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Urteil

I-6 O 96/17

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2017:1229.I6O96.17.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.571,93 EUR Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs W T mit der Fahrgestellnummer ### nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten aus dem Betrag von 27.056,62 EUR seit dem 18.04.2017 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2017 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 18.03.2017 mit der Übernahme des Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 30 % und die Beklagte 70 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils für ihn vollstreckbaren Betrages.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des für sie jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.571,93 EUR Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs W T mit der Fahrgestellnummer ### nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten aus dem Betrag von 27.056,62 EUR seit dem 18.04.2017 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2017 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 18.03.2017 mit der Übernahme des Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet. 3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 30 % und die Beklagte 70 %. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils für ihn vollstreckbaren Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des für sie jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Beklagte ist ein großer und weltweit bekannter Hersteller von Fahrzeugen, der von dem Kläger auf Rückzahlung des Kaufpreises für ein erworbenes Fahrzeug in Anspruch genommen wird, welches von der Beklagten hergestellt wurde. Mit Kaufvertrag vom 28.06.2014 erwarb der Kläger, der damals in X wohnhaft war, bei dem W-Vertragshändler Autohaus I in P, welches mit der Beklagten rechtlich nicht verbunden ist, einen W ‘‘D‘‘, Blue Motion, 2,0 l TDI/SCR zu einem reinen Kaufpreis von 37.375,00 EUR; der eigentliche Kaufpreis für das Fahrzeug mit gewünschten Sonderausstattungen betrug 40.790,00 EUR. Insoweit wurde dem Kläger auf diesen Kaufpreis ein Nachlass von 7.190,- EUR gewährt, so dass ein Betrag von 33.600,- EUR tatsächlich gezahlt wurde. Dieser Kaufpreis wurde anteilig finanziert, wodurch nach dem unwidersprochen gebliebenen und durch Unterlagen belegten Vortrag Kosten von 1.462,24 EUR angefallen sind. Dieser PKW ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Gemäß Art. 4 Abs. 1 VO (EG) 715/2007 musste die Beklagte als Herstellerin nachweisen, dass die von ihr hergestellten Neufahrzeuge über eine Typgenehmigung gemäß der Verordnung verfügen. Eine solche Typgenehmigung setzt voraus, dass die in der Verordnung vorgesehenen Abgasgrenzwerte eingehalten werden. Die Werte werden gemäß der zugehörigen Durchführungsverordnung unter Laborbedingungen in dem sogenannten „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (NEFZ) ermittelt. Der genannte Motortyp hat zum sog. Abgassskandal geführt, wobei sich dieser im Wesentlichen darauf gründet, dass die betroffenen Motoren über zwei Betriebsmodi verfügen (0 und 1). Weiter verfügt der Motor über eine Software zur Beeinflussung des Abgasverhaltens hinsichtlich der Stickoxidwerte (NOx). Die Abgasrückführung wird bei diesem Dieselmotor von dieser speziellen Software derart gesteuert, dass sie zwischen den beiden genannten Betriebsmodi wechseln kann. Die Schaltung zwischen den Betriebsmodi 1 und 0 erfolgt in Abhängigkeit davon, ob der für die Prüfung unter Laborbedingungen festgelegte künstliche Fahrzyklus durchfahren wird. Ist das der Fall, aktiviert die Software den Betriebsmodus 1. Im normalen Straßenverkehr wird das Fahrzeug automatisch im Betriebsmodus 0 betrieben. Dabei kommt es im Modus 1 zu einer höheren Rückführung von Abgasen, also auch von Stickoxiden. Hierdurch wird der Ausstoß nach außen vermindert und die entsprechenden Emissionswerte des Pkw werden verbessert. Im Modus 0 werden die Abgase vermehrt nach außen abgegeben, was zu schlechteren Emissionswerten führt. Der Besonderheit bestand darin, dass die angewendete Software der Motoren erkannte, wann ein Testlauf unter Laborbedingungen durchgeführt wird (in Europa sogenannter Neuer Europäischer Fahrzyklus – NEFZ). In einem solchen Fall lief der Motor im Modus 1 und produzierte hierdurch geringere Emissionen. Im alltäglichen Gebrauch schaltete der Motor in den Modus 0 und produzierte mehr Emissionen. Damit sind also die NOx-Emissionen, also die Freisetzung von Stickoxiden, im Betriebsmodus 0 bei alltäglichem Gebrauch deutlich höher als im Betriebsmodus 1. Durch die hierdurch im NEFZ erreichten besseren Abgaswerte erfüllten die Fahrzeuge die Voraussetzung der EU Norm 5 („Grüne Plakette“) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6). Nach Bekanntwerden dieser Tatsachen hat sich die Beklagte in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt, auch zur Verhinderung von Maßnahmen des Amtes um geeignete technische Lösungen zur Abhilfe bemüht. Insoweit wurde mit Bescheid des Kraftfahrbundesamtes vom 15.10.2015 der von der Beklagten vorgelegte Zeit-und Maßnahmeplan für verbindlich erklärt. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte für jeden im einzelnen betroffenen Motorentypen entsprechende Software-Update entwickelt, die dazu führen sollen, dass der Motor dauerhaft in den Modus 1 geschaltet werden und damit der Prüfstandmodus künftig auch für den Betrieb des Fahrzeugs im realen Straßenverkehr maßgeblich ist und die unter Testbedingungen erfassten Werte erreicht bzw. gleichzeitig die Stickoxidvorgaben der EU-5 Norm eingehalten werden. Dieses Update wurde für den im streitgegenständlichen Pkw verbauten Motor für die Marke T ( 2,0 l TDI ) mit Bestätigung des Kraftfahrbundesamtes (KBA) vom 20.12.2016 freigegeben. In dieser Bestätigung wurde unter anderem festgehalten, dass „die von der W AG für die betroffenen Hersteller […] vorgestellten Änderung der Applikationsdaten geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der genannten Fahrzeuge herzustellen“. Auch wurde festgestellt, dass die Grenzwerte und andere Anforderungen an Schadstoffemissionen und Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen eingehalten wurden. Zudem wurden die ursprünglich vom Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen bestätigt, ebenso wie eine fehlende Beeinträchtigung der Motorleistung. Ausweislich der dazugehörigen Anlage war von dieser Bestätigung auch das streitgegenständliche Fahrzeug abgedeckt. Das entsprechende Update wurde beim Fahrzeug des Klägers bisher nicht durchgeführt. Die EU-Norm 5 („Grüne Plakette“) wurde dem streitgegenständlichen Fahrzeug aber auch zu keinem Zeitpunkt entzogen. Während der Besitzzeit hat der Kläger zudem eine Standheizung einbauen lassen, wodurch nach dem trotz Einräumung einer Stellungnahmefrist bis zum 11.12.2017 ebenfalls unwidersprochen gebliebenen Vortrag Kosten von 1.053,07 EUR angefallen sind. Am 13.11.2017 im Verhandlungstermin teilte der Kläger den damals aktuellen Km-Stand von 57.124 km mit und überreichte eine Kopie eines mit dem Smartphone gefertigten Fotos des Tachometers. Bezogen auf das Enddatum der Stellungnahmemöglichkeit am 11.12.2017 wurde der danach neue Km-Stand mit 58.423 km angegeben. Der Kläger macht geltend, dass namentlich benannte Führungspersonen der Beklagten Kenntnis von dem Einsatz der Manipulationssoftware gehabt hätten, insbesondere der damalige Vorstandsvorsitzende und auch der jetzige Vorstandsvorsitze der Beklagten, Für ihn sei u.a. die Wertstabilität des Pkw ein entscheidender