OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 U 84/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0201.2U84.22.00
4mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.12.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 17.11.2022, zu denen der Kläger innerhalb der bis zum 12.01.2013 verlängerten Frist keine Stellung genommen hat und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Das vorgenannte Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.12.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 17.11.2022, zu denen der Kläger innerhalb der bis zum 12.01.2013 verlängerten Frist keine Stellung genommen hat und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Das vorgenannte Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, § 708 Nr. 10 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000 € festgesetzt. Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.