OffeneUrteileSuche
Leitsatz

4 StR 99/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:100522B4STR99
24mal zitiert
20Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:100522B4STR99.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 99/22 vom 10. Mai 2022 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– StGB § 46 Abs. 1 Satz 2, StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Die zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung ist kein bestimmender Strafzu- messungsumstand. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 ‒ 4 StR 99/22 ‒ LG Bielefeld in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bielefeld vom 15. November 2021 a) im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Ein- ziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.160,00 € gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird; b) im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass die festge- stellte Verpflichtung des Angeklagten, dem Adhäsionsklä- ger jeglichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Vorfall vom 30. Oktober 2020 zu erset- zen, nur besteht, soweit die Ansprüche nicht auf Sozial- versicherungsträger oder sonstige Versicherer überge- gangen sind. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen beson- deren Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ange- ordnet und den Wert von Taterträgen eingezogen. Ferner hat es eine Adhäsions- entscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nach- teil des Angeklagten ergeben. 2. Der Strafausspruch und die auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Maßregel- anordnung (bei Ablehnung einer Unterbringung in der Entziehungsanstalt) halten rechtlicher Nachprüfung ebenfalls stand, auch wenn das Landgericht bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe nicht erörtert hat, dass gegen den Angeklagten zugleich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Denn einer solchen Erörterung bedurfte es nicht. a) Soweit der 1. und der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ausgeführt haben, dass zu den nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB zu berücksichtigenden Wir- kungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesell- schaft zu erwarten sind, auch die Wechselwirkung zwischen der verhängten Strafe und einer angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung gehören könne, und deshalb die Bemessung von (Einzel-)Strafen bei zugleich angeord- neter Sicherungsverwahrung beanstandet haben, weil dieser Aspekt nicht ausdrücklich erörtert worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2022 1 2 3 4 - 4 - – 1 StR 455/21 Rn. 4 f. [unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Einzelfall]; Beschluss vom 30. März 2021 – 2 StR 18/21 Rn. 4; Beschluss vom 21. Januar 2021 – 2 StR 188/20 Rn. 16), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ein derar- tiger bestimmender Strafzumessungsgrund besteht nicht. aa) Die Strafe und der präventive Freiheitsentzug der Sicherungsverwah- rung verfolgen verschiedene Zwecke. Während die Strafe dem Schuldgrundsatz unterliegt, dient die Maßregel dem Schutz der Allgemeinheit durch die Verhinde- rung künftiger Straftaten und knüpft an die Gefährlichkeit des Täters an (vgl. BVerfGE 128, 326, 374; BVerfGE 109, 133, 174; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 389 mwN). Für ihre Anord- nung gelten kategorial verschiedene Voraussetzungen, die getrennt voneinander zu beurteilen sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56 Rn. 22 mwN). Daraus ergibt sich, dass zwischen der Strafe und der Un- terbringung in der Sicherungsverwahrung grundsätzlich keine Wechselwirkung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2021 – 3 StR 327/20 Rn. 11; Urteil vom 19. August 2020 – 5 StR 616/19 Rn. 24; Urteil vom 8. August 2017 – 5 StR 99/17 Rn. 12; Urteil vom 24. Mai 2018 – 4 StR 643/17 Rn. 13; jew. zur Wirksam- keit einer Rechtsmittelbeschränkung). Strafe und Maßregel sollen vielmehr un- abhängig voneinander bemessen bzw. verhängt werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 – 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 365; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 433). Hiermit ist die An- nahme unvereinbar, die Anordnung der Sicherungsverwahrung sei als ein be- stimmender