Beschluss
Vollz M 960/03
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBO:2004:0727.VOLLZ.M960.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Antragstellers vom 28.07.2003 auf Erlass einer gerichtlichen Entscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Geschäftswert wird auf 200 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Antragsteller befindet sich in Strafhaft in der JVA Bochum. 4 Er verbüßt zur Zeit die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30.01.2001, Aktz. 111 Js 46/00, mit dem gegen ihn wegen schweren Raubes u.a. eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren 9 Monaten verhängt worden ist. Zwei Drittel der Strafe werden am 20.04.2005 verbüßt sein, nach Unterbrechung gem. § 454 b StPO sind im Anschluss daran der Rest einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten aus dem Verfahren 901 Js 220/98 StA Düsseldorf und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen aus dem Verfahren 902 Js 40/99 StA Düsseldorf notiert. Das endgültige Strafende ist auf den 20.07.2008 berechnet. 5 Am 25.07.2003 beantragte er bei dem Antragsgegner die Genehmigung zur Einbringung einer Spielekonsole der Marke "Sony Play-Station II". 6 Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 25.7.2003 mit folgendem Wortlaut ab: 7 " Gemäß Erlass des JM NRW vom 2.4.2002 sind Sony Play-Station I und II sowie baugleiche Spielkonsole nicht mehr zugelassen ". 8 Der rechtzeitige Widerspruch des Antragstellers gegen die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners wurde mit Bescheid des Justizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen vom 05.08.2004 als unbegründet zurückgewiesen. Im einzelnen heißt es in diesem Bescheid wie folgt: 9 " Die Ablehnung ist gem. § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG gerechtfertigt, da der Besitz der beantragten Playstation eine konkrete Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt darstellt. 10 Das Gerät ist mit der Option einer mehrseitigen Textspeicherung ausgestattet. Dadurch würden Sie oder Mitgefangene in die Lage versetzt, Daten verschlüsselt oder unverschlüsselt derart zu speichern, dass sie dem Zugriff und der Überprüfung des Vollzugspersonals entzogen sind. In versteckt angelegten Dateien können Fluchtpläne oder Informationen über Sicherheitsvorkehrungen der Anstalt gespeichert werden, die in einer geschlossenen Anstalt mit der Vollstreckungszuständigkeit der JVA Bochum für langstrafige Gefangene eine konkrete Gefahr für die Sicherheit und Ordnung bedeuten. Darüber hinaus stellt der Besitz des Geräts auch insofern eine konkrete Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt dar, als es bauartbedingt Hohlräume aufweist und damit Versteckmöglichkeiten für Gegenstände wie Rauschgift, Bargeld oder Kassiber bietet. Da das Gerät ohne Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit nicht versiegelt werden kann, würde es einen unvertretbar hohen Personal- und Zeitaufwand erfordern, um das Gerät auf versteckte Gegenstände hin zu überprüfen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung auch anderen Inhaftierten das Gerät bewilligt werden müsste, falls Ihrem Begehren entsprochen würde. Es ist kein die Sicherheits- und Ordnungserfordernisse der Anstalt überwiegendes berechtigtes Interesse an der Aushändigung des Geräts erkennbar. " 11 Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28.07.2003 wandte sich der Antragsteller gegen die Ablehnung seines Antrages auf Genehmigung der Spielekonsole und bezog sich dabei auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 10.03.2003 - Aktz. 1 Ws 230/02 -. Mit dieser Entscheidung wurde eine Rechtsbeschwerde des Justizministeriums gegen den Beschluss einer Strafvollstreckungskammer, mit dem die betroffene JVA verpflichtet wurde, einem Gefangenen die Beschaffung einer Play-Station II zu gestatten wurde, verworfen mit der Maßgabe, dass Hohlräume und Schnittstellen für Modem oder Netzwerkadapter zu versiegeln bzw. zu verplomben sind. 12 Der Antragsgegner hielt den Antrag auf gerichtliche Entscheidung für unbegründet und verwies auf die Gründe des Widerspruchsbescheids. 