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Urteil

7 U 72/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0325.7U72.23.00
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Leitsätze

Eine vollständige Leistungsfreiheit (Verwirkung), ggf. aus § 242 BGB, kommt im Fall des kollusiven Zusammenwirkens eines Verkehrsunfallgeschädigten und einer Reparaturwerkstatt zur überhöhten Geltendmachung von Reparaturkosten gegenüber dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer (Haftpflichtverhältnis) – anders als etwa im Rahmen eines Versicherungsvertragsverhältnisses im Hinblick auf § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG – nicht in Betracht (im Fortschreibung zu OLG Hamm, Urteil vom 25.01.2022 – I-9 U 46/21, NJOZ 2022, 787 Ls. 4 = juris Rn. 21).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03.05.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld, Az. 2 O 449/20, einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Gerichtskosten, die niedergeschlagen werden – an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 8.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine vollständige Leistungsfreiheit (Verwirkung), ggf. aus § 242 BGB, kommt im Fall des kollusiven Zusammenwirkens eines Verkehrsunfallgeschädigten und einer Reparaturwerkstatt zur überhöhten Geltendmachung von Reparaturkosten gegenüber dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer (Haftpflichtverhältnis) – anders als etwa im Rahmen eines Versicherungsvertragsverhältnisses im Hinblick auf § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG – nicht in Betracht (im Fortschreibung zu OLG Hamm, Urteil vom 25.01.2022 – I-9 U 46/21, NJOZ 2022, 787 Ls. 4 = juris Rn. 21). Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03.05.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld, Az. 2 O 449/20, einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Gerichtskosten, die niedergeschlagen werden – an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 8.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e (abgekürzt gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) I. Die Berufung ist begründet. Die Berufung der Beklagten führt gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zur ausdrücklich beantragten Aufhebung des angefochtenen Urteils einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit der Senat sie nicht niedergeschlagen hat. Das landgerichtliche Urteil beruht auf einem wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne der vorgenannten Vorschrift, deren Voraussetzungen auch ansonsten vorliegen. Das Landgericht hat den maßgeblichen Sachverhalt verfahrensfehlerhaft nicht hinreichend aufgeklärt. Das Landgericht hätte die Klage nicht ohne Beweiserhebung zum von Beklagtenseite behaupteten kollusiven Zusammenwirken zwischen Kläger und Reparaturwerkstatt abweisen dürfen. Die Beklagte hat insoweit – für den Fall, dass das Landgericht nicht bereits aufgrund der feststehenden Indizien von einem kollusiven Zusammenwirken ausging – im Schriftsatz vom 21.11.2022 (Bl. 226 der erstinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA I-226; siehe auch Schriftsatz vom 18.01.2023, eGA I-265) Beweis durch Vernehmung des Zeugen W. und durch Parteivernehmung / Parteianhörung des Klägers angeboten; auf ebendiese hat sich auch der Kläger im Schriftsatz vom 23.12.2022 (eGA I‑247; siehe auch Schriftsatz vom 07.02.2023, eGA I-315) auch gegenbeweislich – falls dem Landgericht die feststehenden Indizien zur Feststellung eines kollusiven Zusammenwirkens ausreichen sollten – bezogen. Im Einzelnen: 1. Da das Landgericht festgestellt hat, dass bestimmte Arbeiten seitens der Reparaturwerkstatt (ursprüngliche vor Rechnungsstellung) nicht durchgeführt worden sind, hätte das Landgericht im Rahmen einer weiteren Beweisaufnahme klären müssen, ob der Vorwurf der Beklagten eines kollusiven Zusammenwirkens des Klägers mit der Reparaturwerkstatt zum Zweck des Abrechnungsbetruges zutrifft und damit Nichtigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB vorliegt. Durch das Unterlassen gebotener Beweisaufnahme ist das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu Lasten der Beklagten verletzt. An der Nichtigkeit für den Fall kollusiven Zusammenwirkens änderte auch der Umstand der von Klägerseite behaupteten Nachbesserung der Schlechtreparatur nichts. Zwar hätte der diesbezügliche Vortrag vom Landgericht nicht als verspätet nach § 296 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden dürfen, weil der Kläger im Schriftsatz vom 02.05.2023 (eGA I-384) ausdrücklich vorgetragen hat, die Nachbesserung sei erst später (nach Fristablauf) erfolgt. Damit war der späte Vortrag unverschuldet. Jedoch wird die durch eine ursprüngliche Vereinbarung begründete Nichtigkeit nicht durch eine nachträgliche Vereinbarung einer Nachbesserung behoben. Abgesehen davon erscheint die vorgetragene Nachbesserung nicht gleichbedeutend mit dem laut Rechnung (Anl. K5, eGA I-45 ff.) erfolgten und im Privatgutachten (Anl. K2, eGA I-18 ff.) vorgesehenen Austausch des linken Seitenteils durch ein Neuteil. Die Rechnung wäre damit weiterhin falsch und wegen „Billigreparatur“ überhöht und keine geeignete Grundlage der Abrechnung. Der Gehörsverstoß des Landgerichts ist auch erheblich. Wäre das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein kollusives Zusammenwirken vorliegt, hätte es der Klage, die auf konkrete Abrechnung gestützt ist, nicht – auch nicht vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Werkstattrisiko, von dem bei kollusivem Zusammenwirken nicht gesprochen werden kann – stattgeben dürfen, sondern hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass (noch) eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten oder eine Abrechnung nach Wiederbeschaffungsaufwand möglich ist (vgl. zur fiktiven Abrechnung etwa zuletzt BGH Urt. v. 28.1.2025 – VI ZR 300/24, BeckRS 2025, 5042) , zu der ergänzend (z. B. zum konkreten Wiederbeschaffungswert und Restwert jeweils unter Berücksichtigung der reparierten und nicht reparierten Vorschäden, die sich aus dem Privatgutachten, Anl. K2, eGA I-18 ff., nicht ergeben) vorzutragen und dann gegebenenfalls auf entsprechendes Bestreiten der Beklagten – siehe insoweit schon den Vortrag zum „Schrott nach Unfall“ in den USA – noch Beweis zu erheben wäre. Eine vollständige Leistungsfreiheit (Verwirkung), ggf. aus § 242 BGB, kommt in diesem Fall entgegen dem Ansatz der Beklagten – anders als etwa im Rahmen eines Versicherungsvertragsverhältnisses im Hinblick auf § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG – nicht in Betracht (vgl. gleichfalls verneinend OLG Hamm Urt. v. 25.1.2022 – I-9 U 46/21, NJOZ 2022, 787 Ls. 4 = juris Rn. 21) . 2. Insoweit ist auch eine umfangreiche Beweisaufnahme durch das Landgericht erforderlich. Infolgedessen waren – entsprechend dem ausdrücklich gestellten Antrag – gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO das landgerichtliche Urteil einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit der Senat sie nicht niedergeschlagen hat, an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Landgericht wird nunmehr im weiteren Verfahren – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats – den maßgebenden Sachverhalt weiter aufzuklären und sodann insgesamt erneut zu entscheiden haben. Dabei wird es zu beachten haben, dass der Kläger, soweit die Klage abgewiesen worden ist, kein Rechtsmittel eingelegt hat. Weist ein Urteil die Klage – wie hier – teilweise ab und gibt es ihr im Übrigen statt, kann auf die Berufung des Beklagten das gesamte Urteil – wie hier – wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden; dann besteht jedoch Bindung wegen der rechtskräftig gewordenen Teilabweisung und darf der Beklagte insoweit nicht mehr verschlechtert werden (Heßler in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 538 Rn. 61; vgl. BGH Beschl. v. 24.5.1989 – IVb ZB 28/88, NJW-RR 1989, 1404 = juris Rn. 24; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 528 Rn. 23) . II. Eine Kostenentscheidung ist noch nicht veranlasst (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, § 304 Rn. 26; Heßler in: Zöller, ZPO, § 548 Rn. 58) ; die Niederschlagung beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. III. Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).