Kaufgrund gewesen. Der Pkw sei als besonders umweltfreundlich und schadstoffarm angepriesen worden. Wichtig sei für ihn auch gewesen, dass der Pkw eine „grüne“ Umweltplakette habe. Die Umweltaspekte seien auch hinsichtlich der Wertstabilität entscheidend gewesen. In Folge der Manipulation müsse mit einem geringeren Wiederverkaufswert gerechnet werden. Der „Spritverbauch“ habe ebenfalls entscheidend zu seiner Wahl beigetragen. Bei der vorgenommenen Manipulation durch die Beklagte habe es sich um den Einbau einer unzulässigen Abschaltungsvorrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Verordnung Nr. 715/2007 gehandelt, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringere. Nur aufgrund dieser unzulässigen Abschaltungsvorrichtung habe die Klassifizierung als Euro-5-Einstufung erreicht werden können. Die Betriebserlaubnis sowie die EG–Typengenehmigung für das Fahrzeug seien demnach eigentlich gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO kraft Gesetzes erloschen, jedenfalls entspreche der Pkw durch die Manipulation gerade nicht der Typengenehmigung der Richtlinie 2007/46/EG und sei damit nicht genehmigungsfähig gewesen. Eine technische Überarbeitung allein durch ein Software-Update sei nicht möglich, dadurch würde der Sachmangel als solcher nicht beseitigt. Insbesondere würden jedoch nach einem solchen Update Probleme am Fahrzeug auftreten, denn die Änderung der Manipulationssoftware führe zu einem Mehrverbrauch sowie zu einer Reduzierung der Leistung. Zudem habe dies auch die Erhöhung der CO2-Werte zur Folge, so dass nach der Nachbesserung erhebliche Nachteile wie ein Mehrverbrauch von Kraftstoff, eine Minderleistung, ein höherer Partikelausstoß, eine Verkürzung der Lebenszeit des Dieselpartikelfilters, ein Minderwert des Fahrzeuges, eine höhere Geräuschentwicklung und durch sonstige Umstände einer Lebenszeitverkürzung des Fahrzeuges in Frage kommen würden. Der Austausch des Filters führe zu Kosten, die 10% des Fahrzeugneupreises betrügen. Weiter würde selbst einem etwaig nachgebesserten Fahrzeug auch nach einer solchen Nachbesserung stets ein Makel anhaften, da deutlich niedrigere Verkaufspreise bei einer Veräußerung erzielt werden könnten und demnach ein erheblicher merkantiler Minderwert verbleiben würde. Demnach habe er Ansprüche gegen die Beklagte auf Schadensersatz auf der Grundlage von Ansprüchen aus einer unerlaubten Handlung, da diese ihn durch fehlende Aufklärung über die erfolgte Softwaremanipulation rechts- und sittenwidrig getäuscht habe. Ein sittenwidriges Handeln der Beklagten liege insbesondere darin, dass diese die weltweite Marktführerschaft und eine Gewinnmaximierung um jeden Preis gewollt und die Manipulation aus bloßer Profitgier vorgenommen habe. Insoweit sei der Beklagten bekannt gewesen, dass der Einbau der Manipulationssoftware zu einem illegalen Zustand führe, was sie billigend in Kauf genommen habe. An dieser Manipulation seien die namentlich benannten Führungspersonen, leitende Manager und Ingenieure bezogen auf einen bewusst enggehaltenen Kreis beteiligt gewesen, so dass deren Fehlverhalten der Beklagten zugerechnet werde. Aufgrund dieser Schadensersatzansprüche könne er die Rückzahlung des Kaufpreises unter Rückgabe des Pkw sowie Erstattung der zusätzlichen Aufwendungen verlangen. Der Kläger hatte ursprünglich im Rahmen des Antrages zu 1) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs W T mit der Fahrgestellnummer ### im Wege des Schadensersatzes an ihn 40.790,00 EUR unter Anrechnung einer noch zu beziffernde Nutzungsentschädigung nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Diesen Antrag hat der Kläger nachträglich im Schriftsatz vom 09.11.2017 modifiziert und zudem die Klage erweitert. Der Kläger beantragt letztlich, 1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges W T mit der Fahrgestellnummer ### im Wege des Schadensersatzes an ihn 33.700.00 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie 1.462,24 EUR für angefallenen Finanzierungskosten und 1.053,07 EUR für den nachträglichen Einbau einer Standheizung zu zahlen. 2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 16.02.2017 in Annahmeverzug befindet. 3. die Beklagte weiter zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.965,88 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass ihre Führungsorgane Kenntnis vom Einsatz und Entwicklung der Software gehabt hätten. Insoweit sei das Vorbringen unsubstanziiert und zu pauschal. Wer wann Kenntnis von dem Einsatz gehabt haben solle, trage der Kläger nicht vor, eine Erleichterung der Anforderungen an die Darlegung komme nicht in Betracht. Eine Zurechnung nur von Mitarbeitern, die nicht den Führungsorganen angehören, sei nicht möglich. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass das erworbene Fahrzeug technisch sicher und die Fahrbereitschaft hergestellt sei und sich dies zu dem für den vertraglich vorausgesetzten Zweck sowie die gewöhnliche Verwendung eignen würde, es sei also uneingeschränkt gebrauchstauglich. Auch verfüge das Fahrzeug über alle erforderlichen Genehmigungen, die auch wirksam und nicht entzogen worden seien. Demnach entspreche das Fahrzeug den Eigenschaften, die der Kläger nach den öffentlichen Äußerungen habe erwarten dürfen. Naturgemäß komme es zu Abweichungen zwischen den angegebenen Abgaswerten, die im Labor gemessen würden, und denjenigen Werten, die das Fahrzeug im normalen Straßenbetrieb aufweise. Dies liege daran, dass die Emissionen im normalen Straßenbetrieb stark vom individuellen Fahrverhalten und den Nutzungsumständen abhängen würden. Der Gesetzgeber habe sich hier jedoch bewusst dafür entschieden, die Immissionsgrenzwerte allein bei einer Messung unter Laborbedingungen festzulegen, auf die tatsächlichen Werte im Fahrbetrieb komme es daher von vornherein nicht an. Die Umrüstungs- und Nachrüstungsarbeiten, die sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug allein auf ein reines Software–Update beschränken würden, würden in einer Vertragswerkstatt rund eine 1/2 Stunde in Anspruch nehmen und Kosten von deutlich weniger als 100,00 € verursachen. Die Lohnkosten würden ca. 35,00 € netto betragen. Die vorzunehmende Umrüstung habe auch keine Nachteile für die Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger, insbesondere führe diese nicht zu irgendwie gearteten Leistungseinbußen, Verbrauchserhöhungen, Veränderungen der CO2- Emissionen, zu einer Einschränkung der Motorleistung, zu Veränderungen beim Drehmoment oder erhöhten Geräuschemissionen. Demnach habe das Software-Update insgesamt keinen negativen Einfluss auf die Dauer der Haltbarkeit des Motors sowie auf die Lebensdauer des Fahrzeugs. Es habe sich bei der verwendeten Software auch nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung, sondern allenfalls eine ursprüngliche Umschaltlogik gehandelt. Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen sie würden demnach von vornherein nicht vorliegen. So sei kein irgendwie geartetes sittenwidriges Verhalten erkennbar, da sie keine eigenen unzutreffenden Angaben über Emissionswerte gemacht habe. Allein die bloße Verwendung der Software sei nach dem Anstandsgefühl aller Teilnehmer des Fahrzeugmarktes nicht als sittenwidrig einzustufen. Wenn überhaupt, wäre die Nutzung der Software nämlich allenfalls als ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Bestimmungen anzusehen. Selbst wenn darin ein – bestrittener - Gesetzesverstoß vorliegen sollte, würde dieser allein noch keine Sittenwidrigkeit begründen. Auch liege keine Täuschung vor, da das Fahrzeug ungeachtet der im Dieselmotor eingebauten Software über eine wirksame Euro-5–Zertifizierung verfüge. Auch hinsichtlich der Freisetzung von Stickoxiden (NOx–Emissionen) scheide eine diesbezügliche Täuschung aus, da es für die Einhaltung der Stickoxid-Werte zur Erlangung der EG–Typengenehmigung allein auf den Schadstoffausstoß im Prüfbetrieb ankomme. Eine gesetzliche Vorgabe, die die Einhaltung der Stickoxid-Grenzwerte im normalen Straßenbetrieb regeln würde, gebe es nicht. Hinsichtlich des Ausstoßes der Stickoxid-Werte im normalen Straßenbetrieb habe sie jedoch zu keinem Zeitpunkt, auch nicht in der Werbung entsprechende Angaben gemacht. Verglichen mit vergleichbaren Modellen anderer Hersteller sei das Fahrzeug unabhängig vom Betriebsmodus ohnehin ein umweltfreundliches Fahrzeug. Darüber hinaus habe sie auch keine unwahren Angaben der Nutzbarkeit in Umweltzonen gemacht, zumal der Kläger sein Fahrzeug sowohl vor als auch insbesondere nach Durchführung der technischen Maßnahmen ohne weiteres in Umweltzonen bewegen könne. Ob ein Fahrzeug die grüne Plakette erhalte, hänge allein von der Typengenehmigung des Fahrzeuges ab, die hier erteilt und zu keinem Zeitpunkt entzogen worden sei, so dass sie insgesamt keine falschen Angaben zu den CO2-Emissionen gemacht habe. Da sie keine konkrete Täuschung vorgenommen habe, sei ihr kein diesbezüglich verwerfliches Verhalten vorwerfbar. Ohnehin sei allgemein bekannt, dass die für den Erhalt der Typengenehmigung gemessenen Emissionswerte von den tatsächlichen Werten im Realbetrieb abweichen würden. Zudem sei ein Schaden des Klägers nicht ersichtlich, da das Fahrzeug nach Vornahme der entsprechenden Änderung keine diesbezüglichen Einschränkungen aufweise und auch keine diesbezüglicher Wertverlust oder merkantiler Minderwert verbleiben würde. Vielmehr sei das Fahrzeug entsprechend seinem Wert ohne weiteres veräußerbar. Für die geltend gemachten Ansprüche aus § 823 BGB i.V.m. § 263 StGB würde es neben der fehlenden Täuschung und dem fehlenden Schaden auch an einer diesbezüglichen Bereicherungsabsicht und der dafür notwendigen Stoffgleichheit von Vorteil und Nachteil fehlen. Ein Anspruch lasse sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 EG-FGV herleiten. Insoweit habe sie für das streitgegenständliche Fahrzeug keine ungültige Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt, vielmehr entspreche das Fahrzeug den Zulassungsvoraussetzungen der europäischen Vorgaben und verfüge über keine Abschalteinrichtung. Darüber hinaus sei eine Übereinstimmungsbescheinigung bereits dann gültig, wenn sie die formellen Anforderungen einhalte, die das europäische und nationale Recht an eine Übereinstimmungserklärung stellen würde. Diese Übereinstimmungserklärung enthalte aber keine eigene Erklärung des Herstellers über die materiellen Zulassungsvoraussetzungen, sondern bestätige lediglich, dass ein individuell produziertes Fahrzeug dem Typ entspreche, den die zuständige Behörde - vorliegend das Kraftfahrtbundesamt - geprüft und typengenehmigt habe, nachdem diese die materiellen Zulassungsvoraussetzungen geprüft habe. Sie habe auch nicht über Tatsachen getäuscht, da die verpflichtenden Angaben zu den betroffenen Fahrzeugen nach der Pkw-EnVKV nicht die Stickstoff-Emissionen umfassten. Allein die Stickstoffemission sei jedoch durch die Veränderung beeinträchtigt gewesen. Ohnehin sei eine mögliche Täuschung nicht kausal für die Kaufentscheidung des Klägers gewesen, da es diesem in erster Linie auf andere Umstände oder allenfalls auf das Vorliegen der „Grünen Plakette“ angekommen und letztere dem Pkw zu keinem Zeitpunkt entzogen worden sei. Diesbezüglich habe daher keine Täuschung vorgelegen. Weiter sei dem Kläger ohnehin kein Schaden entstanden, da das erforderliche Update der Motorensoftware keinen negativen Einfluss auf die Emissionswerte, Leistungen und Bestandteile des Pkw habe. Wenn es zu einer Rückabwicklung komme, müsse sich der Kläger eine erhebliche Nutzungsentschädigung anrechnen und abziehen lassen, wobei seine diesbezügliche Angaben im Klageantrag zu unbestimmt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist im zugesprochenen Umfang begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 826, 31 BGB wegen einer sittenwidrigen Schädigung zu. Insoweit kann der Kläger Erstattung des gezahlten Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die gezogenen Nutzungen (gefahrene Kilometer) verlangen, wobei sich insoweit ein Rückzahlungsanspruch i. H. v. 27.056,62 EUR ergibt. Hinzu kommen jedoch die Aufwendungen für das in Anspruch genommene Darlehen für die Finanzierung des Kaufpreises i.H.v. 1.462,24 EUR sowie Erstattung der Kosten für den Einbau der Standheizung i.H.v. 1.053,07 EUR, so dass der Kläger insgesamt Rückzahlung von 29.571,93 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges verlangen kann. Hinzu kommt, dass der Kläger Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagte mit der Übernahme des Fahrzeuges sowie Erstattung der ersatzfähigen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verlangen kann. Weitergehende Ansprüche bestehen dagegen nicht. I. Das Gericht ist entgegen der Ansicht der Beklagten gemäߠ§ 32 ZPO örtlich zuständig. Der Prüfung ist insoweit der klägerische Sachvortrag zugrunde zu legen. Der Kläger hat unter anderem einen Anspruch aus § 826 BGB schlüssig vorgetragen, was sich auch daraus ergibt, dass der Anspruch begründet ist. Da bei § 826 BGB der Eintritt eines Schadens zum Tatbestand gehört, nicht lediglich zur Rechtfolgenseite, ist auch der Ort des Schadenseintritts Begehungsort im Sinne des § 32 BGB. Ort des Schadenseintritts ist der Wohnort des Klägers als Geschädigtem, welcher sich im Moment des Vertragsschlusses im hiesigen Bezirk befand. Daher ist davon auszugehen, dass eine Vermögensschädigung in X stattgefunden hat und somit der Erfolgsort im Bezirk des Gerichts belegen ist. Damit wurde die behauptete unerlaubte Handlung auch in C begangen. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass in dem ursprünglichen Klageantrag zu 1) neben dem geltend gemachten Betrag als Abzug eine Anrechnung einer noch zu beziffernde Nutzungsentschädigung aufgenommen war. Dies führte nicht zur Unbestimmtheit des Klageantrags zu 1), sondern nur dazu, dass der Abzug für gezogene Nutzungen zu unbestimmt war, so dass der volle Wert des geltend gemachten Betrages als Streitwert anzusetzen ist. Im Übrigen hat der Kläger diesen Antrag im letzten Schriftsatz vom 09.11.2017 neben einer entsprechenden Klageerweiterung bezogen auf den zurückzuzahlenden Kaufpreis ohnehin modifiziert und zwar derart, dass ein diesbezüglicher Abzug nicht mehr enthalten war. Demnach waren ab diesem Zeitpunkt Zulässigkeitsbedenken erst recht nicht mehr gegeben. II. In der Sache ist die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB wegen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung, so dass er Erstattung des tatsächlich gezahlten Kaufpreises von 33.600,00 EUR unter Abzug und Anrechnung einer Nutzungsentschädigung von 6.543,38 EUR für erfolgte Nutzungen sowie Ausgleich der mit dem Vertrag verbundenen Aufwendungen von 1.462,24 EUR als Finanzierungskosten sowie 1.053,07 EUR für den Einbau einer Standheizung Zug um Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges verlangen kann. Dies ergibt insgesamt einen Zahlungsanspruch in Höhe 29.571,93 EUR Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges. 1. Zunächst geht die Kammer davon auszugehen, dass die Beklagte den Kläger sittenwidrig getäuscht hat, was beim Kläger dann zu einem entsprechenden Vermögensschaden in Höhe des gezahlten Kaufpreises sowie der zusätzlichen Aufwendungen für den Einbau der Standheizung und der