Urteil
4 O 370/21
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2024:0528.4O370.21.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.842,44 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 16.11.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.842,44 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 16.11.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um Honorar- und Schadensersatzansprüche aus verschiedenen Geschäftsbesorgungen. Mit der Klage macht der Kläger zwei die Jahre 2015 und 2016 betreffende Honoraransprüche gegenüber der Beklagten geltend. Mit der Widerklage macht die Beklagte ihrerseits einen Schadensersatzanspruch des Geschäftsführers der Beklagten aus abgetretenem Recht sowie die Feststellung der Einstandspflicht des Klägers für weitere Schäden geltend, die die Beratung des Geschäftsführers der Beklagten durch den Kläger bezüglich der Übertragung von stillen Reserven bei der Veräußerung von Grundstücken nach § 6b EStG zum Gegenstand hat. Der Kläger ist Rechtsanwalt und Steuerberater mit Sitz in S.. Die beklagte X. Vermögensverwaltungs und Beteiligungs GmbH (im Folgenden: XVB GmbH) ist eine Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz in N. (Bl. 95 d.eA.). Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 28.05.2002 unter dem damaligen Namen Y. Vermögensverwaltungs GmbH gegründet und im Handelsregister B des Amtsgerichts Gütersloh (N01) eingetragen; alleiniger vertretungsberechtigter Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist T. X.. Eine Änderung des Gegenstands dieser Gesellschaft erfolgte nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 30.01.2013 dahingehend, dass Geschäftszweck nicht mehr der Erwerb und die Verwaltung von Immobilien war, sondern (nur noch) die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin der X. Vermögensverwaltungs GmbH & Co.KG (im Folgenden XV GmbH u. Co.KG) mit Sitz in N.. Die XV GmbH u. Co.KG ihrerseits wurde erst am 19.03.2013 im Handelsregister A des Amtsgerichts Gütersloh (N02) eingetragen. Neben der XVB GmbH als Komplementärin hält der alleinige Kommanditist T. X. an dieser Gesellschaft eine Kommanditeinlage i.H.v. 5.000,00 € (100 %). Daneben besteht bereits die mit Wirkung vom 07.12.1988 im Handelsregister A des Amtsgerichts Gütersloh (HRA 5286) eingetragene Y. Immobiliengesellschaft mbH & Co.KG (im Folgenden: Y GmbH u.Co.KG) als Vermögensverwaltungsgesellschaft mit ursprünglichem Sitz in Z. und seit 2019 Sitz in N.. Kommanditisten dieser Gesellschaft sind – im nachfolgenden Beteiligungsumfang seit 2006 – mit einer Kommanditeinlage von 28.121,05 € (25 %) der „Jurist T. X.“ und mit einer Kommanditeinlage von 28.121,05 € (25 %) dessen Ehefrau Q. sowie mit einer Kommanditeinlage von 56.242,10 € (50 %) E. und H. bzw. nach Gesamtrechtsnachfolge in 2019 nur noch H.. Komplementärin der Y GmbH u.Co.KG ist die Y. Immobilienverwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in N., deren alleinige Geschäftsführerin seit 2019 Q. ist und die im Handelsregister B des Amtsgerichts Gütersloh (N03) eingetragen ist. Gegenstand dieser bereits mit Gesellschaftsvertrag vom 13.07.1988 gegründeten Gesellschaft ist ebenfalls der Ankauf und die Verwaltung von Immobilien sowie der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme von persönlichen Haftungen und der Geschäftsführungen bei Gesellschaften, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin an der im Jahr 1988 gegründeten Y GmbH u.Co.KG. Der Kläger wurde in der Vergangenheit für die angeführten Gesellschaften wie auch für T. X. und dessen Ehefrau Q. u.a. bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen in seiner Funktion als Steuerberater tätig. Aus seiner Steuerberatertätigkeit für die X GmbH im Zusammenhang mit der Erstellung der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für die Jahre 2015 und 2016 macht der Kläger gegenüber der Beklagten mit der Klage Gebührenforderungen in Höhe der Klageforderung i.H.v. 3.181,58 € geltend, die sich mit der Rechnung Nr. 037/083 vom 19.04.2017 i.H.v. 1.590,79 € (Bl. 46 d.eA.) auf das Jahr 2015 und mit der Rechnung Nr. 123/082 vom 05.12.2017 i.H.v. 1.590,79 € (Bl. 47 d.eA.) auf das Jahr 2016 bezieht. Gegenstand des mit der Widerklage erhobenen Vorwurfs einer fehlerhaften steuerlichen Beratung des T. X. ist die Veräußerung von Grundstücken aus dessen Privatvermögen an die X GmbH u. Co.KG mit Grundstückskaufvertrag vom 14.05.2013 (Urkunde des Notars W. aus N. UR-Nr. 59/2013, Anlage 5 zum Schreiben des Beklagtenvertreters vom 22.08.2022 auf Bl. 298 ff. d.eA., vgl. insbesondere Bl. 298, 300 u. 303 d.eA.). Gegenstand dieses Kaufvertrages waren die nachfolgenden Objekte: -Objekt I. – Wohn- und Geschäftshaus O.-straße 6 in N. – Kaufpreis 350.000,00 €, -Objekt II. – Doppelhaushälfte M.-straße 2 in N. – Kaufpreis 128.000,00 €, -Objekt III. – Eigentumswohnung D.-straße 1-3 in N. – Kaufpreis 130.000,00 €, -Objekt IV. – Eigentumswohnung K.-straße 1 in AJ. – Kaufpreis 60.000,00 €, -Objekt V. – Eigentumswohnung A.-straße 32-35 in AJ. – Kaufpreis 72.000,00 € und -Objekt VI. – Eigentumswohnung A.-straße 32-35 in AJ. – Kaufpreis 74.000,00 €. Bezüglich der Abtretung der entsprechenden Ansprüche von T. X. und Q. an die Beklagte liegt eine „Abtretungsvereinbarung“ vom 25.09.2021 (Anlage B4 zum Schreiben des Beklagtenvertreters vom 06.10.2021, Bl. 127 ff. d.eA.) vor, in der die beiden angeführten Personen etwaige „Schadensersatzansprüche gegen Herrn P. [Name des Klägers] aus dessen steuerlicher Beratung anlässlich der Gründung der X. Immobilien GmbH & Co. KG und der Einbringung der Immobilien von Herrn T. X.“ an die X GmbH abtreten. Eine Aufrechnung von vergeblichen Aufwendungen i.H.v. zusammen 6.200,14 € im beigezogenen Verfahren des Landgerichts Bielefeld zum Az. 4 O 10/21 (dortiges Bl. 125 f. d.eA.) mit dort geltend gemachten anderweitigen Gebührenforderungen des Klägers wurde wegen dortiger Verspätung nach § 296 Abs.1 ZPO nicht zugelassen (S.3 ff. im dortigen Urteil vom 31.05.2021, dortiges Bl. 231 ff. d.eA.). Bereits im Jahr 2013 wurden auf T. X. entfallende anteilige – in den Jahren 2010, 2011 und 2013 gebildete – Rücklagen nach § 6b EStG von der Y GmbH u. Co.KG (vgl. Bl. 1048 f. d.eA.) in einer Gesamtsumme i.H.v. 317.155,53 € (263.049,99 € zzgl. 30.006,89 € zzgl. 24.098,65 €) auf die X GmbH u. Co.KG übertragen und dort von den Anschaffungskosten für die im Jahr 2013 angeschaffte angeführte Immobilie O.-straße 6 in N. abgezogen (Bl. 356 d.eA. unter Hinweis auf die Anlage SR12 auf Bl. 371 f. d.eA.), wobei 109.877,30 € auf den Grund und Boden und 207.278,23 € auf das Gebäude entfielen (Bl. 371 d.eA.). In der Y GmbH u. Co.KG befand sich danach noch eine – allerdings auf die Gesellschafter G. entfallende (vgl. Bl. 1049 d.eA.) – auf den 31.12.2013 gebildete Rücklage nach § 6b EStG i.H.v. 48.197,29 €, die auf den 31.12.2017 aufgelöst wurde; neue Rücklagen nach § 6b EStG wurden in den Jahren 2018 und 2019 in dieser Gesellschaft nicht gebildet (Bl. 2237 d.eA.). In der X GmbH u. Co.KG bestand auf den 01.01.2017 dagegen keine Rücklage nach § 6b EStG und es wurde auch keine Rücklage in den Jahren 2017 bis 2019 in dieser Gesellschaft gebildet (Bl. 2294 d.eA.). Der Kläger behauptet im Hinblick auf die Klageforderung , dass seine in den verfahrensgegenständlichen Rechnungen vom 19.04.2017 und 05.12.2017 (Bl. 46 f. d.eA.) geltend gemachten Honoraransprüche – insbesondere die Bilanzerstellung mit gesonderter Anfertigung einer E-Bilanz – der Höhe nach angemessen und nicht verjährt seien (Bl. 180 ff. d.eA.). Im Hinblick auf die gegen ihn gerichtete Widerklage behauptet der Kläger, dass das ihm von T. X. erteilte steuerliche Mandat vom Umfang her keine wirtschaftliche Beratung umfasst habe, zumal T. X. selbst Jurist sei (Bl. 170 und 340 d.eA.). Auch werde insoweit eine steueroptimale Beratung des Immobilienbestandes der Eheleute X. und R. sowie der Gesellschaften, an denen diese beteiligt seien, bestritten (Bl. 170 d.eA.). Darüber hinaus sei die Tauglichkeit der an die (X GmbH u. Co.)KG veräußerten Immobilien für eine spätere Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG nicht Beratungsgegenstand gewesen (Bl. 176 d.eA.). Gegenstand der Beratung und Gründung sei jeweils allein die X GmbH u. Co.KG gewesen (Bl. 184 f. d.eA.). Die Immobilien-Investitionen der Y GmbH u. Co.KG seien allein von T. X. initiiert und durchgeführt worden; gegenüber den Eheleuten X. und R. habe kein umfassendes steuerliches Gestaltungsberatungsmandat des Klägers bestanden (Bl. 341 ff. d.eA.). Auch liege keine Pflichtverletzung des Klägers gegenüber den