Urteil
10 O 82/24
LG Lübeck 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2025:0502.10O82.24.00
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Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervention.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf bis EUR 19.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervention. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf bis EUR 19.000,00 festgesetzt. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Das Gericht konnte nach § 128 Abs. 2 ZPO ohne Zustimmung der Streithelferin im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil es im Fall einer einfachen Nebenintervention auf die Zustimmung des Streithelfers nicht ankommt (OLG München vom 14.7.2010, Az. 7 U 1542/10; Anders, in: Anders/Gehle, 83. Aufl. 2025, § 128 Rn. 28). II. Die Kläger können von der Beklagten nicht nach §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 437 Nr. 2, 434 BGB Zahlung eines Betrags i.H.v. EUR 16.124,50 Zug-um-Zug gegen Übergabe des von ihnen erworbenen Batteriespeichers verlangen. 1. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über den Erwerb und die Montage einer Photovoltaikanlage nebst Batteriespeicher handelt es sich um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung i.S.v. § 433 BGB und nicht um einen Werkvertrag i.S.v. § 631 BGB. a. Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand zu liefern und zu montieren, so kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf den „Besteller“ im Vordergrund steht und je weniger die individuellen Anforderungen des Kunden und die geschuldete Montageleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrages mit Montageverpflichtung geboten (BGH vom 3.3.2004, Az. VIII ZR 76/03). Maßgeblich für die Abgrenzung sind insbesondere die Aspekte, ob es sich bei den geschuldeten Produkten um solche aus serienmäßiger Herstellung handelt, ob an den gelieferten Produkten individualisiere Wünsche des Erwerbers umzusetzen waren und in welchem Verhältnis der Wert der Montageleistung zu den Gesamtkosten steht (Kaufvertrag bei 23 % der Gesamtkosten für Montage und Inbetriebnahme, vgl. BGH vom 3.3.2004, Az. VIII ZR 76/03; BGH vom 15.2.1990, Az. VII ZR 175/89). Prägend für einen Werkvertrag kann insbesondere der Umstand sein, dass die Verpflichtung des Unternehmers ihre maßgebliche Prägung durch aufwendige, handwerkliche Installations- und Anpassungsarbeiten erhält (BGH vom 2.6.2016, Az. VII ZR 348/13). b. Gemessen daran stellt sich das zwischen den Parteien zustande gekommene Vertragsverhältnis als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung dar, weil es überwiegend durch kaufrechtliche Elemente geprägt ist (so auch in vergleichbaren Fällen OLG Dresden vom 27.3.2025, Az. 10 U 923/24; LG Magdeburg vom 28.11.2024, Az. 10 O 563/24; LG Frankfurt vom 19.9.2024, Az. 31 O 77/24; LG Neuruppin vom 19.12.2023, Az. 1 O 119/23; a.A. LG Bielefeld vom 5.12.2024, Az. 9 O 212/24; LG Darmstadt vom 8.11.2024, Az. 19 O 73/24; LG Detmold vom 15.5.2024, Az. 1 O 5/24). Bei den von der Beklagten bei den Klägern verbauten Produkten handelt es sich um serienmäßig hergestellte Produkte. Zu individuellen Herstellungsanforderungen der Kläger hat die Beklagte nichts vorgetragen. Auch ist nicht vorgetragen, dass die Vertragsdurchführung mit aufwendigen handwerklichen Installations- und Anpassungsarbeiten verbunden war, die über die üblichen Montageleistungen hinausgehen. Die als Anlage B 9 vorgelegte Rechnung weist nur für den Stromspeicher (EUR 11.200,00) und die Wallbox (EUR 2.350,00) Einzelpreise aus, die bereits knapp die Hälfte des Gesamtnettopreises i.H.v. EUR 27.600,00 ausmachen. Die weiteren Leistungen sind dagegen als Inklusivleistungen aufgeführt, namentlich 27 PV-Module, Unterkonstruktion Schweizer Schrägdach, Montage, Einrichtung eines Zählerplatzes sowie eine „All-Risk-Versicherung“. Mit Blick auf diesen Leistungsumfang und die dem Gericht aus Parallelverfahren bekannten Entgelte geht das Gericht davon aus, dass der Montageleistung ein verhältnismäßig geringer Wert zukommt. Hierauf hat das Gericht die Parteien mit Verfügung vom 20.2.2025 hingewiesen. c. Die Beklagte hat auch mit ihrem Schriftsatz vom 24.2.2025 keine Anhaltspunkte vorgebracht, die gemessen an