für den Kaufpreis eingegangenen Finanzierungskosten geführt hat. a. Die Beklagte hat den Kläger konkludent darüber getäuscht, dass die Zulassung des Fahrzeuges zum Straßenverkehr und die Einstufung in die angegebene Schadstoffklasse gesetzmäßig erfolgten, während sie tatsächlich erschlichen wurde. Insoweit hat die Beklagte konkludent darüber getäuscht, dass die Zulassung des Fahrzeuges zum Straßenverkehr und die Einstufung in die angegebene Schadstoffklasse gesetzmäßig erfolgten und unter regulären Bedingungen zustande gekommen ist. Dazu hatte die Beklagte unter anderem auch das Fahrzeug des Klägers mit einer manipulierten Motorensoftware in Verkehr gebracht, ohne hierüber aufzuklären. Auf diesem Weg hatte die Beklagte überhaupt erst die entsprechende Typgenehmigung erschlichen, denn erst die installierte Manipulationssoftware hat dazu geführt, dass das Fahrzeug bei der Prüfung den Testlauf unter Laborbedingungen erkannte und dadurch abweichend vom Regelmodus 0, der im normalen Verkehr galt, auf einen Modus 1 umschaltete und nur dadurch die Werte so erreicht wurden, dass die entsprechende Typgenehmigung erteilt wurde. Die Kammer verkennt nicht, dass damit der Hauptvorwurf der konkludenten Täuschung der Beklagten nicht so sehr in einem aktiven Tun als vielmehr in einem Verschweigen und damit einem Unterlassen liegt. Die Zurechnung erfordert also das Bestehen und die Verletzung einer entsprechenden Aufklärungspflicht, wobei nicht unberücksichtigt bleibt, dass weder einen Verkäufer noch einen Hersteller grundsätzlich eine alles umfassende Aufklärungspflicht trifft. Die Besonderheit dieses Falles führt jedoch dazu, dass hier für die Beklagte eine entsprechende Aufklärungspflicht gegenüber potenziellen Käufern und Erwerbern von Fahrzeugen mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 oblag. Zum einen hat nämlich die Beklagte durch die ‘‘bewusste‘‘ Manipulation und die diesbezüglich verschleiernde Art einen ‘‘versteckten“ und für den normalen Nutzer kaum bis gar nicht erkennbaren Sachmangel an den betreffenden Fahrzeugen hervorgerufen. Eine Offenbarungspflicht besteht jedoch dann, wenn Umstände vorliegen, deren Eintritt den Vertragszweck aus Sicht des jeweiligen Käufers vereiteln könnte und die der Käufer selbst nicht zu erkennen vermag. Dies ist in den vorliegenden Fallgestaltungen jedoch der Fall, denn das Fahrzeug des Klägers hätte die für die sog. grüne Plakette erforderliche Schadstoffklasse nicht eingehalten, wenn die Beklagte die diesbezügliche Software nicht installiert und das Fahrzeug damit bei der Prüfung den Testlauf unter Laborbedingungen nicht erkannt hätte, sondern die Prüfung unter dem Regelmodus 0, wie er dann im normalen Verkehr gilt, vorgenommen worden wäre. Hinzu kommt, dass gravierende Auswirkungen für die Erwerber wie ein Entzug der Zulassung letztlich nachträglich nur deshalb den entsprechenden Käufern nicht drohte, weil die gesamte Manipulation der Beklagten bei allen Typklassen dann im September 2015 insgesamt ‘‘aufgeflogen“ ist, was angesichts der Millionen von betroffenen Fahrzeugen dazu geführt hat, dass die Beklagte als Hersteller in Abstimmung und unter Kontrolle des Kraftfahrtbundesamtes Maßnahmen entwickeln musste, um die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Genehmigung für die jeweiligen Nutzer herbeizuführen. Nur deshalb sind dann die Behörden im Rahmen des gebilligten Plans nachträglich nicht eingeschritten, sondern haben sich in der Entwicklungsphase der Beklagten und nach der Entwicklung der Nachbesserungsmaßnahmen bis zu deren Durchführung ‘‘still verhalten‘‘. Wäre dagegen nicht das ‘‘gesamte System der Beklagten aufgeflogen‘‘, so hätte in entsprechenden Einzelfällen den potentiellen Käufern Nachteile wie ein Entzug der Zulassung drohen können. Dies belegt bereits der Umstand, dass potenzielle Kunden, die nachträglich die Nachbesserung nicht haben vornehmen lassen, durchaus ein Entzug der Zulassung - zumindest in bestimmten Einzelfällen - drohen konnte ( vgl. dazu z Bsp. Bericht in der X1 vom 14.11.2017 – Allgemeiner Teil für C – über den Widerruf der Zulassung bei einem Kunden wegen Nichtdurchführung der Nachbesserung ). Zudem hat die Beklagte auch ihre Fahrzeuge wie z. Bsp. den Typ des Klägers aktiv beworben und damit gegenüber den potenziellen Interessenten solcher Fahrzeuge konkludent die Ordnungsgemäßheit der Zulassung dieses Fahrzeugs vorgespiegelt. Fahrzeuge wie dasjenige des Klägers hätten jedoch die für die sog. „grüne Plakette“ erforderliche Schadstoffklasse nicht eingehalten, wäre die Manipulation mit den unterschiedlichen Betriebsmodi nicht vorgenommen worden. Die erfolgte Typgenehmigung mit der entsprechenden Einhaltung der Grenzwerte beruhte also nicht auf einer ordnungsgemäßen Prüfung unter den Betriebsbedingungen wie bei der Nutzung des Fahrzeuges im allgemeinen Verkehr, sondern auf der Manipulation der Motors, so dass diese demnach gerade nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Schadstoffmessung auf dem Prüfstand zur Erlangung einer Typengenehmigung nur sinnvoll ist und einen Vergleich von Fahrzeugen verschiedener Hersteller ermöglicht, wenn das zu testende Fahrzeug gerade hinsichtlich der Abgasbehandlung dem Zustand entspricht, der dann auch auf der Straße bei entsprechender Nutzung gegeben ist – mag hier wegen individueller Faktoren der Schadstoffausstoß bekanntermaßen auch höher sein -, da ansonsten durch Manipulation jedweder Art Tür und Tor geöffnet würde und eine Vergleichbarkeit der selbst unter den dem realen Fahrbetrieb entfernen, genormten Prüfbedingungen nicht mehr hergestellt wird. Die von der Beklagten ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung und die hier vorgenommene Manipulation kann deshalb nur als unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften angesehen werden. Dadurch sind die Kunden wie der Kläger auch bewusst benachteiligt und geschädigt worden. Zum einen entsprechen die so durch die Manipulation erst erreichten Abgaswerte nicht jenen, die der Kunde aufgrund der Fahrzeugbeschreibung und der gesetzlichen Grenzwerte erwarten durfte. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass ein Kunde durchaus davon ausgeht, dass die bekanntermaßen unter Laborbedingungen ermittelten Werte im Alltagsbetrieb und bei der Nutzung im Verkehr regelmäßig so nicht erreicht werden können. Es muss jedoch kein Kunde erwarten und kein Kunde geht davon aus, dass diese normale Abweichung durch den Einsatz einer verbotenen Software erheblich vergrößert wird und der Hersteller die erforderliche Typengenehmigung im Rahmen der Überprüfung unter Laborbedingungen überhaupt erst durch eine entsprechende Manipulation und einen anderen Betriebsmodus, als denjenigen, der der Benutzung im Straßenverkehr entspricht, erreicht. Allein wegen dieser Besonderheiten hätten also potenzielle Käufer von der Beklagten in diesem Sonderfall und aufgrund dieser hier gegebenen Besonderheiten, die deutlich vom Normalfall abweichen, über diese Umstände aufgeklärt werden müssen. Die Tatsache der Benachteiligung und Schädigung der Käufer ergibt sich zudem daraus, dass die Verwendung der Manipulationssoftware durch die Beklagte dazu geführt hat, dass das vom Kläger erworbene Fahrzeug unter kaufrechtlichen Aspekten im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war(vgl. u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2016, Az.:28 W 14/16; OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016 - Az. 7 W 26/16 -; OLG München – Beschluss vom 03.07.2017 – Az. 21 U 4818/16 = NJW-RR 2017,1238; OLG Koblenz – Beschluss vom 27.09.2017 – Az. 2 U 4/17 = BeckRS 2017,127983; LG