Eheleuten X. und R. vor (Bl. 185 f. d.eA.). Ein Herantreten des Klägers an die Eheleute X. und R. im Jahr 2012 im Hinblick auf die Gründung von zwei GmbH & Co.KG’s zur steueroptimalen Gestaltung werde bestritten (Bl. 171 d.eA.). Auch habe ein Beratungsgespräch zum Thema § 6b EStG-Übertragung nur zwischen dem Kläger und T. X. stattgefunden und zwar im Büro des Klägers in S. am 13.01.2013 und am 23.01.2013; dessen Ehefrau Q. sei an den Gesprächen und auch an weiteren Gesprächen am 06.03.2013 oder 13.05.2013 nicht beteiligt gewesen (Bl. 344 d.eA.). Die Entscheidung zur Immobilienveräußerung in der auf dauerhaftes Halten von Immobilien ausgerichteten Y GmbH u. Co.KG in den Jahren 2010/2011 (mit sich daraus ergebenden Veräußerungsgewinnen und Rücklagen nach § 6b EStG) sei von den dortigen Mitgesellschaftern, den Eheleuten X. und R., und den beiden weiteren Mitgesellschaftern, zu denen kein Mandatsverhältnis des Klägers bestehe, ohne Mitwirkung des Klägers getroffen worden. Die insoweit angefallenen Gewinne seien durch die Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG steuerneutral gestellt worden (Bl. 171 d.eA., vgl. hierzu ebenso Bl. 1048 f. d.eA.). Aufgrund von Differenzen mit den beiden weiteren Mitgesellschaftern im Hinblick auf die Tätigung von Ersatzinvestitionen hätte die gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage nach § 6b Abs.3 S.5 EStG in der Y GmbH u. Co.KG gedroht (Bl. 172 d.eA.). Dementsprechend habe der Kläger den Eheleuten X. und R. Ende 2012 die Veräußerung von ein oder zwei privaten Immobilien an die damals noch zu gründende X GmbH u. Co.KG (Bl. 344 d.eA.) unter steuerneutraler Aufdeckung der stillen Reserven empfohlen, so dass – bei verringerter 2 %-iger Gebäude-AfA für die veräußerten Objekte – eine Übertragung der § 6b EStG-Rücklage von der Y GmbH u. Co.KG auf die (neu angeschafften) Immobilien der neuen X GmbH u. Co.KG mit langjährigem Steuerstundungseffekt habe erfolgen können (Bl. 172 d.eA.). Zu einer Veräußerung aller Immobilien sei vom Kläger nicht geraten worden (Bl. 173 d.eA.). Dass T. X. sich auf ein Einbringen bzw. einen Verkauf allein der von ihm angeführten weiteren Immobilie in I. in die neue X GmbH u. Co.KG beschränkt hätte, werde ebenso bestritten wie der klägerische Vortrag, dass diese einen Wert von mindestens 317.000 € gehabt habe; vielmehr habe der Kläger zur Einholung von Immobilien-Wertgutachten geraten (Bl. 188 d.eA.). Auch habe der Kläger auf die steuerliche Erfassung von zukünftigen Wertsteigerungen hingewiesen und empfohlen, die Immobilien zum höchst möglichen Verkehrswert an die neue X GmbH u. Co.KG zu verkaufen (Bl. 172 f. u. 176 f. d.eA.). Dass die auf Beklagtenseite angeführten Veräußerungsabsichten bereits im Jahr 2013 im Hinblick auf die Soccerhallen u.a. bestanden hätten, werde mit Nichtwissen bestritten (Bl. 353 ff. und Bl. 357 d.eA.). Ein Eingeständnis eines Beratungsfehlers des Klägers werde bestritten (Bl. 178 d.eA.). Auch habe der Kläger an der Bewertung der Immobilien nicht mitgewirkt, sondern die Immobilien seien durch T. X. bewertet worden (Bl. 173 u. 347 f. d.eA.); wegen des nicht ausreichenden Wertes einer Immobilie sei zur Veräußerung von zwei Immobilien i.H.v. rund 317.000 € geraten worden (Bl. 174, 177 u. 348 ff. d.eA.). Die Veräußerung aller privater Immobilien an die X GmbH u. Co.KG habe T. X. beabsichtigt, weil die Immobilien für eine grundschuldmäßige Haftung für ein Bankdarlehn hätten zur Verfügung stehen sollen, das die KG habe übernehmen sollen, und weil T. X. seine Immobilienverwaltung habe zusammenfassen wollen (Bl. 174 f. d.eA.) und einem gerade erst abgewehrten Gläubigerzugriff habe entziehen wollen (Bl. 357 d.eA.). Der Kläger habe T. X. vielmehr geraten, zwei ebenfalls zur Veräußerung an die X GmbH u. Co.KG vorgesehene Immobilien in U. sowie eine Immobilie in V. nicht an die X GmbH u. Co.KG zu veräußern (Bl. 175 sowie Anlagen SR4 und SR5 auf Bl. 199 ff. d.eA.). Zusammenfassend habe der Kläger T. X. daher zu keinem Zeitpunkt empfohlen, Immobilien mit einem Wert von – zunächst mehr als 350.000,00 € und danach – mehr als 317.000,00 € an die X GmbH u. Co.KG zu veräußern (Bl. 175 sowie Bl. 355 f. d.eA.). Schließlich seien T. X. und seiner Ehefrau Q. die Bildung von Rücklagen nach § 6b EStG aus den Vorjahren 2006 und 2010 bekannt gewesen (Bl. 345 sowie Anlagen SR9 und SR12 auf Bl. 361 und 371 f. d.eA.). Ferner sei keine Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den entstandenen Schaden gegeben. So könne die Steuerpflicht von künftigen Veräußerungsgewinnen durch den Erwerb einer oder mehrerer anderer Immobilien oder die erneute Veräußerung einer privaten Immobilie an die Immobilien-KG’s vermieden werden (Bl. 178 d.eA.). Die Entstehung eines kausalen Schadens der Eheleute X. und R. werde daher bestritten (Bl. 187 d.eA.). Im Hinblick auf die Schadenshöhe sei festzustellen, dass ein steuerpflichtiger Immobilienveräußerungsgewinn weder im Jahr 2017 in der Y GmbH u. Co.KG noch bis zum 31.12.2018 angefallen sei (Bl. 177 d.eA.). Der Anfall steuerpflichtiger Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien ohne erneute Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG werde mit Nichtwissen bestritten (Bl. 357 d.eA.). Auch könnten Veräußerungen von Immobilien in der Y GmbH u. Co.KG durch die Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG kompensiert werden (Bl. 177 d.eA.). Der von der Beklagten vorgetragene Steuerschaden von 92.680,88 € werde auch der Höhe nach bestritten (Bl. 178 f. u. 189 d.eA.). Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Immobilie O.-straße 6 in N. per 31.12.2013 nicht mit 317.000,00 € bewertet worden sei, sondern vom Kaufpreis dieser Immobilie i.H.v. zusammen 317.155,53 € eine aufgelöste Rücklage nach § 6b EStG abgezogen worden sei (Bl. 356 unter Hinweis auf die Anlage SR12 auf Bl. 371 f. d.eA.). Auch sei ein Mitverschulden der Eheleute X. und R. wegen Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen, weil die Y GmbH u. Co.KG eine im Privatvermögen von Frau R. gehaltene Immobilie ankaufen könne (Bl. 189 d.eA.). Weiter seien die Ansprüche der Eheleute X. und R. verjährt, da in der Verjährungsverzichtserklärung vom 03.09.2020 (Anlage B2 auf Bl. 115 d.eA.) die vom Schadensersatzanspruch betroffene Gesellschaft falsch bezeichnet worden sei (Bl. 189 ff. d.eA.). Der Kläger habe erstmals im Schreiben vom 07.12.2020 (Anlage 15 auf Bl. 328 f. d.eA.) einen Verjährungseinredeverzicht erklärt und sei für eine fehlerhafte Bezeichnung nicht verantwortlich (Bl. 359 d.eA.). Auch komme eine Aufrechnung des mit der Widerklage geltend gemachten Anspruchs mangels Aufrechnungslage nicht in Frage (Bl. 183 d.eA.). Außerdem könne eine Abtretung an die hiesige beklagte GmbH nicht nochmals erfolgen, da bereits eine Abtretung im Verfahren 4 O 10/21 an die dortige Beklagte, die X. Vermögensverwaltung GmbH & Co.KG, erfolgt sei. Ferner werde die X GmbH u. Co.KG auch in der Abtretungsvereinbarung (Anlage B4 auf Bl.127 f.) mit „X. Immobilien GmbH & Co.KG“ fehlerhaft bezeichnet (Bl. 185). Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.181,58 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 16.11.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt die Beklagte und Widerklägerin (Bl. 95 u. 404 d.eA.), a) den Kläger zu verurteilen, an sie 92.680,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; b) festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr jedweden Schaden zu ersetzen, der infolge der Beratung des Klägers im Jahre 2013 anlässlich der Gründung der X. Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG und der Einbringung von Grundstücken von Herrn T. X. entstanden ist oder noch entstehen wird. Der Kläger und Widerbeklagte beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet im Hinblick auf die Klageforderung die Angemessenheit und Üblichkeit der von dem Kläger geltend gemachten Gebührenforderungen und erhebt außerdem die Einrede der Verjährung (Bl. 97 u. 103 d.eA.). Im Hinblick auf die Widerklage behauptet die Beklagte, dass das dem Kläger erteilte steuerliche Mandat auch die Beratung des T. X. anlässlich der Gründung der X. Immobilien GmbH & Co.KG im Jahr 2013 umfasst habe (Bl. 95 d.eA.). Insoweit habe ein Steuerberatungsvertrag zwischen dem Kläger und den Eheleuten X. und R. bestanden (Bl. 103 d.eA.). Gegenstand dieses sowie der weiteren durch T. X. dem Kläger erteilten Mandate sei die Erstellung der Finanzbuchhaltung bei den angeführten Gesellschaften, die Erstellung der entsprechenden Jahresabschlüsse und Steuererklärungen gewesen. Gegenstand des Steuerberatervertrages seien auch die fortlaufende umfassende wirtschaftliche Beratung und eine fortlaufende steuerliche Gestaltungsberatung und insbesondere die steueroptimale Gestaltung des Immobilienbestandes sowie anstehende Transaktionen bzw. Änderungen gewesen (Bl. 96, 271 ff. und 282 f. d.eA.). Der Kläger habe insoweit für die Eheleute X. und R. eine jahrelange und umfassende Beratungstätigkeit wahrgenommen (Bl. 286 f.). Im Rahmen der vom Kläger vorgenommenen Beratung treffe diesen eine Pflichtverletzung im Rahmen der Beratung des T. X. im Jahr 2013 anlässlich der Gründung der X GmbH u. Co.KG (Bl. 95 und 104 sowie 275 d.eA.; soweit der Klägervertreter im Schreiben vom 06.10.2021 (dortige S.10) insoweit die „Gründung von zwei – statt einer – Immobilien GmbH & Co.KG’s (Bl. 103 d.eA.) anführt, erschließt sich dies nicht). Eine Beratung des Klägers ab dem Jahr 2012 bei der Gründung der „X. Immobilien GmbH & Co. KG“ (der Klägervertreter meint mit dieser Bezeichnung stets die X. Vermögensverwaltungs GmbH & Co.KG (X GmbH u. Co.KG)) nebst Einbringung von Immobilien sei durch den Kläger dahingehend erfolgt, dass dieser die Gründung der X GmbH u. Co. KG („Idee“ des Klägers) veranlasst und die Einbringung von Immobilien von T. X. in die X GmbH u. Co. KG empfohlen habe. Auch habe der Kläger bei der Gestaltung der Gesellschaftsverträge aktiv und korrigierend mitgewirkt (Bl. 97, 99 und 275 d.eA.). Hintergrund dieser Empfehlung sei die Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG im Jahr 2010 in der bereits bestehenden Y GmbH u. Co.KG gewesen, weil für die Eheleute X. und R. insoweit ein Veräußerungsgewinn i.H.v. 350.000,00 € angefallen und in dieser Höhe eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet worden sei; diese Rücklage habe jedoch aufgelöst werden müssen, um die Besteuerung dieses Veräußerungsgewinns zu vermeiden (Bl. 98 d.eA.). Es seien sodann (mit Grundstückskaufvertrag vom 14.05.2013) mehrere im steuerlichen Privatvermögen befindliche Immobilien von T. X. im Wert von ca. 1 Mio. Euro in die neu gegründete X GmbH u. Co.KG eingebracht worden, um so die gebildete § 6b-Rücklage aufzulösen mit dem Ziel, die Besteuerung des Veräußerungsgewinns (in der weiteren Y GmbH u. Co.KG) zu vermeiden (Bl. 98 d.eA.). Alternativ hierzu wäre die Einbringung einer von T. X. in seinem steuerlichen Privatvermögen befindlichen Immobilie aus I. (ehemaliges Wohnhaus- und Kanzleigebäude) zu einem Wert in Höhe von wenigstens 350.000,00 € in Betracht gekommen, auf das die Einbringung beschränkt worden wäre (Bl. 99, 105 u. 409 d.eA.). Dass der Kläger eine von ihm behauptete wertmäßig beschränkte Veräußerungsempfehlung für Immobilien i.H.v. 317.000,00 € gegenüber dem Kläger ausgesprochen habe, werde bestritten (Bl. 283 d.eA.). Eine Pflichtverletzung des Klägers liege im Hinblick auf die Norm des § 6b EStG darin, dass dieser nicht darüber aufgeklärt habe, dass durch die – im Wege der Veräußerung aus dem Privatvermögen erfolgte – Einbringung der Immobilien von T. X. in die neu gegründete X GmbH u. Co.KG eine spätere Verwendung dieser Immobilien (als Reinvestition nach § 6b Abs.1 S.2 EStG) zum Zwecke der Verrechnung mit Veräußerungsgewinnen aus der anderweitig von ihm betriebenen Y GmbH u. Co. KG, bei der er ebenfalls Kommanditist sei, nicht mehr möglich sei (Bl. 99 u. 409 d.eA.). Dies habe der Kläger – obwohl Veräußerungsüberlegungen ab dem Jahr 2013 angestellt worden seien – T. X. erstmalig erklärt, als im Jahre 2017 Veräußerungen von Immobilien, namentlich der Soccerhalle in L. / J. (Bl. 909 d.eA.), seitens der Y GmbH u. Co.KG (Bl. 411 u. 1189 f. d.eA.) angestanden hätten. Auch werde im Hinblick auf die (bereits seit 1988 bestehende) Y GmbH u. Co.KG – anders als vom Kläger behauptet – bestritten, dass bei dieser Gesellschaft nicht mehr weitere Veräußerungen von Immobilien zu erwarten gewesen wären (Bl. 281 d.eA.). Eine weitere Pflichtverletzung des Klägers bestehe darin, dass dieser T. X. nicht darüber aufgeklärt habe, dass der Veräußerungsgewinn der eingebrachten Immobilien nicht der Einkommensteuer unterfalle und damit steuerfrei gewesen wäre, wenn deren Veräußerung im Privatvermögen außerhalb der 10-Jahres-Frist des § 23 Abs.1 S.1 Nr.1 EStG erfolge (Bl. 100 d.eA.); den diesbezüglichen Vorwurf einer Pflichtverletzung hat der Beklagtenvertreter nach der Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten, T. X., im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2024 nicht mehr aufrechterhalten (Bl. 2417 d.eA.). Der Höhe nach seien – nach zunächst überschlägiger Berechnung – Veräußerungsgewinne aus Immobiliengeschäften bei den Gesellschaften i.H.v. zusammen ca. 315.000,00 € (ca. 70.000,00 € + ca. 130.000,00 € + 115.000,00 €) aus dem Verkauf von drei Eigentumswohnungen sowie aus dem Verkauf von zwei Soccer-Hallen in C. und L. / J. zu veranschlagen, die bereits im Jahr 2017 angedacht worden seien (Bl. 100 d.eA., vgl. hierzu auch Punkt 4.b)cc) im Beschluss vom 22.09.2022, Bl. 395 d.eA.)). Bei der Y GmbH u. Co.KG seien diese Immobilienveräußerungen erst in den Jahren 2020 und 2021 (vgl. Bl. 2388 f. u. 1773 / 2395 d.eA.) zur Ausführung gekommen, da das als Soccerhalle genutzte Objekt B.-straße 11 in C. im Jahr 2020 (Kaufvertrag vom 30.01.2020 auf Bl. 1915 ff., vgl. das Anlageverzeichnis der Y GmbH u. Co.KG auf den 31.12.2020 auf Bl. 675 f. d.eA.) zu einem Verkaufspreis i.H.v. 585.000,00 € (Grund und Boden i.H.v. 200.000,00 € und Gebäude i.H.v. 385.000,00 €, Bl. 1929 d.eA.) und das ebenfalls als Soccerhalle genutzte Objekt QY.-straße 4 in J. im Jahr 2021 (Kaufvertrag vom 05.09.2019 auf Bl. 1930 ff., vgl. das Anlageverzeichnis der Y GmbH u. Co.KG auf den 31.12.2021 auf Bl. 628 f. d.eA.) zu einem Verkaufspreis i.H.v. 490.000,00 € (nur auf Grund und Boden entfallend) veräußert worden seien. Bei der X GmbH u. Co.KG seien Immobilienveräußerungen im Jahr 2020 (vgl. Bl. 2387 f. u. 1498 / 2392 d.eA.) zur Ausführung gekommen; die Eigentumswohnung K.-straße in AJ. sei zu einem Verkaufspreis i.H.v. 105.000,00 € (Grund und Boden i.H.v. 21.525,00 € und Gebäude i.H.v. 83.475,00 €), die erste Eigentumswohnung A.-straße in AJ. zu einem Verkaufspreis i.H.v. 140.000,00 € (Grund und Boden i.H.v. 17.640,00 € und Gebäude i.H.v. 122.360,00 €) und die zweite Eigentumswohnung A.-straße in AJ. zu einem Verkaufspreis i.H.v. 130.000,00 € (Kaufvertrag vom 18.11.2019 auf Bl. 2334 ff., Grund und Boden i.H.v. 16.146,00 € und Gebäude i.H.v. 113.854,00 €) veräußert worden (vgl. insoweit die Anlageverzeichnisse der X GmbH u. Co.KG auf den 31.12.2019 (Bl. 1365 f. d.eA.) einerseits und auf den 31.12.2020 (Bl. 442 f. d.eA.) und den 31.12.2021 (Bl. 472 d.eA.) andererseits, in dem – nach der Veräußerung der angeführten drei Objekte im Jahr 2020 – von den ursprünglich sechs Objekten nur noch die drei Objekte O.-straße 6, M.-straße 2 und D.-straße 1-3 in N. verblieben sind). Die Summe der Erlöse aus den Immobilienveräußerungen betrage danach bei der X GmbH u. Co.KG insgesamt 375.000,00 € und bei der Y GmbH u. Co.KG insgesamt 1.075.000,00 €. Nach Abzug der Veräußerungskosten und der Restbuchwerte sei insoweit bei der X GmbH u. Co.KG im Jahr 2020 ein Veräußerungsgewinn i.H.v. insgesamt 194.320,20 € (Bl. 1498 / 2392 d.eA.) angefallen, der in voller Höhe auf T. X. entfalle und für den eine Rücklage nach § 6b EStG in dieser Höhe gebildet worden sei (vgl. hierzu bereits Punkt 2.b) der Verfügung vom 19.08.2023 auf Bl. 1310 unter Hinweis auf Bl. 588 u. 879 d.eA.). Ebenso sei nach Abzug der Veräußerungskosten und der Restbuchwerte bei der Y GmbH u. Co.KG im Jahr 2020 ein Veräußerungsgewinn i.H.v. insgesamt 512.640,58 € und im Jahr 2021 ein Veräußerungsgewinn i.H.v. insgesamt 451.489,18 € angefallen, der zu je 25 % auf T. X. und Q. entfalle und für den eine Rücklage nach § 6b EStG i.H.v. jeweils 128.160,15 € im Jahr 2020 und i.H.v. jeweils 112.871,80 € im Jahr 2021 für die beiden Gesellschafter gebildet worden sei (Bl. 1773 / 2395 d.eA.; vgl. hierzu bereits ebenso Punkt 2.b) der Verfügung vom 19.08.2023 auf Bl. 1310 sowie Bl. 1885 d.eA.). Die Summe der auf T. X. und Q. entfallenden und in den Jahren 2020 und 2021 gebildeten Rücklagen nach § 6b EStG in der X GmbH u. Co.KG und der Y GmbH u. Co.KG beträgt demnach 676.384,10 € (194.320,20 € + 2 x 128.160,15 € + 2 x 112.871,80 €). Eine steuerliche Verrechnungsmöglichkeit dieser in Rücklagen nach § 6b EStG eingestellten Gewinne aus Immobilienveräußerungen sei infolge der Falschberatung durch den Kläger vereitelt worden; eine steuerfreie Auflösung einer gebildeten bzw. noch zu bildenden Rücklage nach § 6b EStG sei damit unmöglich geworden (Bl. 100 d.eA.). Auch habe der Kläger diesen Sachverhalt zwar seinem Vermögensschadenhaftpflichtversicherer angezeigt, jedoch eine Regulierung des Schadens mit dem Hinweis verweigert, dass die Schadenshöhe noch nicht feststehe (Bl. 101 d.eA.). Im Rahmen der Wertberechnungen für die (von T. X. an die Gesellschaften zu veräußernden) Immobilien habe der Kläger darauf hingewiesen, dass die für die Immobilien insoweit angesetzten Werte einer Überprüfung durch das Finanzamt standhalten müssten und – fehlerhaft – insoweit einen Abschlag von 15 % für Bewirtschaftungskosten vorgenommen (Bl. 275 f. d.eA.); T. X. habe insoweit keine zu hohen Werte für die veräußerten Immobilien angesetzt (Bl. 276 ff. d.eA.). Auch werde eine vom Kläger etwaig abgegebene Veräußerungsempfehlung einer weiteren Immobilie – neben dem Objekt O.