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Beschluss

20 U 186/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:1115.20U186.23.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.07.2023 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (18 O 105/23) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 6.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.07.2023 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (18 O 105/23) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 6.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Feststellung des Fortbestehens einer im Jahr 1978 genommenen Sterbegeldversicherung, auf Erteilung verschiedener Auskünfte zu dieser Versicherung und auf Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger dem substantiierten Vortrag der Beklagten zu einer Umwandlung der abgeschlossenen Sterbegeldversicherung in eine kapitalbildende Lebensversicherung und zu deren Beendigung nicht erheblich entgegengetreten sei. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht insbesondere geltend, dass trotz des Zeitablaufs die Darlegungs- und Beweislast für eine Abänderung und eine Beendigung der unstreitig abgeschlossenen Sterbegeldversicherung bei der Beklagten liege. II. Der Senat ist – weiterhin – einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. In seinem Hinweisbeschluss vom 17.10.2023 hat der Senat ausgeführt: „Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht die Klage abgewiesen und festgestellt, dass die ursprünglich vom Kläger genommene Sterbegeldversicherung in eine kapitalbildende Lebensversicherung umgewandelt wurde. Zutreffend geht die Berufungsbegründung des Klägers im Ansatz davon aus, dass die lange Zeit, die seit dem Abschluss der Sterbegeldversicherung im Jahr 1978 und auch seit der von der Beklagten dargelegten Umwandlung in eine kapitalbildende Lebensversicherung zum 01.09.1987 vergangen ist, nichts daran ändert, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für eine Umwandlung der unstreitig abgeschlossenen Sterbegeldversicherung trägt. Beweisbedürftig ist aber nur ein Vortrag, den die andere Partei in ausreichender Weise bestritten hat; sonst gilt der Vortrag der darlegungsbelasteten Partei gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich eine Partei grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Sie darf sich also, wenn der Gegner seiner Erklärungslast nachgekommen ist, nicht mit einem bloßen Bestreiten begnügen, sondern muss erläutern, von welchem Sachverhalt sie ausgeht. Der Umfang der erforderlichen Substantiierung richtet sich dabei nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei, im Streitfall also der Beklagten. Je detaillierter dieser ist, desto höher ist die Erklärungslast der anderen Partei, hier des Klägers, gemäß § 138 Abs. 2 ZPO. Ob ein einfaches Bestreiten als Erklärung gemäß § 138 Abs. 2 ZPO ausreicht oder ob ein substantiiertes Bestreiten erforderlich ist, hängt somit von dem Vortrag der Gegenseite ab (BGH, Urteil vom 04.04.2014, V ZR 275/12, VersR 2015, 1515 ff., Rn. 11). Gemessen an diesen Grundsätzen reicht der Vortrag des Klägers nicht aus, um den Vortrag der Beklagten zur vorgenommenen Umwandlung der ursprünglich abgeschlossenen Sterbegeldversicherung in eine kapitalbildende Lebensversicherung zum 01.09.1987 wirksam zu bestreiten. Ob das Vorbringen der Beklagten, insbesondere das Unstreitige zu dem bei der Beklagten Gespeicherten, bei Gesamtwürdigung aller Umstände zum Beweis genügen würde, kann dahingestellt bleiben. Die Beklagte hat – soweit ihr dies lange nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen für Geschäftsunterlagen noch möglich war – substantiiert zur Umwandlung der Sterbegeldversicherung in eine kapitalbildende Lebensversicherung und auch zu deren Abrechnung zum 01.07.2001 vorgetragen. Unter anderem hat die Beklagte vorgetragen, dass der Jahresbeitrag von ursprünglich 14,20 DM zum 01.09.1987 auf 448,02 DM angehoben worden sei. Diese Beitragsanhebung und deren Zahlung hat der Kläger zunächst in seiner Replik vom 24.04.2023 zugestanden und sogar zur Grundlage seines geänderten Klageantrages gemacht, bis er später ohne näheren Vortrag mit Schriftsatz vom 10.07.2023 zunächst die Umwandlung und sodann mit Schriftsatz vom 18.07.2023 auch die Zahlung des höheren Beitrags bestritten hat. Dies reichte gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nicht aus, denn die Zahlungen waren Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Klägers auch dann, wenn die Zahlungen von seinem Konto abgebucht wurden. Denn die langjährige Zahlung des erhöhten Beitrags kann dem Kläger jedenfalls mangels entsprechenden Vortrag nicht verborgen geblieben sein. So greift der Kläger nun mit der Berufungsbegründung („die reine Zahlung des Klägers“, eGA-II 30) die Feststellungen des Landgerichts zur erhöhten Zahlung zu Recht nicht an. Weiter hat die Beklagte unter anderem dargelegt, der Kläger habe die Ansprüche aus der Versicherung an die Sparkasse Bielefeld abgetreten. Dies hat der Kläger nicht bestritten. Berücksichtigt man nun, dass bei einem Jahresbeitrag der Sterbeversicherung von 14,20 DM bei einer Beitragszahlung zwischen 1978 und dem Jahr 2000 nur ein Kapital von gut 300,00 DM aufgebaut worden wäre und dass ein solcher Betrag für ein Kreditinstitut als Sicherheit erkennbar uninteressant gewesen wäre, macht die – unstreitige – Abtretung allein dann Sinn, wenn zwischenzeitlich der Beitrag signifikant erhöht wurde. Das aber ist nur im Zusammenhang mit der Umwandlung der Versicherung in eine kapitalbildende Lebensversicherung zu erklären. Angesichts des detaillierten und plausiblen Vortrags der Beklagten zu einer Umwandlung der Sterbegeldversicherung darf sich der Kläger daher nicht darauf beschränken, die Umwandlung des Versicherungsvertrages zu bestreiten und den Zugang der von der Beklagten aus ihrem Computersystem noch rekonstruierten Schreiben zu leugnen. Der Kläger sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass auch kein (Rest-) Anspruch aus Lebensversicherung durchsetzbar ist. Es ist dazu nicht notwendig, dem nachzugehen, was die Beklagte zur Erfüllung im Einzelnen konkret vorgetragen und wofür sie Beweis angetreten hat. Denn ein solcher Anspruch ist ohnehin verjährt.“ Hieran hält der Senat fest. Auf den Hinweisbeschluss hat der Kläger innerhalb der gesetzten Frist zur Stellungnahme nicht reagiert. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.