Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.161,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2024 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Stromspeichers A..Home V3 hybrid duo mit 7,5 kWh, Seriennummer XXX, der A..Wallbox pro, 11 kW, Ladekabel Typ 2 und des im Jahr 2023 zusätzlich erworbenen 2,5 kW-Erweiterungsmoduls zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der vorstehend näher bezeichneten Anlagenteile im Annahmeverzug befindet. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.295,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2024 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T A T B E S T A N D Die Klägerin begehrt von der Beklagten die teilweise wirtschaftliche Rückabwicklung eines Vertrages über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage. Die Beklagte bietet u.a. Photovoltaikanlagen an. Die Parteien schlossen einen Vertrag über die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme einer solchen Anlage zum Gesamtpreis von 39.257,74 € brutto. Zu der Anlage gehörten auch ein durch die Streithelferin hergestellter Solarstromspeicher A..Home V3 hybrid duo mit einer Kapazität von 5,0 kW/h, auf den ein anteiliger Preis von 12.928,16 € brutto entfiel, ein 2,5 kW-Erweiterungsmodul zum anteiligen Preis von 1.442,88 € brutto und eine A..Wallbox pro, 11 kW, zu einem anteiligen Preis von 2.712,61 € brutto. Darüber hinaus einigten sich die Parteien über ein Wartungspaket zum Preis von 3.462,90 € brutto. Wegen der weiteren Einzelheiten des vereinbarten Leistungsumfangs wird auf die als Anlage K1 zur Klageschrift vom 01.08.2024 zu den Akten gereichte Rechnung vom 30.11.2022 (Bl. 10 f. der eAkte) Bezug genommen. Der Solarstromspeicher ist mit Lithium-Ionen-Batteriemodulen vom Typ NCA (so genannten Lithium-Nickel-Cobalt-Aluminium-Oxid-Zellen) ausgestattet. Die Photovoltaikanlage wurde am 30.11.2022 fertiggestellt und in Betrieb genommen. Im Sommer 2023 erwarb die Klägerin zum Gesamtpreis von 2.012,75 € netto, umsatzsteuerbefreit, ein weiteres 2,5 kW-Erweiterungsmodul, mit dem der Speicher fortan über eine Speicherkapazität von 10,0 kW verfügte. Vor dem Hintergrund, dass in vereinzelten Fällen die in Speichern der Streithelferin verbauten Batteriezellen in Brand geraten waren, versetzte die Streithelferin sämtliche von ihr hergestellten Speicher bestimmter Baureihen im März 2023 über eine Monitoring-Software in einen so genannten Konditionierungsbetrieb, in dem die verfügbare Speicherkapazität zunächst auf 50 % und später auf 70 % herabgesetzt und auch die Be- und Entladeleistung teilweise gedrosselt waren. Ab Mai 2023 versetzte die Streithelferin die betroffenen Speicher sukzessive wieder in den Regelbetrieb. Nach zwei weiteren Brandvorfällen im August 2023 versetzte die Streithelferin am 09.08.2023 über eine Monitoring-Software erneut sämtliche von ihr hergestellten Solarstromspeicher bestimmter Baureihen in einen Konditionierungsbetrieb, in dem die verfügbare Speicherkapazität auf 70 % herabgesetzt und die Be- und Entladeleistung teilweise gedrosselt waren. Um finanzielle Schäden ihrer Kunden infolge der Leistungsreduzierung zu vermeiden, bot die Streithelferin Kulanzzahlungen an, die sich für die Zeit bis zum 01.12.2023 auf pauschal 7,50 € für jede Woche reduzierten Betriebes beliefen. Seit dem 01.12.2023 berechnet die Streithelferin die Kulanzzahlungen einzelfallbezogen in Höhe von 1,07 € für jeden Tag, an dem die Ladekapazität des betroffenen Speichers ohne den Konditionierungsbetrieb zu mehr als 70 % hätte genutzt werden können. Mit E-Mail vom 08.03.2024 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 25.03.2024 auf, wieder die volle Funktionsfähigkeit des Speichers herzustellen. Die Beklagte reagierte hierauf nicht. Wegen der Einzelheiten der E-Mail vom 08.03.2024 wird auf die als Anlage K12 zum Schriftsatz vom 23.12.2024 zu den Akten gereichte Ablichtung (Bl. 332 f. der eAkte) Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, dass auch der ihr gelieferte Solarstromspeicher von den vorstehend beschriebenen Herabsetzungen der Speicherkapazität betroffen war. Ferner behauptet sie, mit dem in Ablichtung als Anlage