Urteil
18 O 107/22
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2023:0816.18O107.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages. Tatbestand Der Kläger hat bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der A. Lebensversicherung, mehrere fondsgebundene Lebensversicherungen abgeschlossen. Er nimmt die Beklagte nach erklärtem Widerspruch auf Rückabwicklung gemäß den §§ 812, 818 BGB in Anspruch. Der Kläger hat bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zunächst die Versicherung Nr. xxx mit Versicherungsbeginn zum 01.10.2007 beantragt. Der Versicherungsschein wurde von der Beklagten am 05.09.2007 ausgefertigt. Versicherungsnehmer und versicherte Person ist der Kläger. Versicherungsbeginn ist der 01.10.2007, Rentenbeginn der 01.10.2039. Vereinbart wurde eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit Dynamik. Der monatliche Beitrag betrug 51,16 €. Der Kläger hat ferner die Versicherung Nr. yyy mit Versicherungsbeginn zum 01.01.2008 beantragt. Der Versicherungsschein wurde von der Beklagten am 24.09.2007 ausgefertigt. Versicherungsnehmer ist der B., versicherte Person ist B.. Versicherungsbeginn ist der 01.01.2008, Rentenbeginn der 01.01.2064. Vereinbart wurde eine Kinderinvaliditätszusatzversicherung mit Dynamik. Der monatliche Beitrag betrug 50,00 €. Schließlich hat der Kläger die Versicherung Nr zzz mit Versicherungsbeginn zum 01.01.2008 beantragt. Der Versicherungsschein wurde von der Beklagten am 24.09.2007 ausgefertigt. Versicherungsnehmer ist der Kläger, versicherte Person C.. Versicherungsbeginn ist der 01.01.2008, Rentenbeginn der 01.01.2072. Vereinbart wurde eine Kinderinvaliditätszusatzversicherung mit Dynamik. Der monatliche Beitrag betrug 50 €. Der Vertragsschluss erfolgte unstreitig im Policenmodell. Die Versicherungsscheine wurden mit einem Policenbegleitschreiben übersandt. Auf dessen Seite 1 ist vermerkt: „ Mit dem heutigen Schreiben erhalten sie den zugehörigen Versicherungsschein. Beachten sie bitte die WICHTIGEN HINWEISE auf der nächsten Seite. Sie finden dort insbesondere Einzelheiten zur Zahlung des Einlösungsbeitrages als Voraussetzung für den Beginn des Versicherungsschutzes und zu ihrem Widerspruchsrecht sowie Hinweise zur Steuerregelung.“ Auf S 2 findet sich folgender Absatz: „Widerspruchsrecht Wie Ihnen bereits auf Grund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag uns gegenüber in Textform widersprechen. Genaue Angaben über Beginn und Ablauf der Frist enthält der Abschnitt "Können Sie nach Abschuss des Versicherungsvertrags dem Vortrag noch widersprechen?“ in der beigefügten „Ver- braucherinformation zu fondsgebundenen Rentenversicherungen nach Tarif FRB und FRBZ “. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ In der Verbraucherinformation zu Fondsgebundenen Rentenversicherungen nach Tarif FRB und FRBZ Z 6 heißt es unter § 6. „ Können Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrags dem Vertrag noch widersprechen? Dem Versicherungsvertragsgesetz zufolge haben Sie das Recht, dem Vertrag uns gegenüber in Textform (z. B. durch Brief, Fax oder E-Mail) zu widersprechen. Die Frist zur Ausübung Ihres Widerspruchs beträgt 30 Tage und beginnt erst mit dem Zeitpunkt, zu dem Sie von uns Ihren Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) erhalten haben. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. In jedem Fall erlischt das Recht zum Widerspruch ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags. Wenn Sie nicht widersprechen, gilt der Vertrag mit dem Zugang des Versicherungsscheins auf der Grundlage des Inhalts des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und den für Sie maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen.“ Wegen der näheren auch drucktechnischen Ausgestaltung wird auf das Policenbegleitschreiben und die Verbaucherinformationen Bezug genommen. In der Folgezeit zahlte der Kläger die Beiträge und erhielt Mitteilungen zu seiner Police. Er nahm auch an den dynamischen Erhöhungen teil. