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Beschluss

OVG 11 S 70/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0811.11S70.20.00
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Leitsätze
Da das Unionsrecht vor dem nationalen Recht Anwendungsvorrang genießt, kann bis zu der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Vorlagesache – C-422/19 – nicht davon ausgegangen werden, dass das sogenannte Barzahlungsverbot zur Rechtswidrigkeit der vorliegend streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide führt, vielmehr ist die Rechtslage offen.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. Juli 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf unter 500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. Juli 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf unter 500,00 EUR festgesetzt. Mit Beschluss vom 20. Juli 2020 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide des Antragsgegners vom 2. Juli 2019 und 1. Februar 2020 anzuordnen sowie es dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin durchzuführen, die über die Forderungen aus den Bescheiden vom 2. Juli 2019 und 1. Februar 2020 hinausgehen. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil ihre gemäß § 146 Abs. 4 VwGO allein zu prüfende Begründung eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigt. 1. Hinsichtlich des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO macht die Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, die genannten Bescheide seien rechtswidrig, weil nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2019 – 6 C 5.18 – eine Festsetzung von Rundfunkbeiträgen, die die Möglichkeit ausschließe, Rundfunkbeiträge mit Euro-Banknoten zu zahlen, gegen § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG verstoße, wonach auf Euro lautende Banknoten das einzig unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel seien. Dieser Einwand führt nicht zum Erfolg. 1.1. Bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich die Antragstellerin beruft, handelt es sich um eine Vorlageentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht darin, wie von der Antragstellerin geltend gemacht, ausgeführt, dass die in jenem Verfahren angegriffenen Rundfunkbeitragsbescheide nach innerstaatlichem Recht rechtswidrig seien, weil der in der Beitragssatzung der dort beklagten Rundfunkanstalt geregelte Ausschluss der Möglichkeit, Rundfunkbeiträge mit Euro-Banknoten zu zahlen, gegen die bundesrechtliche Bestimmung des § 14 Abs. 1 S. 2 Bundesbankgesetz verstoße, die öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten verpflichte. Es hat jedoch weiter ausgeführt, dass es ohne eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht feststellen könne, ob § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG mit der ausschließlichen Zuständigkeit, die die Union gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Art. 127 ff. AEUV im Bereich der Währungspolitik für diejenigen Mitgliedstaaten habe, deren Währung der Euro sei, im Einklang stehe. Diese Frage sei nur dann nicht entscheidungserheblich, wenn entweder das Unionsrecht eine mit § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG übereinstimmende Regelung der Verpflichtung zur Annahme von Euro-Banknoten enthalte oder wenn § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG auch bei fehlender Zuständigkeit der Mitgliedstaaten angewendet werden könne, soweit und solange die Union von ihrer Zuständigkeit keinen Gebrauch gemacht habe. Auch diese weiteren Fragen ließen sich ohne eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht abschließend klären. Da das Unionsrecht vor dem nationalen Recht Anwendungsvorrang genießt, kann bis zu der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Vorlagesache – C-422/19 – folglich nicht davon ausgegangen werden, dass das sogenannte Barzahlungsverbot zur Rechtswidrigkeit der vorliegend streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide führt, vielmehr ist die Rechtslage offen. 1.2. Bei offenen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Rundfunkbeitragsbescheide das private Interesse der Antragstellerin an deren Suspendierung. Bei den Beitragsbescheiden handelt es sich um Anforderungen von öffentlichen Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hiergegen haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 4 S. 3, Abs. 5 VwGO soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung eines Anfechtungsrechtsbehelfs angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides derart überwiegen, dass ein Erfolg des Rechtsbehelfsführers wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Der Gesetzgeber bewertet im Abgabenbereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht, sodass das Vollzugsinteresse auch bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegt. Das bedeutet, dass Abgaben im Zweifelsfall zunächst zu erbringen sind und den Zahlungspflichtigen das Risiko trifft, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen (VG Magdeburg, Beschluss vom 5. Februar 2014 – 9 B 16/14 –, Rn. 22, juris). Das Gericht hat die durch § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO getroffene Wertung nachzuvollziehen (BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2015 – 7 CS 15.1642 –, Rn. 5, juris). 