K3 zur Klageschrift vorgelegten Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 15.04.2024 (Bl. 15 ff. der eAkte) hinsichtlich des Batterieheimspeichers, der Wallbox und des Ergänzungsmoduls den teilweisen Rücktritt vom Vertrag erklärt und die Beklagte zugleich unter Fristsetzung bis zum 29.04.2024 zur Rückabwicklung des Vertrages aufgefordert zu haben. Sie ist der Auffassung, der zwischen den Parteien über die Lieferung und Montage der streitgegenständlichen Photovoltaikanlage geschlossene Vertrag sei als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung zu qualifizieren. Sie meint weiter, der durch die Streithelferin hergestellte Solarstromspeicher sei mangelhaft. Schon die andauernde Verringerung der Speicherkapazität auf 70 % begründe einen Sachmangel. Des Weiteren weise er unabhängig von der Kapazitätsbeschränkung insbesondere eine erhöhte Brandgefahr auf. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.827,85 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2024 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Stromspeichers A..Home V3 hybrid duo mit 7,5 kWh, Seriennummer XXX, der A..Wallbox pro, 11 kW, Ladekabel Typ 2, und des im Jahr 2023 zusätzlich erworbenen 2,5 kW-Erweiterungsmoduls; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1 genannten Stromspeichers, der dort genannten Wallbox und des dort genannten im Jahr 2023 zusätzlich erworbenen 2,5 kW-Erweiterungsmoduls im Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.588,89 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Meinung, der durch die Klägerin erklärte Teilrücktritt sei unwirksam, da ihr kein Rücktrittsrecht zustehe. Hierzu behauptet sie, der streitgegenständliche Batterieheimspeicher sei frei von Mängeln. Insbesondere weise er keine über das allgemeine Technologierisiko hinausgehende Brandgefahr auf. Er eigne sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte sowie für die gewöhnliche Verwendung und weise eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen derselben Art üblich sei. Die Batteriezellen des Speichers seien nicht schadhaft und wiesen keine nachteilige Abweichung von der vertraglich vorausgesetzten oder der üblichen Soll-Beschaffenheit auf. Die mittels der Monitoring-Software der Streithelferin erfolgte Reduzierung der Speicherkapazität sowie der Be- und Entladeleistung sei – falls sie den streitgegenständlichen Speicher überhaupt betreffe – nicht auf der Grundlage technischer Messdaten, sondern lediglich zur Gefahrenabwehr erfolgt. Es handele sich um eine freiwillige und vorsorgliche Sicherheitsmaßnahme der Streithelferin, um die vorangegangenen vereinzelten Brandvorfälle abschließend untersuchen zu können, auf welche die Beklagte überdies auch keinen Einfluss habe. Sie begründe ihrerseits – so meint die Beklagte – unabhängig davon insbesondere auch deswegen für sich genommen keinen Sachmangel des Speichers, weil sie erst nach Gefahrübergang vorgenommen worden sei. Ferner ist die Beklagte der Auffassung, die Klägerin habe ihr keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Die gesetzte Frist sei zu kurz bemessen gewesen. Es sei insofern zu berücksichtigen, dass die Streithelferin zunächst eine umfassende technische Auswertung der Brandvorfälle habe vornehmen müssen, um sodann Sicherheitsmaßnahmen weiterzuentwickeln und teilweise auch neu zu entwickeln. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klageschrift ist der Beklagten am 30.08.2024 zugestellt worden. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung von 19.161,62 € Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Batteriespeichers, der Wallbox und des im Sommer 2023 bestellten Erweiterungsmoduls nach teilweisem Rücktritt vom Werkvertrag gemäß §§ 634 Nr. 3, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1, 348 BGB zu. 1. Zwischen den Parteien bestand ein Vertragsverhältnis über die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage einschließlich des streitgegenständlichen Batterieheimspeichers. Der Vertrag ist – entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin – als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB zu qualifizieren. Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand zu liefern und zu montieren, so kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf den „Besteller“ im Vordergrund steht und je weniger die individuellen Anforderungen des Kunden und die geschuldete Montageleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrages geboten (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2004, VIII ZR 76/03, juris, Rn. 10). Vorliegend schuldete die Beklagte die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Hauses der Klägerin. Bei lebensnaher Betrachtung kam es der Klägerin nicht vornehmlich darauf an, Eigentum an den Photovoltaikmodulen und dem Speicher zu erlangen, weil sei die erworbenen Gegenstände ohne eine entsprechende Installation und Inbetriebnahme durch eine Fachfirma nicht adäquat verwenden konnte. Vielmehr ging es der Klägerin darum, mittels der Photovoltaikanlage und des Speichers Strom erzeugen und nutzen zu können. Das setzt neben der Lieferung eine passgenaue Montage der Module auf dem Dach ihres Hauses sowie der weiteren Bauteile, deren ordnungsgemäße Verkabelung und eine fachgerechte Installation und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage nebst Speicher voraus. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass die erworbenen Einzelteile der Photovoltaikanlage einen erheblichen Sachwert haben, der die Montagekosten übersteigt, gibt die beauftragte handwerkliche Montage- und Installationsleistung dem Vertrag die maßgebliche Prägung. Den Schwerpunkt der durch die Beklagte geschuldeten Leistungen bildete demgemäß nicht vorrangig die Übertragung von Eigentum und Besitz an den einzelnen Bauteilen der gelieferten Anlage, sondern deren fachgerechter Aufbau und ihre ordnungsgemäße Inbetriebnahme und mithin ein für einen Werkvertrag charakteristischer Erfolg. Die damit verbundene Montageleistung war – anders als beispielsweise im Falle des Aufstellens und Anschließens einer in einem Fachgeschäft erworbenen Waschmaschine – für die Klägerin als Besteller nicht von lediglich untergeordneter, sondern vielmehr von erheblicher Bedeutung. Für die Einordnung als Werkvertrag spricht zudem die gegebene Interessenlage der Vertragsparteien. Denn ein Vertrag über die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage begründet – auch in dem hier vorliegenden Fall einer schlichten Aufdachanlage – eine längerfristige Vertragsbeziehung, die störanfälliger ist als der für Kaufverträge typische, zeitlich vergleichsweise eng begrenzte Zeitraum des Leistungsaustauschs von „Ware gegen Geld“ und bei der das Eintreten des Erfolgs erst gewisse Zeit nach dem Abschluss der Arbeiten und einer zumindest probeweisen Inbetriebnahme überprüfbar ist. Der sich daraus ergebenden Interessenlage wird das Werkvertragsrecht eher gerecht, indem es beispielsweise den Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht an die Übergabe, sondern an die Abnahme knüpft oder die Form einer zur Herbeiführung des geschuldeten Erfolges etwa erforderlichen Nacherfüllung der Wahl des Unternehmers überlässt (vgl. zu Vorstehendem insgesamt OLG München, Urteil vom 28.01.2020, 28 U 452/19, juris, Rn. 25 f.; im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt am Main vom 06.05.2019, 29 U 199/16, juris, Rn. 23 f.). 2. Die Klägerin ist nach §§ 634 Nr. 3, 323 Abs. 1 BGB wirksam von dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag teilweise zurückgetreten. a) Die Klägerin hat mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.04.2024 hinsichtlich des streitgegenständlichen Batterieheimspeichers, der Wallbox und des Erweiterungsmoduls den Teilrücktritt vom Vertrag erklärt. Dass der Beklagten dieses Schreiben zugegangen ist, steht fest aufgrund der in Ablichtung als Anlage K11 zum Schriftsatz vom 23.12.2024 vorgelegten E-Mail der Beklagten vom 02.05.2024 (Bl. 329 f. der eAkte), mit welcher sie auf das Rücktrittsschreiben inhaltlich reagiert hat. b) Der damit erklärte Teilrücktritt ist wirksam. (1) Die Beklagte hat die von ihr geschuldete Leistung aus dem Vertrag der Parteien nicht vertragsgemäß erbracht. Sie hat der Klägerin den streitgegenständlichen Solarstromspeicher entgegen § 633 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht frei von Sachmängeln verschafft. Der streitgegenständliche Speicher ist mangelhaft im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB. Ihm fehlt eine vereinbarte Beschaffenheit. Er ist bauartbedingt so beschaffen, dass sich die Streithelferin zu einer dauerhaften Reduzierung der Speicherkapazität sowie der Be- und Entladeleistung entschieden hat und der Klägerin infolgedessen nicht die vertraglich vereinbarte Speicherleistung von zuletzt insgesamt 10 kWh zur Verfügung steht. Dass der streitgegenständliche Solarstromspeicher von dem durch die Streithelferin eingerichteten Konditionierungsbetrieb betroffen ist, steht fest aufgrund der Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung, in welcher sie Ausführungen zum Umfang der jeweiligen Reduzierung der Speicherkapazität machte. Diese Angaben sind nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des Inhalts der als Anlage K11 zum Schriftsatz vom 23.12.2024 vorgelegten E-Mail der Beklagten vom 02.05.2024 (Bl. 329 der eAkte), mit welcher die Beklagte die Begründung der Rücktrittserklärung vom 15.04.2024 zurückwies, ohne in Frage zu stellen, dass der streitgegenständliche Speicher von dem in Rede stehenden Konditionierungsbetrieb betroffen ist. Für die Richtigkeit der Angaben der Klägerin spricht überdies die als Anlage K12 zum Schriftsatz vom 23.12.2024 vorgelegte E-Mail der Klägerin vom 08.03.2024 (Bl. 333 der eAkte), mit welcher die Klägerin bereits auf die Reduzierung der Speicherkapazität Bezug nahm. Infolge der dauerhaften Reduzierung der Speicherkapazität fehlt dem streitgegenständlichen Batterieheimspeicher eine vereinbarte Beschaffenheit. Zu der Beschaffenheit eines Werks zählen insbesondere sämtliche Eigenschaften, die den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen (vgl. Retzlaff in: Grüneberg, BGB, 83. Auflage, 2024, § 633 Rn. 5). Die Parteien haben die Lieferung und Montage eines Solarstromspeichers mit einer Speicherkapazität von zuletzt 10 kWh als Bestandteil der streitgegenständlichen Photovoltaikanlage vereinbart. Das ist unstreitig und ergibt sich auch aus den als Anlagen K1 und K2 zur Klageschrift vorgelegten Rechnungen. Der Speicher sollte bei verständiger Auslegung des Vertrages nach den Vorstellungen der Parteien bei entsprechenden Witterungsbedingungen durch die Photovoltaikanlage mit bis zu 10 kWh beladen werden können. Diese Beschaffenheit weist der streitgegenständliche Speicher nicht auf. Aufgrund der von der Streithelferin unstreitig vorgenommenen Drosselung erreicht er derzeit allenfalls maximal 70 % der vereinbarten Speicherkapazität. Darüber hinaus verfügt er über eine im Vergleich zum Normalzustand nur eingeschränkte Be- und Entladeleistung. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Reduzierung der Speicherkapazität des Solarstromspeichers beruhe nicht auf einer nachteiligen Beschaffenheitsabweichung von den Vereinbarungen der Parteien, sondern allein auf einer autonomen Entscheidung der Streithelferin, welche durch eine von ihr entwickelte Monitoring-Software in die Funktionalität des Speichers eingreife. Denn die durch die Streithelferin vorgenommene Drosselung der Speicherkapazität betrifft nicht ausnahmslos sämtliche von ihr hergestellten Solarstromspeicher, sondern nur Speicher bestimmter Baureihen. Der Sachmangel des durch die Klägerin erworbenen Speichers besteht darin, dass er zu einer der betroffenen Baureihen gehört und aufgrund der in ihm verbauten Komponenten die Herstellerin veranlasste, ihn aus Sicherungsgründen in einen eingeschränkten Betrieb zu versetzen. Damit ist der Speicher (ohne einen Austausch der Batteriemodule) technisch nicht für einen Betrieb mit der vertraglich vereinbarten Maximalleistung ausgelegt. Für die Einordnung als Mangel kommt es nicht darauf an, wer den abweichenden Zustand veranlasst oder verursacht hat. Jede Abweichung der „Ist-Beschaffenheit“ von der „Soll-Beschaffenheit“ begründet einen Sachmangel. Demgegenüber kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass es sich bei der Leistungsreduzierung um eine nur vorübergehende Sicherheitsmaßnahme der Streithelferin handelt. Dieser Einwand wäre allenfalls dann