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Beschluss

1 Ws 230/02

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aufsichtsbehörde (Justizministerium) ist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde berechtigt; die Rechtsbeschwerdefrist beginnt jedoch mit der Zustellung an die Vollzugsbehörde. • Eine erneute Zustellung an die Aufsichtsbehörde setzt die Rechtsbeschwerdefrist nicht erneut in Lauf; bei Verfristung kann ausnahmsweise von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein, wenn bisherige Zustellpraxis berechtigte Erwartungen begründete. • Ein Spielgerät (PlayStation II) kann einem Gefangenen nach § 70 StVollzG zum Besitz gestattet werden, wenn konkrete Gefährdungsgründe durch angemessene Sicherungsmaßnahmen beseitigt werden können. • Schnittstellen, die einen Anschluss von Modem oder Netzwerkadapter ermöglichen, sind zur Wirksamkeit der Maßnahme zu versiegeln oder zu verplomben; die Beschaffung von Spielen kann der Anstalt vorbehalten werden, insbesondere bei problematischen Inhalten.
Entscheidungsgründe
Rechtsbeschwerde, Zustellwirkung und Zulässigkeit des Besitzes einer PlayStation II im Vollzug • Die Aufsichtsbehörde (Justizministerium) ist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde berechtigt; die Rechtsbeschwerdefrist beginnt jedoch mit der Zustellung an die Vollzugsbehörde. • Eine erneute Zustellung an die Aufsichtsbehörde setzt die Rechtsbeschwerdefrist nicht erneut in Lauf; bei Verfristung kann ausnahmsweise von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein, wenn bisherige Zustellpraxis berechtigte Erwartungen begründete. • Ein Spielgerät (PlayStation II) kann einem Gefangenen nach § 70 StVollzG zum Besitz gestattet werden, wenn konkrete Gefährdungsgründe durch angemessene Sicherungsmaßnahmen beseitigt werden können. • Schnittstellen, die einen Anschluss von Modem oder Netzwerkadapter ermöglichen, sind zur Wirksamkeit der Maßnahme zu versiegeln oder zu verplomben; die Beschaffung von Spielen kann der Anstalt vorbehalten werden, insbesondere bei problematischen Inhalten. Ein Gefangener begehrte die Erlaubnis, eine PlayStation II in der JVA zu besitzen. Die Strafvollstreckungskammer hob eine vorherige Untersagung auf und verpflichtete die JVA zur Gestattung unter bestimmten Auflagen. Der Beschluss wurde zunächst der JVA zugestellt; das Justizministerium erhielt den Beschluss später auf Anforderung und legte nach dieser Zustellung Rechtsbeschwerde ein. Das Ministerium rügte materielle Rechtsverstöße; die Beschwerde war jedoch formell zunächst verspätet. Das Oberlandesgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde, die Frage der Beteiligtenstellung von Vollzugs- und Aufsichtsbehörde sowie die sachliche Zulässigkeit des PlayStation-Besitzes im Vollzug. • Zulässigkeit: Das Justizministerium ist als Aufsichtsbehörde nach § 111, § 116 StVollzG zur Rechtsbeschwerde befugt; die Rechtsbeschwerdefrist des § 118 Abs.1 StVollzG beginnt mit Zustellung an die Vollzugsbehörde und wird durch eine spätere Zustellung an die Aufsichtsbehörde nicht erneut ausgelöst. • Fristrechtliche Heilung: Obwohl die Rechtsbeschwerde verspätet einging, war dem Justizministerium von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu gewähren, weil eine bisherige Zustellpraxis der Justizvollzugsanstalten berechtigte Erwartungen begründete und die Änderung dieser Praxis zur Verwirkung des Rechtsmittels geführt hätte. • Materiellrechtlich: Das Recht zum Besitz von Gegenständen zur Freizeitbeschäftigung bemisst sich nach § 70 StVollzG; ein genereller Ausschluss lag nicht vor, da keine über die üblichen Risiken hinausgehende Gefährdung für Ordnung, Sicherheit oder Vollzugsziel dargelegt wurde. • Abwägung: Die Kammer berücksichtigte Anstaltsniveau, individuelle Verhältnisse des Gefangenen und vorhandene vergleichbare erlaubte Geräte; insoweit ist eine differentielle Einzelfallbeurteilung geboten und rechtlich zulässig. • Sicherungsmaßnahmen: Die mögliche Gefährdung durch Internetzugang über Schnittstellen kann durch Versiegelung oder Verplombung der Schnittstellen wirksam unterbunden werden; deshalb darf die JVA verpflichtet werden, diese Schnittstellen zu versiegeln. • Beschränkungen: Der Besitz der Konsole begründet nicht automatisch ein Recht auf alle Spiele; insbesondere sind Datenträger mit gewaltverherrlichendem, rassistischem oder pornografischem Inhalt durch die Anstalt zu prüfen und gegebenenfalls zu verbieten; Beschaffung der Spiele kann der Anstalt vorbehalten werden. • Sachverständigengutachten: Aufgrund der nachvollziehbaren tatsächlichen Feststellungen war ein Gutachten nicht erforderlich. • Kosten: Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs.4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs.1 StPO; die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Dem Justizministerium wurde Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gewährt; die Rechtsbeschwerde in der Sache war jedoch unbegründet. Die Aufhebung der Untersagung durch die Strafvollstreckungskammer, dem Gefangenen den Besitz einer PlayStation II unter bestimmten Auflagen zu gestatten, blieb bestehen. Die JVA ist insoweit zu verpflichten, die Schnittstellen, die einen Anschluss von Modem oder Netzwerkadapter ermöglichen, zu versiegeln oder zu verplomben, und die Beschaffung von Spielen gegebenenfalls über die Anstalt zu steuern. Die Kosten des Verfahrens und die dem Gefangenen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.