Urteil
11 S 45/14
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBO:2014:0902.11S45.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.01.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 G r ü n d e : 2 Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet. 3 Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. 4 Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagten ermöglichen, die Versorgung der angemieteten Wohnung mit digitalen Fernseh- und Radioprogrammen sowie Telefon und Internet durch einen Anbieter ihrer Wahl, insbesondere durch den Anbieter V durchführen zu lassen und die Übertragung der Versorgung auf die E rückgängig zu machen. 5 Mündliche Abreden hierzu hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. 6 Der geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 6 des Mietvertrages. 7 Soweit der Anspruch darauf gerichtet ist, dass die Klägerin mit einem Anbieter ihrer Wahl Signallieferungsverträge zur Versorgung ihrer Wohnung mit digitalen Fernseh- und Radioprogrammen sowie Telefon und Internet abschließen kann, bietet der Vertrag hierfür überhaupt keine Grundlage. 8 Aus den vorgenannten Vorschriften lässt sich aber auch nicht herleiten, dass die Beklagten die bei Mietvertragsabschluss für die Klägerin bestehende Möglichkeit, mit der V einen Signallieferungsvertrag abzuschließen, beibehalten bzw. wieder herstellen müssen. 9 Dem Vermieter steht es frei, mit welcher Empfangseinrichtung für Fernseh- und Rundfunkprogramme er das Mietobjekt ausstattet und vermietet. Auch die Auswahl zwischen verschiedenen Betreibern und Programmpaketen obliegt grundsätzlich allein ihm. 10 Da der vertraglich vereinbarte Empfang allgemein zugänglicher Fernseh- und Rundfunkprogramme zum Wohngebrauch des Mieters gehört, ist der Vermieter allerdings bis auf die vertraglich vereinbarten oder gesetzlich geregelten Ausnahmen gehindert, während des Mietverhältnisses die Art der Versorgung des Mieters mit Hörfunk- und Fernsehprogrammen ohne dessen Zustimmung zu verändern. 11 Die Art der Versorgung ist indes von der Beklagten zu 2 nicht verändert worden. Nach § 1 Abs. 6 des Mietvertrages verfügt die Wohnung über einen Kabelanschluss, über den Fernseh- und Radioprogramme empfangen werden konnten. Dies ist nach wie vor möglich. Die Umstellung betrifft nicht die technischen Gegebenheiten, sondern ausschließlich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Signallieferung. Die Signallieferung durch die V aufgrund von Einzelverträgen der Mieter mit dieser Gesellschaft ist nicht mehr möglich, da diese nach Beendigung der Vertragsbeziehung zwischen der V und der Beklagten zu 2 nicht mehr berechtigt ist, die Hausebene des Kabelnetzes zu nutzen und die Beklagte zu 2 nunmehr selbst einen Vertrag über die Kabelsignallieferung für das Mietshaus mit der E abgeschlossen hat. 12 Dies war ihr nicht wegen der Regelung in § 1 Abs. 6 des Mietvertrages verwehrt, über deren Bedeutung die Parteien streiten. 13 Da es sich bei der Regelung um eine AGB handelt, ist die Regelung nach ständiger Rechtsprechung des BGH nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (vgl. (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2009 – VIII ZR 244/08 –, juris). Demnach ist auf den durchschnittlichen Mieter, nicht auf die Person der Klägerin und bei ihr vorhandene Besonderheiten, abzustellen. 14 Der Wortlaut der Regelung rechtfertigt nicht die Erwartung, dass die Vermieterin eine Verpflichtung eingehen wollte, auch auf Dauer der Mietverhältnisse den Mietern eine Vertragsbeziehung mit dem damaligen Anbieter der Signallieferung, der V, zu ermöglichen. Der Wortlaut beschreibt lediglich die bei Vertragsabschluss tatsächlich bestehende Möglichkeit, mit der V einen Signallieferungsvertrag abzuschließen. 15 Zudem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Wohnung zwar über einen Kabelanschluss verfügt, der Vermieter aber keinerlei Empfangsmöglichkeiten zur Verfügung stellt. Daraus lässt sich auch für einen durchschnittlichen Mieter entnehmen, dass die Vermieterin in Bezug auf die Empfangsmöglichkeiten gerade keine rechtliche Verpflichtung eingehen wollte und sich hierzu nicht in irgendeiner Weise binden wollte. 16 Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer zu Recht darauf hingewiesen, dass von einem durchschnittlichen Mieter nicht erwartet werden kann, dass er sich bei Vertragsabschluss darüber Gedanken macht, dass die Möglichkeit, mit der im Vertrag angegebenen V einen Einzelvertrag über die Signallieferung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, rechtlich voraussetzt, dass die V ihrerseits im Verhältnis zum Hauseigentümer berechtigt ist, die Hausebene des Kabelnetzes zu nutzen. 17 Für den Durchschnittsmieter kommt es jedoch nicht darauf an, über welchen Anbieter die Versorgung mit Rundfunk- und Fernsehprogrammen erfolgt, sofern sich das Preis-Leistungsverhältnis für ihn nicht verschlechtert und ihm auch sonst keine Nachteile entstehen. Aus dieser Interessenlage heraus gibt es für einen durchschnittlichen Mieter auch keinen Anlass, die Regelung über ihren lediglich beschreibenden Wortlaut hinaus als vertragliche Festschreibung der Situation bei Vertragsabschluss anzusehen. 18 Die Beklagte zu 2 mag zwar als Nebenpflicht zum Mietvertrag verpflichtet sein, einen Anbieterwechsel nicht zum Nachteil ihrer Mieter durchzuführen. Bei Verletzung dieser Pflicht könnten sich auch Schadensersatzansprüche ergeben. Ein Anspruch auf Fortbestand der bei Vertragsabschluss bestehenden Situation lässt sich hieraus jedoch nicht herleiten. 19 Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass mit der V auch Telefon und Internetverträge über das Breitbandkabelnetz abgeschlossen werden konnten, die Verträge mit der E aber nur die Signallieferung für Radio- und Fernsehprogrammen umfassen, vermag auch dies nicht die Erwartung eines durchschnittlichen Mieters auf vertraglich gesicherten Fortbestand der damaligen Situation zu begründen. Nach den mietvertraglichen Regelungen schuldete die Vermieterin keinen Telefon- und/oder Internetanschluss über das Kabelnetz. Die Regelung in § 1 Abs. 6 verhält sich nur zu dem Fernseh- und Radioempfang. 20 Für die Auslegung der Regelung in § 1 Abs. 6 des Mietvertrages kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte zu 2 zu Recht die ihr entstehenden Kosten für die Signallieferung als Betriebskosten auf die Mieter umlegt. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. 22 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 23 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 24 Die Auslegung der entscheidungsrelevanten mietvertraglichen Regelung folgt den anerkannten Auslegungsgrundsätzen des Bundesgerichtshofs. Sie hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.