den vorstehenden Maßstäben eine abweichende Einordnung rechtfertigen. Insbesondere stellt allein die Pflicht der Beklagten zur Herstellung einer funktionstüchtigen Photovoltaikanlage und deren technische Einbindung keinen individuellen Erfolg dar, aus der eine Einordnung der Vereinbarung als Werkvertrag folgt (BGH vom 3.3.2004, Az. VIII ZR 76/03). Soweit die Beklagte im Rahmen allgemein gehaltener Ausführungen andeutet, sie habe bei ihrer Leistung insbesondere auch die Tragfähigkeit des Daches zu beachten gehabt, fehlt es zu etwaigen mit einer Prüfung der Tragfähigkeit verbundenen Tätigkeiten an jeglichen Anhaltspunkten (Bl. 139 f. d. A.). Derartiges folgt auch nicht aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Rechtsprechung (Bl. 104 f. d. A.). Schließlich folgt aus der Einordnung des Vertrags als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung auch nicht, dass die Beklagte in diesem Fall lediglich verpflichtet gewesen wäre, die einzelnen von den Klägern erworbenen Komponenten bei diesen „abzustellen“ (entgegen Bl. 141 f. d. A.). 2. Es kann dahinstehen, ob für eine Mangelhaftigkeit des von der Beklagten vertriebenen Stromspeichers eine Vermutung nach § 477 Abs. 1 S. 1 BGB spricht (so i.E. LG Magdeburg vom 28.11.2024, Az. 10 O 563/24) oder ob die Kläger mit Blick auf behauptete Produktionsfehler und eine daraus resultierende Brandgefahr hinreichend substantiiert zu einem Mangel an dem Stromspeicher vorgetragen haben. Die Kläger haben der Beklagten jedenfalls keine angemessene Frist zur Nacherfüllung i.S.v. § 323 Abs. 1 BGB gesetzt. a. Nach § 323 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger, wenn der Schuldner eine fällige Leistung nicht vertragsgemäß erbringt, von dem Vertrag zurücktreten, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Angemessenheit einer Frist bestimmt sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien (OLG München vom 27.10.2021, Az. 7 U 4412/19; Schwarze, in: Staudinger BGB, Neubearb. 2020, Stand 27.3.2024, § 323 Rn. B 64; Beckmann, in: jurisPK-BGB, 10. Aufl. 2023, Stand 1.2.2023, § 323 Rn. 28). Bei technisch komplexen Produkten und massenhaft auftretenden Mangelerscheinungen wurden in der Vergangenheit Fristen von zwei Wochen (OLG Koblenz vom 27.9.2017, Az. 2 U 4/17) bzw. zwei Monaten (OLG Nürnberg vom 24.4.2018, Az. 6 U 409/17) für unangemessen und eine Frist bis zu maximal zwölf Monaten für angemessen gehalten (OLG München vom 23.3.2017, Az. 3 U 4316/16). b. Mit Blick auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ist auf Käuferseite das Interesse zu berücksichtigen, zügig einen funktionierenden Stromspeicher zur Nutzung selbst erzeugter Energie sowie zur Einsparung von Stromkosten zu besitzen und einer im Einzelfall jedenfalls persönlich empfundenen Brandgefahr des verbauten Stromspeichers zu begegnen. Auf Beklagtenseite ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Stromspeicher nur vertreibt und nicht selbst produziert. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beklagtenseite nach dem erfolgten Nacherfüllungsverlangen der Kläger die behauptete Mangelhaftigkeit einzuordnen, ggf. zu überprüfen und die Möglichkeiten der Nacherfüllung zu analysieren, zu planen und umzusetzen hat. Hierfür bedarf es mit Blick auf die große Anzahl der von der Beklagten vertriebenen und der Streithelferin hergestellten Stromspeicher nachvollziehbarer Weise einen erheblichen organisatorischen, finanziellen und logistischen Aufwand. Dass es sich um ein gleichartiges Massenprodukt handelt, wird einem Käufer bei Geschäften mit der Beklagten regelmäßig bekannt sein, nicht zuletzt deshalb, weil zwischen Abschluss eines Kaufvertrags und Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage nebst Batteriespeicher nach Kenntnis des Gerichts aus Parallelverfahren regelmäßig mehrere Wochen verstreichen. Das Gericht hat auf diesen Umstand mit Verfügung vom 20.2.2025 hingewiesen. Konkreten Vortrag zu dem Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Montage haben die Parteien nicht erbracht. Zugunsten der Beklagtenseite ist ferner zu berücksichtigen, dass dem von der Klägerseite beschriebenen Brandrisiko durch die Drosselung des Stromspeichers auf zuletzt 70 % begegnet wurde und die Streithelferin Käufern einen