Urteil
9 S 18/16
LG BOCHUM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Wirksamkeit von Abtretungen geht der Anspruch des Geschädigten auf Erstattung erforderlicher Sachverständigenkosten auf den Abtretungsempfänger über (§§ 389, 115 Abs.1 Nr.1 VVG, 7 Abs.1 StVG, 823 BGB).
• Erstattungsfähig sind nach § 249 Abs.2 S.1 BGB nur objektiv erforderliche Kosten; die Rechnung des Sachverständigen ist hierfür regelmäßig ein beweisunterstützendes Indiz, sofern die berechneten Preise nicht erkennbar überhöht sind.
• Sind berechnete Preise erkennbar deutlich über dem Üblichen, verliert die Rechnung ihre Indizwirkung; dann ist die erforderliche Aufwendung nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei die BVSK-Befragung als taugliche Schätzgrundlage herangezogen werden kann.
• Nebenkosten sind gesondert zu prüfen; übliche Nebenkosten (Post, Fotos, Schreibkosten, Fahrtkosten) können ersetzt werden, überhöhte Nebenkosten sind zu kürzen.
• Die Zinsen folgen aus §§ 291, 288 Abs.1 BGB.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Sachverständigenkosten: Kürzung überhöhter Nebenkosten und Schätzung nach BVSK • Bei Wirksamkeit von Abtretungen geht der Anspruch des Geschädigten auf Erstattung erforderlicher Sachverständigenkosten auf den Abtretungsempfänger über (§§ 389, 115 Abs.1 Nr.1 VVG, 7 Abs.1 StVG, 823 BGB). • Erstattungsfähig sind nach § 249 Abs.2 S.1 BGB nur objektiv erforderliche Kosten; die Rechnung des Sachverständigen ist hierfür regelmäßig ein beweisunterstützendes Indiz, sofern die berechneten Preise nicht erkennbar überhöht sind. • Sind berechnete Preise erkennbar deutlich über dem Üblichen, verliert die Rechnung ihre Indizwirkung; dann ist die erforderliche Aufwendung nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei die BVSK-Befragung als taugliche Schätzgrundlage herangezogen werden kann. • Nebenkosten sind gesondert zu prüfen; übliche Nebenkosten (Post, Fotos, Schreibkosten, Fahrtkosten) können ersetzt werden, überhöhte Nebenkosten sind zu kürzen. • Die Zinsen folgen aus §§ 291, 288 Abs.1 BGB. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Ansprüche entstammen §§ 7 Abs.1 StVG, 823 BGB i.V.m. § 115 Abs.1 Nr.1 VVG und sind vom Geschädigten an das Sachverständigenbüro und weiter an die Klägerin abgetreten worden. Streitgegenstand ist die Höhe erstattungsfähiger Sachverständigenkosten; das Sachverständigenbüro hatte ein Grundhonorar und umfangreiche Nebenkosten in Rechnung gestellt. Die Beklagte hielt Teile der Rechnung für erkennbar überhöht und bestritt die Erforderlichkeit insbesondere der Nebenkosten und einzelner Fahrtkostenpositionen. Das Amtsgericht hatte bereits einen Teilbetrag zugesprochen; mit der Berufung erstreben die Klägerin höhere Erstattungsbeträge, die Beklagte wendet sich mit Anschlussberufung gegen weitere Zahlungsansprüche. Das Landgericht hat die Zahlungen teilweise ausgeweitet und die Nebenkosten anhand der BVSK-Befragung geschätzt. • Anspruchsübergang: Die auf den Geschädigten zustehenden Erstattungsansprüche sind durch wirksame Abtretungen auf die Klägerin übergegangen (§ 389 BGB). • Erforderlichkeit nach § 249 Abs.2 S.1 BGB: Erstattungsfähig sind nur objektiv erforderliche Kosten; maßgeblich sind die erforderlichen Aufwendungen aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten. • Indizwirkung der Rechnung: Eine vom Geschädigten bezahlte Rechnung ist grundsätzlich Indiz für Erforderlichkeit; diese Indizwirkung entfällt, wenn die Preise erkennbar erheblich über dem Üblichen liegen. • Prüfpflicht des Geschädigten: Der Geschädigte muss bei Abschluss der Honorarvereinbarung und bei Rechnungserhalt erkennen bzw. zumindest nachfragen, wenn Preise offensichtlich überhöht sind. Unterlässt er dies, kann der volle Ersatzanspruch entfallen. • Schätzung nach § 287 ZPO: Liegt die Rechnung nicht hinreichend für die Erforderlichkeit, ist die Schadenshöhe zu schätzen; die Kammer hält die BVSK-Befragung 2015 als geeignete Schätzgrundlage für Grundhonorar und Nebenkosten. • Anwendung der BVSK-Ergebnisse: Das beauftragte Grundhonorar liegt im BVSK-Korridor und bleibt anerkannt; einzelne Nebenkosten des Sachverständigen lagen hingegen deutlich über den BVSK-Werten und sind zu kürzen und neu zu schätzen (Postpauschale, Fotokosten, Schreibkosten, Fahrtkosten). • Ergebnis der Schätzung: Unter Zugrundelegung der BVSK-Werte ergaben sich konkret ersetzbare Nebenkosten und ein Gesamtforderungsergebnis; nach Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen blieb ein weitergehender Erstattungsanspruch in Höhe von 29,51 Euro zuzusprechen. • Zinsen: Die Klägerin hat neben dem Kapitalzinsanspruch nach §§ 291, 288 Abs.1 BGB. Die Berufung der Klägerin war hinsichtlich weiterer Sachverständigenkosten teilweise erfolgreich: Die Beklagte ist verpflichtet, neben dem erstinstanzlich zugesprochenen Betrag weitere 29,51 Euro zu zahlen; außerdem stehen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2015 zu. Im Übrigen blieb die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Kammer wertete die Honorarvereinbarung des Sachverständigen so, dass das Grundhonorar akzeptabel ist, die ausgewiesenen Nebenkosten aber teilweise erkennbar überhöht waren; deshalb wurde nach § 287 ZPO auf Grundlage der BVSK-Befragung 2015 geschätzt und die Zahlung entsprechend angepasst. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits anteilig; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.