Schlussurteil
18 O 491/20
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2024:0119.18O491.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Gesamtstreitwert wird bis zum 18.09.2023 auf bis 9.000,00 EUR, danach auf bis 19.000,00 EUR festgesetzt.
Der Streitwert für die erste Stufe wird auf 2.000,00 EUR und der Streitwert für die zweite Stufe auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Gesamtstreitwert wird bis zum 18.09.2023 auf bis 9.000,00 EUR, danach auf bis 19.000,00 EUR festgesetzt. Der Streitwert für die erste Stufe wird auf 2.000,00 EUR und der Streitwert für die zweite Stufe auf 1.000,00 EUR festgesetzt. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege der Stufenklage die Herausgabe gezogener Nutzungen im Rahmen der Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages nach erklärtem Widerspruch. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten zwei Rentenversicherungen mit Invaliditäts-Zusatzversicherungen zu der Versicherungsscheinnummer xxx und yyy (Versicherungsscheine vom 7.12.2004, Anlage B 1 und Anlage B 2). Der Kläger leistet Einzahlungen von 7.507,02 EUR und 7.446,24 EUR auf die Verträge. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 18.08.2020 (Anlage DB 7 der Klage) den Widerspruch erklärt, den die Beklagte akzeptierte, und über dessen Wirksamkeit zwischen den Parteien kein Streit herrscht. Die Beklagte rechnete die Versicherungen daraufhin auf Basis des Widerspruchs mit Schreiben vom 12.09.2020 (Anlagen DB 8a und 8b der Klage) ab. Für die Versicherung yyy erhielt er 8,515,32 EUR ausgezahlt, für die Versicherung xxx erhielt er 7.959,00 EUR ausgezahlt bekommen. Der Kläger hält die geleisteten Zahlungen für unzureichend und hat zunächst auf erster Stufe Auskunft verlangt. Mit Teilurteil vom 22.10.2021 hat die Kammer die Beklagte antragsgemäß zur Auskunft verurteilt, die die Beklagte erteilt hat. Mit weiterem Teilurteil der Kammer vom 14.07.2023 wies die Kammer die Klage auf der zweiten Stufe (eidesstattliche Versicherung) ab. Mit Schriftsatz vom 18.09.2023 bezifferte der Kläger seine Rückforderungsansprüche auf 16.110,24 EUR. Mit Schriftsatz vom 28.11.2023 verlangt er nun den beantragten Betrag. Wegen der dessen Berechnung wird auf den v. g. Schriftsatz nebst Anlagen Bezug genommen. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.929,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig geführten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage ist in der dritten Stufe unbegründet. Dem Kläger stehen – nach Auskunfterteilung durch die Beklagte – keine weiteren Ansprüche aus § 812 Abs. 1 BGB zu. a) Hinsichtlich der Anspruchshöhe gilt grundsätzlich, dass der Versicherungsnehmer nach erfolgreichem Widerspruch die gezahlten Prämien aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) zurückverlangen kann, weil er diese rechtsgrundlos geleistet hat. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB allerdings grundsätzlich nicht uneingeschränkt alle Prämien, die an den Versicherer gezahlt worden sind, ohne hierzu durch wirksame Versicherungsverträge verpflichtet zu sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend Urteil des BGH vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11 –, BGHZ 201, 101, juris-Rz. 45) darf im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung einer nationalen Norm bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruchs nach nationalem Recht ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden. In Rechnung zu stellen ist insbesondere, dass der Versicherungsnehmer während der Dauer der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen hat; diesen muss er sich im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung als erlangten Vermögensvorteil anrechnen