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Beschluss

1 AR 11/06

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2006:0630.1AR11.06.00
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Tenor

Die Kammer lehnt eine Entscheidung ab.

Entscheidungsgründe
Die Kammer lehnt eine Entscheidung ab. G r ü n d e I. Der im Rubrum näher bezeichnete B hat eine von der 1. großen Strafkammer verhängte Freiheitsstrafe zu verbüßen. Zur Feststellung der Haftfähigkeit des Verurteilten beauftragte die Staatsanwaltschaft Bochum das Gesundheitsamt der Stadt I damit, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen: 1. Ist bei der Krankheit bzw. dem körperlichen Zustand eine nahe Lebensgefahr gegeben, wenn die Freiheitsstrafe in einer gewöhnlichen Justizvollzugsanstalt vollstreckt wird oder ist die Vollstreckung in einem Justizvollzugskrankenhaus vertretbar? 2. Sind durch die sofortige Vollstreckung erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende gesundheitliche Nachteile zu erwarten? Ggfls. welche? Unter dem 18.05.2006 bat der Oberbürgermeister der Stadt I die Staatsanwaltschaft Bochum um eine schriftliche Zusage, dass die Entschädigung der künftigen Gutachtertätigkeit gem. der in § 9 Abs. 1 JVEG aufgeführten Honorargruppe M1 (50 € je Stunde) erfolgen wird. Er verwies auf Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG, die unter der Honorargruppe M1 unter anderem gutachterliche Beurteilungen zur Haftfähigkeit aufführt. Die Staatsanwaltschaft Bochum hat die Sache der Kammer nach Beteiligung der Bezirksrevisorin zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. In der Sache begehrt der Oberbürgermeister der Stadt I die Zusage, dass seine künftige Entschädigung nicht nach § 10 Abs. 1 JVEG, sondern nach § 9 Abs. 1 JVEG erfolgt. Beide Normen können Grundlage der künftigen Entschädigung sein. Welche Norm zur Anwendung kommt, hängt von der künftigen gutachterlichen Tätigkeit ab. Die Vergütung nach § 10 Abs. 1 JVEG ist regelmäßig wesentlich niedriger, als diejenige nach § 9 Abs. 1 JVEG. Die Kammer vertritt zur Abgrenzung zwischen der Vergütung nach § 9 Abs. 1 JVEG und derjenigen nach § 10 Abs. 1 JVEG in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt 1 AR 10/06 – Beschl. v. 26.06.2006) die Auffassung, dass amtsärztliche Stellungnahmen regelmäßig nur ein ärztliches Zeugnis mit kurzer gutachterlicher Äußerung i. S. von § 10 Abs. 1 JVEG, nicht aber ein vollständiges Gutachten i.S.v. § 9 JVEG darstellen. An dieser, von der Kammer schon in ständiger Rechtsprechung zum ZSEG vertretenen Abgrenzung hat sich durch das an die Stelle des ZSEG getretenen JVEG nichts geändert. Auch das JVEG unterscheidet zwischen Gutachten und gutachterlicher Äußerung. § 9 JVEG spricht von der Erstellung eines Gutachtens, während in Nr. 202/203 der Anlage 2 zu § 10 JVEG von einem ärztlichen Zeugnis mit kurzer gutachterlicher Äußerung die Rede ist. Auch soweit in Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG das Gutachten zur Haftfähigkeit ausdrücklich aufgeführt ist ergibt sich nichts anderes. Die dortige Auflistung soll die Festsetzung des Stundenlohnes erleichtern. Es soll jedoch nicht die Abgrenzung zwischen Gutachten und ärztlichen Zeugnissen mit kurzer gutachterlicher Äußerung dahin aufgehoben werden, dass es sich bei sämtlichen Stellungnahmen zu den aufgeführten Gebieten um Gutachten handelt. Die genannte Abgrenzung bleibt auch nach dem JVEG erhalten. Ein Gutachten setzt voraus, dass der Sachverständige die Tatsachengrundlage sowie die angewendeten allgemeinen Erfahrungssätze mitteilt und die Schlussfolgerungen darlegt, die zu seinem Ergebnis geführt haben. Bei der Abgrenzung zwischen einem Gutachten i.S.v. § 9 JVEG und einem ärztlichen Zeugnis mit kurzer gutachterlicher Äußerung i.S.v. Nr. 202/203 der Anlage 2 zu § 10 JVEG kommt es nicht entscheidend auf die Länge der schriftlichen Ausführungen oder die Menge der zitierten Fachliteratur an. Maßgebend für die Annahme eines Gutachtens ist vielmehr die wissenschaftliche Ableitung der Untersuchungsergebnisse. Dies erfordert die Wiedergabe der Anknüpfungs-, Befund- und Erfahrungstatsachen, ferner die Mitteilung und Herleitung der fachwissenschaftlichen Erfahrungssätze und schließlich die Beantwortung der Beweisfrage durch nachvollziehbare Anwendung der Erfahrungssätze auf den erhobenen Tatsachenstoff. Demgegenüber enthält ein ärztliches Zeugnis mit kurzer gutachterlicher Äußerung oder ein Formbogengutachten nur Teile eines vollständigen Gutachtens, nämlich regelmäßig das Ergebnis (die Diagnose), eventuell ergänzt durch die Wiedergabe einzelner Befundtatsachen. Hingegen fehlt die das Gutachten kennzeichnende Gesamtdarstellung im Sinne einer überprüfbaren Darlegung der Tatsachen, Erfahrungssätze und Ergebnisableitung. Dabei kommt es für die Frage, ob von einem Gutachten gesprochen werden kann, nicht darauf an, ob der Ersteller intern einen wesentlich größeren Aufwand hatte, als aus seiner gutachterlichen Äußerung ersichtlich ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – der erteilte Auftrag lediglich die Stellungnahme zu einzelnen, konkreten Fragen betrifft und keine umfassende gutachterliche Tätigkeit beauftragt ist. 2. Vor diesem Hintergrund ist eine gerichtliche Entscheidung nicht veranlasst. § 9 Abs. 1 Satz 5 JVEG eröffnet dem Sachverständigen durch den dortigen Verweis auf § 4 JVEG nur die Möglichkeit, die Feststellung seines Honorarstundensatzes in den Fällen zu verlangen, in denen seine Tätigkeit überhaupt nach § 9 Abs. 1 JVEG i. V. m. der dortigen Anlage zu vergüten ist. Das aber steht nicht fest. Möglich ist auch eine Vergütung nach § 10 Abs. 1 JVEG. Eine gerichtliche Entscheidung, ob eine Entschädigung für ein künftiges Tätigwerden eines Sachverständigen nach § 9 oder nach § 10 JVEG erfolgt, sieht das Gesetz nicht vor. Eine entsprechende Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 5 JVEG kommt mangels einer vom Gesetzgeber ungewollten Regelungslücke nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat mit § 10 Abs. 1 JVEG eine Spezialregelung geschaffen, die für ihren Anwendungsbereich der allgemeinen Vorschrift des § 9 JVEG vorgeht. § 10 Abs. 2 Satz 2 JVEG verweist nur für die in Satz 1 dieses Absatzes genannten ärztlichen Leistungen auf § 4 Abs. 2 bis 4 Satz 1 JVEG. Im Übrigen verweist § 10 JVEG gerade nicht auf § 4 JVEG.