1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Rechnungen der Firma D. GmbH vom 17.11.2020 mit der Beleg-Nr. 175171 in Höhe von 5.188,10 Euro und der Rechnung mit der Beleg-Nr. 175172 in Höhe von 522,00 Euro freizustellen. 2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Kläger von den Gutachtergebühren des Ing.-Büros M. aus der Rechnung vom 27.10.2020, Rechnungs-Nr. 26102020GA349 in Höhe von 980,08 Euro freizustellen. 3. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 375,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 04.12.2020 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Rechtsanwälte Y. in Höhe von 633,94 Euro freizustellen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 21 % und die Beklagte 79 % zu tragen. 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für diese nach dem Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 24.10.2020 in Löhne ereignet hat. Ein Versicherungsnehmer der Beklagten war beim Rangieren gegen das ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeug des Klägers, einen PKW Audi Q 3, amtliches Kennzeichen N01, gefahren. Die einhundertprozentige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien außer Streit. Bei dem Fahrzeug des Klägers handelt es sich um ein Importfahrzeug aus den USA, welches am 26.04.2019 in Louisiana/USA einen kapitalen Schaden im Bereich der Vorderachse erlitten hatte und danach als „Schrott nach Unfall“ bezeichnet wurde. Der Kläger gab bei dem Ing.-Büro M. ein Schadensgutachten in Auftrag, welches unter dem 27.10.2020 erstellt wurde (Anlage A 2, Bl. 18 ff. d. Akten). In diesem Gutachten wird ein fachgerecht reparierter Vorschaden im Frontbereich genannt. Reparaturkosten werden netto mit 6.052,89 Euro angegeben, eine verbleibende Wertminderung mit 350,00 Euro. Mit der Klage macht der Kläger Reparaturkosten gemäß Rechnung einer Firma D. GmbH vom 17.11.2020 in Höhe von brutto 7.036,61 Euro geltend, ferner Mietwagenkosten der gleichen Firma in Höhe von brutto 522,00 Euro, wobei im Hinblick auf beide Positionen nur Freistellung verlangt wird. Nach dem Klagevortrag wartet die Firma auf die Begleichung der Rechnung(en). Gleiches gilt für 980,08 Euro Gutachterkosten. Darüber hinaus verlangt der Kläger Erstattung einer Wertminderung gemäß Gutachten M. in Höhe von 350,00 Euro sowie Zahlung einer Kostenpauschale von 25,00 Euro. Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei tatsächlich in der Weise repariert worden, wie dies in der Rechnung aufgeführt wurde. Soweit der Austausch der linken Seitenwand in Rechnung gestellt wurde, sei eine solche tatsächlich bestellt und teilweise verbaut worden. Ein vollständiger Austausch sei auf Grund eines ansonsten unnötig großen Eingriffs in das Fahrzeug unterblieben. Dennoch sei diese Reparaturmaßnahme sach- und fachgerecht. Dass bei der Lackierung unschöne Kanten verblieben, sei üblich, der zunächst fehlende Hohlraumschutz sei, wie mit Schriftsatz vom 11.04.2023 behauptet wird, nachgebessert worden. Soweit in der Rechnung der Austausch des linken Hinterrades aufgeführt ist, so sei dieser Austausch auch erfolgt. Er habe lediglich die alten Räder behalten, was erkläre, dass diese auf später erstellten Fotos zu sehen seien. Der Kläger hat mehrfach mit anwaltlichem Schreiben Zahlung verlangt, vorprozessual zuletzt mit Email vom 01.12.2020 unter Fristsetzung zum 03.12.2020. Der Kläger beantragt, 1. ihn von den Rechnungen der D. vom 17.11.2020 in Höhe von 7.558,61 Euro mit der Beleg-Nr. 175171 und 175172 freizustellen, 2. ihn von den Gutachtergebühren des Ingenieurbüros M. aus der Rechnung vom 27.10.2020, Rechnungs-Nummer 26102020GA349 in Höhe von 980,08 Euro freizustellen, 3. an ihn 375,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2020 zu zahlen, 4. ihn von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Rechtsanwälte Y. in Höhe von 787,76 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, sie habe das Fahrzeug des Klägers am 28.12.2020 vor dessen Wohnhaus nachbesichtigt, wobei der Kläger nicht anzutreffen gewesen sei und deshalb eine Besichtigung nur von außen habe erfolgen können. Die Beklagte bestreitet, dass unfallbedingte Reparaturmaßnahmen in dem Umfang erforderlich waren, wie dies im Gutachten M. aufgeführt ist. Sie bestreitet im Übrigen, dass das Fahrzeug des Klägers durch die Firma D. in der Weise repariert wurde, wie dies im Gutachten M. vorgesehen ist und in Rechnung