OffeneUrteileSuche
Urteil

4 O 39/13

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2013:0821.4O39.13.00
4mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger macht mit der Klage Insolvenzanfechtungsansprüche wegen in den Jahren 2007 und 2008 geleisteter Zahlungen gegen die Beklagte geltend. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des N aus L. Mit Beschluss des Amtsgerichts Tübingen – Insolvenzgericht – vom 28.09.2009 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit beschlossen und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Vorausgegangen war ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der B O vom 15.05.2009, welchem sich der Insolvenzschuldner am 20.07.2009 durch Eigenantrag anschloss. Die Beklagte war die Rentenversicherungsträgerin des jetzigen Insolvenzschuldners. Bereits am 15.03.2000 wurde gegen den Insolvenzschuldner ein Gewerbeuntersagungsverfahren gem. § 35 Abs. 1 GewO vom Landratsamt D eingeleitet, das nach mehreren vorübergehenden Aussetzungen – aufgrund der nachgewiesenen Zahlungsbemühungen des Insolvenzschuldners – und nach Einholung von Gläubigerinformationen über die Höhe der bestehenden Forderungen am 24.11.2005 in einer Gewerbeuntersagungsverfügung mündete. Aufgrund des eingelegten Widerspruchs wurde die Widerspruchsentscheidung nochmals bis zum 31.01.2007 zurückgestellt, der Widerspruch jedoch sodann am 13.08.2007 mangels Abbaus der Verbindlichkeiten zurückgewiesen. Die daraufhin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingelegte Klage wurde am 20.04.2009 abgewiesen. Da der zunächst eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen wurde, ist das Urteil rechtskräftig. Der genaue Ablauf und die getroffenen Feststellungen im Rahmen des Gewerbeuntersagungsverfahrens sind zwischen den Parteien streitig. Im Zeitraum von März 2007 bis Dezember 2008 führte der Insolvenzschuldner an die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge – in Form von Pauschalabgaben aus geringfügiger Beschäftigung nach § 8 SGB IV – in Höhe der Klageforderung ab. Wegen der einzelnen Beträge, sowie der Zeitpunkte wird auf die Aufstellung auf S. 3 f. der Klageschrift Bezug genommen. Mit Schreiben vom 21.06.2012 erklärte der Kläger die Anfechtung der streitgegenständlichen Zahlungen und forderte die Beklagte zur Rückerstattung bis zum 12.07.2012 auf. Mit Schreiben der Klägervertreterin vom 17.10.2012 wurde die Beklagte erneut erfolglos zur Rückerstattung bis zum 31.10.2012 aufgefordert. Der Kläger behauptet, der Insolvenzschuldner sei im Zeitraum von März 2007 bis Dezember 2008 bereits zahlungsunfähig gewesen, jedenfalls habe die Zahlungsunfähigkeit gedroht. Da eine Zahlungseinstellung i.S.d. § 17 Abs. 2 S. 2 InsO vorgelegen habe, bedürfe es seiner Ansicht nach keiner Erstellung einer Liquiditätsbilanz. In diesem Zeitraum hätten mehrere fällige – teilweise auch sehr alte – Verbindlichkeiten bestanden, die zwar ernsthaft eingefordert, bis zur Verfahrenseröffnung durch den Schuldner jedoch nicht mehr beglichen worden seien. Des Weiteren habe der Insolvenzschuldner bereits seit dem Jahr 1999 seine Sozialversicherungsbeiträge gegenüber diversen Sozialversicherungsträgern zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr leisten können. Hinsichtlich des Zahlungsverhaltens gegenüber der B S/T, der B O, der C, der C1, der C2, der E, der C3 und der L wird auf die tabellarische Auflistung in der Replik vom 15.04.2013 Bezug genommen. Der Kläger ist der Ansicht, dies sei als erhebliches Beweisanzeichen für eine Zahlungseinstellung zu werten. Darüber hinaus ist er der Ansicht, bereits das Zahlungsverhalten gegenüber der Beklagten, also die unregelmäßigen und teilweise nur unter dem Eindruck der Zwangsvollstreckungsankündigung erfolgenden Zahlungen, sei ausreichend zur Begründung der tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit. Auch habe der Insolvenzschuldner die Zahlungen an die Beklagte gezielt zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erbracht und damit zumindest billigend die damit einhergehende Gläubigerbenachteiligung in Kauf genommen. Spätestens ab November 2006 habe die Beklagte auch Kenntnis von der objektiven Zahlungsunfähigkeit und der aus der Zahlung resultierenden