1. Der Beklagte wird verurteilt, das Einzelzimmer, Wohnbereich Wiehengebirge, Zimmernummer N01 mit Dusche und Toilette, Telefon, Notrufanlage, Beleuchtung, Tisch, Stuhl, Pflegebett, Kleiderschrank, Wertfach, Nachttisch, Vorrichtung für Rundfunk- und Kabelanschluss, Gardinen, Vorhänge, Ohrensessel, Sideboard und Garderobe in der Seniorenresidenz C.-straße, V.-straße 19, 32423 Minden zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben. Dem Beklagten wird hierfür eine Räumungsfrist bis zum 31.10.2024 gewährt. 2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 4.042,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2024 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 4. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1) vorläufig vollstreckbar. Insoweit wird dem Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen ist das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 37.287,31 € festgesetzt. Tatbestand: Die Klägerin begehrt Räumung und Herausgabe eines Zimmers in einer Wohn- und Betreuungseinrichtung von dem Beklagten aufgrund von Verstößen gegen ein Rauchverbot. Die Parteien schlossen am 20.03.2012 einen Wohn- und Betreuungsvertrag über ein Einzelzimmer im Pflegeheim der Klägerin, Seniorenresidenz C.-straße, V.-straße 19, 32423 Minden ab. Für weitere Einzelheiten wird auf den Wohn- und Betreuungsvertrag vom 20.03.2012 (Anlage K1 zur Klageschrift vom 20.09.2023, Bl. 11 ff. der Akte) Bezug genommen. Hierbei wurde der Beklagte von seiner ehemaligen Betreuerin Frau L. R. vertreten. Am gleichen Tag zog der Beklagte in die Einrichtung der Klägerin ein. Mit Beschluss vom 15.07.2022 bestellte das Amtsgericht Minden Herrn P. H. als Betreuer des Beklagten. Die Betreuung umfasst die Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten, die Regelung des Postverkehrs und sozialrechtliche Angelegenheiten. Der Beklagte ist Raucher und trinkt regelmäßig Alkohol. Zu diesem Verhalten führten der Betreuer des Beklagten und die Leitung sowie Angestellten der Klägerin mehrere Gespräche. Der Beklagte verursachte durch das Rauchen in dem Zimmer Brandlöcher am Boden sowie an Möbeln der Klägerin. Mit Schreiben vom 22.06.2023 zeigte die Klägerin dem Beklagten bzw. seinem Betreuer die Schäden an. Mit Schreiben vom 19.08.2022 untersagte die Klägerin dem Beklagten schriftlich das Rauchen im eigenen Zimmer, da Brandlöcher im Boden sowie Schäden an Möbeln entstanden sind. Sie wies darauf hin, dass das Rauchen auf dem Balkon sowie in der dafür vorgesehenen Raucherecke gestattet sei. Im eigenen Zimmer sei dem Beklagten das Rauchen nur im dauerhaften Beisein eines volljährigen Angehörigen gestattet. Für weitere Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 19.08.2022 (Anlage K3 zur Klageschrift vom 20.09.2023, Bl. 30 der Akte) verwiesen. Unter dem 08.03.2023 mahnte die Klägerin den Beklagten ab aufgrund von wiederholtem Rauchen in seinem Zimmer und wies hierbei auf die erhöhte Brandgefahr mit akuter Eigen- und Fremdgefährdung hin. Für weitere Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 08.03.2023 (Anlage K4 zur Klageschrift vom 20.09.2023, Bl. 31 der Akte) Bezug genommen. Zur Vermeidung von weiteren Verstößen vereinbarten die Parteien, dass dem Beklagten ab diesem Zeitpunkt Zigaretten sowie Alkohol von der Klägerin besorgt und zugeteilt werden. Unter dem 18.08.2023 erklärte die Klägerin dem Beklagten die fristlose Kündigung des Wohn- und Betreuungsvertrages und setzte diesem eine Räumungsfrist bis zum 25.08.2023. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.09.2023 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Beklagten dazu auf, die Brandlöcher am Boden sowie an den Möbeln in dem von dem Beklagten bewohnten Zimmer unter Fristsetzung bis zum 04.09.2023 zu beseitigen. Hierzu legte die Klägerin einen Kostenvoranschlag für die erforderlichen Renovierungsarbeiten vor, welcher Kosten zur Beseitigung in Höhe von 4.042,26 € brutto ausweist. Für weitere Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 20.09.2023 (Anlage K7 zur Klageschrift vom 20.09.2023, Bl. 38 f. der Akte) sowie den Kostenvoranschlag vom 22.05.2023 (Anlage K6 zur Klageschrift vom 20.09.2023, Bl. 35 ff. der Akte) Bezug genommen. Hierauf erfolgten weder Reparaturmaßnahmen noch eine Vorschusszahlung des Beklagten. Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 20.09.2023 erklärten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegenüber dem Betreuer des Beklagten die Kündigung des streitgegenständlichen Heimvertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und forderten diesen zur Räumung der Räumlichkeiten innerhalb von 10 Tagen auf. Für weitere Einzelheiten wird auf das Kündigungsschreiben (Anlage K8 zur Klageschrift vom 20.09.2023, Bl. 40 ff. der Akte) verwiesen. Aus anwaltlicher Vorsicht erklärte die Klägerin im Rahmen der Klageschrift nochmals die Kündigung des Wohn- und Betreuungsvertrages vom 20.03.2012 fristlos aus wichtigem Grund und hilfsweise ordentlich. Mit weiterem Schreiben vom 09.01.2024 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie die Zuteilung von Alkohol und Zigaretten einstellen würden, da er entgegen der Untersagung, im Zimmer zu rauchen, sich dieser Anweisung widersetzte. Mit Schreiben vom 30.01.2024 stimmte der gesetzliche Betreuer zu, eine Bargeldauszahlung an den Beklagten nicht mehr zu vollziehen, da dieser gegen ein Rauchverbot verstoßen würde. Für weitere Einzelheiten wird auf die Schreiben vom 09.10.2024 sowie vom 30.01.2024 (Anlagen K9 und K10 zum Schriftsatz vom 01.03.2024, Bl. 135 f. der Akte) verwiesen. Eine Räumung und Herausgabe des Zimmers des Beklagten an die Klägerin erfolgte bisher nicht. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sich seit Einzug bei der Klägerin wiederholt vertragswidrig verhalten und widersetze sich Anweisungen der Klägerin. Er habe sich gerade nicht an die vereinbarten Rahmenbedingungen gehalten. Das Rauchen sei nur draußen unter dem überdachten Balkon oder außerhalb der Einrichtung gestattet, nicht mehr in dem Zimmer. Der Beklagte rauche jedoch entgegen der Absprachen in seinem Zimmer, so etwa zuletzt am 19.01.2024, am 26.01.2024 sowie am 30.01.2024 und sogar auch im Fahrstuhl der Einrichtung. Hierdurch gefährde er auch andere Bewohner. Das Verhalten des Beklagten habe sich auch trotz mehrerer Gespräche und Abmahnungen nicht gebessert. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe dadurch seine Pflichten aus dem Vertrag so gröblich verletzt, dass der Klägerin die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden könne. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, das Einzelzimmer, Wohnbereich Wiehengebirge, Zimmernummer N01 mit Dusche und Toilette, Telefon, Notrufanlage, Beleuchtung, Tisch, Stuhl, Pflegebett, Kleiderschrank, Wertfach, Nachttisch, Vorrichtung für Rundfunk- und Kabelanschluss, Gardinen, Vorhänge, Ohrensessel, Sideboard und Garderobe in der Seniorenresidenz C.-straße, V.-straße 19, 32423 Minden zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben, sowie 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.042,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, sowie dem Beklagten für die von ihm bewohnte streitgegenständliche Wohnung eine Räumungsfrist zu bewilligen, deren Länge in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch bis zum 31.10.2024. Der Beklagte behauptet, dem Beklagten sei das Rauchen im Zimmer nicht untersagt. Seit Beginn des Vertragsverhältnisses habe der Beklagte in seinem Zimmer geraucht. Daraufhin sei ihm erst im Rahmen der Erörterung der Klägerin mit seinem Betreuer im Heim das Rauchen nur noch unter Aufsicht gestattet worden, wenn diesem Zigaretten durch das Heim zur Verfügung gestellt worden seien. Darüber hinaus sei das Verhalten des Beklagten Folge seiner Suchterkrankung. Ihm würde entgegen des Vertrages keine geeignete Fachpflege durch die Klägerin geboten werden. Aktuell sei der Beklagte seit einigen Wochen stabil. Er würde zwar weiterhin Alkohol konsumieren, es würde jedoch keine Probleme mehr mit ihm geben. Der Betreuer des Beklagten suche intensiv nach Wohnraum, aktuell gebe es allerdings keine Möglichkeit für Ersatzwohnraum. Der Auszug würde für den Beklagten daher eine besondere Härte darstellen, da für ihn aufgrund seiner Erkrankung nur eine Unterbringung in einem spezialisierten Pflegeheim möglich sei. Der Beklagte ist der Ansicht, es gebe daher keinen Anspruch der Klägerin auf Räumung und Zahlung gegen den Beklagten. Das Gericht hat die Geschäftsführerin der Klägerin sowie den Betreuer des Beklagten in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen Z., K. sowie W.. Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung sowie der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.04.2024, Bl. 149 ff. der Akte Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Bielefeld sowohl sachlich als auch örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, da der Streitwert in Höhe von 37.287,31 € oberhalb von 5.000,00 € gemäß § 23 Nr. 1 GVG liegt. Insbesondere ist nicht das Amtsgericht nach § 23 Nr. 2 lit. a) GVG ausschließlich zuständig, da es sich vorliegend nicht um Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses handelt. Der Schwerpunkt des vorliegenden Wohn- und Betreuungsverhältnisses im Sinne des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (im Folgenden: WBVG) ist kein Wohnraummietverhältnis in diesem Sinne. Es liegt bei einem solchen Heimvertrag der Schwerpunkt des Vertrags wegen der überwiegend pflegerischen Betreuung regelmäßig auf dem dienstvertraglichen Charakter und nicht in der Raumüberlassung (vgl. LG Münster, Urteil vom 12.12.2016, 02 O 114/16; LG Kleve, Urteil vom 26.05.2012 – 3 O 15/12). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 12, 13 ZPO, da der Beklagte seinen Wohnsitz als allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Bielefeld hat. B. Die Klage ist auch begründet. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Einzelzimmers, Wohnbereich Wiehengebirge, Zimmernummer N01 mit Dusche und Toilette, Telefon, Notrufanlage, Beleuchtung, Tisch, Stuhl, Pflegebett, Kleiderschrank, Wertfach, Nachttisch, Vorrichtung für Rundfunk- und Kabelanschluss, Gardinen, Vorhänge, Ohrensessel, Sideboard und Garderobe in der Seniorenresidenz C.-straße, V.-straße 19, 32423 Minden aus § 546 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich der Rückgabe der Räumlichkeiten finden die mietvertraglichen Regelungen entsprechende Anwendung auf Heimverträge (vgl. LG Münster, Urteil vom 12.12.2016, 02 O 114/16; LG Kleve, Urteil vom 26.05.2012 – 3 O 15/12). Das Mietverhältnis ist durch schriftliche Kündigung der Klägerin vom 20.09.2023 beendet worden. 1. Die Kündigung erfolgte gemäß § 12 Abs. 1 WBVG. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 WBVG bedarf die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Kündigung vom 20.09.2023 erfolgte durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin schriftlich gegenüber dem Betreuer des Beklagten als dessen gesetzlicher Vertreter, §§ 1814, 1823 BGB, welcher diese als Einwurf-Einschreiben für den Beklagten in Empfang nahm. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin fügten dieser Kündigung auch eine Originalvollmacht der Klägerin bei. Diese schriftliche Kündigung begründeten sie mit vertraglichen Pflichtverstößen des Beklagten in Bezug auf ein Rauchverbot in dem Heim der Klägerin. 2. Die Kündigung des Vertrages durch die Klägerin erfolgte gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 WBVG aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 WBVG insbesondere vor, wenn der Verbraucher seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Unternehmer die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann. Dauernde oder schwere Verstöße gegen die Hausordnung sowie Gefährdungen des Wohnraumes, etwa durch ein beharrliches Missachten eines Rauchverbots, fallen darunter (vgl. LG Münster, Urteil vom 12.12.2016, 02 O 114/16; LG Freiburg, Urteil vom 05.07.2012 – 3 S 48/12). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Beklagte hat seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, indem er mehrfach gegen das bestehende Rauchverbot verstoßen hat, dass der Klägerin die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. a) Es bestand zwischen den Parteien die Vereinbarung, dass der Beklagte nicht in seinem Zimmer rauchen durfte, sondern lediglich in den hierfür ausgewiesenen Raucherbereichen, draußen auf den Balkonen oder außerhalb des Heimgebäudes. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 Abs. 1 ZPO nach Durchführung der Beweisaufnahme fest. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Sinne von § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung als wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderliche Überzeugung des erkennenden Gerichtes erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern vielmehr nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der vernünftige Zweifel zwar nicht ausschließt, diesen jedoch Schweigen gebietet (BGH, Urteil vom 03.06.2008 - VI ZR 235/07 mit weiteren Nachweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Die Zeugin K. sagte hierzu aus, dass es eine Absprache zu dem Rauchverhalten mit allen Rauchern im Heim gebe. Nach dieser Absprache dürfe nur draußen geraucht werden. Ausdrücklich sei auch mit dem Beklagten die Vereinbarung getroffen worden, dass er im Zimmer nicht mehr rauchen dürfe. Darüber hinaus sei wegen mehrerer Verstöße ein Gespräch hierüber mit dem Betreuer des Beklagten geführt worden. Es sei vereinbart worden, dass der Beklagte sich die Zigaretten abhole und zum Rauchen rausfahren sollte. Die Angaben der Zeugin K. sind glaubhaft. Sie machte ihre Aussage ausführlich, widerspruchsfrei und für das Gericht nachvollziehbar und plausibel. Sie räumte hierbei auch ein, wenn sie bestimmte Dinge nicht selbst wahrnehmen konnte, etwa, dass sie den Beklagten nicht immer beaufsichtigen konnte, und räumte im Ergebnis auch ein, dass sich die Situation mit dem Beklagten verbessert habe. Belastungstendenzen oder eine Parteilichkeit waren gerade nicht erkennbar. Die Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin beruht insbesondere auch auf dem persönlichen Eindruck des Gerichts im Rahmen der Zeugenvernehmung. Darüber hinaus wurden diese Angaben auch durch die Geschäftsführerin der Klägerin bestätigt. Diese gab im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung an, das Rauchen im Zimmer sei im Heim generell verboten. Es gelte ein Rauchverbot in allen nicht als Raucherbereich gekennzeichneten Bereichen. Diese seien auf den Balkonen sowie im Innenhof der Einrichtung, also jeweils draußen, außerhalb des Gebäudes. Dieses Rauchverbot in der Einrichtung sei auch zwischen den Parteien vereinbart worden. Darüber hinaus sprechen auch die zwischen den Parteien ausgetauschten Schriftstücke für ein zwischen den Parteien vereinbartes Rauchverbot in Innenräumen, insbesondere im Zimmer des Beklagten. In dem Schreiben vom 19.08.2022 untersagte die Klägerin dem Beklagten „nochmals“, im eigenen