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Urteil

9 S 100/16

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2018:0228.9S100.16.00
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Tenor

1.       Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Wermelskirchen vom 17.03.2016 – 25 C 246/15 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

„Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

2.       Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen

3.       Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz sowie des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

4.       Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5.       Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Wermelskirchen vom 17.03.2016 – 25 C 246/15 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: „Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“ 2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen 3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz sowie des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. 4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars in Höhe von insgesamt 1.143 € aus §§ 7 StVG, 823, 249 ff., 398 BGB, 115 VVG zu. 1) Die Klägerin ist im Wege der Abtretung Inhaberin des – insoweit dem Grunde nach unstreitig – ursprünglich dem Geschädigten Y gegen die Beklagte zustehenden Schadensersatzanspruchs auf Erstattung des Sachverständigenhonorars geworden. a) Der Geschädigte Y hat seinen Anspruch gegen (u. a.) die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens wirksam an den Sachverständigen X abgetreten. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer insofern auf ihr Urteil vom 26.10.2016 Bezug. b) Der Sachverständige hat die Schadensersatzforderung des Geschädigten gegen die Beklagte seinerseits wirksam an die Klägerin abgetreten. aa) Die Aktivlegitimation scheitert entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 90 f. GA) nicht daran, dass die Klägerin zur Abtretung an die Klägerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat. Die Klägerin stützt ihre Forderung auf das Angebot des Sachverständigen an die Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle auf dem Gutachtenauftrag, Anlage K 3 (Bl. 47 GA). Die Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle hat ausweislich des vorgelegten Handelsregisterauszugs in die Klägerin umfirmiert. Diese ist mit Schreiben vom 20.08.2015 (Anlage K 4 = Bl. 48 GA) an die Beklagte herangetreten und hat die Abtretung der Forderung offengelegt, woraus aus sich ergibt, dass sie das Angebot des Sachverständigen angenommen hat. bb) Soweit aufgrund der in dem Abtretungsformular gewählten Formulierung Unklarheiten bestehen, ob neben der vertraglichen Honorarforderung auch der gesetzliche Schadensersatzanspruch von der Abtretungsklausel erfasst wird, ändert dies im Ergebnis nichts an der Wirksamkeit der Abtretung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs an die Klägerin. Grundsätzlich gehen gemäß § 305c Abs. 2 BGB Unklarheiten bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Sieht man die Klägerin als Verwenderin an, wofür der Umstand spricht, dass die Klägerin dem Sachverständigen das Formular mit dem Gutachtenauftrag zur Verfügung gestellt hat, so würde die Regel des § 305c BGB und die damit verbundene für die Klägerin nachteilige Auslegung dazu führen, dass der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch von der zwischen dem Sachverständigen und der Klägerin vereinbarten Abtretung nicht erfasst und die Klägerin deshalb im Streitfall nicht aktivlegitimiert wäre. Würde man dagegen den Sachverständigen als Verwender ansehen, hätte dies zur Folgte, dass die Unklarheit zu seinen Lasten ginge, er die Forderung deshalb an die Klägerin verloren hätte, weshalb deren Aktivlegitimation zu bejahen wäre. Im Streitfall kann diese Frage offen bleiben. Denn § 305c Abs. 2 BGB