Beschluss
3 U 62/08
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO, der versehentlich keine Entscheidung zu den Kosten der Streithilfe enthält, kann nachträglich nach § 321 Abs. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergänzt werden.
• Die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO für einen Antrag zur Ergänzung beginnt in Fällen des Übergehens der Entscheidung über die Kosten der Streithilfe erst mit förmlicher Zustellung des Beschlusses an den Streithelfer.
• Die Kostenentscheidung für die Streithilfe richtet sich nach § 101 Abs. 1 ZPO, nicht nach einer Behandlung des Streithelfers als streitgenössischer Nebenintervenient nach § 69 ZPO.
• Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob die Zwewochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO durch formelle Zustellung in Fällen von Beschlüssen nach § 522 Abs. 2 ZPO ausgelöst wird, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Entscheidungsgründe
Ergänzung eines Beschlusses wegen übergangener Kostenentscheidung der Streithilfe • Ein Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO, der versehentlich keine Entscheidung zu den Kosten der Streithilfe enthält, kann nachträglich nach § 321 Abs. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergänzt werden. • Die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO für einen Antrag zur Ergänzung beginnt in Fällen des Übergehens der Entscheidung über die Kosten der Streithilfe erst mit förmlicher Zustellung des Beschlusses an den Streithelfer. • Die Kostenentscheidung für die Streithilfe richtet sich nach § 101 Abs. 1 ZPO, nicht nach einer Behandlung des Streithelfers als streitgenössischer Nebenintervenient nach § 69 ZPO. • Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob die Zwewochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO durch formelle Zustellung in Fällen von Beschlüssen nach § 522 Abs. 2 ZPO ausgelöst wird, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Klägerin hatte Berufung eingelegt; der Senat wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Im Tenor des Beschlusses wurde versehentlich keine Entscheidung zu den Kosten der Streithilfe getroffen. Der Streithelfer der Beklagten beantragte nach formloser Übersendung des Beschlusses dessen Ergänzung dahingehend, dass die Klägerin die Kosten der Nebenintervention trägt. Die Klägerin widersprach dem Antrag. Es besteht Streit darüber, ob und wann die Zwewochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO für einen Ergänzungsantrag zu laufen beginnt. Das Landgericht hatte im erstinstanzlichen Urteil die Kostenfrage in den Entscheidungsgründen berücksichtigt, im Tenor jedoch nicht ausgeführt. Der Senat prüft formelle Voraussetzungen und die materielle Zuordnung der Kosten der Streithilfe nach ZPO. • Der Antrag des Streithelfers ist nach § 321 Abs. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung zulässig; der Senat ergänzt den ursprünglichen Beschluss im tenorierten Umfang. • Die Unterlassung einer Entscheidung zu den Kosten der Streithilfe war offensichtlich ein Versäumnis, das von Amts wegen zu korrigieren ist (§§ 308 Abs. 2, 101 ZPO). • Die Zweiwochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO beginnt bei Übergehen der Kostenentscheidung erst mit der förmlichen Zustellung des Beschlusses an den Streithelfer; eine bloß formlose Übersendung setzt die Frist nicht in Lauf. Der Senat schließt sich der Entscheidung des OLG München und entsprechender Literatur an. • Die Kostenentscheidung zur Streithilfe ergibt sich materiell aus § 101 Abs. 1 ZPO; es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, den Streithelfer als streitgenössischen Nebenintervenienten nach § 69 ZPO zu behandeln. • Erstinstanzliche Kosten der Streithilfe bedürfen hier keiner Ergänzung durch den Senat, da die Entscheidung in den Entscheidungsgründen des Landgerichts enthalten ist und eine Berichtigung nach § 319 ZPO möglich wäre. • Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Fristbeginnauslösung durch förmliche Zustellung wird die Rechtsbeschwerde vom Senat zur Entscheidung zugelassen (vgl. § 574 ZPO). Der Beschluss des Senats vom 27.02.2008 wird dahin ergänzt, dass die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe trägt. Die Ergänzung erfolgt nach § 321 Abs. 1 ZPO, da die Entscheidung zu den Kosten der Nebenintervention versehentlich im Tenor fehlte. Die Kosten der Streithilfe sind nach § 101 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen; eine Behandlung des Streithelfers als streitgenössischer Nebenintervenient nach § 69 ZPO ist nicht gegeben. Die Frage, wann die Zweiwochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO beginnt, wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsbeschwerde vorgelegt; insoweit wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.