OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 U 116/18

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:1129.16U116.18.00
2mal zitiert
21Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 08.06.2018 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 15 O 360/17 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird 113.314,62 € auf festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 08.06.2018 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 15 O 360/17 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages erbringt. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird 113.314,62 € auf festgesetzt. Gründe: I. Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zu Grunde liegt, wird grundsätzlich auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Der Beklagte war von 2004-2014 mit der Betreuung der steuerlichen Angelegenheiten der Klägerin zu 1) beauftragt, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger zu 2) ist. Betreut wurde die Klägerin zu 1) durch einen Mitarbeiter des Beklagten, den Zeugen A. Die vertragliche Beziehung endete durch Kündigung des Beklagten. 2014 führte das Finanzamt B bei der Klägerin zu 1) eine Betriebsprüfung für die Kalenderjahre 2009-2011 durch. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfbericht des Finanzamts B vom 06.05.2015, Anl. K3, sowie ein Schreiben des Finanzamts vom 22.10.2010, Anl. K5, Bezug genommen. Als Folge der Betriebsprüfung ergaben sich steuerliche Mehrbelastungen für die Klägerin zu 1) i.H.v. 83.597,39 € und für den Kläger zu 2) i.H.v. 22.853,67 €, weil das Finanzamt Pensionsrückstellungen der Klägerin zu 1) teilweise nicht anerkannt und ein Gesellschafterdarlehen des Klägers zu 2) zu einem wesentlichen Teil als verdeckte Gewinnentnahme bewertet hat, die der Kläger zu 2) dadurch versteuern musste. Erstinstanzlich haben die Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 83.597,39 € nebst Zinsen in Höhe von 6 % p. a. aus 75.486,82 € seit dem 1. April 2012 und aus weiteren 8.110,57 € seit dem 1. April 2013 zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 2) 22.853,67 € nebst Zinsen in Höhe von 6 % p. a. seit dem 1. April 2013 zu zahlen, 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) sämtliche - auch zukünftige - Steuerschäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass das Finanzamt B anlässlich einer bei der Klägerin zu 1) hinsichtlich der Kalenderjahre 2009 bis 2011 durchgeführten Betriebsprüfung die passivierten Pensionsrückstellungen teilweise gemindert sowie das Gesellschafterverrechnungskonto teilweise abgeschrieben hat mit der Folge einer entsprechenden verdeckten Gewinnausschüttung (siehe Tzn. 2.2 und 2.3 des Prüfberichts vom 6. Mai 2015 [Anlage K3] in Verbindung mit der Änderung vom 22. Oktober 2015 [Anlage K5], 4. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.147,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Meinung vertreten, der Kläger zu 2) habe die zu der steuerlichen Neufestsetzung führenden Umstände selbst herbeigeführt, und behauptet, auf die steuerrechtlichen Konsequenzen sei der Kläger zu 2) durch den Zeugen A in den Jahresabschlussgesprächen immer wieder hingewiesen worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Kläger hätten bereits nicht schlüssig dargelegt, dass ihnen aus einer etwaigen Pflichtverletzung des Beklagten im Zusammenhang mit der steuerlichen Bewertung der Pensionszusage und des Gesellschafterdarlehens ein