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Urteil

3 KLs 40/19

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2020:0326.3KLS40.19.00
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Tenor

Die Angeklagten sind schuldig des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr sowie der gemeinschädlichen Sachbeschädigung in vier Fällen.

Der Angeklagte C ist darüber hinaus schuldig der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung.

Der Angeklagte C wird zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt.

Ihm darf vor Ablauf von neun Monaten keine Fahrerlaubnis erteilt werden.

Die Unterbringung des Angeklagten C in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Der Angeklagte N wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten N in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Es ist davon abzusehen, dem Angeklagten C die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Seine notwendigen Auslagen trägt er selbst.

Der Angeklagte N trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

bzgl. des Angeklagten C:

§§ 114 Abs. 1, 185, 194, 211 Abs. 1, 2, 2. Unterabschnitt, Var. 1, 304, 315b Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 1, 21, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 64 StGB, 21 Abs. 1 StVG, 1, 3, 31 JGG.

bzgl. des Angeklagten N:

§§ 211 Abs. 1, 2, 2. Unterabschnitt, Var. 1, 304, 315b Abs. 1 Nr. 2, 21, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 64 StGB.

Entscheidungsgründe
Die Angeklagten sind schuldig des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr sowie der gemeinschädlichen Sachbeschädigung in vier Fällen. Der Angeklagte C ist darüber hinaus schuldig der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung. Der Angeklagte C wird zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Ihm darf vor Ablauf von neun Monaten keine Fahrerlaubnis erteilt werden. Die Unterbringung des Angeklagten C in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Der Angeklagte N wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten N in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Es ist davon abzusehen, dem Angeklagten C die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Seine notwendigen Auslagen trägt er selbst. Der Angeklagte N trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: bzgl. des Angeklagten C: §§ 114 Abs. 1, 185, 194, 211 Abs. 1, 2, 2. Unterabschnitt, Var. 1, 304, 315b Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 1, 21, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 64 StGB, 21 Abs. 1 StVG, 1, 3, 31 JGG. bzgl. des Angeklagten N: §§ 211 Abs. 1, 2, 2. Unterabschnitt, Var. 1, 304, 315b Abs. 1 Nr. 2, 21, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 64 StGB. G r ü n d e: I. A) Der Angeklagte C Der Angeklagte C ist am 18.07.2001 in C1 geboren. Sein Vater heißt E. Dieser war drogen- und alkoholabhängig und verstarb aufgrund seiner Sucht im Jahr 2006, als der Angeklagte fünf Jahre alt war. Zuletzt hatte er auf einer Kirmes als Aushilfe gearbeitet. Die Mutter des Angeklagten ist K. Sie ist gelernte Friseurin und arbeitet seit 2016 als Kassiererin bei L. Mit dem Vater des Angeklagten hat sie noch zweite weitere Kinder, die am 21.10.2005 geborenen Zwillinge T und B C. Seit 2006 lebt sie mit ihrem neuen Freund, K, zusammen. Dieser ist Paketzusteller. Mit ihm hat sie ein weiteres Kind, T1, geboren am 15.09.2015. Der Angeklagte hat demnach zwei Geschwister und eine Halbschwester. Im Juni 2016 heiratete die Mutter ihren neuen Freund und trägt seitdem einen Doppelnamen. Der Angeklagte lebte bis April 2017 mit den anderen Kindern im ehelichen Haushalt. Herrn K bezeichnet er als seinen Vater. Der Angeklagte besuchte von 2007-2012 zunächst für die Klassen 1-4 die Grundschule „J“ in C1. Die erste Klasse musste er wiederholen. Er wechselte dann auf die X Hauptschule in C1. Dort blieb er von 2012-2014 und absolvierte die Klassen 5-7. Von 2014 bis 2015 besuchte er dann die Dschule – eine Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen – für die Klassen 7-8. Dort besuchte er nicht mehr regelmäßig den Unterricht. Im Jahr 2015 verbrachte er dann wenige Monate zur Probe auf der Q-Sonderschule im Rahmen der 8.Klasse. Danach kehrte er 2015-2016 noch einmal für die Klassen 9-10 auf die Dschule zurück. Schließlich ging er danach noch – jedoch mit hohen Fehlzeiten – auf die G Schule, eine Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen und Sprache, in P. Einen Abschluss erlangte er nicht. Seit 2016 besuchte er überhaupt keine Schule mehr und gilt als Schulverweigerer. Im Sommer 2016 nahm er über das Bildungszentrum S an einer berufsvorbereitenden Maßnahme mit dem Praxisschwerpunkt Anlagenmechaniker teil. Diese brach er in der Folgezeit jedoch ab. Im September 2017 konnte er eine ähnliche Maßnahme, mittlerweile wieder in C1, abschließen. Über diese zweite berufsvorbereitende Maßnahme wurde ihm schließlich ein Ausbildungsplatz beim Kolpingwerk F zum Gas-Wasser-Installateur vermittelt. Die Ausbildung begann er am 05.08.2019 und führte sie fort, bis er nach der Tat am 23.09.2019 inhaftiert wurde. Sein Nettolohn betrug ca. 400,00 €. Der Angeklagte hatte Probleme, den Tod seines leiblichen Vaters zu verarbeiten. Mit 12 Jahren, 2013, verbrachte er 12 Wochen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in C1. Während seiner Zeit im mütterlichen Haushalt kam es in der Zeit vor April 2017 zu – mitunter auch körperlichen – Auseinandersetzungen mit seinem Bruder, mit dem der Angeklagte sich ein Zimmer teilte. Mit 15 Jahren, im April 2017, verließ er daher den ehelichen Haushalt seiner Mutter und zog in die Wohngruppe „K1“ in P. Dort verblieb er ca. 1,5 Jahre. Im Herbst 2018 zog er zurück in den Haushalt der Mutter und seines Stiefvaters. Hier wohnte er bis zu seiner Inhaftierung. Der Angeklagte begann im Alter von 13 Jahren, Alkohol zu trinken. Unmittelbar mit 13 Jahren erlitt er seine erste und bislang einzige Alkoholvergiftung. Anschließend trank er drei Jahre keinen Alkohol mehr. Mit 16 Jahren, als er in der Wohngruppe lebte, fing er erneut damit an. In der letzten Phase trank er Kräuterlikör oder Wodka und daneben Bier. Pro Tag nahm er drei bis vier Flaschen Bier sowie eine halbe bis ganze Flasche Kräuterschnaps zu sich. Dabei begann er nachmittags nach Feierabend mit dem Trinken, oft in der näheren Umgebung des C1 W-Stadions. Am nächsten Morgen gelang es ihm dann jedoch, wieder zur Arbeit bzw. Ausbildung zu gehen. Auch wenn er keine weitere Alkoholvergiftung erlitt, wurde er mehrere Male wegen seines hohen Alkoholkonsums in ein Krankenhaus eingeliefert. Es gab jedoch auch Phasen, in denen er eine oder mehrere Wochen nicht trank. Nach seiner Festnahme am 23.09.2019 litt er in der JVA X1 unter Entzugserscheinungen. Er hatte Schwindelgefühle und schwitzige Hände. Neben dem Alkohol begann der Angeklagte im Alter von ca. 15-16 Jahren, mithin während seiner Episode in der Wohngruppe, Cannabis zu rauchen. Er nahm in der Folgezeit auch Ecstasy, LSD, Kokain und Pep. In manchen Phasen war sein Betäubungsmittelkonsum beinahe dauerhafter Natur, in anderen Phasen konsumierte er nur gelegentlich. In der Zeit vor der Festnahme nahm er neben dem Alkohol nur Cannabis oder Pep zu sich. Der Angeklagte hat bisher keine ernsthaften Erkrankungen erlitten. Bei ihm wurde zur Schulzeit ADHS diagnostiziert; er nahm deswegen zeitweise Ritalin. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten: 1. Am 21.04.2016 sah die Staatsanwaltschaft Bochum (Az. 143 Js 16/16) von der Verfolgung des Tatvorwurfs der Beleidigung nach § 45 Abs. 2 JGG ab. 2. Am 04.05.2016 sah die Staatsanwaltschaft Bochum (Az.142 Js 262/15) von der Verfolgung des Tatvorwurfs der Sachbeschädigung nach § 45 Abs. 2 JGG ab. 3. Mit Urteil vom 13.01.2017, rechtskräftig seit dem 13.01.2017, verwarnte ihn das Amtsgericht Bochum (Az. 93 Ds 143 Js 209/16-285/16) wegen Hausfriedensbruchs und legte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf. Diese hat er geleistet. 4. Am 11.09.2018, rechtskräftig seit dem 19.09.2018, verurteilte ihn das Amtsgericht Herne (Az. 6 Ds – 163 Js 77/18 – 181/18) wegen Sachbeschädigung zur Erbringung von Arbeitsleistungen. Auch diese hat er bereits geleistet. B) Der Angeklagte N Der Angeklagte N wurde am 17.05.1997 in F geboren. Seine Eltern sind N1 und U N. Die Mutter ist gelernte Einzelhandelskauffrau. Aktuell arbeitet sie als Putzhilfe. Der Vater ist Kfz-Meister im Nutzfahrzeugbereich in H. Durch ihn erlangte der Angeklagte sein Interesse am Bereich der Kraftfahrzeugtechnik. Die Eltern sind verheiratet. Der Angeklagte ist Einzelkind und hat keine (Halb-) Geschwister. Bis zu seiner Inhaftierung am 23.09.2019 wohnte er mit seinen Eltern in einem angemieteten Haus in I. Dorthin waren sie aus F verzogen, als der Angeklagte ein Jahr alt war. Die Familie ist intakt. Es gibt seitens der Eltern keine Probleme mit Alkohol, Drogen und oder Gewalt. Der Angeklagte selbst hat ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern. Diese waren stets fürsorglich und haben ihm immer alles ermöglichen wollen. Der Angeklagte hat seit zwei Jahren eine feste Freundin. Diese ist 21 Jahre alt und gelernte Einzelhandelskauffrau. Aktuell ist sie arbeitssuchend. Sie wohnt in C1. Der Angeklagte besuchte die O-Grundschule in I. Er absolvierte die ersten vier Klassen in der regulären Zeit. Danach besuchte er ohne Auffälligkeiten die Realschule I. Die zehnte Klasse wiederholte er sogar freiwillig, um seine Noten zu verbessern. Schließlich machte er im Schuljahr 2014/2015 seinen Realschulabschluss mit einer Durchschnittsnote von 2,9. Anschließend ging er für ein halbes Jahr auf das Berufskolleg I zur Erlangung des Fachabiturs in der Fachrichtung Elektrotechnik. Dieser Schulbesuch war für den Angeklagten jedoch nur als Übergang gedacht; er schrieb nebenbei Bewerbungen. Als er dann eine Zusage der Autohaus Feix GmbH für die Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker erhielt, brach er den Besuch des Berufskollegs ab. Die Ausbildung begann er sodann im Jahr 2016. Er absolvierte seine Ausbildung in der regulären Zeit von 3,5 Jahren und erhielt 2019 seinen Gesellenbrief. Kurz