Zimmer zu rauchen. Hier wird also Bezug genommen auf ein bereits vereinbartes Rauchverbot. Auch der Betreuer des Beklagten bestätigte selbst in einem Schreiben vom 30.01.2024, dass der Beklagte mehrfach „gegen das Rauchverbot im Zimmer“ verstoßen habe. Insoweit hat auch der Betreuer des Beklagten angenommen, dass das Rauchen im Zimmer verboten war. Auf eine etwaige Vereinbarung eines Rauchverbotes im Rahmen des Heimvertrages vom 24.01.2012 unter Bezugnahme auf die Hausordnung (vgl. Anlage K13 zum Schriftsatz vom 23.05.2023, Bl. 208 ff. der Akte, hier insbesondere Bl. 209 der Akte) und die Frage, ob diese dem Beklagten über die ursprüngliche Betreuerin zur Kenntnis gegeben wurde, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. b) Der Beklagte hat gegen die Vereinbarung des Rauchverbotes im Zimmer so gröblich verstoßen, dass der Klägerin die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden konnte. Er hat entgegen der Vereinbarung mehrfach in seinem Zimmer und im Badezimmer geraucht und seine Zigaretten unsachgemäß entsorgt, indem er diese entweder aus dem Fenster warf, auf der Fensterbank ausdrückte oder (teilweise noch glimmend) in den Mülleimer warf. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach Durchführung der Beweisaufnahme ebenfalls fest. Die Zeugin Z. sagte aus, der Beklagte habe sich nicht an das Rauchverbot gehalten. Er habe regelmäßig im Zimmer, dort auch am Fenster geraucht. Hierbei seien auch an den Fensterrähmen und auf dem Fußboden Brandlöcher entstanden. Es habe über das Rauchen des Beklagten sowohl im Zimmer als auch im Bad Gespräche gegeben. Auf Nachfrage des Gerichts erklärte die Zeugin, sie könne sich daran erinnern, dass sie einmal ins Zimmer des Beklagten gekommen sei und es habe noch nach Zigarettenrauch gerochen und sei auch verqualmt gewesen. Einmal habe sie auch Rauch im Badezimmer des Beklagten gerochen, als sie reingekommen sei, aber nicht gesehen, dass der Beklagte geraucht habe. Jedoch habe sie ein paar Mal gesehen, dass er im Zimmer geraucht habe, als sie reingekommen sei. Dies sei im November oder Dezember des letzten Jahres gewesen. Im Dezember sei auch der letzte Rauchvorfall des Beklagten gewesen. Darüber hinaus habe sie auch von Kollegen von dem Verhalten des Beklagten gehört und im Schrank des Beklagten auch Zigarettenkippen gefunden. Die Zeugin K. sagte ebenfalls aus, der Beklagte habe im Zimmer geraucht. Hierüber habe es auch Gespräche gegeben, da bereits Schäden entstanden seien. Er habe sich an die Vereinbarung, dass nicht mehr im Zimmer geraucht werden darf, nicht gehalten. Es sei teilweise so gewesen, dass sie ins Zimmer gekommen sei und der Beklagte eine Zigarette in der Hand gehalten habe. Als sie ihn darauf angesprochen habe, hätte dieser gesagt, er hätte keine Zigarette in der Hand und habe diese aus dem offenen Fenster geworfen. Es habe dann mit dem Betreuer die Absprache gegeben, dass der Beklagte Zigaretten zugeteilt bekomme. Er habe diese bei der Zeugin K. selbst abholen können und sollte dann zum Rauchen rausfahren. Hierbei sei es jedoch vorgekommen, dass er nicht nach draußen, sondern in Richtung Fahrstuhl gefahren sei. Sie habe ihn dann gebeten, draußen zu rauchen. Allerdings habe sie das auch nicht immer beaufsichtigen können. Darüber hinaus sei es auch vorgekommen, dass im Zimmer des Beklagten Rauch festgestellt worden sei. Außerdem habe der Beklagte auch im Badezimmer geraucht. Hier sei im Waschbecken Asche gefunden worden. Zudem habe es insbesondere auch auf dem Flur nach Rauch gerochen. Sie hätten auch Zigaretten im Papiermüll im Zimmer des Beklagten gefunden, als sie eine Kontrolle gemacht hätten. Ferner habe eine Bewohnerin, die unter dem Beklagten wohnte, berichtet, dass dieser Zigaretten aus seinem Zimmer geworfen habe, als diese draußen gestanden habe. Die Bewohnerin habe die Sorge geäußert, es bestehe Brandgefahr oder auch eine Zigarette abzubekommen. Eine weitere Bewohnerin habe auch berichtet, dass der Beklagte sich im Fahrstuhl eine Zigarette angesteckt habe. Sie selbst habe auch gesehen, dass er sich eine Zigarette am Empfang angesteckt habe. Auch die Zeugin W. sagte aus, sie habe den Beklagten beim Rauchen erwischt. Dieser habe im Bad gesessen, geraucht und bereits schief gehangen, weil er eingeschlafen gewesen sei. Er habe die Zigarette in der Hand gehabt und ihm sei bereits Asche auf seine Hose sowie auch auf den Boden gefallen. Hierbei habe sie eine erhöhte Brandgefahr gesehen und dies an die Pflege weitergegeben. Dieser Vorfall sei im September 2023 gewesen. Dies könne sie grob einschätzen, da sie im Ende November einen Arbeitsunfall gehabt habe und seitdem nicht mehr bei der Klägerin tätig sei. Darüber hinaus hätte sie als Reinigungskraft selbst auch regelmäßig Asche und auch Zigaretten im Müll des Beklagten gefunden. Sie sei von montags bis freitags bei der Klägerin als Reinigungskraft gewesen und habe sicherlich an drei Tagen pro Woche Asche oder Zigaretten im Müll gefunden. Es sei dort eine normale Mülltüte drin gewesen und