Beschluss
21 S 5/24
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2024:0903.21S5.24.00
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Tenor
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.
Es ist ferner beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 6.999,00 Euro festzusetzen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss auf Kosten des Klägers zurückzuweisen. Es ist ferner beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 6.999,00 Euro festzusetzen. Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Gründe I. Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Auffassung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage zur Zahlung weiterer 3.000 Euro verurteilt. 1. Die Berufung vertieft im Wesentlichen den erstinstanzlichen Vortrag, wonach der Kläger bei Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages arglistig getäuscht worden sei. Greifbare Anhaltspunkte, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts unter einem berufungsbegründenden Fehler bei der Tatsachenfeststellung oder Rechtsfindung i.S.d. § 529 ZPO leiden, zeigt sie hingegen nicht auf. Die rechtliche Würdigung, dass dem Kläger ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB wegen Nichtigkeit des Kaufvertrages nicht zustehe, ist nicht zu beanstanden. a. Dabei ist zunächst zu beachten, dass es auf eine etwaige Wertdiskrepanz zwischen dem Verkaufspreis des Faksimiles und den vermeintlich geringen Herstellungskosten sowohl im Anwendungsbereich des § 138 BGB als auch im Rahmen einer arglistigen Täuschung jedenfalls dann nicht ankommt, wenn dem Erwerber die wertbildenden Faktoren gleichgültig waren und er das Faksimile vornehmlich aus Gründen einer Sammelleidenschaft erworben hat. Nach der Rechtsprechung des OLG Hamm ist diese Voraussetzung u.a. dann nicht gegeben, wenn es sich bei dem Käufer um einen Sammler handelt, dem es auf den Erwerb des Faksimiles als solches ankommt und dem dementsprechend der Wert auf dem Sekundärmarkt gleichgültig ist (OLG Hamm, Hinweisbeschluss v. 17.11.2022, I-2 U 84/22). Im Übrigen können zur Bemessung einer etwaigen, im Anwendungsbereich des § 138 BGB relevanten, Wertdifferenz nicht wie im Schriftsatz vom 06.03.2023 geschehen, Verkaufspreise des Sekundärmarkts herangezogen werden (vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 26.4.2002 – 22 U 215/01, BeckRS 2002, 6999). Für die Kammer lässt sich überdies nicht feststellen, dass der Kläger das Fakismile als Anlageobjekt erworben haben will. Nach den Angaben in der Klageschrift hatte der Kläger bereits mehrere hochpreisige Faksimiles erworben. Der Prozessbevollmächtigte des Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Sammlung einmal an die Nachkommen vererbt werden solle. Eine Nichtigkeit des Kaufvertrags nach § 138 BGB ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen. b. Das Vorliegen der Voraussetzung für eine Anfechtung des Vertrags wegen einer arglistigen Täuschung lässt sich ebenso nicht feststellen. Das Amtsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend zu Grunde gelegt, dass der Kläger als Anfechtender vorliegend sowohl für die Tatbestandsvoraussetzungen einer arglistigen Täuschung, als auch den ursächlichen Zusammenhang zwischen Täuschung und Abgabe seiner Willenserklärung darlegungs- und beweisbelastet ist (BGH NJW 1988, 1266; 1996, 1051). aa. Soweit die Berufung darauf abstellt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Faksimile um eine Fälschung eines tatsächlich existierenden wertvollen Faksimiles handele, begründet dies keinen Rechtsfehler des Erstgerichts. Es ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass der Kläger sich bei Kaufvertragsabschluss darüber Gedanken gemacht hat, ein Faksimile aus der klägerseits benannten Serie zu erwerben. Auch die von Beklagtenseite bereits erstinstanzlich vorgelegten Werbeunterlagen der Beklagten (Bl. 314 ff. Akte AG) lassen nicht erkennen, dass der Kläger ein anderes als das vertraglich geschuldete Faksimile erhalten hätte. Von Klägerseite ist auch nicht vorgetragen worden, dass dem Kläger durch den Zeugen Vita gesagt worden sei, dass er ein (anderes) limitiertes Faksimile des Stundenbuches des Gulbenkian nebst notarieller Echtheitsurkunde erwerbe. Es bleibt auch im Unklaren, woran der Kläger die vermeintliche Fälschung des Faksimiles durch die Beklagte festmacht und dass die Vorstellung, dass es überhaupt verschiedene Versionen des Faksimiles gebe, Grundlage des Vertragsschlusses geworden wäre. Insofern erschließt sich schon nicht, inwieweit ein täuschungsbedingter Irrtum den Kläger zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst haben soll. bb. Auch aus dem Inhalt des Schriftsatzes vom 12.10.2023 ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Fälschung. Die von dem Kläger erworbene Version unterscheidet sich augenscheinlich nur aufgrund des Einbandes von der unter facsimilefinder.com auffindbaren Version. Auf der vorgenannten Webseite wird zum dort bezeichneten „prayer book of Poitiers“ ebenso ausgeführt, dass es sich um voll-formatige Reproduktion in Farbe handele. Auf der Webseite des Händlers Ziereis-Faksmiles wird der Einband des