Urteil
2 O 425/15 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2016:0518.2O425.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um Ansprüche nach erklärtem Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen. Die Beklagte, ein Kreditinstitut, als Darlehensgeberin und die Kläger als Darlehensnehmer schlossen mit Darlehensvertrag vom 01.07./05.07.2003 innerhalb einer Vertragsurkunde (Anlage K 1) unter der Hauptdarlehensnummer ########## drei Wohnungsbaudarlehen ab. Unter der Kontonummer ########## vereinbarten die Parteien einen Nettokreditbetrag von 70.000,00 €, zu verzinsen mit 4,54 % p.a., einer Festzinsperiode bis zum 30.09.2013, monatlichen Raten von 264,83 € und einer endfälligen Tilgung zum 30.06.2033. Unter der Kontonummer ########## vereinbarten die Parteien einen Nettokreditbetrag von 70.000,00 €, zu verzinsen mit 4,93 % p.a., einer Festzinsperiode bis zum 30.09.2018, monatlichen Raten von 287,58 € und einer endfälligen Tilgung zum 30.09.2033. Unter der Kontonummer ########## vereinbarten die Parteien einen Nettokreditbetrag von 75.000,00 €, zu verzinsen mit 5,19 % p.a., einer Festzinsperiode bis zum 30.09.2023, monatlichen Raten von 324,38 € und einer endfälligen Tilgung zum 30.09.2033. Bestandteil des Darlehensvertrages war als Blatt 5 folgende Widerrufsbelehrung: Die Darlehen waren mit einer Grundschuld besichert und dienten der Finanzierung einer privat genutzten Immobilie. Die Beklagte brachte die Darlehensvaluta zur Auszahlung und nachfolgend erfüllten die Kläger die vereinbarte Ratenverpflichtung. Die Kläger begehrten von der Beklagten eine vorzeitige Beendigung des Darlehensverhältnisses. Mit unterschriebener „Vereinbarung über vorzeitige Vertragsaufhebung“ vom 23.12.2008 (Anlage K 2) erklärten die Parteien die vorzeitige Vertragsaufhebung zum 31.12.2008 der Darlehensverträge mit den Unterkontonummern -### über 70.000,00 €, -### über 38.400,00 €, -### über 75.000,00 €, -### über 26.600,00 € und -### über 5.000,00 € nebst Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 12.121,97 € und Gebühr für grundbuchliche Erklärung in Höhe von 115,13 €, insgesamt 227.237,10 €. Am Ende des Vertrages heißt es: „Mit den vorgenannten Bedingungen erklärt/erklären sich der/die Darlehensnehmer einverstanden. Nach Zahlung der vorgenannten Beträge sind alle gegenseitigen Ansprüche bezüglich der v. g. Darlehensbeträge abgegolten.“ Dem entsprachen die Kläger und zahlten den genannten Betrag an die Beklagte. Mit Schreiben vom 11.12.2014 (Anlage K 3) erklärten die Kläger den Widerruf der auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen und forderten die Beklagte zur Mitteilung bis zum 30.12.2014 auf, dass sie den Widerruf anerkennt und die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 12.237,10 € zurückerstattet. Mit weiterem Schreiben vom 19.01.2015 forderten die Kläger die Beklagte zur Mitteilung, wann der Betrag von 12.237,10 € zurückerstattet werde, bis zum 26.01.2015 auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.03.2015 (Anlage K 5) forderten die Kläger die Beklagte zur Zahlung von 12.121,97 € bis zum 20.03.2015 auf. Dies wies die Beklagte mit Schreiben vom 17.03.2015 (Anlage K 6) zurück und schlug mit Schreiben vom 28.05.2015 (Anlage K 7) die Zahlung von 20 % der Forderung aus Kulanz vor, wohingegen für die Kläger nur eine gütliche Beilegung durch Rückzahlung von 80 % der Forderung in Betracht kam (Anlage K 8); dies lehnte wiederum die Beklagte ab (Anlage K 9). Die D GmbH zahlte an die klägerischen Prozessbevollmächtigten auf deren Vergütungsrechnung vom 16.02.2015 (Anlage K 10) 1.023,82 €, die Kläger zahlten an die Prozessbevollmächtigten die Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 €; die D GmbH ermächtigte die Kläger zur Geltendmachung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr im eigenen Namen. Mit Schriftsatz vom 29.03.2016 erklärten die Kläger die Anfechtung und den Widerruf ihrer auf den Abschluss der