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Entscheidung

2 StR 434/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:130416B2STR434
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:130416B2STR434.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 434/14 vom 13. April 2016 in der Strafsache gegen wegen Betrugs hier: Antrag auf Pauschvergütung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Verteidigers und nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 13. April 2016 beschlos- sen: Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt K. aus O. , wird für die Vorbereitung und Wahrneh- mung der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung von 600 Euro bewilligt. Gründe: Der Antragsteller war durch Verfügung des Vorsitzenden vom 9. Juni 2015 für die Revisionshauptverhandlung am 23. September 2015 zum Verteidi- ger der Angeklagten bestellt worden. Er begehrt vom Senat (§ 51 Abs. 2 Satz 2 RVG) für die Vorbereitung und die Teilnahme an der Revisionshauptverhand- lung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr in Höhe von 272 Euro gemäß Nr. 4132 VV zu § 2 Nr. 2 RVG eine Pauschvergütung in Höhe von 600 Euro. Der Senat setzt gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG die Pauschgebühr in der beantragten Höhe fest. Sie ist wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung in dieser Höhe an- gemessen. In der Hauptverhandlung waren die im Senatsurteil vom 23. September 2015 (2 StR 434/14, NJW 2016, 884 ff.) entschiedenen Fragen zu erörtern. 1 2 - 3 - Die Umsatzsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr und notwen- dige Auslagen) zugerechnet und gesondert ausgewiesen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - 1 StR 182/14 mwN). Soweit dem Antragsteller die gesetzlichen Gebühren erstattet worden sind, werden diese bei der Abrechnung in Abzug zu bringen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2010 - 3 StR 552/08). Appl Krehl Eschelbach Ott Zeng 3