ist unanwendbar, wenn die Vertragsparteien einer objektiv unklaren Klausel übereinstimmend eine bestimmte Bedeutung beigelegt haben. Dann ist alleine diese Bedeutung maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2017 – VI ZR 527/16, zit. nach juris, Rz. 27). Zur Überzeugung der Kammer steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin einerseits und der Sachverständige X andererseits übereinstimmend der Ansicht waren, dass durch die verwendete Klausel sowohl der werkvertragliche Honoraranspruch als auch der Schadensersatzanspruch auf die Klägerin übergehen sollten. Der Zeuge X hat glaubhaft bekundet, dass es ihm im Rahmen der Abtretung darum gegangen sei, dass er mit seinem Honoraranspruch sowie mit der Schadensersatzforderung „nichts mehr zu tun habe“ und dass alles von der Klägerin „erledigt“ werde. Er sei nicht davon ausgegangen, dass er nach der Weiterabtretung noch etwas „in den Händen“ gehabt habe, mit dem er noch auf irgendeine andere Person wegen seines Honorars hätte zugehen können. Die Klausel sei in einer Vielzahl von Fällen benutzt worden und in keinem einzigen Fall habe er später sein Honorar bzw. irgendeine Schadensersatzforderung gegenüber Dritten geltend gemacht. Der bei der Klägerin für den Vorgang zuständige Mitarbeiter O hat in Übereinstimmung mit den Bekundungen des Zeugen X ausgesagt, dass der Schadenersatzanspruch abgetreten werden sollte. Auf den Honoraranspruch komme es eigentlich nicht an, dieser sei aber mitabgetreten worden. Der Sachverständige erhalte, nachdem der Gutachtenauftrag bei der Klägerin im System eingepflegt worden sei, den Bruttorechnungsbetrag von der Klägerin ausgezahlt. Danach habe der Sachverständige mit dem Honorar nichts mehr zu tun. cc) Die Abtretung an die Klägerin ist auch nicht gem. § 134 BGB nichtig. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Abtretung einer Schadensersatzforderung auf Erstattung von Sachverständigenkosten durch einen Sachverständigen an ein Factoring-Unternehmen, das nicht über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG verfügt, gem. § 134 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 2 S. 1 2. Fall, 3 RDG nichtig ist (vgl. BGH, Urteil v. 21.10.2014 - VI ZR 507/13, zit. nach juris). Allerdings handelt es sich bei der Klägerin unstreitig um ein registriertes Unternehmen im vorgenannten Sinn. Im Übrigen bestehen hinsichtlich der Erstabtretung ebenfalls keine Bedenken, was ihre Vereinbarkeit mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) betrifft. Die Forderungseinziehung stellt sich als Nebenleistung zum eigentlichen Tätigkeitsfeld des Sachverständigen dar, die nach § 5 Abs. 1 RDG keiner Erlaubnis bedarf (BGH, Urteil vom 17.10.2017 – VI ZR 527/16, zit. nach juris, Rz. 18). 2) Der danach wirksam abgetretene Schadensersatzanspruch des Geschädigten besteht in Höhe von insgesamt 1.143 €. a) Ausgangspunkt ist zunächst die Überlegung, dass ein Geschädigter einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen darf und von dem Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen darf (vgl. BGH, Urteil v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13, zit. nach juris, Rz. 7 m.w.Nw.). Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. BGH, Urteil v. 11.02.2014, a.a.O., Rz. 7; BGH, Urteil v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13, zit. nach juris Rz. 15; BGH, Urteil v. 26.04.2016 – VI ZR 50/15, zit. nach juris, Rz. 11; BGH, Urteil v. 19.07.2016 – VI ZR 491/15, zit. nach juris, Rz. 16, jeweils m.w.Nw.; BGH, Urteil v. 28. 02.2017 – VI ZR 76/16, zit. nach juris, Rz. 12; BGH, Urteil v. 24.10.2017 – VI ZR 61/17, zit. nach juris, Rz. 17). Nach diesen Grundsätzen obliegt dem Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsschluss aber Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe das Gericht gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (vgl. BGH, Urteil v. 26.04.2016, a.a.O., Rz. 13 m.w.Nw.; BGH, Urteil v. 24.10.2017, a.a.O.). Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Dabei bildet nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urteil v. 26.04.2016 - VI ZR 50/15, zit. nach juris, Rz. 12; BGH, Urteil v. 22.07.2014 - VI ZR 357/13, zit. nach juris, Rz. 16, m.w.Nw.; BGH, Urteil v. 24.10.2017 – VI ZR 61/17, zit. nach juris, Rz. 19;). b) Im Streitfall kommt der von dem Sachverständigen X erstellten Rechnung keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der von ihm geltend gemachten Kosten zu, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Geschädigte Y diese Rechnung beglichen hat. Kann man nicht auf die Indizwirkung abstellen, besteht der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen bestehend aus Grundhonorar und Nebenkosten bei Vorliegen einer Preisvereinbarung dann, wenn und soweit diese nicht deutlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar ist (LG Stuttgart, Urteil v. 14.07.2016 - 5 S 164/15, zit. nach juris, Rz. 20; LG Stuttgart, Urteil v. 29.07.2015 - 13 S 58/14, zit. nach juris, Rz. 10; LG Mannheim, Urteil v. 05.02.2016 - 1 S 119/15, zit. nach juris, Rz. 9; vgl. BGH, Urteil v. 26.04.2016 - VI ZR 50/15, zit. nach juris, Rz. 12; vgl. BGH, Urteil v. 22.07.2014 - VI ZR 357/13, zit. nach juris, Rz. 15; BGH, Urteil v. 26.04.2016 - VI ZR 50/15, zit. nach juris, Rz. 13; BGH, Urteil v. 24.10.2017 – VI ZR 61/17, zit. nach juris, Rz. 17). Der demnach erforderlichen Plausibilitätskontrolle hält nach Ansicht der Kammer eine Preisvereinbarung stand, die jedenfalls aus der Sicht des durchschnittlichen, mit der Materie des Gebührenrechts für Sachverständige nicht befassten Geschädigten keine branchenunüblichen Preise beinhaltet. Andernfalls ginge die subjektbezogene Schadensbetrachtung ins Leere. aa) Nach der neueren Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs sind Nebenkosten in der vom Sachverständigen X im Streitfall abgerechneten Höhe (ein Kilometergeld von 1,10 €/km, Fotokosten von 2,50 € pro Foto für den ersten Satz Fotos, Schreibkosten von 2,80 € pro Seite und Kopierkosten von 1,40 € pro Seite) für den Geschädigten jedoch erkennbar überhöht. Der Bundesgerichtshof hat das damit begründet, dass es sich um Kosten des täglichen Lebens handele, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert sei und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen könne (BGH, Urteil v. 24.10.2017 – VI ZR 61/17, zit. nach juris, Rz. 27; BGH, Urteil v. 26.04.2016 – VI ZR 50/15, zit. nach juris, Rz. 14). In dem zitierten Urteil vom 26.04.2016 hat der Bundesgerichtshof die von dem Berufungsgericht, dem Landgericht Saarbrücken, gewählte Grenze, bei deren Überschreitung eine Überhöhung der Nebenkosten eines Kfz-Sachverständigengutachtens für den Geschädigten erkennbar sein soll – die Sätze des JVEG zuzüglich eines 20%igen Aufschlags sowie Fahrtkosten in Höhe von 0,70 €/km und eine Pauschale für Porto/Telefon und EDV in Höhe von 15 € – (vgl. Urteil des LG Saarbrücken vom 19.12.2014 – 13 S 41/13, zit. nach juris, Rz. 39), unbeanstandet gelassen (BGH, Urteil v. 24.10.2017 – VI ZR 61/17, zit. nach juris, Rz. 18). Das spricht dafür, Nebenkosten grundsätzlich nur bis zu dieser Grenze als für den Geschädigten nicht erkennbar überhöht anzusehen. Die Kammer hat Zweifel an dieser Annahme. Im Alltag variieren die Preise für Fotos nicht nur vor dem Hintergrund des tatsächlichen Aufwands eines einzelnen Geschäftsbetriebs, sondern auch unter Berücksichtigung des Zwecks, für den das Foto angefertigt wurde, erheblich. So ist die Entwicklung eines selbst angefertigten Fotos in einem Drogeriemarkt nach Kenntnis der Kammer im Format 10x15 cm bereits für 27 Cent möglich. Würde man diese Kosten, mit denen ein Erwachsener im Alltag regelmäßig konfrontiert ist, zugrunde legen, so müssten auch Fotokosten, die sich an den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) orientieren, als