sowohl Asche als auch Zigaretten hätten da drin gelegen. Auch hier habe eine besondere Brandgefahr bestanden. Außerdem hätten sie unter dem Fenster des Beklagten regelmäßig Asche beseitigen müssen. Diese Vorfälle seien zwischen April 2023 und Ende 2023 gewesen. Einmal habe sie auch gesehen, wie der Beklagte eine glimmende Zigarette direkt in den Mülleimer neben seinem Bett geworfen habe. Er habe keinen Aschenbecher auf dem Zimmer gehabt, weil dort das Rauchen nicht erlaubt gewesen sei. Lediglich auf den Balkonen oder draußen im Garten. Das Gericht hält die Angaben der Zeuginnen Z., K. und W. für glaubhaft. Die Zeuginnen berichteten widerspruchsfrei, detailliert und plausibel und konnten auf Nachfragen stets ausführlich antworten. Hierbei erfolgten die Angaben und auch Ergänzungen jeweils stimmig. Die Erlebnisse und Handlungen schilderten die Zeuginnen in freiem Bericht, teilweise sprunghaft und nicht chronologisch, ohne hierbei gegen die logische Konsistenz zu verstoßen. Insbesondere konnten sie die Rauchverstöße des Beklagten zeitlich in etwa einordnen, da sie diese teilweise mit persönlichen Ereignissen verknüpften. Hierbei ist jedoch keine Belastungstendenz zu erkennen gewesen, da alle Zeuginnen unabhängig voneinander auch von einer Besserung hinsichtlich des Verhaltens des Beklagten zu verschiedenen Zeiträumen berichteten. Die Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeuginnen beruht insbesondere auch auf dem persönlichen Eindruck des Gerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Nur ergänzend ist anzumerken, dass das Gericht – neben seiner getroffenen Überzeugung durch die Beweisaufnahme – das Bestreiten des Beklagten hinsichtlich etwaiger Pflichtverletzungen als widersprüchlich und damit unbeachtlich ansieht. Der Betreuer des Beklagten räumte selber, wie bereits ausgeführt, in einem Schreiben vom 30.01.2024 ein, dass der Beklagte mehrfach „gegen das Rauchverbot im Zimmer“ verstoßen habe. c) Der Beklagte handelte bei der Pflichtverletzung auch schuldhaft. Für die Pflichtverstöße nach § 12 WBVG ist ein Verschulden nach dem Maßstab des § 276 BGB erforderlich. Wegen der Vermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB trifft den Verbraucher die Beweislast dafür, dass ein Verschulden seinerseits oder seines Vertreters, das er sich zurechnen lassen muss, nicht vorliegt (vgl. LG Kleve, Urteil vom 19.01.2016 – 4 O 108/15; BeckOGK/ Drasdo, Stand 01.04.2024, WBVG § 12 Rn. 31). Vorliegend handelte der Beklagte entsprechend der Vermutung vorsätzlich. Eine Exkulpation des Beklagten liegt nicht hinreichend vor. Insbesondere ist der Beklagte nicht aufgrund seiner gesundheitlichen Situation schuldunfähig. Soweit die Beklagtenseite einen Befundbericht einer neurologischen Praxis einreicht, wonach der Beklagte an depressiven Störungen und sozialen Phobien leide, alkoholabhängig sei, eine generalisierte Angststörung sowie eine Abhängigkeit von Morphinsulfattyp habe und der Verdacht auf beginnende Demenz bestehe, kann das Gericht noch keine Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit feststellen. Allein aus dem Vorliegen von Krankheiten oder Suchtproblematiken kann noch keine Schuldunfähigkeit geschlossen werden. Der Beklagte hätte hier weiter ausführen müssen, aus welchem Grund ein Verschulden ausnahmsweise entfallen sollte, also etwa ärztliche Atteste einreichen, wonach eine Schuldfähigkeit bereits in Frage gestellt wird. Die alleinige Aufzählung von Diagnosen reicht als Anhaltspunkt hierfür gerade nicht aus. Insbesondere ist in dem vorgelegten Arztbericht wiedergegeben, der Beklagte sei stabil, konsumiere zwar weiterhin Alkohol, es würden jedoch keine Problematiken bestehen. Insbesondere eine Schuldunfähigkeit ist nicht thematisiert und für das Gericht im Übrigen auch nicht ersichtlich. Obendrein hat der Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Rauchverbot verstanden und sich trotzdem nicht an dieses Verbot gehalten. Dies wird etwa dadurch deutlich, dass er nach Angabe der Zeugin K. die Zigarette in seiner Hand geleugnet und aus dem Fenster geworfen habe, als diese ihn hierauf und auf das Verbot des Rauchens im Zimmer angesprochen habe, was das Gericht – wie bereits ausgeführt – für glaubhaft hält. Außerdem wären bei einem schuldunfähigen Beklagten jegliche Absprachen zwischen den Parteien zu dem Rauchverbot, sei es das Verbot im Zimmer, die Rationierung von Zigaretten und Alkohol oder die Bargeldausgabe, nicht weiterführend gewesen, wenn dieser weder Einsichts- noch Steuerungsfähigkeit gehabt hätte. Vielmehr ist sogar immer wieder von einer Besserung nach jeweiligen Absprachen die Rede. Für weitere Einzelheiten wird auf die obige Beweiswürdigung Bezug genommen. d) Im Ergebnis kommt es auf die Frage der Schuldfähigkeit des Beklagten jedoch nicht an. Die vertraglichen Pflichten des Beklagten sind auch derart gröblich verletzt, dass der Klägerin auch bei unterstellter Schuldlosigkeit die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Aufgrund der festgestellten Regelmäßigkeit der