tragfähig, wenn es sich um eine nur in Ausnahmefällen und für jeweils kurze Zeit ergriffene Maßnahme handelte. Dies ist indessen nicht der Fall. Schon die ab März 2023 vorgenommene Leistungsreduzierung währte unstreitig mehrere Wochen. Die seit dem 09.08.2023 vorgenommene Reduzierung ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht aufgehoben gewesen und dauert damit seit deutlich über einem Jahr an. Dass sie der Sicherheit der betroffenen Endkunden dienen soll, ändert nichts an dem Umstand, dass dem Kunden nicht die Ladekapazität zur Verfügung steht, die er nach dem von ihm geschlossenen Werkvertrag erwarten darf. Ebenso wenig kann sich die Beklagte mit Erfolg darauf berufen, dass ein Sachmangel im Sinne des § 433 Abs. 2 Nr. 1 BGB schon deswegen nicht vorliege, weil die Streithelferin die Speicherkapazität des streitgegenständlichen Speichers erst nach dessen Lieferung, Montage und Inbetriebnahme und mithin nach Gefahrübergang gedrosselt habe. Allerdings trifft es zu, dass der Speicher nach der Installation und Inbetriebnahme zunächst ohne Einschränkungen funktionierte und die vereinbarte maximale Speicherkapazität erreichen konnte. Die vorgenommene Drosselung und die damit einhergehende Beschränkung der Speicherkapazität beruhte indessen nicht darauf, dass an dem Speicher nachträglich eine negative Veränderung eingetreten ist, sondern ausschließlich darauf, dass der streitgegenständliche Speicher einer Baureihe angehört, hinsichtlich derer die Streithelferin entschieden hat, sämtliche zugehörigen Geräte ohne Einzelfallprüfung in den so genannten Konditionierungsbetrieb zu versetzen. Die für diese Entscheidung maßgeblichen Bauteile waren von Anfang an in dem streitgegenständlichen Speicher verbaut und auch zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits vorhanden. Die nach Gefahrübergang vorgenommene Drosselung der Speicherkapazität war damit schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs angelegt. (2) Die Klägerin hat der Beklagten erfolglos eine Frist zu Nacherfüllung gesetzt. Mit E-Mail vom 08.03.2024 hat sie die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 25.03.2024 aufgefordert, die volle Funktionsfähigkeit des Speichers wiederherzustellen. Die Beklagte hat den ursprünglich bestrittenen Eingang dieser E-Mail in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die ihr gesetzte Frist unangemessen kurz gewesen sei. Die Nacherfüllungsfrist soll dem Schuldner eine letzte Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung eröffnen und braucht daher nicht so bemessen zu sein, dass der Schuldner die noch nicht begonnene Leistung erst anfangen und fertigstellen kann. Der Schuldner soll vielmehr in die Lage versetzt werden, die bereits in Angriff genommene Leistung zu vollenden (vgl. Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 83. Auflage, 2024, § 281 Rn. 10). Ob die vorliegend gesetzte zweiwöchige Frist daran gemessen ausreichend war, kann dahinstehen. Hat der Gläubiger eine zu kurz bemessene Frist in Gang gesetzt, wird stattdessen die angemessene Frist in Lauf gesetzt (vgl. Grüneberg a.a.O.). So lagen die Dinge hier. (3) Der auf den streitgegenständlichen Solarstromspeicher, die Wallbox und das Erweiterungsmodul bezogene Teilrücktritt war nicht nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die Pflichtverletzung der Beklagten war nicht lediglich unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Die Beantwortung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung, in deren Rahmen ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung allerdings regelmäßig die Erheblichkeit der Pflichtverletzung indiziert (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2013, VIII ZR 374/11, juris, Rn. 16). Das gilt auch im vorliegenden Fall. Denn die maximale Speicherkapazität eines Solarstromspeichers bestimmt nicht nur dessen Wert, sondern auch dessen Nutzen für die Klägerin. Die Reduzierung der Speicherleistung führt dazu, dass sie den selbst produzierten Strom nicht in dem bei Vertragsabschluss vorausgesetzten Maß speichern und für eigene Zwecke verbrauchen, sondern überschüssige Erträge der Photovoltaikanlage nur in das Netz einspeisen