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Urteil

5 O 145/17

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2020:0529.5O145.17.00
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Tenor

1. Die Klage und Wiederklage werden abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger auferlegt.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage und Wiederklage werden abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger auferlegt. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen einer angeblich fehlerhaft durchgeführten Ankaufsuntersuchung. Im Vorfeld des Kaufvertrags besichtigten die Klägerin und ihr Ehemann das streitgegenständliche Pferd T am 01.02.2015 nahmen einen Termin zur reiterlichen Erprobung für den 05.02.2015 mit der Verkäuferin und Zeugin C wahr. Am 10.02.2015 wurde eine Ankaufsuntersuchung durch die bei dem Beklagten angestellte Mitarbeiterin Dr. H im Reitstall der Zeugin C durchgeführt. Diese Untersuchung wurde durch die Zeugin C, im Auftrag durch die Klagepartei vereinbart. Bei dieser Untersuchung war die Zeugin C anwesend, jedoch nicht die Klägerin und ihr Ehemann. Die Zeugin Dr. H stellte bei dieser Untersuchung zwei bis drei Strahlbeinkanäle (,,canales sesamoidales‘‘), ein reaktionslosen Hornspalt, ein nicht schmerzhaftes Überbein und ein Kehlkopfpfeifen fest. Nach dieser Untersuchung rief die Zeugin Dr. H bei der Klägerin an und berichtete ihr von der Untersuchung, dabei wurde über die von Ihr erstellten Röntgenaufnahmen gesprochen. Über Chips (OCD-Fragmente) wurde zu diesem Zeitpunkt nicht gesprochen. Auf dem Befundbeleg wurden OCD-Fragmente als nicht feststellbar bezeichnet. Der Klägerin war in Bezug auf die Röntgenaufnahmen nicht bewusst, umfangreiche und verbindliche Röntgenbeurteilung im Stall nicht möglich ist, da diese auf speziellen Monitoren, wie Sie sich in Kliniken und Praxen befinden, erfolgen muss. Am 10.02.2015 wurde ein Kaufvertrag über das Pferd in der Höhe von 9.500 € zwischen der Klägerin und Ihrem Ehemann als Käufer und der Verkäuferin geschlossen. Dieser wurde unter der Voraussetzung geschlossen, dass die AKU beanstandungsfrei verläuft. Im Kaufvertrag vom 10.02.2015 wurde eingetragen, dass das Pferd sich am selben Tag einer klinischen Ankaufsuntersuchung unterzogen hat und sich aus der Untersuchung ergibt, dass das Pferd ein Kehlkopfpfeifen und vorne rechts einen Hufspalt aufweist. Mitte Juni 2015 zeigten sich Mängel an dem Pferd. Im Oktober 2016 wurde das Pferd von der Klägerin schließlich für einen Kaufpreis in Höhe von 1.500 € verkauft. Die Klägerin behauptet, es sei neben der normalen Ankaufsuntersuchung auch eine klinische röntgenologische Untersuchung vereinbart worden sein. Nach dieser Untersuchung habe die Beklagte die Klägerin angerufen und ihr mitgeteilt, dass es keine Bedenken bei dem Kauf des Pferdes gäbe und Sie dieses bedenkenlos kaufen könne. Kleinere Auffälligkeiten wie das Kehlkopfpfeifen, der Hufspalt und die Strahlbeine wären nicht weiter beeinträchtigend und stünden einem Kauf auch nicht im Wege. Weiter behauptet die Klägerin die Beklagte habe die Röntgenbilder erläutert. Die Klägerin behauptet, dass der Kaufpreis vollständig an die Verkäuferin, Zeugin C, gezahlt worden ist. Mitte Juli 2015 habe das Pferd im Bereich des rechten Hintergliedmaße eine Lahmheit gezeigt habe und Sie das Pferd daraufhin am 21.07.2015 in der Pferdeklinik T zur Durchführung einer Lahmheitsuntersuchung vorgestellt habe. Dabei habe man zunächst eine Lahmheit im rechten Hinterbein bestätigen können. Die Klägerin behauptet, dass das dem Zeugen Dr. U die anlässlich der Kaufuntersuchung erstellten Röntgenbilder mit der Anweisung der Befundung vorgelegt worden seien und dieser sofort erkannt habe, dass sich im Bereich der Sprunggelenke ein sogenannter Chip im Sinne einer OCD befänden. Die Klägerin habe das Pferd direkt nach der Übergabe im Feburar 2015 bis zum Weiterverkauf im Oktober 2016 in einem Pensionsstall für 800 Euro monatlich untergebracht. Das Pferd sei ab Feststellung der OCD Chips im Juli 2015 durch den Zeugen Dr. U bis zum Weiterverkauf im Oktober 2016 unreitbar gewesen und deswegen sei es nicht durch die Klägerin genutzt worden. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass sie als Auftraggeberin der Ankaufsuntersuchung aktivlegitimiert sei. Vorsorglich habe sie sämtliche Ansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin abgetreten. Wegen der Abtretung wird Bezug genommen auf Bl. 102. d.A. Das Pferd habe sich nach der Vorstellung am 21.07.2015 in der Pferdeklinik mehreren Untersuchungen und einer Operation unterziehen müssen. Bis zum 31.07.2015 habe sich das Pferd in stationärer Behandlung befunden. Anschließend habe das Pferd mindestens drei Wochen Boxenruhe erhalten und sei anschließend drei Wochen lang täglich geführt worden. Im Februar 2016 habe die Klägerin die Reitanlage des Herrn I verlassen und das Pferd auf den G nach C1 gestellt. Dort sei versucht worden das Pferd in den Griff zu bekommen, letztlich scheiterte dieser Versuch. Das Pferd erwies sich als unreitbar und sei zu keinem Zeitpunkt mehr als Reitpferd bestimmungsgemäß zu Nutzen gewesen. Der Klägerin seien Tierarztkosten in Hohe von 2.953,39 € entstanden. Sie habe außerdem die Rechnungen K3-K8 beglichen. Außerdem seien die tierärztlichen Untersuchungen erforderlich und indiziert gewesen. Bei dem zu untersuchenden Pferd handle es sich um das in Rede stehende Pferd. Die Tierarztkosten seien außerdem unter Zugrundelegung der GOT abgerechnet worden. Der Klägerin seien außerdem weitere 14.964,50 € Unterbringungskosten entstanden. Die Kosten setzen sich wie folgt zusammen monatlicher Pensionsbeitrag: á 445 € 16.03.2015 bis 31.05.2015 monatlicher Pensionsbeitrag: á 475 € 01.06.2015 bis 29.02.2016 monatlicher Pauschalbeitrag Fuhrmaschine: à 50 € monatlicher Pauschalbeitrag Koppelservice: 70 € Einmalige Pauschalgebühr Nutzung Koppel: 160 € monatlicher Preis Berufsbereiter á 400 € 01.03.2015 bis 01.07.2015 Preis für Urlaubsbetreuung 1700 € monatlicher Pensionspreis: á 250 € 01.03.2016-31.07.2016 Beitrag für das Misten á 2 € am Tag 01.03.2016 bis 04.06.2016 Monatlicher Preis für Training und Beritt á 850 € 04.06.2016 bis 06.07.2016 Abholung des Pferdes in W 350 € Monatlicher Preis Professioneller Beritt a´ 830 € 06.07.2016 bis 29.09.2016 = 2490 € Daraus ergäbe sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 14.964,50 €. Hinzu komme 9.500 € für den Pferdekauf vom 10.02.2015, sowie die oben erwähnten 2.953,39 € Tierarztkosten. Abzüglich 1.500 € durch den Weiterverkauf des Pferdes sei eine Gesamtsumme von 26.367,89 € entstanden. Die Klägerin beantragt 1. Den Beklagten zu verurteilen, an sie 26.367,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 24.20.2016 zu bezahlen. 2. Den Beklagten zu verurteilen, an sie nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütung i.H.v. 1242,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Drittwiderklagend beantragt der Beklagte, festzustellen, dass dem Drittwiderbeklagten gegen die Klägerin im Zusammenhang mit dem braunen Oldenburger Wallach ,,T‘‘ mit der Lebensnummer # Ansprüche gegen den Beklagten und Widerkläger nicht zustehen. Der Drittwiderbeklagte beantragt die Drittwiderklage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung der Klägerin fehle die Aktivlegitimation. Aus den Urkunden der Beklagten folge, dass keine röntgenologische Untersuchung gewollt gewesen sei. Die am 10.02.2015 stattgefundene Untersuchung habe Mängel an dem Pferd aufgewiesen. Außerdem habe die Zeugin Dr. H nicht erklärt, dass das Pferd gekauft werden könne. Bezüglich des Kehlkopfpfeifens habe es eine solche Erklärung, dass dieses unbedenklich sei, nicht gegeben. Die am redlichen Pferd festgestellten Mängel seien eine Wertminderung von mindesten 20%. Der Beklagte ist außerdem der Ansicht, dass die Zeugin Dr. H ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen sei. Die Klägerin und ihr Ehemann haben ein mit Mängeln behaftetes