wiederholten Verstöße des Beklagten gegen das Rauchverbot ist eine Kündigung des Beklagten nach Abwägung der gegenseitigen Interessen gerechtfertigt. Handelt der Bewohner nicht schuldhaft, weil er sein Verhalten in Folge einer Krankheit nicht steuern kann, so kann trotzdem eine Kündigung gerechtfertigt sein, wenn aufgrund einer gewissenhaften Abwägung der Interessen des Unternehmers und der anderen Bewohner mit den Interessen des sich vertragswidrig verhaltenden Bewohners dem Interesse des Unternehmers an einer Vertragsbeendigung der Vorrang einzuräumen ist (vgl. LG Münster, Urteil vom 12.12.2016, 02 O 114/16). Die Interessen der Klägerin und der anderen Bewohner genießen hier Vorrang vor den Interessen des Beklagten. Die mit seinem Verhalten verbundene Brandgefahr, die bereits zu materiellen Schäden bei der Klägerin geführt hat, bedeutet für den Beklagten selbst, aber auch für die anderen Bewohner eine Gefahr für Leib und Leben im Sinne einer Fremdgefährdung, die nicht hinnehmbar ist. Durch das Rauchen im Zimmer und die Entsorgung der Zigaretten im Müll, im Badezimmer oder durch einen Wurf aus dem Fenster besteht eine besonders erhöhte Brandgefahr. Vorliegend ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin dem Beklagten bereits mehrere Möglichkeiten zum Rauchen geschaffen hat. Es ist insoweit unstreitig, dass der Beklagte auf dem Balkon sowie auch in dem Raucherbereich in dem Innenhof der Einrichtung die Möglichkeit hat, zu rauchen. Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass es für ihn mit besonderen, unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden wäre, diese Rauchmöglichkeiten wahrzunehmen. Im Gegenteil hat er diese sogar zeitweise selbst in Anspruch genommen. Darüber hinaus ist – unabhängig von der unsachgemäßen Entsorgung – bei dem Beklagten die aus dem Rauchen selbst resultierende Brandgefahr ebenfalls besonders hoch, da dieser regelmäßig beim Rauchen aufgrund seines Alkoholkonsums sowie weiterer Erkrankungen einschläft oder kollabiert. Dies steht nach Durchführung der Beweisaufnahme ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Zeugin Z. führte hierzu aus, es bestehe aufgrund der Suchtproblematik des Beklagten insbesondere die Gefahr, dass der Beklagte kollabiert und seitlich aus seinem Rollstuhl fällt. Es bestehe besondere Brandgefahr, wenn die Zigaretten dann auf den Boden fielen. Außerdem habe sie in einer Schicht im Januar diesen Jahres gesehen, dass der Beklagte aus dem Bett gestürzt sei und daneben gelegen habe. Hier sei zwar nichts passiert, jedoch wolle sie hiermit verdeutlichen, dass eine erhöhte Sturzgefahr bei dem Beklagten bestehe. Es bestehe die Besonderheit, dass er gesundheitliche Probleme habe, deswegen sein Bewusstsein verlieren könne und sie deswegen die Brandgefahr als besonders hoch einschätze, weil er umfallen könnte. Auch die Zeugin W. sagte aus, dass der Beklagte, als sie diesen beim Rauchen erwischt habe, bereits schief gehangen hätte, weil er eingeschlafen sei. Er habe eine Zigarette in seiner Hand gehabt und es sei bereits Asche auf seine Hose sowie auch auf den Boden gefallen. Daher habe sie ebenfalls eine erhöhte Brandgefahr gesehen. Die Zeugin K. sagte entsprechend aus, der Heimbeirat habe bezüglich des Beklagten die Sorge geäußert, dass dieser mit einer Zigarette im Mund einschlafen könne. Dieses Einschlafen sei bei diesem bereits beobachtet worden. Das Gericht erachtet auch in diesem Punkt die Aussagen der Zeuginnen für glaubhaft. Die Zeuginnen berichten von dem Verhalten des Beklagten aus verschiedenen Situationen, die insgesamt bestätigen, dass der Beklagte, teilweise mit noch angezündeter Zigarette, regelmäßig einschläft oder kollabiert. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeuginnen wird im Übrigen auf die obige Beweiswürdigung verwiesen. Unter Berücksichtigung der hohen Risiken, die mit dem Rauchverhalten des Beklagten verbunden sind, und die immer wiederkehrenden Verstöße des Beklagten gegen verschiedene Vereinbarungen zwischen den Parteien, kann der Klägerin ein Festhalten an dem Vertrag nicht zugemutet werden. Gerade im Hinblick auf die unmittelbare Fremdgefährdung der anderen Bewohner sowie auch der Mitarbeiter der Klägerin durch das Verhalten des Beklagten, ist das Interesse der Klägerin an einer Kündigung des Vertrages höher zu gewichten. Das Gericht hat in einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen auch berücksichtigt, dass der Beklagte bei der Suche einer neuen Unterkunft besondere Schwierigkeiten aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit hat. Jedoch ist ein im Vergleich zur Kündigung milderes Mittel vorliegend nicht ersichtlich. Bereits im Rahmen der vorgerichtlichen Auseinandersetzung haben die Parteien verschiedene Absprachen zu Rauchverhalten, Zuteilung von Zigaretten und Einstellung der Auszahlung von Barmitteln vereinbart. Eine Besserung ist jedoch aufgrund der immer wiederkehrenden Verstöße des Beklagten auf Dauer nicht ersichtlich. Der Beklagte hat auch nach diesen Vereinbarungen immer wieder gegen das Rauchverbot verstoßen. Die Klägerin kann als Pflegeheim aufgrund der Belastung durch den Arbeitsablauf in einer solchen Einrichtung nicht verpflichtet werden, den Beklagten ständig zu überwachen (vgl. hierzu auch LG Essen, Urteil vom 18.3.2013 – 1 O 181/12). Gerade aus der grundrechtlichen Verpflichtung der Klägerin gegenüber den anderen Heimbewohnern und der mit dem Rauchverhalten des Beklagten verbundenen Gefahr für Leib und Leben der anderen Bewohner müssen die Interessen des Beklagten vorliegend zurückstehen (vgl. hierzu auch LG Münster, Urteil vom 12.12.2016, 02 O 114/16). 