deutlich überhöht angesehen werden. Denn nach dem JVEG können für ein Foto 2 € abgerechnet werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG). Legt man demgegenüber Kosten für Fotos zugrunde, die – wie es auch im Rahmen von Sachverständigengutachten regelmäßig der Fall ist – von einem Dritten angefertigt werden, etwa Hochzeits- oder Bewerbungsfotos, so dürften 2,50 € pro Foto aus Sicht eines Geschädigten sich nicht als erkennbar überhöht darstellen, weil der Preis für solche Fotos, mit denen Erwachsene ebenfalls regelmäßig konfrontiert sind, nach Erfahrung der Kammer deutlich über 2,50 € pro Foto liegt. Trotz dieser Zweifel schließt sich die Kammer – auch zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung – der Ansicht des 6. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs an. Die von dem Sachverständigen X abgerechneten Nebenkosten überschreiten danach die Schwelle der Erkennbarkeit, weshalb die erforderlichen Nebenkosten gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu schätzen sind. Fehlt es – wie hier – an einer vom Geschädigten beglichenen Rechnung und einer Honorarvereinbarung, die der Geschädigte für plausibel halten durfte, so ist die Höhe der erforderlichen Kosten unabhängig von Rechnung und Vereinbarung zu ermitteln. Gemäß § 287 ZPO entscheidet das Gericht insoweit nach freier Überzeugung. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben. Es ist danach auch möglich, sich an den Ergebnissen der Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars durch den Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK) zu orientieren (vgl. OLG Dresden, Urteil v. 19.02.2014 – 7 U 111/12, zit. nach juris, Rz. 13 m.w.Nw.). Die BVSK 2011, die in den entscheidenden Punkten mit der BVSK 2013 übereinstimmt, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24.10.2017 hinsichtlich der Nebenkosten als ungeeignet angesehen. Zur Begründung hat er überzeugend angeführt, dass die Befragung auf der Grundlage unklarer Vorgaben zu den Nebenkosten durchgeführt worden sei. Aus den Erläuterungen zu der BVSK-Honorarbefragung 2013 ergebe sich, dass sogenannte Nebenkosten zu keinem Zeitpunkt hinreichend definiert worden seien. Wenn daher aber schon aus Sicht der Befragten nicht klar gewesen sei, was im Rahmen der Umfrage unter den abgefragten Nebenkosten zu verstehen gewesen sei, so verliere das Ergebnis der Befragung bei isolierter Betrachtung der Nebenkosten jegliche Aussagekraft (BGH, Urteil v. 24.10.2017 – VI ZR 61/17, zit. nach juris, Rz. 30f.). Als Schätzgrundlage kommen danach hinsichtlich der Nebenkosten das JVEG sowie die sich am JVEG orientierende BVSK 2015 in Betracht, wobei die BVSK 2015 nach Auffassung der Kammer insoweit vorzugswürdig ist. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Fahrtkosten, da sich die diesbezügliche Regelung im JVEG (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 JVEG) nicht an den tatsächlich entstandenen Kosten, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge orientiert (BT-Drs. 15/1971, S. 180, 232; vgl. LG Saarbrücken, Urteil v. 19.12.2014 – 13 S 41/13, zit. nach juris, Rz. 40). Des Weiteren unterscheidet das JVEG mit Blick auf die erforderlichen Kosten für eine Kopie nach Farb- und Schwarzweißkopien. Die Kammer hält es für sinnvoll mit der BVSK 2015 für alle Arten von Kopien pauschal 50 Cent anzusetzen, zumal die Anfertigung von Farbkopien, auch wenn etwa farbige Diagramme o.