Pferd erworben. Der Wert des Pferdes belaufe sich allenfalls auf 800 €. Kehlkopfpfeifen sei eine unheilbare Krankheit. Auch nach erfolgreicher Operation und symptomfreien Zustand gäbe es immer noch eine Wertminderung, da die Krankheit als solche nicht behoben sei. Komplikationen seien gesondert zu beurteilen. Die Erkrankung sei relevant, da die Heritabiltät bei 0,6 läge und dies sehr hoch sei. Bei gering gradigen Symptomen ergebe sich eine Wertminderung von mindestens 20 % und höchstens 100 %, bei mittelgradiger Symptomatik mindestens 50 %. Es sei der Auftrag der Zeugin Dr. H gewesen Röntgenaufnahmen herzustellen und nicht eine gutachterliche Entscheidung zu treffen. Eine solche Entscheidung zu treffen läge nicht in ihrem Aufgabenfeld. Des Weiteren seien die Röntgenaufnahmen auf Wunsch der Klägerin und/oder der Drittwiderbeklagten in dem Stall durchgeführt worden. Die von der Zeugin Dr. H festgestellten und offenbarten ,,canales sesamoidales‘‘ seien eine gravierende Abweichung von der physiologischen Norm und führten zu einer Wertminderung von mindestens 60 Prozent. Sollte keine Lahmheit festgestellt werden, ergebe sich jedoch bei entsprechender Röntgenklasse ein Minderungsfaktor von mindestens 80% und somit allenfalls ein Schlachwert von 250 €. Der Beklagte behauptet außerdem, dass die Ursache der Lahmheit ein Trauma sei. Hilfsweise erklärt der Beklagte im Schriftsatz vom 06.09.2017 die Aufrechnung mit einer angeblichen Gegenforderung in Höhe von 10.000 €. Hierzu behaupte er die Klägerin und ihr Ehemann haben das Pferd nach dem angeblichen Erwerb im Februar 2015 bis zum Weiterverkauf im Oktober 2016 genutzt und somit ergäben sich pauschale Nutzungskosten i.H.v. 500 € pro Monat. Die Klage ist dem Kläger am 19.07.2017 zugestellt worden. Die Drittwiderklage ist dem Drittwiderbeklagten am 05.05.2018 zugestellt worden. Der Ehemann der Klägerin hat mit Erklärung vom 03.12.2017 etwaige Ansprüche aus dem Verhältnis zum Beklagten an die Klägerin abgetreten. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 05.11.2018 durch uneidliche Vernehmung der Zeugen C und Dr. H. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.11.2018 ( Band I Bl. 191 ff. d. A.) verwiesen. Durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Gericht einen weiteren Beweis erhoben, es wird für das Ergebnis auf das Sachverständigengutachten verwiesen ( Band II d.A. am Ende). Wegen des Weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 26.367,89 € aus § 634 Nr. 4 i.V.m. §280 I BGB. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist gegeben, etwaige Zweifel wurden durch die Abtretungserklärung überwunden. Nach ständige Rechtsprechung handelt es sich bei der Ankaufsuntersuchung um einen Werkvertrag ( st. Rspr. BGHZ 127, 378 (384), so auch das BGH, Urteil v. 22.11.2011 – VII ZR 136/11 Rn. 14, juris; BGH, Urteil v. 05.05.1983 VII ZR 174/81, BGHZ 87, 239). Eine Pflichtverletzung des Beklagten ist nicht gegeben. Die Zeugin Dr. H ist eine Angestellte und somit Erfüllungsgehilfin des Beklagten Dr. D. Dem Beklagten werden würden Pflichtverletzungen durch Dr. H nach § 278 BGB zugerechnet werden. Mit der Ankaufsuntersuchung schuldet der Tierart nicht nur eine ordnungsgemäß durchgeführte Untersuchung, sondern auch die Aufklärung über die gefundenen Ergebnisse, mithin einen umfassenden fehlerfreien Befund, (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 – VII ZR 7/11 – Rn. 14, juris). Die Kammer ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass eine röntgenologische Untersuchung geschuldet war, sodass sich der Sorgfalts- und Pflichtenkatalog daran ausrichtet. Dies ergibt sich insbesondere aus der Aussage der Zeugin Dr. H selbst, welche angab, die Ankaufsuntersuchung sollte sowohl klinisch wie auch röntgenologisch sein. Die Angaben des Beklagten, dass die Zeugin H nur beauftragt gewesen sei Aufnahmen zu erstellen ohne diese Auszuwerten ist nach der Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls gänzlich lebensfern