Vermögensschaden entstanden sei; es fehle an einem Gesamtvermögensvergleich, der alle Auswirkungen der vermeintlichen Pflichtverletzung auf das Vermögen der Kläger einbeziehe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie sind der Meinung, das Landgericht habe auf die fehlende Schlüssigkeit des Vortrags zur Schadenshöhe selbst hinweisen müssen; ein gerichtlicher Hinweis sei nicht durch den Vortrag der Gegenseite entbehrlich gewesen. Sie sind weiterhin der Meinung, von dem erstinstanzlich geltend gemachten Steuerschaden der Klägerin zu 1) i.H.v. 83.597,39 € sei lediglich ein Betrag von 3.136,44 € abzusetzen; dabei handele es sich um die Minderung der Steuerbelastung, die durch die Zahlung des Jahresbeitrags für die Rückdeckungsversicherung zur Finanzierung der Pensionsrückstellungen in den Jahren von 2005-2010 entstanden ist. Weiterhin vertreten sie die Auffassung, der Beklagte habe die im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellte teilweise Wertlosigkeit der auf dem Verrechnungskonto der Klägerin zu 1) ausgewiesenen Darlehensforderung gegen den Kläger zu 2) verhindern können und müssen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 12.09.2018 (Bl. 257 ff.) Bezug genommen. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 08.06.2018 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) einen Betrag i.H.v. 80.460,95 € nebst Nachzahlungszinsen in Höhe von insgesamt 16.812,47 € sowie Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 80.460,95 € seit dem 06.05.2017 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 2) einen Betrag i.H.v. 22.853,67 € nebst Nachzahlungszinsen i.H.v. 3.770,86 € sowie Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 22.853,67 € seit dem 06.05.2017 zu zahlen; 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) sämtliche – auch zukünftige – Steuerschäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass das Finanzamt B anlässlich einer bei der Klägerin zu 1) hinsichtlich der Kalenderjahre 2009-2011 durchgeführten Betriebsprüfung die passivierten Pensionsrückstellungen teilweise gemindert sowie das Gesellschafterverrechnungskonto teilweise abgeschrieben hat mit der Folge einer entsprechenden verdeckten Gewinnausschüttung; 4. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) einen Betrag i.H.v. 1.147,25 € (außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel nach einstimmiger Überzeugung des Berufungsgerichts offensichtlich nicht begründet ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung der offensichtlichen Erfolglosigkeit der Berufung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 19.10.2018 Bezug genommen. Darin heißt es: „1.Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender Schlüssigkeit der klägerischen Darlegungen zum Vermögensschaden abgewiesen, der sich nach Darstellung der Kläger aus einer steuerrechtlichen Fehlberatung oder Nichtberatung durch den Beklagten bzw. den von diesem eingesetzten Mitarbeiter, den Zeugen A, ergeben haben soll, die zu einer steuerlichen Nachveranlagung der Kläger geführt habe; es fehle - so das Landgericht - an einem Gesamtvermögensvergleich, der alle Auswirkungen der behaupteten Pflichtverletzung auf das Vermögen der Kläger einbeziehe – also nicht nur die steuerlichen Mehrbelastungen, sondern auch etwaige günstige Folgen wie den Wegfall von Ausgaben oder die Verminderung von Verbindlichkeiten. Dabei ist das Landgericht grundsätzlich von zutreffenden Anforderungen