gestellt wurde. Die Designkante sei ungleichmäßig verformt, die Spaltmaße ungleich, die Seitenwandoberfläche sei gewölbt, die Lackschichtdicken im Bereich der Designkante seien stark variierend. Entgegen den Angaben im Gutachten M. und in der Rechnung der Firma D. seien Reifen und Felgen hinten links nicht erneuert worden, die Seitenwand links sei nicht ausgetauscht worden; insgesamt sei die Reparatur nicht sach- und fachgerecht durchgeführt worden. Es handele sich um eine Luftrechnung, da viele in Rechnung gestellte Arbeiten gar nicht durchgeführt worden seien. Der Kläger habe auch gewusst, dass der Rechnungsinhalt falsch sei; die eingereichte Rechnung sei in kollusivem Zusammenwirken zwischen dem Kläger und der Firma D. erstellt worden. Das Rechtsgeschäft zwischen dem Kläger und der Firma D., eine Teilreparatur durchzuführen und eine vollständige Reparatur in Rechnung zu stellen, um sie bei ihr, der Beklagten, geltend zu machen, sei nichtig. Die Firma D. habe deshalb keine Ansprüche gegen den Kläger, so dass dieser auch keinen Freistellungsanspruch ihr gegenüber habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. I. J., welches dieser noch schriftlich ergänzt hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das genannte schriftliche Gutachten vom 31.10.2022 (Bl. 173 ff. d. Akten) sowie auf die schriftliche Gutachtenergänzung vom 17.02.2023 (Bl. 331 ff. d. Akten) Bezug genommen. Das Hauptgutachten des Sachverständigen J. liegt seit dem 09.11.2022 vor; das Ergänzungsgutachten wurde den Parteien am 08.03.2023 zugeleitet mit der Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Mit Verfügung vom 10.03.2023, zugestellt am 13.03.3023, wurde eine weitere Frist von zwei Wochen für etwa beabsichtigten weiteren Sachvortrag gesetzt. Entscheidungsgründe Die Klage ist in dem zuerkannten Umfang aus §§ 7 StVG, 823 BGB, 115 VVG begründet, im Übrigen unbegründet. Die einhundertprozentige Haftung der Beklagten für die Folgen des streitgegenständlichen Unfalls ist zwischen den Parteien außer Streit. Der Höhe nach kann der Kläger Freistellung nur insoweit verlangen, wie ein Anspruch aus Werkvertrag der Firma D. ihm gegenüber besteht. Ein solcher Anspruch besteht nicht in der Höhe, wie unter dem 17.11.2020 in Rechnung gestellt, da die in der Rechnung aufgeführten Arbeiten teilweise nicht bzw. nur mangelhaft bzw. mit geringerem Zeitaufwand durchgeführt wurden. Nach dem überzeugenden Gutachten des dem Gericht seit vielen Jahren als zuverlässig und kompetent bekannten Sachverständigen J. steht fest, dass eine Reparatur trotz nahezu vollständiger Übernahme der Schadenspositionen aus dem Gutachten M. nicht in der Weise durchgeführt wurde, wie dieses das Gutachten vorgegeben hat. So wurde das linke Seitenteil nicht vollständig erneuert sondern nur teilweise und im Übrigen nicht sach- und fachgerecht. An den Schweißnähten bildet sich Rost. Die Hohlraumkonservierung und die Versiegelungen in den Schweißbereichen erfolgte – jedenfalls zunächst – nicht. Das Seitenteil ist im Sicken-Bereich wellig. Zwar ist nachvollziehbar, dass für den Teilersatz des linken Seitenteils ein neues Seitenteil bestellt wurde. Allerdings ist der Arbeitsumfang durch einen Teilersatz gegenüber einer kompletten Ersetzung des linken Seitenteils geringer. Soweit der Kläger beantragt, den Sachverständigen J. erneut zu beauftragen, um die von ihm behauptete Nachbesserung zu überprüfen, so wird dieses – von der Beklagten bestrittene – Vorbringen gemäß § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen. Nach Eingang des Ergänzungsgutachtens wurde dem Kläger mit am 13.03.2023 zugestellter Verfügung Gelegenheit zu neuem Sachvortrag binnen zwei Wochen gegeben. Die Behauptung, es sei eine Nachbesserung erfolgt, wurde jedoch erst mit Schriftsatz vom 11.04.2023 aufgestellt, also deutlich nach Fristablauf. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Behauptung, die im Gutachten J. festgestellten Mängel seien nachgebessert worden, um neuen Sachvortrag. Hierzu musste die Beklagte zunächst einmal Gelegenheit zur Stellungnahme haben. Wäre anschließend der Sachverständige J. nochmals mit einer Nachbesichtigung und Erstellung eines Ergänzungsgutachtens beauftragt worden, so hätte dies die Erledigung des Rechtsstreits erheblich verzögert. Der Kläger hat die Verspätung auch nicht genügend entschuldigt. Insbesondere ist dafür das Vorbringen, dass in der Werkstatt entsprechende Vorbereitungen getroffen werden müssen, nicht geeignet. Die mangelhafte Arbeit der Werkstatt war schon seit November 2022 bekannt; eine Nachbesserung hätte längst in Auftrag gegeben werden können. Es steht ferner zur Überzeugung des Gerichts fest, dass entgegen der streitgegenständlichen Rechnung der Firma D. das linke Hinterrad nicht ausgetauscht wurde. Angesichts der diesbezüglich vorgelegten Fotos hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Beklagte am 28.12.2020 vor dem Wohnhaus des Klägers das Fahrzeug nachbesichtigt hat. Nach diesen dem Sachverständigen J. zugeleiteten Fotos war bei der Nachbesichtigung Ende Dezember 2020 noch das gleiche Rad mit der gleichen Felge montiert wie zum Unfallzeitpunkt. Bei dem ausgetauschten Rad soll es sich nach Angaben des Klägers um eine neue Felge mit Winterreifen handeln. Diesbezüglich wurden auch vom Sachverständigen J. untersuchte Fotos vorgelegt. Abgesehen davon, dass es ganz fernliegend wäre, dass nur das linke Hinterrad mit einem Winterreifen ausgerüstet worden sein soll (die Rechnung vom 17.11.2020 verhält sich nur zum Austausch des linken Hinterrades), kann dem Kläger nicht abgenommen werden, dass bei einer Reparaturmaßnahme im November 2010 ein Austausch des Rades (mit Winterreifen) erfolgt sein soll, wenn dieses dann am 28.12.2020 wieder im alten Zustand am Fahrzeug montiert ist (und im Übrigen auch bei einer Besichtigung durch den Sachverständigen J. im Jahre 2022). Dass der Kläger ein Foto mit einer anderen Felge und einem Winterreifen präsentieren kann, besagt zur Frage, ob im Zuge der Reparatur durch die Firma D. es zu einem Austausch des Rades gekommen ist, gar nichts. Es ist ohne weiteres möglich, dass der Kläger für das Fahrzeug ohnehin Winterräder hatte. Genauso gut könnte es sein, dass er sich solche unabhängig von dem streitgegenständlichen Unfall gekauft hat oder ein solches Rad nur zum Zwecke der Erstellung eines Fotos besorgt hat. Insgesamt lassen sich somit nach dem Sachverständigengutachten J. lediglich Arbeiten feststellen, die zusammen einen Kostenaufwand von 5.188,10 Euro mit sich bringen. Es liegt nahe, dass die Behauptung der Beklagten zutrifft, dass dem Kläger vollkommen klar war, dass die in Rechnung gestellten Arbeiten nur teilweise mit deutlich geringerem Aufwand durchgeführt wurden und dass ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Kläger und der Firma D. stattfand, wonach der Kläger nur einen Teilbetrag aus der Rechnung begleichen soll – je nachdem, wieviel die Beklagte letztendlich erstattet. Dafür spricht insbesondere, dass die Rechnungen der Firma D. offenbar bis heute nicht bezahlt sind, da weiterhin nur Freistellung beantragt wird. Auch wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellen mag, dass er dies bei den Karosseriearbeiten nicht unbedingt hätte bemerken müssen, so konnte ihm nicht entgangen sein, dass es nicht zu einem Austausch des linken Hinterrades gekommen ist. Das Gericht ist jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt, dass all dieses auf Grund einer Absprache zwischen dem Kläger und der Firma D. so gelaufen ist und schließt nicht mit letzter Sicherheit aus, dass der Kläger möglicherweise doch nicht bemerkt hat, dass die Reparaturarbeiten an der Karosserie nicht dem Rechnungsinhalt entsprechen. Die Feststellung einer gemäß §§ 134, 138 BGB nichtigen Abrede zwischen dem Kläger und der Firma D. kann daher nicht mit hinreichender Sicherheit getroffen werden, so dass die Arbeiten, die nach dem Sachverständigengutachten J. durchgeführt wurden, auch zu vergüten sind, und der Kläger insoweit von der Beklagten Freizustellung verlangen kann. Dies gilt auch für die der Höhe nach nicht streitigen Mietwagenkosten während der Reparaturzeit. Der Kläger hat auch Anspruch auf Freistellung von den Gutachterkosten M.. Schließlich ist auch die unfallbedingt verbleibende Wertminderung von 350,00 Euro sowie die Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro der Höhe nach unstreitig und von der Beklagten zu erstatten. Als Nebenforderung hat der Kläger auch Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten, allerdings nur auf Grundlage des begründeten Betrages in der Hauptsache als Gegenstandswert. Dies ergibt den insoweit zuerkannten Betrag von 633,94 Euro. Der Zinsanspruch im Hinblick auf die Wertminderung und die Unkostenpauschale ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Reichmann