vor den schriftlichen Abschlussprüfungen im Januar 2019 war er jedoch von seiner Ausbildungsstätte beurlaubt, da er mehrfach Fehlverhalten auf der Arbeit gezeigt hatte. Auf eine Kündigung verzichtete der Ausbildungsbetrieb, um ihm die Teilnahme an den Prüfungen und somit das Erlangen des Abschlusses zu ermöglichen. Das Autohaus Feix verfügt über mehrere Standorte in C und X2. Während der Ausbildung wechseln die Auszubildenden dort die Betriebe. Dies geschieht im Rhythmus von sechs Monaten bis zu einem Jahr. Der Angeklagte verbrachte ein Jahr seiner Ausbildung in der Filiale an der D1 Straße 000 in C1, in der unmittelbaren Nähe des W-Ruhrstadions. Nach dem erfolgreichen Abschluss dieser Ausbildung im Januar 2019 war der Angeklagte zwei Monate arbeitssuchend. Anschließend begann er im April 2019 bei der S1 in C1 als Kfz-Mechatroniker zu arbeiten. Sein Nettoverdienst betrug ca. 1.200,00 €. Der Angeklagte hat einen angeborenen Herzfehler, seine Herzklappe schließt nicht richtig. Als er ein Jahr alt war, wurde er daran operiert. Medikamente muss er nicht einnehmen. Er geht alle sechs Monate zur ärztlichen Kontrolle. Der Angeklagte begann im Alter von 19 Jahren, Alkohol zu trinken. Sein Konsum steigerte sich mit der Zeit. In der Zeit vor der Festnahme trank er täglich ca. drei Flaschen Bier, am Wochenende regelmäßig auch hochprozentigen Alkohol, oft „Mümmelmann“ Kräuterschnaps von B1. Meistens teilte er sich die 0,7 l Flasche mit dem Angeklagten C, manchmal trank er jedoch auch eine Flasche allein. Oft holte er sich den besagten Kräuterschnaps in der B1-Filiale auf der D1 Straße 000 in C1. Mit 21 Jahren begann er auch Betäubungsmittel zu sich zu nehmen. Dabei handelte es sich um Ecstasy und Amphetamin. Sein Drogenkonsum war auf seine damalige Freundin zurückzuführen. Mit dieser konsumierte er gelegentlich. Der Alkohol stand für ihn aber im Vordergrund. Entzugserscheinungen hatte der Angeklagte während der Untersuchungshaft in der JVA nicht. Der Angeklagte machte mit 17 Jahren seinen Führerschein. Wegen Geschwindigkeitsverstößen u.ä. hat er bereits mehrfach Fahrverbote auferlegt bekommen. Einmal wurde er mit unerlaubten Umbauten an seinem Fahrzeug kontrolliert und bekam dafür ein Bußgeld, welches zwei Punkte im Verkehrszentralregister nach sich zog. Schließlich erreichte er die 8-Punkte-Grenze; ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten: 1. Am 11.08.2014 sah die Staatsanwaltschaft Essen (Az. 55 Js 579/14) von der Verfolgung des Tatvorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 45 Abs. 2 JGG ab. 2. Am 28.02.2019, rechtskräftig seit dem 23.03.2019, erließ das Amtsgericht Hattingen gegen ihn einen Strafbefehl (Az. 84 Js 347/19 24 Cs 31/19) wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 €. Diese Sachbeschädigung hatte er gemeinsam mit dem Angeklagten C begangen. 3. Am 14.05.2019, rechtskräftig seit dem 01.06.2019, verurteilte ihn das Amtsgericht Bochum (Az. 622 Js 285/19 32a Cs 257/19) wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 €. Zudem verhängte das Gericht ein sechs monatiges Fahrverbot. Auch bei dieser Tat war der Angeklagte C dabei. II. 1. Die Anklage vom 07.11.2019 (Az.: 30 Js 209/19) Die Vorgeschichte: Der Angeklagte N lernte den Angeklagten C über einen Arbeitskollegen des Angeklagten C Ende 2018 kennen. Beide trafen sich in dem letzten halben Jahr vor der Tat beinahe täglich zum Konsum von Alkohol, den sie häufig in der Filiale des Discounters B1 auf der D1 Straße 000 in C1 kauften. Oft tranken sie in der Umgebung des W-Ruhrstadions, an der Vorderseite des Stadions an der D1 Straße im Bereich der „Pöller“ zusammen, manchmal aber auch in der Gartenlaube eines weiteren Freundes, welche sich in einem Kleingartenverein, fußläufig ca. 10-12 Minuten zum sog. H1, dem hiesigen Tatort, befindet. Der Angeklagte C wohnte zu dieser Zeit in der H2-Straße 00 in C1. Dort wohnte er seit ca. sieben Jahren, mithin von seinem 11. bis zum 18. Lebensjahr. Diese Anschrift befindet sich ca. 150 m vom Tatort entfernt, von dem ein Fußweg zum S2 führt. Der Angeklagte C kannte daher die Örtlichkeit. Er ist dort schon öfter mit dem Fahrrad über den „Deckel“ gefahren oder zu Fuß gegangen und weiß, dass dort für beide Fahrtrichtungen der darunter liegenden Autobahn BAB 40 Sicherheitswände mit besprühten Sichtflächen gelegen sind. Der Angeklagte C hat selbst noch keinen Führerschein. Er ist auf der BAB 40 aber schon als Beifahrer durch den unter dem H1 liegenden Tunnel gefahren. Auch der Angeklagte N kannte die Tatörtlichkeit und das Umfeld. Er hielt sich – wie erwähnt – in der Umgebung des S2 in den Monaten vor der Tat beinahe täglich zum Trinken mit dem Angeklagten C auf. Ferner lag – wie ebenfalls bereits erwähnt – eine Filiale seines Ausbildungsbetriebs (B2) in unmittelbarer Nähe des S2, in der er ein Jahr seiner Ausbildung absolvierte. Am Tattag, dem 23.09.2019, begab sich der Angeklagte C morgens zu seiner Ausbildungsstätte nach F. Gegen 16.30 Uhr hatte er Feierabend. In einer F Filiale des Discounters B1 kaufte er sich drei Dosen Bier zu je 0,5 l und nahm gegen 17.15 Uhr den Zug in Richtung C1. Er stieg am C1 Hbf in eine Straßenbahn und verließ diese an einer Haltestelle in der Nähe des W. An seinem „Stammplatz“ am Stadion, nämlich vor dem Stadion an den „Pöllern“ an der D1 Straße, trank er dann die Bierdosen. Anschließend lief er zu Fuß nach Hause und wartete auf das Treffen mit dem Angeklagten N um 18 Uhr. Der Angeklagte N arbeitete am Tattag bis ca. 17 Uhr. Um 18 Uhr traf er sich an der Haltestelle „T2“ wie zuvor verabredet mit dem Angeklagten C. Die Haltestelle befindet sich auf der D1 Straße in Höhe der Hausnummer 000. Zusammen kauften sie sich sodann in der B1 Filiale auf der D1 Straße 000 für jeden jeweils eine Flasche des Kräuterschnapses „Mümmelmann“ zu je 0,7 l. Dann kauften sie sich in einem nahegelegenen Dönerladen etwas zu essen, was sie sich für später einpacken ließen. Anschließend begaben sie sich zu ihrem „Stammplatz“ am Stadion, um dort das Eingepackte und den Schnaps zu verzehren. Dort trafen sie auf zwei weitere Freunde. Einer dieser Freunde ist der Besitzer der Gartenlaube im besagten Kleingartenverein. In der Folgezeit trank jeder der Angeklagten seine Schnapsflasche leer. Die beiden dazugekommenen Freunde verließen die Örtlichkeit wieder. Die Tat: Gegen 20:30 Uhr gingen die beiden Angeklagten zusammen zu Fuß vom Stadion in Richtung Tatort, dem sog. H1. Sie wollten über diesen Deckel die Autobahn BAB 40 überqueren, um - wie schon in der Vergangenheit - in der Gartenlaube eines Freundes Zeit zu verbringen. Als sie vom Stadionbereich auf die X3-Straße einbogen, bemerkten sie auf der Höhe der Hausnummer 2, bei der die Straße eine Rechtsbiegung macht und sich auf der linken Seite eine Art „Wendehammer“ mit Parkmöglichkeiten und Müllcontainern befindet, mehrere E-Scooter. Einer dieser E-Scooter war das Gerät der Firma M mit dem Kennzeichen 666 WVD, FIN: LMEGE319019841, Baujahr 2019. Der Roller hat ein Gewicht von ca. 25 kg. Er ist 125 cm lang, der Lenker ist 125 cm hoch. Die Trittbreite beträgt ca. 15 cm, der Lenker ist 45 cm breit. Der Angeklagte C entschloss sich dazu, den Roller mitzunehmen. Er zog ihn dazu am Lenker hinter sich her. Über eine Sperrvorrichtung verfügte dieses Exemplar nicht. Auf Höhe der Hausnummer 16 gabelt sich die X3-Straße. Nach rechts führt sie nur noch einige Meter weiter in eine Sackgasse. Nach links führt sie weiter über den Tunnel der BAB 40. Es gibt eine befestigte Straße mitsamt Bürgersteig, über die auch Autos fahren können. Die Straße mündet hinter der Tunnelüberquerung in den M1weg. Links davon verläuft ein schmaler, mit rötlichen Steinen gepflasterter Fuß- bzw. Radweg, der von beiden Seiten mit Grünflächen gesäumt ist und ebenfalls über die BAB 40 führt. Der Angeklagte C aktivierte den E-Roller nicht. Er wollte diesen nämlich nicht als elektroangebtriebenes Fortbewegungsmittel nutzen, sondern zog ihn vielmehr hinter sich her, um damit etwas anzustellen. In der Vergangenheit hatte er unter dem Einfluss von Alkohol schon mehrfach Sachbeschädigungen begangen. Kurz vor der beschriebenen Gabelung der X3-Straße unterhielten sich die Angeklagten derart laut, dass der Zeuge H3, der in der X3-Straße 00 rechts im Dachgeschoss wohnte und sich in seinem Wohnzimmer zur Straßenseite hinaus befand, auf sie aufmerksam wurde. Er trat an das auf „kipp“ stehende Wohnzimmerfenster, welches von außen betrachtet das rechte der drei Gaubenfenster ist, und beobachtete die beiden Angeklagten. Der Zeuge sah, dass der Angeklagte C augenscheinlich stark alkoholisiert war, schwankte und einen E-Scooter hinter sich herzog. Die Angeklagten diskutierten lautstark. Daher öffnete der Zeuge das Fenster ganz. Spätestens kurz vor der Gabelung fasste der Angeklagte C den konkreten Entschluss, den Roller über die ca. 2,10 m hohe Sicherheitswand über der Tunneleinfahrt der BAB 40 auf die Fahrbahn zu werfen. Er teilte diesen Entschluss dem Angeklagten N mit. Dieser hatte in der Vergangenheit ebenfalls mehrfach Sachbeschädigungen, zusammen mit dem Angeklagten C, im alkoholisierten Zustand begangen. Er erkannte die enorme Gefährlichkeit für Leib und auch Leben der die BAB 40 befahrenden Autofahrer. Daher zögerte er, sich dem Vorhaben des Angeklagten C anzuschließen. Während der Angeklagte C an der Gabelung mitsamt Roller auf den Fußweg Richtung Tunneleinfahrt und Sicherheitswand zulief, bog der Angeklagte N auf den Bürgersteig der befestigten Straße ab, da er diese Straße weiter in Richtung Kleingartenverein gehen wollte. Als er bemerkte, dass der Angeklagte C den links davon gelegenen Fußweg betrat, um den angekündigten Plan in die Tat umzusetzen, blieb er stehen und zögerte, ihm zu folgen. Der Angeklagte N erklärte dem Angeklagten C sodann, er habe keine Zeit mehr. Als der Angeklagte C dieses Zögern bemerkte, rief er laut und eindringlich „Du kommst jetzt mit!