Gläubigerbenachteiligung gehabt, da sie zur Einziehung ihrer Forderung das Hauptzollamt habe bemühen müssen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 5.544,88 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 28.09.2009 zu bezahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 459,40 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2012 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die tatsächliche bzw. drohende Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners zum Zeitpunkt der Zahlungen mit Nichtwissen. Insbesondere fehle es an substantiiertem Vortrag zu bestehenden fälligen Forderungen im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen und zum Liquiditätsstatus des Insolvenzschuldners. Auch sei für die angeblich geleisteten Zahlungen entsprechend der Auflistung in der Replik gegenüber den Sozialversicherungsträgern und dem Finanzamt Q, welche mit Nichtwissen bestritten würden, kein Beweis angeboten. Selbst bei unterstellter Richtigkeit begründeten diese weder beträchtlichen, noch lang andauernden Rückstände keine Vermutung für eine Zahlungsunfähigkeit. Darüber hinaus fehle dem Insolvenzschuldner der erforderliche zumindest bedingte Vorsatz. So habe der Insolvenzschuldner mit den von ihm erbrachten Zahlungen eine Rechtspflicht erfüllt und mit dem Wunsch und der Erwartung gehandelt seinen Betrieb zu konsolidieren, sodass allenfalls grobe Fahrlässigkeit anzunehmen sei. Jedenfalls habe die Beklagte keinerlei Kenntnis von dem behaupteten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners gehabt. Deren Vermutung käme ebenfalls – mangels Kenntnis von einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit – nicht in Betracht. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Dem Kläger steht kein Zahlungsanspruch gem. §§ 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 818, 819 Abs.1 BGB zu. Nach § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.Der Kläger konnte bereits den erforderlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht nachweisen. Selbst wenn man diesen – anders als die Kammer – bejahen würde, hätte der Kläger jedenfalls den Nachweis, dass die Beklagte hiervon Kenntnis hatte, nicht geführt. 1. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass der Insolvenzschuldner die angefochtenen Zahlungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz geleistet hat. Erforderlich, aber auch ausreichend ist bedingter Vorsatz, also das Möglichkeitsbewusstsein des Insolvenzschuldners, durch seine Handlung Gläubiger im Allgemeinen zu benachteiligen, und sein Handeln mit billigender Inkaufnahme, dieses Ziel (mit) zu erreichen. Die bloß fahrlässige Unkenntnis der gläubigerbenachteiligenden Folge begründet keine Anfechtbarkeit. Das Bewusstsein drohender oder gar schon vorhandener Zahlungsunfähigkeit oder Vermögensunzulänglichkeit des Schuldners genügt zwar theoretisch nicht, es bedingt aber erfahrungsgemäß durchweg die weitergehende Erkenntnis, dass eine zusätzliche Verminderung des Schuldnervermögens die Gläubiger benachteiligt, weshalb es ein wesentliches Indiz für das Bewusstsein der Gläubigerbenachteiligung ist (vgl. MüKo, InsO, 2. Aufl., 2008, § 133, Rz. 13) . Hat der Schuldner das entscheidende Bewusstsein, seine Handlung benachteilige möglicherweise die Gläubiger, so ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob er den Nichteintritt der Benachteiligung erwartet und wünscht – dann allenfalls bewusste Fahrlässigkeit –, oder ob er mit dem Eintritt der Benachteiligung rechnet und sie in Kauf nimmt, ohne sich dadurch von seinem Handeln abhalten zu lassen – dann regelmäßig Benachteiligungsvorsatz. Insbesondere bei kongruenten Deckungsgeschäften ist die Feststellung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes wesentlich schwieriger. Denn will der Schuldner mit seiner Handlung eine Rechtspflicht erfüllen, wird er eine dadurch mit bewirkte Benachteiligung anderer Gläubiger oft nicht billigen. Demnach sind an den Nachweis erhöhte Anforderungen zu stellen. So wird die Prüfung, ob der Schuldner bei einer kongruenten Deckungshandlung die Gläubigerbenachteiligung wenigstens „billigend“ in Kauf genommen hat, regelmäßig von der Feststellung abhängen, dass es ihm im Einzelfall weniger auf