Aachen, Urt. v. 06.12.2016, Az. 10 O 146/16; LG Münster, Urt. v. 14.03.2016, Az. 11 O 341/15; LG Arnsberg, Urteil vom 24.03.2017 – A. 2 O 224/16 m- umfangreichen NW; LG Bochum, - Urteil vom 13.9.2017 – Az. 4 O 102/17). Die Täuschung der Beklagten gegenüber allen (potenziellen) Käufer derartiger Fahrzeuge durch konkludentes Handeln liegt darin, dass ein Neuwagenkäufer grundsätzlich davon ausgehen kann, dass das erworbene Fahrzeug vollständig mangelfrei ist, den gesetzlichen Vorschriften genügt und ohne Einschränkung und ohne weitere zusätzliche spätere Maßnahmen am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf, wobei diese Vorstellungen in der Regel für den Kaufentschluss des jeweiligen Käufers wie auch des Klägers maßgeblich sind. Diese Vorstellungen eines Käufers wie des Klägers war hier aufgrund der von der Beklagten vorgenommenen Manipulation und der diesbezüglichen Täuschung falsch, da die von der Typengenehmigung ausgewiesenen und gesetzlich vorgegebenen Werte letztlich von dem Fahrzeug der Beklagten so unter dem Betriebsmodus des Straßenverkehrs selbst unter Laborbedingungen im sogenannter Neuen Europäischen Fahrzyklus – NEFZ - nicht, sondern nur durch Einsatz der verbotenen Manipulationssoftware erreicht wurden und diese Fahrzeuge dann nach Erhalt der Genehmigung so in den Verkehr gebracht wurden, ohne die diesbezüglichen potentiellen Käufer über die vorgenommene Manipulation zu informieren. b. Diese Täuschung und die vorgenommene Manipulation der Beklage war auch kausal für die Kaufentscheidung des Klägers. Es ist anerkannt, dass es bei täuschendem Verhalten für die Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung ausreichend ist, dass die Tatsachen, über die getäuscht wurde, für den Entschluss des Getäuschten nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts grundsätzlich Einfluss auf die Entschließung gehabt haben können (vgl. etwa BGH NJW 1995,2361; vgl. auch Palandt, BGB, 75. Aufl., § 826 Rn. 20). Wie zuvor ausgeführt, hatte die Beklagte hier über eine Manipulation der Motors sowie über die ordnungsgemäße Prüfung und Zulassung des Fahrzeuges getäuscht. Dies stellt nach kaufrechtlichen Regeln einen Sachmangel dar, weil ein Durchschnittskäufer erwarten darf, dass die in der Testphase laufenden stickoxidverringernden Prozesse auch im realen Fahrbetrieb aktiv bleiben und nicht durch den Einsatz einer Software deaktiviert oder diese nur im Testzyklus aktiviert werden, um so überhaupt unter Prüfbedingungen die maßgeblichen Grenzwerte einzuhalten. Ist danach der Ausstoß der Stickoxidwerte im realen Fahrbetrieb - unabhängig von individuellen Faktoren - unter anderem allein deshalb höher als im künstlichen Fahrbetrieb, weil die Software zwischen beiden verschiedenen Betriebsmodi - also künstlicher Fahrbetrieb und realer Fahrbetrieb - wechseln kann, so handelt es sich unter kaufrechtlichen Gesichtspunkten um eine negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeugklassen(vgl. u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2016, Az.:28 W 14/16; OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016 - Az. 7 W 26/16 -; OLG München – Beschluss vom 03.07.2017 – Az. 21 U 4818/16 = NJW-RR 2017,1238; OLG Koblenz – Beschluss vom 27.09.2017 – Az. 2 U 4/17 = BeckRS 2017,127983; LG Aachen, Urt. v. 06.12.2016, Az. 10 O 146/16; LG Münster, Urt. v. 14.03.2016, Az. 11 O 341/15; LG Arnsberg, Urteil vom 24.03.2017 – A. 2 O 224/16 m- umfangreichen NW; LG Bochum, - Urteil vom 13.9.2017 – Az. 4 O 102/17). Ob der jeweilige Käufer nun besonderen Wert auf ein umweltschonendes Fahrzeug legt oder ein besonderes Umweltbewusstsein hatte, wie meist in vergleichbaren Verfahren behauptet wird, oder ob es - wie hier dem Kläger - hauptsächlich auf ein großes Fahrzeug und eine entsprechende Werterhaltung ankam, ist nicht einmal entscheiden. In jedem Fall ist davon auszugehen, dass jeder Käufer sowohl auf eine sachmängelfreie Eigenschaften des Motors als zentrales Element eines Fahrzeuges als auch auf eine unter regelgerechten Bedingungen zu Stande gekommene ordnungsgemäße Zulassung des Fahrzeuges als Voraussetzung für dessen uneingeschränkte Benutzung im Straßenverkehr Wert legt, so dass dies insgesamt nur den Schluss zulässt, dass ein Käufer wie der Kläger bei Kenntnis einer solchen wie hier vorgenommenen Manipulation das Fahrzeug nicht gekauft hätte. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug in dem ursprünglichen Zustand, wie ausgeführt, einen kaufrechtlichen Sachmangel aufweist. Diesbezüglich kann man - gerade beim Erwerb eines Neufahrzeuges oder Gebrauchtfahrzeugen in einem noch relativ neuen Zustand angesichts der damit verbundenen hohen Kaufpreise – davon ausgehen, dass kein verständig und halbwegs wirtschaftlich denkender Kunde als Käufer ein solches sachmängelbehaftetes Fahrzeug erwirbt, insbesondere dann nicht, wenn der Automarkt eine Vielzahl von Fahrzeugen in den jeweils vergleichbaren Preissegmenten oder den gewünschten Typklassen aufweist, die derartige Sachmängel nicht und unter regulären Bedingungen die Typengenehmigung erhalten haben. Dabei wäre es auch unerheblich, wenn im Wege der Manipulation in erster Linie die Stickstoffemissionen manipuliert worden wären und der Kläger sich zu diesem Wert keine Gedanken gemacht hätte, wie es die Beklagte vorträgt. Wesentlich ist die Tatsache der Manipulation, die sich auf den Vorgang der Prüfung des Fahrzeuges und somit auch auf die Typgenehmigung als solche sowie auf die Zulassung auswirkte und dieser Umstand gerade dazu führte, dass das Fahrzeug in dem in den Verkehr gebrachten Zustand sachmängelbehaftet war. Hinsichtlich der notwendigen haftungsbegründenden Kausalität zwischen der Täuschung durch die Beklagte als Hersteller und der Kaufentscheidung durch den Kläger als Käufer wird nicht verkannt, dass die Entscheidung über einen Fahrzeugkauf häufig auf einem ganzen Bündel an unterschiedlichen Motiven (z.B. die Motorleistung, der Kraftstoffverbrauch, die Ausstattung, der konkrete Preis, der Werkstattservice, das Markenimage etc. ) beruhen kann, in das die hier streitgegenständlichen Abgaswerte, die bei der Abgasuntersuchung erzielten Messergebnisse und das Vorhandensein der grünen Plakette sich ggfs. als weitere Beweggründe einreihen. Gleichwohl ändert auch dies nichts daran, dass angesichts der vorgenommenen Manipulation mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen hinsichtlich der Fahrzeuge aus dem Konzern der Beklagten dann gerade kein echter Entscheidungskonflikt bestanden hätte, wenn der Kläger als Käufer aufgeklärt worden wäre und die Hintergründe gekannt hätte, mithin wenn ihm auch bewusst geworden wäre, dass die hier relevanten Fahrzeuge der Beklagten mit dem streitgegenständlichen Dieselmotor des Typs EA 189 so in dem Zustand, wie sie ursprünglich bestanden, sachmängelbehaftet waren und eigentlich ohne die relevante Manipulationssoftware zur Beeinflussung der Abgaswerte im Prüfungsmodus die Typengenehmigung oder die grüne Plakette nicht erhalten hätten. Angesichts der Vielzahl an vergleichbaren oder ähnlichen Fahrzeugen auf dem Automarkt ist deshalb bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass auch bei einem Bündel an Motiven ein verständiger und wirtschaftlich denkender Käufer die Kaufentscheidung jedenfalls auf Fahrzeuge anderer Hersteller konzentriert hätte, die sachmängelfrei sind und die die entsprechende Typengenehmigung und die grüne Plakette unter regulären Bedingungen erhalten haben. Demnach hätte also ein Entscheidungskonflikt allenfalls hinsichtlich anderer vergleichbarer oder ähnlicher Fahrzeuge verschiedener anderer Hersteller bestanden, während ein