“ Dies rief er derart laut und deutlich, dass der Zeuge H3 ihn vom rechten, oberen Gaubenfenster der X3-Straße 16 aus bei geöffnetem Fenster hören und verstehen konnte. Der Angeklagte N ließ sich von dieser Ansprache überzeugen, ging nach links in Richtung des Angeklagten C, schloss sich dessen Tatplan an und machte sich ihn zu eigen. Auf Höhe der BAB 40 in Fahrtrichtung E1 verließen die beiden Angeklagten mit dem vom Angeklagten C weiterhin gezogenen Roller den schmalen Fußweg und begaben sich auf die Rasenfläche unmittelbar vor der Sicherheitsmauer, unter der die BAB 40 in Fahrtrichtung E1 verläuft. Dort vernahmen sie das Rauschen der unter ihnen fahrenden Fahrzeuge. Sehen konnte sie weder die Fahrbahn noch die Fahrzeuge, da die Sichtscheiben der Schutzmauer allesamt mit Graffitis besprüht waren. Es dämmerte bereits stark und die Autos hatten wegen der beginnenden Dunkelheit ihr Fahrtlicht angeschaltet. Die Sicherheitswand ist im rechten Bereich 2,10 m hoch. Die Höhe von der Oberkante der Schutzmauer zur Fahrbahnebene beträgt ca. 9 m. Auf der BAB 40 galt zur Tatzeit eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h. Bei dieser Geschwindigkeit legt ein Fahrzeug 22 m pro Sekunde zurück. Über der Fahrbahn, auf der anderen Seite der Sicherheitsmauer, befindet sich ein gelber Mauervorsprung mit dem schwarzen Schriftzug „ich komm‘ aus wir“. Daneben ist an der Wand eine Lichtzeichenanlage mit zwei Ampeln installiert, die, wie der Vorsprung, von der Wand hervorsteht. Die Angeklagten stellten sich jeweils neben den Roller, der Angeklagte N rechts von ihm, der Angeklagte C links von ihm, seitlich vom Lenker. Der Angeklagte C packte den Roller vorne an der weißen Lenkerstange sowie weiter hinten am Batteriekasten/Trittbrett. Der Angeklagte N packte ihn unterhalb des Angeklagten C ebenfalls an der Lenkerstange sowie am hinteren Teil. Gemeinsam hoben sie den ca. 25 kg schweren Roller an der rechten Seite der Sicherheitswand über diese Wand, indem sie das Vorderrad über die Oberkante schoben. Durch das Überstehen des vorderen Teils des Rollers verlor dieser sein Gleichgewicht und rutschte in Richtung Autobahn. Die Angeklagten ließen den Roller sodann los, damit dieser, wie von ihnen beabsichtigt, auf die darunter liegende BAB 40, Fahrtrichtung E1, fällt. Zu diesem Zeitpunkt war es 20:40 Uhr und – wie erwähnt – gerade dunkel geworden. Trotz ihrer Alkoholisierung erkannten die Angeklagten während der Tat die Gefährlichkeit ihres Tuns. Sie nahmen die Dunkelheit wahr, wussten, dass die vielbefahrene BAB 40 unterhalb der Sicherheitswand verläuft und spürten, spätestens beim Hochwuchten des Rollers, dessen enormes Gewicht von ca. 25 kg. Den Tod eines oder mehrerer unbeteiligter Autofahrer wollten sie zwar nicht, nahmen dessen möglichen Eintritt aber billigend in Kauf, um ihr Ziel einer erneuten, spektakuläreren Sachbeschädigung zu erreichen. Den Angeklagten war trotz ihrer Alkoholisierung auch bewusst, dass die in den Tunnel hinein fahrenden Autofahrer nicht damit rechneten, dass ein so schwerer Gegenstand von oben auf die Fahrbahn geworfen wurde, die Autofahrer also arglos waren und möglicherweise keine Chance hatten, dem Roller auszuweichen. Der Roller berührte während des Fallens die linke Ampel der Lichtzeichenanlage sowie den gelben Mauervorsprung, bevor er auf der linken Fahrspur der BAB 40 in Fahrtrichtung E1, unmittelbar am Tunneleingang mittig auf die Fahrbahn prallte. Er fiel zunächst im freien Fall mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h. Nach den Berührungen mit der Ampel und dem Mauervorsprung fiel er, leicht abgebremst, mit einer Geschwindigkeit von 27 km/h in einem Winkel von –53 Grad und kam ca. 3,50 m vor dem am linken Fahrbahnrand befindlichen Mauervorsprung zum Liegen. Der Zeuge H3 hörte zwei zeitlich unmittelbar aufeinander folgende metallische Knallgeräusche. Durch mehrfaches Überfahren wurde der Roller immer weiter in Richtung des linken Fahrbahnrandes der linken Fahrspur bewegt, wo er später schließlich von den Polizeibeamten E2 und S3 geborgen werden konnte. Ca. zwei bis drei Sekunden nach dem Aufprall auf der Fahrbahn überfuhr die Zeugin U1 mit ihrem PKW Seat Cordoba (000-000) als erste den Roller. Sie befuhr die BAB 40 auf der linken Fahrbahn mit ca. 80 km/h. Der Reifen ihres linken Vorderrades platzte. Die Lauffläche des Reifens wurde gewaltsam durchstoßen. Die Seitenwand des Reifens riss ebenfalls durch eine gewaltsame Durchstoßung. Das Felgenhorn des Rades wurde eingeformt. Ferner wurden die Reifenflanke sowie die Reifenlauffläche beschädigt. An der linken Seite der vorderen Stoßfängerabdeckung entstanden diverse horizontale Schürfungen. Das gesamte Rad musste später ersetzt werden. Die Zeugin konnte ihr Fahrzeug körperlich unverletzt auf dem rechten Seitenstreifen im Tunnel zum Stehen bringen. Sie empfand den Moment des Überfahrens mit einem Gefühl des „Fliegens“ und der „Turbulenzen“, „wie im Film“. Die ersten Tage nach dem Unfall hatte sie Schlafprobleme und das Gefühl, unter Schock zu stehen. Sie musste immer wieder daran denken, dass sie froh sein konnte, überlebt zu haben. Sie machte sich Gedanken darüber, dass der Roller die Windschutzscheibe ihres Autos nur um 2-3 Sekunden verpasst hatte. Auch heute ist sie noch von den Geschehnissen beeindruckt. Es geht ihr jedoch psychisch wieder gut. Auf der Autobahn selbst hat sie keine Angst, zu fahren. Sobald sie jedoch einen Tunnel sieht, bekommt sie Panik. Wenn es geht, dreht sie dann um und nimmt einen anderen Weg. Wo es nicht anders geht, fährt sie durch den Tunnel, fühlt sich aber sehr unwohl. Sie guckt beim Autofahren jetzt auch häufiger nach oben. Als zweites fuhr der Zeuge Z über den Roller. In seinem Auto der Marke VW Sharan (00-000000) befanden sich neben ihm auch seine Schwester und dahinter deren Verlobter. Auch er befuhr die linke Fahrbahn mit ca. 80 km/h. Auf der Fahrbahn rechts neben ihm fuhr ein LKW. Durch das Überfahren des Rollers zeigten sich auf der Außenseite des Reifens des linken Vorderrades diverse Druckspuren und Schürfungen. An der Unterseite der vorderen Stoßfängerabdeckung im Bereich des linken Vorderrades stellten sich grobriefige Schürfungen dar. Beim Überfahren des Rollers krachte es laut und der Zeuge Z zeigte sich schockiert. Das Auto wackelte stark, brach jedoch glücklicherweise nicht aus, sodass er sein Fahrzeug körperlich unverletzt auf dem rechten Seitenstreifen im Tunnel zum Stehen bringen konnte. Er sowie seine beiden ebenfalls unverletzt gebliebenen Begleiter haben das Geschehen gut verkraftet. Danach fuhr auch noch der Zeuge N2 über den Roller. Er befand sich mit seinem Fahrzeug der Marke Toyota Yaris (00-00 0000) auf der linken Fahrbahn, fuhr ca. 80 km/h. Als er den Roller, der mittlerweile an der linken Seite der Fahrbahn lag, überfuhr, hob sich sein Wagen vorne und hinten links ein Stück von der Fahrbahn ab. Durch das Überfahren platzten der linke Vorder- sowie Hinterreifen am Wagen des Zeugen. Am linken Hinterrad deformierte sich das Felgenhorn. An der Seitenwand des Reifens zeigten sich diverse Druckspuren und eine Durchstoßung im Übergang zur Lauffläche. Auch beim linken Vorderrad entstanden eine Durchstoßung an der Innenseite sowie eine Deformation des inneren Felgenhorns. Der Zeuge konnte sein Fahrzeug körperlich unverletzt auf dem rechten Seitenstreifen im Tunnel zum Stehen bringen. Er stand derart unter Schock, dass er zunächst sitzen blieb und nichts tat. Erst als ihn jemand ansprach, kam er langsam wieder zu sich und stieg aus dem Wagen aus. Der Zeuge N2 hatte vor dem Unfall gesundheitliche Probleme und durfte sich auf ärztlichen Rat ein Jahr lang keinem Stress aussetzen. Das Überfahren des Rollers fiel in diese Zeit und setzte den Zeugen am Tattag einem enormen Stress aus. Die ersten Tage danach war er noch stark belastet und wusste nicht wohin mit sich. Mit der Zeit legte sich der anfängliche Schock aber wieder. Er ist froh, dass er das Geschehnis überlebt hat. Für den Zeugen N2 hatte der Unfall die belastende Folge, dass er sich die Reparatur seines Wagens nicht leisten konnte und die ersten Tage ohne PKW verbringen musste, bis er den Unfallwagen verkaufen und einen billigeren älteren Gebrauchtwagen erwerben konnte. Der Zeuge N2 ist alleinerziehender Vater eines gehbehinderten Jungen. Diesen muss er u.a. jeden zweiten Tag zur Gymnastik bringen. Auch Arzttermine u.ä. bereiteten ihm Probleme. So erhielt er von seinem Arzt einen „Taxischein“ verschrieben und transportierte seinen Sohn zunächst per Taxi. Die Krankenkasse weigerte sich im Folgenden jedoch, die Kosten zu übernehmen. Daher häufte der Zeuge einen Schuldenberg von ca. 4.270,00 € an. Schließlich fuhr auch der Zeuge C2 über Teile des Rollers. Er war in seinem Fahrzeug der Marke BMW 3er Baureihe (00-00000) mit seiner Frau auf der linken Fahrbahn mit ca. 80-85 km/h unterwegs. Seine Ehefrau, die Zeugin W1 , die an diesem Tag Geburtstag hatte, saß hinter dem Beifahrersitz auf der Rückbank, da ein größeres Blumenarrangement den Beifahrersitz einnahm. Beim Überfahren der Rollerteile gab es einen lauten Knall. Die Zeugin W1 empfand einen großen Schock und schrie ihren Mann an, an den rechten Rand zu fahren. Die vordere Stoßfängerabdeckung seines PKW wurde beschädigt. Es fanden sich grobriefige Schürfungen auf der rechten Seite, außerdem unterhalb des rechten Scheinwerfers sowie an der linken Flanke der Stoßfängerabdeckung. Das Felgenhorn des linken Vorderrades erlitt feinriefige Schürfungen und einen dunklen Antrag. Auch am Abgasrohr entstanden durch das Überfahren der Rollerteile Schürfungen in Längsrichtung des Fahrzeugs. Die Befestigungsschelle riss in diesem Bereich ein. Am rechten Hinterrad erlitt das innere Felgenhorn feine Schürfungen sowie dunklen Farbantrag. Es entstand insgesamt ein Sachschaden von 930-940,00 € an dem Fahrzeug des Zeugen, den seine Versicherung regulierte. Auch dieser Zeuge konnte sein Fahrzeug körperlich unverletzt auf dem rechten Seitenstreifen im Tunnel zum Stehen bringen. Er erschrak sich in dem Moment des Unfalls, weiter belastet war er dadurch jedoch nicht. Der Zeuge C2 hat in der Hauptverhandlung angegeben, dass er in seinem Leben schon sehr viel mit dem Auto unterwegs gewesen sei und einige Dinge erlebt habe. Daher nahm er auch dieses Geschehnis eher gelassen hin. Seine Ehefrau, die Zeugin W1, die ebenfalls körperlich unverletzt blieb, verkraftete die Geschehnisse jedoch nur schlecht. Unmittelbar nach dem Unfall stand sie stark unter Schock. Sie dachte daran, wie schnell ihr Leben hätte vorbei sein können. Die Zeugin litt bereits zuvor unter mehreren chronischen Erkrankungen. Nach dem Unfall verschlechterten sich ihre Gesundheitswerte. In den ersten Tagen danach litt sie zudem unter Albträumen. 