streitgegenständlichen Buches als „blauer Samt“ mit „Eckbeschlägen“ und „Lapislazuli“ beschrieben. Auf der Webseite Ziereis Faksimiles wird beschrieben, dass neben der Bezeichnung „Das Buch der 1000 Bilder“ das Faksimile auch unter der Bezeichnung „Libro de Horas Gulbenkian“ oder „prayer book of Poitiers“ vertrieben werde und im Jahre 2007 vom C. Verlag aus D. verlegt worden sei. Aus der von Klägerseite angeführten Webseite facsimilefinder.com ergibt sich ferner, dass das Faksimile versuche, die Haptik des Originals darzustellen. Die Bindung sei aber möglicherweise nicht mit dem Original übereinstimmend („the facsimile attempts to replicate the look-and-feel and physical features of the original document; the binding might not be consistent with the current document binding“). Vor diesem Hintergrund hatte weder das Amtsgericht, noch hat die Kammer Anlass, anzunehmen, dass der Kläger ein gefälschtes Faksimile erhalten hat. c. Für die Beurteilung kann dann im Ergebnis nur das zu Grunde gelegt werden, was das Amtsgericht im Rahmen der informatorischen Anhörung des Klägervertreters festgestellt hat. Aber auch aus diesen Angaben lässt sich – wie das Amtsgericht zutreffend herausgearbeitet hat – der Schluss einer kausalen arglistigen Täuschung durch den Zeugen Vita nicht ziehen. Schon aus den klägerseitigen Ausführungen ergibt sich nicht, dass der Zeuge Vita dem Kläger eine Wertsteigerung versprochen hätte. Soweit erwähnt worden sein soll, dass die Sammlung des Klägers „wertvoller“ werde, enthält diese Aussage keine Prognose für die Zukunft, sondern kann auch dahin verstanden werden, dass der Wert der Sammlung durch ihre bloße Vergrößerung steigt. Dass dem Kläger im Rahmen des Verkaufsgesprächs eine Pyramide aufgezeichnet worden soll, in der das streitgegenständliche Faksimile einen wichtigen Teil gebildet haben soll, lässt ebenso nicht den hinreichenden Schluss einer arglistigen Täuschung zu, zumal der Kläger nach eigenem Vortrag in der Klageschrift bereits erfahren im Umgang mit Faksimiles war. 2. Aufgrund der amtsgerichtlichen Feststellungen lässt sich entgegen der Berufung auch kein Sachmangel nach § 434 BGB a.F. feststellen, der ggf. einen Rückgewähranspruch nach § 346 BGB begründen könnte. Aus dem Klägervortrag lässt sich keine vereinbarte Beschaffenheit des Faksimiles ableiten bzw. jedenfalls keine negative Abweichung von einer solchen vereinbarten Beschaffenheit. Ebenso lässt sich nicht feststellen, dass ein etwaiger Wertzuwachs des Faksimiles als Beschaffenheit des Kaufgegenstandes vereinbart worden wäre, zumal zwischen den Parteien streitig ist, ob ein derartiger Wertzuwachs nicht sogar stattgefunden hat. Es ist auch kein Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. erkennbar. Das Faksimile eignet sich ohne Weiteres für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB a.F. als Nachbildung eines historischen Buches. Es eignet sich dementsprechend auch für die gewöhnliche Verwendung nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB a.F. und weist eine für derartige Werke übliche Beschaffenheit auf. Der Kammer ist aus Parallelverfahren bekannt, dass die Anfertigung von Faksimiles regelmäßig im Offset-Druckverfahren erfolgt. Dies entspricht dem Stand der Technik. Das – ggf. höherwertige – Lichtdruckverfahren kommt heute praktisch nicht mehr zum Einsatz, zumal es nur noch eine Lichtdruckmaschine im Druckereimuseum in Leipzig gibt, die überhaupt derartige Drucke anfertigen könnte. Selbst die von Klägerseite in Bezug genommene Beschreibung des Faksimiles weist darauf hin, dass das Faksimile nicht etwa in Nachahmung des Originals bspw. handgeschrieben wird, sondern lediglich versucht wird, die Eigenschaften des Originals nachzuahmen (siehe oben Ziff. I.1.c.). 3. Eine Haftung nach §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB kommt aufgrund der Sperrwirkung des Gewährleistungsrechts nach §§ 434 ff. BGB (hierzu BeckOK BGB/Sutschet, 68. Ed. 1.11.2023, BGB § 311 Rn. 85 m.w.N.) nur dann in Betracht, wenn durch die Beklagte vor Vertragsschluss vorsätzlich falsche Angaben gemacht worden wären (BGH, Urt. v. 06.11.2015 – V ZR 78/14, NJW 2016, 1815; BeckOGK/Höpfner, 1.10.2023, BGB § 437 Rn. 38). Kaufrechtliche Sonderregelungen, die umgangen werden könnten, greifen bei vorsätzlicher Falschinformation nämlich nicht ein. Für die Kammer bestehen unter Berücksichtigung der amtsgerichtlichen Feststellungen, wie oben ausgeführt, Zweifel daran, in welcher Form der Kläger vorsätzlich durch den Zeugen Vita getäuscht worden sein soll. Wiederum hätten derartige, als Pflichtverletzung in Betracht kommende Fehlinformationen zur Werthaltigkeit des Faksimiles und einer Wertsteigerung der Sammlung indes nicht kausal zum eingetretenen Schaden – dem Abschluss des Kaufvertrages – geführt, da nicht hinreichend dargetan ist, dass es dem Kläger bei dem Erwerb auf eine Wertsteigerung ankam. 4. Soweit sich die Berufung unter 5. gegen die Feststellung des Amtsgerichts zum Bestand der Gegenforderung i.H.v. 3.000 Euro wendet, enthält der dortige Vortrag keinen konkreten Berufungsangriff, so dass dieser ins Leere geht. II. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).