13 Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer Bochum vom 22.8.2003 wurde der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. In dem Beschluss heißt es u. a. wie folgt: 14 " Die Ablehnung der Play-Station II ist rechts- und ermessensfehlerfrei erfolgt. 15 Die Ablehnung ist gem. § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG begründet. Der Besitz einer Play-Station II gefährdet die Sicherheit und Ordnung der Anstalt. Das Gerät besitzt die technische Möglichkeit einer mehrseitigen Textspeicherung. Der Antragsteller oder andere Gefangene wären somit in der Lage, verschlüsselte Daten zu speichern und so dem Zugriff und der Überprüfung durch das Vollzugspersonal zu entziehen. Zudem beinhaltet das Gerät baubedingte Hohlräume, die als Verstecke für Drogen, Kassiber und Ähnliches dienen können. " 16 Auf die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 11.11.2003 den Beschluss vom 22.08.2003 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des LG Bochum zurückverwiesen. 17 Das OLG beanstandet in seiner Entscheidung im wesentlichen, dass die Strafvollstreckungskammer die generell-abstrakte Gefahr der Spielekonsole nicht hinreichend dargelegt und auch nicht detailliert beschrieben habe, ob dieser Gefahr durch geeignete Maßnahmen begegnet werden kann. Im Interesse der Rechtssicherheit bedürfe es der näheren Aufklärung der technischen Einzelheiten und Möglichkeiten des Missbrauchs, die nur mit Hilfe eines Sachverständigen erfolgen könne. 18 II. 19 Im Rahmen der erneuten Behandlung und Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer eine ergänzende Stellungnahme des Antragsgegners eingeholt, mit der Ablichtungen des Erlasses des Justizministeriums vom 02.04.2004 und einer Stellungnahme der E GmbH vom 10.12.2001 vorgelegt worden sind. 20 Der Antragsgegner hält den Antrag auf gerichtliche Entscheidung weiterhin für unbegründet und bezieht sich im wesentlichen auf die bereits abgegebenen Stellungnahmen. Zusätzlich merkt er an, dass die Sony Play Station II über eine Memory-Card verfüge. Dies berge die Gefahr, dass durch Verbindung mit weiteren Geräten ein Zugang zum Internet geschaffen werden könne. Wegen der geringen Größe der Memory-Card bestehe insbesondere eine große Gefahr des Einschmuggelns. 21 Die E GmbH hat in ihrem Schreiben vom 10.12.2001 ausgeführt, dass das Gerät zwar als Video-Spielkonsole mit Video-DVD-Abspielmöglichkeit konzipiert sei, aber durch die diversen Anschlüsse wie z.B. PCMCIA, USB und i-Link vielfältige Erweiterungsmöglichkeiten gegeben seien, für deren "ordnungsgemäße" Benutzung keine Gewähr übernommen werde könne. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die angebrachten Sicherheitsbedenken. 22 Die Kammer hat darüber hinaus die schriftlichen Sachverständigengutachten des Prof. Dr. Y, Fachhochschule E3, vom 05.11.2003 und des EDV-Sachverständigen Dr. T aus C3 vom 30.12.2003, die in gleichgearteten Vollzugsverfahren durch die Strafvollstreckungskammern Arnsberg und Kleve zur technischen Ausstattung der Play Station II und der Möglichkeiten deren missbräuchlicher Nutzung eingeholt worden waren, beigezogen. Da die Sachverständigen umfassend auch zu den hier streitgegenständlichen Fragen Stellung genommen haben, konnte auf die Einholung eines weiteren Gutachtens verzichtet werden. 23 Der Antragsteller wurde am 25.06.2004 zu dem Sachstand, insbesondere dem Ergebnis der Sachverständigengutachten mündlich angehört. 24 Er hält seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung aufrecht und trägt vor, dass er gegen die Ausführungen der Sachverständigen keine Einwände habe. Er meint, dass die Schnittstellen und Einschubschächte für die Memory-Card so versiegelt werden könnte, dass die Karte nicht herausnehmbar sei. Im übrigen weist er darauf hin, dass ihm früher in der JVA Wuppertal eine Play Station I genehmigt worden war, diese habe er aber abgegeben, bevor er nach H gegangen sei. Er wisse zudem, dass in der JVA Bochum zumindest ein Gefangener erlaubter Weise im Besitz einer Play Station II sei. 25 III. 26 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, aber unbegründet. 