14 Tage lang nahm sie Schlafmittel, welche sie vor dem Unfall nicht hatte nehmen müssen. Sie hatte sog. Blutdruckkrisen, wobei sie auch vorher bereits Probleme mit dem Blutdruck hatte. Sie war sechs bis sieben Wochen danach noch deutlich beeinträchtigt. Das Geschehnis stellt für sie auch heute noch eine seelische Belastung dar. Sie hat stets ein ungutes Gefühl beim Durchfahren von Unterführungen. Sie will die Strecke auf der BAB 40 nur noch ungern fahren und bittet ihren Mann dann, eine andere Strecke über die BAB 42 zu nehmen. Durch die Zeugenladung zur mündlichen Verhandlung kamen die vergangenen Emotionen wieder hoch. Sie zeigte sich in der Verhandlung immer noch sichtlich aufgebracht und machte klar, dass sie froh sei, dass ihr Kind am 23.09.2019 nicht zum Vollwaisen geworden sei. Der Roller selbst hat durch die Geschehnisse ebenfalls diverse Schäden erlitten: Das Hinterrad hakte aus. Die unterhalb angebrachte Abdeckung stand hervor. Auf der Außenseite des Trittbretts zeigten sich diverse dunkle Kontaktspuren. Das Außenblech wurde teilweise verbogen. Etliche Schürfungen zeigten sich an den Radmuttern vorne und hinten, auf dem Scheibenrad, an der Gummierung an beiden Lenkerenden, am Bremshebel, im Bereich des Hinterrades, an der rechten Seite des Trittbretts, am Kennzeichen sowie an der Hinterradabdeckung. Am Holm der Lenkstange oberhalb der Telegabel des vorderen Reifens waren Spuren von Adhäsionsmitteln sowie Farbantragungen mit rötlicher Farbgebung erkennbar. Auf der Lenkstange fanden sich Farbantragungen mit roter und blauer Farbgebung. Die Lenkstange selbst deformierte sich. Am Lenker war das Display des Bordcomputers zerborsten. Der in der Abdeckung eigentlich montierte Rückstrahler fiel ab und war nicht mehr aufzufinden. Nach der Tat: Direkt nach dem Wurf des Rollers setzten die Angeklagten ihren Weg in Richtung der Kleingartenanlage über den M1weg fort. Der Zeuge H3, der zwei Mal in rascher Abfolge einen lauten metallischen Knall hörte, rief sofort die Polizei, da er ein Hinabwerfen des Rollers oder zumindest eine Beschädigung desselben befürchtete. Danach sah er die Angeklagten wieder von seinem Fenster aus den M1weg entlang laufen. Auf Anweisung der Polizei folgte er ihnen. Die alarmierten Polizeibeamten, u.a. die Zeugin POK’in E3, denen die Täterbeschreibung des Zeugen H3 mitgeteilt wurde, trafen die beiden Angeklagten an der Ecke B3weg/ I1straße, ca. 400 m vom Tatort entfernt, an. Der Zeuge H3 gab sich den Polizeibeamten zu erkennen und identifizierte die Angeklagten als die Personen, die er vor seiner Wohnung beobachtet hatte. Wenig später erreichte der Zeuge PK E4 im Unterstützungsfahrzeug den Festnahmeort. Der Angeklagte N konnte selbstständig stehen und mit den Polizeibeamten sprechen. Der Angeklagte C hingegen schwankte und verlor im weiteren Verlauf das Gleichgewicht und fiel in das angrenzende Strauchwerk. Er sprach nur verwaschen und lallend und konnte kein ordentliches Gespräch mit der Polizei führen. Beide Angeklagten wurden in Gewahrsam genommen. Noch am Tattag, dem 23.09.2019, um 23:20 Uhr wurde dem Angeklagten C von dem Sachverständigen T3 eine Blutprobe entnommen. Dieser nahm den Angeklagten als sehr stark alkoholisiert wahr. Er war nicht orientiert und hat gelallt. Er war benommen und konnte nur verzögert reagieren. T3 entnahm auch bei dem Angeklagten N um 23:30 Uhr eine Blutprobe. Auch dieser war deutlich und stark alkoholisiert. Der Denkablauf war geordnet, er lallte aber dabei. Die Finger-Finger/Finger-Nase-Tests zeigten eine deutliche Koordinationsstörung. Ausweislich der ärztlichen Befundberichte des Labors L1 vom 30.09.2019, jeweils validiert von L2, ergaben die Blutproben für den Angeklagten N einen Mittelwert der Blutalkoholkonzentration von 1,58 Promille, sowie für den Angeklagten C von 2,17 Promille. Am nächsten Tag, dem 24.09.2019, erließ das Amtsgericht C1 gegen beide Angeklagte Haftbefehl. Seitdem befinden sie sich in Untersuchungshaft. Im Rahmen der Vernehmung der Zeugin U1 in der Hauptverhandlung übergaben die Angeklagten der Zeugin über das Gericht einen Betrag von insgesamt 1.000,00 € als Wiedergutmachung. Das Geld hatten sie sich über ein Darlehen bei der Mutter des Angeklagten N beschafft. Darüber hinaus entschuldigten sich beide Angeklagte aufrichtig bei den Zeugen U1, Z und N2, welche die Entschuldigungen allesamt annahmen und erklärten, den Angeklagten den Vorfall angesichts ihrer körperlichen Unversehrtheit nicht mehr übel zu nehmen. Die Zeugin W1 nahm eine etwaige Entschuldigung nicht an und wollte diese nicht einmal anhören. Der Zeuge C2 erklärte, er brauche keine Entschuldigung mehr zu hören, er hege keinen Groll gegen die Angeklagten. 2. Die Anklage vom 29.07.2019 (Az.:163 Js 42/19) In der Nacht vom 13.11. auf den 14.11.2018 liefen die Angeklagten gemeinsam von der C1 Knappschaft über die L3allee in Richtung C1 Innenstadt. Dabei zerschlugen sie beide jeweils unter Einsatz zweier Nothämmer die Glaselemente an vier Bushaltestellenhäuschen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Objekte: 1) Haltestellenhäuschen C3 Straße in C1, Q1-Straße 0, C1, mit einem Sachschaden von 758,22 €, 2) Haltestellenhäuschen L4, L3allee 000, C1, mit einem Sachschaden von 713,22 €, 3) Haltestellenhäuschen Werk F1, L3allee-X4straße, C1, mit einem Sachschaden von 560,85 €, 4) Haltestellenhäuschen L4 L3allee/X5straße, C1, mit einem Sachschaden von 213,42 €. Das Einschlagen der Scheiben war die Idee des Angeklagten C, welcher sich der Angeklagte N vollumfänglich anschloss und zu eigen machte. Bei der Zerstörung der Scheiben verletzte sich der Angeklagte N an der Hand, was zu einer blutenden Wunde führte. Beide Angeklagte hatten zuvor eine nicht unerhebliche, nicht näher feststellbare Menge an Alkohol getrunken. 3. Die Anklage vom 29.07.2019 (Az.:163 Js 72/19) Am 13.12.2018 brachte sich der Angeklagte C in C1 gegen Abend in den Besitz der Autoschlüssel des Fahrzeugs seines Stiefvaters, des PKW Ford Mondeo mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00 0000. Zusammen mit dem Angeklagten N, der das Fahrzeug zunächst führte, fuhren sie nach O1, da der Angeklagte N dort eine Freundin besuchen wollte. Auf dem Weg dorthin beschädigte der Angeklagte N mit dem Fahrzeug einen am Fahrbahnrand geparkten Wagen im Bereich der I2 in C1 und entfernte sich danach unerlaubt vom Unfallort. Der Angeklagte N wurde dafür durch das oben bereits erwähnte Urteil des Amtsgerichts C1 vom 14.05.2019 (Az.: 32a Cs 622 Js 285/19 – 257/19) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 € sowie einem sechsmonatigen Fahrverbot verurteilt. In O1 angekommen, parkte der Angeklagte N das Fahrzeug auf einem O2parkplatz und verließ die Örtlichkeit, um sich zu der besagten Freundin zu begeben. Der Angeklagte C verblieb im Auto und langweilte sich, da die Abwesenheit des Angeklagten N länger dauerte, als zuvor erwartet. Daher setze er sich gegen 22.50 Uhr auf den Fahrersitz und versuchte 13-15 Mal, den Wagen zu starten. Dabei stotterte der Motor und es gelang dem Angeklagten C aufgrund seiner Alkoholisierung letztlich nicht, richtig anzufahren. Der Angeklagte C war dabei nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, was ihm auch trotz seiner Alkoholisierung bewusst war. Als die von einem Zeugen alarmierte Polizei eintraf und den Angeklagte C aus dem Auto manövrierte, geriet dieser in Wut und fing an, um sich zu treten. Er trat mehrfach nach PK’in G1, KA L5 und PK L6 und traf PK’in G1 dabei am Schienbein. Darüber hinaus beleidigte er die anwesenden Polizeibeamten als „Bastarde, Hurensöhne, Fotze und Bullenschweine“. Dem Angeklagten wurde in der Tatnacht um 0:01 Uhr eine Blutprobe entnommen. Ausweislich des ärztlichen Befundberichts des Universitätsklinikums E5 vom 18.12.2018, validiert von X6, ergab die Blutprobe für den Angeklagten einen Mittelwert der Blutalkoholkonzentration von 1,81 Promille. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ist das Verfahren gegen die beiden Angeklagten wegen des Vorwurfs aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C1 vom 29.07.2019 – 163 Js 59/19 – im Hinblick auf die verbleibenden Vorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ist im Fall 3 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C1 vom 29.07.2019 – 163 Js 72/19 – die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte nach § 114 StGB beschränkt worden. III. Die Feststellungen unter Ziffer II zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen jeweils auf ihren insoweit glaubhaften Angaben, bei dem Angeklagten C darüber hinaus auf dem Bericht der Jugendgerichtshilfe. Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Vorbelastung der beiden Angeklagten beruhen auf der Verlesung des jeweiligen Bundeszentralregisterauszugs, beide vom 17.12.2019. Die Feststellungen zu den Taten unter den Ziffern II. 1.-3. beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten in der Hauptverhandlung und den übrigen aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Beweismitteln, insbesondere den Aussagen der Zeugen H3, U1, Z, C2 und N2. Anhaltspunkte dafür, dass sich einer der Angeklagten zu Unrecht oder mehr belastet hat, als es den tatsächlichen Geschehnissen entspricht, sind nicht ersichtlich. Denn ihre Geständnisse decken sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen. IV. 1. Die Anklage vom 07.11.2019 (Az.:30 Js 209/19) Indem sie den E-Scooter über die Sicherheitsmauer auf die linke Fahrbahn der BAB 40 warfen, haben sich die beiden Angeklagten wegen des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr gemäß §§ 211 Abs.1, 2, 2. Unterabschnitt, Var. 1, 315b Abs. 1 Nr. 2, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Die Angeklagten hatten den gemeinsamen Tatentschluss, den Roller auf die unter ihnen verlaufende BAB 40 zu werfen. Die Kammer ist dabei zu der Überzeugung gelangt, dass sie mit bedingtem Tötungsvorsatz, dem F2, handelten. Dieser ist gegeben, wenn der Täter die Gefahr des tödlichen Ausgangs seines Handelns erkennt, diesen jedoch billigend in Kauf nimmt und trotzdem fortfährt. So liegt der Fall auch hier. Bei besonders gefährlichen Verhaltensweisen liegt nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, und dies, wenn er gleichwohl von der Tat nicht Abstand nimmt, auch billigend in Kauf nimmt (BGH, Urteil vom 18. 