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Entscheidung

2 StR 170/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 1 7 0 / 1 5 vom 9. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Gera vom 12. Februar 2015 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Straf- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer Jugendstrafe von sechs Mo- naten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Re- vision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten ergeben. 2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat gegen den im Tatzeitraum 17 Jahre alten Angeklag- ten eine Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG verhängt. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass der Ange- klagte „beginnend mit dem Jahr 2010“ mehrfach vorgeahndet sei. „Zwar konnte bei den ersten beiden Taten noch von der Verfolgung abgesehen werden, im dritten Fall kam es zu einer Verwarnung. Dennoch ist der Angeklagte […] damit, wenn auch mit verschiedenen Deliktstypen, aufgefallen“ (UA S. 10). Zudem konsumiere der Angeklagte immer noch Drogen, „was, wenn auch keine kon- kreten Erkenntnisse vorliegen, regelmäßig mit der Begehung von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verbunden ist“ (UA S. 10 f.). Diese Erwägungen leiden an durchgreifenden Erörterungsmängeln und halten rechtlicher Überprüfung daher nicht stand. a) Schädliche Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Tä- ters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur be- jaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel, aus denen sich eine Nei- gung zur Begehung von Straftaten ergibt, schon vor der Tat angelegt waren. Die schädlichen Neigungen müssen auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss 2 3 4 5 6 - 4 - vom 13. November 2013 - 2 StR 455/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schädliche Neigungen 11). b) Aus den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich schon nicht hinreichend, dass in dem Angeklagten bereits vor der Tat auf schädliche Neigungen hinweisende Persönlichkeitsmängel angelegt waren. Von der Ver- folgung von zwei aus März und April 2010 stammenden - nicht näher mitgeteil- ten - Taten ist gemäß § 45 Abs. 2 JGG abgesehen worden; das kann bereits dafür sprechen, dass die Straftaten als so geringfügig zu bewerten sind, dass sie für die Annahme des Vorhandenseins schädlicher Neigungen beim Ange- klagten nicht herangezogen werden können (vgl. auch Radtke in Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 17 JGG Rn. 37 f. mwN). Entsprechendes gilt auch für das Strafverfahren wegen eines im November 2010 begangenen Diebstahls, das mit einer gerichtlichen Verwarnung abgeschlossen worden ist. Das Landgericht hat zudem nicht den Umstand in den Blick genommen, dass der im Urteilszeitpunkt fast 19jährige Angeklagte nach Begehung der ab- geurteilten Taten mehr als eineinhalb Jahre lang nicht mehr durch Straftaten aufgefallen war. Diese Tatsache kann darauf hindeuten, dass eine Gefahr künf- tiger Straftaten nicht mehr besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 13. November 2013 - 2 StR 455/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schädliche Neigungen 11; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 4 StR 37/15, NStZ-RR 2015, 155). Das Landgericht hat schließlich weder den „Drogenkonsum“ des Ange- klagten mit Tatsachen belegt noch sich damit auseinandergesetzt, ob und in welchem Umfang der Angeklagte unter dem Einfluss des sieben Jahre älteren Mitangeklagten gestanden hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Juli 1988 - 1 StR 219/88, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schädliche Neigungen 3). 7 8 9 - 5 - Die Sache bedarf daher zum Rechtsfolgenausspruch insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Fischer Eschelbach Ott Zeng Bartel 10