finanziellen Ausgleich für den Fall zahlt, dass eine Ladung des Stromspeichers über die Drosselung hinaus erfolgt wäre. c. Ausgehend von diesen Erwägungen ist die von den Kläger abgewartete Frist zwischen Äußerung ihres Nacherfüllungsverlangens und Erklärung des Rücktritts nicht angemessen gewesen. Die Kläger haben die Beklagte mit Email vom 22.11.2023 zur uneingeschränkten Inbetriebnahme des Stromspeichers aufgefordert. Bereits am 24.11.2023 haben sie von der Streithelferin eine Email erhalten, in der ein Austausch des Batteriespeichers angekündigt wurde. Mit Schreiben vom 10.12.2023 haben die Kläger den teilweisen Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Zwischen Aufforderung zur Nacherfüllung und Rücktritt lagen demnach keine drei Wochen. Innerhalb dieses Zeitraums war eine angemessene Reaktion der Beklagten mit Blick auf die vorstehenden Gesamtumstände vernünftigerweise nicht zu erwarten, sodass sich die abgewartete Nacherfüllungsfrist als unangemessen kurz darstellt. Die Kläger haben auch keine spätere Rücktrittserklärung abgegeben, insbesondere nicht im laufenden Verfahren. Zwar kann im Einzelfall in einer auf Rückabwicklung gerichteten Klage eine konkludente Rücktrittserklärung liegen (BGH vom 14.10.2020, Az. VIII ZR 318/19). Allerdings scheidet eine konkludente Rücktrittserklärung im hiesigen Fall aus, weil die Kläger in ihrem Vortrag explizit auf den vorgerichtlich erklärten Rücktritt Bezug genommen haben (OLG Düsseldorf vom 29.11.2022, Az. 24 U 49/21; OLG München vom 30.9.2014, Az. 18 U 1270/14) und der in zahlreichen Parallelverfahren in ähnlicher Form eingereichten Klageschrift aus der Perspektive der Beklagten kein Erklärungsbewusstsein beigemessen werden kann. III. Den Klägern steht auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Betrags i.H.v. EUR 16.124,50 aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB zu. Zu einer Pflichtverletzung der Beklagten im Vorfeld des Vertragsschlusses haben die Kläger nichts vorgetragen. Soweit die Kläger ausführen, für ein Einwirken auf den Batteriespeicher nach der Übergabe durch eine Softwaremaßnahme sei das Einverständnis der Kläger erforderlich gewesen, ist die genannte Maßnahme nicht durch die Beklagte, sondern durch die Streithelferin erfolgt. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten ergibt sich daraus nicht. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung des Erwerbs eines Stromspeichers. Die Beklagte vertreibt von der Streithelferin produzierte Stromspeicher an private Endkunden. Die Streithelferin entwickelt und produziert seit 2009 Stromspeicher für den Einsatz in Photovoltaikanlagen. Die Stromspeicher ermöglichen eine Speicherung des durch eine Photovoltaikanlage gewonnen Solarstroms zur Verwendung bei Nacht und bei geringer Sonneneinstrahlung. Die Streithelferin verbaute in ihren Stromspeichersystemen Lithium-Ionen-Batteriemodule eines Zulieferbetriebes vom Typ NCA (sog. Lithium-Nickel-Kobalt-Aluminium-Oxid-Zellen). Die Streithelferin vertreibt ihre Produkte ausschließlich über Vertriebshändler wie die Beklagte. Die Parteien schlossen einen Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage nebst eines von der Streithelferin hergestellten Stromspeichers des Typs Senec V3 Hybrid duo mit einer Gesamtspeicherkapazität von 7,5 kWh. Der Stromspeicher mit der Seriennummer … wurde am 8.4.2022 von der Beklagten geliefert, montiert und in Betrieb genommen. Anfang März 2022 kam es zu drei Vorfällen, bei denen von der Streithelferin produzierte Stromspeicher ausgehend von Schäden an Batteriezellen Brände in Wohnhäusern verursachten. Die Streithelferin versetzte daraufhin ca. 66.000 verbaute Stromspeicher durch eine Fernabschaltung in einen geregelten Standby-Modus, in dessen Folge die Nutzung der Stromspeicher nicht oder nur mit einem Teil ihrer Speicherkapazität möglich war. In Reaktion auf die Brandereignisse entwickelte die Streithelferin eine Monitoring-Software (sog. „SmartGuard“), mit der Zelldefekte erkannt und eine automatische Abschaltung des Batteriespeichers vorgenommen werden sollten. In den Monaten März und August 2023 kam es erneut zu insgesamt drei Brandereignissen bei von der Streithelferin produzierten Batteriespeichern. In Reaktion auf den Brandvorfall