1. 2007 - 4 StR 489/06 (LG Dortmund), NStZ-RR 2007, 141, beck-online). Gleichwohl bedarf angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung die Frage der Billigung des Todes einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, in die vor allem auch die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motive mit einzubeziehen sind (BGH, Urteil vom 16. 8. 2012 - 3 StR 237/12 (LG Osnabrück), NStZ-RR 2012, 369, beck-online). Auch wenn die Angeklagten in der Hauptverhandlung angaben, sich keine Gedanken gemacht und „den Kopf ausgeschaltet“ zu haben, ist die Kammer davon überzeugt, dass sie die hochgradige Lebensgefährlichkeit ihres Tuns – auch im vorliegenden Zustand der erheblichen Alkoholisierung – erkannt haben. Jedem vernünftig denkenden, nicht intelligenzgeminderten Menschen drängt sich bei dem Wurf eines schwergewichtigen Gegenstandes auf eine von Kraftfahrzeugen befahrenen Straße auf, dass dieses Vorgehen tödlich sein kann (vgl. auch LG Leipzig, Urteil vom 19.03.2009, 1 Ks 303 Js 13597/07, BeckRS 2009, 8639, bestätigt durch den BGH mit Urteil vom 14.01.2010, 4 StR 450/09, juris). Diese Erkenntnis ist derart elementar, dass sie auch in dem im konkreten Einzelfall durch das Rauschmittel Alkohol benebelten Bewusstsein der Angeklagten, welche immerhin auch zur Entwicklung der Idee des Herunterwerfens imstande waren, zumindest im Wege des sachgedanklichen Mitbewusstseins vorhanden gewesen sein muss. Weiter ist nicht ersichtlich, worauf ein ernsthaftes Vertrauen auf das Ausbleiben des tatbestandlichen Erfolgs – des Todeseintritts – gegründet sein sollte (vgl. auch LG Leipzig, a.a.O.). Den Angeklagten waren sämtlich gefährlichkeitsbegründenden Tatsachen – die starke Dämmerung, die fehlende Erkennbarkeit des Hindernisses für Autofahrer, das Gewicht des Rollers und die Tatsache, dass es keine kleine Seitenstraße, sondern eine schnell zu befahrene Autobahn ist – bekannt. Das Vertrauen auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolgs wird in der Regel dann zu verneinen sein, wenn der vorgestellte Ablauf eines Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe ist, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (BGH, Urteil vom 28.04.1994, 4 StR 81/94 (LG Schwerin), NStZ 1994, 483). So liegt der Fall auch hier. Dass die Zeugin Terliesner nicht von dem fallenden Roller durch die Windschutzscheibe ihres Wagens getroffen wurde, ist allein dem Zufall oder einer glücklichen Fügung zu verdanken. Überdies gibt es keinen Hinweis auf eine Strategie der Angeklagten zur Vermeidung dieser besonderen Gefahr. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass weder Anhaltspunkte in ihrem eigenen Verhalten zu sehen sind, dass sich die hohe Gefahr trotz der Offensichtlichkeit nicht realisieren würde, noch hatten sie Hinweise auf besondere Reaktionsmöglichkeiten der passierenden Autofahrer. Auf diese konnten sie vielleicht hoffen, durften aber keinesfalls darauf vertrauen (vgl. auch LG Leipzig a.a.O.). Insgesamt haben die Angeklagten durch ihr Vorgehen gezielt eine so hochgradige Gefahrenlage geschaffen, dass das Ausbleiben schwerer, möglicherweise tödlicher Folgen nur dem glücklichen Umstand zu verdanken war, dass die Fahrzeugführer nicht mit noch höherer als der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit unterwegs waren, offensichtlich sehr aufmerksam fuhren und durch einen glücklichen Umstand alle routiniert und autobahnerfahren waren. Nach alledem ist weder das Wissens- noch das Wollenselement des bedingten Tötungsvorsatzes in Frage gestellt. Darüber hinaus hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass die beiden Angeklagten die Arg- und Wehrlosigkeit der Fahrzeugführer bewusst zur Tatbegehung ausnutzen und dabei in feindlicher Willensrichtung handelten (Mordmerkmal der Heimtücke). Dass die Insassen des sich einer Brücke bzw. Überführung nähernden Pkws keinen Anlass hatten, mit einem Anschlag auf ihre Person zu rechnen und infolge ihrer Arglosigkeit auch nicht in der Lage waren, dem Angriff auf ihr Leben entgegenzutreten, steht außer Zweifel (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.1997 - 4 StR 118/97 (LG Berlin), NStZ-RR 1997, 294). Der Erörterung bedarf daher nur, ob die Angeklagten die sich ihnen darbietende Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer ausnutzten. Hierfür genügt es, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich dessen bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGHR StGB § 211 II Heimtücke 1; Jähnke, in: LK-StGB, 11. Aufl., § 211 Rdnr. 47). Dass dieses Bewusstsein bei durchschnittlich intelligenten Angeklagten gegeben sein wird, kann nach der Rechtsprechung des BGH bei der bei vergleichbaren Fällen des Werfens von Steinen auf Autobahnen offen zutage liegenden Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer nicht zweifelhaft sein (BGH, Urteil vom 15.05.1997 - 4 StR 118/97 (LG Berlin), NStZ-RR 1997, 294). Der BGH hat zur Frage des Ausnutzungsbewusstseins in dieser Entscheidung wörtlich ausgeführt: „Dieses Bewusstsein hat ohne weiteres ein Täter, der von einer Autobahnbrücke herab Steine auf vorbeifahrende Fahrzeuge wirft, denn bei den Fahrzeuginsassen, die sich keines Angriffs versehen, tritt die Arg- und Wehrlosigkeit derart offen zu tage, dass sich jeder durchschnittlich intelligente Mensch dessen bewusst sein muss“. Orientiert an dieser Rechtsprechung ist auch im konkreten Fall – auch unter Berücksichtigung der Alkoholisierung der Angeklagten – davon auszugehen, dass sie zumindest im Wege des sachgedanklichen Mitbewusstseins die hilflose Lage der Autofahrer erkannten und sich bewusst waren, dass sie Menschen überraschten, die durch ihre Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlos waren. Dagegen vermochte die Kammer nicht ihre Zweifel bezüglich des Mordmerkmals des gemeingefährlichen Mittels zu überwinden. Dieses ist erfüllt, wenn der Täter ein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat. Auf dieser Grundlage hängt es vom konkreten Einzelfall ab, ob Würfe mit Gegenständen von einer Autobahnbrücke o.ä. bei Vorliegen eines entsprechenden Vorsatzes als Tötung bzw. Tötungsversuche mit gemeingefährlichen Mitteln zu bewerten sind. Eine tödliche Gefahr für eine Vielzahl von Menschen wird zumeist nur dann bestehen, wenn dichter Verkehr herrscht und in der Folge des durch den Wurf mit dem Gegenstand unmittelbar verursachten Unfalls eine unbestimmte Anzahl weiterer Personen - also regelmäßig die Insassen anderer Fahrzeuge - tödliche Verletzungen erleiden können (BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – 4 StR 450/09 –, juris). Im vorliegenden Fall machten alle zur Tatzeit auf der BAB 40 befindlichen Zeugen unterschiedliche Angaben zur Verkehrsdichte. Der als Autobahnpolizist erfahrene Zeuge PK E2, der mit seiner Kollegin den Roller von der Autobahn entfernte, erklärte, dass es am Tatabend auf der Fahrbahn für die Verhältnisse der BAB 40 “nicht so voll“ gewesen sei. Sie hätten den vorhandenen Verkehr „gut mitnehmen“ und ausbremsen können, sodass eine Bergung des Rollers möglich gewesen sei. Nach alledem ist nach dem Zweifelssatz nicht von der für eine Allgemeingefährlichkeit erforderlichen hohen Verkehrsdichte auszugehen. Das Werfen des Rollers auf die Fahrbahn der BAB 40 stellt tateinheitlich dazu einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB dar, weil der Roller ein Hindernis auf der Fahrbahn ist. Dass dadurch Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet wurden, bedarf angesichts der obigen Ausführungen keiner weiteren Erörterung. Die Kammer hat nicht die Erfüllung der Qualifikation nach §§ 315b Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB angenommen. Es konnte unter Wertung aller Umstände letztlich nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Angeklagten die Absicht hatten, einen Unglücksfall herbeizuführen. Primäres Ziel der Angeklagten war möglicherweise nur die Zerstörung des Rollers durch das Hinabwerfen aus einer Höhe von 9 m. Dass dadurch auch Fahrzeuge mit dem Roller im Sinne eines plötzlichen Unglücksfalles kollidieren konnten, wussten sie zwar. Es ist jedoch – insbesondere aufgrund der erhebliche Alkoholisierung und der daraus resultierenden Einengung des Bewusstseins der Angeklagten – nicht sicher feststellbar, ob sie diese Unfälle auch zielgerichtet erstrebt haben, wie es für die Absicht, den Dolus Directus ersten Grades, erforderlich wäre. 2. Die Anklage vom 29.07.2019 (Az.:163 Js 42/19) Durch die unter II. Nr. 2 beschriebenen Handlungen in der Nacht vom 13.11.2018 auf den 14.11.2018 haben sich die Angeklagten der gemeinschädlichen Sachbeschädigung in vier Fällen gemäß §§ 304, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. 3. Die Anklage vom 29.07.2019 (Az.:163 Js 72/19) Durch die unter II. Nr. 3 beschriebenen Handlungen hat sich der Angeklagte Büchner wegen der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung gemäß §§ 114 Abs. 1, 185, 194, 316 Abs. 1, 22, 23, 52, 53 StGB, 21 Abs. 1 StVG strafbar gemacht. 4. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit a) Der Angeklagte C Nach den Ausführungen des Sachverständigen G2 steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte C mangels hinreichender Steuerungsfähigkeit bei Begehung der zur Verurteilung gelangten Taten erheblich vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB gewesen ist. Bei dem Angeklagten lag bei der Tat vom 23.09.2019 eine krankhafte seelische Störung durch eine akute Alkoholintoxikation vor. Er hatte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von ca. 2,9 Promille. Die Blutalkoholkonzentration ergibt sich aus der am 23.09.2019 um 23:20 Uhr entnommenen Blutprobe, die eine Blutalkoholkonzentration von 2,17 Promille aufwies, so dass die Kammer unter Annahme eines Abbauwertes von 0,2 Promille pro Stunde und eines einmaligen Sicherheitszuschlags von 0,2 Promille eine maximale Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit am 23.09.2019 um 20:40 Uhr von 2,9 Promille berechnet hat. Trotz dieser hohen Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt ist unter Berücksichtigung der maßgeblichen psychodiagnostischen Kriterien hinreichend sicher auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten C bei der Tat vom 23.09.2019 vollends gefehlt habe. Die fast drei Promille erreichende Blutalkoholkonzentration sowie der Eindruck des die Blutprobe entnehmenden Sachverständigen T3 von der Verfassung des Angeklagten C könnten zwar für das Fehlen der Steuerungsfähigkeit sprechen. Der Sachverständige G2 erläuterte jedoch nachvollziehbar und überzeugend, weshalb vorliegend von einer erheblich verminderten, aber noch sicher vorhandenen (Rest-)Steuerungsfähigkeit auszugehen war. Zum einen ist der Angeklagte C stark an den Konsum von Alkohol gewöhnt. Da er seit seinem 18. Lebensjahr täglich trinkt, hat er eine starke Toleranz entwickelt. Zum anderen folgt aus der Aussage des Zeugen H3 sowie der Einlassung des Angeklagten N, dass der Angeklagte C vor der Tat noch mit dem Angeklagten N diskutieren und diesen von der Tatausführung überzeugen konnte. Dabei sagte er laut und deutlich „Du kommst jetzt mit“, was bis zum Fenster des Zeugen in der zweiten Etage des am Tatort gelegenen Wohnhauses hörbar war. Des Weiteren zeigte der Angeklagte C noch einige motorische Fähigkeiten, da es ihm im Zusammenwirken mit dem Angeklagten N gelang, den ca. 25 kg schweren Roller relativ zügig über die mehr als 2 m hohe Sicherheitswand zu heben. Ferner zeigt das vom Zeugen H3 beobachtete schnelle Verlassen der Örtlichkeit durch den Angeklagten C nach Angaben des Sachverständigen, dass er noch rudimentäre Erkenntnisse über die Rechtswidrigkeit seines Tuns hatte. Die Kammer schließt sich nach eigener Sachprüfung den Ausführungen des Sachverständigen G2 an. Auch bei den übrigen zur Verurteilung gelangten Taten ist davon auszugehen, dass der Angeklagte C aufgrund einer Alkoholintoxikation in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert agierte. Bei den Taten vom 13.12.2018 aus der Anklage 163 Js 72/19 ergab die am 14.11.2018 um 0:01 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,81 Promille, so dass die Kammer unter Annahme eines Abbauwertes von 0,2 Promille pro Stunde und eines einmaligen Sicherheitszuschlags von 0,2 Promille eine maximale Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit am 13.11.2019 um 22:50 Uhr von 2,24 Promille berechnet hat. Auch bei den vier Sachbeschädigungen in der Nacht vom 13.11.2018 war der Angeklagte nach eigenen Angaben erheblich alkoholisiert, sodass gerade auch unter Berücksichtigung der objektiven Unsinnigkeit dieser Zerstörungsaktion das Vorliegen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit zumindest nicht ausgeschlossen werden kann. B) Der Angeklagte N Die Überzeugung von der nicht auszuschließenden erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten N bei der Tat vom 23.09.2019 beruht auf dem widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen gründenden mündlichen Gutachten des Sachverständigen I3, dem sich die Kammer nach eigener Sachprüfung und aus eigener Überzeugung anschließt. Bei dem Angeklagten ist bei der Tat am 23.09.2019 eine krankhafte seelische Störung durch eine akute Alkoholintoxikation nicht auszuschließen. Er hatte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von ca. 2,34 Promille. Die Blutalkoholkonzentration ergibt sich aus der am 23.09.2019 um 23:30 Uhr entnommenen Blutprobe, die eine Blutalkoholkonzentration von 1,58 Promille aufwies, so dass die Kammer unter Annahme eines Abbauwertes von 0,2 Promille pro Stunde und eines einmaligen Sicherheitszuschlags von 0,2 Promille eine maximale Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit am 23.09.2019 um 20:40 Uhr von 2,34 Promille berechnet hat. Bezüglich der für die Beurteilung des Vorliegens des § 21 StGB weiter maßgeblichen psychodiagnostischen Kriterien ergab sich eine gewisse Diskrepanz zwischen den Aussagen der Zeugen E3 und E4, welche den Angeklagten nach der Tat festnahmen, und den Angaben des Sachverständigen T3, welcher dem Angeklagten in der Tatnacht die Blutprobe entnommen hat. Die Polizeibeamten nahmen bei dem Angeklagten N im Gegensatz zum Angeklagten C fast keine Ausfallerscheinungen wahr. Sie haben in der Hauptverhandlung bekundet, dass man zwar gemerkt habe, dass er etwas getrunken habe, er habe dem Gesprächsverlauf aber folgen und Angaben machen können. Sein Gang sei sicher gewesen, sein Bewusstsein klar, die Augen unauffällig und die Koordination habe ohne Probleme funktioniert. Der Sachverständige T3 zeichnete jedoch ein anderes Bild. Er entnahm dem Angeklagten N nicht nur eine Blutprobe, sondern untersuchte ihn auch bezüglich der Frage der Gewahrsamsfähigkeit. Dabei führte er auch sog. „Finger-Finger-“ und „Finger-Nase-Prüfungen“ durch. Er bemerkte eine deutliche und starke Alkoholisierung des Angeklagten N. Bei beiden Finger-Tests war er unsicher und es habe sich – so der Sachverständige T3 – eine deutliche Koordinationsstörung gezeigt. Der Angeklagte sei nach seiner Einschätzung „deutlichst“, und „über dem üblichen Spektrum“ alkoholisiert gewesen. Er habe zwar gewusst, wo er gewesen sei, habe aber dennoch benommen gewirkt und gelallt. Sein Gang sei schwankend gewesen, die Pupillen stark erweitert. Das Verhalten sei verlangsamt gewesen. Der Sachverständige I3 hat ausgeführt, dass der Einschätzung des erfahrenen Sachverständigen T3, der seit 15 Jahren regelmäßig drei bis vier Mal pro Woche Blutproben zur Bestimmung von Blutalkohol entnimmt, letztlich hier ein höheres Gewicht beizumessen sei als den Einschätzungen der Polizeibeamten. Die Kammer folgt dem, zumal die Polizeibeamten ihre „Torkelbögen“ in der Regel erst zeitversetzt nach dem Einsatz ausfüllen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die beiden Polizeibeamten in der Tatnacht neben der Beobachtung des Angeklagten N insbesondere mit der Beaufsichtigung des Angeklagten C beschäftigt waren, der derart alkoholisiert war, dass er in ein Gebüsch fiel und nicht mehr ohne Hilfe hochkam. Es ist davon auszugehen, dass die Aufmerksamkeit der Beamten daher naturgemäß mehr auf den Angeklagten C gerichtet war. Ihre Vermerke über den eher normalen Zustand des Angeklagten N waren möglicherweise dem Vergleich zu den extremen Ausfallerscheinungen des Angeklagten C geschuldet. Gegen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit spreche zwar – so der Sachverständige I3 – ,dass der Angeklagte N noch detaillierte Erinnerungen an die Tat, z.B. das Hochheben des Rollers, gehabt habe und noch derart klar strukturiert gewesen sei, dass er die Uhrzeit im Auge behalten habe, um nicht zu spät zu seiner Freundin zu kommen. Unter Berücksichtigung der Zustandsbeschreibung des T3 sei eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten N bei der Tat vom 23.09.2019 aber nicht sicher auszuschließen. Ebenso wie beim Angeklagten C geht die Kammer davon aus, dass auch bei dem Angeklagten N bei den vier gemeinschädlichen Sachbeschädigungen wegen des vorherigen Alkoholkonsums eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ebenfalls nicht auszuschließen ist. V. A) Der Angeklagte C Bei der Begehung der Taten aus den Anklagen zu den Aktenzeichen 163 Js 42/19 und 162 Js 72/19 war der Angeklagte 17 Jahre Jahre und 3-4 Monate alt. Insoweit ist auf ihn gemäß § 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden. An seiner strafrechtlichen Verantwortungsreife im Sinne von § 3 JGG bestehen nach seiner Entwicklung und seinem Auftreten in der Hauptverhandlung nach den Angaben des Sachverständigen G2 keine Zweifel. Dem schließt sich die Kammer nach eigener Überprüfung an. Bei der Begehung der Tat vom 23.09.2019 aus der Anklage 30 Js 209/19 war der Angeklagte 18 Jahre und 2 Monate alt und damit Heranwachsender im Sinne von § 1 Abs. 2 JGG. Die Kammer ist nach der deswegen erforderlichen Prüfung, ob die insoweit gegen den Angeklagten zu verhängende Strafe dem allgemeinen Strafrecht zu entnehmen ist oder ob wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG zum Tatzeitpunkt das Jugendstrafrecht anzuwenden ist, zu der Auffassung gelangt, dass vorliegend Jugendstrafrecht Anwendung finden muss. Der Angeklagte ist zum Tatzeitpunkt am 23.09.2019 nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichzustellen, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG. Dies hat eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten bei Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergeben. Er war am 23.09.2019 erst seit zwei Monaten volljährig. Ferner wohnte er noch bei seiner Mutter. Zwar absolvierte er zur Tatzeit am 23.09.2019 eine Ausbildung, diese begann jedoch erst sieben Wochen vor der Tat, nämlich am 05.08.2019. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen G2 ist bei dem Angeklagten eine deutliche psychoemotionale Reifeverzögerung festzustellen, seine sittliche und geistige Entwicklung entspreche am ehesten der eines Jugendlichen. Dem schließt sich die Kammer an. Gegen den Angeklagten war gemäß §§ 17 Abs. 2 JGG i.V.m. 105 Abs. 1 JGG Jugendstrafe zu verhängen. Bei ihm liegen schädliche Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG vor. Voraussetzung für die Annahme schädlicher Neigungen sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen (vgl. BGH, Beschl. V. 09.07.2015, 2 StR 170/15, BeckRS 2015, 13667, Rz. 6 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Nur durch die Verhängung einer Jugendstrafe kann der Versuch unternommen werden, mit den Mitteln des Strafrechts auf den Angeklagten einzuwirken. Bei dem Angeklagten liegen erhebliche Persönlichkeitsmängel vor. Schon seit einem längeren Zeitraum wird er straffällig. Die erste Eintragung im Bundeszentralregister datiert vom 21.04.2016, die dem zugrunde liegenden Tat vom 08.01.2016. Er ist bereits mehrfach durch seine Zerstörungswut, die sich in Sachbeschädigungen Bahn bricht, aufgefallen. Dabei zeigt sich gerade in den hier abgeurteilten Taten eine Steigerung der Qualität der Zerstörungen, die nun sogar geeignet ist, neben fremdem Eigentum auch Leib und Leben anderer Menschen in Mitleidenschaft zu ziehen. Die gesamten Lebensumstände, insbesondere das tägliche routinemäßige Trinken von hochprozentigem Alkohol selbst unter der Woche nach der Arbeit zeigen deutlich, dass den schädlichen Neigungen des Angeklagten nur durch die Verhängung einer Jugendstrafe und deren erzieherische Wirkung begegnet werden kann. Bei ihm ist die Jugendstrafe auch wegen der Schwere der Schuld gemäß § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG erforderlich. Für die Beurteilung der Schuld kommt es auf die charakterliche Haltung und das gesamte Persönlichkeitsbild des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden an. Das äußere Tatgeschehen hat nur insoweit Berücksichtigung zu finden, als es Schlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld und die charakterliche Haltung des Täters zulässt (vgl. OLG Hamm, Beschl. V. 18.12.2002, 2 Ss 945/02, BeckRS 2003, 01160 – unter Ziff. II.), 2.), lit. B) m.w.N.). Grundsätzlich kann aber bei Kapitalverbrechen – nach Erwachsenenstrafrecht ist der Mord mit lebenslanger Freiheitsstrafe belegt – die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG regelmäßig bejaht werden (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 30.03.2000, 3 Ss 214/00, BeckRS 2000, 05425 – unter Ziff. II.), 4.)). Vorliegend zeigt zusätzlich auch das Vorgehen des Angeklagten, dass er sich zur Erreichung seiner Ziele – der größtmöglichen Sachbeschädigung – über Rechtsgüter anderer hinwegsetzt. Dem erheblichen kriminellen Potenzial, das beim Angeklagten erkennbar wird, kann – auch unter Berücksichtigung des im Jugendstrafrecht maßgeblichen Erziehungsgedankens – nach Auffassung der Kammer einzig wirksam mit der Verhängung einer Jugendstrafe begegnet werden. Der für die Taten bei dem Angeklagten zur Verfügung stehende Strafrahmen beträgt gemäß §§ 18 Abs. 1 S. 2 JGG, 105 Abs. 1, 3 S. 1 JGG sechs Monate bis zu zehn Jahren, wobei gemäß § 18 Abs. 2 JGG die Jugendstrafe so zu bemessen ist, dass die erforderliche erzieherische Wirkung möglich ist. Der Sonderstrafrahmen des § 105 Abs. 3 S. 2 JGG von bis zu 15 Jahren bei Mord war hier nicht heranzuziehen, da schon eine besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 105 Abs. 3 S. 2 JGG hier nicht festzustellen war. Gemäß § 18 Abs. 1 S. 3 JGG gilt der Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts zwar nicht, allerdings darf die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie in den Strafandrohungen des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden hat, nicht gänzlich außer Betracht gelassen werden. Deshalb hat auch bei der Bemessung einer Jugendstrafe das Vorliegen eines gesetzlich vertypten Milderungsgrundes seine Bedeutung. Zugunsten des Angeklagten und seinen Erziehungsbedarf mindernd hat sich ausgewirkt, dass er bereits im Ermittlungsverfahren, schon am Tag nach der Tat bei der Vernehmung durch die Polizei, geständig war. Über seinen Tatbeitrag hinaus machte er auch klare Angaben zur Beteiligung des Mitangeklagten N. Er entschuldigte sich sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch im Wege eines Briefes kurz vor Beginn der Hauptverhandlung bei den Zeugen, die kurz nach dem Wurf des Rollers am 23.09.2019 auf der BAB 40 darüber gefahren waren. Bis auf die Zeugin W1 nahmen auch alle diese Entschuldigung an und erklärten, keinen Groll mehr gegen die Angeklagten zu hegen. Teilweise äußerten sie sogar den Wunsch, dass die Angeklagten nicht zu hart bestraft würden. Die Angeklagten bemühten sich gemeinsam um eine Wiedergutmachung. Die Zeugin U1 nahm in der Hauptverhandlung das ihr angebotene „Schmerzensgeld“ in Höhe von 1.000,00 € an. Mildernd muss sich außerdem auswirken, dass bei der Tat vom 23.09.2019 beim Tötungsvorsatz hier nur die schwächste Vorsatzform, der Dolus Eventualis, also die billigende Inkaufnahme des Erfolgseintritts anzunehmen ist. Glücklicherweise ist kein körperlicher Schaden bei den Zeugen selbst und nur ein geringer und oberflächlicher Schaden an den PKW der Zeugen entstanden. Schließlich war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er bei der Begehung der Taten alkoholbedingt erheblich vermindert steuerungsfähig im Sinne des § 21 StGB war und die Mordtat vom 23.09.2019 lediglich im Sinne der §§ 22, 23 StGB versucht wurde, was im Erwachsenenstrafrecht jeweils zu einer Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB geführt hätte. Dagegen war strafschärfend und den Erziehungsbedarf erhöhend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte aus egoistischen Motiven, nämlich zur eigenen Unterhaltung und Belustigung das Leben anderer Menschen konkret in Gefahr brachte und den Tod anderer billigend in Kauf nahm. Dass bei der Tat vom 23.09.2019 niemand verletzt oder getötet wurde, ist allein dem Zufall zu verdanken. Nichtsdestotrotz war die Todesgefahr, insbesondere für die Zeugin U1, die nur ca. 2-3 Sekunden nach dem Wurf die Aufprallstelle passierte, immens hoch. Der Angeklagte ist bereits mehrfach einschlägig - insbesondere mit Sachbeschädigungen - strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Taten aus der Anklage zum Aktenzeichen 163 Js 72/19 beging er Mitte Dezember 2018. Dabei war er erst im September 2018 wegen einer anderen Sachbeschädigung von dem Amtsgericht Herne zur Erbringung von Arbeitsleistungen verurteilt worden. Dies war bereits seine zweite Verurteilung. Er scheint davon in keiner Weise beeindruckt worden zu sein. Vielmehr steigerte er sein zerstörerisches Tun immer weiter. Die Zertrümmerung der Scheiben von gleich vier Bushaltestellen markiert eine erste Steigerung. Den Höhepunkt stellt das Beschädigen von vier PKW und des E-Scooters durch einen Wurf aus 9 m Höhe auf eine vielbefahrene Autobahn dar. Sowohl das fremde Eigentum als auch die körperliche und psychische Unversehrtheit sowie letztendlich das Leben anderer Menschen waren ihm dabei egal. Er ordnete all das der Befriedigung seines Zerstörungsdrangs unter. Des Weiteren überredete er als geistiger Urheber den Angeklagten N sowohl im Fall der Anklage zu 30 Js 209/19 als auch in den Fällen der Anklage zu 163 Js 42/19 zu den Taten und brachte den Mitangeklagten dazu, sich strafbar zu machen. Unter zusammenfassender Würdigung aller strafzumessungsrelevanten Umstände, der abzuurteilenden Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten sowie der Wirkung der Jugendstrafe auf ihn hielt die Kammer unter besonderer Berücksichtigung des Erziehungsgedanken – wobei die Kammer nicht verkannt hat, dass dieser bei nunmehr erwachsenen Straftätern an Bedeutung verliert – die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren für angemessen und ausreichend, um den Angeklagten genügend erzieherisch zu beeindrucken und dem Unrechtsgehalt der Taten gerecht zu werden. Eine Einheitsjugendstrafe in dieser Höhe ist erforderlich, um die unter erzieherischen Gesichtspunkten dringend notwendige charakterliche Festigung des Angeklagten zu erreichen. Ein Absehen von Jugendstrafe nach § 5 Abs. 3 JGG kam nicht in Betracht, da im Falle eines Abbruchs der Therapie nach § 64 StGB, auf die sogleich im Abschnitt VI. einzugehen sein wird, eine Strafverbüßung aus erzieherischen Gründen unerlässlich ist. Ein Absehen von der Verhängung von Jugendstrafe neben der Unterbringung liegt in solchen Fällen fern (vgl. BGH, Beschluss vom 06.09.2007, 4 StR 318/07 – juris; Beschluss vom 20.01.2016, 4 StR 573/15 – juris). B) Der Angeklagte N Bei der Strafzumessung für die einzelnen Taten waren folgende Strafrahmen zugrunde zu legen: 1. Bezüglich des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 211 Abs.1, 2, 2. Unterabschnitt, Var. 1, 315b Abs. 1 Nr. 2, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB aus der Anklage zu 30 Js 209/19 lebenslange Freiheitsstrafe. Der Strafrahmen war aber doppelt auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten zu mildern. Zum einen hat die Kammer den Strafrahmen gemäß § 23 Abs. 2 StGB nach Maßgabe des § 49 Abs. 1 StGB auf drei Jahre bis zu 15 Jahren gemildert, da vorliegend nur ein Versuch des Mordes vorliegt. Nach einer Gesamtabwägung der Tatumstände und der Persönlichkeit sowie des Verhaltens des Angeklagten in der Hauptverhandlung hielt die Kammer eine Strafrahmenverschiebung für angemessen, da nur Sachschaden eingetreten und kein Mensch körperlich verletzt worden ist. Zum anderen ist dieser Strafrahmen erneut gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, wodurch sich ein solcher von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten ergibt, da – wie ausgeführt – aufgrund der starken Alkoholisierung des Angeklagten davon auszugehen war, dass seine Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgesichtspunkte sah die Kammer keinen Anlass, dem Angeklagten die erneute Milderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB zu versagen. 2. Bezüglich der vier gemeinschädlichen Sachbeschädigungen gemäß § 304 StGB aus der Anklage 163 Js 42/19 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, der gemäß den §§ 21, 49 StGB auf einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und drei Monaten zu mildern war. Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich zu Beginn der Hauptverhandlung geständig einließ. Er entschuldigte sich in der mündlichen Verhandlung bei den Zeugen, die kurz nach dem Wurf des Rollers am 23.09.2019 auf der BAB 40 darüber gefahren waren. Bis auf die Zeugin W1 nahmen auch alle diese Entschuldigung an und erklärten, keinen Groll mehr gegen die Angeklagten zu hegen. Teilweise äußerten sie sogar den Wunsch, dass die Angeklagten nicht zu hart bestraft würden. Die Angeklagten bemühten sich gemeinsam um eine Wiedergutmachung. Die Zeugin U1 nahm das ihr angebotene „Schmerzensgeld“ in Höhe von 1.000,00 € in der Hauptverhandlung an. Mildernd muss sich außerdem auswirken, dass bei der Tat vom 23.09.2019 beim Tötungsvorsatz hier nur die schwächste Vorsatzform, der Dolus Eventualis, also die billigende Inkaufnahme des Erfolgseintritts anzunehmen ist. Es ist kein körperlicher Schaden bei den Zeugen selbst und nur ein geringer und oberflächlicher Schaden an den PKW der Zeugen entstanden. Der Angeklagte wirkte durch die erlittene Untersuchungshaft und die Hauptverhandlung deutlich beeindruckt. Die Kammer gewann den Eindruck, dass er seine Handlungen, insbesondere den Wurf des Rollers, aufrichtig und aus tiefstem Herzen bereut. Zulasten des Angeklagten musste sich jedoch die erhebliche Gefährlichkeit des Rollerwurfes für das Leben unbeteiligter Dritter auswirken. Der Angeklagte war im Vergleich zum Angeklagten C der ältere und – jedenfalls beim Wurf des Rollers am 23.09.2019 – auch der der nüchternere von beiden. Er, als 21 jähriger Erwachsener mit abgeschlossener Berufsausbildung, hätte sich gegen den gerade erst volljährig gewordenen stark betrunkenen Angeklagten C durchsetzen und diesen von seiner abstrusen Idee abbringen müssen. Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb der vorgenannten Strafrahmen hat die Kammer ausgehend von der Schuld des Angeklagten die Gesamtheit der inneren und äußeren Seite der jeweiligen Tat gewürdigt und sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wie sie bei der Bestimmung der Strafrahmen erörtert wurden, nochmal gegeneinander abgewogen. Dementsprechend hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt: 1. Für den versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr eine Freiheitsstrafe von drei Jahren. 2. Für jede der vier gemeinschädlichen Sachbeschädigungen eine Freiheitsstrafe von vier Monaten. Aus diesen Einzelstrafen war nach zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und seiner Taten gemäß § 53 StGB auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zu erkennen. Dabei waren erneut für den Angeklagten sein umfassendes Geständnis, seine Bemühungen zur Wiedergutmachung und Entschuldigung und seine glaubwürdige Unrechtseinsicht zu berücksichtigen, gegen ihn insbesondere die immense Gefahr, die von dem Rollerwurf am 23.09.2019 ausging. Unter nochmaliger Abwägung aller Umstände hat die Kammer gegen den Angeklagten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten als unrechts-, schuld- und sühneangemessen erkannt. VI. A) Der Angeklagte C Neben der Verhängung einer Jugendstrafe war die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen. Es liegen zunächst die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 S. 1 StGB vor, wonach die zur Verurteilung stehenden Taten auf einen Hang zum übermäßigen Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln zurückzuführen sein müssen und die Gefahr bestehen muss, dass der Angeklagte in Folge dieses Hanges auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Gründe, nach denen es der Kammer in ihrem eng begrenzten Ermessen möglich war, ausnahmsweise von der Anordnung der Unterbringung abzusehen (vgl. dazu Fischer, StGB, 67. Aufl. § 64, Rn. 22, 23), waren nicht ersichtlich. Die abgeurteilten Taten beruhen auf dem Hang des Angeklagten, Alkohol im Übermaß zu konsumieren. Von einem Hang ist auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muss. „Im Übermaß” bedeutet, dass der Täter berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt werden (BGH, NStZ-RR 2003, 106; Fischer, a.a.O., § 64, Rn. 7 m.w.N.). Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen G2 liegt bei dem Angeklagten ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD 10 F10.20) vor, welches die Voraussetzungen eines Hanges im Sinne der Vorschrift erfüllt. Die verfahrensgegenständlichen Taten sind nach den Ausführungen des Sachverständigen kausal auf den Hang zurückzuführen. Der Angeklagte habe die Tat unter dem Einfluss von Alkohol begangen, durch den er nicht in der Lage gewesen sei, seine Affekte der Situation angemessen zu steuern. Der Sachverständige G2 ist weiter zu der Einschätzung gelangt, dass der Angeklagte ohne Entwöhnungsbehandlung mit größter Wahrscheinlichkeit zukünftig in Freiheit nicht frei von Alkoholkonsum im Übermaß wird leben können und es deshalb zu weiteren Taten im Rahmen aggressiv-zerstörerischer Momente kommen wird. Er habe bereits bei der Zerstörung der Glasscheiben der Haltestellenhäuschen ein hohes Aggressionspotenzial offenbart. Bei den begangenen Sachbeschädigungen sei darüber hinaus eine Tendenz zur Steigerung bzgl. der Mittel und Folgen zu erkennen. Solange der Grundkonflikt – die Trauerbewältigung bezüglich des Todes von Vater und Großmutter – nicht im Rahmen einer Suchttherapie bearbeitet werde, werde der Angeklagte unter Alkoholeinfluss weitere erhebliche Straftaten begehen. Dieser Gefahrenprognose schließt sich die Kammer nach eigener Sachprüfung an. Die Kammer geht nicht davon aus, dass der Angeklagte seine Abhängigkeitsproblematik selbstständig beheben kann und sich aus seinem Umfeld lösen würde. Ohne die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist daher ein Rückfall in den Alkoholkonsum sowie in die Straffälligkeit auch aus Sicht der Kammer mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Schließlich besteht auch die gemäß § 64 S. 2 StGB erforderliche hinreichend konkrete Aussicht, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder eine erhebliche Zeitspanne vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen. Insoweit müssen sich in der Persönlichkeit und den Lebensumständen des Täters konkrete Anhaltspunkte finden, die erwarten lassen, dass die Gefährlichkeit bei erfolgreichem Verlauf der Unterbringung aufgehoben oder deutlich herabgesetzt wird (Fischer, StGB, 67. Aufl., § 64, Rn. 19). Eine solche Prognose lässt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen G2, denen die Kammer sich auch insoweit anschließt, in Bezug auf den Angeklagten C stellen. Im Gespräch mit dem Sachverständigen erklärte der Angeklagte, dass die Zeit in der Kinder- und Jugendpsychiatrie während seines 12. Lebensjahres eine gute Erfahrung gewesen sei. Der Sachverständige bemerkte außerdem, dass der Angeklagte emotionalen Themen offen gegenüberstehe. Wenn die Verlusterfahrungen des Angeklagten in die Therapie miteinbezogen werden können, kann dieser von der Behandlung in besonderem Maße profitieren. Weniger einschneidende Maßnahmen (§ 62 StGB) sind hier nicht erfolgsversprechend. Die Kammer kommt mit dem Sachverständigen überein, dass der Angeklagte ohne eine externe und intensive Strukturierung keinen Erfolg im Rahmen einer Therapie haben kann. B) Der Angeklagte N Neben der Verhängung einer Freiheitsstrafe war auch bei ihm die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen. Es liegen auch bei ihm die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 S. 1 StGB vor, wonach die zur Verurteilung stehenden Taten auf einen Hang zum übermäßigen Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln zurückzuführen sein müssen und die Gefahr bestehen muss, dass der Angeklagte in Folge dieses Hanges auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Gründe, nach denen es der Kammer in ihrem eng begrenzten Ermessen möglich war, ausnahmsweise von der Anordnung der Unterbringung abzusehen (vgl. dazu Fischer, StGB, 67. Aufl. § 64, Rn. 22, 23), waren auch hier nicht ersichtlich. Die abgeurteilten Taten beruhen auf dem Hang des Angeklagten, Alkohol im Übermaß zu konsumieren. Nach den Ausführungen des Sachverständigen I3 in der Hauptverhandlung liegen bei dem Angeklagten ein schädlicher Gebrauch bzw. ein Substanzmissbrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) vor, die die Voraussetzungen eines Hanges im Sinne der Vorschrift erfüllen. Wenn der Angeklagte N nicht therapiert werde, bestehe ein hohes Risiko, dass sich bei dem Angeklagten eine Alkoholabhängigkeit mit negativen sozialen Folgen einstelle. Die verfahrensgegenständlichen Taten sind nach den Ausführungen des Sachverständigen kausal auf den Hang zurückzuführen. Der Angeklagte habe die Tat unter dem Einfluss von Alkohol begangen, durch den er enthemmt worden sei und nicht in der Lage gewesen sei, seine Affekte der Situation angemessen zu steuern. Aus diesen Gründen ist der Sachverständige I3 zu der Einschätzung gelangt, dass der Angeklagte ohne Entwöhnungsbehandlung mit großer Wahrscheinlichkeit weiter Alkohol im Übermaß trinken wird und es deshalb zu weiteren erheblichen Taten kommen werde. Der Angeklagte sei im alkoholisierten Zustand nicht in der Lage, seine Handlungen abzuwägen und lasse sich leicht zu Straftaten verführen. Dieser Gefahrenprognose schließt sich die Kammer nach eigener Sachprüfung an. Die Kammer geht davon aus, dass ohne die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ein Rückfall des Angeklagten N in den Alkoholkonsum sowie in die Straffälligkeit auch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Schließlich besteht auch die gemäß § 64 S. 2 StGB erforderliche hinreichend konkrete Aussicht, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder eine erhebliche Zeitspanne vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen. Eine solche Prognose lässt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen I3, denen die Kammer sich auch insoweit anschließt, in Bezug auf den Angeklagten N stellen. Dieser ist ausreichend therapiemotiviert und auch therapiefähig. Während der Exploration habe der Angeklagte signalisiert, dass er grundsätzlich bereit sei, sein Leben zu ändern und Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der Angeklagte wandte sich in seinem letzten Wort an die Kammer und erklärte, dass eine geschlossene Entzugstherapie nach § 64 StGB für ihn das Beste sei. Er habe sein Problem erkannt und wolle die Therapie angehen, um seine Lebenssituation zu verbessern. Weniger einschneidende Maßnahmen (§ 62 StGB) sind auch hier nicht erfolgsversprechend. Der Sachverständige erklärte nachvollziehbar, dass der Angeklagte unsicher und ratlos sei, wie er mit seiner derzeitigen Situation umgehen solle. Daher werde er außerhalb einer geschlossenen Einrichtung wieder Alkohol konsumieren. Die Anordnung des Vorwegvollzuges eines Teils der Strafe nach § 67 Abs. 2 S. 2, 3 StGB kam unter Berücksichtigung der Dauer der vom Angeklagten N erlittenen Untersuchungshaft nicht in Betracht. VII. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 StPO, beim Angeklagten C zusätzlich auf 74 JGG. Kirfel Lichtleitner Gbur