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Beschluss

2 U 4/17

OLG Koblenz 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Zurücknahme der Berufung hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge. 2. Der Berufungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.961,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Zurücknahme der Berufung hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge. 2. Der Berufungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.961,00 € festgesetzt. Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.