2. Hinsichtlich des Begehrens der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat ihre Beschwerde gleichfalls keinen Erfolg, weil die Antragstellerin diesbezüglich einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Insoweit macht sie geltend, für den Zeitraum von Mai bis Juli 2018 gäbe es keinen Festsetzungsbescheid, mithin keinen vollstreckungsfähigen Titel. Dem kann bei summarischer Prüfung nicht gefolgt werden. Der Verwaltungsvorgang enthält einen Festsetzungsbescheid vom 2. August 2019, mit dem für den genannten Zeitraum Rundfunkbeiträge i.H.v. 17,49 Euro sowie ein Säumniszuschlag i.H.v. 8 Euro, insgesamt mithin 25,49 Euro geltend gemacht werden. Dieser an die Antragstellerin adressierte Bescheid ist gemäß elektronischem Vermerk am 9. August 2019 zur Post aufgegeben worden. Gemäß § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Zwar gilt dies gemäß § 41 Abs. 2 S. 3 VwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, wobei im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen hat. Das bedeutet, dass die gesetzliche Bekanntgabevermutung dann nicht eingreift, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass die auf der Erfahrung des täglichen Lebens beruhende Vermutung, dass eine gewöhnliche Postsendung den Empfänger binnen weniger Tage erreicht, auch im konkreten Fall zutrifft. Das schlichte Bestreiten des Betroffenen, der Verwaltungsakt sei ihm nicht zugegangen, reicht regelmäßig nicht aus, um die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG zu entkräften. Vielmehr muss der Adressat sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalls derart substantiieren, dass zumindest ernsthafte Zweifel am Zugang begründet werden. Damit wird von dem Adressaten des Verwaltungsakts auch nicht etwas tatsächlich Unmögliches verlangt. Zwar kennt derjenige, dem ein Schriftstück nicht zugegangen ist, gewöhnlich die Umstände im Einzelnen nicht, die den Nichtzugang verursacht haben, er vermag jedoch Hinweise zu geben, die dafür sprechen können, dass (gerade) das streitige Schriftstück ihm nicht zugegangen ist. Das erfordert auch der gesetzliche Zweck der Regelung. Würde man nicht einmal verlangen, dass der Adressat Umstände darlegt, die einen atypischen Geschehensablauf denkbar erscheinen lassen, liefe die gesetzliche Regelung der Bekanntgabevermutung leer (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. August 2012 – 12 LA 180/11 –, Rn. 6 ff.; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2016 – 11 V 11240/16 –, Rn. 25, juris; vgl. auch Senatsbeschluss vom 23. Juni 2015 – 11 S 45.14 –, Rn. 2, juris). Soweit sich die Antragstellerin demgegenüber auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2016 – 9 C 19/15 –, Rn. 18, beruft, wird darin lediglich Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zitiert, diese anschließend jedoch ausdrücklich nicht auf den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall übertragen (Rn. 19, juris). Nach den Umständen des vorliegenden Falls steht die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG nicht in Frage. Der den in Rede stehenden Zeitraum von Mai bis Juli 2019 erfassende Festsetzungsbescheid vom 2. August 2019 wurde nach dem automatisierten Absendevermerk des Antragsgegners am 9. August 2019 in den Postversand gegeben und enthielt dieselbe Anschrift der Antragstellerin wie die Bescheide des Antragsgegners vom 2. Juli 2019, 1. Februar 2020 und 2. Juli 2020, die die Antragstellerin sämtlich unbestritten erhalten hat. Auch ist ein Postrücklauf wegen Unzustellbarkeit nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für einen atypischen Geschehensablauf, der es erklären könnte, dass dennoch gerade der Festsetzungsbescheid vom 2. August 2019 der Antragstellerin nicht zugegangen sein könnte, hat diese weder dargetan noch sind sie sonst zu ersehen. Allein der von der Antragstellerin geltend gemachte Umstand, dass sie gegen die anderen genannten Festsetzungsbescheide jeweils Widerspruch erhoben habe, genügt dafür nicht, weil die Antragstellerin die Einlegung des Widerspruchs aus verschiedenen Gründen versäumt haben könnte. Im Übrigen hat die Antragstellerin auch die Ankündigung der Zwangsvollstreckung im Schreiben des Antragsgegners vom 19. Dezember 2019, in dem der Festsetzungsbescheid vom 2. August 2019 und der von ihm betroffene Zeitraum ausdrücklich aufgeführt sind, nicht zum Anlass genommen, den Zugang des Festsetzungsbescheides vom 2. August 2019 zu bestreiten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).