Aufhebungsvereinbarung gerichteten Erklärung der Kläger mit der Begründung, dass es sich um einen Verbraucherkredit ohne Widerrufsbelehrung handele, wenn man hierin einen eigenständigen Schuldgrund sehe. Auf die bezeichneten Schreiben und Anlagen wird vollinhaltlich verwiesen. Die Kläger begehren mit dem Klageantrag zu 1) die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung, mit dem Klageantrag zu 2) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.121,97 € vom 22.01.2009 bis zum 30.12.2014 und mit dem Klageantrag zu 3) die Erstattung der vorgerichtlich aufgewandten Rechtsanwaltskosten. Hierzu äußern sie die Rechtsansicht, dass sie den Darlehensvertrag mit Erklärung vom 11.12.2014 wirksam widerrufen hätten. Die Widerrufsbelehrung habe weder dem Muster noch den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Vorfälligkeitsentschädigung sei herauszugeben. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei auch der Höhe nach falsch gewesen; die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass und in welcher Höhe ihr tatsächlich ein Schaden entstanden sei. Sie halten die Ausübung des Widerrufsrechts weder für rechtsmissbräuchlich noch das diesbezügliche Recht für verwirkt. Es bestehe auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Hinsichtlich der Aufhebungsvereinbarung müsse die Vorschrift des § 506 BGB a.F. in den Blick genommen werden. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.121,97 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 31.12.2014, hilfsweise seit dem 26.11.2015, zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 3.639,12 € an Nebenforderungen zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Europäischen Zentralbank seit dem 26.11.2015 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die D GmbH, L-Allee #, ##### I weitere 1.023,82 € und an die Kläger weitere 150,00 € an Nebenforderungen, jeweils zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 26.11.2015, zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Kläger rechtsmissbräuchlich den Widerruf erklärt hätten, deren Rechte jedenfalls verwirkt seien. Hinsichtlich der Höhe der klägerseits gezogenen Nutzungen aus der Immobilie sei auf den für das Objekt üblichen Mietzins abzustellen, der sich bezogen auf das Objekt auf – unstreitig – 1.258,00 € pro Monat belaufe, mithin bezogen auf 88 Monate Darlehenslaufzeit 110.704,00 € betrage. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht das schriftliche Verfahren angeordnet. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt haben die Kläger bzw. – nach dem Antrag – der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der entrichteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 12.121,97 €, insbesondere nicht aus § 346 BGB und § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB. Die Widerrufsbelehrung genügt weder der Muster-Widerrufsbelehrung der Anlage 2 zur BGB-InfoV in der vom 02.09.2002 bis zum 07.12.2004 geltenden Fassung noch den gesetzlichen Vorgaben der §§ 495, 355 BGB in der im Juli 2003 geltenden Fassung – Art. 229 § 11 Abs. 1 EGBGB. Die Widerrufsbelehrung enthielt den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, ist eine solche Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Sie ist nicht umfassend, sondern irreführend. Die Verwendung des Wortes "frühestens" ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginnen, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche etwaigen – weiteren Umstände dies sind (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2009 – VIII ZR 219/08 -, juris; Urteil vom 01.03.2012 – III ZR 83/11 -, juris; Urteil vom 28.06.2011 – XI ZR 349/10 -, juris). Indem die Beklagte im ersten Satz der Widerrufsbelehrung anstelle der Muster-Formulierung „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen“ auf einen Widerruf „schriftlich oder in anderer lesbarer Form auf einem beständigen Datenträger (z.B. per Telefax oder per E-Mail)“ hingewiesen hat, weicht die erfolgte Belehrung von dem Muster maßgeblich ab, sodass sich die Beklagte auch nicht die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV stützen kann. Es handelt sich nicht nur um eine sprachliche Glättung oder eine verbrauchergerechte Anpassung der Belehrung unter Berücksichtigung der Legaldefinition der Textform. Nach § 126b BGB a.F. muss bei Textform die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Die Kläger haben ihr Widerrufsrecht allerdings verwirkt. Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 18.10.2004 - II ZR 352/02v -, juris; Urteil vom 14.6.2004 - II ZR 392/01 -, juris). Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. Ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludenten Verzicht nahekommt, mindert die erforderliche Zeitdauer (BGH, Urteil vom 16.03.1979 - V ZR 38/75 -, juris). Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird wesentlich bestimmt durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand (BGH, Urteil vom 15.06.1956 – I ZR 71/54 –, juris). Es kommt nicht darauf an, ob der Berechtigte von dem trotz Fristablaufs tatsächlich - d. h. aus rechtlichen Gründen - fortbestehenden Widerrufsrecht Kenntnis hatte. Bei einer anzuwendenden objektiven Beurteilung, die allein an den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgerichtet sein muss, kann es nicht auf die subjektive Willensrichtung des Berechtigten ankommen. Die Verwirkung kann auch gegen den Willen des Berechtigten eintreten, da insoweit die an Treu und Glauben ausgerichtete objektive Bewertung, nicht aber der subjektive Willensentschluss des Berechtigten entscheidend ist. In dieser Hinsicht kommt der rechtliche Unterschied zwischen der Verwirkung und einem stillschweigenden Verzicht zum Ausdruck (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2007 - V ZR 190/06 -, juris; Urteil vom 27.06.1957 – II ZR 15/56 –, juris; RG, Urteil vom 27.10.1931 - II 25/31 -, RGZ 134, 38). Das ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn nicht um eine (vollständig) fehlende, sondern nur um eine missverständliche und allein deshalb nicht ordnungsgemäße Widerrufsfrist geht (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 25.10.2000 - 9 U 59/00, juris; s. insgesamt OLG Köln, Urteil vom 11.12.2015 – 13 U 123/14 -, juris). Nach diesen Vorgaben sieht die Kammer das Zeitmoment in Anbetracht der Tatsache, dass die Kläger, nachdem ihnen die Widerrufsbelehrung seit Juli 2003 vorlag, ca. 11,5 Jahre hat verstreichen lassen, bevor er den Widerruf erklärt hat, als erfüllt an. Angesichts der vollständigen, beiderseitigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag ist die Kammer der Auffassung, dass auch das Umstandsmoment erfüllt ist. Die Beklagte musste nach der bereits im Dezember 2008 erfolgten vollständigen Ablösung des Vertrages unter Abgeltung aller Ansprüche nicht mehr im Dezember 2014 mit einem Widerruf des Darlehensvertrages und einer sich daran knüpfenden Rückabwicklung dieser Verträge rechnen, sondern durfte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen. Dem steht nicht entgegen, dass dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht eingeräumt wird. Dies bedeutet lediglich, dass das Widerrufsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers keiner gesetzlichen Ausübungs- oder Ausschlussfrist unterliegt, nicht aber, dass es ungeachtet der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gleichsam unbegrenzt ausgeübt werden könnte. Insoweit gelten für ein unbefristetes Widerrufsrecht prinzipiell die gleichen Beschränkungen wie für andere, nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebundene Gestaltungsrechte. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehnsverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 29.04.2010 (BT-Drucks 17/1394, S. 15 re. Sp.), in dem die Regelung § 492 Abs. 6 BGB n. F. über die Nachholbarkeit der - nach neuem Recht das Widerrufsrecht auslösenden - Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB damit begründet wird, dass der Vertrag ansonsten bis zur Grenze der Verwirkung widerruflich wäre, ohne dass der Darlehensgeber daran etwas ändern könnte (OLG Köln, aaO). Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dem Kläger die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung und das daraus folgende - grundsätzliche - Fortbestehen seiner Widerrufsrechts bis zur vollständigen Erfüllung seiner Vertragspflichten im Jahre 2008 nicht bekannt war und bis zur Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 09.12.2009 (VIII ZR 219/08) auch nicht bekannt sein konnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.11.2002 - XI ZR 3/01 -, NJW 2003, 2529, 2530) lässt das Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, zwar keinen Schluss (des anderen Vertragsteils) darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen. In der vorgenannten Entscheidung war dem Verbraucher, der seinen Widerruf auf § 1 HWiG gestützt hatte, allerdings keine Widerrufsbelehrung nach dem HWiG erteilt worden. Hier haben die Kläger allerdings eine Widerrufsbelehrung erhalten. Diese war zwar nicht ordnungsgemäß, konnte einen durchschnittlichen Verbraucher aber über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts als solches nicht im Unklaren lassen. Die ihnen erteilte Belehrung war jedenfalls nicht geeignet, sie von einem Widerruf abzuhalten, denn bei vernünftiger Betrachtungsweise eines durchschnittlichen Verbrauchers musste die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Widerrufsfrist genau beginnt, für die Entscheidung der Kläger, letztlich am Geschäft festzuhalten, ohne Belang sein. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der der BGH-Entscheidung vom 12.12.2005 (II ZR 327/04, juris) zugrundelag. Dort hat der Bundesgerichtshof eine Verwirkung verneint, weil die Belehrung die - fehlerhafte und deshalb unwirksame - Einschränkung enthielt, dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt wird. Anders als die Kläger im vorliegenden Fall hatten die Verbraucher im dortigen Verfahren daher gerade aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Belehrung keinen Anlass zu der Annahme, nach Ablauf der genannten Frist stehe ihnen noch ein Widerrufsrecht zu (vgl. OLG Köln, aaO). Der Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens auf Seiten der Beklagten lässt sich auch nicht entgegen halten, dass die Beklagte jedenfalls nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur sog. „frühestens-Belehrung“ die Möglichkeit gehabt hätte, den Klägern nachträglich eine Belehrung zu erteilen. Es stellt eine überzogene Anforderung dar, von einer Bank, für die die Erteilung von Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen Massengeschäft ist, in jedem Einzelfall zu verlangen, vor vielen Jahren erteilte Widerrufsbelehrungen auch in bereits seit Jahren wechselseitig erfüllten Darlehensverträgen anhand der aktuellen BGH-Rechtsprechung auf die Notwendigkeit einer vorsorglichen Nachbelehrung zu überprüfen. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - um eine die Kenntnis der Kläger von dem Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts unberührt lassenden Fehlerhaftigkeit der Belehrung sowie einen bereits vollständig abgewickelten Darlehensvertrag handelt (vgl. OLG Köln, aaO). Die Parteien haben in dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarung vom 23.12.2008 zudem einen eigenständigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung geschaffen. Dieser Rechtsgrund war Grundlage für die seitens der Kläger erfolgte Zahlung, nicht hingegen der hierdurch aufgehobene Darlehensvertrag. Insofern wird auf die zutreffende Begründung des Oberlandesgerichts Köln per Beschluss vom 08.12.2014 – 13 U 103/14 – verwiesen: „Es entspricht allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen, dass die Parteien eines Darlehensvertrages sich über die Vorfälligkeitsentschädigung, die dem Darlehensgeber unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Gesetz (§ 490 Abs. 2 Satz 3 BGB) zusteht, auch im Wege einer den Darlehensvertrag aufhebenden vertraglichen Vereinbarung einigen können. Eine solche Aufhebungsvereinbarung – und nicht mehr der ursprüngliche Darlehensvertrag – bildet dann die Rechtsgrundlage für die Entschädigungszahlung, die der Darlehensnehmer im Hinblick auf die vorzeitige Darlehensablösung zu leisten hat […]. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Darlehensgeber, der […] im Hinblick auf die sonst beeinträchtigte wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Darlehensnehmers zur Einwilligung in die vorzeitige Kreditabwicklung gegen eine seine Interessen wahrende Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet ist, eine Entschädigung erhalten hat, die die mit einer vorzeitigen Darlehensabwicklung verbundenen Nachteile überstiegen hat. Nur insoweit kann die Vereinbarung über die vorzeitige Vertragsbeendigung nicht als Rechtsgrund für die empfangene Zahlung herangezogen werden (vgl. BGH, Urt. v. 01.07.1997 – XI ZR 267/96, NJW 97, 2875).“ Für letzteres sind jedoch keine Anhaltspunkte vorgetragen und ersichtlich. Der Bezifferung der Vorfälligkeitsentschädigung von 12.121,97 €, zu deren Zahlung sich die Kläger in Kenntnis der in der Vereinbarung angegebenen Berechnungsweise in der Aufhebungsvereinbarung ausdrücklich verpflichtet habe, sind die Kläger nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Dass die Beklagte durch die Zahlung dieses Betrages mehr erhalten hat, als es ihrem tatsächlichen, durch die vorzeitige Vertragsbeendigung verursachten Schaden entspricht, ist nicht hinreichend dargetan; insofern fehlt es vollständig an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Anforderungen. Jedenfalls scheidet ein Anspruch auf Grund der ausdrücklich erklärten Abgeltungsklausel per Vertrag vom 23.12.2008 aus. Auch diesbezüglich wird auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln per Urteil vom 27.01.2016 – 13 U 53/15 – verwiesen: „Die Auslegung der Klausel hat zwar – da es sich angesichts der Singular- bzw. Pluraloptionen („erklärt/erklären“ und „der/die Darlehensnehmer“) um eine für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle formulierte allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handeln dürfte – ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden so zu erfolgen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Grundsatz objektiver Auslegung vgl. BGH NJW 10, 293). Auch nach diesen Grundsätzen ist die Klausel indessen dahin auszulegen, dass auf einen Widerruf der Darlehensverträge gestützte Ansprüche auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen sind. […] Die Abgeltungsklausel betrifft alle gegenseitigen Ansprüche bezüglich der „vorgenannten Darlehensbeträge“. Zu diesen Beträgen gehören aber nicht nur […] die in der Vereinbarung weiter oben aufgeführten offenen Darlehensvaluten aus [hier fünf] Verträgen sondern ebenso die Vorfälligkeitsentschädigung. Damit sollte es – auch aus Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden – mit der Zahlung der genannten Beträge und der damit bezweckten Beendigung beider Darlehensverträge endgültig sein Bewenden haben. Die Klausel enthält insoweit einen wechselseitigen rechtsgeschäftlichen Verzicht auf weitere, auch etwa unbekannte Ansprüche. Damit wäre es unvereinbar, wenn die Kläger durch den [hier knapp 6 Jahre] nach Abschluss der Vereinbarung erklärten Widerruf die einvernehmlich geregelte Vertragsabwicklung in Frage stellen und zum Gegenstand von Bereicherungs- oder Rückabwicklungsansprüchen machen könnten. Die Abgeltungsklausel ist auch wirksam, denn sie hält – ihr Kontrollfähigkeit als Nebenabrede unterstellt – einer Inhaltskontrolle nach [§]§ 307 Abs. 1, 2, 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB stand. Das ergibt sich daraus, dass sie keinen einseitigen