kann. Zugleich muss sie ihren eigenen Bedarf umfangreicher als bei Vertragsschluss geplant durch die Inanspruchnahme von Strom aus dem Netz decken. Dabei ist gerichtsbekannt, dass die Einspeisevergütung derzeit deutlich unter dem Bezugspreis von Strom liegt. Dass die Streithelferin als Kulanzleistung den finanziellen Ausgleich der damit einhergehenden finanziellen Nachteile anbietet, mildert die auf Seiten der Klägerin bestehenden Beeinträchtigungen ab, führt aber nicht dazu, dass die Pflichtverletzung der Beklagten als unerheblich angesehen werden könnte. Dasselbe gilt für den seitens der Streithelferin Anfang November 2023 für die Zeit ab Sommer 2024 in Aussicht gestellten Austausch der durch den Konditionierungsbetrieb betroffenen Batteriemodule. 3. Die Klägerin hat nach § 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der anteiligen Vergütung für den Solarstromspeicher, die Wallbox und das Erweiterungsmodul Zug um Zug gegen deren Rückgabe sowie auf Rückzahlung des auf die von dem Teilrücktritt betroffenen Anlagenteile entfallenden Teils des vereinbarten Wartungspakets. Die Klägerin muss sich indessen nach § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB den Wert der von ihr gezogenen Nutzungen auf die ihr zu erstattende Vergütung anrechnen lassen. Diesen Wert schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO im Wege der zeitanteiligen linearen Wertminderung (vgl. dazu Grüneberg a.a.O., § 346 Rn. 10). Dabei geht es angesichts des Umstandes, dass die Streithelferin bezüglich der von ihr hergestellten Speicher garantiert, dass ihre Speicherkapazität bis zu 20 Jahre nicht durch Degradation beeinträchtigt wird, von einer 25jährigen Gesamtnutzungsdauer aus. Bei einem Gesamtpreis von 20.827,85 € und einer Nutzungsdauer von 24 Monaten ergibt sich ein Wert von 1.666,23 €. Nach Abzug dieses Betrages verbleibt ein Rückzahlungsbetrag in Höhe von 19.161,62 €. II. Der Anspruch auf Zahlung der zugesprochenen Verzugszinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Mit dem Rücktrittsschreiben vom 15.04.2024 hat die Klägerin der Beklagten zugleich eine Frist zur Rückabwicklung des Vertrages bis zum 29.04.2024 gesetzt. III. Die Klage ist auch in Bezug auf das mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte Feststellungsbegehren zulässig und begründet. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus der Regelung des § 756 ZPO. Der Begründetheit des Feststellungsbegehrens kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Klägerin habe ihr die von dem Teilrücktritt betroffenen Anlagenteile nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten. Das für die Begründung des Annahmeverzuges erforderliche Angebot kann zumindest in dem bereits mit der Klageschrift angekündigten Klageantrag zu 1 und dem darin enthaltenen Zug-um-Zug-Antrag gesehen werden (vgl. dazu Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage, 2017, Rn. 1206 m.w.N.). IV. Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.295,43 €. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war angesichts der Komplexität des Sachverhalts zur Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche erforderlich und zweckmäßig. Unter Zugrundelegung eines vorprozessual bestehenden Zahlungsanspruchs von bis zu 22.000,00 € ergibt sich ausgehend von einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer im Rahmen der nach dem RVG erstattungsfähigen Gebühren der vorgenannte Betrag. Wegen der insoweit weitergehenden Klageforderung unterlag die Klage der Abweisung. Umstände, welche vorliegend die Abrechnung einer 1,6-Gebühr zu rechtfertigen vermöchten, bestehen – entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin – nicht. Die Klägervertreter vertreten eine Mehrzahl ähnlich betroffener Kunden der Beklagten in parallel gelagerten Fällen, weshalb sich bei der Abfassung der Klageschriften und der weiteren Schriftsätze Synergieeffekte ergeben, die den Ansatz von nicht mehr als einer 1,3 Gebühr rechtfertigen. Der Anspruch der Klägerin auf die hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zuerkannten Rechtshängigkeitszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 20.827,85 € festgesetzt.