ä. im Gutachten enthalten sind, regelmäßig nicht erforderlich sein dürfte. Zudem sieht das JVEG keine Pauschale für Porto/Telefon und EDV vor, weshalb insofern ohnehin auf eine andere Schätzgrundlage zurückgegriffen werden müsste. bb) Das Grundhonorar kann die Klägerin dagegen in voller Höhe verlangen, weil der vereinbarte Preis für den Geschädigten jedenfalls nicht erkennbar überhöht war. Im Streitfall war zwischen den Vertragsparteien für die Gutachtenerstellung hinsichtlich des an der Schadenshöhe ausgerichteten Grundhonorars eine Vergütung vereinbart, die sich an der Spalte HB V der BVSK-Honorarbefragung 2013 orientiert. Auch wenn das vom Sachverständigen berechnete Grundhonorar innerhalb dieses Korridors am oberen Rand liegt und daher nach der Legende zur BVSK-Tabelle nur maximal 10 % der befragten Sachverständigen Preise berechnen, die über dem vom Sachverständigen X verlangten Grundhonorar liegen, so erscheinen sie aus Sicht des mit dem Gebührenrecht nicht vertrauten Geschädigten jedenfalls nicht als branchenunüblich. Das gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass sich der Unfall im Jahre 2015 ereignet hat und die Werte der BVSK 2015 deutlich über denjenigen der BVSK 2013 liegen. c) Ausgehend von diesen Grundsätzen steht der Klägerin gegen die Beklagten, die bereits 1.047 € an die Klägerin gezahlt hat, nur noch eine Restforderung in Höhe von 96,00 € zu. Dabei hat die Kammer in der nachfolgenden Berechnung dem Umstand Rechnung getragen, dass das Gutachten des Sachverständigen X ausweislich der Angaben im Gutachten (dort Seite 8) anstelle der abgerechneten 18 Seiten lediglich 15 Seiten umfasst. Ansatz in der Rechnung (Netto) BVSK 2015 hinsichtl. Nebenkosten (Netto) Grundhonorar 792 € 792 € (wie Rechnung) Fahrtkosten 20 x 1,10 € = 22 € 6 x 0,70 € = 14 € Fotokosten 42 x 2,50 € = 105 € 42 x 2 € = 84 € Fotokosten 2. Satz 42 x 1,65 € = 69,30 € 42 x 0,50 € = 21 € Schreibgebühren/Seite Original 18 x 2,80 € = 50,40 € 15 x 1,80 € = 27 € Schreibgebühren/Seite Kopie 18 x 1,40 € = 25,20 € 15 x 0,50 € = 7,50 € Porto/Telefon/EDV 18 € 15 € GESAMT 1081,90 € netto 1.287,46 € brutto 560,50 € netto 1.143 € brutto - 1.047 € (gezahlt) = 96 € d) Der Anspruch der Klägerin ist nicht deshalb ganz oder teilweise ausgeschlossen, weil im Streitfall nicht der Geschädigte die Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens bei der Beklagten geltend macht, sondern die Klägerin aus abgetretenem Recht gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung vorgeht. aa) Die Beklagte kann dem Anspruch der Klägerin nicht entgegenhalten, dass die subjektive Betrachtungsweise dann nicht gelte, wenn nicht der Geschädigte selbst, sondern ein Sachverständiger bzw. die von ihm eingeschaltete Verrechnungsstelle den Anspruch geltend macht (so wohl Almenroth, Anm. zu BGH, Urteil v. 01.06.2017, NZV 2017, 428, 432 f.). Denn der Inhalt des Schadensersatzanspruchs hat sich durch die Abtretung der Forderung an die Klägerin nicht geändert. Der Zessionar erwirbt die Forderung in der Form, wie sie zuvor in der Person des Zedenten bestand (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2017 – VI ZR 76/16, zit. nach juris, Rz. 14; BGH, Urteil v. 19.07.2016 – VI ZR 491/15, zit. nach juris, Rz. 20). Daher ist auch bei einer aus abgetretenem Recht durch den Sachverständigen oder eine Verrechnungsstelle geltend gemachten Forderung im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten und nicht des Sachverständigen abzustellen (BGH, Urteil vom 28.02.2017 – VI ZR 76/17, zit. nach juris, Rz. 14; BGH, Urteil v. 26.04.2016 – VI ZR 50/15, zit. nach juris, Rz. 6 f. und 13 f.; LG Köln, Urteil vom 11.10.2017 – 11 S 399/16, zit. nach juris, Rz. 5). bb) Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass dem klagenden Sachverständigen bzw. dem Abrechnungsunternehmen – anders als dem Geschädigten – losgelöst von der subjektiven Betrachtungsweise ein tatsächlich überhöhtes Honorar nach § 242 BGB entgegenhalten werden könne, weil der klagende Sachverständige im Falle der Zahlung überhöhter Sachverständigenhonorare seitens der Beklagten das Geleistete sogleich als Schadensersatz zurückerstatten müsste („dolo agit - Einrede“; vgl. OLG Dresden, Urteil v. 19.02. 