im Hinblick auf die schlüssige Darlegung eines Vermögensschadens aus einer vermeintlich mangelhaften Beratungstätigkeit eine Steuerberaters ausgegangen (vgl. BGH, Beschluss vom 05.12.2013, IX ZR 6/13, GI aktuell 2016, 73; BGH, Urteil vom 20.01.2005, IX ZR 416/00,VersR 2006, 87; BGH, Urteil vom 08.09.2016 – IX ZR 255/13, NJW-RR 2017, 566; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2005, I-23 U 17/05, GI 2006, 12; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2002, 23 U 259/01, OLGR Düsseldorf 2003, 102; Gehrlein, DStR 2018, 487, 492); der Senat schließt sich dem an. Das Urteil des Landgerichts ist auch nicht verfahrensfehlerhaft ergangen; das Landgericht hat seine Hinweispflicht aus § 139 Abs. 2 ZPO nicht verletzt. Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass das Gericht grundsätzlich auf die fehlende Schlüssigkeit der Klage selbst und unmissverständlich hinweisen muss (BGH, Beschluss vom 05.12.2013, IX ZR 6/13, GI aktuell 2016, 73; BGH, Beschluss vom 20.12.2007, IX ZR 207/05, NJW-RR 2008, 581; OLG Celle, Urteil vom 22.07.2009, 14 U 166/08, BauR 2009, 1591; Münchner Kommentar ZPO/Fritsche, § 139 Rn. 15; Zöller-Greger § 139 Rn. 6a). Der gebotene gerichtliche Hinweis ist aber nach zutreffender Ansicht entbehrlich, wenn der Kläger von der Gegenseite die gebotene Unterrichtung bereits erhalten hat (BGH, Beschluss vom 12.12.2007, IX ZR 207/05, NJW-​RR 2008, 581; OLG Köln, Beschluss vom 31.07.2017, I-9 U 48/17, VersR 2017, 1519). Die Kläger wurden durch den Prozessgegner mehrfach auf die Unschlüssigkeit ihrer Schadensberechnung hingewiesen, u.a. bereits in der Klageerwiderung vom 15.02.2018 (Bl. 52 GA) unter Hinweis auf zwei Urteile des Bundesgerichtshofs sowie die oben zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2002. Ein weiterer eindeutiger und unmissverständlicher Hinweis des Beklagten erfolgte kurz vor der mündlichen Verhandlung erster Instanz mit Schriftsatz vom 19.04.2018 (Bl. 152 GA) – wiederum unter Verweis auf ein einschlägiges Urteil des Bundesgerichtshofs – und schließlich folgte noch ein letzter Hinweis nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 22.05.2018 (Bl. 207 GA). Angesichts der völlig unmissverständlichen Hinweise des Beklagten darauf, dass nicht nur einzelne steuerrechtliche Nachteile aufgezählt werden dürfen, sondern eine Zusammenschau aller vermögensmäßigen Entwicklungen – also auch der Einsparungen an anderer Stelle – erforderlich ist, musste das Landgericht nicht mehr davon ausgehen, dass ein gerichtlicher Hinweis noch erfolgen musste. Zwar mag es grundsätzlich vorzugswürdig sein, wenn das Gericht seinen eigenen Standpunkt verdeutlicht und zu erkennen gibt, ob es die Auffassung des Prozessgegners teilt. Wenn aber – wie hier – der Prozessgegner sich bereits auf eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen kann und diese zitiert, dann liegt es für den Darlegungspflichtigen auf der Hand, dass das Landgericht sich an dieser ebenfalls orientieren wird. 2.Selbst wenn man unterstellt, dass das Landgericht einen Hinweis hätte erteilen müssen, hätten die Kläger zudem spätestens in der Berufung die gerichtlichen Hinweise, die sich aus dem Urteil ergeben haben, aufgreifen und zum Schaden aus der angeblich mangelhaften Beratung substantiiert vortragen müssen. Das ist den Klägern aber nach wie vor nicht gelungen. Einen Gesamtvermögensvergleich haben die Kläger auch in ihrer Berufungsbegründung nicht angestellt. a) Komplex