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Urteil

20 U 209/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0628.20U209.23.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.09.2023 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld hinsichtlich der Abweisung der Klageanträge zu 3) und 4) einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Berufungsstreitwert: bis 19.000 €

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.09.2023 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld hinsichtlich der Abweisung der Klageanträge zu 3) und 4) einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Berufungsstreitwert: bis 19.000 € Gründe: I. Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um die bereicherungsrechtliche Abwicklung dreier in den Jahren 2007 und 2008 abgeschlossener fondsgebundener Lebensversicherungsverträge. Auf die vom Kläger im Jahr 2021 erklärten Widersprüche antwortete die Beklagte mit gleichlautenden Schreiben vom 30.06.2021 zu allen Verträgen (auszugsweise) wie folgt: „Mit Ihrem Schreiben widersprechen Sie dem Abschluss Ihrer oben genannten Versicherung. Gerne antworten wir auf Ihr Anliegen. Ihrem Wunsch entsprechend werden wir Ihren Vertrag rückabwickeln. In mehreren Urteilen hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, welche Beträge wir nach einem solchen Widerspruch erstatten müssen. Auf dieser Grundlage haben wir den zu zahlenden Betrag ermittelt. Wir rechnen Ihren Vertrag zum 22.04.2021 wie folgt ab: Summe der gezahlten Beiträge … abzüglich Beiträge der Risikozusatzversicherungen …. Zwischensumme …. Fondsentwicklunq ….. Erstattung aufgrund Widerspruchs ….“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird beispielhaft auf die Ablichtung des zum Vertrag mit der Endziffer 60 erklärten Schreibens (Bl. 218 der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz, nachfolgend eGA-I bzw. eGA-II für jene zweiter Instanz) verwiesen. Das Landgericht hat die auf Erteilung von Auskunft, eidesstattliche Versicherung der erteilten Auskünfte, (noch unbezifferte) Zahlung sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Stufenklage insgesamt abgewiesen. Die Auskunftsstufe sei unbegründet, weil die erteilten Auskünfte für die Berechnung des klägerischen Anspruchs teils unbedeutend seien und der Auskunftsanspruch im Übrigen jedenfalls erfüllt sei. Auch der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestehe nicht, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass die Beklagte die Auskünfte nicht mit der gebotenen Sorgfalt erteilt habe. Der unbezifferte Leistungsantrag sei mangels Bestimmtheit als unzulässig abzuweisen. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sei unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands, der erstinstanzlichen Anträge sowie der Entscheidungsgründe des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (Bl. 507 ff. eGA-I). Mit seiner Berufung rügt der Kläger die vollständige Abweisung seiner Stufenklage als prozessual fehlerhaft und begehrt hinsichtlich des (bislang unbezifferten) Leistungsantrags (Klageantrag zu 3) sowie des auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichteten Antrags (Klageantrag zu 4) die Aufhebung und Zurückverweisung. Der Kläger beantragt, gemäß § 538 Abs. 2 ZPO unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landgericht Bielefeld und des Verfahrens (Az.: 18 O 107/2022) die Sache an die 18. Kammer des Landgericht Bielefeld zur weiteren Verhandlung zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen. Wegen des weiteren Vorbringens in dieser Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat – vorläufig – Erfolg. 1. Das Landgericht hat zu Unrecht die Stufenklage (§ 254 ZPO) insgesamt abgewiesen. a) Zwar nimmt der Kläger hin, dass das Landgericht seinen Auskunftsantrag sowie den auf eidesstattliche Versicherung gerichteten Antrag mit der – die Abweisung schon allein tragenden – Begründung abgewiesen hat, dass ein (etwaiger) Auskunftsanspruch jedenfalls erfüllt worden sei und Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der erteilten Auskunft nicht bestünden. Durch die Abweisung der Stufenklage insgesamt hat das Landgericht dem Kläger jedoch die Möglichkeit genommen, den auf dritter Stufe gestellten Zahlungsantrag zu beziffern und den auf Freistellung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Antrag zumindest hinsichtlich der Differenz zwischen den von der Beklagten vorprozessual angebotenen und den sich ggf. als berechtigt erweisenden Beträgen weiterzuverfolgen. b) Richtigerweise hätte das Landgericht zunächst nur über den Auskunftsantrag verhandeln und durch Teilurteil hierüber entscheiden dürfen. Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge – auch wenn, wie hier, alle in der mündlichen Verhandlung gestellt werden – kommt nur dann in Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt oder ansonsten festgestellt wird, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2001 – VIII ZR 37/01 –, juris Rn. 20), wenn also vorliegend mangels wirksamen Widerspruchs von vornherein ein Bereicherungsanspruch zu verneinen gewesen wäre oder ein Zahlungsanspruch sonst ausgeschlossen wäre. Dies war vorliegend indes nicht der Fall. Die Beklagte hat mit den Abrechnungsschreiben vom 11.06.2021 (auch) betreffend den Schuldgrund ein deklaratorisches Anerkenntnis abgegeben und kann nun nicht mehr damit gehört werden, ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch bestehe mangels wirksamen Widerspruchs nicht. Auch hat das Landgericht nicht festgestellt, dass der Höhe nach kein Zahlungsanspruch besteht. aa) Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis liegt vor, wenn sich die Erklärung auf ein bestehendes oder als bestehend vorausgesetztes Schuldverhältnis bezieht, dass durch die Erklärung vertraglich fixiert und damit künftigem Streit enthoben sein soll. In Abgrenzung zum abstrakten Schuldanerkenntnis soll durch das deklaratorische Schuldanerkenntnis der Schuldgrund nicht erst geschaffen werden. Ob ein deklaratorisches oder konstitutives Schuldanerkenntnis vorliegt oder eine abgegebene Erklärung bloß beweisrechtliche Bedeutung haben soll, ergibt die Auslegung (BGH NJW 1986, 2571). Die Abgrenzung zwischen rein beweisrechtlichen oder auf die Abgabe eines Anerkenntnisses bezogenen Erklärungen bemisst sich nach dem Rechtbindungswillen des Erklärenden; die Abgrenzung zwischen einem deklaratorischen oder einem konstitutiven Schuldanerkenntnis danach, ob die Erklärung einen Verweis auf den (angenommenen oder bestehenden) Schuldgrund enthält (BGH NJW 2016, 2115 Rn. 9). Rechtswirkung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ist, dass im Umfang der Bestätigung den Ansprüchen der Streit oder die Ungewissheit über ihr Bestehen mit der Folge entzogen werden, dass alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft ausgeschlossen sein sollten, die die Beklagte bei der Abgabe der Erklärung kannte oder mit denen sie zumindest rechnete (BGH NJW 1998, 1492). Das Anerkenntnis kann sich auch auf die Berechtigung eines Teilbetrags sowie den Anspruchsgrund beschränken (BGH NJW 1973, 620). Bei der Auslegung ist auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen (§§ 133, 157 BGB), mithin darauf, wie ihn der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGH, Urteil vom 12.03.1992 – IX ZR 141/91 –, juris Rn. 19). bb) Nach diesen Maßstäben liegt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis über die Berechtigung der Widersprüche, mithin über das grundsätzliche Bestehen der Bereicherungsansprüche vor. Auf die vom Kläger erklärten Widersprüche hat die Beklagte angekündigt, die „Verträge rückabwickeln“ zu wollen, und erläutert, dass der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Urteilen entschieden habe, „welche Beträge wir nach einem solchen Widerspruch erstatten müssen“ sowie konkrete Zahlungen angekündigt. Dies konnte nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§§ 133,157 BGB) der anwaltlich vertretene Kläger nicht anders verstehen, als dass die Beklagte das grundsätzliche Bestehen eines Widerspruchs nicht mehr in Zweifel ziehen werde, zumal die Beklagte offenkundig selbst von einer bestehenden Erstattungspflicht ausging („erstatten müssen“). Die Argumentation der Beklagten, das Abrechnungsschreiben der Beklagten stelle kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis hinsichtlich eines über den abgerechneten Betrag hinausgehenden Anspruchs dar, trifft – soweit es die Anspruchshöhe anbelangt – zu, besagt aber nichts über das (Nicht-)Vorliegen eines Grundanerkenntnisses. Für ein solches spricht neben den oben angeführten Erwägungen auch, dass die Beklagte im ersten Absatz der Schreiben ohne jede Einschränkung (etwa: „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“) die Rückabwicklung des Vertrags zugesichert und sich erst in einem zweiten Schritt mit der konkreten (vermeintlichen) Forderungshöhe befasst hat. Die für ihre Rechtsauffassung angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 11.03.2024 – 20 U 332/23) führt schon deshalb nicht weiter, weil weder aus dem Beschluss noch aus der Berufungserwiderung hervorgeht, wie genau das dortige Abrechnungsschreiben formuliert war. Im Übrigen hielte der Senat eine abweichende Würdigung eines inhaltsgleichen Schreibens wie