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 22.04.2021 den Widerspruch. Daraufhin schrieb die Beklagte dem Kläger mit gleichlautendem Schrieben zu allen Verträgen: „Sehr geehrter Herr [Kläger], vielen Dank für Ihre Nachricht vom 11.06.2021. Mit Ihrem Schreiben widersprechen Sie dem Abschluss Ihrer oben genannten Versicherung. Gerne antworten wir auf Ihr Anliegen. Ihrem Wunsch entsprechend werden wir Ihren Vertrag rückabwickeln. In mehreren Urteilen hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, welche Beträge wir nach einem solchen Widerspruch erstatten müssen. Auf dieser Grundlage haben wir den zu zahlenden Betrag ermittelt. Wir rechnen Ihren Vertrag zum 22.04.2021 wie folgt ab: Summe der gezahlten Beiträge … abzüglich Beiträge der Risikozusatzversicherungen …. Zwischensumme …. Fondsentwicklunq ….. Erstattung aufgrund Widerspruchs ….“ Dabei errechnete die Beklagte für den Vertrag Nr 4.3926590.60 einen Rückerstattungsanspruch in Höhe von 10.840,24 €, für den Vertrag Nr. yyy einen Erstattungsbetrag in Höhe von 10.596,70 € und für den Vertrag Nr. zzz einen Erstattungsbetrag in Höhe von 10.408,46 €. Im Einzelnen wird auf die Schreiben der Beklagten vom 30.06.2021 zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Beklagte wurde durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 10.08.21 zur Zahlung weitergehender Ansprüche aufgefordert. Mit Schreiben vom 16.08.2021 lehnte die Beklagte weitergehende Zahlungen ab. Der Kläger trägt vor: Die geltend gemachten Auskunftsansprüche, die aus § 242 BGB und § 260 BGB folgen würden, seien zulässig und begründet. Die Beklagte treffe eine Auskunftspflicht, da der Kläger in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen sei und die Beklagte die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben könne. Der Kläger könne die für die Berechnung der geltend gemachten Nutzungen erforderlichen Informationen nicht den Geschäftsberichten der Beklagten oder anderen öffentlich zugänglichen Informationen oder aus dem vom Versicherer mitgeteilten Informationen entnehmen und mithin den Anspruch selbst berechnen. Bislang sei keine Methode zur Bezifferung des Anspruches des Versicherungsnehmers auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen bekannt bzw. verfügbar. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass ein Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer über die Abschluss-, Verwaltungs- und Risikokosten bestehe (Landgericht Frankfurt, Az. 2-30 O2 133 / 19). Die Beklagte habe keine vollständige Auskunft erteilt. Vorsorglich beantragt der Kläger Vorlage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV an den europäischen Gerichtshof (siehe Bl. 14 ff. der Klageschrift). In der zweiten Stufe habe er einen Anspruch auf die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bezüglich der Vollständigkeit und Richtigkeit der beklagtenseits erstellenden Auskünfte. Die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen seien auch formell und inhaltlich unwirksam. Sie seien drucktechnisch nicht deutlich hervorgehoben. Sie seien auch inhaltlich fehlerhaft, da die fristauslösenden Unterlagen in der Belehrung nicht explizit genannt worden seien. Die Nichtbenennung der vollständigen Verbraucherinformation sei potentiell geeignet den Verbraucher im Unklaren über den Fristbeginn zu lassen. Schließlich habe die Beklagte den Widerspruch anerkannt, sodass ihm ein Rückabwicklungsanspruch gemäß §§ 812, 818 BGB, 346 BGB zustehe. Die Angaben der Beklagten zu den jeweiligen Abschluss- und Verwaltungskosten seien deutlich übersetzt, sie würden jedweder Substantiierung entbehren, sodass die Richtigkeit der Angaben bestritten bleibe. Der Kläger beantragt , 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger der Verträge mit den Nummern yyy, xxx und zzz geordnet Auskunft darüber zu erteilen: a) auf welche einzelnen Bestandteile (wie z.B. Verwaltungskosten, Abschlusskosten, Risikokosten, Sparbetrag der für den Kläger angelegt wurde) die von dem Kläger gezahlten Prämien aufgeteilt wurden und wie hoch diese Anteile (absolut oder prozentual) sind, b) soweit die Aufteilung auf die einzelnen Bestandteile nicht über die gesamte Prämienzahlungszeitraum gleich blieben, mitzuteilen, für welche Monate oder Beitragszahlungen welche Aufteilung (absolut oder prozentual) stattfand, c) wann