27 Der Antragsgegner hat den Antrag auf Genehmigung der Einbringung einer Spielekonsole der Marke Play Station zu Recht abgelehnt. Zwar darf ein Gefangener gem. § 70 Abs. 1 StVollzG in angemessenem Umfang Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung besitzen. Dies gilt aber nicht, wenn durch den Besitz, die Überlassung oder Benutzung eines solchen Gegenstandes das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden würde, § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG. 28 Die Voraussetzungen für die Versagung der Überlassung und Benutzung der beantragten Spielkonsole gem. § 70 Abs. 2 StVollzG sind erfüllt. 29 Abgesehen davon, dass zu bedenken ist, dass die Nutzung eine Spielkonsole zu einer Isolierung des einzelnen Gefangenen und seiner einseitigen Fixierung auf das Erreichen bestimmter Spielstände und Levels führen und somit dem Ziel des Vollzuges zu wider laufen kann, geht nach dem Ergebnis der beigezogenen Gutachten, unter Berücksichtigung der eingeholten Stellungnahmen und nach Inaugenscheinnahme der Produktbeschreibung aus dem Internet über technische Daten und Ausstattung der Spielkonsole von dem Spielgerät eine erhebliche Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung in der JVA aus, der mit den Mitteln des Vollzuges nicht ausreichend begegnet werden kann. 30 Es handelt sich um ein Gerät, dessen Struktur vergleichbar mit einem Personalcomputer ist, das allerdings vorrangig dazu dient, auf DVD oder CD befindliche Spielprogramme abzuspielen. Es verfügt daher über einen für Spiele optimierten Prozessor, einen Hauptspeicher, kleinere Speicher fürs Sound und Bild und ein DVD-Laufwerk, in das DVDs und CD-ROMs eingelegt werden können, auf denen die Programme gespeichert und geliefert werden. 31 Von dem Speicherplatz dieser Datenträger kann nur gelesen werden, die Daten können nicht überschrieben oder verändert werden. 32 Bedient wird die Konsole über einen so genannten Analog Controller, der vorderseitig in die Konsole gesteckt wird. Dieses Gerät ist optimiert für die Eingabe von Steuerbewegungen für die entsprechenden Spiele. Es verfügt nicht über eine Buchstabentastatur, allerdings über einzelne Tasten, mit denen abhängig vom Spiel und den jeweiligen Eingabeoptionen unterschiedliche Funktionen ausgeübt werden können. So besteht auch die Möglichkeit, über eine auf dem Monitor erscheinende Buchstabenauswahl Buchstaben- und Ziffernkombinationen anzuklicken, zusammenzusetzen und zu speichern. Dies ist zum Beispiel für die Abspeicherung individueller Spielstände vorgesehen und möglich. 33 Aus der Produktbeschreibung und den Ausführungen der Sachverständigen geht hervor, dass das Standardgerät neben zwei Anschlüssen für den Spiele-Controller über mehrere Schnittstellen und Anschlussmöglichkeiten verfügt, an die externe Eingabegeräte wie zum Beispiel eine Tastatur, digitale Kamera, Funk-Netzwerkkarte und anderes angeschlossen werden können. Vorderseitig installiert sind zwei USB-Anschlüsse und ein Firewire-/i-Link Anschluss, die auch bei modernen Personal-Computern zur Standard-Einrichtung für die Verbindung mit sämtlichen Peripherie-Geräten oder eines (kabellosen) Netzwerks zählen. 34 Darüber hinaus verfügt die Konsole über zwei Steckplätze / Einschübe für Memory-Cards, von der Funktion ähnlich einem Miniatur-Diskettenlaufwerk. Bei diesen Memory-Cards handelt es sich um nur wenige Zentimeter große, flache, rechteckig geformte Datenträger mit einer Speicherkapazität von jeweils acht MB. Diese Kapazität ermöglicht das Speichern einer erheblichen Datenmenge, z.B. mehrerer 100 Seiten Textdaten (der vorliegende Beschlusstext hat eine Größe von ca. 71 Kb, mithin ca. 0,07 MB). Die Karten selbst sind im Lieferumfang der Standardkonsole nicht enthalten, aufgrund ihrer geringen Größe aber sehr leicht zu verstecken, z.B. in Körperöffnungen zu verbergen und unauffällig zwischen Personen auszutauschen und einzubringen. 35 Diese Karten sind grundsätzlich für die Abspeicherung von Spielständen vorgesehen, indem bei einfachen Spielen zum Beispiel die erreichte Punktezahl und der Name des Spielers gespeichert werden. Bei komplexeren Spielen dienen die Karten dazu, den kompletten Stand eines Spiels abzuspeichern. Bei den meisten Spielen wird der Benutzer direkt nach dem Erreichen eines Levels aufgefordert, den Spielstand abzuspeichern. Die Eingabe erfolgt, wie bereits ausgeführt, über den Analog Controller. Dabei können allerdings an dieser Stelle beliebige Zeichen eingegeben und gespeichert werden, mithin auch zusammenhängende Texte und Ziffernkombinationen. 