Beschluss
1 AR 10/06
LG BOCHUM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine amtsärztliche Stellungnahme kann als ärztliches Zeugnis mit kurzer gutachterlicher Äußerung und nicht als vollständiges Gutachten i.S.v. § 9 JVEG einzustufen sein, wenn sie keine nachvollziehbare Herleitung aus Tatsachen und fachwissenschaftlichen Erfahrungssätzen enthält.
• Maßgeblich für die Einordnung ist die wissenschaftliche Ableitung der Untersuchungsergebnisse; Länge oder Umfang der Niederschrift sind dafür nicht entscheidend.
• Für kurze gutachterliche Äußerungen gilt die Vergütungsregelung in Nr. 202/203 der Anlage 2 zu § 10 JVEG; der dortige Höchstsatz ist bei außergewöhnlich umfangreicher Tätigkeit anwendbar.
Entscheidungsgründe
Abgrenzung: kurzes ärztliches Zeugnis vs. vollständiges Gutachten und entsprechende JVEG-Vergütung • Eine amtsärztliche Stellungnahme kann als ärztliches Zeugnis mit kurzer gutachterlicher Äußerung und nicht als vollständiges Gutachten i.S.v. § 9 JVEG einzustufen sein, wenn sie keine nachvollziehbare Herleitung aus Tatsachen und fachwissenschaftlichen Erfahrungssätzen enthält. • Maßgeblich für die Einordnung ist die wissenschaftliche Ableitung der Untersuchungsergebnisse; Länge oder Umfang der Niederschrift sind dafür nicht entscheidend. • Für kurze gutachterliche Äußerungen gilt die Vergütungsregelung in Nr. 202/203 der Anlage 2 zu § 10 JVEG; der dortige Höchstsatz ist bei außergewöhnlich umfangreicher Tätigkeit anwendbar. Der Verurteilte Q sollte auf Haftfähigkeit untersucht werden; die Staatsanwaltschaft beauftragte das Gesundheitsamt Hagen mit Stellungnahmen zu Lebensgefahr, gesundheitlichen Nachteilen durch Vollstreckung, Verschlechterung und Sprachtherapie. Nach Untersuchung erstellten zwei Ärztinnen eine schriftliche amtsärztliche Stellungnahme vom 26.05.2006, die Befunde, Ergebnisse und eine Diagnose sowie Antworten auf die Fragen enthielt. Der Auftraggeber nahm die Stellungnahme entgegen und zahlte eine reduzierte Vergütung; der Gutachter rechnete hingegen einen höheren Betrag nach § 9 JVEG ab. Die Staatsanwaltschaft kürzte die Forderung unter Berufung auf Nr. 200–203 Anlage 2 zu § 10 JVEG, woraufhin der Gutachter gerichtliche Festsetzung beantragte. Streitpunkt war, ob die Stellungnahme als vollständiges Gutachten (§ 9 JVEG) oder als kurzes gutachterliches Zeugnis (Nr. 202/203 Anlage 2 zu § 10 JVEG) einzuordnen ist und welche Vergütung folgt. • Ein vollständiges Gutachten i.S.v. § 9 JVEG erfordert Mitteilung der Tatsachengrundlage, Darstellung und Herleitung der angewendeten fachwissenschaftlichen Erfahrungssätze sowie nachvollziehbare Schlussfolgerungen aus den Befunden. • Nicht entscheidend für die Einordnung sind allein die Länge des Schriftstücks oder der Umfang der zitierten Literatur; maßgeblich ist die überprüfbare wissenschaftliche Ableitung des Ergebnisses. • Ein ärztliches Zeugnis mit kurzer gutachterlicher Äußerung enthält regelmäßig nur Ergebnisse, ggf. einzelne Befundtatsachen, aber keine umfassende Darlegung der Anknüpfungstatsachen, Erfahrungssätze und deren Anwendung auf den konkreten Fall. • Der Auftrag der Staatsanwaltschaft betraf die Beantwortung einzelner, konkreter Fragen und nicht eine umfassende gutachterliche Tätigkeit, weshalb die erstellte Stellungnahme als kurze gutachterliche Äußerung einzustufen ist. • Das JVEG unterscheidet weiterhin zwischen Gutachten (§ 9) und kurzen gutachterlichen Äußerungen (Nr. 202/203 Anlage 2 zu § 10), sodass die Spezialregelung des § 10 JVEG anwendbar ist. • Aufgrund der Einordnung war der Höchstsatz für außergewöhnlich umfangreiche Tätigkeit eines Arztes nach Nr. 202/203 Anlage 2 zu § 10 JVEG anzulegen und nicht der Stundenlohn nach § 9 JVEG. Der Antrag des Gutachters wurde nur teilweise stattgegeben: Die Vergütung wurde auf 80,25 € festgesetzt (75,00 € Höchstsatz nach Nr. 202/203 Anlage 2 zu § 10 JVEG zuzüglich 5,25 € Schreibauslagen). Der weitergehende Anspruch auf Vergütung nach § 9 JVEG wurde zurückgewiesen, weil die Stellungnahme keine den Anforderungen an ein vollständiges Gutachten entsprechende wissenschaftliche Herleitung enthielt. Damit folgte das Gericht der Unterscheidung zwischen Gutachten und kurzer gutachterlicher Äußerung und wandte die für letztere vorgesehene Vergütungsregel an. Der Entscheidung liegt zugrunde, dass der Auftrag auf konkrete Fragen beschränkt war und die schriftliche Stellungnahme vornehmlich Befunde, Diagnose und knappe Beantwortung enthielt, nicht aber die erforderliche Darlegung von Erfahrungssätzen und deren Anwendung.