welche Anteile der gezahlten Prämien (Kosten) abgeflossen – also nicht mehr im Vermögen der Beklagten vorhanden waren – sind und wohin diese abflossen, d) wie die nicht oder noch nicht abgeflossenen Anteile der gezahlten Prämien in der gesamten Zeit in welcher diese Anteile im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – erwirtschaftete, e) welche eigenen Gelder aufgrund des Erhalts der Prämien eingespart wurden in der gesamten Zeit, in welcher die Prämien im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – erwirtschaftete 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger alle gezahlten Prämien abzüglich bereits ausgezahlter Beträge und abzüglich der tatsächlich angefallenen Risikokosten und zuzüglich tatsächlich gezogener Nutzungen (deren Höhe erst nach erfolgter Auskunft berechnet werden kann) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.626,49 EUR freizustellen Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Ein Anerkenntnis bezüglich des Widerspruches liege nicht vor. Ihren Abrechnungsschreiben lasse sich ein entsprechender Erklärungswert nicht entnehmen. Daher sei es ihr nicht verwehrt, den geltend gemachten Ansprüchen auch dem Grunde nach entgegenzutreten. Ein Auskunftsanspruch des Klägers bestehe nicht, dieser könne nur aus § 242 BGB hergeleitet werden und bestehe nur dann wenn für den Leistungsanspruch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehe. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Widerspruch des Klägers sei gemäß § 5a Abs. 1 VVG alte Fassung verfristet. Der Kläger habe sämtliche Vertragsunterlagen, Versicherungsschein, Policenbegleitschreiben, Versicherungsbedingungen und sämtliche notwendigen Verbraucherinformationen erhalten. Die streitgegenständliche Belehrung sei auch hinreichend drucktechnisch hervorgehoben. Selbst wenn man die Widerspruchsbelehrung als fehlerhaft einstufen wolle, liege kein ewiges Widerspruchsrecht vor nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom 19. Dezember 2019, Az. C 355 / 18. Denn es würde sich lediglich um geringfügige Belehrungsmängel handeln, die das Widerspruchsrecht des Klägers nicht wesentlich beeinträchtigen würden. Schließlich handle der Kläger rechtsmissbräuchlich, das erforderliche Zeitmoment liege vor da der Kläger den Vertrag 14 Jahre lang beanstandungslos durchgeführt habe. Ein Auskunftsanspruch bestehe nicht, da der Kläger nicht in entschuldbarer Weise über das Bestehen seines vermeintlichen Rechtes im Ungewissen sei. Die begehrten Informationen würden für die Bezifferung eines vermeintlichen Rückabwicklungsanspruch überhaupt nicht benötigt. Mit Schriftsatz vom 05.05.2023 hat die Beklagte bezogen auf die einzelnen Verträge die eingezahlten Beiträge mitgeteilt, den Fondsgewinn nach Abzug von Sparanteilen und investierten Überschüssen, gezogene Nutzungen aus Verwaltungskosten, die Beiträge zu der Risikozusatzversicherung, Abschlusskosten, Verwaltungskosten und Überschusszuteilungen zum jeweiligen Fondskauf. Auf den Schriftsatz wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Beklagte hat vorgetragen, damit alle erdenklichen Auskunftsansprüche erfüllt zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst beigefügter Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist teils unzulässig, im Übrigen unbegründet. 1.Der Klageantrag zu Ziffer 1) ist unbegründet. Der Versicherungsnehmer hat im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines im Policenmodell zustande gekommenen Vertrages über eine fondsgebundene Lebensversicherung, sofern ein bereicherungsrechtlicher Anspruch besteht, keinen über die Angabe der Grunddaten (die zugrunde gelegten Beitragszahlungen, die Risikokosten, die Abschluss- und Verwaltungskosten, die Überschussbeteiligung und bei einer fondsgebundene Versicherung den Fondsgewinn bzw. den Fondsverlust) hinausgehenden Auskunftsanspruch über die allmonatliche Verwendung und Verbuchung der empfangenen Beitragszahlungen ( OLG Schleswig Urteil vom 08.11.2021, AZ 16 U 66/20; auch OLG Stuttgart Urteil vom 30.07.2021, Az 7 U 180/20). Die Auskunft zu den notwendigen Berechnungspositionen ist lediglich in einem Umfang zu erteilen, der für