lassen. Bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (BGH, a.a.O., juris-Rz. 45). Abschluss- und Verwaltungskosten sind hingegen von dem Prämienrückforderungsanspruch nicht in Abzug zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2015 – IV ZR 384/14 –, VersR 2015, 1101, juris-Rz. 41 ff.). Zudem hat der Versicherer die aus den herauszugebenden Beitragsteilen gezogenen Nutzungen gemäß § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben. Von dem Anspruch nach § 818 Abs. 1 BGB werden nur diejenigen Nutzungen erfasst, die tatsächlich gezogen worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2012 – IV ZR 134/11 –, juris-Rz. 5; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1987 – VII ZR 185/86 –, juris-Rz. 21); hingegen ist es unerheblich, ob der Bereicherte (weitere) Nutzungen hätte ziehen können und ob er dies schuldhaft unterlassen hat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. Mai 2015 – 12 U 122/12 –, juris-Rz. 53). Es obliegt insoweit dem Anspruchsteller, der herauszugebende Nutzungen geltend macht, darzulegen, aus welchem Betrag und in welcher Höhe der Versicherer Nutzungen gezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2020 – IV ZR 5/19 –, juris-Rz. 16; BGH, Beschluss vom 30. Juli 2012 – IV ZR 134/11 –, juris-Rz. 5). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich für die Rückabwicklung der beiden streitgegenständlichen Verträge Folgendes: aa) Von den Prämien in Abzug zu bringen sind die tatsächlich kalkulierten Risikokosten für die Hauptversicherung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 – IV ZR 126/15 –, juris-Rz. 26). Die Beklagte hat diese mit 293,52 EUR sowie 288,96 EUR angegeben. Soweit der Kläger höhere Beträge ins Feld führt, ist er für seine diesbezügliche Behauptung beweisfällig geblieben. bb) Nutzungen kann der Kläger aus dem Sparanteil der Prämien verlangen. Das ist in jedem Fall der Fondsgewinn als Differenzbetrag zwischen den in die Fonds eingezahlten Beiträgen und dem Fondsguthaben bei Vertragsbeendigung (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2016 – IV ZR 482/14 –, VersR 2017, 275, juris-Rz. 27). Wie hoch dieser ist, ist vorliegend nicht weiter vorgetragen. Darauf kommt es aber ohnehin nicht an, da der Kläger seine Ansprüche nicht in dieser Weise errechnet. Für die schlüssige Darlegung der Nutzungsziehung ist grundsätzlich nicht ausreichend, wenn der Versicherungsnehmer – wie vorliegend offenbar – hierfür auf die durchschnittliche Nettoverzinsung abstellt (BGH, Urteil vom 26. September 2018 – IV ZR 304/15 –, juris-Rz. 34). Da sich die Herausgabepflicht nach § 818 Abs. 1 BGB auf die Nutzungen beschränkt, die der Bereicherte aus dem ohne Rechtsgrund erlangten Gegenstand oder aus einem Surrogat im Sinne des § 818 Abs. 1 BGB tatsächlich gezogen hat, muss die Ertragslage des Versicherers, auf die sich der Versicherungsnehmer zur Darlegung des Nutzungsherausgabeanspruchs bezieht, die Verwendung der rechtsgrundlos erbrachten Beitragszahlungen abbilden (BGH, Urteil vom 29. April 2020 – IV ZR 5/19 –, juris-Rz. 16). Dies ist hier nicht der Fall. Dass es auf die tatsächlich gezogenen Nutzungen ankommt, ist einhellige Rechtsprechung und hierauf hat die Beklagte hingewiesen, ohne dass der Kläger dem entgegengetreten ist. cc) Es kann deswegen auch dahinstehen, ob Nutzungen aus dem Prämienanteil, der auf die Abschluss- und Verwaltungskosten entfallen sind, verlangt werden können, oder diese deswegen nicht anfallen, weil der Versicherer diese nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2018 – IV ZR 304/15 –, juris-Rz. 31). Aus alledem ergibt sich, dass der Kläger weitere Zahlungen nicht verlangen kann. 2. Die Klage war daher insgesamt, also auch bezüglich der Nebenforderungen, abzuweisen. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 709 ZPO.