-straße 6 in N. –bestritten (Bl. 278 oben). Eine Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den entstandenen Schaden bestehe, da der Kläger selbst eingeräumt habe, dass der Gesamtwert der eingebrachten Immobilien bei Weitem den Wert übersteige, der für die Auflösung der nach § 6b EStG gebildeten Rücklage in der Bilanz 2013 benötigt worden wäre (Bl. 104 d.eA.). Im Hinblick auf die Schadenshöhe sei nach der Schätzung des Steuerberaters und dessen Berechnung bei der Einkommensteuer 2020 ein Schaden i.H.v. 92.680,88 € (Bl. 101 u. 104 d.eA. sowie Anlage B3 auf Bl. 117 ff. d.eA.) entstanden. Diese Berechnung des Steuerschadens sei zutreffend und gehe von einem – aufgrund des Beratungsfehlers – zu versteuernden Veräußerungsgewinn und von insoweit höheren Einkünften aus Gewerbebetrieb i.H.v. 194.320,20 € (vgl. zu diesem nur auf die X GmbH u. Co.KG entfallenden Betrag Bl. 1498 / 2392 d.eA.) aus (Einkünfte aus Gewerbebetrieb ohne § 6b-Rücklage i.H.v. +194.216 € und mit § 6b-Rücklage i.H.v. -104 € (vgl. Bl. 119 und 121 d.eA.). Die Veräußerung des Wohn- und Geschäftshauses O.-straße 6 in N. mit Grundstückskaufvertrag vom 14.05.2013 zu einem Kaufpreis i.H.v. 350.000,00 € von T. X. an die im Jahr 2013 gegründete X GmbH u. Co.KG sei danach für die insoweit erfolgte Auflösung der – von der Y GmbH u. Co.KG auf die X GmbH u. Co.KG übertragenen – Rücklage nach § 6b EStG i.H.v. 317.155,53 € ausreichend gewesen. Damit stehe gleichzeitig fest, dass die – auf Empfehlung des Klägers mit Grundstückskaufvertrag vom 14.05.2013 erfolgte – Veräußerung der weiteren Immobilien aus dem Privatvermögen des T. X. an die X GmbH u. Co.KG und deren steuerliche Verstrickung zur Erreichung einer steueroptimalen Gestaltung nicht notwendig gewesen sei. Wären daher nicht in Folge eines Beratungsfehlers des Klägers vier (richtig: fünf) Immobilien bereits im Jahre 2013 unnötigerweise zur Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG auf die KG übertragen worden, wäre dies in den Jahren 2019/2020 möglich gewesen. Dadurch sei T. X. der hier geltend gemachte steuerliche Schaden entstanden. Im Hinblick auf die vom Kläger angeführte Einrede der Verjährung habe dieser einen Verjährungseinredeverzicht im Schreiben vom 03.09.2020 (Bl. 101 d.eA. sowie Anlage B2 auf Bl. 115 d.eA.) erklärt; sofern im dortigen Fließtext fehlerhaft eine „X. Immobilien GmbH & Co.KG“ angeführt werde, sei dies unschädlich, da sich aus dem Gesamtkontext ergebe, dass es insoweit immer nur um Schadensersatzansprüche von T. X. und der X GmbH u. Co.KG gegenüber dem Kläger gegangen sei (Bl. 288 f. d.eA.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Das Gericht hat die Akte im Verfahren des Klägers gegen die X. Vermögensverwaltungs GmbH & Co.KG (Az. 4 O 10/21 des Landgerichts Bielefeld) dem hiesigen Verfahren beigezogen (Punkt II. im Beschluss vom 22.09.2022, Bl. 398 d.eA.). Das Gericht hat darüber hinaus Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigen-Gutachtens des Steuerberaters und Diplom-Finanzwirts (FH) ZW. FW. und den Geschäftsführer der Beklagten, T. X., persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 31.05.2023 (Bl. 1240 ff. d.eA.) und die Terminsprotokolle vom 13.09.2022 und 28.05.2024 (Bl. 389 f. und 2417 f. d.eA.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist weitgehend begründet. Die zulässige Widerklage ist dagegen unbegründet. I. Aus den beiden mit der Klage geltend gemachten Rechnungen vom 19.04.2017 und 05.12.2017 (Bl. 46 f. d.eA.) steht dem Kläger ein Gebührenanspruch in der tenorierten Höhe von 2.842,44 € zu. 1. Die Beklagte kann dem Kläger nicht mit Erfolg die von ihr erhobene Einrede der Verjährung (Bl. 103 d.eA.) entgegenhalten, so dass ihr kein Leistungsverweigerungsrecht aus § 214 Abs.1 BGB zusteht. Insoweit hat die X GmbH durch ihren Geschäftsführer mit „Verjährungseinredeverzichtserklärung“ vom 12.02.2021 (Anlage SR6, Bl. 236 d.eA.) bezüglich der beiden verfahrensgegenständlichen Gebühren-Rechnungen Nr. 037/083 vom 19.04.2017 und Nr. 123/083 vom 05.12.2017 den Verzicht auf die Einrede der Verjährung „bis 3 Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens des P. gegen die X. Vermögensverwaltungs- und Beteiligungs GmbH & Co. KG vor dem Landgericht Bie(le)feld, Az. 4 O 10/21“ erklärt. Im beigezogene Verfahren wurde am 31.05.2021 ein Urteil (dortiges Bl. 229 ff. d.eA.) gesprochen, das den dortigen Prozessbevollmächtigten jeweils am 01.07.2021 zugestellt worden ist (dortiges Bl. 234.A d.eA.). Die beiden streitgegenständlichen Gebühren-Rechnungen waren jedoch bereits Gegenstand eines Mahnverfahrens i.S.v. § 204 Abs.1 Nr.3 BGB, weil der X GmbH bereits mit Datum vom 15.12.2020 am 18.12.2020 ein Mahnbescheid zugestellt wurde (Bl. 5 ff. d.eA.) und – nach Widerspruch der Beklagten – insoweit die Klageerhebung i.S.v. § 204 Abs.1 Nr.1 BGB und deren Begründung mit dem am 11.02.2021 bei Gericht eingegangenen Schreiben der Klägervertreterin vom 10.02.2021 (Bl. 41 ff.) erfolgte. Aufgrund der von der X GmbH durch ihren Geschäftsführer unmittelbar danach abgegebenen „Verjährungseinredeverzichtserklärung“ vom 12.02.2021 sind die verfahrensgegenständlichen Gebührenansprüche daher nicht verjährt. 2. Die Gebührenansprüche sind auch weitgehend angemessen und bestehen in der tenorierten Höhe, wobei auf jede der beiden Rechnungen vom 19.04.2017 und 05.12.2017 (Bl. 46 f. d.eA.) ein Betrag i.H.v. jeweils 1.421,22 € (vgl. Bl. 1254 d.eA.) entfällt. In dem zur Angemessenheit der Vergütung eingeholten Sachverständigen-Gutachten des Steuerberaters FW. vom 31.05.2023 (Bl. 1240 ff. d.eA.) führt dieser insoweit plausibel und nachvollziehbar aus, dass – mit Ausnahme der in beiden Rechnungen angesetzten Gebühr für die Aufstellung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung – alle weiteren Berechnungsgrundlagen für die angesetzten Gebühren angemessen seien und im Fall der mittels Gebührenrahmen berechneten Gebühren auch nicht die jeweilige Mittelgebühr überschritten werde. Bezüglich der in beiden Rechnungen angesetzten 30/10-Gebühr für die Aufstellung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2015 bzw. 2016 führt der Sachverständige aus, dass diese Tätigkeit gemäß § 35 Abs.1 Nr.1a StBVV 2012 mit einer Gebühr zwischen 10/10 und 40/10 abgerechnet werden könne und die sogenannte Mittelgebühr demnach bei 25/10 liege. Die erfolgte Abrechnung mit 30/10 liege somit oberhalb der sogenannten Mittelgebühr, so dass der über der sogenannten Mittelgebühr liegende Gebührenansatz vom Kläger darzulegen und ggfs. zu beweisen wäre. Der gewählte Rechnungsbetrag für die Aufstellung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung inklusive E-Bilanz erscheine zwar insgesamt der Höhe nach angemessen, weise jedoch formell einen Mangel auf. Die Erstellung und Übermittlung einer E-Bilanz sei nach gutachterlicher Auffassung eine unter § 35 Abs.3 StBVV fallende Tätigkeit (so auch Schwamberger in Meyer/Götz/Schwamberger, Kommentar zur Steuerberatervergütungsverordnung, 10. Auflage, Tz. 21 zu § 35 StBVV). Abweichend zur Stellungnahme des Klägers vom 06.12.2021 führe der Ansatz von jeweils 30/10 in den beiden Rechnungen danach sehr wohl zum Überschreiten der sogenannten Mittelgebühr, da die Zusammenfassung zweier verschiedener Tätigkeiten nicht zulässig sei, zumal die betroffenen Tätigkeiten nach gutachterlicher Auffassung unterschiedliche Abrechnungsschlüssel betreffen würden. Vielmehr sei die unstreitig abrechenbare Tätigkeit der Erstellung der E-Bilanz separat unter Verweis auf § 13 StBVV (Anwendung der Zeitgebühr) aufzuführen und dementsprechend – bislang aber durch den Kläger nicht erfolgt – abzurechnen. Demzufolge sei die angesetzte Gebühr für die Aufstellung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung in beiden verfahrensgegenständlichen Rechnungen von bislang 30/10 oder netto 855,00 € auf jeweils 25/10 oder netto 712,50 € zu reduzieren, so dass jede der beiden Rechnungen um netto 142,50 € bzw. zzgl. 19 % Umsatzsteuer um brutto 169,57 € zu mindern sei und sich die Rechnungsbeträge in beiden Rechnungen daher nicht auf jeweils 1.590,79 €, sondern nur auf 1.421,22 € (Bl. 1254 d.eA.) belaufen würden. Die Kammer folgt in vollem Umfang den insgesamt plausiblen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen FW.. Dieser hat die an ihn gerichteten Beweisfragen im Rahmen seines Gutachtens unter Berücksichtigung der im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Unterlagen sorgsam, gewissenhaft und unparteiisch beantwortet. An der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen hat die Kammer keine Zweifel. 