Fahrzeug der Beklagten mit einem Dieselmotor dieses Typs EA 189 von vornherein im Rahmen der Kaufentscheidung als Alternative ausgeschlossen worden wäre. c. Diese vorgenommene Täuschung der Beklagten sowie deren Gesamtverhalten beim Inverkehrbringen solcher Fahrzeuge waren sittenwidrig. Sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt und dem Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, das heisst mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (BGH NJW-RR 2013, 550; Palandt, a.a.O., Rn. 4). Beweggrund der Beklagten zur Vornahme der Manipulation am Motor und der entsprechenden Täuschung darüber war allein die Erzielung eines höheren Gewinns bzw. die Ersparnis von weiteren Entwicklungskosten. Die Beklagte nutzte bei ihrer Täuschung aus, dass der Endverbraucher darauf vertraut, dass ein Fahrzeug, das von einem Hersteller für den Verkauf freigegeben wurde, die Zulassungsprüfungen ordnungsgemäß durchlaufen hat und dementsprechend die gesetzlich vorgegebenen Werte ohne Manipulation bei den Prüfbedingungen erfüllt. Insoweit ist in diesem Rahmen zu berücksichtigen, dass die Beklagte in großem Umfang und mit erheblichem technischem Aufwand im Profitinteresse zentrale gesetzliche Vorschriften ausgehebelt und zugleich ihre Kunden konkludent getäuscht hat. Sie hat dabei nicht nur einfach gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der vorgenommenen Manipulation an diesem Motortyp für alle davon betroffenen Fahrzeuge zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden einerseits sowie nachfolgend nach dem Inverkehrbringen der Fahrzeuge gegenüber den Verbrauchern andererseits geschaffen. Es lag also eine bewusste Täuschung der Aufsichtsbehörden einerseits und der Verbraucher andererseits vor, um die entsprechende Typengenehmigungen für die Fahrzeuge zu erhalten und diese dann so in Verkehr bringen zu können, um dadurch entsprechende Vertragsschlüsse der Händler mit Kunden herbeiführen zu können. Dabei ist die Beklagte bewusst verschleiernd und durch einen offensichtlich nur begrenzt einbezogenen Personenkreis vorgegangen, um diese Manipulation geheim zu halten, zumal diese Manipulation auch nur äußerst schwer zu entdecken war und so im normalen Verkehr mangels erkennbarer Auswirkungen eigentlich nicht aufgefallen wäre. Die Täuschung diente, andere Motive sind jedenfalls nicht ersichtlich, allein dem Zweck, zur Kostensenkung und möglicherweise auch zur Umgehung technischer Probleme bei der Entwicklung einer rechtlich und technisch einwandfreien, aber teurere Lösung der Abgasreinigung formal die Voraussetzungen für die Typgenehmigung zu erfüllen und mit Hilfe diese Manipulation umweltfreundliche Prüfvermerke veröffentlichen zu können, um dadurch entsprechende Wettbewerbsvorteile zu erlangen. Schon dieses Gewinnstreben um den Preis einer bewussten Täuschung und Benachteiligung von Behörden einerseits und Kunden andererseits gibt dem Handeln der Beklagten ein Gepräge der Sittenwidrigkeit. Ein solches zumindest auch die Verbraucher konkludent täuschendes Verhalten ist auch bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßstabs als sittenwidrig anzusehen und verwerflich, da die Beklagte eben nicht nur die Aufsichts- und Prüfbehörden getäuscht, sondern durch ihr täuschendes Verhalten bei dem weiteren Inverkehrbringen der Fahrzeuge auch die Ahnungslosigkeit der Verbraucher bewusst zu ihrem Vorteil ausgenutzt hat. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte verstoßen das Handeln und die Täuschung der Beklagten nach Meinung des erkennenden Einzelrichters gegen das Gerechtigkeitsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Kläger nicht unmittelbar dem Schutzweck der verletzten EG-Verordnung unterfällt, weil diese Verordnung in erster Linie dem Umweltschutz dienen soll. Die Auswirkungen der Verletzung dieser Verordnung und der sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen treffen auch unmittelbar den Kläger als Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Hinzu kommt, dass der Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften der Verletzten EG – Verordnung dazu geführt haben, dass der jeweils betroffene Käufer und damit auch der Kläger ein Fahrzeug erworben hat, welches tatsächlich im Sinne der Gewährleistungsvorschriften ursprünglich mangelhaft war und von dem auszugehen ist, dass er dies bei Kenntnis der Manipulation nicht erworben hätte, so dass auch der klägerische Rechtskreis unmittelbar betroffen ist. d. Dem Kläger ist dementsprechend auch ein Schaden entstanden. Unabhängig von der Frage, ob durch eine nachträgliche Änderung und ein Software-Update den eigentlichen Sachmangel im Sinne des Gewährleistungsrechts beseitigt würde und nach einer Nachbesserung ein objektiver Wertverlustes der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge nicht mehr vorliegt - letzteres kann offenbleiben -, liegt der eingetretene Schaden im Verhältnis des Klägers zur Beklagten als Nicht-Vertragspartnerin bereits in dem Abschluss des Vertrages, der jedenfalls zu den damaligen Bedingungen vom Kläger nach Überzeugung der Kammer so in der Form bei Kenntnis aller Umstände nicht abgeschlossen worden wäre (so im Ergebnis auch LG Hildesheim, Urt. v. 17.01.2017, Az. 3 O 139/16 = VuR 2017, 111; LG Paderborn, Urteil vom 07.04.2017 - 2 O 118/16 und LG Kleve LG Kleve, Urt. v. 31.03.2017, Az. 3 O 252/16 = VuR 2017, 232; LG Bochum – Urteil vom 13.07.2017 – Az. 8 O 366/16 – und Urteil vom 07.12.2017 – Az. 6 O 88/17 – (anderer Einzelrichter der Kammer) – und vom 18.12.2017 – Az. 6 O 194/17 (erkennender Einzelrichter) ). Ein Schaden aufgrund einer sittenwidrigen Schädigung ist grundsätzlich im Rahmen der Differenzhypothese zu ermitteln, das heißt durch ein Gegenüberstellen der jetzigen Vermögenslage des Geschädigten und derjenige, die ohne eine Schädigung bestehen würde. Es kann jedoch ein Schaden auch dann vorliegen, wenn eigentlich eine objektive Werthaltigkeit der vertraglichen Gegenleistung vorliegt. Die Differenzhypothese muss nämlich stets einer normativen Kontrolle unterzogen werden, weil sie eine wertneutrale Rechenoperation darstellt. Der Schadensersatz dient aber dazu, den konkreten subjektiven Vermögensnachteil des Geschädigten auszugleichen. Insoweit genügt jede Schadenszufügung im weitesten Sinne, also jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage in ihrer Gesamtheit und zwar in dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene eine Entscheidung zu Lasten seines Vermögens trifft. Dabei ist auch eine subjektbezogene Betrachtung heranzuziehen. Nach dem subjektbezogenen Schadensbegriff stellt auch der Abschluss eines Rechtsgeschäftes, welches nicht den Zielen des Geschädigten entspricht, einen Schaden im Rahmen des § 826 BGB dar, ohne dass es im Ergebnis darauf ankäme, ob die erhaltene Leistung wirtschaftlich betrachtet hinter der Gegenleistung zurückbleibt oder nicht bzw. ob hier nachfolgend ein Ausgleich erfolgt. Hier hat der Kläger ein Fahrzeug erworben, welches nicht seinen Vorstellungen entsprach und welches er, wenn er die tatsächlichen Hintergründe gekannt hätte, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses so nicht erworben hätte. Der diesbezügliche Vermögensschaden des Klägers liegt darin, dass er in Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Manipulation am Motor mit den sich daraus ergebenden Folgen – u.a. Sachmangel im Sinne des Gewährleistungsrechts - den streitgegenständlichen Pkw erworben und damit einen ihm wirtschaftlich nachteiligen Vertrag geschlossen hat. Insoweit ist auch davon auszugehen, dass dann, wenn der Kläger die Hintergründe gekannt hätte, als verständiger