Pensionsrückstellungen, Pensionszusage, Rückdeckungsversicherung Die Klägerin zu 1) hat dem Kläger zu 2) mit Schreiben vom 11.12.2001 (Bl. 186 ff. GA) eine Pensionszusage über eine Pension von 4.000 € monatlich ab Vollendung des 65. Lebensjahres erteilt. Diese Pension sollte „erwirtschaftet“ werden durch den Abschluss einer sog. „Rückdeckungsversicherung“. Dazu verhalten sich zwei Gesellschafterbeschlüsse vom 08.10.2001 (Bl. 184/185 GA). In dem einen Beschluss heißt es, zur Absicherung der Altersversorgung des Klägers zu 2) solle die Klägerin zu 1) für ihn bei der C Lebensversicherung eine Versicherung für den Todes- und Erlebensfall abschließen. Diese Versicherung wird in dem Beschluss als „Rückdeckungsversicherung“ bezeichnet. In dem weiteren Beschluss heißt es, es solle eine „Direktversicherung“ bei der C Lebensversicherung zu einem Jahresbeitrag von 3.408 DM abgeschlossen werden. Ob damit die vorgenannte Rückdeckungsversicherung gemeint ist, geht aus dem Beschluss nicht eindeutig hervor, liegt aber nahe – trotz des vergleichsweise moderaten Jahresbeitrags, mit dem eine Rente von immerhin 4.000 € monatlich „erwirtschaftet“ werden sollte. Unstreitig ist diese Pensionszusage im Oktober 2010 in eine „beitragsorientierte Leistungszusage“ geändert worden. Es liegt nahe, dass damit die ursprüngliche Leistungszusage der Erkenntnis angepasst werden sollte, dass mit wirtschaftlich leistbaren Beitragszahlungen eine monatliche Rente von 4.000 € nicht erwirtschaftet werden konnte. Über diese neue „beitragsorientierte Leistungszusage“ im Hinblick auf die Pension des Klägers zu 2), deren Vor- und Nachteile sowie Kosten teilen die Kläger indes im Einzelnen nichts mit. Unstreitig wurde die Rückdeckungsversicherung schon seit 2004 nicht mehr bedient. Sie wurde ab August 2004 ruhend gestellt. Über die Ursachen und Verantwortlichkeiten hierfür herrscht zwischen den Parteien Streit. Die Kläger behaupten, der Zeuge A habe dies veranlasst und der Kläger zu 2) habe davon erst 2010 erfahren, ein entsprechendes Schreiben der Versicherung (Bl. 57 GA) habe der Kläger zu 2) zwar bekommen aber nicht gelesen und direkt an den Zeugen A weitergereicht. Der Kläger zu 2) habe auch ausreichende Mittel gehabt, um die Versicherung zu bezahlen, notfalls hätte er sein Hausgrundstück, das er allerdings 2012 auf seine Ehefrau übereignet hat, beleihen können. Der Beklagte behauptet, der Kläger zu 2) habe als Geschäftsführer der Klägerin zu 1) das Ruhen der Versicherung selbst veranlasst und Hintergrund hierfür sei Geldmangel gewesen. Unstreitig ist, dass das Finanzamt die in den Passiva der Firmenbilanz der Klägerin zu 1) enthaltene „Rückstellung für Pensionen“ im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2010 und 2011 zum überwiegenden Teil nicht anerkannt hat. Dies lässt sich aus den Unterlagen über die Betriebsprüfung im Einzelnen nachvollziehen, die die Kläger als Anlagen K3 und K5 zu den Akten gereicht haben. Danach wurde die Rückstellung von der Klägerin zu 1) bilanziell 2009 mit 240.071,00 € angesetzt, 2010 mit 275.252 € und 2011 mit 294.294 €. Das Finanzamt hat für 2010 aber nur 67.848 € als Rückstellungsbetrag akzeptiert, woraus sich eine Differenz von 197.404 € ergibt. Im Folgejahr 2011 hat das Finanzamt einen Betrag von 75.656 € als Rückstellung akzeptiert, woraus sich eine zusätzliche Differenz von 21.214 € ergibt (218.618 - 197.404 €). Diese beiden genannten Differenzbeträge (197.404 € in 2010 und 21.214 € in 2011) wurden