2014 – 7 U 111/12, zit. nach juris; offengelassen von BGH, Urteil v. 19.07.2016 – VI ZR 491/15, zit. nach juris, Rz. 20), führt dies im Streitfall nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Das Oberlandesgericht Dresden begründet diese Auffassung damit, dass eine Aufklärungspflicht des Sachverständigen gegenüber seinem Auftraggeber bestehe, dass sein Honorar gegebenenfalls über den üblichen Abrechnungssätzen liege und insoweit möglicherweise nicht in vollem Umfang von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet werde. Die Haftpflichtversicherung sei in den Schutzbereich des zwischen Sachverständigem und Geschädigtem abgeschlossenen Vertrages einbezogen und könne deshalb Schadensersatz beanspruchen, wenn der Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt habe, die – wie bei der genannten Hinweispflicht – auch zugunsten der Haftpflichtversicherung bestünden. Der 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 01.06.2017 eine Aufklärungspflicht des Sachverständigen gegenüber dem Geschädigten bejaht. Ein durchschnittlicher Unfallgeschädigter gerate durch einen Verkehrsunfall nicht nur unvermittelt, sondern in aller Regel erstmals in eine Situation, ein Schadensgutachten über sein Kraftfahrzeug einholen zu müssen. Wende er sich an einen Gutachter, der derartige Gutachten zur Einreichung bei dem gegnerischen Haftpflichtversicherer auf dem Markt anbiete, gehe er davon aus, dass die Versicherung im Rahmen einer hundertprozentigen Einstandspflicht das Gutachterhonorar in vollem Umfang erstatte. Demgegenüber wisse ein Gutachter, der nach Verkehrsunfällen Schadensgutachten über Kraftfahrzeuge zur Einreichung bei dem gegnerischen Haftpflichtversicherer erstellt, dass ein deutlich über dem Ortsüblichen liegendes Honorar zu „Kürzungen“ führen könne, und er wisse auch, dass dem Geschädigten dies in der Regel nicht bekannt sei. Aus diesem Grund bestehe eine Aufklärungspflicht, die darauf gerichtet sei, den Geschädigten auf das Risiko hinzuweisen, dass der Haftpflichtversicherer das vereinbarte Honorar möglicherweise nicht in vollem Umfang erstatte (BGH, Urteil vom 01.06.2017 – VII ZR 95/16, zit. nach juris, Rz. 19-24). Der für den Anspruch erforderliche Schaden entfalle dabei auch dann nicht im Wege der Vorteilsausgleichung, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung dem Geschädigten das Honorar aufgrund der subjektbezogenen Betrachtungsweise in vollem Umfang zu erstatten habe. Dieser Vorteil führe bei wertender Betrachtung nicht zu einem Erlöschen des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten, sondern könne nach Abtretung von der Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden. Denn bei wertender Betrachtungsweise diene die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten unter dem Gesichtspunkt der subjektbezogenen Schadensbetrachtung allein dem Schutz des Geschädigten. Der wegen einer Aufklärungspflichtverletzung schadensersatzpflichtige Gutachter solle dagegen hierdurch nicht entlastet werden (BGH, Urteil v. 01.06.2017, a.a.O., Rz. 30-32). Ob die weitergehende Annahme des Oberlandesgerichts Dresden, dass die Haftpflichtversicherung unmittelbar in den Schutzbereich des zwischen Sachverständigem und Geschädigtem abgeschlossenen Vertrages einbezogen sei, zutreffend ist, spielt nach Auffassung der Kammer regelmäßig keine Rolle. Denn unabhängig hiervon hätte die Haftpflichtversicherung im Fall einer Aufklärungspflichtverletzung gegen den Geschädigten jedenfalls einen Anspruch auf Abtretung seines gegen den Sachverständigen bestehenden Schadensersatzanspruchs nach § 255 BGB analog (vgl. BGH, Urteil v. 01.06.2017, a.a.O.; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OLG Naumburg), Urteil v. 20.01.2006 – 4 U 49/05, zit. nach juris). Im Ergebnis kann im Streitfall dahinstehen, ob dem Sachverständigen bzw. gemäß § 404 BGB der Klägerin als Abrechnungsunternehmen der abgetretene bzw. zumindest abtretbare Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Sachverständigen gemäß § 242 BGB entgegengehalten werden kann (die Kammer hat dies bislang