desjenigen der hiesigen Beklagten auch nicht für überzeugend. Dementsprechend hat auch das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 28.04.2023 – 20 U 261/21 für ein Schreiben, das – soweit ersichtlich – inhaltsgleich zu dem hier vorgelegten war, ausgeführt, dass diesem Schreiben aus der maßgeblichen Sicht des Versicherungsnehmers als Empfänger nicht zu entnehmen sei, dass die Beklagte irgendwelche Zweifel an der Wirksamkeit des Widerspruchs habe. Vielmehr werde der Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass die Beklagte den Widerspruch als wirksam akzeptiert habe. In dem Schreiben komme jedenfalls unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Beklagte den Widerspruch wie einen wirksamen Widerspruch behandeln werde und verspreche, aufgrund des erklärten Widerspruchs den Vertrag nach den für den Fall eines wirksamen Widerspruchs geltenden Grundsätzen abzurechnen. Dass diese Zusage nur für den Fall gelten solle, dass es nicht zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung (über die Höhe des Betrages) komme, lasse sich dem Schreiben aus Empfängersicht nicht entnehmen (OLG Köln, Urteil vom 28. April 2023 – I-20 U 261/21 –, juris Rn. 21). Dem entspricht die auch hier vorgenommene Würdigung des Abrechnungsschreibens. Dass es bei der Auslegung auf Nuancen in der Formulierung ankommt, belegt im Übrigen die weiter von der Beklagten herangezogene Entscheidung. In der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 03.12.2020 – 7 U 76/20 –, juris Rn. 50 hatte der Versicherer nämlich – anders als hier – eine Zahlung nur unter der Bedingung der vollständigen Erledigung aller Ansprüche angeboten, worauf der dortige Kläger nicht eingegangen war und weshalb er auch nicht darauf vertrauen durfte, dass der Versicherer die Erklärung hinsichtlich des Anspruchsgrundes gegen sich gelten lassen wolle. Das damit vorliegende Angebot auf Abschluss eines deklaratorischen Anerkenntnisses hat der Kläger mit Schreiben vom 10.08.2021 (Bl. 224 eGA-I) angenommen. Mit diesem hat sich der Kläger ausdrücklich auf die den Anspruchsgrund betreffende Anerkenntniswirkung berufen und (lediglich) die Höhe des Erstattungsbetrags nicht akzeptiert. cc) Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass ansonsten ein Zahlungsanspruch ausscheidet. c) Weil nach alledem dem Landgericht ein Urteil über alle Stufen versperrt war, hätte es die Leistungsstufe nicht mangels Bestimmtheit als unzulässig abweisen dürfen. 2. Aufgrund der unzulässigen Klageabweisung auf allen Stufen, ist die Sache auf den klägerischen Antrag entsprechend § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO aufzuheben und zurückzuverweisen. Das Landgericht hätte ein Teilurteil erlassen und dem Kläger nach dessen Rechtskraft Gelegenheit zur Bezifferung der Leistungsstufe geben müssen (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 7. Oktober 1997 - 5 U 27/96 -, juris Rn. 17 und Rn. 36; siehe auch – für den umgekehrten Fall einer zusprechenden Entscheidung über alle drei Stufen – OLG Stuttgart, Urteil vom 22.07.2021 – 19 U 135/20 –, juris Rn. 42 ff., Rn. 122 ff.; Assmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage, § 254 Rn. 77). Eine entsprechende Gelegenheit zur Bezifferung ist dem Kläger durch den Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2023 nicht gegeben worden, weil er dort nicht darauf hingewiesen worden ist, dass der Leistungsantrag mangels Bestimmtheit als unzulässig abgewiesen werden könnte. Vielmehr ist dort auf eine Abweisung als unbegründet bzw. eine mögliche Unzulässigkeit der Stufenklage hingewiesen worden. Damit verletzt die angefochtene Entscheidung den Kläger zugleich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, was die Notwendigkeit der Aufhebung auch des landgerichtlichen Verfahrens nach sich zieht. Es ist in der vorliegenden prozessualen Situation nicht veranlasst, dass der Senat die Frage nach dem Bestehen eines Zahlungsanspruchs aufklärt und den Parteien damit „eine Instanz nimmt“. 3. Die Aufhebung und Zurückverweisung erfasst auch den auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichteten Klageantrag zu 4). Ohne Prüfung der bezifferten Leistungsstufe wird sich nämlich nicht feststellen lassen, ob der Kläger wegen der ggf. berechtigten Beträge, soweit sie über die von der Beklagten angebotenen Abrechnungsbeträge hinausgehen, die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für erforderlich halten durfte. Bei der weiteren Prüfung wird sich das Landgericht auch mit den weiteren Einwendungen der Beklagten gegen den Freistellungsanspruch zu befassen haben. 4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.