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Urteil

3 S 48/12

LG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kündigung eines Heimvertrages wegen wiederholten Rauchens kann wirksam sein, wenn trotz Kenntnis und vorhandener Rauchmöglichkeiten außerhalb des Zimmers weiterhin grob vertragswidrig im Zimmer geraucht wird. • Eine Zurechnung der Pflichtverletzung eines Mitbewohners auf Grundlage getrennt geschlossener Heimverträge ist nicht ohne ausdrückliche vertragliche oder gesetzliche Grundlage möglich. • Betteln im öffentlichen Raum stellt ohne vertragliche Regelung regelmäßig keinen kündigungsbegründenden Pflichtverstoß dar.
Entscheidungsgründe
Räumung nach fristloser Kündigung wegen wiederholten Rauchens im Pflegeheim • Die Kündigung eines Heimvertrages wegen wiederholten Rauchens kann wirksam sein, wenn trotz Kenntnis und vorhandener Rauchmöglichkeiten außerhalb des Zimmers weiterhin grob vertragswidrig im Zimmer geraucht wird. • Eine Zurechnung der Pflichtverletzung eines Mitbewohners auf Grundlage getrennt geschlossener Heimverträge ist nicht ohne ausdrückliche vertragliche oder gesetzliche Grundlage möglich. • Betteln im öffentlichen Raum stellt ohne vertragliche Regelung regelmäßig keinen kündigungsbegründenden Pflichtverstoß dar. Der Kläger, ein gemeinnütziger Träger eines Pflegeheims, hatte den Beklagten, einem Ehepaar, das gemeinsam ein Doppelzimmer bewohnte, den Heimvertrag im Juli 2011 fristlos bzw. hilfsweise gekündigt. Der Kläger rügte wiederholte und beharrliche Pflichtverletzungen, insbesondere Rauchen im Zimmer, Ausspucken bzw. Werfen von Essensresten, Betteln außerhalb des Heims und sexuelle Belästigung durch den Ehemann. Die Beklagten bestritten überwiegend und verwiesen auf eingeschränkte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit; sie räumten nur das Betteln ein. Das Amtsgericht gab der Klage statt und verurteilte zur Räumung; in der Berufungsinstanz wurde die Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich, insoweit der Ehemann nicht zur Räumung verpflichtet wurde. Die Kammer gewährte der Ehefrau eine Räumungsfrist bis Ende Oktober 2012. • Zulässigkeit: Die Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist wurde gewährt; die Berufung ist in der Sache teilweise erfolgreich. • Räumungsanspruch gegen Beklagte zu 1: Ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB i.V.m. dem Heimvertrag besteht, da die Kündigung wegen grober Pflichtverletzung wirksam war (Verstoß gegen vertragliches Rauchverbot § 15 Abs.5 des Vertrags). • Schuld- und Einsichtsfähigkeit: Trotz möglicher Einschränkungen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit genügte die Einsichtsfähigkeit der Beklagten zu 1; sie konnte die Rechtsfolgen ihres Verhaltens verstehen, sodass ihr Verschulden nach § 276 Abs.1 Satz2, § 827 BGB nicht ausgeschlossen ist. • Grobheit der Pflichtverletzung: Häufige, dokumentierte Verstöße gegen das Rauchverbot sowie die Gefährdung anderer Bewohner rechtfertigen die Annahme der Gröblichkeit und damit die Kündigung nach § 12 WBVG. • Interessenabwägung: Dem Kläger ist das weitere Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten; vorhandene Raucherzonen genügen, und der Kläger ist nicht verpflichtet, empfindlichere Rauchmelder oder überwachten Personalaufwand zu leisten. • Räumungsfrist: Wegen schwerer Wohnraumsuche gewährte das Gericht eine angemessene Frist nach § 721 ZPO bis Ende Oktober. • Kein Kündigungsgrund gegen Beklagten zu 2: Die Kündigungen sind hinsichtlich des Ehemanns nicht wirksam; die Vorwürfe (Rauchen, unhygienisches Verhalten, Betteln, sexuelle Avancen) sind nicht in hinreichendem Maße substantiiert oder rechtlich nicht als vertragswidrig anzusehen. • Zurechnung: Bei getrennten Heimverträgen fehlt eine gesetzliche Grundlage, um Pflichtverletzungen der Ehefrau dem Ehemann zuzurechnen; die Rechtsprechung zu gemeinschaftlichen Mietverträgen ist hier nicht übertragbar. • Betteln: Ohne ausdrückliche vertragliche Regelung ist Betteln im öffentlichen Raum nicht per se kündigungsbegründend; ein ungeschriebener Vertragsbestandteil verbietet sich unter Berücksichtigung grundrechtlicher Schutzgüter. Die Berufung ist nur insoweit erfolgreich, als der Beklagte zu 2 von der Räumungspflicht freigesprochen wird. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, das ihr überlassene Zimmer zu räumen und dem Kläger herauszugeben; ihr wurde eine Räumungsfrist bis zum 31.10.2012 gewährt. Die Kündigung gegenüber der Ehefrau war wirksam, weil wiederholtes Rauchen im Zimmer eine grobe, schuldhafte Pflichtverletzung darstellt und das Festhalten am Vertrag dem Heimträger nicht mehr zumutbar ist. Die Kündigungen gegenüber dem Ehemann sind dagegen unbegründet, da die vom Kläger gerügten Pflichtverletzungen gegen ihn nicht hinreichend nachgewiesen oder rechtlich nicht tragfähig sind. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden ebenfalls getroffen; die Revision wurde nicht zugelassen.