36 Zwar lassen nach den Darstellungen der Sachverständigen die Eingabemöglichkeiten der bisher bekannten Spiele nur Eingaben in beschränktem Umfang zu. 37 Zum einen können aber auch mit kurzen Zeichenfolge sinntragende Codes ausgetauscht werden und ist überdies -worauf auch der Sachverständige Dr. Y hinweist- offen, inwieweit zukünftige Spiele Mehreingaben zulassen. 38 Zum anderen steht nach den Ausführungen der Sachverständigen T auf dem Markt ein umfangreiches Angebot an Hilfsprogrammen (Tools) für die Programmierung von Spielen und damit auch Textspeicherungssystemen zur Verfügung, die über eine Verbindungssoftware (Middleware) Teil der Anwendung werden können, die für die PlayStation programmiert wird. Der Erwerb von Lizenzen für diese Programme ist nach den Erkenntnissen des Sachverständigen an relativ geringe Voraussetzungen geknüpft, wie bei sonstiger lizensierter Software ist überdies davon auszugehen, dass eine Reihe weiterer Möglichkeiten besteht, die Programme ohne Lizensierung zu beschaffen. Nach der überzeugenden Darstellung des Sachverständigen bereitet es mit diesen Hilfsmitteln keinen besonderen Aufwand, ein entsprechendes Textspeicherprogramm zu entwickeln, ohne dass besondere Fachkenntnisse erforderlich sind. Ein solches Programm kann sodann in anderen Programmen, z.B. Spielen integriert und versteckt werden, so dass es nur durch besondere Tastenkombinationen gestartet werden kann. Damit ist es möglich, die Speicherkapazitäten der Memory-Cards auszunutzen und auch mehrere Seiten Text zu speichern. 39 Auch wenn die Eingabemöglichkeiten mit dem Analog-Controller beschwerlich sind und längere Zeit in Anspruch nehmen, können durch diese Ausstattung und Möglichkeiten spielunabhängige Informationen gespeichert und mittels Austausch der Karten auf anderen Geräten lesbar gemacht werden. Bereits diese Möglichkeiten begründen generell eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Anstalt, da z.B. Erkenntnisse über Fluchtwege, Betäubungsmittel, verbotene Außenkontakte, verbotene Beziehungen unter Mitgefangenen und anderes gespeichert und ausgetauscht werden können. 40 Diesem erheblichen Sicherheitsrisiko kann nach Auswertung der Ausführungen der Sachverständigen und unter Beachtung der speziellen Gegebenheiten in der JVA nicht in ausreichendem Maße durch Auflagen wie Versiegelung, Verplombung oder Kontrollen begegnet werden. 41 Wie bereits ausgeführt, haben die Karten so geringe Ausmaße, dass selbst dann, wenn ihre Benutzung verboten würde, die Kontrolle des Verbotes und die tatsächliche Unterbindung der Einschleusung und des Austausches nicht zuverlässig erfolgen könnte. 42 Soweit der Sachverständige Dr. Y ohne weitere Spezifikationen darlegt, der Austausch der Memory-Card könnte durch eine Versiegelung des Einschubfachs unterbunden werden, kann dem nicht gefolgt werden. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen T ist vielmehr davon auszugehen, dass eine sicherere Versiegelung oder Verplombung des Steckplatzes nicht erfolgen kann, zumal bei äußeren Siegeln oder Plomben nur ein symbolischer Schutz errichtet wäre und bei Lösung der Plombe oder des Siegels vor Entdeckung der Manipulation eine Vielzahl Daten unkontrolliert gespeichert und getauscht werden könnten. Selbst bei täglicher Kontrolle der Unversehrtheit der Plomben und Siegel könnte diese Gefahr nicht in ausreichendem Maß ausgeschlossen werden. 43 Soweit durch Eingriff die elektronischen Steuerungsmechanismen des Geräts Speichermöglichkeiten unterbunden werden könnten, ist mit den Mitteln des Vollzuges nicht zu kontrollieren, ob nachträglich an diesen Beschränkungen durch versierte Gefangene manipuliert wird. Dies würde einen übermäßig hohen personellen Aufwand und zudem eine entsprechende technische Ausbildung des Personals erfordern. 44 Gleichermaßen ist zumindest mit den im Vollzug zur Verfügung stehenden Mitteln auch nicht zu kontrollieren, ob durch Manipulationen bzw. Einschleusen von Datenträgern Hilfsprogramme, die die beschriebene Erweiterung von Textspeichermöglichkeiten bieten, in die Anstalt gelangen und als versteckte Programm-Module installiert werden. 