3. Außerdem stehen der Klägerin die von ihr geltend gemachten Verzugszinsen aus §§ 286, 288 BGB in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 16.11.2020 zu, weil die Beklagte auf ihre Fristsetzung bis zum 15.11.2020 im Schreiben vom 30.10.2020 (Bl. 44 d.eA.) nicht geleistet hat. II. Aus der Widerklage steht der Beklagten weder ein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht zu noch ist der insoweit geltend gemachte Feststellungsantrag begründet. 1. Der im Wege der Widerklage aus abgetretenem Recht geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht bereits dem Grunde nach nicht. Eine Aufrechnung mit der Klageforderung (Bl. 95 d.eA.) kommt damit ebenfalls nicht in Betracht. a) Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch wurde nach Auffassung des Gerichts zwar wirksam mit „Abtretungsvereinbarung“ vom 25.09.2021 (Anlage B4 zum Schreiben des Beklagtenvertreters vom 06.10.2021, Bl. 127 ff. d.eA.) von T. X. und dessen Ehefrau Q. (vgl. zur Einbeziehung des Ehegatten unter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer das Urteil des OLG Braunschweig vom 12.02.2020, Az. 11 U 142/18, juris Rn.91 m.w.N.) an die Beklagte abgetreten (vgl. hierzu auch bereits Punkt 8. im Beschluss vom 22.09.2022, Bl. 398 d.eA.). Zwar ist die Bezeichnung des abgetretenen Anspruchs dort insoweit fehlerhaft bezeichnet worden, als die steuerliche Beratung anlässlich der Gründung der „X. Immobilien GmbH & Co. KG und der Einbringung der Immobilien von Herrn T. X.“ dort angeführt wird. Auch wenn die X. Vermögensverwaltungs GmbH u. Co.KG dort insoweit fehlerhaft bezeichnet ist, ist aus dem Kontext heraus für die Beteiligten ohne Weiteres ersichtlich und klar, dass die dem Grundstückskaufvertrag in der Urkunde des Notars W. aus N. vom 14.05.2013 (UR-Nr. 59/2013) zugrundeliegende steuerliche Beratung des T. X. den dort angeführten etwaigen Schadensersatzansprüchen zugrunde liegt. Sofern der Kläger geltend macht, dass eine Abtretung an die hiesige beklagte X GmbH nicht nochmals erfolgen könne, weil bereits eine Abtretung im beigezogenen Verfahren zum Az. 4 O 10/21 an die X. Vermögensverwaltung GmbH & Co.KG erfolgt sei, steht auch dies der Geltendmachung der Forderung durch die hiesige Beklagte nicht entgegen. Die Abtretung des etwaigen Schadensersatzanspruchs im beigezogenen Verfahren erfolgte lt. Ziffer 1. der diesbezüglichen Zessionsvereinbarung zwischen T. X. und der X GmbH u. Co.KG vom 29.05.2021 nur „in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages, der der Klagehauptforderung im Rechtsstreit 4 O 10/21 LG Bielefeld entspricht“ (dortige Anlage B3 auf Bl. 149 der beigezogenen eAkte) – mithin maximal in Höhe der dortigen Hauptforderung von 7.211,16 € (vgl. Bl. 72 der beigezogenen eAkte). Eine Aufrechnung wurde im dortigen Verfahren tatsächlich ausweislich des Schreibens der dortigen Beklagtenvertreterin vom 27.05.2021 (dortiges Bl. 125 der beigezogenen eAkte) mit Notargebühren und Gerichtskosten für die Eigentumsumschreibungen i.H.v. zusammen 6.200,14 € (dortiges Anlagenkonvolut B4 auf Bl. 151 ff. der beigezogenen eAkte) erklärt und bezüglich der Differenz zur dortigen Klageforderung ein „Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf den zu erwartenden reinen Steuerschaden“ geltend gemacht (Bl. 126 der beigezogenen eAkte). Gegenstand der „Abtretungsvereinbarung“ vom 25.09.2021 (Anlage B4 zum Schreiben des Beklagtenvertreters vom 06.10.2021, Bl. 127 ff. d.eA.) ist nach dessen § 1 jedoch die Abtretung „sämtlicher – etwaiger – Schadensersatzansprüche gegen Herrn P. aus dessen steuerlicher Beratung anlässlich der Gründung der X. Immobilien ( richtig: X. Vermögensverwaltungs ) GmbH & Co. KG und der Einbringung der Immobilien von Herrn T. X.“; eine Überschneidung kann sich damit im Hinblick auf den mit der Widerklage gestellten Zahlungsantrag und den insoweit geltend gemachten etwaigen Steuerschaden allenfalls dahingehend ergeben, als ein von der Zessionsvereinbarung zwischen T. X. und der X GmbH u. Co.KG vom 29.05.2021 umfasster Teilbetrag eines etwaigen Schadens i.H.v. maximal 7.211,16 € betroffen ist. Auch dieser Teilbetrag wurde jedoch von der Abtretungsvereinbarung vom 25.09.2021 (Bl. 127 ff. d.eA.) erfasst, da ausweislich Ziffer 4. der Zessionsvereinbarung zwischen T. X. und der X GmbH u. Co.KG vom 29.05.2021 (dortiges Bl. 147 der beigezogenen eAkte) die dortige X GmbH u. Co.KG „sich verpflichtet“ hat, „den Teil der abgetretenen Forderungen, den sie zur Abwehr der Klageforderung des Klägers im Rechtsstreit 4 O 10/21 LG Bielefeld nicht zur Wirkung gebracht hat, an den Zedenten zurück abzutreten“. Nach der – wegen dortiger Verspätung nach § 296 Abs.1 ZPO im Urteil vom 31.05.2021 (dortiges Bl. 231 ff. der beigezogenen eAkte) – nicht zugelassenen Aufrechnung der vergeblichen Aufwendungen i.H.v. zusammen 6.200,14 € ist eine solche Rückabtretung – vor der abermaligen Abtretung in der Abtretungsvereinbarung vom 25.09.2021 – danach anzunehmen. b) Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Geschäftsführers T. X. wäre auch nicht verjährt. Soweit in der Verjährungsverzichtserklärung vom 03.09.2020 (Anlage B2 auf Bl. 115 d.eA.) für die X GmbH u. Co.KG eine falsche bzw. – mit Blick auf die Y GmbH u. Co.KG – doppeldeutige Bezeichnung gewählt wurde, ist dies aus Sicht des Gerichts unschädlich, da für den hiesigen Kläger ohne Weiteres ersichtlich und eindeutig bestimmbar war, welche dort angeführten Schadensersatzansprüche betroffen sind, da die dort angeführte Einbringung von im steuerlichen Privatvermögen des T. X. stehenden Grundbesitzes nur durch den Grundstückskaufvertrag vom 14.05.2013 und nur im Hinblick auf die X GmbH u. Co.KG erfolgte. Mutmaßlich hat sich diese fehlerhafte bzw. doppeldeutige Bezeichnung durch ein – der Verjährungsverzichtserklärung vom 03.09.2020 vorangehendes – Schreiben des (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten des T. X. bzw. der X GmbH u. Co.KG vom 09.07.2020 (Anlage B1 auf Bl. 107 ff. d.eA.) eingeschlichen, in dem – neben der dort erwähnten „Y GmbH & Co.KG“ mehrfach von der „X. Immobilien GmbH & Co.KG“ die Rede ist (Bl. 109 u. 111 d.eA.). Auch unter Zuhilfenahme dieses Schreibens wird jedoch deutlich, dass mit der „X. Immobilien GmbH & Co.KG“ (nur) die X. Vermögensverwaltungs GmbH u. Co.KG gemeint ist (vgl. hierzu bereits Punkt 7. im Beschluss vom 22.09.2022, Bl. 397 f. d.eA.). c) Der Beklagten steht gegen den Kläger jedoch kein abgetretener Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs.1, 675 BGB aus dem mit den Eheleuten X. und R. geschlossenen Steuerberatervertrag zu (vgl. zum Anspruch aus Steuerberaterhaftung Grüneberg, BGB (83. Aufl.), § 280, Rn.76 ff.). aa) Es kann im Ergebnis dahinstehen, welchen Umfang das dem Kläger erteilte Mandat hatte und ob dem Kläger eine etwaige Pflichtverletzung aus dem Beratungsverhältnis gegenüber den Eheleuten X. und R. im Zusammenhang mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags vom 14.05.2013 zur Last fällt. Der Steuerberater ist wie jeder andere Dienstverpflichtete im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrags zur sorgfältigen und fachkundigen Beratung sowie Betreuung des Mandanten verpflichtet (Urteil des BGH vom 17.10.1991, Az. IX ZR 255/90, BGHZ 115, 382 ff., Rn. 20). Er hat diesen im Rahmen des ihm erteilten Auftrags gemäß dessen Umfang umfassend zu beraten und ungefragt über alle steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten (vgl. Grüneberg, BGB (83. Aufl.), § 280, Rn.76). Er hat dabei seinen Mandanten möglichst vor Schaden zu schützen und auf Fehlentscheidungen, die für ihn offen zutage liegen, hinzuweisen (Urteil des BGH vom 07.03.2013, Az. IX ZR 64/12, juris Rn. 14). Dabei hat er den relativ sichersten Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen (Urteil