Kunde kein Fahrzeug mit einer solchen Manipulation am Motor und mit einem entsprechenden kaufrechtlichen Sachmangel erworben hätte, wenn ihm vor dem Verkauf bekannt gewesen wäre oder er von der Beklagten allgemein darauf hingewiesen worden wäre, dass allein mit der vorgenommenen Manipulation die diesbezügliche Typengenehmigung erlangt werden konnte und tatsächlich im realen Verkehr der Emissionsausstoß aufgrund eines anderen Betriebsmodus deutlich höher ist und dieser reale Betriebsmodus dazu führen würde, dass in diesem ‘‘realen‘‘ Modus die Grenzwerte selbst unter Prüfbedingungen nicht eingehalten worden wären und das Fahrzeug damit ansonsten weder die Typgenehmigung noch die grüne Plakette erhalten hätte. Der Kläger hat also aufgrund des hier abgeschlossenen Kaufvertrages nicht das bekommen, was ihm aufgrund des Kaufvertrages an sich zugestanden hätte, nämlich ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen auch ( materiell ) vollständig entsprechendes Fahrzeug. Die Schädigung besteht zudem darin, dass durch die Verwendung der Manipulation am Motor das tatsächlich vom Kläger erworbene und ihm übergebene Fahrzeug nach den kaufrechtlichen Regelungen ursprünglich mangelhaft war. Da jedoch ein Neuwagenkäufer stillschweigend davon ausgeht, dass ein erworbenes Fahrzeug mangelfrei ist und den gesetzlichen Vorschriften und Vorgaben entspricht, war die diesbezügliche Vorstellung beim Kläger falsch, da die Typengenehmigung durch Manipulation erst erlangt wurde und die gesetzlich vorgegebenen Werte nur durch Einsatz einer Manipulation am Motor erreicht wurden, so dass im Ergebnis der Kläger mit dem Erwerb und der Übergabe eines solchen Fahrzeuges gegen Zahlung des Kaufpreises einen Schaden erlitten hat. Danach kann ein Schaden auch darin gesehen werden, dass jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist (BGH NJW-RR 2005, 611, 612). Es ist daher anerkannt, dass der Schaden auch darin liegen kann, dass ein – wäre eine Täuschung nicht erfolgt – ungewollter Vertrag abgeschlossen wird. Damit ist dieser Schaden bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses endgültig eingetreten. 2. Auch die subjektiven Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagten sind zu bejahen. Die Beklagte erfüllt auch den subjektiven Tatbestand der bewussten und vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung. Ihr sind das Wissen und der Vorsatz der an der Manipulation am Motor und der Täuschung darüber beteiligten Organmitglieder und sonstigen Mitarbeiter zuzurechnen. Eine solche Zurechnung erfolgt bei einer juristischen Person wie der Beklagten nach den allgemeinen Regeln der § 31 BGB. Grundsätzlich muss, damit eine Zurechnung erfolgen kann, das jeweilige Wissens- bzw. Vorsatzelement bei dem oder den oder einem maßgeblichen Organmitglied der Beklagten festgestellt werden. Kann eine solche Feststellung nicht erfolgen, geht dies grundsätzlich zu Lasten des hier beweisbelasteten Klägers. Vorliegend ist jedoch die Beklagte nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast weitgehend darlegungspflichtig, ohne dass die Beklagte ihrer diesbezüglich ihr obliegenden Darlegungslast zu der Frage, welche ihrer Organe tatsächlich Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatten und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst haben, ausreichend nachgekommen ist. Eine solche sekundäre Darlegungslast besteht gerade dann, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die nicht darlegungsbelastete Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr auch zumutbar ist, nähere diesbezügliche Angaben zu machen. Der Gegner der primär darlegungspflichtigen Partei darf sich in einer solchen Situation nicht auf pauschalen Sachvortrag oder einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt, die entsprechenden Informationen hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind. Hier war es dem Kläger gerade nicht möglich, näher dazu vorzutragen, wer auf der Vorstandsebene der Beklagten bzw. wer von den maßgeblichen Organen entsprechende Kenntnisse hatte oder Anweisungen vorgenommen hat, da dies Kenntnis von den internen Strukturen, den Vorgängen und Abläufen sowie konkreter im Einflussbereich der Beklagten liegender Geschehnisse voraussetzen würde. Andererseits muss und kann der Kläger davon ausgehen, dass z Bsp. der damalige Vorstandsvorsitzende oder sonstige maßgebliche Organe Kenntnis von der Manipulation am Motor hatten oder deren Entwicklung und Installation gebilligt oder sogar angewiesen haben. Demnach oblag es hier allein der Beklagten, zu den Kenntnissen ihrer Organmitglieder und Mitarbeiter substanziiert und konkret vorzutragen, was ihr auch zumutbar ist. Hinzu kommt, dass der Kläger aus der Sicht eines Außenstehenden schon zahlreiche Punkte und Einzelheiten zur Beteiligung von namentlich beteiligter Personen dargelegt hat, mehr konnte der Kläger nicht vortragen, da er gerade keinen Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten hat und dieser auf Veröffentlichungen aufgrund vorgenommener Recherchen in den Medien sowie auf diesbezügliche Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen war. Auf dieser Grundlage hat er durch seine Angabe zu vermeintlich namentlich beteiligten Personen den ihm zumutbaren Vortrag erbracht und damit ausreichend substanziiert vorgetragen. Die Beklagte hingegen hatte jede Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse konkret darzulegen, um es dem Kläger zu ermöglichen, seinerseits die ihm obliegende weitergehende Darlegung und die erforderlichen Beweisantritte dann auf dieser Grundlage vornehmen zu können. Der diesbezügliche Sachvortrag der Beklagten ist jedoch auffällig unzureichend. Die Beklagte hat dazu nämlich lediglich eine Kenntnis von Vorstandsmitgliedern bestritten und dies als (offensichtliche) Maßnahmen von Mitarbeitern abgetan, deren Kenntnisse sie sich nicht zurechnen lassen müsse. Zudem hat sie vorgetragen, dass eine Aufarbeitung weiterhin noch erfolgen müsse, jedoch noch keine konkreten näheren Erkenntnisse dazu erlangt worden seien, ob auch Organmitglieder in die Manipulation einbezogen worden sein. Warum hier nach mehr als 2 ¼ Jahren seit Bekanntwerden des Abgasskandals im September 2015 trotz Einschaltung von internen Ermittlern immer noch keine diesbezüglichen Erkenntnisse vorliegen sollen, ist absolut unverständlich und lässt nur den Schluss zu, dass hier von Seiten der Beklagten bewusst nicht mehr vorgetragen werden soll. Dies geht zu ihren Lasten, denn das diesbezügliche Vorgehen ist unzureichend und genügt nicht den Anforderungen gemäß § 138 Abs. 1 ZPO, wonach die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben haben. Angesichts des mittlerweile vergangenen Zeitablaufs seit Entdeckung der Manipulation an dem Motor für eine Vielzahl von verschiedenen Fahrzeugen (September 2015) ist der diesbezügliche Sachvortrag der Beklagten unzureichend, auffallend pauschal und unvollständig und damit im Ergebnis schlicht unglaubhaft, mithin unerheblich. Zu einer substantiierten Darlegung hätte umso mehr Anlass bestanden, als es sich bei Einführung einer manipulierten, auf Verzerrung der Prüfstandswerte ausgerichteten Motorsteuerung um eine wesentlich strategische Entscheidung mit enormer wirtschaftlicher Reichweite und ebenso großen Risiken in einem solchen weltweit tätigen Großkonzern handelt, bei denen nicht anzunehmen ist, dass sie von einem eher am unteren Ende der Betriebshierarchie angesiedelten Personenkreis in eigener Verantwortung getroffen worden ist, ohne dass die relevanten Organe der Beklagten davon Kenntnis hatten bzw. dies sogar konkret angewiesen