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Beschluss

7 T 13/10

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBO:2010:0209.7T13.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bochum vom 26.10.2009, mit dem die angebliche Forderung des Schuldners an den Drittschuldner auf Zahlung von Beträgen aus 1. allen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüchen gegen das Land Nordrhein-Westfalen aufgrund seiner tatsächlichen Unterbringung oder Unterbringungen in Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen, 2. allen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüchen gegen das Land Nordrhein-Westfalen aufgrund der Rechtsverfolgung der in Ziffer 1. genannten Forderungen (insbesondere Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs gepfändet worden ist, wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass des entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Dem Schuldner wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Zugleich wird ihm Rechtsanwalt U aus C zur Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.126,29 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Dem Land Nordrhein-Westfalen stehen gegen den Schuldner unstreitig Justizkostenforderungen i.H.v. 4.126,29 € zu. 4 Aufgrund dieser Forderungen hat die Gläubigerin, der als Vollstreckungsbehörde (vgl. § 2 Abs.1 JBeitrO) die Betreibung dieser Kosten obliegt (vgl. § 6 Abs.2 S.1 JBeitrO), den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich von Forderungen, die dem Schuldner gegen das Land Nordrhein-Westfalen als Drittschuldner aufgrund menschenunwürdiger Unterbringung und der entsprechenden Nebenkosten zustehen könnten, beantragt. 5 Das Amtsgericht hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unter dem 26.10.2009 antragsgemäß erlassen. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 08.12.2009 zurückgewiesen. 6 Gegen diese Entscheidung richtet sich der Schuldner mit seiner sofortigen Beschwerde. Er ist der Ansicht, dass die Pfändung der Entschädigungsansprüche eine unzulässige Rechtsausübung gem. § 242 BGB darstelle. 7 II. 8 Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. 9 1. 10 Die Vollstreckungsbehörde, die an die Stelle des Gläubigers des Anspruchs tritt, hat keinen Anspruch auf Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Denn die Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Entschädigung wegen menschenunwürdige Unterbringung stellt eine unzulässige Rechtsausübung i.S.v. § 242 BGB dar. Gleiches gilt für die aus diesen Verfahren entstehenden Nebenforderungen. 11 a) Der Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB gilt auch im Zwangsvollstreckungsrecht (vgl. Palandt, 69. Auflage 2010, BGB, § 242 Rn. 16, 17). Demnach können auch Vollstreckungsmaßnahmen, wie z.B. der Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen Treu und Glauben verstoßen, so dass die entsprechende Maßnahme zu unterlassen bzw. aufzuheben ist. 12 b) Die Pfändung der möglichen Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner, das Land Nordrhein-Westfalen, auf Zahlung einer Entschädigung wegen menschenunwürdiger Unterbringung des Schuldners in Justizvollzugsanstalten des Landes, die dem Schuldner unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2009, Az. 11 U 88/08) zustehen könnten, verstößt gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB. 13 (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 01.10.2009, Az.: III ZR 18/09) verstößt die Aufrechnung des Anspruchs auf Zahlung von Justizkostenforderungen, der dem anspruchsstellenden Land gegen den Strafgefangenen zusteht, gegen den Anspruch des Strafgefangenen auf Zahlung einer Entschädigung wegen menschenunwürdiger Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB. 14 Die Unzulässigkeit der Aufrechnung folgt aus der Funktion und dem Zweck des Entschädigungsanspruchs. Dieser Anspruch, der zum einen der Genugtuung des Strafgefangenen, aber zum anderen auch der Sanktion und Prävention zur Vermeidung einer anderweitigen menschenunwürdigen Unterbringung dient, muss zur Verwirklichung dieser Funktionen spürbare Auswirkungen für den ersatzpflichtigen Staat haben. Daran würde es fehlen, wenn man die Aufrechnung mit in der Regel uneinbringlichen und aus wirtschaftlicher Betrachtung wertlosen Justizkostenforderungen zulassen würde und damit kein echtes Vermögensopfer für den Staat eintritt. In diesem Fall wäre zu befürchten, dass der ersatzpflichtige Staat aus fiskalischen Gründen die menschenunwürdigen Haftbedingungen nicht mit der gebotenen Eile beseitigt (vgl. BGH, Urteil vom 01.10.2009, Az.: III ZR 18/09). 15 (2) Aus diesen Gründen verstößt nach Auffassung der Kammer auch die Pfändung der Entschädigungsansprüche wegen menschenunwürdiger Unterbringung gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB. Denn auch in diesem Fall würde kein echtes Vermögensopfer des ersatzpflichtigen Staates und damit auch keine Sanktion eintreten. 