des BGH vom 15.07.2004, Az. IX ZR 472/00, juris Rn. 7). aaa) Nachdem der Beklagtenvertreter wiederholt darauf hingewiesen hat, dass T. X. die Regelung zur steuerfreien Veräußerung der im Privatvermögen gehaltenen Immobilien außerhalb der 10-Jahres-Frist des § 23 Abs.1 S.1 Nr.1 EStG unbekannt gewesen sei und dem Kläger insoweit eine Pflichtverletzung zur Last zu legen sei (vgl. Bl. 100, 406, 410 u. 2319 d.eA.), wurde die diesbezügliche Kenntnis des T. X. von diesem im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2024 eingeräumt (vgl. hierzu bereits auch Punkt 4.a) im Beschluss vom 22.09.2022, Bl. 392 f. d.eA.). bbb) Sofern der Beklagtenvertreter pauschal anführt, dass T. X. und auch Q. „Möglichkeiten zur steuerlichen Neutralisierung von Gewinnen völlig unbekannt“ gewesen seien (Bl. 275 d.eA.), ist dieser Vortrag bereits nach Aktenlage unglaubwürdig. Insoweit wird durch die Klägervertreterin zutreffend darauf hingewiesen, dass den Eheleuten X. und R. die Regelung zur Bildung von Rücklagen nach § 6b EStG aus den Vorjahren 2006 und 2010 bereits bekannt gewesen sei (Bl. 345 sowie Anlagen SR9 und SR12 auf Bl. 361 und 371 f. d.eA.). Die insoweit in Bezug genommene Anlage SR9 (Bl. 361 d.eA.) zeigt, dass in der X GmbH u. Co.KG, an der beide Eheleute X. und R. beteiligt sind, auf den 31.12.2006 eine – auch „auf Y. und H.W. entfallend(e)“ Rücklage nach § 6b EStG gebildet wurde. Darüber hinaus wurden ebenfalls in der Y GmbH u. Co.KG – wie die Anlage 26 zum Schreiben des Beklagtenvertreters vom 17.11.2022 (Bl. 1048 f. d.eA.) eindrücklich zeigt – zu den Bilanzstichtagen 31.12.2010, 31.12.2011 und 31.12.2013 weitere Rücklagen nach § 6b EStG nach Immobilienveräußerungen gebildet. Wie aus der Anlage zur Steuerbilanz auf den 31.12.2014 dieser Gesellschaft (Bl. 1048 f. d.eA.) ebenfalls zu ersehen ist, wurden diese gesellschafterbezogenen Rücklagen nach § 6b EStG bezüglich T. X. – wie eingangs angeführt – i.H.v. zusammen 317.155,53 € im Jahr 2013 von der Y GmbH u. Co.KG auf die MV GmbH u. Co.KG übertragen und dort von den Anschaffungskosten für die im Jahr 2013 angeschaffte Immobilie O.-straße 6 in N. abgezogen (Anlage SR12 auf Bl. 371 f. d.eA.). Bezüglich Q. wurden diese Rücklagen nach § 6b EStG i.H.v. ebenfalls zusammen 317.155,53 € im Jahr 2013 auf die R. Vermögensverwaltung UG (haftungsbeschränkt) & Co.KG übertragen. Bezüglich der gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise der Rückstellungsbildung nach § 6b EStG hatte das Gericht bereits darauf hingewiesen, dass eine im Falle eines Veräußerungsgewinnes einer Immobilie gebildete Rücklage nach § 6b Abs.3 EStG – wie auch nach der angeführten Anlage SR12 erfolgt – zwischen den beiden verfahrensgegenständlichen Kommanditgesellschaften, der Y GmbH u. Co.KG einerseits und der X GmbH u. Co.KG andererseits aufgrund des an beiden Gesellschaften beteiligten Kommanditisten T. X., überführt werden kann (Loschelder in Schmidt, EStG (41. Aufl.), § 6b, Rn.3 f., 43 u. 78, vgl. hierzu auch bereits Punkt 4.b)aa) im Beschluss vom 22.09.2022, Bl. 394 d.eA.). Bereits diese aktenkundigen Bildungen von Rücklagen nach § 6b EStG und die gesellschafterbezogene Übertragung dieser Rücklagen zwischen den angeführten Gesellschaften in den Jahren 2006, 2010 und 2011 zeigt eindrücklich, dass den Eheleuten X. und R. bereits vor dem hier streitgegenständlichen Jahr 2013 die Möglichkeit der Neutralisierung von Veräußerungsgewinnen aus Immobiliengeschäften mittels Rücklagenbildung gemäß § 6b EStG bekannt war. Sofern der Beklagtenvertreter daher in Bezug auf die Eheleute X. und R. anführt, dass diesen Möglichkeiten zur steuerlichen Neutralisierung von Gewinnen völlig unbekannt gewesen seien und der Kläger insoweit „eigenständig ohne Mitwirken der Gesellschafter“ der Y GmbH u. Co.KG Rücklagen i.S.v. § 6b EStG gebildet habe (Bl. 897 d.eA.), ist dieser Vortrag – gemessen an den in den Akten vorgefundenen Belegen – bestenfalls lebensfremd. ccc) Auf diesem Hintergrund hegt das Gericht auch erhebliche Zweifel daran, ob dem Kläger – wie durch den Beklagtenvertreter vorgetragen – ein auch die wirtschaftliche Beratung umfassendes Mandat erteilt wurde, zumal T. X. nach eigenem Bekunden selbst über eine umfassende wirtschaftliche Expertise auch außerhalb des Immobiliensektors verfügt, wie die Ausführungen des Beklagtenvertreters im Schreiben vom 22.08.2022 (dortige S.3 ff. auf Bl. 271 ff. d.eA.) verdeutlichen (vgl. hierzu auch Punkt 3. im Beschluss vom 22.09.2022, Bl. 392 d.eA.). Insoweit drängt sich die Frage auf, warum die Eheleute X. und R. – insbesondere aber T. X. als alleiniger Kommanditist der im Jahr 2013 gegründeten X GmbH u. Co.KG – noch einer weiteren umfassenden wirtschaftlichen Beratung durch den Kläger bedurften. ddd) Sofern vom Beklagtenvertreter darüber hinaus angeführt wird, dass der Kläger gegenüber den Eheleuten X. und R. – insbesondere aber gegenüber T. X. im Hinblick auf die mit Grundstückskaufvertrag vom 14.05.2013 erfolgte Einbringung von Grundstücken in die im Jahr 2013 gegründete X GmbH u. Co.KG – Beratungspflichten aus dem Steuerberatervertrag dahingehend verletzt habe, dass T. X. wertmäßig zu viel Immobilienbesitz aus seinem Privatvermögen an die X GmbH u. Co.KG im Jahr 2013 veräußert habe und aufgrund dessen dann in den nachfolgenden Jahren kein Immobilienbesitz im Privatvermögen zur Veräußerung an die X GmbG u. Co.KG zur Verfügung gestanden habe, so dass auf Seiten der X GmbH u. Co.KG insoweit keine Ersatzbeschaffung i.S.v. § 6b Abs.1 S.2 EStG für zu bildende oder gebildete Rücklagen zur Verfügung stehe (vgl. hierzu bereits Punkt 4.b) im Beschluss vom 22.09.2022, Bl. 393 ff. d.eA.), erscheint auch dieser Vorwurf einer Pflichtverletzung abwegig. Nach Auffassung des Gerichts haben sich insoweit – insbesondere für T. X. – vorwiegend die für die Abgrenzung zwischen Privatvermögen und Betriebsvermögen allgemein ergebenden Fragen gestellt: Es ist – zwar nicht unbedingt für einen steuerlichen Laien aber – für eine im Jahr 2013 langjährig unternehmerisch tätige Person wie T. X. eigentlich eine Selbstverständlichkeit, dass ein einmal in ein – hier aufgrund der objektiven Eignung und subjektiven Bestimmung gewillkürtes (Loschelder in Schmidt, EStG (41. Aufl.), § 4, Rn.42) – Betriebsvermögen überführtes Wirtschaftsgut nicht ohne das Auslösen steuerlicher Folgen in das Privatvermögen wieder (zurück-)überführt werden kann. Dies gilt umso mehr, als bei der Gestaltung der mit Grundstückskaufvertrag vom 14.05.2013 erfolgten Übertragung der verfahrensgegenständlichen Immobilien aus dem Privatvermögen des T. X. auf die von ihm beherrschte X GmbH u. Co.KG – wie bei allen wirtschaftlichen Vorgängen – auch die Maßgaben der Regelung des § 42 AO zu beachten waren, die einem Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten entgegenwirken. Ebenso stellt es für eine unternehmerisch tätige Person eine Selbstverständlichkeit dar, dass Wertsteigerungen der im Betriebsvermögen befindlichen Immobilien bei deren Veräußerung mit der damit verbundenen Aufdeckung der stillen Reserven zu einem – hier mittels Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs.1 i.V.m. § 5 EStG ermittelten – Gewinn führen, der – mangels Steuerbefreiungstatbestand – im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Besteuerung unterliegt. Dass auf diesem Hintergrund bei der Veräußerung oder Einlage von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens in ein Betriebsvermögen – zur Vermeidung einer sich dann im Betriebsvermögen abbildenden steuerpflichtigen Wertsteigerung des Wirtschaftsgutes – im Rahmen der zu beachtenden Bewertungsvorschriften tendenziell eher hohe Wertansätze für die in das Betriebsvermögen eingelegten Wirtschaftsgüter gewählt werden, versteht sich von selbst. bb) Ungeachtet dessen ist den Eheleuten X. und R. aber jedenfalls kein gemäß §§ 249 ff. BGB erstattungsfähiger und von der Beklagten zu substantiierender Schaden entstanden (vgl. hierzu bereits den Hinweis unter Punkt 6. im Beschluss vom 22.09.2022, Bl. 396 f. d.eA.). Ob und in welchem Umfang ein nach § 249 BGB zu ersetzender Schaden vorliegt, beurteilt sich nach einem rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis bewirkten Vermögenslage mit derjenigen, die ohne diesen Umstand eingetreten wäre; der haftpflichtige Berater hat den Mandanten dabei vermögensmäßig so zu stellen, wie dieser bei pflichtgemäßem Verhalten stünde; die hierzu erforderliche Differenzrechnung setzt einen Gesamtvermögensvergleich voraus, bei der alle Folgen des schädigenden Ereignisses zu berücksichtigen sind, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten oder mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind; der Auftraggeber genügt seiner Obliegenheit zur Darlegung eines Schadens deshalb nicht bereits dadurch, dass er einen einzelnen ihm entstandenen Vermögensnachteil herausgreift und hieraus seinen Schaden ableitet; er hat vielmehr in die von ihm vorzunehmende Vergleichsrechnung alle – auch ihm günstige – Umstände einzustellen, die auf der Pflichtverletzung des Beraters beruhen (Urteil des OLG U. vom 08.07.2005, Az. 23 U 17/05, juris Rn.64 m.w.N.; vgl. zur schlüssigen Darlegung eines Vermögensschadens aus einer vermeintlichen mangelhaften Beratungstätigkeit eines Steuerberaters ebenso das Urteil des OLG Köln vom 29.11.2018, Az. 16 U 116/18, juris Rn.26). Im Falle der hier vorliegenden Konstellation im Rahmen einer – durch T. X. beherrschten – Personengesellschaft in Form der X GmbH u. Co.KG sind die entsprechenden Auswirkungen auf diese Gesellschaft mit in diese Vergleichsrechnung einzubeziehen. Nach den im Urteil des BGH vom 08.09.2016 (Az. IX ZR 255/13, juris Rn.12 ff.) aufgestellten Grundsätzen ist zwar Bezugspunkt des Gesamtvermögensvergleichs grundsätzlich das Vermögen des Geschädigten – hier des Gesellschafters T. X. – und nicht aber dasjenige Dritter, was im Rahmen der Beraterhaftung dazu führt, dass der zum Ersatz verpflichtete Steuerberater grundsätzlich nur für den Schaden seines Mandanten einzustehen hat, wobei die Drittschadensliquidation und der Vertrag zugunsten Dritter sowie mit Schutzwirkung für Dritte eine Ausnahme bilden; Ausnahmen von diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof jedoch insbesondere im Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögenswerten an Familienangehörige oder innerhalb eines Unternehmensverbundes anerkannt. Ebenso wie im dortigen vom BGH im Urteil vom 08.09.2016 a.a.O. entschiedenen Fall – wegen der für den Berater erkennbaren Interessenlage – nicht nur die dort beratene Gesellschaft, sondern auch die dortigen Gesellschafterinnen in die Vergleichsrechnung des Gesamtvermögensvergleichs einzubeziehen waren, ist umgekehrt auch im hiesigen Fall die Vergleichsrechnung sowohl über die Eheleute X. und R. als Gesellschafter als auch über die X GmbH u. Co.KG als Gesellschaft insgesamt zu erstrecken. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass bei der Rückstellungsbildung im Rahmen des § 6b EStG – wie ausgeführt – eine gesellschafterbezogene – und nicht eine gesellschaftsbezogene – Betrachtungsweise vorzunehmen ist. Dies hat – wie beispielhaft erläutert – zur Folge, dass die für die Veräußerungsgewinne gebildeten Rücklagen – gebunden an den jeweiligen Gesellschafter – auch auf andere Gesellschaften, an denen eben dieser Gesellschafter beteiligt ist, übertragen werden können und dort zu entsprechenden Gewinnauswirkungen – und über die gesondert und einheitliche Gewinnfeststellung für den Gesellschafter gemäß § 180 Abs.1 S.1 Nr.2 a) AO – dann auch zu entsprechenden Auswirkungen bei der Einkommensteuerfestsetzung des Gesellschafters führen. Für den hiesigen steuerlich beratenden Kläger war diese Interessenlage auch erkennbar, zumal er auch nach eigenen Angaben im Jahr 2013 Beratungsgespräche zum Thema § 6b EStG-Übertragung mit T. X. am 13.01.2013 und am 23.01.2013 geführt hat und ihm zur Veräußerung von ein oder zwei privaten Immobilien an die damals noch zu gründende X GmbH u. Co.KG geraten hat sowie zur Frage der Übertragung der § 6b EStG-Rücklage von der Y GmbH u. Co.KG auf die (neu angeschafften) Immobilien der (neu gegründeten) X GmbH u. Co.KG beraten hat. Nach Auffassung des Gerichts kann den Eheleuten X. und R. aber – selbst wenn eine nach Ansicht des Gerichts gerade nicht ersichtliche Pflichtverletzung vorliegen würde – insoweit bezüglich der hier in Rede stehenden Veräußerungen von Immobilien aus dem Privatvermögen des T. X. an die X GmbH u. Co.KG kein derartiger Schaden weder im Hinblick auf etwaige Mehrsteuern noch im Hinblick auf einen sich etwaig ergebenden Zinsschaden noch im Hinblick auf weitere Aufwendungen entstehen. aaa) Eine vom Beklagtenvertreter für die Einkommensteuer 2020 vorgenommene Schadensberechnung, die von geringeren Einkünften aus Gewerbebetrieb bei der X GmbH u. Co.KG von 194.320,20 € ausgeht, stellt sich – abgesehen von den nachfolgenden grundsätzlichen Erwägungen – bereits als ersichtlich fehlerhaft dar. Ausweislich der auf wiederholte Anforderung des Gerichts (vgl. hierzu bereits Punkt 6.a) im Beschluss vom 22.09.2022, Bl. 396 d.eA. sowie die Punkte 2.b) bis e)) vom Beklagtenvertreter vorgelegen Buchnachweise für die nach § 6b EStG gebildeten und aufgelösten und auf T. X. entfallenden Rücklagen gemäß § 6b Abs.4 S.1 Nr.5 EStG für die Jahre 2017 bis einschließlich 2021 wurden für die im Jahr 2020 durch die X GmbH u. Co.KG veräußerten Immobilien und die insoweit angefallenen Veräußerungsgewinne i.H.v. zusammen 194.320,20 € Rücklagen nach § 6b EStG in eben dieser Höhe gebildet (Bl. 1498 d.eA.). Gleiches gilt für die durch die Y GmbH u. Co.KG in den Jahren 2020 und 2021 veräußerten Immobilien und die insoweit angefallenen Veräußerungsgewinne, die anteilig – entsprechend der gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise – zur Bildung von Rücklagen bei den Eheleuten X. und R. nach § 6b EStG i.H.v. jeweils 128.160,15 € im Jahr 2020 und i.H.v. jeweils 112.871,80 € geführt haben (Bl. 1773 d.eA.). Durch die Bildung von den Gewinn mindernden Rücklagen i.S.v. § 6b Abs.3 S.1 EStG bei der X GmbH u. Co.KG im Jahr 2020 und bei der Y GmbH u. Co.KG in den Jahren 2020 und 2021 ist damit aber gerade kein Veräußerungsgewinn aus den in diesen Jahren durch die Gesellschaften erfolgten Immobiliengeschäften in diesen Jahren verblieben, da der Veräußerungsgewinn – und gerade dies ist der Sinn und Zweck der Regelung des § 6b Abs.3 S.1 EStG – durch die in gleicher Höhe gebildeten Rücklagen „neutralisiert“ wurde (vgl. hierzu Loschelder in Schmidt, EStG (41. Aufl.), § 6b, Rn.56). Es ist damit ersichtlich im Jahr 2020 bei der X GmbH u. Co.KG kein Veräußerungsgewinn i.H.v. 194.320,20 € angefallen, der dem mit dem Widerklageantrag bezifferten Steuerschaden zugrunde liegen kann. bbb) Nach den nachfolgenden grundsätzlichen Erwägungen kann sich zum einen aber auch in späteren Jahren im Hinblick auf etwaige Mehrsteuern gar kein Schaden für die Eheleute X. und R. ergeben. Insoweit weist die Klägervertreterin zutreffend darauf hin, dass es sich bei der Regelung des § 6b EStG um eine Vorschrift mit einem Stundungseffekt dahingehend handelt, dass die Versteuerung der durch die Immobilienveräußerung aufgedeckten stillen Reserven nur hinausgeschoben und nicht beseitigt wird (Loschelder in Schmidt, EStG (41. Aufl.), § 6b, Rn.1 zum „Zweck der Regelung“). Unabhängig von der Frage, wie mit einer gebildeten Rückstellung nach § 6b EStG verfahren wird, hat diese Regelung lediglich steuerstundenden Charakter: Kommt es nicht zu einer begünstigten Reinvestition, ist die Rücklage gewinnerhöhend zuzüglich Gewinnzuschlag nach § 6b Abs.5 S.5 und Abs.7 EStG steuerpflichtig aufzulösen. Sollte dagegen eine begünstigte Reinvestition fristgerecht durchgeführt worden sein und ist deshalb ein Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd erfolgt, dem die gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage gegenübersteht (§ 6b Abs.3 S.4 EStG), wirkt sich die mit der Vorschrift verbundene Stundung über verringerte Abschreibungen und im Anschluss daran höhere zu versteuernde Gewinne aus (so zusammenfassend Bolk, DStR 2016, 458, 459; vgl. zu diesen Auswirkungen ebenso Loschelder in Schmidt, EStG (41. Aufl.), § 6b, Rn.1 zu „Bedeutung und Aufbau“ der Regelung“). Aufgrund dieses Stundungseffektes können die Eheleute X. und R. – und insbesondere der die X GmbH u. Co.KG beherrschende Gesellschafter T. X. – daher letztendlich auch nicht die Besteuerung der auf die Immobilienveräußerungen entfallenden Gewinne i.S.v. § 6b Abs.2 S.1 EStG verhindern, sondern diese – auch bei Abzug des Veräußerungsgewinns von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der neu angeschafften oder hergestellten Immobilien nach § 6b Abs.1 S.1 u. 2 EStG – lediglich pro rata temporis im Sinne einer Steuerstundung strecken. ccc) Zum anderen kann sich – auch mit Blick auf spätere Jahre – aus dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt auch kein etwaiger Zinsschaden ergeben. Insoweit hat das Gericht bereits darauf hingewiesen, dass die Y GmbH & Co.KG – oder auch die X GmbH & Co.KG nach Übertragung eines auf T. X. entfallenden Anteils an einer Rücklage nach § 6b EStG – Reinvestitionen i.S.v. § 6b EStG in andere