000 wegen schweren Raubes in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, sowie wegen versuchten schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren. Dabei betrugen die Einzelstrafen für die vollendeten Taten jeweils drei Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe, in den beiden übrigen Fällen jeweils drei Jahre Freiheitsstrafe. Die abgeurteilten Taten datierten aus dem Zeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000. c) Wegen beider Taten hat er vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt, § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Hinsichtlich der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts H. vom 00.00.0000hat der Angeklagte ab dem 00.00.0000bis zum 00.00.0000Untersuchungshaft und vom 00.00.0000bis zum 00.00.0000Strafhaft verbüßt. Ferner hat er sich aufgrund dieses Urteils in der Zeit vom 00.00.0000bis zum 00.00.0000im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden. Hinsichtlich der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts H. vom 00.00.0000hat der Angeklagte ab dem 00.00.0000bis zum 00.00.0000 Untersuchungshaft und vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 sowie vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 Strafhaft verbüßt. d) Eine Rückfallverjährung i. S. d. § 66 Abs. 4 S. 3 StGB ist nicht eingetreten. Zwar liegen zwischen der in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 begangenen Vortat aus dem Urteil des Landgerichts H. vom 00.00.0000 und der hier abgeurteilten, am 00.00.0000 begangenen Tat mehr als fünf Jahre. In die Fünfjahresfrist sind jedoch gemäß § 66 Abs. 4 S. 4 StGB die Zeiten nicht einzurechnen, in denen sich der Angeklagte auf behördliche, d. h. vor allem auf gerichtliche Anordnung, in einer Anstalt befunden hat. Da sich der Angeklagte im Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 ununterbrochen zur Verbüßung von Haft in einer Justizvollzugsanstalt befand, reduziert sich der für die Rückfallverjährung zu berücksichtigende Zeitraum auf unter fünf Jahre. 2. Die materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung i. S. d. § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB sind ebenfalls erfüllt. a) Bei dem Angeklagten liegt ein in seiner erheblichen und langjährigen Suchtproblematik wurzelnder Hang zu erheblichen Straftaten vor. Nach den obigen Ausführungen des Sachverständigen BA., denen sich die Kammer anschließt, stellt Kriminalität bei dem Angeklagten ein eingeschliffenes Verhaltensmuster dar. Dieser Hang besteht in Bezug auf Eigentumsdelikte wie Diebstahl, räuberische Erpressung oder andere Raubtaten, so dass sie aus dem Bereich der mittleren Kriminalität stammen und damit erheblich i. S. d. § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB sind. Der Umstand, dass die Triebfeder der Kriminalität des Angeklagten seine Suchterkrankung ist, lässt den Hang nicht entfallen. Vielmehr kommt es auf die Ursache für die fest eingewurzelte Neigung zu Straftaten nicht an, d.h. Taten, die aufgrund einer Suchterkrankung begangen worden sind, können gleichwohl Ausfluss eines Hanges sein, was hier der Fall ist. b) Aufgrund des vorgenannten Hanges ist dem Angeklagten eine ungünstige Legalprognose zu stellen, d.h. von ihm sind weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten, so dass er für die Allgemeinheit gefährlich ist. Auch diesbezüglich kann auf obige Ausführungen verwiesen werden. c) Angesichts der Schwere der vom Angeklagten begangenen und in Zukunft zu erwartenden Taten ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung auch nicht unverhältnismäßig, § 62 StGB. VIII. Gegen den Angeklagten war zudem gemäß § 73c StPO die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 3.160,00 € anzuordnen. Die Kammer hat den Wert der entwendeten Gegenstände entsprechend den Angaben des Geschädigten hierzu auf 2.430,00 € geschätzt, § 73d Abs. 2 StGB. Insoweit hat die Kammer den Wert für die Mobiltelefone Huawei Mate 20, das allenfalls zwei Jahre alt war, auf 800,00 € und des Samsung S8, das bereits einige Jahre alt war, auf 80,00 € geschätzt. Hinsichtlich der Sportarmbrust hat die Kammer einen Wert von 350,00 €, hinsichtlich des Luftgewehrs einen Wert von 1.000,00 € und hinsichtlich der drei Pfeilköcher mit 20-25 Pfeilen einen Wert von insgesamt 200,00 € geschätzt. Hinsichtlich des entwendeten Bargelds in Höhe von 730,00 € hat die Kammer berücksichtigt, dass der Teil des Geldes, der sichergestellt worden war (420,00 €), nicht mehr im Original vorhanden war, da die Scheine bei der Justizkasse zur Verwahrung eingezahlt worden sind. IX. Die Adhäsionsanträge sind zulässig und teilweise begründet. Der Tatbestand des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen B. stellt eine unerlaubte Handlung nach § 823 Abs. 1, 2 BGB dar. Der Angeklagte ist daher dem Zeugen (Adhäsionskläger) zu Schadensersatz verpflichtet. Der geltend gemachte Anspruch auf Schmerzensgeld ist nach § 253 Abs. 2 BGB dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Anspruch ist der Höhe nach teilweise begründet. Unter Berücksichtigung der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes hat die Kammer einen Betrag in Höhe von 8.000,00 € für angemessen erachtet. Dabei hat sie insbesondere die Schwere des Tatbildes der gefährlichen Körperverletzung mit einem Schlüsselbeinbruch rechts, einer 4 cm langen Risswunde an der Stirn, die bis auf die Schädelkalotte reichte, einem Schädel-Hirn-Trauma zweiten Grades sowie einer Rippenfraktur und mehreren Hämatomen als Folge, den deswegen notwendig gewordenen stationären Krankenhausaufenthalt inklusive Operation, die kurzfristigen Beschwerden und die bis heute vorhandene Einschränkung der Funktionsfähigkeit des rechten Armes, das verminderte Sicherheitsgefühl beim Geschädigten und das Verschulden des Angeklagten in den Blick genommen. Zudem ist nicht absehbar, ob und wann sich das Beschwerdebild des Geschädigten bessern wird. Mit Blick auch auf vergleichbare gerichtlich entschiedene Fälle hat die Kammer aber auch weiter berücksichtigt, dass der Nebenkläger psychisch einen stabilen Eindruck machte und auch eine weitere psychologische Aufarbeitung der Tat bzw. ihrer Folgen nicht von ihm geplant ist, er die mit der Taten einhergehenden Belastungen also im Wesentlichen verarbeitet hat, weswegen ein über den zuerkannten Betrag hinausgehender Anspruch aus Sicht der Kammer nicht bestand. Hinsichtlich der beantragten Zuvielforderung – der Geschädigte hatte ein Schmerzensgeld i.H.v. 13.000,00 € begehrt – hat die Kammer von einer Entscheidung gemäß § 406 Abs.1 S. 3 StPO abgesehen). Der geltend gemachte Feststellungsantrag war zuzuerkennen. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht noch die Entfernung eines Metallteils aus der Schulter und damit eine weitere Operation innerhalb des nächsten halben Jahres bevor. Insoweit – zumal der Nebenkläger auch noch Beschwerden am rechten Arm hat und der weitere Genesungsprozess diesbezüglich nicht absehbar ist – kann mit einiger Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Nebenkläger zukünftig weitere materielle Schäden wie Behandlungskosten in Gestalt von Zuzahlungen für Medikamente oder eine physiotherapeutische Behandlung entstehen werden. Da zum derzeitigen Zeitpunkt nicht absehbar ist, ob nach der Operation noch eine Behandlung erforderlich sein und wie lange diese dauern wird, war ihm eine Bezifferung auch nicht möglich. Aus den gleichen Gründen, insbesondere im Hinblick auf die noch anstehende Operation, deren Ausgang nicht vorhersehbar ist, ist ausnahmsweise auch dem Antrag auf Feststellung einer Ersatzpflicht in Bezug auf immaterielle Schäden stattzugeben. Infolgedessen können auf den Geschädigten noch weitere Beschwerden und Schmerzen zukommen, die derzeit nicht absehbar sind, so dass die im Regelfall gebotene Gesamtabgeltung des Schmerzensgeldes durch Zusprechung eines bezifferten Schmerzensgeldbetrags ausnahmsweise nicht erfolgen konnte. Auch der Antrag festzustellen, dass die Ersatzansprüche des Adhäsionsklägers aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultieren, ist begründet. Das Feststellungsinteresse ist im Hinblick auf die den Gläubiger privilegierenden Regelungen des § 850f Abs. 2 ZPO und § 302 Nr. 1 InsO gegeben. Die Begründetheit ergibt sich aus § 823 Abs. 1, 2 BGB. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 187 Abs. 1 analog BGB i. V. m. § 404 Abs. 2 StPO. Der Adhäsionsantrag ist dem Angeklagten am 00.00.0000 zugestellt worden. Den Streitwert hat die Kammer auf 16.500,00 € festgesetzt (Hauptantrag 13.000,00 €, Feststellungsantrag materiell 1.500,00 €, Feststellungsantrag immateriell 1.500,00 €, Feststellungsantrag unerlaubte Handlung 500,00 €). X. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 472 Abs. 1, 472a Abs. 1, 2 StPO. Die Kammer übt das ihr angesichts des teilweisen Absehens von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge zukommende Ermessen unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 92 Abs. 1 ZPO dahingehend aus, dass der Adhäsionskläger im Verhältnis seiner Zuvielforderung hinsichtlich des Schmerzensgeldes mit den Kosten bezüglich der durch den Adhäsionsantrag entstandenen notwendigen Auslagen der beiden Streitparteien anteilsmäßig zu belasten war. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 406 Abs. 3 S. 2 StPO i. V. m. § 709 S. 2 ZPO. XI. Das Urteil beruht nicht auf einer Verständigung nach § 257c StPO.