Strafzumessungsumstand bei der Festsetzung der Strafe zu erör- tern. 5 - 5 - bb) Eine solche Verpflichtung des Tatgerichts, die auch den vom 1. und 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zur Stützung ihrer Rechtsauffassung her- angezogenen Entscheidungen nicht zugrunde liegt (vgl. etwa Senat, Urteil vom 19. Juni 2008 – 4 StR 114/08 Rn. 18), würde voraussetzen, dass sich die Würdi- gung im Rahmen der Strafzumessung aufdrängt oder unverzichtbar erscheint (vgl. Wenske in MüKo-StPO, § 267 Rn. 320 mwN). Dies ist mit Blick auf den Zweck der Sanktionen für die neben der Strafe angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht der Fall. cc) Auch aus § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB folgt kein anderes Ergebnis. Die Norm soll verhindern, dass die Rechtsfolgen zur Entsozialisierung des Täters führen oder seiner Resozialisierung entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 5. De- zember 2002 – 3 StR 297/02 Rn. 10; s. ferner bereits BGH, Urteil vom 8. Dezem- ber 1970 – 1 StR 353/70, BGHSt 24, 40, 42 f.). Die Gesamtheit der verhängten Rechtsfolgen muss verhältnismäßig sein, und die Kumulierung von Strafe und Maßregel darf nicht übermäßig sein (vgl. BVerfGE 91, 1, 32). Dies ist bei der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung durch die Anordnungs- und Vollstre- ckungsregelungen gewährleistet (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56 Rn. 22 ff.). Das Tatgericht hat gemäß § 62 StGB die Ver- hältnismäßigkeit der Maßregel, mit der ein besonders schwerwiegender Eingriff in das Freiheitsgrundrecht verbunden ist, zu prüfen. Deren Vollstreckung ist zu- dem durch eine behandlungsorientierte Ausgestaltung des Strafvollzugs mög- lichst zu vermeiden (vgl. § 66c Abs. 1, 2, § 67c Abs. 1 StGB). Mit dem Strafmaß korreliert daher keine maßregelspezifische Mehrbelastung des Angeklagten, aus der sich ein bestimmender Strafzumessungsumstand zu seinen Gunsten erge- ben könnte. Die ggf. erst später erfolgende Prüfung gemäß § 67d Abs. 3 StGB 6 7 - 6 - nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung in der Sicherungsverwah- rung genügt hierfür aufgrund der vorgesehenen besonderen Ausgestaltung des Straf- wie des Maßregelvollzugs nicht. b) Der Senat ist nicht gehalten, beim 1. und 2. Strafsenat anzufragen, ob diese an ihrer Rechtsauffassung festhalten (§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG), da die Revision des Angeklagten auch unter Zugrundelegung der Rechtsmeinung der anderen Senate zu verwerfen wäre. Denn der Senat vermag auszuschließen, dass die Strafkammer auf eine mildere Strafe erkannt hätte, wenn von ihr die angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ausdrücklich in den Blick genommen worden wäre. Das Landgericht hat angesichts des Tatbilds und des Vorlebens des Angeklagten die Strafe maßvoll zugemessen und hierbei des- sen schwierige Lebenssituation durch die Suchtproblematik strafmildernd be- dacht, in der es rechtsfehlerfrei die Wurzel des Hangs des Angeklagten gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB gesehen hat. Damit fehlt es im Ergebnis an den Voraus- setzungen für ein Vorlageverfahren (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1997 – 1 StR 701/96, BGHSt 43, 53, 58 mwN). 3. Der im Übrigen rechtsfehlerfreie Einziehungsausspruch bedarf der vom Generalbundesanwalt beantragten Ergänzung um die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten. Die Strafkammer hat übersehen, dass zumindest des- sen ebenfalls in die Wohnung des Geschädigten eingedrungener Mittäter die Mit- verfügungsgewalt über die gesamte Tatbeute hatte (vgl. BGH, Urteil vom 20. No- vember 2019 – 2 StR 54/19 Rn. 11; Urteil vom 5. Juni 2019 – 5 StR 670/18 Rn. 7). 4. Im Rahmen der Adhäsionsentscheidung hat der Senat den Feststel- lungsausspruch unter den erforderlichen Vorbehalt eines Forderungsübergangs 8 9 10 - 7 - nach § 116 SGB X, § 86 VVG gestellt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. August 2017 – 4 StR 343/17 Rn. 2; Beschluss vom 25. April 2017 – 5 StR 8/17). Quentin Bartel RiBGH Dr. Maatsch ist we- gen Urlaubs an der Unter- schriftsleistung gehindert. Quentin Scheuß RiBGH Weinland ist wegen Urlaubs an der Unterschrifts- leistung gehindert. Quentin Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 15.11.2021 ‒ 2 KLs 7/21 701 Js 1209/20