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Beschluss

20 U 34/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0326.20U34.24.00
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Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das am 19.01.2024 verkündete (Schluss)Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Az: 18 O 491/20) durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO).

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Entscheidungsgründe
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das am 19.01.2024 verkündete (Schluss)Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Az: 18 O 491/20) durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO). Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird. Gründe : I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Das Landgericht hat die nach einem wirksamen Widerspruch des Klägers gegen das Zustandekommen zweier fondsgebundener Rentenversicherungen mit Todesfallschutz nebst eingeschlossener Invaliditätszusatzversicherungen auf Rückzahlung geleisteter Beiträge nebst gezogener Nutzungen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 18.03.2024 (Bl. 25 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz, im Folgenden: eGA-II und für die erste Instanz eGA-I) greifen nicht durch. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aufgrund des – nicht in Streit stehenden – wirksam erklärten Widerspruchs kein über die bereits geleisteten Zahlungen hinausgehender Betrag aus § 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB i.V.m. § 5a VVG a.F. in Bezug auf geleistete Beiträge und gezogene Nutzungen in Höhe von 2.929,52 € zu. a) Hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall i.V.m. § 818 Abs. 1 BGB ist von folgenden höchstrichterlich anerkannten Grundsätzen auszugehen: Der Versicherungsnehmer kann die gezahlten Prämien abzüglich der Risikokosten (erlangter Versicherungsschutz) aber inklusive der Abschluss- und Verwaltungskosten zurückverlangen (BGH, Urt. v. 11.11.2015 – IV ZR 513/14, Juris Rn. 42). Hinsichtlich der Höhe des Wertes des Versicherungsschutzes ist anerkannt, dass dieser anhand der Prämienkalkulation des Versicherers geschätzt werden kann (BGH, Urt. v. 11.11.2015 - IV ZR 513/14, Juris Rn. 32; KG Berlin, Urt. v . 10.01.2020 – 6 U 158/18, Juris Rn. 42; OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.09.2019 - 12 U 78/18, Juris Rn. 49). Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen kann sich der Versicherer zudem grundsätzlich auch auf eingetretene Fondsverluste bis hin zum Totalverlust berufen, wobei es sich hier um einen Wegfall der Bereicherung handelt, für welchen die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH, Urteil vom 21.3.2018 – IV ZR 353/16). Zudem kann der Versicherungsnehmer von dem Versicherer als Bereicherungsschuldner diejenigen Nutzungen herausverlangen, die der Versicherer tatsächlich gezogen hat (BGH, Urt. v. 11.11.2015 - IV ZR 513/14, Juris Rn. 41 m.w.N.; ). Zu den Nutzungen, die der Versicherer aus dem sog. Sparanteil der Prämie gezogen hat, zählen bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung die mit der Fondsanlage erwirtschafteten Gewinne (BGH, Urt. v. 01.06.2016, Az. IV ZR 482/14). Nutzungen aus dem Risikoanteil der Prämie sowie den Abschlusskosten sind indes nicht geschuldet, da diese für eine Nutzungsziehung nicht zur Verfügung stehen (BGH, Urt. v. 11.11.2015 – IV ZR 513/14, Juris Rn. 42; BGH, Urt. v. 27.10.2021 – IV UR 45/20, Juris Rn. 42; BGH, Urt. v. Juris Rn. 13; BGH, Urt. v. 29.07.2015 – IV ZR 384/15). Der auf die Verwaltungskosten entfallende Anteil der Prämie kann zur Berechnung von Nutzungszinsen nur insoweit herangezogen werden, als der Versicherer auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel ersparte, die er sodann zur Ziehung von Nutzungen verwenden konnte (BGH, Urt. v. 27.10.2021 – IV ZR 45/20, Juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 26.9.2018 - IV ZR 304/15 Rn. 32; KG, Urt. v. 10.01.2020 – 6 U 158/18, Juris Rn. 48 ff.). Für die Frage der Nutzungen kommt es demnach entscheidend darauf an, ob positiv festgestellt werden kann, dass der Bereicherungsschuldner aus dem empfangenen Geldbetrag im Ergebnis einen Ertrag erzielt hat, ob und inwiefern also die Verwendung dieses Betrags in seinem Unternehmen zu dessen Ertrag beigetragen hat (BGH, Urt. v. 27.10.2021 – IV ZR 45/20, Juris Rn. 18; KG, Urt. v. 10.01.2020 – 6 U 158/18, Juris Rn. 49; OLG München, Urt. v. 31.8.2018 - 25 U 607/18, Juris Rn. 34 f.; OLG Stuttgart, Urt. v. 13.12.2018 - 7 U 108/18, Juris Rn. 84 ff.). Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt beim Versicherungsnehmer, dem ein entsprechender Tatsachenvortrag obliegt, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe gestützt werden kann (BGH, Urteile vom 29.07.2015, IV ZR 384/14, Juris Rn. 46; IV ZR 448/14. Juris Rn. 51). Die Höhe der Nutzungszinsen kann gemäß § 287 ZPO geschätzt werden (BGH, Beschl. v. 09.10.2019 - IV ZR 324/16, Juris Rn. 16). Hierfür ist die Eigenkapitalrendite keine geeignete Berechnungsgrundlage. Es kann indes die Nettoverzinsung herangezogen werden, die der Versicherer mit seinen Kapitalanlagen in der Nutzungszeit erzielen konnte (BGH, Urt. v. 27.10.2021 – IV ZR 45/20, Juris Tz. 18). b) Der Kläger hat nach diesen Grundsätzen bereits nicht dargelegt, dass ihm ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zusteht, der über die bereits gezahlten 16.474,32 € hinausgeht. aa) Das Landgericht hat zutreffend in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass die Berechnung der gezogenen Nutzungen durch den Kläger im Schriftsatz vom 28.11.2023 (Bl. 434 ff. eGA-I) unabhängig von weiteren Gründen (dazu unten) bereits deswegen im Ganzen unschlüssig ist, weil der Kläger einen unzulässigen Verzinsungsfaktor gewählt hat. Wie bereist eingangs ausgeführt, verlangt die Darlegungslast dem Versicherungsnehmer – auch wenn die Höhe der Nutzungsziehung nach § 287 ZPO geschätzt werden kann – einen Tatsachenvortrag mit konkretem Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers ab. Hierfür ist die Nettoverzinsung des jeweiligen Versicherers eine geeignete Grundlage. Der Kläger ist diesen Grundsätzen nicht gefolgt, sondern hat im Schriftsatz vom 28.11.2023 (Bl. 435 eGA-I) erklärt, dass er zur Berechnung der Nutzungen die von der Beklagten mitgeteilten Parameter zugrunde gelegt habe und sodann die Nutzungen anhand „der durchschnittlichen Werte der Nettoverzinsung der deutschen Versicherer nach Statista“ vorgenommen habe, „da die von der Beklagten erzielte Nettoverzinsung nicht ermittelbar“ gewesen sei. Damit hat der Kläger gerade keinen Berechnungsfaktor mit Bezug zur Ertragslage der Beklagten, sondern einen bei Statista hinterlegten Durchschnittswert gewählt, was ihm ausweislich des Nachsatzes, die Nettoverzinsung der Beklagten sei nicht ermittelbar, auch bewusst war. Die Nettoverzinsung hätte der Kläger indes den Geschäftsberichten der Beklagten entnehmen können, so dass es ihm möglich gewesen wäre, seiner Darlegungslast nachzukommen. Mit der entsprechenden Begrünung des Landgerichts setzt sich der Kläger in der Berufungsbegründung an keiner Stelle auseinander. Allein deswegen ist die Berufung unbegründet. bb) Lediglich ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen: (1) Der Kläger lässt bei seiner Berechnung zudem völlig außer Acht, dass es sich hier um fondsgebundene Rentenversicherungen mit Todesfallschutz und eingeschlossenen Invaliditätszusatzversicherungen handelt. Sowohl der Prämienanteil für den genossenen Versicherungsschutz für den Todesfallschutz als auch der Prämienanteil für die genossene Invaliditätsabsicherung stehen nach den eingangs dargestellten Grundsätzen für eine Nutzungsziehung nicht zur Verfügung. Die Nutzungen, die der Versicherer aus dem sog. Sparanteil gezogen hat, stellen – wie bereits eingangs ausgeführt – die mit der Fondsanlage erwirtschafteten Gewinne dar, die sich aus der Differenz des Kurswerts und der eingezahlten Beiträge (Sparanteil) ergeben. Für den Sparanteil ist eine gesonderte Berechnung, wie sie der Kläger vorgenommen hat, folglich ausgeschlossen. Die Beklagte hat die Fondsgewinne als aus dem Sparanteil gezogene Nutzungen in der Abrechnung Anlage B3 (Bl. 337 ff. eGA-I) dargelegt. Der Abrechnung lässt sich entnehmen, dass die Beklagte für die Abrechnung des Vertrag -025-7 Nutzungen in Höhe von 1.113,90 € und für den Vertrag 142-1 Nutzungen von 1.168,56 € berücksichtigt hat. Zudem kann der Abrechnung Anlage B3 entnommen werden, dass der Kläger am 01.09.2020 – der Kurswert zum Stichtag des Eingangs des Widerspruchs ist nicht mitgeteilt – aufgrund der in der Abrechnung angegebenen und vom Kläger unstreitig gestellten Daten im Vertrag -025-7 einen Fondsgewinn von 1.100,96 € (Sparanteil insgesamt 4.398,84 €, Stand des Fondsvermögens am 01.09.2020: 5.499,80 €) und im Vertrag -142-1 einen Fondsgewinn von 1.155,66 € (Sparanteil insgesamt 4.380,24 €, Stand des Fondsvermögens am 01.09.2020: 5.535,90 €) erzielt hat. Dass im Sparanteil über den berücksichtigten Betrag hinaus höhere Nutzungen erzielt worden wären, hat der Kläger nicht dargelegt. Dass Nutzungen aus dem Verwaltungsanteil gezogen worden wären, wird bereits nicht dargelegt. (2) Die Beklagte hat entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung auch substantiiert zu den Kostenbestandteilen der Prämienkalkulation vorgetragen und nicht nur einfach Zahlen in den Raum gestellt. Die Beklagte hat in der Abrechnung AnlageB3 zu beiden Verträgen im Einzelnen dargelegt, wie hoch der Kostenanteil, der Risikoanteil (sowohl für den Todesfallschutz als auch für die Invaliditätsabsicherung) und der Sparanteil an der Prämie in den einzelnen Jahren gewesen ist. Zudem hat die Beklagte eine nachvollziehbare und in sich stimmige Rechnung vorgelegt. Diese Abrechnung hat der Kläger auch unstreitig gestellt, indem er zur Begründung der Zahlungsklage auf dritter Stufe im Schriftsatz vom 18.09.2023 (Bl. 404 ff. eGA-I) ausgeführt hat, dass er die erteilte Auskunft in Form der Anlage B3 zur Begründung seiner Zahlungsklage heranziehe. Erst nachdem die Beklagte den Kläger sodann mit Schriftsatz vom 20.09.2023 (Bl. 412 eGA-I) darauf hingewiesen hatte, dass auf die Abrechnung des Vertrages 1-33.014.025-7 bereits ein Betrag von EUR 7.959,00 und zur Abrechnung des Vertrages 1-33.014.142-2 bereits ein Betrag von EUR 8.515,32 gezahlt worden sei und eine Überzahlung vorliege, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28.11.2023 (Bl. 424 f. eGA-I) die Klage teilweise zurückgenommen und zur Begründung der nunmehr zur Entscheidung gestellten Forderung abweichend vorgetragen, dass unter Zugrundelegung der Prämienzahlungen und der von der Beklagten für die Verträge mitgeteilten Risikobeiträge unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Beträge für den Vertrag -142-1 weitere 1.171,10 € und für den Vertrag 025-7 weitere 1.758,42 € zu zahlen seien. Folglich hat der Kläger selbst nach wie vor nicht die einzelnen Parameter streitig gestellt, sondern diese ausdrücklich zum Gegenstand seiner Berechnungen gemacht, indes einen unzulässigen Nutzungsziehungsfaktor angesetzt. cc) Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 28.11.2023 mitgeteilt hat, dass er davon ausgeht, dass die Höhe der Abschluss- und Verwaltungskosten übersetzt seien, liegt unbeachtlicher Vortrag vor. Nachdem der Kläger diese Werte zunächst in der Klagebegründung unstreitig gestellt hatte, trägt er nach dem Hinweis der Beklagten auf eine Überzahlung unter Verweis auf eine bei Statista geführte Umfrage vor, die Kosten seien überhöht. Dieser Vortrag ist indes bereits deswegen nicht nachvollziehbar, weil die mitgeteilten Prozentsätze der Abschluss- und Verwaltungskosten allein auf der Grundlage der bis zum Widerspruch gezahlten Beiträge errechnet worden sind und außer Acht lässt, dass der Vertrag vorzeitig beendet worden ist und bis zum Ende des Vertrages eine höhere Prämiensumme als Grundlage der Berechnung angefallen wäre. Der Verweis auf die Statista-Werte war folglich – worauf die Beklagte in erster Instanz mit Schriftsatz vom 18.12.2023 (Bl. 660 f eGA-I) hingewiesen hatte – von vornherein untauglich. 2. Mangels Hauptforderung steht dem Kläger auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen in Form der Verzugszinsen und des Anspruchs auf Freistellung von außergerichtliche entstandenen Rechtsanwaltskosten zu. II. Der Senat kann nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden. Die vorstehenden Erwägungen stehen – wie oben dargelegt – im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen. Auf diesen Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden.