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Urteil

11 KLs 10/18

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2019:0124.11KLS10.18.00
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Tenor

Der Angeklagte ist des Betruges in zehn Fällen, des Computerbetruges in vier Fällen - in einem Fall dabei in Tateinheit mit Urkundenfälschung - und des versuchten Betruges schuldig.

Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.

Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.081,52 Euro angeordnet.

Die asservierten Silbermünzen: 19 Stück Australian Kangaroo 2016 1 Oz 9999 Silver, 38 Stück Wiener Philharmoniker 2016 1 Oz Feinsilber, 43 Stück Maple Leaf 2016, 5 Stück Walking Liberty 2016 sowie die bei dem Angeklagten am 24.08.2017 sichergestellten Laptops Lenovo, HP und das IPhone 4 werden eingezogen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.

  • §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr.1, 263 a Abs. 1, Abs. 2, 267 Abs. 1, 22, 23, 52, 53, 73, 73 c, 73 d, 74 StGB –

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des Betruges in zehn Fällen, des Computerbetruges in vier Fällen - in einem Fall dabei in Tateinheit mit Urkundenfälschung - und des versuchten Betruges schuldig. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.081,52 Euro angeordnet. Die asservierten Silbermünzen: 19 Stück Australian Kangaroo 2016 1 Oz 9999 Silver, 38 Stück Wiener Philharmoniker 2016 1 Oz Feinsilber, 43 Stück Maple Leaf 2016, 5 Stück Walking Liberty 2016 sowie die bei dem Angeklagten am 24.08.2017 sichergestellten Laptops Lenovo, HP und das IPhone 4 werden eingezogen. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen. §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr.1, 263 a Abs. 1, Abs. 2, 267 Abs. 1, 22, 23, 52, 53, 73, 73 c, 73 d, 74 StGB – Gründe: I. Verfahrensgeschichte Mit der zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Bochum vom 19.07.2018, Az. 121 Js 10/18, werden dem Angeklagten acht selbstständige Handlungen überwiegend aus dem Bereich der Vermögens- sowie der Urkundsdelikte zur Last gelegt. Mit weiterer zugelassener Anklage der Staatsanwaltschaft Bochum vom 22.01.2018, Az.: 121 Js 61/17, werden dem Anklagten zwölf Fälle des gewerbsmäßigen Betruges sowie mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 09.04.2018, Az. 33 Cs 121 Js 38/18-121/18, eine weitere Betrugstat vorgeworfen. Nachdem die Kammer bereits mit Eröffnungsbeschluss vom 03.09.2018 in Bezug auf die Anklage vom 19.07.2018 Hinweise erteilt hatte, hat sie mit Beschluss vom 17.01.2019 auf eine von dieser Anklageschrift in Teilbereichen abweichende rechtliche und tatsächliche Würdigung, insbesondere eine tateinheitliche Erfassung der dem Angeklagten zu Ziffern 5. und 7. zur Last gelegten Taten hingewiesen und zudem Einstellungen bzw. Verfolgungsbeschränkungen angeregt. Mit Beschluss vom 18.01.2019 hat die Kammer das Verfahren bezogen auf die Anklage vom 19.07.2018 hinsichtlich der Taten zu Ziffern 3. (Vorwurf: versuchter gewerbsmäßiger Betrug in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung) und 4. (Vorwurf: gewerbsmäßiger Betrug) gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft eingestellt. Die Verfolgung der Taten zu Ziffern 1, 2 und 6 der Anklageschrift vom 19.07.2018 hat die Kammer zudem gemäß § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft jeweils auf eine Verfolgung wegen gewerbsmäßigen Computerbetruges, hinsichtlich der tateinheitlich zu erfassenden Taten zu Ziffer 5. und 7. auf eine solche wegen gewerbsmäßigen Computerbetruges in Tateinheit mit ggf. gewerbsmäßiger Urkundenfälschung, sowie die Tat zu Ziffer 8 auf eine Verfolgung wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges beschränkt. Mit weiterem Beschluss vom 17.01.2019 hat die Kammer in Bezug auf die Anklageschrift vom 22.01.2018 sowie den Strafbefehl vom 09.04.2018 u.a. auf eine in Teilbereichen abweichende rechtliche und tatsächliche Würdigung hingewiesen. Dies erfolgte mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Taten zu Ziffern 2. und 3. der Anklage eine rechtliche Erfassung der Taten als tateinheitlich verwirklichter gewerbsmäßiger Betrug gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 52 StGB und hinsichtlich des Strafbefehls auch eine Verurteilung wegen gewerbsmäßig begangenen Betruges gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB in Betracht kommt. Mit zuvor genanntem Beschluss vom 18.01.2019 hat die Kammer das Verfahren hinsichtlich der dem Angeklagten unter Ziffern 1. und 6. (Vorwurf jeweils gewerbsmäßiger Betrug) der Anklageschrift vom 22.01.2018 vorgeworfenen Taten gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft eingestellt. Die Einstellungen durch die Kammer erfolgten in sämtlichen Fällen mit der Maßgabe, dass die insgesamt getroffenen Feststellungen bei der Entscheidungsfindung Berücksichtigung finden können. Die Kammer ist hiernach zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Schuldspruch gelangt. II. Feststellungen zur Person Der heute 28jährige Angeklagte wurde in E geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen wesentlich älteren Geschwistern, drei Brüdern und einer Schwester, bei den Eltern auf. Die Familie lebte in einer großen Wohnung, wo jedes Kind ein eigenes Zimmer hatte. Die - heute 65jährige - Mutter des Angeklagten versah den Haushalt und der Vater war zunächst Hüttenarbeiter in der Zeche P, dann Stahlarbeiter in E. Nach dem Besuch des Kindergartens wurde der Angeklagte regelgerecht eingeschult, verbrachte vier Jahre in der Grundschule und wechselte sodann auf ein Gymnasium in E, wo er im Jahr 2010 im Alter von 19 Jahren die Abiturprüfung bestand. In seiner Schulzeit war er als schuleigener Sanitäter tätig, besuchte diverse Arbeitsgemeinschaften und trieb in seiner Freizeit Kampfsport. Nach dem Abitur leistete der Angeklagte Zivildienst als Krankenpfleger in einem Krankenhaus in E. Bei der Pflege der älteren Patienten, die meist an kardiologischen Erkrankungen sowie einer sogenannte „Staublunge“ aufgrund ihrer Tätigkeit in kohle- und stahlverarbeitenden Betrieben litten, fühlte er sich an die Beschwerden seines Vaters erinnert, die diesen – neben einer bestehenden Diabeteserkrankung - seit den 1990er Jahren plagten. Im Rahmen eines Sozialplanes war jener noch bis 1997 bei U tätig, wurde dann unter Zahlung einer Abfindung entlassen und war in der Folge nicht mehr berufstätig. Etwa ab dem Jahr 2010/2011 verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Vaters, es kam zu ersten Krankenhausaufenthalten und dem Einsatz einer Pflegekraft. Im Anschluss an den Zivildienst begann der Angeklagte ein Studium der Informatik an der Universität E F. Bereits zu Schulzeiten hatte er sich besonders für naturwissenschaftliche Fächer sowie für das nicht als Schulfach angebotene Gebiet der Informatik und im Besonderen für Datenverarbeitung interessiert. Während seiner Studienzeit war er stundenweise bei zwei IT-Rollout-Projekten bei der Firma v GmbH tätig. In seiner aktiven Studienzeit absolvierte er zudem mehrere Praktika im IT-Bereich, u.a. in der Zeit von März bis Juni 2013 bei der Firma d GmbH in N, wo er mit der Verwaltung von Datenbanken von privaten und staatlichen (Unternehmens-)Kunden beschäftigt war. Den Angeklagten reizten insbesondere die aus seiner Sicht kreativen und weitreichenden Gestaltungsmöglichkeiten, die die Beschäftigung mit datenverarbeitenden Programmen mit sich brachte. Nachdem der Angeklagte drei Semester studiert und bereits erfolgreich Prüfungen abgelegt hatte, wechselte er zum Sommersemester 2014 auf die Universität nach E1. Dieser Wechsel beruhte auf dem Wunsch, ähnlich wie einige Studienkollegen die Heimatstadt nach L oder C zu verlassen, was indes in seiner Person vor allem aus finanziellen Gründen – trotz des Bezugs von Leistungen nach dem C1 - scheiterte und weswegen der Angeklagte sich gezwungen sah, im Haushalt der Eltern in E wohnen zu bleiben. Die Fortsetzung des Studiums in E1 gestaltete sich jedoch von Beginn an schwierig, da die Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zeitintensiv war, der Angeklagte keinen Anschluss an seine Kommilitonen fand und er zudem seine Motivation verloren hatte. Er selbst beschreibt diese Phase dergestalt, dass er den Faden, den er einmal hatte, verlor. Etwa zu dieser Zeit nahm er kurzzeitig psychologische Hilfestellungen in Anspruch. Zu deren Beweggründen wollte sich der Angeklagte nicht erklären. Nach nur einem Semester in E1 brach der Angeklagte das Studium gänzlich ab, was er seinen Eltern jedoch zunächst verheimlichte und sie in dem Glauben ließ, er setze das Studium ordnungsgemäß fort. Zeitgleich belasteten ihn die in den Vordergrund rückenden und sich stetig verstärkenden gesundheitlichen Probleme des Vaters erheblich. Offene Gespräche wurden in der Familie nicht geführt und der Angeklagte verhielt sich in Bezug auf seine Lebenssituation – insbesondere seinen weiteren Ausbildungsgang betreffend – zunehmend unehrlich zu seiner Mutter. Im Anschluss an den Abbruch seines Studiums gelang es dem Angeklagten nicht mehr, dauerhaft in ein Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis einzutreten. Von Mai bis November 2014 war er als technischer Kundenbetreuer in der G - Vermittlung über Q in der telefonischen Beratung tätig und hiernach wieder arbeitssuchend. Er lebte fortwährend – nunmehr ohne seine Geschwister – im Haushalt seiner Eltern. Obwohl er bereits seit spätestens Ende 2014 nicht mehr aktiv studierte, exmatrikulierte er sich erst im Sommer 2015, war seitdem arbeitssuchend und bewarb sich - erfolglos - auf zwei bis drei Stellenausschreibungen im technischen Bereich. Nach wiederholten mehrmonatigen Krankenhausaufenthalten verstarb der Vater des Angeklagten im Mai 2015, was die Mutter nur schwer verkraftete und den Angeklagten ebenfalls erheblich traurig stimmte. Etwa in diesem Zeitraum zog der Angeklagte zu Hause aus und ein in eine gemeinsame Wohnung mit seiner Freundin und derzeitigen Lebenspartnerin R. Diese hatte er bereits im Jahre 2012 kennengelernt. Das Paar zog im Jahr 2015 zunächst in eine gemeinsame Wohnung nach C2 in die G1straße 4, sodann um in eine Wohnung in die Wstraße 11 und schließlich in eine in der I-Straße in C2. R war und ist – mit Unterbrechungen – als Rechtsanwaltsfachangestellte tätig. Bereits vor ihrer Beziehung mit dem Angeklagten hatte R etwa jährlich ihren Wohnsitz gewechselt. Der Angeklagte hegte kurzzeitig den Wunsch, ein Zertifikat im IT-Bereich zu erwerben, entwickelte jedoch keine diesbezüglichen Anstrengungen. Zum Wintersemester 2017 schrieb er sich an der Universität für das Fach Chemie ein. Feststellbare Studienleistungen erbrachte er nicht und hat mittlerweile auch dieses Studium wieder aufgegeben. Einer beruflichen Tätigkeit geht der bei guter Gesundheit befindliche Angeklagte bis heute nicht nach. Staatliche Unterstützungsleistungen nimmt er nicht in Anspruch. Ohne im Übrigen nennenswerten Freundes- oder Bekanntenkreis unterhält der Angeklagte lediglich Kontakte zu einer Schwester, der Zeugin B, und seinem 37jährigen Bruder. Sämtliche Geschwister verfügen über abgeschlossene Ausbildungen bzw. Studiengänge der Geologie und Ingenieurswissenschaften, stehen überwiegend in gesicherten Beschäftigungsverhältnissen und leben größtenteils mit eigenen Familien. Die Mutter ist der Einlassung des Angeklagten zufolge von ihm – insbesondere im Vergleich zum Lebensweg seiner älteren Brüder – enttäuscht und hat sich zurückgezogen. Sowohl an seine Schwester B als auch an seine Mutter überwies der Angeklagte im urteilsgegenständlichen Tatzeitraum wiederholt Geldbeträge im unteren dreistelligen Bereich. Zu der Herkunft dieser Beträge hat der Angeklagte sich nicht erklärt, sondern lediglich darauf verwiesen, im Allgemeinen durch seine Lebensgefährtin finanziell unterstützt zu werden. Letzterer werden gegenwärtig mit Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Bochum vom 01.09.2017 (Az.: 471 Js 219/17) und 02.01.2018 (Az.: 671 Js 180/17) vor dem Amtsgericht Bochum ebenfalls mehrere – gewerbsmäßige - Betrugstaten zur Last gelegt. Bei den Taten handelt es sich um solche, deren Tatmuster in Teilen denen der hiesig urteilsgegenständlichen Taten vergleichbar sind. So soll R im Mai 2017 über F1 eine Digitalkamera sowie einen BlueRay-Player angeboten, jedoch statt der Ware 17 Silbermünzen an den Ersteigerer verschickt haben. In der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 werden ihr 11 F1-Betrugstaten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Silbermünzen, Digitalkameras und anderen elektronischen Artikeln vorgeworfen, wobei sie die ersteigerte Ware nicht, und in mehreren Fällen stattdessen Münzen bzw. einen nicht funktionsfähigen Elektroartikel übersandt haben soll. Die Kaufpreise wurden jeweils auf ein Konto der R überwiesen. In dem gegen R vor dem Amtsgericht Bochum – Schöffengericht – wegen dieser beiden Anklagen sowie zwei weiterer Anklagen geführten und noch andauernden Verfahren, Az. 36 Ls - 441 Js 219/17 - 41/17, sagte der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 als Zeuge aus. Er machte Angaben zu einzelnen Bestellvorgängen und führte aus, seine Lebensgefährtin habe nichts mit den Vorgängen zu tun, auf den Absendern habe fälschlicherweise ihr Name gestanden, er habe zudem ihr Konto benutzt. Der Angeklagte exponierte sich in dem Strafverfahren gegen seine Lebensgefährtin im Besonderen dadurch, dass er gegen verfahrensbefasste Polizeibeamte und Staatsanwälte regelmäßig Strafanzeigen ob deren dienstlicher Tätigkeit erstattete. Ein derartiges Verhalten legte er auch in den hiesigen Ermittlungsverfahren an den Tag. Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten. Mit Strafbefehl vom 13.05.2015, rechtskräftig seit dem 29.09.2015, verhängte das Amtsgericht Duisburg-Hamborn, Az. 12 Cs 382 Js 617/15 355/15, wegen Betruges eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,- Euro gegen ihn. Weitere Ermittlungsverfahren wegen Betruges und Steuerbetruges werden gegenwärtig gegen den Angeklagten bei der Staatsanwaltschaft Bochum geführt. U.a. ist Gegenstand des Verfahrens mit dem Az. 121 Js 165/18 StA Bochum der Vorwurf, der Angeklagte habe im Januar 2018 zu Gunsten der von ihm gegründeten T Company UG bei dem Amtsgericht München zum Az. 1538 M 32333/18 einen zuvor gefälschten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zum Nachteil einer in der T1 ansässigen M AG, C3strasse 22, 0000 C4, T1, in Höhe von 178.210,00 Euro zu erwirken versucht. Der Angeklagte befand sich im hiesigen Verfahren aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 15.06.2018, Az. 64 Gs 1933/18 (121 Js 10/18), der mit Beschluss der Kammer vom 14.08.2018, Az. II-11 KLs 121 Js 10/18-10/18, außer Vollzug gesetzt wurde, vom 19.06.2018 bis zum 14.08.2018 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Bochum. Unter Aufhebung des Haftbefehls vom 15.06.2018 sowie des Haftverschonungsbeschlusses vom 14.08.2018 hat die Kammer unter dem 05.09.2018, Az. II-11 KLs 121 Js 10/18-10/18, einen neugefassten Haftbefehl erlassen, den sie mit Beschluss vom selben Tage wiederum außer Vollzug gesetzt hat. III. Feststellungen zur Sache 1. Vorgeschichte Seit dem Auszug aus der elterlichen Wohnung im Jahr 2015 war eine redliche Erwerbstätigkeit des Angeklagten nicht mehr zu verzeichnen und seine finanzielle Situation verschlechterte sich. Am 00.00.0000 meldete er bei der Stadt C2 unter der Anschrift Wstraße 11 in 00000 C2 ein Gewerbe mit dem Gegenstand „Jhandel sowie Export von Computer, Notebooks, Monitore, MP3-Player und Handys“ an und am 00.00.0000 wieder ab. Feststellungen zu erwirtschafteten Einkünften oder einer tatsächlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit diesem Gewerbe konnte die Kammer nicht treffen. Der Angeklagte hatte zeitgleich wiederholt Bestellungen bei dem Anbieter B1 vorgenommen. Am 00.00.0000 wurde sein privates Kundenkonto durch B1 wegen rückständiger Rechnungsbeträge gesperrt und seine letzten Bestellungen wurden storniert. Infolge des Wegfalls von C1-Leistungen sowie finanzieller elterlicher Unterstützung begann der Angeklagte im Jahr 2016, über die Jplattform F1 u.a. technische Geräte aus dem Bereich der Unterhaltungselektronik sowie Kameras anzubieten, um aus diesen Geschäften Einkünfte für die Bestreitung seines Lebensunterhalts generieren zu können. Abgewickelt wurden diese nahezu massenhaften Verkäufe über Konten bei der Obank u.a. mit der IBAN DE00 0000 0000 0000 0000 00 bzw. IBAN DE DE00 0000 0000 0000 0000 00 bzw. 0000 0000 0000 0000 00, BIC: 00000000000 sowie zuletzt auch über ein eingerichtetes Konto bei der G2 Bank. Neben Einnahmen aus diesen Verkäufen kam es wiederholt auch zu Rückbuchungen. Der Angeklagte erwarb überdies in Chargen und zu Großhandelskonditionen kleinformatige silberne Anlegermünzen, bei denen der Einkaufswert nahe beim Materialwert liegt, und eignete sich Kenntnisse zur Werthaltigkeit dieser Münzen an. 2. Taten über die Jplattform F1 (Anklage vom 22.01.2018, Az. 121 Js 10/18 und Strafbefehl vom 09.04.2018, Az. 33 Cs 121 Js 38/18-121/18) Spätestens zum Ende des Jahres 2016 ersann der Angeklagte die Idee, sich aus Verkaufsgeschäften über die Plattform F1 dauerhaft eine beständige Einnahmequelle nicht unbeträchtlichen Ausmaßes zu verschaffen. Zu diesem Zweck entschloss er sich zur Einstellung zahlreicher Angebote und dem Abschluss zahlreicher Kaufverträge, bei denen er von vornherein nicht willig war, die geschuldete Leistung zu erbringen. Sein Plan sah vor, dem jeweiligen Erwerber entweder die Vertragserfüllung schuldig zu bleiben oder ihn unter Generierung eines eigenen Vermögensvorteils in einigen Fällen mit der Übersendung von werthaltig hinter der Kaufpreiszahlung zurückbleibenden Münzen ruhig zu stellen. Durch die Angabe bei F1 hinterlegter unrichtiger Kontaktdaten beabsichtigte er, sich möglichen käuferseitigen Nachfragen zu entziehen. Anfragen über das Portal F1 sollten weitestgehend unbeantwortet bleiben. Dabei verfolgte der Angeklagte beständig das Ziel, sich durch die Verkäufe in Anbetracht der jeweils erfolgten Kaufpreiszahlungen nicht berechtigte Vermögensvorteile zu verschaffen, um diese dem eigenen Vermögen einzuverleiben. Zu diesem Zweck registrierte er sich am 00.00.0000 zunächst mit der Emailadresse E2 unter dem User-Namen „E3“ bei F1 sowie bei Q1 und erhielt sodann auf dem von ihm genutzten, später sichergestellten sowie mit Urteil eingezogenen J1 einen Willkommensgruß von F1 sowie eine elektronische Nachricht betreffend die Q1-Kontoeröffnung. Er hinterlegte zudem zur Verschleierung seiner wahren Identität bei der Einrichtung des Accounts eine Ablichtung eines Personalausweises unter den Personaldaten E4, I1-Straße 40 in L1. Das Ausweisdokument war dem Berechtigten E4 zuvor aus für die Kammer nicht feststellbaren Gründen abhandengekommen. Der Angeklagte versah den Account desweiteren mit einer ihm nicht zugewiesenen Telefonnummer sowie der von ihm zuvor erstellten und registrierten Emailadresse „E2“. Seinem Tatplan entsprechend und um seine Spuren zu verwischen wählte der Angeklagte bei Paketversendungen als Absender „E4, I1-Straße 40, 00000 L1“ und war zudem weitestgehend darauf bedacht, eine Bezahlung per Vorkasse per Banküberweisung und nicht per Nachnahme zu erzielen. Nachdem dieser Account aufgrund zahlreicher Käuferbeschwerden gesperrt worden war, legte sich der Angeklagte unter Angabe einer unrichtigen Telefonnummer einen neuen Account mit dem Namen „j2“ unter den Aliaspersonalien „L2, S-Straße 70, 00000 F“ bei F1 zu. Auch dieser Account wurde aufgrund von Käuferbeanstandungen nach kurzer Zeit gesperrt. Im Anschluss legte der Angeklagte in weiterer Verfolgung seines Tatplans einen neuen Account namens „F2“ an, wobei er seinen eigenen Namen und als Anschrift die C5 Straße 329 in 00000 F verwendete. In der Zeit von Dezember 2016 bis August 2017 kam es dann über die Plattform F1 zu nachfolgenden Taten, bei denen der Angeklagte in sämtlichen Fällen in Vortäuschung nicht vorhandener Fähigkeit bzw. Bereitschaft zur vertraglichen Leitungserfüllung beabsichtigte, einen Irrtum der Käufer über diesen Umstand herbeizuführen, um sich durch den Erhalt der Kaufpreiszahlung ohne selbst geleistetes wirtschaftliches Äquivalent zu Unrecht einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. In der irrigen Annahme der Leistungsbereitschaft des Angeklagten bezahlten die Käufer jeweils den mit Ersteigerung bzw. Vertragsschluss feststehenden Kaufpreis, ohne die geschuldete Leistung oder eine Rückerstattung des Kaufpreises zu erhalten. a) Taten zu Ziffer 2. und 3. der Anklageschrift vom 22.01.2018 Ende Dezember 2016 stellte der Angeklagte unter dem Anbieternamen „E3“ in zwei separaten Angeboten jeweils zwei Silbermünzen L3 2017, 1kg 999er Silber auf der Jplattform F1 ein. Der Angeklagte handelte seinem vorgefassten Plan entsprechend nicht in der Absicht, die angebotenen Münzen an den Erwerber zu übersenden, sondern vielmehr in der, anderweitige, wertgeringe Münzen zu übersenden mit denen sich der Käufer unter Umständen ruhigstellen lassen sollte. Der Zeuge T2, der seit über 15 Jahren speziell und ausschließlich eine großformatige australische Silbermünze sammelt, wurde auf die Auktion aufmerksam und ersteigerte am 00.00.0000 in zwei Auktionen jeweils zwei Silbermünzen zum Gesamtpreis von 1.110,- bzw. 1.087,- Euro. Nach Zahlung des Kaufpreises in Höhe von insgesamt 2.197,- Euro auf das dem Angeklagten zugehörige Konto bei der Obank IBAN DE00 0000 0000 0000 0000 00 übersandte Letzterer an T2 vier Pakete mit insgesamt 84 Anlegermünzen, an denen der Zeuge aufgrund seiner spezifischen Sammelleidenschaft kein Interesse hatte. Folgende Silbermünzen hat der Zeuge T2 am 00.00.0000 erhalten: 32 x X 2016 1 Oz Feinsilber, 43 x N1 2016, 5 x X1 2016 und 4x B2 2016 1 Oz 9999 Silver. Anlässlich seiner Einvernahme vor der Kammer hat der Zeuge diese Münzen zu den Akten übergeben und die Münzen wurden von der Einziehungsentscheidung der Kammer umfasst. Die Kammer hat zur Frage der Wertermittlung der verfahrensgegenständlich übersandten Münzen den bestellten und vereidigten Sachverständigen für Philatelie, I2, hinzugezogen. Auf der Grundlage dessen Ausführungen waren nach objektiven Maßstäben bei der wirtschaftlichen Wertermittlung jeweils die Einkaufswerte der Münzen zu bestimmten Stichtagen zugrunde zu legen. Da die Einkaufswerte in der Regel mit Zeitablauf geringfügig stiegen, hat die Kammer – zu Gunsten des Angeklagten - als relevanten Stichtag jeweils den Tag des Erhalts der Münzen durch den Ersteigerer bzw. den nachfolgenden Werktag angesehen. Bei der Einzelberechnung sind dabei die sich aus der Auflistung und Tabelle unten unter Ziffer 2., k) ergebenden Beträge angesetzt worden. Sodann hat die Kammer in den - auch nachstehenden - verfahrensgegenständlichen Fällen mit Münzübersendung (mit Ausnahme der Fälle 2. b) und h)) von den sachverständig jeweils ermittelten Einkaufswerten der Münzen jeweils noch einen Sicherheitsabschlag von 15 % wegen der für die sämtlich an derartigen Münzen uninteressierten Käufern jeweils faktisch erheblich erschwerten Wiederverkaufsmöglichkeit der Münzen vorgenommen. Auf der Grundlage dieser Berechnung hatten die an T2 übersandten Münzen zum Stichtag 00.00.0000 einen wirtschaftlichen Wert von 1.182,38 Euro (1.391,04 Euro Einkaufswert abzüglich 15%), so dass dem Zeugen T2 jedenfalls ein wirtschaftlicher Verlust i.H.v. 1.014,62 Euro entstanden ist. Nachdem T2 die Pakete erhalten hatte, versuchte er ergebnislos, sich per F1 an seinen Vertragspartner zu wenden. Zu diesem Zeitpunkt war der Account „E3“ bereits geschlossen. b) Tat zu Ziffer 4. der Anklageschrift vom 22.01.2018 Ebenfalls Ende Dezember 2016 stellte der Angeklagte unter „E3“ bei F1 eine Playstation IV mit 500GB Speicher nebst Dual Shock 4 Controller im neuwertigen Zustand ein. Der Zeuge I3 wurde auf das günstige Angebot aufmerksam und ersteigerte den Artikel am 00.00.0000 zum Kaufpreis i.H.v. 207,- Euro. Nach Eingang des Kaufpreises auf das Konto des Angeklagten übersandte dieser – wie zuvor geplant - dem Zeugen ein Paket mit acht Silbermünzen N1 2016, die jener am 00.00.0000 erhielt und für die er keine Verwendung hatte. Auf die Emails von I3 reagierte der Angeklagte nicht. In der Folge recherchierte I3, dass es sich bei der bei F1 angegebenen Adresse um die eines Studentenwohnheims handelt und versuchte ergebnislos mit Hilfe des dortigen Hausmeisters, Kontakt zu dem von ihm dort vermuteten Verkäufer E4 zu erhalten. Der Zeuge wartete nahezu einen Monat auf die Lieferung der Playstation, da er aufgrund der von ihm zunächst noch einsehbaren Verkäufe von Silbermünzen des Angeklagten auf eine Verwechselung hoffte. Da ihm auch die Erstattung der Strafanzeige nicht zur gewünschten Vertragserfüllung verhalf, wählte I3 schließlich die Münze im besten Zustand aus und versteigerte diese nach für ihn zeitintensiver Recherche im Internet für 22,- Euro. Ausweislich der sachverständigen Wertermittlung und nach Abzug eines von der Kammer vorgenommenen Sicherheitsabschlags von 15 % hatten 7 der übersandten Münzen zum Stichtag 00./00.00.0000 einen Einkaufswert von 96,57 Euro, so dass dem Zeugen I3 – nach Abzug der für den Verkauf erhaltenen 22,- Euro - jedenfalls ein wirtschaftlicher Verlust i.H.v. 88,43 Euro entstanden ist. c) Tat zu Ziffer 5. der Anklageschrift vom 22.01.2018 Ebenfalls am 00.00.0000 ersteigerte der Hobbyfotograf und Zeuge H von dem Angeklagten unter dessen Anbietername „E3“ ein zuvor von diesem eingestelltes Teleobjektiv Sigma EX 3,5/10-20 DC HSM N/AF zum Preis von 161,- Euro. Der von ihm gezahlte Überweisungsbetrag wurde auf dem Konto des Angeklagten gutgeschrieben. H erhielt am 00.00.0000 von dem Angeklagten ein Paket, bei dem er sogleich aufgrund der geringen Maße erkannte, dass sich ein Objektiv darin nicht befinden könne. Aufgrund des Accountnamens ging er davon aus, dass es sich bei dem Inhalt ggfs. um Silbermünzen handeln könnte, weshalb er den Angeklagten per Email aufforderte, das Objektiv zu übersenden. Der Angeklagte reagierte in diesem Fall, erwiderte, er habe aus Versehen Silbermünzen geschickt, die er per V abholen lassen und dann das Objektiv schicken würde. Seinem Tatplan entsprechend entsprach der Angeklagte dieser Ankündigung jedoch, auch nachdem der Zeuge ihm mehrere Nachrichten schrieb und zuletzt das Einschalten der Polizei ankündigte, nicht. Am 00.00.0000 bemerkte der Zeuge, dass der von ihm ersteigerte Artikel erneut von „E3“ bei F1 angeboten wurde. H erstattete Strafanzeige und verwahrte das Paket, in dem sich sechs Münzen X 2016 1 Oz Feinsilber befanden, ungeöffnet in einem Regal in seiner Wohnung. Erst im Oktober 2018 im Rahmen von Aufräumarbeiten entdeckte der Zeuge das Paket wieder und öffnete es. Für die Münzen hat der Zeuge keinerlei Verwendung und diese zur Akte gereicht. Die Münzen sind von der Einziehungsentscheidung der Kammer umfasst. Die übersandten Münzen hatten einen wirtschaftlichen Wert i.H.v. 82,77 Euro, so dass dem Zeugen ein Schaden i.H.v. 78,23 Euro entstanden ist. d) Tat zu Ziffer 7. der Anklageschrift vom 22.01.2018 Zu Beginn des Jahres 2017 stellte der Angeklagte unter seinem Account „E3“ ein Kameraobjektiv Nikon AF-S DX Nikkor 35mm online, das der Zeuge R1 am 00.00.0000 zum Preis von 146,- Euro ersteigerte. Der Angeklagte übermittelte R1, nachdem er von diesem den Kaufpreis auf sein Konto bei der Obank überwiesen bekommen hatte, ein Paket mit sechs Silbermünzen B2 2016 1 Oz 9999 Silver, an denen der Zeuge kein Interesse hatte. Auch der Zeuge R1 versuchte ergebnislos per Email und über F1, Kontakt mit dem Verkäufer aufzunehmen. Unmittelbar nach dem Erhalt des Paketes am 00.00.0000 setzte R1 dem Verkäufer eine Frist bis zum 00.00.0000 bevor er zur Polizei gehen wollte. In der Folge war der Account „E3“ nicht mehr erreichbar. Die anlässlich der Strafanzeigenerstattung durch die Polizei sichergestellten Münzen sind von der Einziehungsentscheidung der Kammer umfasst. Bei einem wirtschaftlichen Wert der Münzen von 85,78 Euro hat der Zeuge R1 einen Verlust von jedenfalls 60,22 Euro erlitten. e) Tat zu Ziffer 8. der Anklageschrift vom 22.01.2018 Ebenfalls am 00.00.0000 ersteigerte der Zeuge Y ein zuvor durch den Angeklagten unter „E3“ bei F1 eingestelltes Kameraobjektiv der Marke Canon EF 85mm f/1.8 zu einem Preis von 254,34 Euro. Der Zeuge wünschte eine Zahlung per Nachnahme, worauf sich der Angeklagte nicht einließ. Y überwies daher das Geld auf das dem Angeklagten gehörende Konto IBAN DE00 0000 0000 0000 000000 und erhielt im Anschluss von diesem ein Paket mit dem Absender E4, in dem sich eine gebrauchte, funktionsunfähige und unvollständige Playstation-Konsole PS4 befand. f) Tat zu Ziffer 9. der Anklageschrift vom 22.01.2018 Unter dem Anbieternamen „E3“ stellte der Angeklagte zu Beginn des Jahres 2017 eine Digitalkamera der Marke Canon, Modell EOS 700 D bei F1 ein, welche die Zeugin Q2 über den Account ihres Stiefvaters, des Zeugen T3, in den späten Abendstunden des 00.00.0000 zum Preis von 343,95 Euro ersteigerte. Da der Zeuge T3, um zumindest eine geringe Sicherheit zu haben, die in diesem Fall ausnahmsweise angebotene Möglichkeit der Zahlung per Nachnahme wählte, überwies er den Betrag nicht. Der fehlende Geldeingang fiel dem Angeklagten sogleich auf, er öffnete einen sogenannten „Fall“ bei F1 und forderte T3 eindringlich auf, den Betrag zu überweisen. Nachdem ihn T3 auf die gewählte Nachnahme hingewiesen hatte, sah sich der Angeklagte – entgegen seiner sonstigen Handhabung - gezwungen, das Paket dergestalt zu wählen und zu befüllen, dass es vom Erscheinen und Gewicht den Anschein machte, die Kamera zu enthalten, um eine Bezahlung des Pakets durch T3 im Wege der Nachnahme erreichen zu können. Dementsprechend wählte der Angeklagte ein Paket mit passender Größe, versah es mit Verpackungsmaterial und wertlosen Gewichten und übergab es an V. Am 00.00.0000 wurde dieses Paket dem Zeugen T3, nachdem dieser den Betrag in Höhe von 343,95 Euro entrichtet hatte, durch den V-Zusteller übergeben. Dieser Betrag wurde am 00.00.0000 auf dem Konto Angeklagter IBAN DE00 0000 0000 0000 0000 00 (BIC 00000000000) bei der Obank gutschrieben. g) Tat zu Ziffer 10. der Anklageschrift vom 22.01.2018 Aufgrund zahlreicher schlechter Bewertungen und Beschwerden wurde der Account „E3“ etwa Mitte/Ende Januar 2017 von der F1-Plattform gelöscht. Der Angeklagte ließ sich dadurch nicht von seinem Tatplan abbringen und legte sich am 00.00.0000 einen neuen Account mit dem Namen „j2“ unter den Aliaspersonalien „L2, S-Straße 70, 00000 F“ bei F1 zu. Ende März 2017 stellte er unter diesem Account eine Silbermünze L4 1kg in Kapsel ein, die der Zeuge S1 am 00.00.0000 zum Preis von 600,- Euro ersteigerte. S1 überwies diesen Betrag am 00.00.0000 auf das Konto des Angeklagten mit der IBAN DE00 0000 0000 0000 0000 00, erhielt jedoch weder die Ware noch ein sonstiges Paket von dem Angeklagten. Auch auf seine Emails antwortete der Angeklagte nicht. Am 00.00.0000 übermittelte F1 die Warnmeldung, dass der Verkäufer „j2“ gestrichen und das Angebot gelöscht worden war. S1 erstattete daraufhin Anzeige bei der Polizeiinspektion S2. Der sodann als Sachbearbeiter mit dem Fall betraute Zeuge und PHM H1 ermittelte einen ähnlichen als Betrug erfassten Vorgang bei der Polizei in L5 mit nahezu identischer IBAN, sowie über Polizeibeamte vom Polizeipräsidium F, dass dort eine Person namens „L2“ nicht existent ist. F1 teilte dem Zeugen PHM H1 überdies mit, dass seit Eröffnung des Accounts innerhalb eines Monats Dutzende fragwürdige Abwicklungsvorgänge zu verzeichnen waren. h) Tat zu Ziffer 11. der Anklageschrift vom 22.01.2018 Der Zeuge L6 ersteigerte von dem Angeklagten unter dem Account „j2“ am 00.00.0000 eine angebotene Goldmünze 1/10 V1 Feingold zu einem Kaufpreis in Höhe von 127,80 Euro, den er sodann auf das oben genannte Konto des Angeklagten überwies. Der Angeklagte schickte ihm erst nach mehreren Nachfragen ein Paket mit fünf Silbermünzen B2 2017 1 Oz 9999 Silver. Der Zeuge reklamierte dies sogleich bei F1, konnte den Verkäufer jedoch nicht mehr anschreiben, da das Konto gelöscht worden war. Da der Zeuge ausschließlich an Goldmünzen und nicht an Silbermünzen interessiert war, veräußerte er die am 00.00.0000 erhaltenen Silbermünzen im Pfandleihhaus für 12,- Euro pro Stück. Ein wirtschaftlicher Schaden i.H.v. 67,80 Euro (Berechnung hier: Kaufpreis abzüglich 60,- Euro) verblieb. i) Tat zu Ziffer 12. der Anklageschrift vom 22.01.2018 Der Zeuge G3 sammelte Kameras und Objektive, weshalb er laufend entsprechende Artikel bei F1 beobachtete. Zu seinem Geburtstag im März 2017 wollte er sich ein neues Objektiv kaufen und ersteigerte deshalb am 00.00.0000 ein von dem Angeklagten unter „j2“ eingestelltes Kameraobjektiv Sigma DC 18-250 für 99,- Euro. Der Angeklagte übersandte G3 ein Paket mit dem Absender „L2, S-Straße 70, 00000 F“ mit vier Münzen B2 2016 1 Oz 9999 Silver, nachdem G3 den Betrag auf das Konto IBAN DE00 0000 0000 0000 0000 00 überwiesen hatte. Als Sammler von elektronischen Geräten hatte G3 kein Interesse und keine Verwendung für die am 00.00.0000 erhaltenen Münzen, weshalb er versuchte, den Angeklagten per F1 anzuschreiben, was aufgrund der Accountschließung nicht gelang. Ein daraufhin von G3 an „L2“ geschriebener Brief kam ungeöffnet mit dem Hinweis, Anschrift nicht zu ermitteln, zurück. Die vom Zeugen G3 anlässlich seiner Einvernahme vor der Kammer zur Akte gereichten Münzen sind von der Einziehungsentscheidung der Kammer umfasst. Dem Zeugen G3 verblieb mit einem Einkaufswert mit Abschlag (71,56 Euro abzügl. 15 % = 60,83 Euro) ein wirtschaftlicher Schaden i.H.v. 38,17 Euro. j) Strafbefehl vom 09.04.2018 Da auch das von dem Angeklagten bei F1 angelegte Konto „j2“ nach kurzer Zeit gesperrt worden war, legte er in weiterer Verfolgung seines Tatplans einen neuen Account namens „F2“ an, wobei er seine eigenen Namen verwendete. Unter diesem neuen Account stellte er eine Sony Playstation 4 ein, die der Zeuge H2 am 00.00.0000 zum Preis in Höhe von 124,- Euro ersteigerte, um sie seinem Sohn zu schenken. Den Kaufpreis überwies er auf ein vom Angeklagten für andere Zwecke eingerichtetes Geschäftskonto bei der G2 Bank, IBAN DE00 0000 0000 0000 0000 00. Anstelle der ersteigerten Playstation übersandte der Angeklagte dem Zeugen ein Paket mit fünf Münzen B2 2016 1 Oz 9999 Silver. Als der Zeuge das Paket am 00.00.0000 erhielt, übergab er es voller Vorfreude seinem neunjährigen Sohn, damit dieser sein Geschenk auspacken könne, woraufhin beide enttäuscht die Silbermünzen entdecken. H2 hielt die Münzen irrtümlich für Spielgeld. Nachdem der Zeuge mehrfach den Angeklagten angeschrieben und - erfolglos - versucht hatte, ihn telefonisch zu erreichen, schickte er am 00.00.0000 das Paket an die zu dem Account hinterlegte Adresse „B, C5 Straße 329, 00000 F“. Da das Paket an dieser Adresse nicht zugestellt werden konnte, erhielt es der Zeuge bereits einige Tage später zurück und verwahrte es. Die vom Zeugen H2 anlässlich seiner Einvernahme vor der Kammer zur Akte gereichten Münzen sind von der Einziehungsentscheidung der Kammer umfasst. Dem Zeugen H2 verblieb mit einem Einkaufswert mit Abschlag (77,25 Euro abzügl. 15 % = 65,66 Euro) ein wirtschaftlicher Schaden i.H.v. 58,34 Euro. k) Schadensermittlungsgrundlagen Auf der Grundlage der Ausführungen des hinzugezogenen Sachverständigen für Philatelie I2 sind nachfolgende Einkaufswerte in Euro zu den jeweiligen Münzen und jeweils relevanten Stichtagen festzuhalten: L7 2016 00.00.0000 15,96 00.00.0000 16,18 00.00.0000 16,62 00.00.0000 16,56 00.00.0000 16,82 00.00.0000 17,30 00.00.0000 17,48 00.00.0000 17,89 00.00.0000 15,19 00.00.0000 15,51 00.00.0000 15,45 L7 2017 00.00.0000 15,19 00.00.0000 15,51 00.00.0000 15,45 00.00.0000 17,30 00.00.0000 17,48 00.00.0000 17,89 X 2016 00.00.0000 15,96 00.00.0000 16,18 00.00.0000 16,23 00.00.0000 16,56 N1 2016 00.00.0000 15,96 00.00.0000 16,18 00.00.0000 16,23 00.00.0000 16,56 X1 2016 00.00.0000 15,96 00.00.0000 16,18 00.00.0000 16,56 X 2017 00.00.0000 16,77 00.00.0000 16,99 Ausgehend von den übersandten Münzen ergeben sich – mit modifizierter Berechnung bei I3 und L6 - sodann folgende Werte (jeweils in Euro): Zeuge Stichtag Zahlung Einkaufswert Münzen lt. Gutachten Wert mit Abschlag Schaden T2 00.00.0000 2.197,00 1.391,04 1.182,38 1.014,62 I3 00.00.0000 207,00 (7 Münzen) 113,61 (8 Münzen = 129,84 Euro) 96,56 (nebst 22,- Euro für Verkauf) 88,43 H 00.00.0000 161,00 97,38 82,77 78,23 R1 00.00.0000 146,00 100,92 85,78 60,22 L6 00.00.0000 127,80 89,45 76,03 Hier: 127,80 – 60,- Euro erzielter Veräußerungs-erlös = 67,80 G3 00.00.0000 99,00 71,56 60,83 38,17 H2 00.00.0000 124,00 77,25 65,66 58,34 l) Eingestellte Tat (Tat 6 der Anklageschrift vom 22.01.2018) Am 00.00.0000 ersteigerte der Zeuge L8, vormals A, eine Playstation IV mit 500GB Speicher nebst Dual Shock 4 Controller zum Preis von 90,- Euro bei dem Account des Angeklagten „E3“ und überwies den Betrag auf dessen Konto bei der Obank IBAN DE00 0000 0000 0000 0000 00. Da der Zeuge kein Paket erhielt, schrieb er den Angeklagten an, der noch im Januar ein gebrauchtes Navigationsgerät übersandte. Für dieses Gerät hatte der nicht motorisierte L8 jedoch keine Verwendung. Nachdem der Zeuge beim Polizeikommissariat I4 Anzeige erstattet hatte, übernahm der Polizeibeamte und Zeuge KHK P1 die Ermittlungen und ging zunächst von einem Irrtum aus, bis er anhand der Sendungsnummer ermittelte, dass das Paket in C2 oder I5 und nicht in L1 abgeschickt worden war. Nach Anforderung der Bestandsdaten von F1 stellte er zudem fest, dass als Lieferadressaten E4 und R angegeben waren. Die Anschlussdaten der hinterlegten Telefonnummer konnten keinem der beiden zugeordnet werden. Die IP Adresse zum Zeitpunkt des Angebotes konnte er auf einen Provider in C2 zurückführen. m) Allgemeine weitere Feststellungen Nachdem sich im ersten Halbjahr 2017 die Strafanzeigen gegen den Angeklagten – der jeweils mithilfe seiner Kontodaten als Verdächtiger ermittelt worden war - gehäuft hatten und der Angeklagte in keinem Fall Vorladungen Folge geleistet hatte, erwirkte der zuständige Polizeibeamte und Zeuge KHK X2 im August 2017 einen Durchsuchungsbeschluss gegen den Angeklagten. Bei der am 00.00.0000 durchgeführten Durchsuchung wurden Aktenordner und unter anderem - die im Eigentum des Angeklagten stehenden - und eingezogenen Geräte Laptop M1, Laptop I6 und IPhone 4 aufgefunden und sichergestellt. Im Rahmen seiner Ermittlungen fielen dem - langjährig im Bereich der Wirtschaftskriminalität tätigen – Zeugen X2 Rechnungen von Exporten mit Rückerstattung der Mehrwertsteuer und Lieferungen im großen Umfang auf, die nicht zu den Lebensverhältnissen des Angeklagten passten. Bei der Auswertung der asservierten Aktenordner nahm der Zeuge zudem Kenntnis von einem Bericht zu einer Umsatzsteuersonderprüfung aus Juli 2017, aus dem sich Hinweise auf mögliche Steuerstraftaten ergaben. Der Angeklagte erstattete wegen dessen ermittelnder Tätigkeit eine Vielzahl von Strafanzeigen gegen den Zeugen. Die sichergestellten Laptops wurden durch den Polizeibeamten und Zeugen KOK H3 ausgewertet. Dieser stellte fest, dass die vorhandenen Programme u.a. die Möglichkeit eröffneten, IP-Adressen zu verschleiern und Dokumente verschiedener Kategorien zusammenzustellen. Aufgefunden auf den Rechnern wurden die Programme Q3, Q4 und T4. Bei Q3 handelt es sich um ein Programm, mit dem man ein mehrseitiges, eigentlich unveränderliches PDF-Dokument in mehrere Seiten aufteilen bzw. mehrere einzelne Seiten zu einem PDF-Dokument zusammenführen kann. Q4 ist ein Bildbearbeitungsprogramm, das in seinen Gestaltungsmöglichkeiten über die üblichen Programme wie zum Beispiel X3 hinausgeht. Das Programm T4 ermöglicht das sichere Löschen von Dateien, da nach Anwendung des Programmes noch nicht einmal mehr anhand der Festplatte erkennbar ist, dass die Datei einmal existiert hat. Ebenfalls befanden sich auf sich auf den Laptops Programme, die erfolgreich dazu dienen, die Jaktivität durch Erschweren der Rückverfolgung der IP-Adresse zu verbergen. Das Vorhandensein dieser Programme sowie zweier stark verschlüsselter U1 war für den beim Polizeipräsidium C2 mit der Auswertung von Computern speziell befassten Zeugen KOK H3 ungewöhnlich. U1 ist ein nicht mehr aktuelles Programm, das mit Hilfe sehr komplexer Passwörter Dateien verschlüsselt und in der Folge eine Datei mit einer vorgegebenen Größe von 50MB erstellt, selbst wenn sich in dieser nur ein Foto befindet. Neben der Länge macht es auch dieser Umstand nahezu unmöglich, das Passwort zu entschlüsseln bzw. auf die Datei zuzugreifen, so dass ein Datenrückgriff verhindert wird. Ebenfalls fiel ihm eine k-Datei auf, deren Autor das Programm Q4 war, bei der er jedoch einen Kontoauszug der J3 ermittelte. Zudem befanden sich auf den Laptops – für die nachstehenden Fälle relevante - Rechnungen der Firma T5 aus F sowie ein Antrag auf Erteilung einer Q5 für die Firma T6 GmbH, C5 329, 00000 F mit Ansprechpartner L9. Auf dem Laptop M1 war zudem ein Lichtbild der Silbermünze L3 gespeichert, welches der Angeklagte für die Angebotserstellung bei der Tat zum Nachteil des Zeugen T2 verwendet hatte, auf dem Laptop I6 ein Lichtbild einer Playstation PS4, das er für das Angebot bei der Tat zulasten I3 benutzt hatte. Auf dem IPhone4 waren mehrere Chat-Nachrichten zwischen dem Angeklagten und R gespeichert, die sich zu verfahrensgegenständlichen F1-Verkäufen verhalten. 3. Taten zum Nachteil von B1 (Ziffern 1. bis 4. der Anklage vom 19.07.2018, Az. 121 Js 10/18) Nach einiger Zeit reichten dem Angeklagten die durch die Taten zu Lasten der F1-Benutzer generierten Erträge nicht mehr aus und er ersann im Frühjahr 2017 ein weiteres Modell, um sich umfangreicher zu bereichern. Aufgrund eigener Erfahrung war ihm der Onlineversandhändler B1 ein Begriff und bekannt, dass über diesen täglich eine erhebliche Anzahl von Geschäften abgewickelt werden. Dieses Massengeschäft wollte er sich zunutze machen, indem er auf eine weniger intensive Prüfung bei der Geltendmachung von unberechtigten Forderungen unter 1.000,- Euro mit der Möglichkeit einer entsprechenden Ausbeute hoffte. Aufgrund der Sperrung seines Kundenkontos fasste er den Plan, nicht auf dem online-Reklamationsweg, sondern im Mahnverfahren ausgedachte Forderungen gegen Amazon geltend zu machen und zeitnah zu vollstrecken. Mit den vereinfachten Durchsetzungsmöglichkeiten des automatisierten gerichtlichen Mahnverfahrens war der juristisch interessierte Angeklagte vertraut. Dabei war sein Handeln stets getragen von dem Bestreben, sich fortan dauerhaft aus entsprechenden Vorgehen eine beständige Einnahmequelle nicht unbeträchtlichen Ausmaßes zu verschaffen. Zur tatsächlichen Auskehrung eines geltend gemachten Forderungsbetrages an den Angeklagten kam es in den nachstehenden Fällen a) bis b) indes nicht. a) Tat zu Ziffer 1. der Anklage vom 19.07.2018 (Gewerbsmäßiger Computerbetrug) In Umsetzung seines Tatplans beantragte der Angeklagte mit am 00.00.0000 eingegangenen Antrag im automatisierten Mahnverfahren den Erlass eines Mahnbescheides zu einer - wie er wusste - nicht bestehenden Forderung i.H.v. 965,00 Euro gegen die Firma B1 (im Folgenden B1) wegen „Gutscheine / Kundenkonto rechtswidriger Weise gesperrt vom 00.00.00“, in der Absicht, B1 zu einer Zahlung an sich bzw. die Zwangsvollstreckung in deren Vermögen zu veranlassen, um sich hierdurch einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil zu verschaffen. Als Empfängerkonto benannte der Angeklagte das Konto bei der O Bank mit der IBAN DE00 0000 0000 0000 0000 00. Das Amtsgericht Hagen erließ den Mahnbescheid antragsgemäß am 00.00.0000 unter dem Az. 17-1957649-0-8. Entgegen der Erwartung des Angeklagten, ein Mahnbescheid mit Forderung in lediglich dreistelliger Höhe würde aufgrund der umfangreichen Geschäftstätigkeit bei B1 nicht auffallen, legte der Zeuge L10 in seiner Funktion als Geschäftsführer und ständigen Vertreter der B1 Niederlassung E5 (N2) Widerspruch ein. Am 00.00.0000 ging bei dem Amtsgericht Hagen ein undatiertes Kopie-Schreiben unter einem in der Vergangenheit durch B1 genutzten – zwischenzeitlich jedoch gänzlich überholten - Rechnungsbriefkopf ein, in dem die Rücknahme des Widerspruchs der Firma B1 gegen den Mahnbescheid erklärt wurde. Dieses – weder von B1 verfasste noch veranlasste - Schreiben trug die Unterschrift T7. Eine Mitarbeiterin dieses Namens war weder im Jahr 2017 noch davor noch später für B1 tätig. Das Amtsgericht Hagen ging irrtümlich von einer wirksamen Rücknahmeerklärung aus und erließ am 00.00.0000 auf Antrag des Angeklagten einen Vollstreckungsbescheid, Az. 17-1957649-0-8. Auf Antrag des Angeklagten vom 00.00.0000 erließ das Amtsgericht München desweiteren am 00.00.0000, Az. 1538 M 49931/17, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zum Nachteil der Firma B1 mit der E6 Bank als Drittschuldnerin. Nach Eingang des Einspruchs bzw. entsprechender Anträge der anwaltlich vertretenen Schuldnerin stellte das Amtsgericht München mit Beschluss vom 00.00.0000, Az. 222 C 17251/17, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid gegen Sicherheitsleistung einstweilen ein. Das streitig geführte Verfahren wurde schließlich mit klageabweisendem Versäumnisurteil des Amtsgerichts München vom 00.00.0000, mit dem zugleich der Vollstreckungsbescheid vom 00.00.0000 (Az. 17-1957649-0-8) aufgehoben wurde, beendet. b) Tat zu Ziffer 2. der Anklage vom 19.07.2018 (Gewerbsmäßiger Computerbetrug) Unter dem 24.05.2017 beantragte der Angeklagte in weiterer Verfolgung seines Tatplans erneut im automatisierten Mahnverfahren bei dem Amtsgericht Hagen einen Mahnbescheid über eine nicht existente Forderung in Höhe von 965,00 Euro gegen die Firma B1 wegen „Schadensersatz aus ABÄNDERUNG-Vertrag gem. Rechnung vom 00.00.00“, der am 00.00.0000, Az. 17-2055338-0-5, erlassen wurde. Auch dabei handelte er in der Absicht, eine nicht gerechtfertigte Zahlung bzw. die Zwangsvollstreckung in das Vermögen B1 zu veranlassen. Auf Antrag des Angeklagten erließ das Amtsgericht sodann am 00.00.0000 einen Vollstreckungsbescheid, Az. 17-2055338-0-5. B1, vertreten durch den Zeugen L10, legte auch gegen diesen Mahnbescheid Widerspruch sowie –zeitlich verzögert - gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein. Mit dem zuvor erwähnten, am 00.00.0000 eingegangenen und mit dem Namen T7 unterzeichneten Schreiben war zugleich auch die Rücknahme des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid dieses Verfahren erklärt und vom Amtsgericht Hagen irrtümlich entsprechend behandelt worden. Auf Antrag des Angeklagten erließ das Amtsgericht München auf Grundlage des Vollstreckungsbescheides vom 00.00.0000 (Az. 17-2055338-0-5) am 00.00.0000 in dem Verfahren 1538 M 46478/17 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, in dem ein Konto der Firma B1 bei der I7 Bank gepfändet wurde. Nach Überleitung in das Klageverfahren, Az. 281 C 13348/17, stellte das Amtsgericht München mit Beschluss vom 00.00.0000 auf Antrag der Beklagten die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung ein. Den mit zahlreichen wechselseitigen Schriftsätzen streitig geführten Rechtsstreit erklärte der Angeklagte, nachdem er erkennen musste, dass er sein Ziel nicht würde erreichen können, unter dem 00.00.0000 für erledigt. Nachdem dieser Erklärung entgegengetreten wurde, ließ er am er 00.00.0000 klageabweisendes Versäumnisurteil, mit dem auch der Vollstreckungsbescheid vom 00.00.0000 aufgehoben wurde, gegen sich ergehen. c) Feststellungen zum einstellungsgegenständlichen Geschehen (Tat 3 der Anklage vom 19.07.2018) Kurze Zeit, nachdem das Amtsgericht Hagen am 00.00.0000 die Mahnsache in dem vorerwähnten Mahnverfahren an das Amtsgericht München abgegeben hatte, reichte der Angeklagte bei dem Amtsgericht München eine Klageschrift vom 00.00.0000 über eine Forderung in Höhe von 585,29 Euro gegen B1 ein. Aufgrund mehrerer seitens des Angeklagten zu dieser Zeit binnen weniger Tage gegen Amazon eingereichter Klageschriften wurde diese am 00.00.0000 bei dem Amtsgericht München eingehende Klageschrift im amtsgerichtlichen Geschäftsgang irrtümlich als Anspruchsbegründung zum vorerwähnten Mahnbescheid und somit unter dem Az. 281 C 13348/17 erfasst. Diese Klage begründete der Angeklagte damit, Festplatten bei der Firma B1 bestellt und bezahlt zu haben, die ihm nicht geliefert worden seien. Zur Untermauerung seines Anspruchs legte er in Kopie neun gefälschte Rechnungen zu Bestellungen vor, die er im Juli 2016 getätigt haben will, obwohl sein Kundenkonto bereits seit dem 00.00.0000 gesperrt gewesen ist. Zudem reichte er einen ebenfalls gefälschten kopieschriftlichen Bankauszug ein, der die angeblichen Abbuchungen dieser Rechnungsbeträge durch die W1 am 00.00.0000 von seinem bei der Obank geführten Konto IBAN DE00 0000 0000 0000 0000 00, BIC 000000000 belegen sollte. Mit richterlicher Verfügung vom 00.00.0000 wies das Amtsgericht München, Az. 281 C 13348/17, in der irrigen Annahme, die Klageschrift verhalten sich zu diesem Verfahren, den Angeklagten darauf hin, dass es seinen Antrag – vorbehaltlich seiner Stellungnahme – als teilweise Klagerücknahme werten werde. Der Angeklagte antwortete mit Schreiben vom 00.00.0000, der Streitgegenstand habe sich tatsächlich geändert. Weitere Begründungen zu den Ansprüchen beider vorerwähnten Mahnbescheide erfolgten nicht. d) Feststellungen zum einstellungsgegenständlichen Geschehen (Tat 4 der Anklage vom 19.07.2018) Trotz des Umstandes, dass sich der Angeklagte in diversen Rechtsstreitigkeiten mit B1 befand, gab er seinen Plan nicht auf. Er hoffte nach wie vor, eine Vollstreckung in die Geschäftskonten der Firma B1 erreichen zu können. Unter dem 00.00.0000 beantragte er auf der Grundlage der beiden vorerwähnten Vollstreckungsbescheide daher erneut den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, obwohl ihm bewusst war, dass der Vollstreckungsbescheid zum Az. 17-2055338-0-5 bereits aufgrund des Versäumnisurteils vom 00.00.0000 aufgehoben und die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid zum Az. 17-1957649-0-8 mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 00.00.0000 eingestellt worden war. Durch den am 00.00.0000 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts München, Az.: 1538 M 32786/18, sollte eine Forderung der Firma Amazon gegenüber der E6 Bank in Höhe von 1.930,- Euro zu Gunsten seines bei der G2bank geführten Geschäftskontos gepfändet werden. Mit Beschluss vom 00.00.0000 half das Amtsgericht München der von B1 eingelegten Erinnerung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 00.00.0000 (Az. 1538 M 32786/18) ab und hob den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgrund des bezüglich der Vollstreckungsbescheide ergangenen Entscheidungen, namentlich des Versäumnisurteils vom 00.00.0000 sowie des Beschlusses vom 00.00.0000, auf. e) Allgemeine Feststellungen zu weiterem Geschehen Aufgrund der Verdachtsmomente in Bezug auf die nachfolgend dargestellten Taten erließ das Amtsgerichts Bochum am 00.00.0000 einen weiteren Durchsuchungsbeschluss, der am 00.00.0000 zusammen mit dem Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 00.00.0000 vollstreckt wurde. Gegenüber dem durchsuchenden Polizeibeamten und Zeugen KHK I8 versuchte der Angeklagte in verschleiernder Weise, ein von ihm zuvor unter der geschlossenen Abdeckung des Patronenfachs seines Druckers verstecktes IPhone zu verbergen. 4. Taten zum Nachteil der Firma „X4“ (Taten zu Ziffern 5. bis 7. der Anklage vom 19.07.2018, Az. 121 Js 10/18) Vorgeschichte Zeitgleich zu seinem Vorgehen zum Nachteil B1 erdachte der Angeklagte eine weitere Methode, um durch unberechtigte Forderungen einen ihm nicht zustehenden Vermögenszufluss zu seinen Gunsten zu veranlassen. Aufgrund der vom ihm unerwarteten unliebsamen Erfahrungen bei der Durchsetzungen seiner vermeintlichen Forderungen gegen B1 war ihm nun an einer Strategie gelegen, bei der das geschädigte Unternehmen zu einem möglichst späten Zeitpunkt Kenntnis von seinem betrügerischen Vorgehen erhalten sollte. Überdies erstrebte er nunmehr eine höhere und ungehinderte Ausbeute. In diesem Sinne plante er weitere Taten zum Nachteil ausländischer Unternehmen mit ausländischem Geschäftssitz, bei denen er sich zudem Schwierigkeiten in deren Rechtsverteidigung erhoffte. Sein umfassender Plan zielte auf die Pfändung fünf- oder sechsstelliger Beträge auf einem deutschen Geschäftskonto eines größeren ausländischen Unternehmens ab, da er sich zum einen ein entsprechendes Guthaben und zum anderen weniger Gegenwehr versprach. Um bereits die Möglichkeit der Kenntnisnahme des anvisierten Unternehmens von erwirkten Mahn- und Vollstreckungsbescheiden zu unterbinden, sah sein Plan vor, die Zustellung von Bescheiden an eine fingierte Geschäftsadresse, d.h. durch Einwurf in einen von ihm angemieteten und mit dem Namen des vermeintlichen „Schuldners“ versehenen Briefkastens zu veranlassen. Zur Durchführung seines Vorhabens hatte der Angeklagte zeitgleich einen in M2 ansässigen Zahlungsdienstleister, die Firma X4 Ltd. (im Folgenden „X4“), ansässig unter „The X5 Building, 25 X5, M2“ ausfindig gemacht. Deren Unternehmenszweck besteht darin, als Mittler zwischen Banken, Händlern und Kunden auch international Zahlungsabwicklungen zu koordinieren. X4 ist zudem in Deutschland u.a. für große Wettanbieter tätig, wobei die Zahlungen über ihr Geschäftskonto bei der Deutschen Handelsbank abgewickelt werden. Zu der X4 wollte der Angeklagte einen geschäftlichen Kontakt fingieren. In Umsetzung seines Tatplans wandte sich der Angeklagte daher im Frühsommer 2017 an den für die Firma T5 in I9 tätigen Zeugen L11 mit dem Begehren, einen Container in dem von T5 in F, an der C5 Straße 329, betriebenen Container-Lagersystem anzumieten. Bei der Anschrift C5 Straße 329 in 00000 F handelt es sich um ein Gelände mit zahlreichen 14qm großen ausrangierten Schiffscontainern, die ausschließlich zu Lagerzwecken vermietet werden. Büro- oder Geschäftsgebäude befinden sich dort nicht. Das Gelände ist eingezäunt und der Zutritt nur nach Eingabe eines individuellen Pin-Codes möglich. Der Angeklagte drängte darauf, - was auf dem Gelände erstmalig gewünscht wurde –zusätzlich zu dem Container einen Briefkasten anzumieten und machte dies zur Bedingung für die Containeranmietung. Der Zeuge L11 klärte die entsprechenden Möglichkeiten ab und schloss mit dem Angeklagten einen Mietvertrag über einen Container und einen – noch anzubringenden – Briefkasten mit Mietbeginn am 00.00.0000 ab. In der zweiten Hälfte des Monats Juli 2017 – exakte zeitliche Feststellungen vermochte die Kammer nicht zu treffen - brachte der für die Firma T5 vor Ort als Hausmeister tätige Zeuge I10 vor der Eingangsumzäunung des Geländes eine kleine Briefkastenanlage mit zehn Briefkästen an. Neben einem mit dem Namenszug „T5“ beschrifteten Briefkasten wurde mieterseitig allein ein weiterer Briefkasten durch den Angeklagten genutzt. Der Angeklagte beschriftete diesen unmittelbar nach Aufstellung mit den Namen von vier, indes erst später zum 00.00.0000 angemeldeten Gewerben, und zwar „D1“, „J4“, „Q6“ und „T“. Den vermeintlichen geschäftlichen Kontakt zur X4 wollte der Angeklagte unter wesentlicher Verwendung des letztgenannten Gewerbes fingieren. Zu diesem Zweck ließ er am 00.00.0000 ein Gewerbe mit der Firmenbezeichnung T UG (haftungsbeschränkt) mit dem Unternehmensgegenstand „Handel und Export mit internen und externen SSD-Festplatten“ und einem Stammkapital von 1.000,- Euro notariell beurkunden und eröffnete in der Folge ein zugehöriges Firmenkonto bei der G2 Bank, IBAN DE00 0000 0000 0000 0000 00. Noch am selben Tag pingte er das von ihm ausgespähte Konto der X4 bei der E6, IBAN DE00 0000 0000 0000 0000 00, durch die Überweisung eines Betrages in Höhe von einem Cent an. Die Überweisung des Centbetrages erfolgte von seinem eigens eingerichteten Konto bei der T8, IBAN DE00 0000 0000 0000 0000 00. Seinem Tatplan entsprechend erdachte sich der Angeklagte zugleich zwei Forderungen einer T Ltd. gegen die X4 aus vermeintlichen Lieferungen von Festplatten. Weder entsprechende Forderungen gegen die X4 noch eine Geschäftsbeziehung dieser Firma zu dem Angeklagten oder von ihm betriebenen Gewerben haben - wie der Angeklagte wusste – zu irgendeinem Zeitpunkt bestanden. Es kam dem Angeklagten vielmehr darauf an, sich durch das unberechtigte Erwirken von im automatisierten Verfahren erwirkten vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen nicht gerechtfertigte Vermögensmehrungen sowie eine beständige Einnahmequelle von einigem Ausmaß und einiger Dauer zu verschaffen. a) Feststellungen Teil A zu den Taten zu Ziffer 5. und 7. der Anklage vom 19.07.2018 (Gewerbsmäßiger Computerbetrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung) Unmittelbar nach erfolgreichem Ausspähen der Kontodaten der X4 beantragte der Angeklagte im Namen der T Ltd. beim Amtsgericht Hagen wegen „Schadensersatz aus KAUF-Vertrag“ den Erlass eines Mahnbescheides über 32.766,88 Euro gegen die X4, der am 00.00.0000 unter dem Az. 17-2196111-0-5 erlassen wurde. Als gesetzlichen Vertreter der X4 benannte der Angeklagte den „N3“. Eine Person dieses Namens und in dieser Stellung existiert in der Unternehmensgruppe der X4 nicht. Der Angeklagte beabsichtigte dabei, sich in den Besitz eines vollstreckbaren Titels gegen den X4 zu bringen, um sich hierdurch unrechtmäßig zu bereichern. Trotz seiner gründlichen Planung hatte er es indes versäumt, rechtzeitig vor Beantragung des Mahnbescheides für die seinem Tatplan entsprechende Beschriftung des Briefkastens Sorge zu tragen, weshalb der Mahnbescheid am 00.00.0000 zunächst mit dem Vermerk, der Adressat sei unter der angegebenen Anschrift C5 Straße 329 in F nicht ermittelbar, nicht zugestellt werden konnte. Hierdurch ließ sich der Angeklagte von seinem Tatplan jedoch nicht abbringen und stellte zeitnah am 00.00.0000 einen Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheids. Zuvor brachte er im unmittelbaren Zusammenhang damit eine Beschriftung mit dem Namenszug der X4 an dem von ihm angemieteten Briefkasten in der C5 Straße 329 an. Am 00.00.0000 legte der Postzusteller und Zeuge S3 den Mahnbescheid in den Briefkasten an der C5 Straße 329 ein. Bei Zustellung nahm er wahr, dass der einzige mieterseitig genutzte Briefkasten mit 5 englischsprachigen Firmenbezeichnungen versehen war. Auf den am 00.00.0000 gestellten Antrag des Angeklagten hin erließ das Amtsgericht Hagen am 00.00.0000 tatplangemäß einen Vollstreckungsbescheid (Az. 17-2196111-0-5) gegen die X4, der am 00.00.0000 durch den Zeugen S3 ebenfalls in der C5 Straße 329 durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt wurde. Am 00.00.0000 erließ das F auf den unter dem 00.00.0000 gestellten Antrag des Angeklagten sodann antragsgemäß einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Az. 17 M 1859/17, in dem als Drittschuldnerin die Deutsche Handelsbank in München und als Kontoverbindung des Angeklagten das in L geführte Konto mit der IBAN: DE00 0000 0000 0000 0000 00, BIC: 00000000000, ausgewiesen war. b) Feststellungen Teil B zur Tat zu Ziffer 6. der Anklage vom 19.07.2018 (Gewerbsmäßiger Computerbetrug) Bestärkt durch den letztlich ungehinderten Tatverlauf beantragte der Angeklagte kurze Zeit später im Namen der T in derselben Absicht und Weise den Erlass eines weiteren Mahnbescheides im automatisierten Mahnverfahren, diesmal über einen Betrag in Höhe von 118.389,20 Euro, gegen die X4. Als Anspruchsgrund gab er an „Kaufvertrag gem. Mahnung 399027 vom 02.07.17“. Eine diesbezügliche Forderung bestand ebenfalls nicht. Das Amtsgericht Hagen erließ antragsgemäß am 00.00.0000 den Mahnbescheid, Az. 17-2266180-0-8, der am 00.00.0000 wiederum durch den Zeugen S3 in der C5 Straße durch Einlegung in den Briefkasten mit den fünf Firmenbezeichnungen zugestellt wurde. Unmittelbar nach Erhalt der Zustellnachricht beantragte der Angeklagte den Erlass des Vollstreckungsbescheides, der am 00.00.0000 in dem Verfahren zum Az. 17-2266180-0-8 erlassen und später zugestellt wurde. Am selben Tag meldete der Angeklagte die vier - bereits seit dem Sommer auf dem von ihm in der C5 Straße angemieteten Briefkasten vermerkten - Unternehmergesellschaften bei der Stadt F wie folgt an: - D1 UG, Anschrift der Betriebsstätte: C5 Straße 329, 00000 C2, aktuell gemeldete Tätigkeit: „Der Handel und der Export mit Geldzähl- und Geldprüfmaschinen und Kassensystemen“; - J4 UG, Anschrift der Betriebsstätte: C5 Straße 329, 00000 C2, aktuell gemeldete Tätigkeit: „Der Handel und der Export mit Blechen, Rohren, Platten und Profilen aus Stahl, Edelstahl, Aluminium und Kupfer“; - Q6 UG, Anschrift der Betriebsstätte: C5 Straße 329, 00000 C2, aktuell gemeldete Tätigkeit: „Der Handel und der Export mit Münzen und Barren aus Gold, Silber, Platin, Palladium, Kupfer, Titan und Nickel“, - T UG, Anschrift der Betriebsstätte: X6 80, 00000 C2, aktuell gemeldete Tätigkeit: „Der Handel und Export mit internen und externen SSD-Festplatten“. Feststellungen zu Geschäftsaktivitäten dieser vier UGs konnte die Kammer nicht treffen. Am 00.00.0000 erließ das Essen-Borbeck antragsgemäß einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend den Vollstreckungsbescheid vom 00.00.0000, Az. 17 M 2063/17, in dem erneut eine Pfändung in das Konto der X4 bei der E6 zu Gunsten des Kontos des Angeklagten IBAN: DE00 0000 0000 0000 0000 00, BIC: 00000000000 ausgebracht wurde. c) Feststellungen Teil C zu den Taten zu Ziffern 5., 6. und 7. der Anklage vom 19.07.2018 Beide zum Nachteil der X4 erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse wurden der Drittschuldnerin am 00.00.0000 zugestellt. Wie von dem Angeklagten geplant, war die Firma X4 zu diesem Zeitpunkt nach wie vor ahnungslos. Die E6 Bank setzte sich jedoch umgehend mit der X4 in M2 in Verbindung. Diese wiederum beauftragte noch am 00.00.0000 die in G4 bei der Kanzlei B3 tätige Rechtsanwältin und Zeugin Dr. T9, die in beiden Zwangsvollstreckungsverfahren jeweils mit Schriftsatz vom 00.00.0000 Erinnerung einlegte. Mit Schriftsätzen vom selben Tag legte die Zeugin T9 sowohl gegen den Vollstreckungsbescheid vom 00.00.0000 als auch den weiteren Vollstreckungsbescheid jeweils in Verbindung mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist Einspruch ein. Aufgrund der Sperrung ihres für ihre Zahlungsabwicklung in E5 unerlässlichen Geschäftskontos verhandelte die anwaltlich vertretene X4 umgehend mit der kontoführenden Handelsbank. Es gelang ihr, durch die Hinterlegung des gepfändeten Gesamtbetrages zuzüglich einer Sicherheit in Höhe von 20%, d.h. eines Betrages i.H.v. etwa 180.000,- Euro auf ein separates Konto, die Handelsbank zu einer Freigabe ihres Geschäftskontos zu bewegen. Die Zeugin Dr. T9 bemühte sich in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Unternehmensjuristen der X4, dem Zeugen und in H4 zugelassenen Rechtsanwalt und Zeugen N4, um eine Aufklärung des Sachverhalts. Am 00.00.0000 googelte sie den Namen ihrer Mandantin und fand keinen Niederlassungseintrag in der E5, insbesondere keinen unter der Anschrift C5 Straße 329 in Essen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 07.11.2017, Az. 17 C 164/17, wurde die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid vom 23.08.2017, Az. 17-2196111-0-5, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,- Euro einstweilen eingestellt. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Angeklagte ergebnislos mit einer Erinnerung. Parallel verzögerte der Angeklagte, den das Amtsgericht zuvor mit Verfügung vom 14.11.2017 aufgefordert hatte, den Anspruch in dem Mahnverfahren, Az. 17-2196111-0-5 zu begründen, dieses unter Berufung darauf „er müsse in der Sache relevante Unterlagen anzufordern und übersetzen zu lassen“. Neben dem Umstand, dass die vom Angeklagten vertretene T Ltd. in dem Verfahren unter einer falschen Handelsregisternummer auftrat, behauptete der Angeklagte, dass er einen Container und ein Postfach in der C5 Straße 329 nur angemietet habe, um die verkauften und noch zu verkaufenden Festplatten in nächster Distanz zur Beklagten zu lagern und bei Bedarf unmittelbar zu übergeben. Dabei berief er sich auf einen angeblich in F befindlichen Geschäftssitz der X4 und legte zur Untermauerung einen von ihm ausgedruckten H5maps-Screenshot mit einem Eintrag der X4 an der C5 Straße in Essen vor. Es gelang der Zeugin Dr. T9 im Januar 2018, diesen Eintrag, der mit einer schlechten Bewertung durch den Angeklagten und dem Zusatz in englischer Sprache: „Die Firma hat mich betrogen“ versehen war, löschen zu lassen. Ein solcher H5maps-Eintrag kann ausweislich der Ausführungen des insoweit mit den Ermittlungen betrauten Polizeibeamten und Zeugen M3 von jedermann auch mit nicht realen Personalien angelegt werden. Einzige Voraussetzung ist die Registrierung einer H5-Emailadresse. Eine Überprüfung und Verifizierung – insbesondere im Hinblick auf Identität und Kontaktdaten des Registrierenden - findet nicht statt Zwischenzeitlich hatte die Firma T5 den Mietvertrag mit dem Angeklagten am 00.00.0000 fristlos aufgrund von Mietrückständen in erheblicher Höhe gekündigt, nachdem die Zahlungsweise auf Wunsch des Angeklagte zeitnah zum Beginn des Mietverhältnisses von Überweisung auf Lastschrift umgestellt worden und diese beständig gescheitert war. Mit dem eigentlichen Klagebegründungsschreiben vom 00.00.0000 in dem Verfahren 17 C 164/17 AG Essen reichte der Angeklagte sodann als Anlage u.a. einen gefälschten, in englischer Sprache verfassten Kaufvertrag mit der Überschrift „purchase contract“ zwischen der „T Ltd “, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter der Nummer 5410, und der nicht existenten „X4 AP Ltd Branch Germany, Director: E7“ sowie der „X4 AP Ltd., Director: N3“ vom 00.00.0000 in Kopie ein. Dies tat er, um einen bestehenden Vertragsschluss mit der X4 bzw. deren Vertretern vorzutäuschen. Das 7-seitige Schriftstück, mit dem ein angeblicher Kaufvertrag über 170 SSD-Festplatten zum Kaufpreis i.H.v. 32.766,88 Euro geschlossen worden sein soll, hat die Kammer von dem Sachverständigen, ermächtigten Übersetzer und allgemein vereidigten Dolmetscher N5 übersetzen lassen. Der Angeklagte hatte das den Anschein der Echtheit erweckende Schriftstück zuvor unter Verwendung herunterladbarer Musterpassagen aus dem Internet selbst – in teilweiser fehlerhafter englischer Sprache und für die X4 gänzlich untypischer Ausgestaltung – aufgesetzt. Sodann hat er es nach Ausdruck auf jeder Seite mit einem Stempelzeichen versehen, welches aus einem dem Logo der X4 ähnlichen Logo in Kombination mit dem Zusatz: „X4 AP Ltd., Branch Germany, C5 Straße 329, 00000 F“ bestand. Das Stempelzeichen hinterließ auf den überwiegenden Seiten verschiedenflächige Verschmierungen. Im Anschluss hat der Angeklagte den Vertrag – vor Fertigung der Kopie - unterschrieben und mit gefälschten Unterschriftszügen eines Herrn N3 und einer Frau E7 versehen. Beide Personen sind und waren zu keinem Zeitpunkt für das Unternehmen X4 tätig. Bei der Fertigung dieser Fälschung machte der Angeklagte sich u.a. seine IT-Kenntnisse zu Nutze, um mithilfe des gefälschten Schriftstücks die Durchsetzung seiner vermeintlichen Forderung zu unterstützen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme, im Zuge derer das Amtsgericht Essen als Zeugen den Postzusteller S3, Dr. T9 sowie N4 vernommen hatte, hob das Amtsgericht Essen mit Urteil vom 21.02.2018, Az. 17 C 164/17, den Vollstreckungsbescheid vom 23.08.2017, 17-2196111-0-5, auf und wies die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten Berufung verwarf das Landgericht Essen, Az. 15 S 135/18, nach Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 27.07.2018 mit Beschluss vom 22.08.2018. Im parallel geführten Zivilverfahren 6 O 381/17 vor dem Landgericht Essen betreffend die Forderung i.H.v. 118.389,20 Euro erzielte der Angeklagte einen vorübergehenden Erfolg, da das Landgericht zunächst von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Vollstreckungsbescheides ausging und mit Urteil vom 00.00.0000 den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid vom 00.00.0000, Az. 17-2266180-0-8, als unzulässig verwarf. Im anschließenden Berufungsverfahren beschloss das Oberlandesgericht Hamm, Az. 2 U 38/18, umgehend die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Beschluss vom 00.00.0000 und wies zugleich auf den wahrscheinlichen Erfolg der Berufung in der Sache hin. Der Vorsitzenden des 2. Zivilsenats beraumte mit Verfügung vom 00.00.0000 einen Verhandlungstermin für den 00.00.0000 an und ordnete das persönliche Erscheinen des Angeklagten an. Letzterer erschien im Termin nicht und es erging am selben Tag Versäumnisurteil gegen ihn. Allein durch die anwaltliche Beratung und Inanspruchnahme der Dienste der Kanzlei B3 entstanden für die X4 Kosten in Höhe von über 100.000,- Euro. Die Hinterlegung des Betrages bei der Drittschuldnerin i.H.v. 180.000,- Euro dauerte im Zeitpunkt der Vernehmung der Zeugen Dr. T9 und N4 im November 2018 noch an. 5 . Tat zum Nachteil der Landeskasse Nordrhein-Westfalen (Tat zu Ziffer 8 der Anklage vom 19.07.2018, Az. 121 Js 10/18) Im Juni 2017 suchte der Angeklagte den Rechtsanwalt und Zeugen T10 auf und bat ihm um Verteidigung in einem beim Amtsgerichts Bochum, Az. 33 Cs 112 Js 60/16 - 96/17, geführten Strafverfahren wegen F1-Betruges. Auf dessen Hinweis, dass grundsätzlich eine Vergütung nach Wahlverteidigergesichtspunkten anfallen würde, erklärte der Angeklagte, dies sei kein Problem, da er selbstständig sei und 1.800,- Euro netto verdienen würde. Der Zeuge T10 zeigte daraufhin die Vertretung in dem Strafverfahren an. Zu im Anschluss vereinbarten Terminen erschien der Angeklagte nicht und zahlte auch die ihm unter dem 00.00.0000 übersandte Vorschussrechnung über eine Pauschale von 300,- Euro nicht. Nachdem ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt worden war, schrieb der Zeuge T10 den Angeklagten erneut an und teilte ihm für den Fall weiterhin ausbleibender Zahlung unter Fristsetzung mit, sein Mandat niederzulegen und nicht im Termin aufzutreten. Nach Fristablauf zeigte der Zeuge dem Amtsgericht die Mandatsniederlegung an, hob die Vorschussrechnung auf und erteilte unter dem 00.00.0000 eine neue Rechnung als Abschlussrechnung über einen Betrag von insgesamt 519,49 Euro. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen: Grundgebühr gem. Ziffer 4100 VV RVG in Höhe von 200,-Euro, Verfahrensgebühr gemäß Ziffer 4106 VV RVG in Höhe von 180,- Euro, Kostenpauschale in Höhe von 20 Euro und sowie Entgelte für 127 Kopien. Nachdem das amtsgerichtliche Verfahren gegen den Angeklagten gem. § 153 Abs. 2 StPO mit positiver Kostenentscheidung zugunsten des Angeklagten eingestellt worden war, reichte dieser einen Kostenfestsetzungsantrag ein, mit dem er Rechtsanwaltskosten i.H.v. 525,- Euro geltend machte. Die für die Bearbeitung zuständige Rechtspflegerin und Zeugin N6 forderte ihn mit Verfügung vom 00.00.0000 zur Übersendung einer Kostenrechnung auf. Der Angeklagte seinerseits forderte sie wiederum unter Fristsetzung zur Begleichung seiner Auslagen auf und kündigte eine Schadensersatzklage an. Zugleich beschloss er jedoch, sich diese Gelegenheit zu Nutze zu machen. Er fertigte deswegen unter Verwendung des auf den an ihn versandten Rechnungen des Zeugen T10 befindlichen Briefkopfes unter Zuhilfenahme von Bildbearbeitungs- und weiteren Computerprogrammen eine überzogene Kostennote über den Betrag von 1.081,12 Euro und versah sie mit dem Namenszug des Rechtsanwaltes T10. Die Kostenrechnung entsprach von der Aufzählung der Positionen und der Schriftart sowie dem Briefkopf her den von dem Zeugen T10 erstellten Rechnungen und schlüsselte neben weiteren Gebühren eine Terminsgebühr in Höhe von 275,-Euro sowie Kosten für insgesamt 227 Kopien auf. Zudem griff der Angeklagte auf eine Abschrift des von dem Zeugen T10 an das Amtsgericht gerichteten Schreibens zur Terminsabstimmung zurück, um den Anschein einer erfolgten Terminsvertretung zu erwecken. Die von ihm gefälschte Kostenrechnung reichte der Angeklagte sodann als Kopie mit Schreiben vom 30.12.2017 nebst Anlage bei der Zeugin N6 in der Absicht ein, diese über das Bestehen einer Forderung des Rechtsanwaltes in dieser Höhe zu täuschen, um sie zu einer Auszahlung des überzogenen Betrages an sich zu veranlassen. In Erwartung der Überweisung des überhöhten Betrages handelte er mit dem Ziel, sich selbst aus wiederholten Geschäften dieser Art eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle nicht unerheblicher Größenordnung zu verschaffen. Bei ihrer Vorprüfung fielen der Zeugin die – trotz vorheriger Mandatsniederlegung – abgerechnete Terminsgebühr sowie zu hohen Kopierkosten auf. Sie wunderte sich zudem über die anwaltliche Kostenabrechnung über den Angeklagten, da dies im üblichen Geschäftsgang völlig unüblich war. Sie teilte sodann nach Rücksprache mit dem Bezirksrevisor sowohl dem Angeklagten als auch Rechtsanwalt T10 mit Verfügung vom 16.01.2018 mit, dass eine Kostenerstattung im beantragten überhöhten Sinne nicht erfolgen werde. Der Zeuge T10 erwiderte schriftsätzlich, eine Terminsgebühr nicht abgerechnet und lediglich 127 Kopien gefertigt zu haben. Dem Schriftsatz fügte er eine Abschrift seiner an den Angeklagten erteilten Kostenrechnung vom 08.09.2017 bei. In einem Telefonat teilte er der Zeugin N6 zudem ausdrücklich mit, eine Kostennote in Höhe von 1.081,12 Euro nicht ausgestellt zu haben. Mit Verfügung vom 30.01.2018 teilte die Zeugin N6 dem Angeklagten die Stellungnahme des Zeugen T10 sowie mit, dass eine Erstattung des überhöhten Betrages nicht erfolgen werde. Aufgrund der Verfügungen der Zeugin N6 erkannte der Angeklagte, dass der von ihm überhöht geforderte Betrag nicht ausgezahlt werden würde. Er sah zudem keine Möglichkeit, den unberechtigt erstrebten Auszahlungsbetrag in der von ihm vorgesehenen Weise oder anderweitig überhaupt noch generieren zu können und erkannte das Scheitern seines Unterfangens. Mit Schreiben vom 06.02.2018 nahm er den Antrag in überschießender Höhe zurück. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.02.2018 setzte die Zeugin N6 den zu erstattenden Betrag in Höhe von 553,79 Euro fest. Wegen noch offener Forderungen der Landeskasse gegen den Angeklagten wurde der Betrag an ihn nicht ausgezahlt. Die anwaltliche Abschlussrechnung bezahlte der Angeklagte trotz mehrfacher Aufforderung nicht, woraufhin der Zeuge T10 gegen ihn den Erlass eines Mahnbescheides in Höhe von 519,49 Euro nebst Zinsen seit dem 08.09.2017 beantragte. Nach Widerspruch des Angeklagten ist das anschließende Klageverfahren 42 C 175/18 AG Bochum noch nicht abgeschlossen. IV. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen beruhen insgesamt auf der Einlassung des Angeklagten - soweit ihr gefolgt werden konnte - sowie den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen, und dabei insbesondere den Aussagen der vernommenen Zeugen, den Gutachten der Sachverständigen N5 und I2, den verlesenen Urkunden – insbesondere sämtlichen genannten gerichtlichen Bescheiden und Entscheidungen - sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern, Schriftstücken, Asservaten und Gegenständen. 1.Feststellungen zur Person Die zur Person des Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dessen eigenen Angaben, seiner verlesenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister. Anlass, die insoweit gewonnenen Erkenntnisse in Zweifel zu ziehen, bestand dabei insgesamt nicht. 2. Feststellungen zur Sache Die zur Sache getroffenen Feststellungen beruhen maßgeblich auf den umfassenden und detaillierten Ausführungen der vernommenen Zeugen sowie den verlesenden und in Augenschein genommenen Urkunden und Lichtbildern. Der Angeklagte hat sich im Rahmen der mehrtägigen Hauptverhandlung mündlich zur Sache nahezu nicht eingelassen. Er hat indes im Verlaufe des Verfahrens - und nach Eröffnung des Hauptverfahrens zudem durchgängig ohne Rücksprache mit seinen Verteidigern - eigenständig zahlreiche schriftliche Erklärungen, Beschwerden und Stellungnahmen verfasst, die sich auch zu den ihm vorgeworfenen Taten verhalten. Ein Großteil davon hat die Kammer ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verlesen. Festzuhalten ist danach, dass der Angeklagte die Angebotseinstellung bei den urteilsgegenständlichen F1-Taten nicht in Abrede stellt, sich zugleich jedoch überwiegend auf die Übersendung wirtschaftlich hochwertigerer Münzen beruft und die Begehung der Taten insbesondere in subjektiver Weise stets nachdrücklich und kontinuierlich von sich weist. Gegenüber B1 und der X4 berühmt er sich des Bestehens der geltend gemachten Forderungen und hat mit seinem verlesenen Haftbeschwerdeschreiben vom 30.09.2018 erneut den in englischer Sprache verfassten angeblichen Kaufvertrag vom 25.05.2017 in Kopie sowie einen weiteren in englischer Sprache verfassten angeblichen Kaufvertrag zwischen der „T Company Ltd “ und der nicht existenten „X4 Branch Germany“ sowie der „X4 Ltd. Parent Company“ vom 09.06.2017 betreffend die angebliche Forderung i.H.v. 118.389,20 Euro in Kopie eingereicht. Hinsichtlich der eingereichten überhöhten anwaltlichen Kostennote führt er an, diese dürfte durch die Rechtsanwaltsfachangestellte des Zeugen T10 vorbereitet und diesem zur Unterschrift vorgelegt worden sein. Seine jeweils unterzeichneten schriftlichen Erklärungen strukturiert der Angeklagte oftmals in anwaltlicher Manier und bedient sich in großem Umfang juristischer Terminologie. Zugleich lässt er indes eine besondere Unbeeindrucktheit, Respektlosigkeit, Selbstüberschätzung und Selbstbezogenheit erkennen. Diese bildet sich unter anderen darin ab, dass er im Zuge der fortschreitenden Beweisaufnahme vor der Kammer im Anschluss an die Einvernahme der Zeugen M3, B4, L12 und S3 jedenfalls gegen diese Strafanzeige wegen Falschaussage gem. § 153 StGB erstattet hat. Auf die Verlesung seiner Schreiben und Strafanzeigen in der Hauptverhandlung reagierte der Angeklagte persönlich teilweise sichtlich amüsiert und sodann mit Schreiben vom 31.12.2018, in dem er die Kammer wörtlich warnte: „niemals stattgefundene geständige Einlassungen des Angeklagten in das Sitzungsprotokoll zu fälschen“. Auch mutmaßte er ausweislich seiner verlesenen Schriftstücke ein Verschwörungsszenario der Polizei und des Amtsgerichts Bochum. Ohne Abstimmung mit beiden ursprünglich jeweils auf seinen Wunsch beigeordneten Pflichtverteidigern reichte der Angeklagte auch im Verlauf der Hauptverhandlung eigenständig zahlreiche Anträge und Schriftstücke ein. Hierunter befand sich unter anderem eine auch nicht bei den Zivilakten betreffend die X4 befindliche angebliche Emailkorrespondenz zwischen ihm und „N7“, bei der es sich nach den mithilfe des Sachverständigen N5 getroffenen Feststellungen der Kammer um Fälschungen handelt. a) Taten zu Ziffer III. 2. a) – j) zum Nachteil der eBay-Benutzer (Taten 2 bis 5 und 7 bis 12 der Anklage vom 22.01.2018, Az. 121 Js 10/18 und Strafbefehl vom 09.04.2018, Az.: 33 Cs 121 Js 38/18-121/18 Hinsichtlich der ihm zulasten der F1-Benutzer vorgeworfenen Taten hat der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung lediglich bezüglich der Tat zum Nachteil des Zeugen T3 eingelassen und angegeben, Letzterem versehentlich Silbermünzen geschickt zu haben. Eine Zahlung durch T3 hat der Angeklagte indes bestritten. Die Zahlung des Nachnahmebetrages wird jedoch nicht nur durch die glaubhafte Aussage des Zeugen T3, sondern auch durch den verlesenen Kontoauszug des begünstigten Kontos des Angeklagten bei der O-bank belegt, aus dem sich die Gutschrift durch V ergibt. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der schriftlichen Erklärung des Angeklagten, in dem Paket hätten sich 14 Silbermünzen 1 Oz X 2017 im Wert von 308,- Euro befunden. Diese Erklärung wiederholte der Angeklagte nach der Vernehmung der Zeugen T2 und Q7 in öffentlicher Hauptverhandlung, reagierte sodann jedoch ungehalten auf die Nachfrage nach dem Grund für die Versendung der nicht vertragsgegenständlichen und von ihm in dieser Detailliertheit aufgelisteten Münzen. Nach der insgesamt glaubhaften Aussage des Zeugen T3, die im Einklang mit der Aussage seiner Stieftochter und Zeugin Q7 steht, befanden sich im Paket lediglich Verpackungsmaterial und wertlose Gewichte. Bildlich schilderte T3, das Paketgewicht sei bei Entgegennahme fühlbar nicht gleichmäßig verteilt gewesen, weswegen er ein komisches Gefühl gehabt, es gleich geöffnet und ein wertloses Gewicht in der Mitte festgestellt habe. Dass der Angeklagte teilweise schriftlich behauptete, zu keinem Zeitpunkt unter dem Alias „E4“ gehandelt zu haben, den Account „E3“ bei F1 weder er- noch ein Lichtbild des Personalausweises der real existierenden Person E4 eingestellt zu haben, steht zunächst im Widerspruch zu dem übrigen Inhalt seiner Schreiben, in denen er im Ergebnis einräumte, der jeweilige Verkäufer gewesen zu sein sowie den jeweiligen Kaufpreis – bis auf im Falle T3 – erhalten zu haben. Hinzu kommt, dass er im Fall T3 zwar eine Bezahlung per Nachnahme akzeptieren musste, den Zeugen jedoch ausweislich einer in der Hauptverhandlung verlesenen Nachricht unter dem Account-Namen zur Zahlung per Überweisung anmahnte Belegt wird die Accountzuordnung überdies durch die glaubhaften Angaben des Zeugen und ermittelnden Polizeibeamten X2, der jeweils die Geldflüsse auf den Konten des Angeklagten nachvollzog und in Übereistimmung mit dem Zeugen KHK P1 die Ermittlung der festgestellten Bestandsdaten sowie die Hinterlegung des - in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen - Lichtbildes des Personalausweises des E4 zu diesem Account bekundete. Das Verschicken von anderen als den ersteigerten Artikeln an die Geschädigte räumte der Angeklagte in seinen Schreiben ein, stellte dies jedoch als Versehen bzw. Verwechselung dar. Die glaubhaften Aussagen der Geschädigten zeichnen hingegen ein anderes Bild, da diese nach Bemerken der falschen Artikel vergeblich versuchten den Angeklagten zu kontaktieren bzw. - im Falle des Zeugen H - zum Übersenden der geschuldeten Ware zu bewegen. Dass der Angeklagte bereits bei Einstellen der F1-Angebote nicht willens bzw. in der Lage war, die angebotenen Artikel zu übersenden, sondern er die Erwerber in Bereicherungsabsicht täuschen wollte, ergibt sich in den Fällen zu Ziffer III. 2. a) bis j) insgesamt aus der Verwendung unterschiedlicher falscher Personalien, der wiederholten Einrichtung von Accounts mit falschen Personal- und Kontaktdatenangaben sowie der Beständigkeit der Münzübersendung. Dass dies jeweils versehentlich erfolgt sein soll, schließt die Kammer in Anbetracht der Anzahl der Fälle, die den Schluss auf ein breitangelegtes auf Beständigkeit ausgelegtes betrügerisches Vorgehen zulassen, aus. Soweit der Angeklagte auch ausweislich seiner verlesenen Eingaben darauf beruft, dem Zeugen T2 die folgenden und in der Addition wertvolleren 85 Silbermünzen: 1 kg L4 Silbermünze (Australien) 9999er Feinsilber von 2016, 40 x 1 Oz X (Österreich) 9999er Feinsilber von 2016, 35 x 1 Oz N1 (Kanada) 9999er Feinsilber von 2016, 5 x 1 Oz B5 (USA) 9999er Feinsilber von 2016 sowie 4x 1 Oz L7 (Australien) 9999er Feinsilber von 2016 übersandt zu haben, steht das im Widerspruch zu den insgesamt glaubhaften Angaben des Zeugen Schmidt. Dieser hatte bereits im Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der Anzeigenerstattung eine Aufstellung der Münzen verfasst und die in Dosen und Folie verpackten genannten Münzen zu seiner Zeugenvernehmung mitgebracht. Die Dosen waren mit denen identisch, mit denen auch in weiteren Fällen Münzen zur Akte gereicht wurden. Münzen und Dosen wurden sowohl von der Kammer als auch dem Sachverständigen I2 in Augenschein genommen. Die Kammer hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge T2 Veränderungen an dem übersandten Münzbestand vorgenommen haben könnte. Nachvollziehbar erklärte der Zeuge I3, warum ihm so sehr an der Ersteigerung und dem Erhalt der Playstation gelegen war und berichtete von den von ihm entfalteten Ermittlungen und Hoffnungen. Entgegen der schriftlichen Einlassung des Angeklagten, er habe I3 fünf Stück 1 Oz X und fünf Stück 1 Oz N1 Silbermünzen übersandt, folgt die Kammer den glaubhaften Angaben des Zeugen I3, der erklärte acht gleiche Münzen erhalten, an denen er kein Interesse gehabt und die Schönste mit einigen Mühen nur verkauft zu haben, „um nicht gänzlich auf dem Schaden sitzenzubleiben“. Der Zeuge H schilderte glaubhaft, sich seinen Wunschartikel ersteigert und sodann ein zu kleines Paket erhalten zu haben, woraufhin er gleich gewusst habe, dass sich das Objektiv nicht darin befinden könne, weshalb er es nicht geöffnet habe. Dass er sich die Wiedergabe einer solchen Wahrnehmung ausgedacht haben könnte, befindet die Kammer für ausschließbar. Anschaulich erklärte der in F1-Geschäften unerfahrene Zeuge R1, dass der Verkäufer eine Kopie seines Personalausweises in dem Angebot eingestellt habe, so dass er im Vertrauen darauf das Geld überwiesen habe. Seine Angaben werden von den von ihm zur Akte gereichten und in Augenschein genommenen F1-Unterlagen und Lichtbildern u.a. des erhaltenen Paktes sowie des Personalausweises, gestützt. Der Zeuge Y schilderte nachvollziehbar, enttäuscht über das ihm unerwünschte Zusenden der defekten Playstation anstelle des bestellten Objektivs gewesen zu sein. Die Kammer erachtet die schriftliche Erklärung des Angeklagten, Y habe eine „völlig intakte Konsole“ nebst Kabel und Zubehör erhalten, als widerlegt an, da der Zeuge Y detailliert und glaubhaft beschrieb, die deutliche Gebrauchsspuren aufweisende Playstation ohne Kabel erhalten zu haben, weshalb er sie zu seinem Freund gebracht und mit dessen Playstation-Kabel – erfolglos- ausprobiert habe. Hinsichtlich des Zeugen S1 führte der Angeklagte schriftlich an, die ersteigerte hochwertige Münze mit dem Frachtführer J5 GmbH geschickt zu haben. Dies wird jedoch weder durch die beigefügte ebenfalls verlesene und lediglich den Zustellungsort P2 aufführende Sendungsverfolgung der Firma J5 noch dem separaten und keinen Zusammenhang damit aufweisenden Ausdruck mit der Adresse des Zeugen bestätigt. Auf Vorhalt dieser angeblichen Zustellung am 03.04.2017 erklärte der nach dem Eindruck der Kammer uneingeschränkt glaubhafte und eine akribische Buchführung betreibende Zeuge S1, keine Sendung erhalten zu haben, was er auch anhand seiner mitgebrachten Buchführungsunterlagen nachvollziehen könne. Der Zeuge L6 schilderte anschaulich, kein Interesse an Silbermünzen zu haben, weshalb er diese nach mehreren Monaten im Pfandhaus versetzt habe, um sich zumindest etwas schadlos zu halten. Dass der Angeklagte ein neues Konto unter dem Namen „J2“ eröffnete , geht zu einen aus dem Inhalt seiner schriftlichen Eingaben selbst hervor und wird zudem gestützt durch die detaillierten Angaben des Zeugen PHM H1 dahingehend, dass die verwandten IP-Adressen im Zusammenhang mit dem F1 Account im Bereich C2 zu lokalisieren waren. Zudem erklärte der Zeuge, dass es seit Eröffnung des Accounts am 01.03.2017 binnen eines Monats 45 fragwürdige Angebote gegeben habe, was sich auch aus der von ihm angeforderten und mit ihm in Augenschein genommenen sowie erörterten F1- Aufstellung ergibt. Dem Zeugen G3 war die ihn betreffende Auktion bei F1 ebenfalls noch in guter Erinnerung, da er die Kamera kurz vor seinem Geburtstag ersteigerte, um sich selbst ein Geschenk zu machen. Seine - der schriftlichen Einlassung des Angeklagten widersprechende - glaubhafte Angabe, vier Münzen B2 2016 1 Oz 9999 Silver erhalten zu haben, wird durch die Inaugenscheinnahme des von ihm zur Akte überreichten Pakets nebst enthaltenen Silbermünzen bestätigt. Seine Erklärung, sein Brief an den Angeklagten sei ungeöffnet zurückgekommen, wird durch den von ihm zur Akte gereichten und mit ihm in Augenschein genommenen Rückbrief belegt. Hinsichtlich des Zeugen H2 räumte der Angeklagte schriftlich ein, diesem tatsächlich keine Playstation 4, sondern vier Silbermünzen der Sorte L7 2017 übersandt zu haben. Soweit die Erklärung des Zeugen H2 diesbezüglich abweicht, folgt die Kammer dessen glaubhafter Angabe, fünf Silbermünzen B2 2016 1 Oz 9999 Silver erhalten zu haben, da dieser das Paket samt den darin enthaltenen Münzen zu seiner Einvernahme mitbrachte und die Gegenstände in Augenschein genommen werden konnten. Dass die Zeugen kein Interesse und insbesondere keine Verwendung für die ihnen übersandten Münzen hatten und haben, wird durch den Umstand gestützt, dass sie die Münzen verwahrten, teilweise zu ihren Vernehmungen mitbrachten und zur Akte reichten. Sämtlichen Zeugen ist gemein, dass sie die sie betreffenden Vorgänge inhaltlich plausibel und widerspruchsfrei sowie frei von Belastungstendenzen schilderten. Die schriftliche Behauptung des Angeklagten, durch die Übersendung der Münzen habe das Vermögen der Käufer nur ausnahmsweise geringfügig abgenommen, sich im Regelfall vielmehr (erheblich) erhöht, steht im Widerspruch zu den weiteren Erkenntnissen der Beweisaufnahme. Die Höhe der bei den benannten Geschädigten festgestellten Schäden beruht auf der Wertermittlung des hinzugezogenen Sachverständigen I2. Dieser als langjährig erfahrener sowie bestellter und vereidigter Sachverständiger für Philatelie verfügt über die notwendige Sach- und Fachkunde und ist mit eigenem Münzhandel tätig, in dem zum Tagespreis Münzen an- und verkauft werden. Nach dessen ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen ist bei der Schadensberechnung unter Objektivierbarkeitsgesichtspunkten vom Einkaufswert auszugehen. Das tägliche sogenannte „Fixing“ an dem M4 Market dient dabei der Kursermittlung zweier Einheitskurse, wobei sachverständigenseits jeweils der Durchschnittswert zwischen dem „a.m. Fixing“ und „p.m. Fixing“ sowie bei Stichtagen die auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag in H4 fielen, das „Früh-Fix“ des folgenden Handelstages genommen wurde. Der somit ermittelte Einkaufswert ist der Betrag, der von Händlern bzw. sonstigen gewerblichen Ankäufern an den einzelnen Münzverkäufer/Kunden ausgezahlt wird. Dieser Einkaufswert ist indes ausweislich der sachverständigen Erläuterungen lediglich bei optimalen Abnahmebedingungen, wie zum Beispiel einer ortsansässigen großen Bankfiliale mit eigenem Edelmetallhandel oder einem ansässigen Edelmetallhändler erzielbar. Bei Abgabe in einem Pfandhaus ist der erzielbare Betrag geringer, bei einer Filialbank fällt zudem eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 12,- Euro an, bei Verkauf an einen Juwelier ist ein Abschlag in Höhe von 30% anzunehmen. Die Kammer hat deshalb in Betracht der tatsächlichen Erschwernisse der Veräußerung zum Einkaufswert einen Sicherheitsabschlag in Höhe von 15% auf die Einkaufswerte vorgenommen, zumal keiner der münzuninteressierten Geschädigten über insoweit relevante Kenntnisse zum Absatz der Münzen verfügte. Hinsichtlich der Zeugen I3 und L6 ist der von ihnen vorgenommene Verkauf mit in die Rechnung einzustellen. Bezüglich des Geschädigten I3 ergibt sich die Schadensberechnung aufgrund des gezahlten Kaufpreises abzüglich des Einkaufswertes für die sieben Silbermünzen N1 2016 inklusive Abschlag sowie abzüglich der von ihm erzielten 22,- Euro (207- (7 x 16,23 x 0,85) - 22 = 88,43). In Bezug auf den Zeugen L6 ist anstelle des von dem Sachverständigen hypothetisch ermittelten Wertes der an L6 gezahlte Preis in Höhe von 60,- Euro abzuziehen, da dies der tatsächlich realisierte Betrag war und der Zeuge L6 die tatsächlichen Umstände - Verkauf in einem Pfandleihhaus - nicht zu vertreten hatte. Dass der Angeklagte sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen wollte, ergibt sich aus der Gesamtwürdigung seines planvollen und zielgerichteten Vorgehens sowie der Anzahl und Frequenz der Taten vor dem Hintergrund seiner eigenen fehlenden Erwerbstätigkeit und staatlichen Unterstützungsleistungen. b) Taten zu Ziffer III. 3. a) und b) zum Nachteil von B1 (Taten 1 und 2 der Anklage vom 19.07.2018, Az. 121 Js 10/18) Hinsichtlich der Taten zu Lasten der Firma B1 hat sich der Angeklagte ausweislich des verlesenen Protokolls des amtsgerichtlichen Termins zur Verkündung des Haftbefehles am 20.06.2018 dahingehend eingelassen, er habe verschiedene Konten bei B1, eines sei im Jahre 2015 gesperrt worden, weswegen er weitere Konten eröffnet habe. Er habe Bestellungen von Festplatten bei B1 getätigt, diese seien ihm jedoch nicht geliefert worden, obwohl er mit seiner Kreditkarte bezahlt habe. Er habe die Klage sodann für erledigt erklärt, weil B1 ihm das Geld zurückgezahlt habe. Ein Vortrag zu seinen angeblichen Forderungen wegen „Gutscheine / Kundenkonto rechtswidriger Weise gesperrt vom 01.03.17“, und „Schadensersatz aus ABÄNDERUNG-Vertrag gem. Rechnung vom 01.03.17“ erfolgte hingegen nicht. Soweit der Angeklagte danach die Begehung der urteilsgegenständlichen Taten in Abrede stellt, wird er derselben überführt aufgrund der Übrigen im Zuge der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnisse und dabei maßgeblich aufgrund der verlesenen Urkunden sowie Zeugenaussagen. Dass der Angeklagte Antragsteller der in den Feststellungen genannten Mahn- und Vollstreckungsbescheide sowie Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse war, ergibt sich aus den entsprechen verlesenen und unterzeichneten Anträgen sowie den verlesenen Entscheidungen und wird von ihm auch nicht in Abrede gestellt. Dass ihm bei Beantragung der beiden Vollstreckungsbescheide bewusst war, dass die geltend gemachten Forderungen nicht bestehen, ergibt sich insbesondere aus den glaubhaften Angaben der in der Rechtsabteilung von B1 tätigen Zeugin K1. Diese hat nach vorgenommener Systemüberprüfung erläutert, dass geschäftliche Kontakte zu den vom Angeklagten genannten Anspruchsgründen nicht existieren. Soweit sich der Angeklagte zum Beleg seiner vermeintlichen Forderungen auf zahlreiche in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Rechnungen stützt, handelt es sich hierbei um Fälschungen. Die Zeugin K1, die unter Einschaltung des Kundenservices die Bestell- und Rechnungsnummern im internen System sämtlich überprüft hat, hat nachvollziehbar erläutert, dass die Bestellnummern in Gänze und die ausgewiesenen Rechnungsnummern teilweise ungültig sind. Hinsichtlich Letzterer hat sie anlässlich ihrer Einvernahme vor der Kammer dezidiert dargestellt, dass diese sich zum Teil auf anderen Kunden zuzuordnenden Bestellvorgänge beziehen, was sich anhand von ihr eingereichter und mit ihr in Augenschein genommener und erörterter Systemausdrucke zu den Bestellvorgängen plausibel nachvollziehen und belegen ließ. Hierin fügt sich ein, dass der entsprechende Vortrag zu dem Vollstreckungsbescheid wegen „Schadensersatz aus ABÄNDERUNG-Vertrag gem. Rechnung vom 01.03.17“ erfolgte, obwohl die Rechnungen aus Juli 2016 stammen sollen. Soweit sich der Angeklagte gleichwohl zur vermeintlichen Abbuchung der Rechnungsbeträge auf einen – auszugsweisen – Ausdruck eines Kontoauszugsausdruck der O-bank beruft, geht dies ebenfalls fehl. Dass dieser – wiederholt eingereichte - Ausdruck der O-bank gefälscht ist, ergibt sich aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des bei der Obank tätigen Bankkaufmanns und Zeugen Stefan T11, mit dem Ausdrucke der gesamten Kontobewegungen im Jahr 2016 in Augenschein und insbesondere die Kontobewegungen am 04.07.2016 im Detail erörtert worden sind. Der Zeuge T11 hat schlüssig erläutert, dass die auf dem eingereichten und in Augenschein genommenen Auszug ersichtlichen Sollstellungen nicht erfolgt sind und der nicht von der Bank stammende Auszug mit dem Kontoverlauf in keiner Weise in Einklang steht. Hinzu kommt, dass der gefälschte Auszug inhaltlich Abbuchungen zu Lasten der „VISA B1“ aufweist. Der Zeuge T11 erklärte hierzu, Einzelabbuchungen seien bei Kreditkarten unüblich, es werde vielmehr einmal monatlich ohne Mitteilung von Details abgebucht, was wiederum in Einklang steht mit den Angaben der Zeugin K1 dahingehend, dass Abbuchungen durch B1 nicht dergestalt vorgenommen worden würden. Die Widerspruchseinlegung gegen die Mahnbescheide wurde bestätigt durch den Zeugen L10, der als Leiter der Niederlassung der B1 EU Sarl/ Niederlassung N2, diese Vorgänge geschildert und eigenhändig seine Unterschrift unter die Widersprüche gesetzt hat. Der Zeuge L10 hat in Übereinstimmung mit der Zeugin K1 zudem bekundet, dass in den urteilgegenständlichen Fällen keine Widerspruchsrücknahme durch B1 erklärt worden ist. Beide haben zudem angegeben, dass eine Frau T7, die das vermeintliche Widerspruchsrücknahmeschreiben unterzeichnet haben soll, weder bekannt noch zeichnungsberechtigt für B1 ist. Der zu dieser Frage zudem vernommene Zeuge und Verantwortliche der Personalabteilung bei B1 W2 hat zudem im Vorfeld seiner Einvernahme eine auch in zeitlicher Hinsicht umfassende Personalrecherche durchgeführt, die sich auch auf die Beschäftigung von früheren Mitarbeiterinnen der B1 EU Sarl erstreckt hat. Er hat sodann für die Kammer plausibel und nachvollziehbar ausgeschlossen, dass eine Mitarbeiterin dieses Namens weder im Tatzeitraum, noch zu früherer Zeit noch gegenwärtig beschäftigt worden ist. Die Zeugin K1 hat desweitern ausgeführt, dass Schriftgestaltung und Briefkopf des vermeintlichen Widerspruchsschreibens nicht mit dem von B1 insoweit im Rechtsverkehr verwendeten Schriftstücken im Einklang stehen, sondern dem eines ehemaligen Rechnungsformates ähnele. Zur Veranschaulichung brachte sie zur Akte gereichtes Blankobriefpapier mit, anhand dessen Inaugenscheinnahme erhebliche Unterschiede bei der Firmenbezeichnung zu dem in Rede stehenden Schreiben zu Tage traten. Die Kammer hatte insgesamt keine Anhaltspunkte, an der Glaubwürdigkeit der vorgenannten Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit deren überzeugenden Angaben zu zweifeln. Eine ungebührliche Belastungstendenz war unter keinem Gesichtspunkt zu konstatieren. Dass der Angeklagte sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen wollte, ergibt sich nach Wertung der Kammer bezüglich dieser Taten ebenfalls aus seinem planvollen, beharrlichen Vorgehen, von dem er sich trotz Verteidigung der vermeintlichen Schuldnerin nicht abbringen, sowie in Anbetracht einer Gesamtschau. c) Taten zum Nachteil der Firma „X4“ (Taten zu Ziffern 5. bis 7. der Anklage vom 19.07.2018, Az. 121 Js 10/18) Bezüglich der Taten zu Lasten der Firma X4 hat sich der Angeklagte ebenfalls im Rahmen der Verkündung des Haftbefehles des Amtsgerichts Bochum am 20.06.2018 eingelassen. Er habe in beiden Fällen keine Zahlung erhalten, ein Vollstreckungsbescheid sei aufgehoben, im anderen Fall die Pfändung einstweilen eingestellt. Es habe tatsächlich zwei Bestellungen von der X4 gegeben, woraufhin er die bestellten Festplatten geliefert habe. Da X4 nicht bezahlt habe, habe er später 0,01 Euro auf ihr Konto bezahlt, um zu überprüfen, ob es noch aktiv sei. In einem verlesenen Schreiben vom 26.06.2018 beharrte er auf seiner Forderung und führte aus, die Ware wäre an die Zentrale in M2 geliefert wurden, sämtliche Zustellnachweise lägen vor. Der Angeklagte ist dieser Taten indes aufgrund der Erkenntnisse der Beweisaufnahme überführt. Festzuhalten ist zunächst, dass entgegen seinem Vorbringen keinerlei Zustellnachweise festzustellen sind. Dass die behaupteten Verträge zwischen dem Angeklagten und X4 nicht geschlossen worden sind, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den glaubhaften Angaben der Rechtsanwältin und Zeugin T9 und des bei der X4 in M2 tätigen Rechtsanwaltes und Zeugen N4. Beide haben ihre Tätigkeiten und Recherchen nach Bekanntwerden der Pfändung des Geschäftskontos geschildert, und der Zeuge N4 hat als verantwortlicher Unternehmensjurist dargelegt, dass X4 weder einen geschäftlichen Kontakt zum Angeklagten bzw. der T Ltd. noch einen Geschäftssitz in F an der C5 Straße unterhalten hat. Die Zeugin T9 bekräftigte dies und führte aus, dass sie zusätzlich den Vorstand der X4 mit der Angelegenheit befasst und entsprechende eidessstattliche Erklärungen eingeholt habe. Die Ausführungen zum Geschäftssitz stehen im Einklang mit den Ermittlungserkenntnissen des Zeugen KHK B4, der im Februar 2018 das Gelände in der C5 Straße 329 in F aufsuchte, Lichtbilder anfertigte und dort lediglich Container und keine Bürogebäude vorfand. Auch auf den von dem Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung eingereichten Lichtbildern sind keine Bürogebäude auf dem Gelände der C5 Straße 329 zu erkennen. Der Zeuge L12 erklärte überdies, eine Vermietung der Container erfolge ausschließlich zu Lagerzwecken, und er schilderte in Einzelheiten den Kontakt mit dem Angeklagten sowie dessen ausdrücklichen und gänzlich ungewöhnlichen Wunsch nach dem Aufstellen des Briefkastens. Die ausdrückliche Frage nach dem Vorhandensein etwaiger Geschäftslokale oder -sitze an der Adresse hat der Zeuge verneint und glaubhaft angegeben, eine Firma X4 sei ihm gänzlich unbekannt. Auch der auf dem Gelände als Hausmeister tätige Zeuge I10, der sich in der Regel 1-2mal wöchentlich auf dem Gelände aufhält, um nach dem Rechten zu sehen, verneinte die Frage nach dem Vorhandensein eines Geschäftssitzes der ihm ebenfalls unbekannten Firma X4. Die Überzeugung der Kammer von dem auf dem Gelände nicht vorhandenen separaten Geschäftssitz wird bekräftigt durch die Angaben des Postzustellers und Zeugen S3. Seine Angaben zu den – vermeintlichen - Zustellungen an X4 stimmten mit seiner Aussage am 21.02.2018 vor dem Amtsgerichts Essen im Verfahren 17 C 164/17 überein. Danach hat der Zeuge auf dem Gelände ausschließlich auf einem der Briefkästen Firmennamen festgestellt. Vier der Firmennamen hat der Zeuge -weit im Vorfeld seiner Einvernahme bei dem Amtsgericht Essen- auf einem bei dem Amtsgericht verlesenen, in hiesiger Hauptverhandlung in Augenschein sowie erörterten Zettel notiert. Der Zeuge hat weiter bekundet, es habe zu gewisser Zeit ein weiterer englischer Name auf dem mit den vier Namen beschrifteten Briefkasten gestanden. Zwar habe er keine Erinnerungen mehr an die einzelnen Zustellungen, er habe jedoch nur das Schriftstück zu dem Empfänger eingeworfen, der auf dem Briefkasten stand. Die Unterschrift auf der mit ihm in Augenschein genommenen Zustellungsurkunde, die er immer sofort ausfülle, erkannte er als seine an. Seit sich an den Briefkästen keine Namen mehr befänden, so der Zeuge weiter, habe er dort nichts mehr zugestellt. Den Schluss der Kammer, dass der Angeklagte selbst eine Zustellanschrift der X4 unter der Anschrift in F fingiert hat, stützen desweiteren die Darlegungen des Zeugen KHK X2. Letzterer stieß bei der Auswertung des Laptops des Angeklagten auf eine Datei mit dem Antrag auf Erteilung einer Postcard für die Firma T6 GmbH, C5 Straße 329, 00000 F, mit Ansprechpartner L9. Auffällig ist die Namensähnlichkeit mit dem Zeugen L11. Dies ist nach Wertung der Kammer ein weiterer Hinweis auf eine unredliche geschäftliche Verwaltung dieser Anschrift durch den Angeklagten. Da den Darlegungen des Zeugen KHK M3 zufolge die Erstellung eines H5-Maps mit einem Eintrag der X4 an der Adresse in F für jedermann, ohne dass dessen Urheberschaft feststellbar ist, ohne weiteres realisierbar ist, vermag auch der von dem Angeklagte vorgebrachte Eintrag die Würdigung der Kammer nicht in Frage zu stellen. Dies gilt auch, soweit der Angeklagte schriftlich vorgebracht hat, am 22.12.2017 sei eine von ihm veranlasste Sendung durch die Firma I11 an X4 LTD. an der C5 Straße 329 persönlich zugestellt worden. Feststellungen zu Inhalt und Grund der Sendung konnte die Kammer in Ermangelung von Angaben des Angeklagten nicht treffen. Der ermittelte Zusteller wird derzeit mit Vollstreckungshaftbefehl gesucht und war für die Kammer unerreichbar. In Anbetracht der übrig gewonnenen Erkenntnisse, die auch nicht im Ansatz einen Bezug der X4 zu der Anschrift in F erkennen lassen, vermag die Kammer indes auszuschließen, dass ein Mitarbeiter von X4 diese Sendung entgegengenommen hat. Nicht auszuschließen ist gleichermaßen, dass irgendeine andere Person – womöglich sogar der Angeklagte - die Sendung entgegengenommen hat. Schließlich ergibt sich das Bestehen von Forderungen gegen X4 auch nicht aus den vom Angeklagten mit der Haftbeschwerde eingereichten Kaufverträgen. Vielmehr handelt es sich – insbesondere bei dem mit der Anklage in Bezug genommenen Vertrag vom 25.05.207 – jeweils vom Angeklagten zum Zwecke der unberechtigten Durchsetzung seiner vermeintlichen Ansprüche gefertigte Fälschungen. Die durch den ermächtigten Übersetzer und allgemein vereidigten Dolmetscher, den Sachverständigen N5, in der Hauptverhandlung (in beiden Sprachen ) verlesenen und übersetzten Verträge enthalten sprachliche Auffälligkeiten im Hinblick auf verwendete Formulierungen sowie die Grammatik (Wechsel von Singular zu Plural), die einen Nichtmuttersprachler als Urheber erkennen lassen. Zudem bestehen beide Verträge der sachverständigen Einschätzung nach im Wesentlich aus der Zusammenstellung von Fragmenten verschiedenartiger Vertragsentwürfe, die elektronisch aus dem Internet herunterladbar sind. In diesem Zusammenhang haben die Zeugen T9 und N4 bekundet, die Verträge, namentlich der Vertrag vom 25.05.2017, entspreche in Form, Inhalt und Gestaltung nicht den Verträgen der X4. Entgegen der im Vertrag gewählten Bezeichnung firmiere X4 nicht als „…….Branch Germany“, denn es gebe keinen Unterschied zwischen Dach- und Tochterfirma und auch keine Niederlassung in Deutschland. Zudem wies die Zeugin T9 darauf hin, dass es kein „organzied britisch law“ gäbe, sondern nur „english law“. Die Zeugen N4 und T9 haben weiter bekundet, die angeblich unterzeichnenden Personen E7 und N7 seien bei X4 nicht beschäftigt, was zuvor explizit von der Personalabteilung überprüft worden sei. Dies wird auch nicht dadurch entkräftet, dass der Angeklagten im Rahmen der fortschreitenden Beweisaufnahme – wiederum ohne Kenntnis seiner Verteidiger - einen angeblichen englischsprachigen, auf H6–Ausdrucken befindlichen Emailverkehr mit einem N7 vorlegte. Die vom Sachverständigen N5 übersetzte Korrespondenz wies ebenfalls sprachliche Auffälligkeiten auf. Zudem ist die Erstellung derartiger nicht verifizierter Ausdrücke mit den vom Angeklagten verwendeten Computerprogrammen ohne weiteres möglich. Schließlich haben beide Zeugen übereinstimmend bekundet, dass der auf den einzelnen Vertragsseiten aufgebrachte Stempelaufdruck nicht von der X4 stamme. Abgesehen von dem Umstand, dass es nach den glaubhaften Angaben des Zeugen N4 bei Verträgen keinen Stempeleinsatz gäbe, sähe das aufgebrachte Logo dem eigentlich rotfarbigen Logo der X4 zwar ähnlich, aber gestaucht aus. Hiervon konnte sich auch die Kammer durch die gleichzeitige Inaugenscheinnahme der letzten Seite des Kaufvertrags vom 09.06.2017 sowie der in einem Schriftsatz in der Zivilakte befindlichen und in Augenschein genommenen Original-Stempelausdrucke überzeugen. Auffällig ist zudem – so der Zeuge N4 -, dass die X4 sowohl im Vertragseingang als auch ihrer weiteren Benennung im Vertrag fehlerhaft als „X4“ bezeichnet wird. Der Zeuge N4 hat überdies erläutert, dass die X4 für die jeweils vertragsgegenständlichen Festplatten keinerlei Verwendung hätte, da man der unternehmerischen Zielsetzung entsprechend mit sensiblen Daten umgehe und daher zu betrieblichen Zwecken keine beweglichen Speichermedien benutzt werden dürften. Zudem wäre die Unterabteilung „X4 Brackets“ für den Erwerb von Equipment zuständig und Verträge würden nahezu ausschließlich mit genehmigten digitalen Unterschriften versehen. Nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme verfügt der Angeklagte letztlich auch über die Fähigkeiten und Möglichkeiten, die vertraglichen Schriftstücke herzustellen. Er selbst hat bei Schilderung seines Lebensweges eigene umfangreiche IT-Kenntnisse beschrieben und die auf seinen Laptops aufgefundenen Programme befähigen ihn nach Funktion und Anwendungsspektren, Schriftstücke vielfältiger Art zu kopieren, reproduzieren und zusammenzustellen. Dass ihm der von ihm gefälschte Vertrag zunächst in „Urschrift“ vorlag und sodann von ihm gestempelt und mit Unterschriften versehen worden war, ergibt sich daraus, dass der bei dem Amtsgericht eingereichte Vertrag optisch vollständig mit dem anlässlich der Haftbeschwerde in Kopie eingereichten Vertrag übereinstimmt und zwar und insbesondere im Hinblick auf die erkennbaren Stempelverschmierungen sowie die Unterschriftsbilder. Dies lässt aus Sicht der Kammer eindeutig den Schluss zu, dass der Angeklagte in beiden Fällen Kopien anhand der Urschrift generiert hat. Dass der Angeklagte sowohl bei Beantragung der Vollstreckungsbescheide als auch bei der Fertigung und Einreichung des gefälschten Vertrages in der Absicht handelte, sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, ergibt sich erneut aus einer Gesamtwürdigung, insbesondere der Veränderung und Verbesserung seiner Methode, der Erhöhung der beabsichtigten Tatbeuten sowie seines Folgeverhaltens. So hielt der Angeklagte während der geführten Klageverfahren an seinen unberechtigten Forderungen fest, bis sein Rechtsmittel verworfen wurde bzw. Versäumnisurteil gegen ihn erging. d) Tat zu Ziffer III. 5. zum Nachteil der Landeskasse der Justiz Nordrhein-Westfalen (Tat zu Ziffer 8 der Anklage vom 19.07.2018, Az. 121 Js 10/18) Soweit der Angeklagte mit der Behauptung, die überhöhte Kostennote sei kanzleiseits erstellt worden, den Betrugs(versuchs)vorwurf in Abrede stellt, wird er der Tat überführt aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen T10 und N6 sowie der in Augenschein genommenen und verlesenen Schriftstücke. Der Zeuge T10 hat unmissverständlich zum Ausdruck gebrachte, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene überhöhte Kostennote weder erstellt noch unterzeichnet zu haben. Die Unterschrift unter der Fälschung stimme nicht mit seiner Unterschrift überein, wovon sich die Kammer eigenständig anhand eines Vergleichs der Unterschriften auf weiterem Schriftverkehrs des Zeugen überzeugen konnte. Der Zeuge erläuterte überdies anschaulich, dass zwar der in der Fälschung verwandte Briefkopf mit seinem Briefkopf identisch sei; jedoch bleibe – anders als bei der gefälschten Kostennote vom 14.11.2017 - die zweite Seite, wie dies in der Originalstrafakte befindliche Schriftsätze erkennen lassen, in der Seitenschlusspassage üblicherweise frei und führe insbesondere keine Kontoverbindung mehr auf. Aufgrund der Drohung mit einer Schadensersatzklage war zudem der Rechtspflegerin und Zeugin N6 der gesamte Vorgang der Antragsbearbeitung, den sie detailliert und frei von übermäßigen Belastungstendenzen nüchtern schilderte, noch sehr präsent. Dass der Angeklagte sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen wollte, ergibt sich bezüglich dieser Tat ebenfalls aufgrund seines planvollen Vorgehens, dass in einer Linie mit seinen bisherigen Tatmustern liegt. V. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat sich aufgrund der getroffenen Feststellungen wie aus dem Tenor ersichtlich schuldig gemacht. 1. Taten zu Ziffer III. 2. a) – j) zum Nachteil der F1-Benutzer (Taten 2 bis 5 und 7 bis 12 der Anklage vom 22.01.2018, Az. 121 Js 10/18 sowie Strafbefehl vom 09.04.2018, Az.: 33 Cs 121 Js 38/18-121/18) Indem der Angeklagte die F1-Kunden - in der Absicht, sich die ihm nicht zustehenden wirtschaftlichen Vorteile zur Sicherung einer beständigen und nicht unerheblichen Einnahmequelle zu verschaffen - über seine Leistungsbereitschaft getäuscht und zu einer vermögensschädigenden, irrtumsbedingten Ersteigerung und Zahlung des Kaufpreises veranlasst hat, hat er sich des gewerbsmäßigen Betruges in zehn Fällen gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr.1 StGB schuldig gemacht. Die getäuschten F1-Kunden haben jedenfalls Vermögensschaden zwischen 38,17 Euro und 1.014,62 Euro erlitten. Die Zeugen T3 und S1 erhielten die geschuldete Kaufsache nicht, der Zeuge Y einen vertraglich nicht geschuldeten und defekten wertlosen Gegenstand. Den Zeugen T2, I3, R1, L6, G3 und H2 wurde eine vertragswidrige aliud-Lieferung übersandt. Durch den überwiegend nicht erfolgten Verkauf der erhaltenen Silbermünzen hätten diese lediglich deutlich hinter dem Wert der gezahlten Kaufpreise zurückbleibende Erlöse erzielen können. Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung). Wurde der Getäuschte zum Abschluss eines Vertrages verleitet (Eingehungsbetrug), sind bei der für die Schadensfeststellung erforderlichen Gesamtsaldierung der Geldwert des erworbenen Anspruchs gegen den Vertragspartner und der Geldwert der eingegangenen Verpflichtung miteinander zu vergleichen. Der Getäuschte ist geschädigt, wenn sich dabei ein Negativsaldo zu seinem Nachteil ergibt (vgl. BGH, Beschl. v. 05.12.2017 – 4 StR 323/17; BGH, Beschl. v. 25.07.2018 – 2 StR 353/16). Ist nach dem Urteil eines objektiven Dritten eine (möglicherweise objektiv werthaltige) Gegenleistung des Täuschenden bei normativer Betrachtung unter Berücksichtigung der individuellen und wirtschaftlichen Bedürfnisse und Verhältnisse des Geschädigten sowie der von ihm verfolgten Zwecke subjektiv wertlos, begründet dies einen Vermögensschaden in voller Höhe des zur Erlangung der Gegenleistung Aufgewandten (sog. persönlicher Schadenseinschlag). Insofern kann als Schaden die gesamte Leistung des Geschädigten anzusehen sein, wenn die Gegenleistung nicht oder nicht in vollem Umfange zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck brauchbar ist und er sie auch nicht in anderer zumutbarer Weise verwenden, namentlich ohne besondere Schwierigkeiten wieder veräußern kann, (vgl. BGH, Beschl. v. 12.06.2018 – 3 StR 171/17). Da der Betrug nicht die Dispositionsfreiheit, sondern das Vermögen schützt, ist insofern eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten, die es ausschließt, die Annahme eines Nachteils allein auf den Umstand zu stützen, der Geschädigte wolle die aufgezwungene Ware - obwohl er es in zumutbarer Weise könnte - nicht verwenden oder weiterveräußern (vgl. BGH, Beschluss vom 11.06.2015 – 2 StR 186/15). Bei Bestehen eines der Leistung entsprechenden objektiven Gegenwertes des seitens des Getäuschten erlangten Gegenstands kann damit nur dann aufgrund des subjektiven Schadenseinschlags gleichwohl ein Vermögensschaden eintreten, wenn der objektive Wert des Erlangten für den Erwerber nicht realisierbar ist, weil es ihm unmöglich (oder unzumutbar) ist, diesen in Geld umzusetzen, und ihm der erworbene Gegenstand auch keinen vermögensmäßig beachtlichen Gebrauchsvorteil verschafft. Soweit das Erlangte hingegen einen für jedermann realisierbaren Geldwert aufweist, scheidet danach ein Vermögensschaden unabhängig von Aspekten des persönlichen Schadenseinschlags in jedem Fall aus. Ob es sich bei dem tatsächlich erhaltenen Gegenstand im Vergleich zu dem versprochenen um ein „aliud" handelt, ist dann irrelevant (vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.2014 – 5 StR 510/13 sowie BGH, Beschluss vom 24.07.2018 – 3 StR 171/17). Nach vorstehender Maßgabe hat die Kammer bei der Berechnung der individuell erlittenen Vermögensschäden in den genannten Fällen die mithilfe des Sachverständigen ermittelten Einkaufswerte der übersandten Silbermünzen in Abzug gebracht. Einen grundsätzlich für jedermann realisierbaren Geldwert konnte diesen nicht abgesprochen werden. Aufgrund der faktischen Erschwernisse bei zeitnaher Realisierung dieses Geldwertes hielt die Kammer unter dem Gesichtspunkt eines wirtschaftlichen Interessenausgleichs indes die Vornahme eines Sicherheitsabschlags von 15 % für gerechtfertigt. Damit war nach Wertung der Kammer zugunsten der Geschädigten, die bei individueller Betrachtung weder an Anlegermünzen interessiert noch versiert im Umgang mit diesen waren, deren Risiko bei Veräußerung angemessen Rechnung zu tragen. Der Angeklagte handelte in sämtlichen Fällen auch gewerbsmäßig, da er sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen wollte. Liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist bereits die erste Tat als gewerbsmäßig zu werten (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2018 – 4 StR 336/17). 2. Taten zu Ziffer III. 3. a) und b) zum Nachteil von B1 (Taten 1 und 2 der Anklage vom 19.07.2018, Az. 121 Js 10/18) Durch die Beantragung und Erwirkung der Vollstreckungsbescheide im automatisierten Mahnverfahren auf der Grundlage fingierter, tatsächlich nicht bestehender Forderungen im Gewinnstreben hat sich der Angeklagte jeweils des gewerbsmäßigen Computerbetruges in der Tatvariante der Verwendung unrichtiger Daten im Sinne des §§ 263a Abs. 1, 2. Var., Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Der vermögensrelevante Datenverarbeitungsvorgang wirkte sich unmittelbar vermögensmindernd aus, denn schon durch die jeweilige Erwirkung des rechtskräftigen Vollstreckungsbescheides wurde das Vermögen des geschädigten Unternehmens vermindert. Dass es noch der Zustellung dieses Bescheides bedurfte, ändert daran nichts, weil es sich dabei lediglich um die Umsetzung des Ergebnisses des Datenverarbeitungsvorgangs ohne inhaltliche Kontrolle handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.11.2013 – 4 StR 292/13). 3. Taten zu Ziffer III. 4. a) und b) zum Nachteil der Firma „X4“ (Taten zu Ziffern 5. bis 7. der Anklage vom 19.07.2018, Az. 121 Js 10/18) Durch das Erwirken der beiden Vollstreckungsbescheide sowie Fertigung und Einreichen des gefälschten Kaufvertrages in Kopie hat sich der Angeklagte des gewerbsmäßigen Computerbetruges gemäß §§ 263a Abs. 1, 2. Var., Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB in zwei Fällen, in einem Fall dabei in Tateinheit mit Urkundenfälschung gemäß §§ 267 Abs. 1, 52 StGB schuldig gemacht. Der Kaufvertrag ist eine verkörperte allgemein verständliche Gedankenerklärung, die den Aussteller erkennen lässt und geeignet sowie bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen. Nicht zuletzt aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des bei dem Amtsgericht Essen schriftlich eingereichten Vertrages, der handschriftliche Unterschriften als typisches Authentizitätsmerkmal enthielt und nach seinem Gesamteindruck den Anschein der Echtheit erweckte, greifen nicht die Überlegungen zur mittels Email übermittelter digitaler Kopie (vgl. BGH, Beschl. v. 19.06.2018 – 4 StR 484/17; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 07.08.2018 – 2 Rev 74/18). Der Tatbestand der Urkundenfälschung kann auch in der Variante des Gebrauchmachens gem. § 267 Abs. 1, Var. 3 StGB verwirklicht werden, sofern die Kopie einer unechten oder verfälschten Urkunde zur Täuschung über beweiserhebliche Tatschen im Rechtsverkehr verwendet, mithin von der Urschrift Gebrauch gemacht wird (vgl. BGH, Urteil v. 23.09.2015 – 2 StR 434/14). Da eine Tateinheit noch über den Zeitpunkt der Tatvollendung hinaus bis zur Tatbeendigung möglich ist, ein einheitlicher Tatentschluss vorlag und die Einreichung des Vertrages im Zusammenhang mit der Festhaltung an dem erstrebten Vermögensvorteil im noch laufenden Zivilverfahren stand, ist hier eine einheitliche Betrachtung der Taten zu Ziffern 5. und 7. veranlasst (vgl. auch BGH, Beschluss vom 07.09.2005 – 2 StR 342/05 zum Fälschen zweier Urkunden sowie BGH, Beschluss vom 16.08.1988 – 4 StR 346/88 zum Prozessbetrug). 4. Tat zu Ziffer III. 5. zum Nachteil der Landeskasse der Justiz Nordrhein-Westfalen (Tat zu Ziffer 8 der Anklage vom 19.07.2018, Az. 121 Js 10/18) Hinsichtlich der Tat zu Ziffer III. 5 hat sich der Angeklagte wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 22 StGB schuldig gemacht. Durch das Einreichen der gefälschten überhöhten Kostenrechnung – hinsichtlich derer die Kammer keine gesicherten Feststellungen zum Vorhandensein eines Urschriftausdrucks treffen konnte - hat der Angeklagte zum Betrug unmittelbar angesetzt, da diese Handlung nach seinem Tatplan der Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals der Täuschung vorgelagert war und im Falle ungestörten Fortgangs ohne Zwischenakte in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden sollte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16.07.2015 – 4 StR 219/15). Durch die Rücknahme seines Antrages in überschießender Höhe konnte der Angeklagte nicht mehr nach Maßgabe des § 24 StGB strafbefreiend von diesem Versuch zurücktreten, da dieser fehlgeschlagen war. Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach dem Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung der Tat nicht mehr für möglich hält. Dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (Rücktrittshorizont). Hält er die Vollendung der Tat im unmittelbaren Handlungsfortgang noch für möglich, wenn auch mit anderen Mitteln, so ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu werten (vgl. BGH, Beschluss vom 21.11.2018 – 4 StR 332/18, Beschluss vom 27.03.2018 – 4 StR 593/17). Aufgrund der Mitteilungen der Zeugin N6 mit Verfügungen vom 16. und 30.01.2018 erkannte der Angeklagte, dass der von ihm geforderte überhöhte Betrag nicht ausgezahlt werde würde. Andere naheliegende Mittel zur Tatvollendung bestanden, wie der Angeklagte auf der Grundlage seines vorgefassten Tatplans wusste, nicht, so dass er realisierte, dass sein Unterfangen gescheitert und er die Auszahlung in nicht gerechtfertigter Höhe nicht mehr würde bewirken können. Vor diesem Hintergrund erfolgte die Rücknahme des Antrags in überschießender Höhe in einem Stadium der Tat, in dem der Versuch bereits nicht mehr rücktrittsfähig fehlgeschlagen war. Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung hat die Staatsanwaltschaft Bochum hinsichtlich sämtlicher urteilsgegenständlichen Taten bejaht. VI. Strafzumessung 1. a) Hinsichtlich der Taten zu Ziffern III. 2. a) bis j) war mit Ausnahme der Tat zu Ziffer III. 2. i) der Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu Grunde zu legen. In Bezug auf die Tat zu Ziffer III. 2. i) mit einem eingetretenen Schaden i.H.v. 38,17 Euro hingegen ist die Kammer vom Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB und damit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis 5 Jahren oder Geldstrafe ausgegangen. Zu Gunsten des Angeklagten war in sämtlichen zur Verurteilung gelangten Fällen zu berücksichtigen, dass er bis auf eine geringe – wenn auch einschlägige Vorstrafe – bisher unbestraft ist. Ansatzweise in die Wertung eingestellt hat die Kammer auch die kurzzeitige Untersuchungshaft, die den erstverbüßenden und hierdurch sichtlich verunsicherten Angeklagten nicht ohne Eindruck gelassen hat. In den Blick zu nehmen war zudem die Lebensgeschichte des Angeklagten, der nicht ausschließbar auch belastet durch die schwere Erkrankung seines Vaters und dessen frühen Tod seine berufliche Orientierung verloren haben dürfte und womöglich dadurch beeinflusst fortan beruflich auch nicht mehr Fuß gefasst hat. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang auch die Einlassung des Angeklagten gewürdigt, er habe – etwa zeitlich im Zusammenhang mit der Phase der Schwersterkrankung des Vaters – kurzzeitig psychologische Hilfe in Anspruch genommen. Wenn der Angeklagte, trotz wiederholter Befragung, insoweit auch nicht zu weiteren Angaben bereit und auch der Versuch der Einvernahme seiner Schwester, der Zeugin B, wegen deren Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht insoweit nicht zielführend war, hat die Kammer gleichwohl dieser Belastungssituation des Angeklagten strafmildernd Rechnung getragen. Dass es dem Angeklagten hiernach insgesamt nicht gelungen ist, einen eigenverantwortlichen und nach gesellschaftlichen Maßstäben anzuerkennenden Lebensentwurf zu entwickeln, ist nicht ausschließbar auch auf diese vergangene Lebensphase zurückzuführen. Schließlich hat die Kammer die getroffenen Entscheidungen sowohl bezüglich der Einziehung von Tatmitteln als auch des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.081,52 Euro als zusätzliche Belastung in die Abwägung eingestellt. Zu Lasten des Angeklagten hingegen musste sich dessen bei Begehung der Taten in erheblichem Maße aufgebrachte kriminelle Energie auswirken. Der Angeklagte hat ein weitestgehend abgesichertes und professionell anmutendes System verwendet. Die Hinterlegung eines fremden Personalausweises, die Verwendung der Anschrift des Ausweisinhabers bei Absendung der Pakete, der Wechsel der Accounts wiederum unter falschen Personaldaten sowie die Angabe falscher Telefonnummern lassen eine breit aufgestellte deliktische Bereitschaft erkennen. Diese paart sich bei dem Angeklagten mit einer offensichtlichen Selbstbezogenheit, Selbstüberschätzung und Respektlosigkeit Dritten gegenüber. Dies ist nicht nur dadurch zum Vorschein getreten, dass der Angeklagte gegen zahlreiche der geschädigten Zeugen ob deren Angaben Strafanzeigen wegen Falschaussage erstattet hat, sondern auch durch das von ihm gezeigte Verhalten während der Hauptverhandlung. Er hat nicht nur weitere Strafanzeigen gegen einvernommene Zeugen – Privatpersonen und Polizeibeamte – erstattet, sondern auch die Kammer mit einer schriftlichen Eingabe vor einer Fälschung des Hauptverhandlungsprotokolls gewarnt. Mit diesem Verhalten hat der durch seine Verteidiger nicht zu begrenzende Angeklagte den Bereich zulässiger Selbstverteidigung jedenfalls überschritten. Das fortwährende Einreichen ersichtlich gefälschter Schriftstücke wie des Obank-Auszugs, der B1-Rechnungen sowie des vermeintlichen Email Kontaktes mit einem N7 – zum Teil nachdem ihn die Kammer bereits auf eine vorläufige Würdigung der Schriftstücke als Fälschungen hingewiesen hatte - belegen ebenfalls eine von Uneinsichtigkeit getragene fortbestehende kriminelle Neigung des Angeklagten. Mit Ausnahme der Tat zu Ziffer III. 2. i) ist bei sämtlichen Taten die Indizwirkung des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint. Die Kammer hat insoweit anknüpfend an die individuellen – dabei teils indes unter Gesichtspunkten der Kompensation bereits heruntergerechneten - Schadensbeträge nicht verkannt, dass diese bei objektiver Betrachtung zum Teil verhältnismäßig gering waren und auch der Gesamtschadensbetrag der F1-Taten nicht übermäßig hoch war. Demgegenüber hat die Kammer als gewichtigen Umstand gleichwohl auf das Ausmaß der kriminellen Energie und der Beharrlichkeit des Angeklagten, diese bei Widerständen mit neuen Methoden weiterzupflegen, abgestellt. Weder Ladungen zu polizeilichen Vernehmungen noch die im August 2017 erstmals stattfindende Durchsuchung vermochten den Angeklagten zu rechtstreuem Verhalten anzumahnen. Dass er die geschädigten Zeugen zum Teil mit Strafanzeigen überzogen hat, rundet das Bild einer besonderen Unbeeindrucktheit des Angeklagten von den Geboten der Rechtsordnung insgesamt ab. Weder in der Gesamtheit noch bei Einzelbetrachtung stehen dem besondere Strafmilderungsgründe entgegen. Hinsichtlich der Tat zu Ziffer III. 2. i) zu Lasten des Zeugen G3 hingegen hat die Kammer in Anbetracht des festgestellten Schadens i.H.v. 38,17 Euro die Indizwirkung des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB als entkräftet angesehen. Unabhängig davon, ob – je nach Festlegung der Höhe der Geringwertigkeitsgrenze – bereits ein Ausschlussgrund nach §§ 263 Abs. 4, 243 Abs. 2 StGB gegeben wäre, hat die Kammer aufgrund des unter 50,- Euro liegenden Schadens die Regelwirkung verneint. b) Bezüglich der Taten zu Ziffern III. 3. a) und b) sowie 4. a) und b) war ebenfalls der Strafrahmen des §§ 263 a, Abs. 1, 2, 263 Abs. 3 Satz 1 StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, zu Grunde zu legen. Zu Gunsten sowie zu Lasten des Angeklagten sind hierbei zunächst die zuvor unter a) erwähnten allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt worden. Maßgeblich tatspezifisch in die Wertung einzustellen war, dass es in keinem dieser Fälle zu einer Auszahlung der Beträge an den Angeklagten kam. Straferschwerend bei den Taten zum Nachteil der Firma B1 wirkte sich aus, dass er zahlreiche gefälschte Schriftstücke, wie u.a. Rechnungen sowie einen Bankauszug der O bank eingereicht hat. Unabhängig von einer Urkundsqualität dieser Schriftstücke im strafrechtlichen Sinne belegt das Verhalten des Angeklagten im Besonderen eine breitgefächerte kriminelle Energie, die sich letztlich auch in dem wiederholten Erwirken eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Bezug auf die ihm nicht zustehenden Forderungen zeigt. Straferschwerend bei den Taten zu Lasten der X4 fielen die erhebliche Höhe der Forderungen sowie die in einem Falle tateinheitlich begangene Urkundenfälschung ins Gewicht, wenn auch nicht verkannt wurde, dass diese in erster Linie der Sicherung des erwirkten Vollstreckungsbescheides dienen sollte. Ebenfalls und beträchtlich zu Ungunsten des Angeklagten ist in den Blick zu nehmen, dass die Geschädigte über einen langen Zeitraum einen hohen Betrag hinterlegen musste, um ihre Geschäftstätigkeit fortführen zu können. Auch die Gefahr des geschäftlichen Ansehensverlustes und nicht zuletzt die (vor-) zu finanzierenden enormen Rechtsanwaltskosten sind nicht gänzlich ohne Bedeutung geblieben. Ebenfalls zu sehen war, dass die Durchsuchungen im August 2017 und Juni 2018 offensichtlich ohne Eindruck auf den Angeklagten geblieben sind und er in den streitig geführten Zivil- und Vollstreckungsverfahren über lange Zeiträume an seinem deliktischen Vorgehen – zum Teil mithilfe des Einlegens von Rechtsbehelfen – festhielt. Eine Entkräftung der Indizwirkung des Regelbeispiels hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehungen schied wegen des mangelnden Bestehens oder Überwiegens gewichtiger Strafmilderungsgründe jeweils ersichtlich aus. c) Hinsichtlich der Tat zu Ziffer III. 5. war die Strafe dem gemäß §§ 23 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten zu entnehmen. Zu Gunsten sowie zu Lasten des Angeklagten waren hierbei zunächst die zuvor unter a) erwähnten allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt worden. Straferschwerend hat die Kammer den Umstand berücksichtigt, dass das Einreichen der gefälschten Kostennote in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Einreichen des gefälschten Kaufvertrages im Zivilverfahren gegen die X4 steht, worin erneut die breitgefächerte kriminelle Bereitschaft und kriminelle Vielseitigkeit des Angeklagten in einer über die eigentliche Tatbestandsverwirklichung hinausgehenden Weise zu Tage tritt. Eine Entkräftung der Indizwirkung des Regelbeispiels hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung schied in Anbetracht des anvisierten Vermögensvorteils i.H.v. über 560,- Euro und wegen des mangelnden Bestehens oder Überwiegens gewichtiger Strafmilderungsgründe auch in Anbetracht des lediglich erreichten Versuchsstadiums aus. 2. Bei der Bemessung der jeweils konkreten Strafen innerhalb des jeweils maßgeblichen Strafrahmens wie auch zuvor bei der Strafrahmenwahl hat die Kammer die in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkte erneut berücksichtigt und gewürdigt. Nach Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände hat die Kammer orientiert an den jeweiligen Schadenshöhen auf folgende Einzelstrafen erkannt: Für die Taten zu Ziffer III. 2. a) und g) jeweils auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 9 Monaten, für die Taten zu Ziffer III. 2. b), c), d), h) und j) jeweils auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 7 Monaten, für die Taten zu Ziffer III. 2. e) und f) sowie 5. jeweils auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 8 Monaten, für die Tat zu Ziffer III. 2. i) auf eine Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 5,- Euro, für die Taten zu Ziffer III. 3. a) und b) jeweils auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 9 Monaten, für die Tat zu Ziffer III. 4. a) auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten und für die Tat zu Ziffer III. 4. b) auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten. 3. Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 54 StGB hat die Kammer nochmals alle bei der Bemessung der Einzelstrafen für maßgebend erachteten Umstände gegeneinander abgewogen. Zugunsten des Angeklagten sprachen erneut seine lediglich geringfügige strafrechtliche Vorbelastung, die für späteren Lebensweg offenbar nicht unbeachtliche Phase seelischer Belastung sowie die zu seinem Nachteil ergangenen Entscheidungen zur Einziehung sichergestellter Gegenstände sowie des Wertes von Taterträgen. Zu seinem Nachteil fielen demgegenüber vor allem die Vielzahl und Frequenz der Taten in einem Tatzeitraum von einem Jahr bei sich steigernden Schadenshöhen, die verschiedenen – sich teilweise überlappenden – methodischen und teils professionell ausgeklügelten Systeme, seine Beharrlichkeit sowie das Gesamtvolumen der beabsichtigten Schäden in einer Größenordnung von etwa 160.000,- Euro ins Gewicht. Die Kammer hat nach alledem unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten als tat- schuld- und sühneangemessen erkannt. VII. Die Kammer hat gemäß §§ 73 Abs. 1, 73 c Abs. 1 Satz 1, 73 d StGB n.F die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.081,52 Euro angeordnet. Diese seit dem 01.07.2017 geltenden Neufassungen der Vorschriften sind gemäß Art. 316 h EGStGB als Sonderregelung zu § 2 Abs. 5 StGB auch auf solche Taten anwendbar, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung begangen worden sind. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB knüpft an § 73 Abs. 1 StGB an und setzt voraus, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Ein Vermögenswert ist aus der Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21.08.2018 – 2 StR 311/18). Der Angeklagte hat infolge der Taten zu Ziffern III. 2. a) bis j) insgesamt (Kaufpreis-) Zahlungen i.H.v. 4.260,09 Euro (T2 2.197,- Euro; I3 207,- Euro; H 161,- Euro; R1 146,- Euro; Y 254,34 Euro; T3 343,95 Euro; S1 600,- Euro; L6 127,80 Euro; G3 99,- Euro; H2 124,- Euro) erlangt, die in seinem Vermögen nicht mehr vorhanden sind. Hiervon sind nach Wertung der Kammer in den Fällen, in denen der Angeklagte statt der vertraglich geschuldeten Leistungen Münzen übersandt hat, die handelsüblichen Einkaufswerte der Münzen (hier insgesamt: 1.957,44 Euro, mithin verbleibende Summe: 2.302,65 Euro) nicht in Abzug zu bringen. Gemäß § 73 d Abs. 1 S. 1 StGB sind bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten Aufwendungen des Täters abzuziehen. Aufwendungen im vorgenannten Sinne sind alle geldwerten Leistungen, die zur Ermöglichung oder Durchführung der Tat aufgewendet wurden, also etwa Leistungen aus Verträgen, Kaufpreise, Herstellungs- oder Transportkosten, Entgelte oder Belohnungen oder Bestechungsleistungen (Fischer, StGB, 65 Aufl. 2018, § 73 d Rdn. 4). Gemäß § 73 d Abs. 1 S. 2 StGB hat beim Abzug jedoch das außer Betracht zu bleiben, was für die Begehung der Tat oder ihre Vorbereitung eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt. Bei den Übersendungen der Münzen anstelle der jeweils geschuldeten Kaufsache an die Zeugen Schmidt, H, R1, G3 und H2 handelt es sich jeweils jedenfalls nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem jeweils geschädigten Käufer. Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung heißt es zur Vorschrift des § 73 d StGB u.a.: „ § 73d Absatz 1 StGB-E beschränkt das aus dem „Bruttoprinzip“ folgende Abzugsverbot deshalb auf das, was der Täter oder Teilnehmer bewusst und willentlich für die Vorbereitung oder Begehung einer Straftat aufwendet oder einsetzt. Fehlt dieser Zusammenhang, sind die Aufwendungen zu berücksichtigen. Aufwendungen für nicht zu beanstandende Leistungen werden damit in Abzug gebracht, selbst wenn sie demselben tatsächlichen Verhältnis wie der strafrechtlich missbilligte Vorgang entstammen. Zudem sind Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten nicht vom Abzugsverbot betroffen. Die Gegenleistung eines durch Betrug zustandegekommenen Austauschvertrages ist deshalb abzuziehen. Dies findet seine Begründung darin, dass der Vertragsschluss in diesem Fall zwar anfechtbar, aber nicht unwirksam ist. ……. Hingegen ist nach Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz bei Betrugstaten die Gegenleistung des Täters in Abzug zu bringen. Abzuziehen ist also etwa der Wert eines fabrikgefertigten Teppichs, den der Täter betrügerisch als echt oder als handgeknüpft verkauft hat, oder der tatsächliche Wert eines Autos, das betrügerisch mit einem manipulierten Tachostand verkauft wird. Zwar ist die Erbringung der Leistung durch den Täter noch Teil der Betrugstat. Jedoch investiert der Täter nicht in ein verbotenes, sondern in ein wirksames, wenn auch anfechtbares Geschäft (Vgl. GesE der BReg. BT-Drucksache 18/9525, S. 67 und 68).“ Dementsprechend soll die Regelung in § 73 d Abs. 1 S. 2 Hs. 2 StGB verhindern, dass die Vermögensabschöpfung bei strafrechtswidrig zustande gekommenen Austauschverträgen zu einer strafähnlichen Maßnahme wird, und sie beinhaltet eine Sonderregelung für Austauschverträge, die durch eine synallagmatische Verbindung des strafrechtswidrigen Vermögenszuflusses in Gestalt der Leistung des Geschädigten mit einer Gegenleistung des strafrechtswidrig Bereicherten gekennzeichnet sind (vgl. OLG Saarbrücken, NStZ 2019, 35). Auf dieser Grundlage sieht die Kammer den Einsatz der Münzen indes weder als Aufwendung für nicht zu beanstandende Leistungen noch als Erbringung der Leistung zur Erfüllung der jeweiligen Kaufvertragsverbindlichkeit an. Die Kammer vermochte weder Feststellungen zu den – rechtmäßigen – Umständen der Erlangung der Münzen durch den Angeklagten treffen noch stehen deren Übersendungen in synallagmatischer Verbindung mit Leistungen und Gegenleistungen der Kaufverträge. Die Kammer sieht in dem unterlassenen Abzug der Münzankaufs- oder Verkaufswertes in Anbetracht der bei den jeweiligen Verletzten ermittelten Vermögensschadensbeträge auch keinen Wertungswiderspruch. Aus den Regelungen in §§ 73 Abs. 1, 73 c StGB ergeben sich weiterhin ein staatlicher Verfallsanspruch (vgl. zur alten Rechtslage BGH, Urteil vom 26.09.2010 – 1 StR 245/09, zitiert nach juris, Rdn. 58) sowie der Grundsatz des Verfallsrechts, nach dem der Täter nichts vom Erlangten behalten darf. Zudem besteht nach dem Reformmodell auch für die nicht von der Sicherungs- oder Einziehungsanordnung erfassten Geschädigten die Möglichkeit, an der Verteilung der strafprozessual sichergestellten Vermögenswerte im Insolvenzverfahren zu partizipieren und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegebenenfalls durch Stellung eines Insolvenzantrags selbst herbeizuführen (vgl. GesE der BReg. BT-Drucksache 18/9525, S. 51), woraus die Kammer schlussfolgert, dass mit der individuellen Ermittlung des Vermögensschadens nach strafrechtlichen Maßstäben keine zwangsläufige Begrenzung der Einziehungsentscheidung im Rahmen der Rückgewinnungshilfe insgesamt einhergeht. Während die meisten Geschädigten zum Ausdruck gebracht haben, an dem mit dem Angeklagten geschlossenen Vertrag nicht festhalten zu wollen, haben die Zeugen I3 und L6 durch den (Teil-)Verkauf der Münzen, deren Übersendung hingegen nachträglich legitimiert (vgl. hierzu auch Lackner/Kühl/Heger, 29. Aufl. 2018, StGB, § 73d Rn. 6). Die Kammer hat bei konkreter Berechnung daher von dem insgesamt von dem Angeklagten erlangten Betrag die tatsächlichen Erlöse sowie die von I3 erzielbaren Verkaufspreise abgezogen und ist so auf den ermittelten Gesamtbetrag i.H.v. 4.081,52 Euro gelangt (= 4.260,09 – 178,57 (= 60 + 22 + 96,57 (= 7 x 16,23 x 0,85)). VIII. Die im Eigentum des Angeklagten stehenden asservierten Silbermünzen: 19 Stück B2 2016 1 Oz 9999 Silver, 38 Stück X 2016 1 Oz Feinsilber, 43 Stück N1 2016, 5 Stück X1 2016 waren als Tatmittel ebenso wie die bei dem Angeklagten am 24.08.2017 sichergestellten Laptops Lenovo, HP und das IPhone 4 gemäß § 74 Abs. 1 StGB einzuziehen. IX. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO. Schön-Winkler Lund Richterin am Landgericht Lesch ist urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert Schön-Winkler