Grundstücke von Dritten hätte tätigen können und auf diese Weise etwaige Veräußerungsgewinne der Y GmbH u. Co.KG aus dem Jahr 2017 und später neutralisieren könnte (Punkt 4.b)aa) im Beschluss vom 22.09.2022, Bl. 394 d.eA.). Entsprechendes gilt für Veräußerungsgewinne der X GmbH u. Co.KG. Ausweislich der Erläuterungen in der Aufstellung zur Reinvestitionsrücklage gemäß § 6b EStG für die Y GmbH u. Co.KG beträgt die Reinvestitionsfrist für die im Jahr 2020 gebildeten Rücklagen 4 Jahre gemäß § 6b Abs.3 S.5 EStG und endet damit am 31.12.2024, so dass bis zu diesem Zeitpunkt durch die Anschaffung von Immobilien die diesbezügliche Auflösung der Rücklage verhindert und eine Übertragung der Rücklage auf die neu angeschafften Immobilien im Sinne einer Minderung von deren Anschaffungskosten vorgenommen werden kann; für den Herstellungsfall i.S.v. § 6b Abs.3 S.3 EStG verlängert sich – gegenüber dem angeführten Anschaffungsfall – die Reinvestitionsfrist um weitere 2 Jahre auf insgesamt 6 Jahre und würde danach erst mit Ablauf des 31.12.2026 enden. Entsprechendes gilt für die im Jahr 2020 bei der X GmbH u. Co.KG gebildeten Rücklagen nach § 6b EStG sowie – mit jeweils einem Jahr Versatz bei den zu berechnenden Fristen – für die bei der Y GmbH u. Co.KG im Jahr 2021 gebildeten Rücklagen nach § 6b EStG. Der die X GmbH u. Co.KG beherrschende Gesellschafter T. X. sowie dessen Ehefrau Q., mit der zusammen er die Hälfte der Kommanditanteile an der Y GmbH u. Co.KG hält, haben es damit selbst in der Hand, durch entsprechende Reinvestitionen innerhalb der angeführten – und derzeit noch laufenden – Reinvestitionsfristen eine gewinnerhöhende Auflösung der nach § 6b Abs.3 S.1 EStG in beiden Gesellschaften in den Jahren 2020 und 2021 gebildeten Rücklagen zu verhindern, so dass die Rücklagen von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der neu angeschafften bzw. hergestellten Immobilien abgezogen werden könnten und es damit nicht zu einer gewinnerhöhenden Auflösung der Rücklagen über § 6b Abs.3 S.4 EStG kommt. Im Hinblick auf diese (für die Vermeidung einer gewinnerhöhenden Auflösung der Rücklagen) erforderlichen Reinvestitionen in Immobilien kann T. X. jedoch bei der im Rahmen des Gesamtvermögensvergleichs anzustellenden Vergleichsrechnung nicht mit Erfolg anführen, dass – mit Blick auf den Wert der im Jahr 2013 an die X GmbH u. Co.KG veräußerten Immobilien aus seinem Privatvermögen – insoweit zu einem zu frühen Zeitpunkt ein wertmäßig zu großes Immobilienvermögen Gegenstand des Grundstückskaufvertrages vom 14.05.2013 gewesen sei und damit nachfolgend keine Immobilien aus seinem Privatvermögen für die – wie ausgeführt – später erforderlichen Reinvestitionen bei der X GmbH u. Co.KG in den Jahren ab 2020 (mit Option der Übertragung von Rücklagen von der Y GmbH u. Co.KG auf die X GmbH u. Co.KG wie im Jahr 2013) zur Verfügung stehen. Für die Beurteilung des hier von der Widerklägerin geltend gemachten und an sie abgetretenen Schadensersatzanspruches und des diesbezüglichen Vermögensschadens ist die Differenzhypothese zugrunde zu legen. Nach dieser besteht der Schaden in der Differenz zwischen zwei Güterlagen – nämlich einerseits der tatsächlichen durch das Schadensereignis geschaffenen Güterlage und andererseits der unter Ausschaltung dieses Ereignisses gedachten hypothetischen Güterlage, wobei sich eine objektive Verschlechterung – und nicht nur eine bloße Vermögensgefährdung – der tatsächlichen Vermögenslage des Geschädigten ergeben haben muss (vgl. Grüneberg in Grüneberg, BGB (83. Aufl.), Vor § 249, Rn.10 sowie Rüßmann in jurisPK-BGB (10. Aufl.), § 249, Rn.25 jeweils m.w.N.). Auf dem Hintergrund der vom Kläger und dem Gericht angeführten Reinvestitionsmöglichkeit in – wenngleich andere und nicht die ursprünglich im Privatvermögen des T. X. befindlichen – Grundstücke ist eine solche objektive Verschlechterung der Vermögenslage der Eheleute X. und R. – und insbesondere von T. X. – auch unter Einbeziehung der X GmbH u. Co.KG in die im Rahmen des Gesamtvermögensvergleichs anzustellende Vergleichsrechnung – und sei es nur bezogen auf einen Zinsschaden – weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Ersatzinvestition in eine oder mehrere andere – nicht im Privatvermögen des T. X. im Jahr 2013 befindliche – Immobilie(n) durch die X GmbH u. Co.KG stellt in diesem Sinne keine objektive Verschlechterung der Vermögenslage dar. Denn dem Abfluss entsprechender liquider Mittel aus der X GmbH u. Co.KG oder der Aufnahme von entsprechenden das Vermögen mindernden Verbindlichkeiten würde jeweils ein entsprechender Gegenwert in Form der angeschafften oder hergestellten Immobilie gegenüberstehen. Auch der Umstand, dass ein solches Immobiliengeschäft mit einem Dritten abzuschließen wäre und sich damit nicht innerhalb des für den Gesamtvermögensvergleich in den Blick zu nehmenden Privatvermögens des Gesellschafters T. X. nebst Gesellschaftsvermögens der X GmbH u. Co.KG bewegen würde, würde – wenn überhaupt – allenfalls eine nicht zu quantifizierende und im Rahmen der Differenzhypothese irrelevante Vermögensgefährdung darstellen. Darüber hinaus würde bei T. X. – sollten Ersatzinvestitionen innerhalb der noch angeführten laufenden Reinvestitionsfristen gemäß § 6b Abs.3 S.5 EStG unterbleiben – auch ein überwiegendes Mitverschulden i.S.v. § 254 Abs.2 BGB (vgl. hierzu Zugehör, Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur zivilrechtlichen Haftung der steuerlichen Berater, WM 2000, Sonderbeilage Nr.4, 1, 22) zu berücksichtigten sein, das einen etwaigen – vom Gericht negierten – Ersatzanspruch vollständig beseitigen würde, weil derartige Ersatzinvestitionen – wie ausgeführt – ohne Vermögenseinbuße für T. X. innerhalb der noch laufenden Reinvestitionsfristen möglich sind und ein Unterlassen dieser – ohne Weiteres möglichen – Ersatzinvestitionen einen schwerwiegenden Verstoß gegen die T. X. treffende Schadenminderungspflicht aus § 254 Abs.2 BGB darstellen würde. ddd) Schließlich ergibt sich auch im Hinblick auf weitere Aufwendungen – wie sie etwa im beigezogenen Verfahren des Landgerichts Bielefeld zum Az. 4 O 10/21 mit vergeblichen Aufwendungen i.H.v. zusammen 6.200,14 € geltend gemacht worden sind – kein Schaden. Die insoweit geltend gemachten Notargebühren und Gerichtskosten für die Eigentumsumschreibungen – darunter die Notarkosten für den Grundstückskaufvertrag vom 14.05.2013 über 4.039,33 € und die Kosten für Eigentumsumschreibungen im Grundbuch über 1.701,50 € (Bl. 151 u. 153 f. der beigezogenen eAkte) – i.H.v. zusammen 6.200,14 € stellen Sowieso-Kosten (vgl. hierzu Grüneberg in Grüneberg, BGB (83. Aufl.), Vor § 249, Rn.93) dar, die auch bei einer – von T. X. favorisierten – späteren Veräußerung von Teilen seines privaten Immobilienvermögens an die X GmbH u. Co.KG angefallen wären. 2. Dementsprechend besteht auch der insoweit im Rahmen der Widerklage geltend gemachte Feststellungsanspruch nicht. Die zunächst mit „X. Immobilien GmbH & Co.KG“ fehlerhafte und – auf den Hinweis des Gerichts unter Punkt 1. im Beschluss vom 22.09.2022 (Bl. 391 d.eA.) hin – vom Beklagtenvertreter im Schreiben vom 17.11.2022 (Bl. 404 d.eA.) korrigierte Bezeichnung der X GmbH u. Co.KG unter Buchstabe b) der Widerklage ist unschädlich, wie bereits schon zur Abtretung und Verjährung im Rahmen der Widerklage thematisiert. Im Rahmen einer Feststellungsklage genügt zwar eine summarische Darstellung, der – mit der für ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Schadensersatzpflicht (§ 256 ZPO) erforderlichen Wahrscheinlichkeit – der Eintritt wenigstens eines ersten Teilschadens entnommen werden kann (Urteil des OLG U. vom 08.07.2005, Az. 23 U 17/05, juris Rn.65). Eine solche summarische Darstellung, der entnommen werden kann, dass die Eheleute X. und R. – insbesondere T. X. – infolge der Beratung des Klägers im Jahre 2013 anlässlich der Gründung der X GmbH & Co. KG und der Einbringung von Grundstücken des T. X. mit Grundstückskaufvertrag vom 14.05.2013 wahrscheinlich einen Schaden erlitten haben, ergibt sich nach den obigen Ausführungen aber gerade nicht. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs.1 S.1, 92 Abs.2 Nr.1 und 709 S.1 und 2 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 100.862,46 € festgesetzt. Er setzt sich gemäß § 45 Abs.1 S.1 GKG aus der Klageforderung i.H.v. 3.181,58 € und der Widerklageforderung i.H.v. 97.680,88 € zusammen, wobei bei der letzteren Forderung – neben dem Zahlungsanspruch i.H.v. 92.680,88 € – der insoweit geltend gemachte Feststellungsantrag mit 5.000,00 € berücksichtigt wurde. Dr. Windmann Freudenberg Böger