16 Wenn einer Befriedigung der Forderung des ersatzpflichtigen Landes durch Aufrechnung der Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht, muss dies konsequenterweise auch für die Befriedigung durch ein vollstreckungsrechtliches Pfändungspfandrecht gelten. Denn andernfalls würde die Unzulässigkeit der Aufrechnung gem. § 242 BGB ausgehöhlt werden. 17 2. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO. 19 3. 20 Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 Abs.2 ZPO zuzulassen. 21 Soweit dies für die Kammer ersichtlich ist, ist zu der Rechtsfrage, ob die Pfändung von Ansprüchen auf Entschädigung wegen menschenunwürdiger Unterbringung zur Befriedigung des Anspruchs auf Erstattung von Justizkostenforderungen zulässig ist, bislang keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen. Die in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.10.2009 (Az.: III ZR 18/09) behandelt nur die Frage, ob die Aufrechnung mit solchen Ansprüchen zulässig ist. 22 Es handelt sich dabei in Anbetracht der Vielzahl der Verfahren, in denen Strafgefangene Entschädigungsansprüche wegen menschenunwürdige Unterbringung geltend machen, auch um eine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 572 Abs.2 Nr.1 ZPO. 23 4. 24 Aus den genannten Gründen hat die Rechtsverteidigung des Schuldners Erfolg, so dass ihm diesbezüglich Verfahrenskostenhilfe zu gewähren ist. 25 5. 26 Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Interesse der Vollstreckungsbehörde an der Vollstreckung der Forderung, die sich auf einen Betrag i.H.v.4.126,29 € beläuft. 27 Landgericht Bochum Berichtigungsbeschluss 28 In dem Beschwerdeverfahren 29 hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum 30 am 17.03.2010 31 b e s c h l o s s e n : 32 Der Tenor des Beschlusses der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 09.02.2010 wird entsprechend § 321 ZPO dahingehend ergänzt, dass der Tenor wie folgt lautet: 33 "Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bochum vom 26.10.2009, mit dem die angebliche Forderung des Schuldners an den Drittschuldner auf Zahlung von Beträgen aus 34 allen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüchen gegen das Land Nordrhein-Westfalen aufgrund seiner tatsächlichen Unterbringung oder Unterbringungen in Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen, allen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüchen gegen das Land Nordrhein-Westfalen aufgrund der Rechtsverfolgung der in Ziffer 1. genannten Forderungen (insbesondere Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) 35 bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs gepfändet worden ist, wird aufgehoben. 36 Der Antrag auf Erlass des entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird zurückgewiesen. 37 Die Kosten des Erinnerungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens trägt jeweils die Gläubigerin. 38 Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 39 Dem Schuldner wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Zugleich wird ihm Rechtsanwalt U aus C zur Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet. 40 Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.126,29 € festgesetzt." 41 Gründe: 42 Der Antrag auf Ergänzung des Beschluss ist zulässig und begründet. 43 1. 44 Der Schuldner hat mit dem Schriftsatz vom 25.02.2010, bei Gericht eingegangen am 26.02.2010, innerhalb der zweiwöchigen Frist analog § 321 Abs.2 ZPO die Ergänzung des Beschlusses vom 09.02.2010, zugestellt am 24.02.2010, hinsichtlich der Kosten des Erinnerungsverfahrens beantragt. 45 2. 46 Dieser Antrag ist auch begründet. 47 Eine Ergänzung gem. § 321 ZPO, der analog auch auf Beschlüsse ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung anwendbar ist (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 26.06.2008, Az. 3 U 62/08), setzt voraus, dass bei einer Entscheidung ein Haupt- oder Nebenanspruch oder der Kostenpunkt ganz oder teilweise durch das Gericht übergangen worden ist. 48 In dem Beschluss vom 09.02.2010 wurde keine Entscheidung über die Kosten des Erinnerungsverfahrens getroffen, obwohl diesbezüglich eine Entscheidung von Amts wegen analog § 308 Abs.2 ZPO hätte ergehen müssen (vgl. Zöller, ZPO, § 766 Rn. 34). Daher ist die diesbezügliche Entscheidung auf Antrag zu ergänzen. 49 Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat ebenfalls die Gläubigerin gem. § 91 Abs.1 ZPO zu tragen. 50 Denn die Erinnerung des Schuldners war zulässig und begründet, da die Gläubigerin keinen Anspruch auf Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hatte. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 09.02.2010 verwiesen. 51 3. 52 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. Zöller, ZPO, § 321 Rn. 12).