45 Das gleiche gilt auch für die Kontrolle der weiteren Schnittstellen und Anschlussmöglichkeiten des Gerätes. Schon allein die Möglichkeit, durch Nutzung dieser Schnittstellen die Play-Station zu erweitern und mit anderen Geräten, insbesondere einem Mobiltelefon zu kombinieren, bietet unübersehbare Manipulationsmöglichkeiten, die nur durch ständige Kontrollen des Geräts und der gesamten Zellen wenn überhaupt eingeschränkt werden können. 46 Die bei Zulassung des Besitzes einer Play-Station erforderlichen Kontrollen stellen in jeder Hinsicht einen völlig unangemessenen Aufwand dar, der die sonstigen Aufgaben des Personals in der JVA in unverhältnismäßiger Weise in den Hintergrund drängen würde. 47 Die aus dem Besitz der Spielekonsole resultierenden Gefahren sind mithin durch Auflagen und Kontrollen generell nicht beherrschbar. 48 Darauf, ob der Antragsteller selbst über für Manipulationen technischen Fähigkeiten verfügt oder ob gerade in seiner Person ein besonderes Sicherheitsrisiko besteht, kommt es demgegenüber nicht mehr an. Auch wenn er selbst bisher nicht durch eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung aufgefallen ist und Manipulationen an den ihm bisher zur Verfügung gestellten Geräten nicht erfolgt sind, ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass er in Zukunft selbst oder von ihm unabhängig bzw. gegen seinen Willen ein Mitgefangener von den Missbrauchsmöglichkeiten Gebrauch macht. 49 Weder durch den Umstand, dass ihm in einer anderen JVA zu einem früheren Zeitpunkt der Besitz einer Play-Station I erlaubt gewesen war, noch durch den Umstand, dass andere Gefangene derzeit in der JVA Bochum eine Play-Station in Besitz haben, sind Vertrauenstatbestände geschaffen, die die Aushändigung der Play-Station trotz der Gefährdung der Sicherheit gebieten würden. 50 Der Verurteilte hat den Besitz an der Play Station I freiwillig aufgegeben und nunmehr einen neuen Antrag gestellt, der aufgrund der in der Zwischenzeit gewonnenen Erkenntnisse nach der heutigen Rechtslage zu bescheiden ist. 51 Soweit andere Gefangene eine Play-Station besitzen, beruht dies auf der Fortwirkung früher erteilter Erlaubnisse, die aus Vertrauens- und Bestandsgrundsätzen nicht widerrufen werden können. Rechtsansprüche des Verurteilten erwachsen daraus nicht. 52 Die Ablehnung der Konsole ist auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Verurteilten verhältnismäßig. Ein das Sicherheitsbedürfnis der JVA überwiegendes Interesse des Verurteilten am Besitz der Spielekonsole ist nicht erkennbar. Die Konsole dient weder Informations-, noch Bildungs- oder Ausbildungsinteressen des Gefangenen. Andere adäquate Möglichkeiten der Freizeitgestaltung sind in der JVA Bochum durch Sport- und Freizeitangebote in ausreichendem Maße vorhanden. Dem gegenüber ist das Sicherheitsbedürfnis der JVA Bochum als Anstalt des geschlossenen Vollzuges mit höchstem Sicherheitsstandard, nämlich einem besonders gesicherten Haftbereich, Vollstreckungszuständigkeit für langstrafige Gefangene und mit einer sozial-therapeutischen Abteilung weit überwiegend und mit der Missbrauchsgefahr nicht zu vereinbaren. 53 Die Versagung des Besitzes der Play-Station II ist daher zu Recht erfolgt 54 (so auch: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 25.08.2003 (1 Ws (Vollz) 14/03), OLG Frankfurt Beschlüsse vom 02.01. und 07.01.2004 (3 Ws 1384/02, 3 Ws 258/03), OLG Thüringen Beschluss vom 25.03.2003 (1 Ws 24/03), Saarländisches OLG Beschluss vom 02.06.2004 (Vollz (Ws) 2/04) ). 55 Soweit das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 10.03.2003 - 1 Ws 230/02 - eine Genehmigung der Play-Station 2 bestätigt hat, widerspricht die hier vorgenommene Wertung dieser Entscheidung nicht, da sich der Senat nicht mit den Speichermöglichkeiten und dem Datenaustausch durch Memory-Cards befasst hat. 56 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 121 StVollzG, 13, 48 a GKG. 57 Der Antragsteller hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel im Ergebnis erfolglos geblieben ist.