der Klägerin zu 1) vom Finanzamt im Rahmen der Betriebsprüfung 2014 als aktives Vermögen hinzugerechnet und mussten dadurch nachträglich zusätzlich versteuert werden; dafür musste die Klägerin zu 1) – unstreitig – 75.486,82 € für 2010 und 8.110,57 € für 2011 an Steuern nachzahlen (vgl. die Schadensberechnung in der Klageschrift (Bl. 13 GA). Aus diesen steuerlichen Nachzahlungsbeträgen ergibt sich aber lediglich ein erster Rechnungsposten im Rahmen einer Gesamtschadensberechnung. Hintergrund für die fehlende Anerkennung des Rückstellungsbetrages war nach den Ausführungen in der von den Klägern zu den Akten gereichten „Anlage 12“ zur Betriebsprüfung des Finanzamts der Umstand, dass die Pensionszusage in eine beitragsorientierte Leistungszusage geändert worden war. Die Kläger tragen auch selbst vor, dass es sich bei Nichtbezahlung der Versicherung, ihrer Ruhendstellung und der Änderung der Pensionszusage um einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang gehandelt hat - und sehen den Zeugen A hierfür in der Verantwortung. Durch diese einheitliche Maßnahme hat die Klägerin zu 1) indes zwangsläufig auch Kosten erspart, nämlich jedenfalls die Beiträge für die Rückstellungsversicherung, also zumindest die erwähnten 3.408 DM (= 1.742,48 €) Jahresbeitrag für die Direktversicherung, die ab 2004 nicht mehr gezahlt worden sind und die bei Hinwegdenken der vermeintlichen Fehlberatung hätten weitergezahlt werden müssen. Durch die Umwandlung der Pensionszusage ist die Klägerin zu 1) außerdem von einer hohen Verbindlichkeit befreit worden, deren Umfang die Kläger allerdings nicht mitteilen, weil sie zu der neuen „beitragsorientierte Leistungszusage“ und den Kosten für deren Erwirtschaftung insgesamt keinerlei Angaben machen. Zwar erwähnen die Kläger in der Klageschrift auf Seite 5 eine 2010 abgeschlossene neue Rückdeckungsversicherung, machen zu deren Konditionen aber keine Angaben. Was die ungefähre Größenordnung dieser „Einsparung“ angeht, bietet allenfalls der Umstand einen gewissen Anhalt, dass das Finanzamt im Jahr 2011 die Rückstellung in einer Größenordnung von gut 218.000 € abgeschrieben hat; dem liegt ersichtlich die Annahme des Finanzamts zugrunde, dass in dieser Größenordnung das Unternehmen eine Rückstellung für eine Verbindlichkeit gebildet hatte, die es tatsächlich nicht mehr gab. Daraus ergibt sich, dass die Umwandlung der Pensionszusage für das Vermögen der Klägerin zu 1) einen erheblichen anrechenbaren Vermögensvorteil begründet haben muss, dessen Umfang die steuerliche Nachforderung sogar erheblich übertroffen haben könnte. Auch in der Berufung tragen die Kläger hierzu keine näheren Einzelheiten vor. In der Berufungsschrift (Bl. 264 ff. GA) will die Klägerin zu 1) sich lediglich einen Betrag i.H.v. 3.136,44 € schadensmindernd auf die steuerliche Nachzahlung anrechnen lassen. Dieser soll sich aus den steuerlichen Vorteilen zusammensetzen, die sie gehabt hätte, wenn sie den jährlichen Beitrag für die Rückdeckungsversicherung gezahlt „hätte“. Dann hätte sie nämlich nach ihrer Rechnung pro Jahr 1.742,48 € mehr ausgegeben und dementsprechend geschätzte 30 % hiervon weniger als Steuern gezahlt. Die gesamte Überlegung ist schwer nachvollziehbar und berücksichtigt vor allem nicht, dass durch die Änderung der Pensionszusage insgesamt für die Klägerin zu 1) eine große Verbindlichkeit massiv reduziert worden ist. Ausweislich der Steuer- und Prüfbilanz des Finanzamts B (Anl. K3 und K5) handelte