verneint; s. Urteil v. 27.04.2016, – 9 S 18/16) aaa) Mit Blick auf das Grundhonorar scheidet ein (abtretbarer) Schadensersatzanspruch des Geschädigten schon deshalb aus, weil sich die vom Sachverständigen verlangte Vergütung im Rahmen des Ortsüblichen bewegt. Ortsüblich ist eine Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt, wobei Vergleichsmaßstab Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs sind und die Anerkennung der Üblichkeit gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraussetzt. Bei der von Privatpersonen beauftragten Erstellung von Schadensgutachten über Kraftfahrzeuge nach Verkehrsunfällen zur Einreichung bei dem gegnerischen Haftpflichtversicherer handelt es sich um massenhaft durchgeführte Geschäfte. Es besteht daher ein hinreichend großer Markt, der die Ermittlung einer ortsüblichen Vergütung ermöglicht. Zu diesem Zweck kann unter anderem auf frei zugängliche Honorarumfragen von Verbänden freier Kraftfahrzeug-Sachverständiger zurückgegriffen werden (BGH, Urteil v. 01.06.2017, a.a.O., Rz. 23). Die Kammer greift insoweit auf die BVSK-Befragung 2015 zurück, da die Beauftragung des Sachverständigen im Jahr 2015 erfolgt ist. Der HB V Korridor der BVSK Befragung 2015, in dem je nach Schadenhöhe zwischen 50 % und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen, sieht bei einer Schadenshöhe bis 9.000,00 € – wie hier – einen Honoraranspruch zwischen 768 € und 832 € vor. Mangels anderer von den Parteien dargelegter Anhaltspunkte schätzt die Kammer den Mittelwert des Korridors, d. h. 800,00 €, als ortsüblich ein. Das von dem Sachverständige X im Streitfall geltend gemachte Grundhonorar in Höhe von 792 € liegt unter diesem Betrag. bbb) Mit Blick auf die Nebenkosten kann die Beklagte den ggf. bestehenden Schadensersatzanspruch des Geschädigten der Klägerin im Rahmen von § 242 BGB nicht entgegenhalten. Da die mit dem Sachverständigen vereinbarten und von ihm abgerechneten Kosten auch für den Geschädigten erkennbar überhöht waren (s. o.), ist die Beklagte insoweit nur verpflichtet, die gemäß den obigen Ausführungen „gekürzten“ Nebenkostenbeträge zu erstatten. Diese Beträge, die sich an der BVSK 2015 orientieren, erachtet die Kammer als ortsüblich. 3) Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 2 ZPO. Die Kosten des Berufungs- sowie des Revisionsverfahrens waren der Klägerin gemäß § 97 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen, da sie auf Grund eines neuen Vorbringens – der Tatsache, dass der Sachverständige sowie die Klägerin trotz des unklaren Wortlauts der Klausel übereinstimmend von der Abtretung der Schadenersatzanspruchs ausgegangen waren – obsiegt hat, wobei sie bereits im amtsgerichtlichen Verfahren dazu imstande gewesen wäre, dies geltend zu machen. Maßgeblich für das Verschulden i.S.d. § 97 Abs. 2 ZPO ist, ob die Partei die Entscheidungsrelevanz des Vorbringens bei gebotener Sorgfalt hätte erkennen können. Säumigkeit, Nachlässigkeit bzw. prozessuales Verschulden im Grade einfacher Fahrlässigkeit reichen dabei aus (BeckOK ZPO/Jaspersen, 27. Ed. 1.12.2017, ZPO § 97 Rn. 26). Die Klägerin hätte nach dem Hinweis des Amtsgerichts vom 10.02.2016 erkennen können, dass dieser Vortrag relevant werden könnte. Auf die Frage, ob das Amtsgericht hierauf ggf. hätte hinweisen müssen, kommt es nicht an. Denn ob das Zurückhalten des neuen Vorbringens auf einer Hinweispflichtverletzung durch das (Ausgangs-)Gericht beruht, ist für die Frage des Verschuldens ohne Belang (BGH, Urteil v. 11.12.2015 – V ZR 26/15, juris, Rz. 38). III. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Insbesondere weicht die Kammer in keiner Frage von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts ab, sondern folgt den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15; 19.07.2016 – VI ZR 491/15; 28.02.2017 – VI ZR 76/16 und 24.10.2017 – VI ZR 515/16 bzw. VI ZR 61/17. Berufungsstreitwert: 240,46 €.