die Erfüllung seiner Vertragspflichten als entweder auf die Schädigung der anderen Gläubiger durch Beseitigung von Zugriffsobjekten oder auf die Begünstigung des Leistungsempfängers ankam (MüKo, InsO, 2. Aufl., 2008, § 133, Rz. 33a) . a) Der Kläger hat eine bestehende oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen als wesentliches Indiz für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, obwohl die Kammer ihn mit Hinweisbeschluss vom 21.08.2013 auf die Mängel seines bisherigen Sachvortrages ausdrücklich hingewiesen hat. Zahlungsunfähig im Sinne von § 17 InsO ist regelmäßig, wer nicht innerhalb von drei Wochen mehr als 90 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten erfüllen kann (BGHZ 163, 134 ff.). Zahlungsunfähigkeit droht, wenn eine solche Liquiditätslücke unter Berücksichtigung der bestehenden, aber erst künftig fällig werdenden Verbindlichkeiten und der im entsprechenden Zeitraum verfügbaren Zahlungsmittel voraussichtlich eintreten wird (vgl. BGH, Urteil v. 13.08.20009, Az. IX ZR 159/06, zitiert bei juris: Rz. 10) . Der Schluss auf bestehende bzw. zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit ist nach dem Klägervortrag keinesfalls zwingend. So beschränkt sich der Kläger darauf, einen Teil bestehender Verbindlichkeiten aufzulisten und hierauf geleistete Zahlungen tabellarisch darzustellen. Die Aufstellungen werden von der Beklagten zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten. Insofern tritt der Kläger Beweis durch Vorlage der Zahlungsbelege an. Selbst bei unterstellter Richtigkeit ist dies jedoch kein zwingendes Indiz für eine bestehende Zahlungsunfähigkeit, da es der Kläger unterlässt zu der Liquidität des Insolvenzschuldners im streitgegenständlichen Zeitraum vorzutragen. Dass der Insolvenzschuldner trotz bestehender Verbindlichkeiten Zahlungseingänge verbuchte, die ihm über die Begleichung der aktuellen, eine ratenweise Abzahlung alter Verbindlichkeiten ermöglichten, zeigen bereits das aus der Aufstellung zu entnehmende Zahlungsverhalten des Insolvenzschuldners, sowie das als Anlage K 53 eingereichte Widerspruchsschreiben des Insolvenzschuldners vom 16.12.2005, in welchem dieser die guten Betriebsergebnisse im Jahr 2005 und die sehr gute Auftragslage für das Jahr 2006 anspricht. Gerade im Hinblick auf die Bemühungen, die Rückstände abzubauen, veranlasste die Widerspruchsbehörde die abschließende Entscheidung bis zum 31.01.2007 aufzuschieben. Eine ablehnende Entscheidung erging erst am 13.08.2007 und demnach zeitlich nach Erbringung eines Teils der hier streitgegenständlichen Forderungen. Darüber hinaus zeigen die geleisteten Zahlungen, dass der Insolvenzschuldner in den Jahren 2007 und 2008 – wenn auch mit zeitlicher Verzögerung – stets seine Verbindlichkeiten bediente. Allein die Tatsache, dass die Zahlungen nicht immer bei Fälligkeit erfolgten, lässt den Rückschluss auf eine bestehende Zahlungsunfähigkeit nicht zu. Gerade auch die Zahlungen auf Altschulden sprechen dafür, dass er jedenfalls teilweise einen Überschuss erwirtschaftete, der ihm eine sukzessive Abzahlung ermöglichte. Darüber hinaus ist eine verspätete Zahlung nicht gleichzusetzen mit einer Zahlungseinstellung. Erstere kann auch ein Indiz für eine bloße Unzuverlässigkeit sein. Zwar haben gerade Beitragsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern im Allgemeinen eine erhebliche Bedeutung für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners, denn erfahrungsgemäß sind Unternehmer schon wegen der Strafandrohung des § 266a StGB bestrebt, solche Beitragsrückstände zu vermeiden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung führt die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen allerdings nur dann zur Annahme einer Zahlungseinstellung des Schuldners, falls und soweit dieser mindestens über ½ Jahr monatliche Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt hat und so mit wenigstens 6 Monatsbeiträge bei ständigem Anwachsen der Schuld in Rückstand geraten ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2003, Az. IX ZR 89/02) . Aus den Auflistungen des Klägers ergibt sich ein solcher Rückstand nicht. So wurden im Zeitraum der Jahre 2007 und 2008 zwar einige Beitragszahlungen verspätet erbracht, es wurden