es sich bei den Rückstellungen „für Pensionen“ im Jahr 2011 mit 294.274 € um den mit Abstand größten Passiv-Posten, der mehr als 50 % aller Passiva ausmachte und nach der Einschätzung der Finanzbehörde auf ca. 75.000 € reduziert werden musste. Das Vorbringen im Rahmen der Berufung ist daher nach wie vor unzureichend, um den gebotenen Gesamtvermögensvergleich zu ermöglichen. bb) Komplex Gesellschafter-Verrechnungskonto, Gesellschafterdarlehen,verdeckte Gewinnentnahme Der Kläger zu 2) hatte bei der Klägerin zu 1) unstreitig ein Verrechnungskonto, auf dem die Verbindlichkeiten saldiert wurden, die er bei der Klägerin zu 1) aus Darlehen und Zinsansprüchen hatte. Mehrere Darlehensverträge wurden zu den Akten gereicht; sie lauten über 100.000 DM im Jahr 1997, 15.000 € im Jahr 2007 und 23.121,24 € im Jahr 2012. Die Darlehensverträge decken den in der Prüfungsbilanz des Finanzamts ausgewiesenen Gesamtbetrag nicht ab, wobei die Differenz durch die Verzinsung mit 8,5 % zu erklären sein mag. In der Prüfungsbilanz des Finanzamts wird das Verrechnungskonto im Jahr 2009 mit 463.821,47 €, im Jahr 2010 mit 505.031,96 € und im Jahr 2011 mit 457.649 € aufgeführt. Unstreitig hat der Kläger 2011 beschlossen, die Verzinsung für 2010 rückgängig zu machen und für 2011 keine Zinsen mehr zu zahlen. Dadurch stand in der Bilanz der Klägerin zu 1) eine Forderung von etwa einer halben Million Euro, die 2011 etwa 80 % ihres Aktivvermögens ausmachte, die aber über viele Jahre hinweg nicht getilgt und seit 2 Jahren auch nicht mehr verzinst wurde. Dies hat das Finanzamt zum Anlass genommen, diese Forderung als uneinbringlich auf Null abzuschreiben. Nach längeren Diskussionen, in deren Verlauf der Kläger zu 2) ein Bankdarlehen aufgenommen und Tilgungen vorgenommen hat, über die die Kläger im Einzelnen ebenfalls nichts Näheres vorgetragen haben, hat das Finanzamt sich schließlich in einer Nachberechnung vom 22.10.2015 (Anlage K5) darauf eingelassen, das Darlehen mit noch 350.000 € als werthaltige Forderung anzuerkennen; es hat also im Ergebnis einen Betrag von 86.649 Euro (107.649,45 abzüglich einer Fehlbuchung von 21.000 €) abgeschrieben und diesen Betrag steuerrechtlich als eine verdeckte Gewinnausschüttung der Klägerin zu 1) an den Kläger zu 2) bewertet, die dieser nachträglich versteuern musste, wodurch für ihn 22.853,67 € zusätzlich an Steuern angefallen sind. Auch insoweit lässt sich mit den Darlegungen der Kläger eine Gesamtschadensbetrachtung nicht vornehmen. Die Kläger tragen lediglich vor, dem Beklagten sei der hohe Zinssatz von 8,5 % vorzuhalten, mit dem die Darlehen (auf dem Verrechnungskonto) verzinst worden seien. Wenn der Beklagte den Zinssatz rechtzeitig angepasst hätte, dann wäre das Konto – so die Kläger – erst gar nicht so stark aufgebaut worden. Dieser Vortrag ist aus sich heraus nur teilweise nachvollziehbar, weil der Zinssatz eines Darlehens primär von einer vertraglichen Entscheidung der Vertragsparteien abhängt und nicht von Entscheidungen des Steuerberaters. Vor allem fehlt es an Darlegungen dazu, wie sich das Verrechnungskonto bei „richtiger Beratung“ hypothetisch entwickelt hätte. Dies macht es unmöglich, eine Vermögensdifferenz zu ermitteln. Außerdem tragen die Kläger vor, der Beklagte hätte auf einen konkreten Tilgungsplan hinwirken müssen. Dabei übersehen sie, dass der Tilgungsplan für sich genommen auf die steuerliche Bewertung der Forderung durch das Finanzamt als „nicht im vollen Umfang werthaltig“ kein Einfluss gehabt hätte, wenn er nicht auch faktisch durch nachweisbare Zahlungen umgesetzt worden wäre. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Finanzamt die Abschreibung auf Null erst korrigiert und reduziert hat, nachdem der Kläger zu 2) ein Bankdarlehen aufgenommen und einen Teil der Forderung getilgt hatte. Letzteres ergibt sich aus dem mit der Klageschrift als Anlage K5 vorgelegten Schreiben des Finanzamts B vom 22.10.2015. Der Tilgungsplan als solcher hätte also die steuerliche Situation nicht geändert. Wenn der Kläger zu 2) aber Tilgungen geleistet hätte und hierzu ein Bankdarlehen hätte aufnehmen müssen, dann wären für ihn zwangsläufig auch zusätzliche Kosten angefallen, die in eine Gesamtbetrachtung eingestellt werden müssten. Dazu tragen die Kläger indes nichts vor. Der Kläger zu 2) hätte weiterhin die Zinsen auf das Gesellschafterdarlehen, die er sich als Geschäftsführer der Klägerin zu 1) 2011 (rückwirkend ab 2010) erlassen hatte, nachzahlen müssen, weil das Finanzamt sonst keinen Grund gehabt hätte, von der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung abzurücken; auch deren Höhe wird nicht mitgeteilt. In der Berufung tragen die Kläger vor, der Kläger zu 2) hätte gegebenenfalls Grundstücke in Deutschland und Griechenland beleihen können; das wäre indes nicht ohne Kosten möglich gewesen, die ebenfalls gegenzurechnen wären; auch dazu gibt es keinen Vortrag. Es ist auch unklar, ob der Kläger auf diese Weise überhaupt den gesamten Betrag hätte „umschulden“ können; daran bestehen Zweifel, weil im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung letztlich eine Abschreibung von 86.649 € verblieb, die der Kläger zu 2) sich als verdeckte Gewinnausschüttung anrechnen lassen musste. Im Ergebnis bleibt es auch mit Blick auf die Berufungsbegründung also dabei, dass der gesamte Vortrag der Kläger zum Verrechnungskonto im Hinblick auf den entstandenen Schaden eine Gesamtvermögensbetrachtung nicht beinhaltet und auch nicht ermöglicht. cc) Das Vorbringen der Kläger zu den Nachzahlungszinsen ist ebenfalls nach wie vor nicht schlüssig. Die Nachzahlungszinsen sind lediglich Teil des behaupteten „Schadens“. Sie hätten daher in die Gesamtvermögensbetrachtung mit einbezogen werden müssen, die aus den oben dargestellten Gründen aber nicht durchgeführt werden kann. dd) Der Feststellungsantrag ist schließlich zu Recht abgewiesen worden, weil es den Klägern bereits nicht gelungen ist darzulegen, dass sie einen Schaden haben.“ III. An der Begründung dieses Hinweisbeschlusses hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. Die Stellungnahme der Kläger vom 28.11.2018 zeigt in der Sache keine neuen Gesichtspunkte auf, die der Senat bei der Vorbereitung seines Hinweisbeschlusses vom 19.10.2018 nicht bereits bedacht und berücksichtigt hätte. 1.Dem Einwand der Kläger, es habe vorliegend eines gerichtlichen Hinweises bedurft, kann der Senat auch weiterhin nicht folgen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte den klägerischen Vortrag verkannt oder fehlinterpretiert hätte. Der Beklagte hat auch nicht in seinem Schriftsatz vom 15.02.2018 oder an anderer Stelle in Abrede gestellt, dass über die Höhe eines Vermögensschadens grundsätzlich Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben werden kann. Er hat lediglich – zutreffend – darauf hingewiesen, dass der Beweisantritt substantiierte Darlegungen zu den in Ansatz zu bringenden Schadenspositionen – also zu den