3. Das Gericht hält es jedoch für angemessen, dem Beklagten eine Räumungsfrist gemäß § 721 ZPO bis Ende Oktober 2024 zu geben. § 721 ZPO ist hier auch anwendbar. Vorliegend wird entsprechend der Vorschrift auf die Räumung von Wohnraum erkannt. Auf den Rechtsgrund des Innehabens des Wohnraums kommt es nicht an (vgl. LG Freiburg, Urteil vom 05.07.2012 – 3 S 48/12). Betroffen sind alle Räume, die tatsächlich Wohnzwecken dienen. Bei einem Mischmietverhältnis ist entscheidend, welche Nutzungsart überwiegt; keine Räumungsfrist kann insoweit bei überwiegend gewerblichen Nutzungen erfolgen (Zöller/ Seibel, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 721 Rdnr. 2). Dies ist vorliegend jedoch offensichtlich nicht der Fall. Der Beklagte nutzt das Heim als Wohnraum, welches eine zusätzliche Pflege und Betreuung beinhaltet. Der Klägervertreter hat auch entsprechend § 721 Abs. 1 ZPO einen Antrag auf Räumungsfrist unter dem 27.04.2023, vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, gestellt. Für einen begrenzten Zeitraum von noch knapp fünf Monaten bis zum 31.10.2024 kann der Klägerin das Verbleiben des Beklagten in seinem Zimmer trotz der mit der Kontrolle der Einhaltung des Rauchverbots einhergehenden praktischen Probleme noch zugemutet werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird es für den Beklagten aufgrund seiner Erkrankungen, insbesondere aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit, schwer, eine neue Wohn- und Betreuungsmöglichkeit zu finden. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach Durchführung der Beweisaufnahme fest. Die Zeugin K. führte hierzu aus, dass der Betreuer des Beklagten sich nach weiteren Heimen erkundigt habe. Er habe sich bemüht, ein alternatives Heim zu finden, habe jedoch aufgrund der Alkhoholproblematik bei dem Beklagten nichts finden können. Sie selbst habe auch Kontakt zu zwei Heimen aufgenommen, die zunächst bestätigt hätten, den Beklagten aufzunehmen. Als sie jedoch die Stammdaten des Beklagten weitergegeben hätte, hätten diese ihr abgesagt. Dies bestätigt auch der Betreuer der Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung. Er habe mehrere Heime angeschrieben, etwa fünf bis sechs im Raum Minden-Lübbecke, unter anderem auch in Rinteln und Oberkirchen. Er habe auch Vorschläge von der Heimaufsicht, dem evangelischen Betreuungsverein und auch von der Klägerin bekommen, jedoch würden die meisten Heime keine nicht trockenen Alkoholiker aufnehmen. Die übereinstimmenden Angaben der Beklagtenseite sowie von der Zeugin, die bei der Klägerin angestellt ist, überzeugen das Gericht. Insbesondere ist allgemein bekannt, dass es an Heimplätzen mangelt. Dies wird in regionalen sowie überregionalen Medien regelmäßig berichtet. Dass es für erkrankte Menschen, insbesondere solche mit Alkoholabhängigkeit, wie sie bei dem Beklagten vorliegt, schwierig ist, einen Heimplatz zu finden, ist für das Gericht durchaus nachvollziehbar. Im Übrigen wird hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin K. auf die obige ausführliche Beweiswürdigung Bezug genommen. Im Übrigen hat es mit dem Beklagten in der Einrichtung in den letzten Monaten weniger Probleme gegeben. Auch dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach Durchführung der Beweisaufnahme fest. Die Zeugin Z. führte hierzu aus, es habe nach der zweiten Vereinbarung ab Mitte Februar [2024] keine weiteren Vorfälle gegeben. Dies habe sie der Dokumentation entnommen. Der letzte Rauchvorfall sei im Dezember 2023 gewesen. Sie wisse hier jedoch kein genaues Datum mehr. Jedenfalls sei der letzte Rauchvorfall noch vor dem Sturzvorfall des Beklagten im Januar 2024 gewesen. Auch die Zeugin K. führte auf Nachfrage aus, die Situation mit dem Beklagten sei in letzter Zeit besser geworden. Die Pflege habe seit etwa 5-6 Wochen nicht mehr über Rauchen im Zimmer durch den Beklagten berichtet und der Beklagte trinke auch nicht mehr. Er bekomme kein Bargeld zugeteilt, weshalb er sich auch keinen Zugang zu Alkohol habe. Allerdings sei es in der Vergangenheit auch so gewesen, dass immer wieder Besserungen aufgetreten seien und es dann wieder schlechter würde. Nach der letzten Vereinbarung habe sie jedoch keine Verstöße des Beklagten mehr beobachten können und auch von keinen weiteren Verstößen durch das Personal gehört. Schließlich gibt auch der Betreuer des Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung an, dass seit der