Anspruchsverzicht – nur – der Kläger ohne Gegenleistung der Beklagten beinhaltet (vgl. dazu BAG NJW 12, 109), sondern eine Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche. Auch die Beklagte wäre daher gehindert, im Hinblick auf Darlehensvaluta, Vorfälligkeitsentschädigung oder Gebühren/Kosten Nachforderungen oder neue Ansprüche an die Kläger zu stellen. Eine andere Beurteilung – im Sinne einer unangemessenen Benachteiligung – ist nicht deshalb angezeigt, weil die Kläger ihren Rückforderungsanspruch letztlich aus der – unterstellt nicht verspäteten – Ausübung eines ih[nen] als Verbraucher zustehenden gesetzlichen Widerrufsrechts herleiten. Allein der Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes gebietet nicht die Annahme, die Kläger würden durch einen Verzicht auf etwaige Rück- oder Nachforderungsansprüche, der mit einem entsprechenden Verzicht der Beklagten einhergeht, unangemessen benachteiligt. Es waren die Kläger und nicht die Beklagten, die vor Erklärung des Widerrufs eine vorzeitige Beendigung der […] Darlehensverträge wünschten; dass die Beklagte die Aufhebungsvereinbarung im Interesse einer endgültigen Regelung der beiderseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen mit einer Abgeltungsklausel verbunden hat, ist aus der objektiven Sicht einer redlichen Vertragspartei nicht zu bestanden. Es ist auch ohne Belang, dass den Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag [hier vom 01.07./05.07.2003] und ihr deshalb grundsätzlich fortbestehendes Widerrufsrecht bei Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung – unterstellt – nicht bekannt war. Durch die Abgeltungsklausel sollten – wie dargelegt – erkennbar auch bei Abschluss der Vereinbarung nicht bekannte – beiderseitige Ansprüche aus bzw. im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen erledigt und einem weiteren Streit der Parteien endgültig entzogen werden.“ Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Regelung des § 506 BGB a.F. in der Fassung vom 23.07.2002. Nach § 506 Abs. 3 BGB a.F. konnte das Widerrufsrecht nach § 495 BGB bei Immobiliardarlehensverträgen, die keine Haustürgeschäfte sind, durch besondere schriftliche Vereinbarung bereits bei Vertragsschluss im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, § 506 Abs. 4 BGB a.F., ausgeschlossen werden mit der Folge, dass es nicht zur Entstehung gelangt. Dass die Vertragsparteien nach Entstehung des Widerrufsrecht über dieses disponieren, steht bereits aus diesem Grund aber auch im Übrigen die Vorschrift des § 506 Abs. 1 BGB a.F. nicht entgegen. Da der Bereich der Immobiliendarlehensverträge mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Haustürgeschäfte von europäischen Richtlinien nicht erfasst ist, ist eine richtlinienkonforme Auslegung nicht angezeigt. Auch Anfechtung und Widerruf der Aufhebungsvereinbarung per Schriftsatz vom 31.03.2016 greifen nicht durch. Die Kläger haben weder einen Anfechtungsgrund dargetan noch die Anfechtungsfrist des § 121 Abs. 1 BGB eingehalten. Die Beklagte hat mit - den Klägern am 10.02.2016 zugestelltem - Schriftsatz vom 02.02.2016 auf die Aufhebungsvereinbarung als Rechtsgrund hingewiesen; die Beklagten haben nicht unverzüglich, sondern mit Schriftsatz vom 29.03.2016 die Anfechtung erklärt. Ein Widerrufsrecht hinsichtlich der Aufhebungsvereinbarung ist nicht zu erkennen; die Beklagte gewährte den Klägern hierdurch kein Darlehen. Vielmehr werden die wechselseitigen Ansprüche und Rechte aus den Darlehensverhältnissen einvernehmlich abgegolten und entstand eine eigenständige rechtliche Verpflichtung der Kläger zur Zahlung des angegebenen Betrages. Der Schriftsatz vom 12.05.2016 bietet keinen Grund zur Wiedereröffnung. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung ist auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO gestützt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 12.121,97 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.