Vermögensvorteilen und -nachteilen – nicht ersetzen kann und dass es vorliegend an substanziellem Vortrag hierzu fehlt. Hiergegen war aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Der Eindruck, dass die Kläger die Hinweise des Beklagten nicht richtig erfasst haben könnten, musste sich dem Landgericht nicht aufdrängen. Hierfür bietet insbesondere der Umstand noch keinen Anlass, dass die Kläger ihr Vorbringen in der Folgezeit nicht entscheidend nachgebessert haben; dies kann auch ohne weiteres dadurch bedingt sein, dass ein Vermögensschaden bei einem Vergleich aller positiven und negativen Auswirkungen der steuerlichen Entscheidung schlicht nicht darstellbar ist. Dafür spricht letztlich auch, dass der gebotene Gesamtvermögensvergleich auch in der Berufungsinstanz nicht erfolgt ist, obwohl sein Fehlen zwischenzeitlich auch durch die Ausführungen im angefochtenen Urteil klar auf der Hand lag. 2.Soweit die Kläger meinen, die fehlende „Erwirtschaftbarkeit“ der zugesagten monatlichen Pension beruhe auf einer dem Zeugen A „zurechenbaren Pflichtverletzung“, bleiben sie letztlich eine plausible Begründung hierfür schuldig. Die Erwirtschaftung der Pension hing in erster Linie von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Klägerin zu 1) ab; auf deren wirtschaftliches Gesamtergebnis aber hatte der Zeuge A als Sachbearbeiter des beklagten Steuerberaters naturgemäß nur sehr begrenzt Einfluss. Da der Beklagte vorgetragen hat, die Beitragsleistungen hätten aufgrund von Geldmangel eingestellt werden müssen, können die Kläger ihrer Darlegungspflicht nicht durch einen Verweis auf den von ihnen erwarteten „erfolgswirksamen Aufwand“ der Versicherungsbeiträge genügen, weil dadurch der Einwand des Beklagten, man habe die Zahlungen wirtschaftlich gar nicht darstellen können, nicht entkräftet werden kann. 3.Die weiteren Ausführungen der Kläger zum Gesellschafter-Verrechnungskonto bleiben im Ergebnis ohne konkreten Gehalt. Der Hinweis, es seien auf dem Konto „alle möglichen Dinge“ verbucht worden, ermöglicht keinerlei Quantifizierung. Einer solchen hätte es aber bedurft, da das Finanzamt bereits Fehlbuchungen in einem Volumen von 21.000 € steuermindernd berücksichtigt hatte. Ob und gegebenenfalls welche zusätzlichen Beträge auszuklammern gewesen wären, hätten die Kläger im Einzelnen darlegen müssen; dies haben sie versäumt. 4.Soweit der Kläger zu 2) auf seine reduzierte Altersversorgung hingewiesen hat und darin einen Schaden sieht, ergibt sich daraus im Hinblick auf die Schadensberechnung kein neuer Gesichtspunkt, den der Senat noch nicht bedacht hätte, da der Kläger zu 2) lediglich behauptet, es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, die erforderlichen Beitragszahlungen für die Versicherung notfalls privat zu erbringen, jedoch nicht nachvollziehbar erläutert, aus welchen Quellen er die Mittel generiert hätte und vor allem nicht nachvollziehbar gegenrechnet, welche Kosten er vorliegend eingespart hat. Daher ist es das Landgericht im Ergebnis auch zu Recht nicht in eine Beweisaufnahme eingetreten, da eine solche nur erfolgt, wenn der Kläger seinen Klageanspruch schlüssig dargelegt hat, woran es hier indes nach wie vor fehlt. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO. V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens errechnet sich folgendermaßen: Antrag zu 1: 80.460,95 € Antrag zu 2: 22.853,67 € Antrag zu 3: geschätzt 10.000,00 € Antrag zu 4: § 4 ZPO + 0,00 € 113.314,62 €