Urteil
I-2 O 423/15
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2016:0811.I2O423.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Durch verbindliche Bestellung vom 16.5.2015 erwarb der Kläger von der Beklagten einen PKW der Marke W CC 2.0 TDI, DSG, Fahrzeug-ident-Nr. ### zu einem Kaufpreis i.H.v. 27.125 €. Das Fahrzeug wies bei Übergabe einen Kilometerstand von 27.720 km auf. Aktuell liegt der Kilometerstand bei 37.800 km. Durch Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 29.10.2015 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Zur Begründung seines Rücktritts führte der Kläger aus, dass das Fahrzeug mit dem verbauten Motor vom W Abgasskandal betroffen sei und die W AG als Hersteller sämtliche Käufer von W-Fahrzeugen mit diesem Motor über die Abgaswerte und damit über die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs für den deutschen Straßenverkehr getäuscht habe. Der Kläger ist der Auffassung, dass das Fahrzeug mangelhaft sei. Es überschreite die gesetzlichen Grenzwerte für Abgase, erfülle nicht die Euro 5-Norm. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer grünen Umweltplakette sei nicht gegeben. Aufgrund des Mangels sei es steuerlich falsch eingestuft. Es fehle die zugesicherte Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugs und die Werbeaussagen seien nicht eingehalten. Die allgemeine Betriebserlaubnis und der Versicherungsschutz seien erloschen oder drohten zu erlöschen. Der Mangel sei auch erheblich. Eine Nacherfüllung sei nicht zumutbar. Die mangelnde Zumutbarkeit ergebe sich schon aufgrund der arglistigen Täuschung durch die W AG. Ferner könne durch die von der W AG angebotenen Nacherfüllung im Rahmen der Rückrufaktion keine Mangelfreiheit gewährleistet werden. Das Fahrzeug sei dauerhaft mit einem Minderwert behaftet. Für den Kläger ergeben sich öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Risiken. Letztlich sei eine Nacherfüllung auch nicht möglich. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.221,71 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.12.2015 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs W CC 2.0 TDI, DSG, Fahrzeug-ident-Nr. ###, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.050,77 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und -gebühren nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.12.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vortrag des Klägers in der Sache und im Recht entgegen. Namentlich bestreitet sie, dass das Fahrzeug mangelhaft sei. Konkrete Abgaswerte seien im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen nicht Gegenstand gewesen. Das Fahrzeug sei technisch sicher. Die Fahrbereitschaft sei nicht eingeschränkt. Auch verfüge das Fahrzeug über sämtliche erforderlichen Genehmigungen. Die EG-Typ Genehmigung sei nach wie vor wirksam. Dessen ungeachtet biete die W AG an, sämtliche Fahrzeuge mit dem Dieselmotor F auf ihre Kosten technisch zu überarbeiten. Mit der Umsetzung dieser Maßnahme sei bereits begonnen worden. Die Kosten der beabsichtigten Überarbeitung im Rahmen des Rückrufs lägen bei weniger als 100 €. Damit liege der Aufwand für die Überarbeitung unter ein Prozent des Kaufpreises, so dass ein etwaiger Mangel jedenfalls nicht die Erheblichkeitsschwelle überschreite. Überdies scheitere ein Rücktritt auch daran, dass der Kläger keine Frist zur Abhilfe gesetzt habe. Eine Fristsetzung zur Nachbesserung sei jedoch aus Rechtsgründen nicht entbehrlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 26.221,71 € Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW W CC 2.0 TDI. Die Voraussetzungen für einen Rückabwicklungsanspruch gemäß §§ 437 Nr. 2 BGB i.V.m. §§ 440, 323 ff. BGB liegen nicht vor. Dem Kläger steht für den erklärten Rücktritt kein Rücktrittsrecht zur Seite. Die Kammer kann offen lassen, ob die Manipulation der Abgaswerte durch eine Software des Herstellers das vom Kläger erworbene Fahrzeug mangelhaft macht. Jedenfalls überschreitet ein etwaiger Mangel nicht die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5, S.2 BGB, da der Hersteller die Beseitigung des Mangels anbietet und die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, dass die Beseitigung des mangels weniger als 100 € und damit weniger als ein Prozent des Kaufpreises kostet. Im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Im Rahmen dieser umfassenden Interessenabwägung ist bei behebbaren Mängeln grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung abzustellen (BGHZ 201, 290-310). Hier ist nach derzeitigem Erkenntnisstand der Mangel behebbar. Das Kraftfahrtbundesamt hat durch Bescheid vom 21.7.2016 festgestellt, dass die im Rahmen der Rückrufaktion von der W AG geplante Änderung der Applikationsdaten geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge mit den betroffenen Motoren herzustellen. Von einem Erlöschen der Betriebserlaubnis oder sonstiger erforderlicher Zulassungen und Genehmigungen kann nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ausgegangen werden. Von einer Geringfügigkeit eines behebbaren Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ist nach der Entscheidung des BGH in der Regel auszugehen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind (BGH a.a.O.). Bei einem Mangelbeseitigungsaufwand, der wie hier, weniger als 100 € und damit weniger als 1 % des Kaufpreises ausmacht, ist die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ersichtlich nicht überschritten. Besondere Umstände, die trotz des geringfügigen Mangelbeseitigungsaufwandes für eine erhebliche Pflichtverletzung der Beklagten sprechen könnten, liegen nicht vor. Namentlich führt der mit dem W-Abgasskandal verbundene Vorwurf einer Täuschung nicht zu einer erheblichen Pflichtverletzung im Sinne der genannten Vorschrift. Insoweit ist zu beachten, dass die Pflichten, um deren Verletzung und um deren Erheblichkeit es im Rahmen des § 323 Abs. 5, S. 2 BGB geht, jeweils im Kontext des Vertragsverhältnisses gesehen werden müssen. Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass die Beklagte als unabhängige Autohändlerin Kenntnis von einer Manipulation der Abgaswerte durch die Software des W-Konzerns besaß. Von einer Täuschung kann daher, was das Verhalten der Beklagten angeht, keine Rede sein. Eine Erheblichkeit des Mangels ergibt sich auch nicht daraus, dass dessen Behebung im Rahmen der Rückrufaktion des W-Konzerns möglicherweise noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Da das Fahrzeug auch vor Beseitigung des etwaigen Mangels in vollem Umfang verkehrstauglich und fusionsfähig ist, kann dem Kläger zugemutet werden, die Durchführung der mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmten Mängelbeseitigungsmaßnahmen abzuwarten. Überdies hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass die Abhilfearbeiten an den betroffenen Fahrzeugen bereits angelaufen seien. Auch aus dem Umstand, dass das Kraftfahrtbundesamt die Nachbesserung solcher Fahrzeuge wie dem des Klägers angeordnet hat, folgt nicht, dass der Mangel erheblich wäre. Eher kann daraus abgeleitet werden, dass er nicht so erheblich ist, dass die Typengenehmigung der betroffenen Fahrzeuge sofort zu widerrufen gewesen wäre. Gerade die Tatsache, dass das Kraftfahrtbundesamt den W-Konzern die Möglichkeit einräumt, den Mangel nachzubessern, zeigt, dass die Durchführung dieser Nachbesserungsmaßnahme dem einzelnen Fahrzeugkäufer zumutbar ist (Landgericht Bochum, 2 O 425/15). Dass der behauptete Mangel im konkreten Fall zu einer Wertminderung des klägerischen Fahrzeugs geführt hätte, vermag die Kammer ebenfalls nicht festzustellen. Selbst wenn man entgegen dem vorstehend Ausgeführten annehmen wollte, das Fahrzeug des Klägers leide an einem erheblichen Mangel, war der Kläger gleichwohl nicht zum Rücktritt berechtigt. Vielmehr hätte der Kläger gemäß § 439 Abs. 1 BGB der Beklagten vor Erklärung des Rücktritts Gelegenheit zur Nachbesserung geben müssen. Eine Fristsetzung zur Nachbesserung war nicht gemäß § 440 BGB entbehrlich. Eine Nachbesserung ist möglich und dem Kläger zumutbar. Das Kraftfahrtbundesamt hat durch Bescheid vom 21.7.2016 festgestellt, dass die im Rahmen der Rückrufaktion von der W AG geplante Änderung der Applikationsdaten geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge mit den betroffenen Motoren herzustellen. Eine Nachbesserung ist dem Kläger auch zumutbar, da jedenfalls seitens der Beklagten eine zur Unzumutbarkeit der Nachbesserung führende Täuschungshandlung nicht gegeben ist. Da der Kläger nicht berechtigt ist, vom Kaufvertrag zurückzutreten, stehen ihm auch die weiter geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht zu. Die Kammer sieht keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Neue Tatsachen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden, hat der Kläger nicht vorgetragen, § 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.