jedoch nahezu jeden Monat Zahlungen – auch auf ältere Forderungen – geleistet. Dass in der Summe zu irgendeinem Zeitpunkt in diesen Jahren ein Rückstand in Höhe von 6 Monatsbeiträgen bestand, ist weder behauptet, noch ersichtlich. b) Selbst wenn man – anders als die Kammer – von einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit ausginge, fehlt es jedoch an dem zumindest bedingten Vorsatz des Insolvenzschuldners in Kenntnis seiner (drohenden) Zahlungsunfähigkeit andere Gläubiger zu benachteiligen. Zwar stellt die Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit ein starkes Indiz für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz dar, bei kongruenten Deckungsgeschäften sind jedoch erhöhte Anforderungen zu stellen, die im Streitfall nicht erfüllt sind. Bei den streitgegenständlichen Zahlungen handelte es sich um kongruente Deckungsgeschäfte, das heißt, um solche Zahlungen, auf die die Beklagte einen Rechtsanspruch hatte. Bei solchen Geschäften ist es – wie dargelegt – regelmäßig entscheidend, ob es dem Insolvenzschuldner im Einzelfall weniger auf die Erfüllung seiner Vertragspflichten als entweder auf die Schädigung der anderen Gläubiger durch Beseitigung von Zugriffsobjekten oder auf die Begünstigung des Leistungsempfängers ankam. Letzteres lässt sich auf der Grundlage des klägerischen Sachvortrags jedoch gerade nicht feststellen. Dass der Insolvenzschuldner gewillt war, sämtliche Gläubiger zu befriedigen und niemanden gezielt zu benachteiligen, zeigt bereits das breit gestreute Abzahlungsverhalten gegenüber den übrigen Sozialversicherungsträgern. So wurden selbst nach der seitens des Klägers eingereichten Aufstellung im streitgegenständlichen Zeitraum der Jahre 2007 und 2008 an sämtliche dort genannten Sozialversicherungsträger mehr oder weniger regelmäßige Zahlungen vorgenommen. Dass die Beklagte gegenüber anderen Gläubigern gezielt bevorzugt wurde, ist nicht ersichtlich. Auch spricht hiergegen, das Verhalten des Insolvenzschuldners im Rahmen des Gewerbeuntersagungsverfahrens. So wurden – wie sich aus dem als Anlagen K 26 – K 57 zur Klageschrift eingereichten Schriftverkehr im Gewerbeuntersagungsverfahren ergibt – im Zeitraum von Mai 2000 bis August 2007 immer wieder Altschulden gegenüber unterschiedlichen Gläubigern abgebaut und Zahlungsvereinbarungen getroffen. Selbst wenn man eine erkannte und billigend in Kauf genommene gläubigerschädigender Wirkung der Rechtshandlung bejahte, kann auch in diesem Fall ein Benachteiligungsvorsatz ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn der Insolvenzschuldner aufgrund konkreter Vorstellungen davon überzeugt war, in absehbarer Zeit alle seine Gläubiger befriedigen zu können, wenn also aus seiner Sicht eine Insolvenz so gut wie ausgeschlossen war (vgl. MüKo, InsO, 2. Aufl., 2008, § 133, Rz. 15). So lag der Fall nach Überzeugung der Kammer hier. Der Insolvenzschuldner war davon überzeugt, in absehbarer Zeit seinen Betrieb sanieren bzw. stabilisieren und sämtliche Gläubiger befriedigen zu können. Eine Insolvenz zog er nicht in Betracht. So legte er in seinem als Anlage K 53 zur Klageschrift eingereichten Widerspruchsschreiben vom 16.12.2005 im Gewerbeuntersagungsverfahren dar, dass es sein Anstand nicht zulasse, die Firma zuzumachen und unbezahlte Rechnungen zu hinterlassen. Vielmehr zeigten seine Entscheidungen und Umstrukturierungen Erfolge, eine stabile Auftragslage, keine finanziellen Ausfälle und einen wachsenden Betrieb. Der Insolvenzschuldner war fest davon überzeugt, dass eine vollständige Sanierung seines Betriebs einschließlich des Abbaus sämtlicher Altlasten nur eine Frage der Zeit sei und er eine Insolvenz gerade nicht im Blick hatte. Gerade auch im Hinblick auf den hierauf nochmal gewährten Aufschub einer Entscheidung über den Widerspruch zeigt, dass auch die Widerspruchsbehörde der Aussage der Insolvenzschuldner, er stehe kurz vor diesem Ziel, zunächst Glauben schenkte. Dass sich diese Grundeinstellung des Insolvenzschuldners in den darauffolgenden 2 – 3 Jahren geändert haben sollte, ist weder ersichtlich, noch wahrscheinlich. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass er die Insolvenz auch nach Erlass der Gewerbeuntersagung im August 2008 noch ein Jahr aufschob, zeigt, dass er davon ausging, die bestehenden Verbindlichkeiten seiner Firma auf kaufmännische, geordnete Weise abwickeln zu können. Selbst wenn er dabei sorgfaltswidrig die Augen vor der Realität verschlossen haben sollte, wäre dies allenfalls als bewusste Fahrlässigkeit einzuordnen, die für den Tatbestand des § 133 Abs. 1 InsO nicht ausreichend ist. 2. Darüber hinaus kann auf der Grundlage des vom Kläger hierzu gehaltenen Vortrags auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte Kenntnis von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz hatte. Nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO wird die Kenntnis zwar vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Im Streitfall kann jedoch weder festgestellt werden, dass die Beklagte wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners drohte, noch dass seine Zahlungen an sie andere Gläubiger benachteiligten. Zunächst greift der Vortrag des Klägers, gerade die Beklagte, als gesetzliche Rentenversicherungsträgerin, habe vor dem Hintergrund der Strafandrohung des § 266a StGB davon ausgehen müssen, dass sie bezüglich ihrer Forderungen vorrangig bedient werde, nicht. Denn auch die seit dem 01.08.2004 eingeführte Vorschrift des § 266a Abs. 2 StGB, die auch für die Vorenthaltung reiner Arbeitgeberanteile die Strafbarkeit begründet, ist bei der - wie hier - schlichten Vorenthaltung von Arbeitgeberbeiträgen ohne pflichtwidriges Verschweigen bzw. falsch oder unvollständige Angaben nicht verwirklicht. Aus diesem Grund musste die Beklagte hieraus keine negativen Schlüsse ziehen. Zudem ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit in der Regel nur dann anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig im beträchtlichen Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst war, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (vgl. BGH, Urteil v. 13.08.20009, Az. IX ZR 159/06) . Nach ihrem eigenen Vortrag hatte die Beklagte ausschließlich Kenntnis von ihren eigenen Forderungen. Da für die Vermutung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO grobe oder auch bewusst fahrlässige Unkenntnis nicht ausreicht, ist der vom Kläger unter Hinweis auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2012 gehaltene Vortrag, die Beklagte habe vor dem Hintergrund ihrer Kenntnis von der gewerblichen Tätigkeit des Insolvenzschuldners, mit weiteren Gläubigern mit ebenfalls ungedeckten Ansprüchen rechnen müssen, unerheblich. Der zitierten Entscheidung (BGH Urteil v. 25.10.2012, Az. IX ZR 117/11) lag insbesondere ein anderer Sachverhalt zugrunde. Neben der Tatsache, dass es sich in jenem Fall – anders als im Streitfall – um ein inkongruentes Deckungsgeschäft handelte, hatte der dortige Anfechtungsgegner bereits zu früherer Zeit einen Insolvenzantrag gegen den Insolvenzschuldner gestellt und diesen nur nach Begleichung seiner Forderungen für erledigt erklärt. Zudem mussten im folgenden Zeitraum sämtliche Forderungen durch Vollstreckungsmaßnahmen eingetrieben werden. Im Streitfall war dies hingegen nur in Einzelfällen erforderlich. Darüber hinaus fehlt es jedoch bereits an der weiteren kumulativ vorzuliegenden Voraussetzung, dass der Insolvenzschuldner der Beklagten gegenüber über einen längeren Zeitraum hinweg ständig im beträchtlichen Umfang in Rückstand war. So zahlte der Insolvenzschuldner seine Verbindlichkeiten regelmäßig, allenfalls unter Verzug oder unter dem Eindruck einer Mahnung oder Vollstreckungshandlungen. Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn waren aber keinesfalls der Regelfall. Auch wenn einzelne Verbindlichkeiten teilweise über einen Zeitraum von mehreren Monaten rückständig waren, waren diese auch im Vergleich zur Gesamtforderung nicht als erheblich anzusehen. Fehlt es an der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit, greift auch die Vermutung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO nicht. Weiteren Vortrag, der auf eine Kenntnis der Beklagten schließen lässt, hat der Kläger trotz des Hinweises vom 21.08.2013 nicht gehalten. II. Mangels Hauptanspruchs hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die mit der Klage geltend gemachten Neben- und Zinsforderungen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.