Urteil
9 S 29/11
LG BOCHUM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Quotenvorrecht sind kongruente Sachschäden einschließlich Minderwert und Gutachterkosten vorrangig zu verrechnen.
• Das Quotenvorrecht gilt nur für unmittelbaren Sachschaden, nicht für Sachfolgeschäden; Minderwert und Gutachterkosten zählen zum unmittelbaren Sachschaden.
• Vorgerichtliche Anwaltskosten für die Geltendmachung gegenüber der Kaskoversicherung sind nur ersatzfähig, wenn die Hinzuziehung eines Anwalts zur Abwicklung gegenüber dem Kaskoversicherer erforderlich und zweckmäßig war.
• Die Unfall-Auslagenpauschale nach § 287 ZPO beträgt in der ständigen Rechtsprechung der Kammer 20,00 € und wird bei fehlender Teilnahme am Quotenvorrecht hälftig ersetzt.
Entscheidungsgründe
Quotenvorrecht bei Kasko- und Haftpflichtabrechnung; Erstattungsfähigkeit von Kasko-Anwaltskosten • Bei Quotenvorrecht sind kongruente Sachschäden einschließlich Minderwert und Gutachterkosten vorrangig zu verrechnen. • Das Quotenvorrecht gilt nur für unmittelbaren Sachschaden, nicht für Sachfolgeschäden; Minderwert und Gutachterkosten zählen zum unmittelbaren Sachschaden. • Vorgerichtliche Anwaltskosten für die Geltendmachung gegenüber der Kaskoversicherung sind nur ersatzfähig, wenn die Hinzuziehung eines Anwalts zur Abwicklung gegenüber dem Kaskoversicherer erforderlich und zweckmäßig war. • Die Unfall-Auslagenpauschale nach § 287 ZPO beträgt in der ständigen Rechtsprechung der Kammer 20,00 € und wird bei fehlender Teilnahme am Quotenvorrecht hälftig ersetzt. Der Kläger begehrt weiteren Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 08.06.2010; die Beklagten haften insgesamt hälftig (50 %) für den Unfall. Streitgegenstand ist die Höhe des ersatzfähigen Schadens: Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Wertminderung, Selbstbeteiligung der Kasko und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für die Kaskoabrechnung sowie eine Kostenpauschale. Der Kläger hatte die Kasko in Anspruch genommen, wobei die Kasko eine Zahlung abzüglich Selbstbeteiligung leistete; anschließend machte der Kläger gegenüber den Beklagten verschiedene Positionen geltend. Das Amtsgericht sprach dem Kläger teilweise Recht, die Berufung erstreckte sich auf die komplette Beteiligtenzahl und insbesondere auf die Frage, welche Positionen dem Quotenvorrecht unterliegen und ob Anwaltskosten für die Kaskoabrechnung erstattungsfähig sind. Die Berufung führte zur Neuberechnung und zu weiteren Zahlungsansprüchen des Klägers gegenüber den Beklagten. • Die Berufung richtet sich gegen alle Beklagten; die Erwähnung nur der Beklagten 1 in der Einlegungsschrift beschränkt die Berufung nicht automatisch. • Das Quotenvorrecht erfasst nach herrschender Auffassung nur den unmittelbaren Sachschaden; dazu gehören auch die Wertminderung des Fahrzeugs und die zur Feststellung des Schadens erforderlichen Sachverständigenkosten. • Bei vorliegender Rechnung und gezahlter Kaskoentschädigung ist vorrangig die von den Beklagten geschuldete Haftungsleistung auf den offenen kongruenten Schaden zu verrechnen; da die hälftige Haftung der Beklagten (50 %) den offenen Betrag übersteigt, sind Minderwert und Gutachterkosten in voller Höhe zu ersetzen. • Die Ersatzpflicht umfasst in der Regel auch Kosten für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe; für Kasko-Anwaltskosten ist jedoch maßgeblich, ob die Hinzuziehung eines Anwalts zur Abwicklung gegenüber der Kaskoversicherung erforderlich und zweckmäßig war. • Bei einfach gelagerten Versicherungsfällen ist anwaltliche Hilfe gegenüber dem Kaskoversicherer nur dann ersatzfähig, wenn die Kaskoversicherung in Verzug oder anderweitig pflichtwidrig gehandelt hat; ansonsten ist die Hinzuziehung nicht erforderlich. • Die Unfall-Auslagenpauschale bleibt bei 20,00 €; da diese nicht dem Quotenvorrecht unterliegt, ist sie nur anteilig (hier 50 %) zu ersetzen. • Auf Grundlage der Neuberechnung ergibt sich ein Mehranspruch des Klägers gegen das amtsgerichtliche Urteil in Höhe von 688,29 € zuzüglich Zinsen sowie weitere vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 117,57 € zusätzlich. • Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs.1 ZPO; die Kostenquoten sind instanzbezogen zu differenzieren; ein Zuweisungsgrund nach § 93 ZPO liegt nicht vor. • Die Revision wurde zugelassen, weil grundsätzliche Bedeutung insbesondere zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Kasko-Anwaltskosten besteht. Die Berufung des Klägers hatte in Teilen Erfolg: Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, neben dem bereits zugesprochenen Betrag weitere 688,29 € nebst Zinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 01.09.2010) sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 117,57 € nebst Zinsen seit 24.09.2010 zu zahlen. Dies beruht darauf, dass Minderwert und Sachverständigenkosten dem Quotenvorrecht unterliegen und in voller Höhe erstattungsfähig sind, weil die hälftige Haftung der Beklagten den offenen kongruenten Schaden übersteigt. Die Anwaltskosten für die Kaskoabrechnung wurden nur insoweit anerkannt, als sie erforderlich und zweckmäßig waren; pauschale Kostenansprüche wurden nur anteilig berücksichtigt. Die Klage war im Übrigen abzuweisen; die Kostenentscheidung verteilt die Prozesskosten zwischen den Parteien anteilig entsprechend Erfolg und Unterliegen. Die Revision wurde zugelassen, da die Frage der Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Kasko-Anwaltskosten grundsätzliche Bedeutung hat.