im März 2023 versetzte die Streithelferin im Wege einer automatisierten Sicherheitsmaßnahme ohne Prüfung einzelner Stromspeicher ca. 90.000 verbaute Stromspeicher mit baugleichen Batteriemodulen in einen reduzierten Betriebszustand. Die Speicher konnten in diesem Betriebszustand zunächst nur mit bis zu 50 %, später mit bis zu 70 % ihrer Kapazität beladen werden. Die Streithelferin bot ihren Kunden seit der Reduzierung der Speicherkapazität Kulanzzahlungen für die eingeschränkte Nutzbarkeit ihrer Stromspeicher an. So leistete sie bis 1.12.2023 eine Zahlung i.H.v. EUR 7,50 pro Woche des reduzierten Betriebes. Seitdem zahlt sie pro Tag, in dem der Speicher eine Ladekapazität von 70 % überschritten hätte, einen Betrag i.H.v. EUR 1,07 aus. Mit Schreiben vom 22.11.2023 forderten die Kläger die Beklagte auf, ihren Speicher uneingeschränkt und sicher in Betrieb zu nehmen. Mit E-Mail vom 24.11.2023 informierte die Streithelferin ihre Kunden über einen Austausch von Batteriespeichern der Modelle V2.1 und V3. Auszugsweise heißt es in dieser E-Mail: „Wir haben uns für eine umfassende Lösung entschieden. Sie werden von uns - vollkommen kostenfrei - die neueste Batterietechnologie mit einem „state-of-the-art“ Zell- und Modulaufbau erhalten. Ab Sommer 2024 werden wir bei allen Kunden, die bisher V2.1 oder V3-Modelle mit 3.0-Batteriemodulen nutzen, kostenfrei sämtliche Module austauschen. Die neuen Module werden dann alle mit Lithium-Eisenphosphat (LFP)-Batterietechnologie ausgestattet sein. [...] Nach dem Austausch steht Ihnen wieder die vollständige Speicherkapazität zur Verfügung. [...] Natürlich ist ein solches umfassendes Programm sehr aufwändig. Aufgrund der nötigen Vorbereitung und der Vorläufe bei Produktion und Beschaffung beginnt der Austausch der Module voraussichtlich im Sommer 2024. Bis dahin verbleiben die Speicher im sicheren Konditionierungsbetrieb mit einer maximalen Speicherkapazität von 70 Prozent.“ Bezüglich des weitergehenden Inhalts der Email wird auf Anlage KGR 6 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 10.12.2023 erklärten die Prozessbevollmächtigten der Kläger den Rücktritt vom Vertrag und forderten die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises innerhalb von 14 Tagen auf. Die Kläger behaupten, sie hätten für den Stromspeicher ein anteiliges Entgelt i.H.v. EUR 16.124,50 brutto gezahlt. In den Stromspeichern der Streithelferin seien minderwertige Zellmodule verbaut. An den Brandereignissen zeige sich, dass die in den Stromspeichern der Streithelferin verbauten Zellmodule physische Produktionsfehler aufwiesen. Diese physischen Defekte und damit die Brandgefahr ließen sich durch die installierte Software nicht beseitigen. Zudem werde aufgrund der Material- und/oder Verarbeitungsfehler der Zellmodule die garantierte nutzbare Kapazität unterschritten. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 16.124,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.12.2023 Zug um Zug gegen Übergabe des Senec-Batteriespeichers mit der Seriennummer … zu zahlen. 2. es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug hinsichtlich des unter Antrag zu Ziffer 1 genannten Batteriespeichers befindet. 3. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 744,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Kläger hätten für den Stromspeicher ein anteiliges Entgelt i.H.v. EUR 13.328,00 gezahlt. Der von der Beklagten vertriebene Stromspeicher sei entsprechend den geltenden technischen Normen zertifiziert und verfüge über eine dem Stand der Technik entsprechende hardware- und softwareseitige Sicherheitsinfrastruktur. In sehr seltenen Einzelfällen komme es vor, dass Batteriezellen aus Lithium-Ionen einen Kurzschluss erleiden und in Brand geraten könnten. Hierbei handle es sich um ein Technologierisiko, das im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos hinzunehmen sei. Dieses Risiko könne nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik nicht komplett ausgeschlossen werden. Es sei den Klägern bekannt gewesen oder hätte ihnen bekannt sein müssen. Das Gericht hat mit Beschluss vom 24.3.2025 eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet und als Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, den 11.4.2025 bestimmt.