die Berechnung eine nachprüfbare Grundlage schafft und damit eine hinreichende Gewissheit für die nach § 287 ZPO hier letztlich vorzunehmende Schätzung bildet. Einer etwaigen Aufteilung der einzelnen Bestandteile auf den gesamten Zeitraum, für den Prämien gezahlt worden sind, kommt bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung, wie sie hier in Rede steht, keine Bedeutung zu (vergleiche Oberlandesgericht Stuttgart am angegebenen Ort). Der Zeitpunkt des Abflusses von Kosten ist für die Berechnung des Anspruchs des Klägers ohne Bedeutung. Darüber hinaus würde eine solche Auskunft auf eine - im Rahmen des sich aus § 242 BGB ergebenden Auskunftsanspruchs - nicht geschuldete Rechnungslegung hinauslaufen (vergleiche Oberlandesgericht Stuttgart am angegebenen Ort). Aus denselben Grund kann keine Auskunft dazu verlangt werden wie die nicht oder noch nicht abgeschlossenen Anteile der gezahlten Prämien in der gesamten Zeit, in welcher diese Anteile im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind, nach Zeitraum aufgeschlüsselt, konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzung die Beklagte mit den einzelnen Beiträgen, nach Zeitraum aufgeschlüsselt, erwirtschaftete. Letztlich kann der Kläger Auskunft nur zu den aus den Abschluss- und Verwaltungskosten tatsächlich gezogenen Nutzungen beanspruchen, da ihm nur diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zustehen könnten. Dazu benötigt er allerdings keine Aufschlüsselung hinsichtlich der Zeiträume, in denen Nutzungen gezogen wurden (vergleiche Oberlandesgericht Stuttgart am angegebenen Ort). Auskunft über die Grunddaten (Beitragszahlungen, Risikokosten, Abschluss- und Verwaltungskosten, gezogenen Nutzungen, Fondsgewinn) hat die Beklagte jedoch schriftsätzlich mit Schriftsatz vom 05.05.2023 erteilt. Damit ist ein etwaiger Auskunftsanspruch des Klägers gemäß § 362 BGB erfüllt worden. Auf die streitige Frage, ob überhaupt ein etwaiger Auskunftsanspruch bestanden hätte, der ohnehin nur bestehen würde wenn dem Kläger ein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch zustehen würde, kommt es daher nicht an. Da der Kläger weiterhin mit seiner Klage den Auskunftsanspruch trotz erteilter Auskunft verfolgt, und diesen nicht für erledigt erklärt hat, war die Klage daher schon aus diesem Grund im Zeitpunkt der maßgeblichen mündlichen Verhandlung als unbegründet abzuweisen. 2. Ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Hinblick auf die von der Beklagten erteilten Auskünfte zur Höhe der Abschluss- und Verwaltungskosten besteht nicht. Insoweit hat der Kläger keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass die erteilten Auskünfte nicht mit der gebotenen Sorgfalt oder gar unrichtig erteilt worden sein könnten, § 260 Abs. 2 BGB. Der Vortrag des Klägers erschöpft sich darin, die bezifferten Kosten unter Bezugnahme auf Statistiken als deutlich übersetzt zu bezeichnen. Konkrete Anhaltspunkte für eine unsorgfältige falsche Bezifferung der entsprechenden Beträge durch die Beklagte teilt der Kläger jedoch nicht mit; ein solcher Eindruck drängt sich dem auch nicht nach dem Gesamtbild auf, insbesondere bei Berücksichtigung nicht nur der bis zum Widerruf des Vertrages durch den Kläger eingezahlten Beiträge, sondern der angestrebten Versicherungssumme und Beitragszahlungen bis zum ursprünglichen Ablauf der Versicherung. 3. Der gestellte Klageantrag zu Z. 3 war als unzulässig abzuweisen. Die Zulässigkeit einer Klage setzt gem. § 253 Abs.2 Nr. 2 ZPO einen bestimmten Klageantrag voraus, an dem es vorliegend fehlt. Der auf Rückzahlung aller gezahlter Prämien abzüglich bereits ausgezahlter Beträge und abzüglich der tatsächlich angefallenen Risikokosten und zuzüglich tatsächlich gezogener Nutzungen gestellte Antrag beinhaltet keinen bezifferbaren und vollstreckungsfähigen Klageinhalt. 4. Da die Klage unbegründet ist, ist auch der als Verzugszinsanspruch oder Anspruch aus vertraglicher Nebenpflichtverletzung herrührende mögliche Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten unbegründet. 5. Einer Vorlage an den EUGH bedurfte es daher nicht. 6.Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 ZPO.