haben, vielmehr spricht eigentlich unter Zugrundelegung normaler Lebensumstände und Erfahrungswerte eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese Vorgänge mit Kenntnis und Billigung des Konzernvorstandes erfolgt sind. Dies und das unzureichende Vorbringen im Rahmen der sekundären Darlegungslast hat für die Beklagte zur Folge, dass das Bestreiten der Beklagten unerheblich ist und damit der Sachvortrag des Klägers zu den behaupteten internen Vorgängen zugrundezulegen ist. Demnach ist bei dieser Sachlage und der hier maßgeblichen prozessualen Lage damit mangels substantiierter gegenteiliger Darlegung durch die Beklagte davon auszugehen, dass in die diesbezügliche Entscheidung auch Organe einbezogen waren, die Entscheidung vom Vorstand angeordnet oder jedenfalls abgesegnet wurde, so dass von entsprechenden zurechenbaren Kenntnissen und dem daraus folgenden Vorsatz auszugehen ist (so u.a. auch: LG Hildesheim, Urt. v. 17.01.2017, Az. 3 O 139/16 = VuR 2017, 111; LG Paderborn, Urteil vom 07.04.2017 - 2 O 118/16 und LG Kleve LG Kleve, Urt. v. 31.03.2017, Az. 3 O 252/16 = VuR 2017, 232; LG Bochum – Urteil vom 13.07.2017 – Az. 8 O 366/16 –; LG Bochum , Urteil vom 07.12.2017 – Az. 6 O 88/17 – (anderer Einzelrichter der Kammer) –; LG Bochum , Urteil vom 18.12.2017 – Az. 6 O 194/17 (erkennender Einzelrichter)). Auf den diesbezüglichen Schaden hat die Beklagte auf dieser Grundlage vorsätzlich herbeigeführt. Mangels jeglicher entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass den Organen bei dieser Sachlage völlig klar war, dass kein betreffender Käufer einen Erwerb solcher Fahrzeuge mit dieser Manipulation am Motor vorgenommen hätte, mithin diese bei und mit dem Erwerb eines Fahrzeuges, welches die Typgenehmigung nur durch eine solche Manipulation erhalten haben und die damit sachmängelbehaftet waren, wirtschaftliche Schäden im dargelegten Sinne erleiden würden. Für Organe der Beklagten war nämlich aufgrund der zu unterstellenden Kenntnis vom Einbau der Software eindeutig ersichtlich, dass die Käufer damit die Kundenfahrzeuge erwerben würden, welche in dieser Form nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Vorstellungen der Kunden entsprachen und die damit objektiv mangelhaft waren. Die sich daraus ergebende Schädigung aller Kunden hat die Beklagte damit durch ihre maßgeblichen Organe billigend in Kauf genommen, so dass auch entsprechender Schädigungsvorsatz vorlag 3. Als Ergebnis kann der Kläger von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 29.571,93 EUR Zug um Zug gegen Übergaben und Übereignung des Fahrzeuges verlangen. Der Kläger ist im Rahmen des Schadensersatzes so zu stellen, wie er ohne Täuschung und das sittenwidrige Vorgehen der Beklagten stehen würde. Insoweit ist die Kammer – wie ausgeführt - überzeugt, dass der Kläger ohne die Täuschung und bei Kenntnis der Umstände den Vertrag über den Erwerb des Fahrzeuges in der vorliegenden Ausgestaltung nicht abgeschlossen hätte. Da er diese Verpflichtung so nicht eingegangen wäre, er dieses Fahrzeug so nicht erworben hätte und damit den Kaufpreis nicht hätten zahlen müssen, ist ihm der für das Fahrzeug unter Berücksichtigung gewährter Rabatte gezahlte tatsächliche Kaufpreis in Höhe von insgesamt nur 33.600,00 EUR als eingetretener Vermögensschaden zu erstatten naturgemäß Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges zu erstatten. Andererseits muss sich der Kläger, was die Beklagte hilfsweise geltend gemacht hat, jedoch das anrechnen lassen, was er in Folge des ungewollten Vertrages an Vorteilen konkret erlangt hat (vgl. Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, Vorb. § 249 Rn. 94). Nach der letzten Mitteilung des Klägers vom 11.12.2011 – Datum des Ablaufes einer gewährten Stellungnahmefrist nach der mündlichen Verhandlung - hat der Kläger mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Strecke von 58.423 km zurückgelegt. Das Gericht schätzt die Gesamtlaufleistung eines Fahrzeuges W T bei diesem Typ auf 300.000 km. Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Laufleistung ist nach den Grundsätzen der kilometeranteiligen linearen Wertminderung der Nutzungsersatz wie folgt zu berechnen: Bruttokaufpreis x gefahrene km ÷ Gesamtlaufleistung. Ausgehend davon ist die angemessene Nutzungsentschädigung mit einem Betrag in Höhe von 6.543,38 EUR in Ansatz zu bringen, die von dem zu erstattenden Kaufpreis in Abzug zu bringen ist. Damit verbleibt ein zurückzuzahlender Kaufpreis von 27.056,62 EUR . Hinzu kommt jedoch ein Anspruch auf Erstattung weiterer Kosten i.H.v. 1.462,24 EUR sowie in Höhe von 1.053,07 EUR. Ohne den auf einer Täuschung und auf dem sittenwidrigen Handeln der Beklagten beruhenden Vertragsschluss hätte der Kläger zwangsläufig keinen entsprechenden Kredit für einen Teil des Kaufpreises aufnehmen müssen, so dass damit keine Finanzierungskosten i.H.v. 1.462,24 EUR angefallen wären. Diesem mit der Erweiterung geltend gemachten Betrag ist die Beklagte im Rahmen der eingeräumten Stellungnahmefrist bis 11.12.2017 nicht entgegengetreten, im Übrigen wurden diesbezüglich angefallenen Finanzierungskosten auch durch die zur Akte gereichten Unterlagen nachgewiesen, so dass der Kläger im Wege des Schadensersatzes auch diesen Betrag erstattet verlangen kann. Darüber hinaus kann der Kläger auch Erstattung der Kosten für den Einbau der Standheizung i.H.v. 1.053,07 EUR verlangen, denn auch dieser Einbau wäre nicht erfolgt, wenn der Kläger nicht durch das Handeln der Beklagten zu dem Vertragsschluss mitveranlasst worden wäre, so dass er zwangsläufig im Rahmen des Schadensersatzes auch diese Kosten erstattet verlangen kann. Auch hier sind die Beklagten dem geltend gemachten Betrag im Rahmen der eingeräumten Stellungnahmefrist nicht entgegengetreten, im Übrigen sind auch diese Kosten durch die vorgelegten Unterlagen nachgewiesen. Sämtliche offenen Beträge ergeben damit den Gesamtbetrag von 29.571,93 EUR , der Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges zu zahlen ist. 4. Darüber hinaus kann der Kläger auch Feststellung des Annahmeverzuges verlangen, da sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges zumindest ab 18.03.2017 in Annahmeverzug befindet. Der diesbezügliche Antrag ist zulässig, denn es besteht ein Feststellungsinteresse für den Kläger daran, dass der Annahmeverzug zur Vereinfachung der Zwangsvollstreckung festgestellt wird. Der Anspruch ist auch begründet, da die Beklagte vom Kläger mit Schreiben vom 06.03.2017 unter Fristsetzung bis zum 17.03.2017 zu Rücknahme des Fahrzeuges aufgefordert wurde. Darauf hatte die Beklagte überhaupt nicht reagiert und im Übrigen im Rahmen des Verfahrens jegliche Rückabwicklung abgelehnt, so dass ein weiteres tatsächliches Angebot im Sinne des § 294 BGB überflüssig war. 5. Zudem kann der Kläger auch Erstattung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangen, allerdings nur in Höhe des ausgeurteilten Betrages von 1.358,86 EUR. Auch vorgerichtliche Anwaltskosten gehören zum erstattungsfähigen Aufwand, da die Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig und zweckmäßig war. Für die Berechnung kann allerdings lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr ausgehend vom Wert der erfolgreichen Klage zu Grunde gelegt werden. Dies ergibt dann den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag von 1.358,86 EUR, wenn man diesbezüglich bei der Berechnung ausgehend von dem Wert des Erfolges der Klage eine 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zugrunde legt. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 280,286,288 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.