Vereinbarung vom 26.01.2024 keine Komplikationen mit dem Beklagten mehr aufgetreten seien. Es lägen keine Rauchverstöße vor und es habe auch keine weiteren Auseinandersetzungen mit dem Beklagten gegeben. Die übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen Z. und K. sowie des Betreuers des Beklagten überzeugen das Gericht auch in diesem Punkt. Insbesondere haben diese die Besserung des Verhaltens des Beklagten in den gleichen Zeitraum nach Januar 2024 bzw. ab Februar 2024 gesetzt und dies an unterschiedlichen Erinnerungen und Daten festgemacht. Dies spricht insbesondere dafür, dass der Beklagte tatsächlich sein Verhalten in den letzten Monaten gebessert hat. Insbesondere berichten die Zeuginnen und der Betreuer des Beklagten aus verschiedenen Perspektiven von der Besserung, die ihre Angaben jeweils besonders glaubhaft machen. Soweit die Klägerin behauptet, es seien weitere Vorfälle, insbesondere auch Rauchverstöße vom 30.01.2024 aufgekommen, ist sie beweisfällig geblieben. Keine der Zeuginnen hat diese Vorfälle bestätigen können. Anderweitige Beweisangebote der Klägerin sind nicht erfolgt. Schließlich kommt der Beklagte, soweit ersichtlich, seinen Zahlungspflichten nach. Gegenteiliges ergibt sich jedenfalls nicht aus dem vorliegenden Sach- und Streitstand. II. Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 4.042,26 € gegen den Beklagten als Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB. Der Beklagte verursachte durch das Rauchen in dem Zimmer Brandlöcher am Boden sowie an Möbeln der Klägerin. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben. Diese Schadensverursachung stellt eine Pflichtverletzung des Beklagten im Rahmen des Wohn- und Betreuungsvertrages zwischen den Parteien dar. Der Beklagte hat diese Pflichtverletzung auch gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten. Anhaltspunkte für eine etwaige Exkulpation des Beklagten liegen nicht vor. Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung des für die Beseitigung des Schadens erforderlichen Betrages verlangen. Die Brandlöcher an Boden und Möbeln der Klägerin haben zu einem Schaden in Höhe von 4.042,26 € geführt. Dies ergibt sich aus dem von der Klägerin eingeholten Kostenvoranschlag und ist im Übrigen zwischen den Parteien auch unstreitig geblieben. Für weitere Einzelheiten wird auf den Kostenvoranschlag vom 22.05.2023 (Anlage K6 zur Klageschrift vom 20.09.2023, Bl. 35 ff. der Akte) Bezug genommen. Der Zinsanspruch der Klägerin ab dem 04.01.2024 folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB, da die Klageschrift dem Beklagten am 03.01.2024 zugstellt wurde. Die Zinspflicht ab dem Folgetag ergibt sich aus entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 ZPO. III. Eine weitergehende Beweisaufnahme durch das Gericht war nicht angebracht. Insbesondere war das durch den Beklagten beantragte Sachverständigengutachten nicht einzuholen. Wie bereits eingehend begründet, kommt es auf die Frage der Schuldfähigkeit des Beklagten nicht an. Ergänzend ist auszuführen, dass Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit des Beklagten aufgrund der bei ihm bestehenden Krankheiten nicht bestehen. Auf die obigen ausführlichen Ausführungen hierzu wird Bezug genommen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. V. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 708 Nr. 7, 711, 709 ZPO. Insoweit ist § 708 Nr. 7 ZPO extensiv auf alle Mietsachen anzuwenden (vgl. Zöller/ Herget, 35. Auflage 2024, ZPO § 708 Rn. 9). Die Höhe der Sicherheitsleistung bei der Abwendungsbefugnis beträgt hinsichtlich der Räumung und Herausgabe des Zimmers 5.000,00 €. Die Sicherheitsleistung ist hierbei betragsmäßig zu bestimmen. Maßgeblich für die Höhe der anzuordnenden Sicherheitsleistung gem. §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO sind die Interessen von Räumungsschuldner und Räumungsgläubiger. Ist das Mietverhältnis wegen Vertragsverletzung, hier aufgrund des wiederholten Verstoßes gegen das Rauchverbot im Heim, gekündigt, ist die zu leistende Sicherheit so zu bestimmen, dass sie über den Zeitraum eines möglichen Berufungsverfahrens etwaige Kosten durch Mehraufwand oder Minderungen anderer Bewohner abdeckt (vgl. insgesamt zu dieser Problematik Windau, Die vorläufige Vollstreckbarkeit von Räumungsurteilen, NZM 2020, 303, 305). Das Gericht hat diese Kosten vorliegend auf 5.000,00 € geschätzt. C. Die Streitwertfestsetzung auf 37.287,31 € beruht auf Anwendung von §§ 3 ff. ZPO. Der Antrag zu Ziffer 1) hat einen Streitwert in Höhe von 33.245,05 €. Die mietrechtliche Streitwertregelung des § 41 Abs. 2 GKG ist auf Heimverträge entsprechend anwendbar (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.06.2005 - 5 W 34/05). Das gemäß § 41 Abs. 2 GKG maßgebliche Jahresentgelt für den streitgegenständlichen Heimvertrag liegt bei 33.245,05 €. Der Streitwert für den Antrag zu Ziffer 2) als Zahlungsantrag liegt bei 4.042,26 €, da die Zinsforderung als Nebenforderung im Streitwert unberücksichtigt bleibt, § 43 Abs. 2 GKG. Möller