und insgesamt nicht nachvollziehbar. Die Kammer ist weiterhin aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin C davon überzeug, dass das Streitross Gegenstand der Ankaufsuntersuchung war. Zweifel daran bestehen nicht. Der Umfang einer Röntgenuntersuchung richtet sich demnach nach einem dafür bestimmten Leitfaden. Auch, wenn es sich bei diesem Röntgenleitfaden nicht um eine zwingende Verordnung handelt, sondern es lediglich ein Hilfe für die Tierärzte darstellen soll um besser beurteilen zu können, welche Befunde Relevanz haben und welche nicht, so ist nicht außer Acht zu lassen, dass er von der Bundestierärztekammer erstellt worden ist und dadurch hoch qualifiziert ist. Im Leitfaden von 2007 steht festgeschrieben welche Befunde mitzuteilen sind. Dieser galt auch noch im Jahr 2015. Danach sind nicht alle Befunde mitzuteilen, sondern nur solche, die unterhalb der Klasse I und II liegen. Es sind aber auch solche Befunde mitzuteilen, die zwischen den Klassen II und III und III und IV liegen. Etwaige Herauf- und Herabstufungen ist vom Tierarzt zu begründen und mitzuteilen. Festzuhalten ist, dass der Sachverständige die vorliegenden Röntgenaufnahmen der Stufe II zugeordnet hat. Jedoch sind nur solche Befunde mitzuteilen, die darüber hinausgehen. Es wäre ein Befund der zwischen II und III liegt mitzuteilen nicht aber ein Befund der Klasse II. Allein deswegen mussten die Befunde der Klägerin nicht mitgeteilt werden. Das mögliche Übersehen dieser Befunde ist somit irrelevant und eine Pflicht zur Mitteilung eines Befundes der Klasse II kann nicht angenommen werden. Fr. Dr. H hatte zu keinem Zeitpunkt die Pflicht die Klägerin über die OCD Chips zu informieren. Dies ergibt sich aus dem überzeugenden und vollumfänglich nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen U, welcher angab, die die Röntgenbefunde seien der Röntgenklasse II zugeordnet. Die eingehende, sorgfältige klinische Untersuchung (Bl. 54 ff. d. A.) habe keinen Hinweis auf einen bestehenden Mangel (Chip) ergeben. Die nach der Untersuchung aufgetretene Lahmheit stehe in keinem Zusammenhang mit den Sachbefunden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Sachverständige angab, dass die im linken Sprunggelenk befindlichen OCD Chip bei sorgfältiger Betrachtung und Negativdarstellung auf bestimmten Monitoren hätte erkannt werden können. Und die Zeugin Dr. H glaubhaft und deutlich ohne Belastungstendenzen angab, eine genauere Begutachtung im Anschluss an die Untersuchung -unglücklicherweise- nicht vorgenommen zu haben. Die Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar. Er ging dabei auch von den richtigen Tatsachen aus. Die Zeugin Dr. H ist ihrer Pflicht hinsichtlich der Befundmitteilung bezüglich des Kehlkopfpfeifens und der Hornspalten hin. Dies wurde schließlich auch unter § 2 des Pferdekaufvertrages vom 10.02.2015 mit in den Vertrag aufgenommen. Bezüglich dieser beiden Befunde ist das Ergebnis der Ankaufsuntersuchung als vollumfänglich richtig anzusehen. Dass die Zeugin Dr. H zum Kauf geraten hat, steht zur Überzeugung der Kammer nicht fest, da mit den Bunden erhebliche Krankheiten des Pferdes offenbart wurden. Die Zeugin Dr. H hat angegeben, auf notwenige weitere Untersuchungen hingewiesen zu haben, dies ist uneingeschränkt glaubhaft, die Zeugin glaubwürdig. Die Zeugin ist aus Sicht des Gerichts trotz des Arbeitsverhältnisses zum Beklagten als neutral anzusehen. Die Aussage beinhaltete keinerlei Belastungstendenzen, da die Zeugin uneingeschränkt zugab an dem Tag viel los war und zugegeben wurde, das aus unglücklichen Umständen eine nachträgliche Sichtung der Unterlagen nicht vorgenommen worden sei. Weiterhin spricht dafür, dass sie selbst zugab, teilweise Erinnerungslücken zu haben. Diese Erinnerungslücken sind aber aufgrund der Zeit zwischen der Verhandlung und dem tatsächlichen Geschehen nachvollziehbar. Dagegen steht auch nicht die Aussage der Zeugin C, die angab die Tierärztin habe dem Pferd uneingeschränkt „TÜV“ erteilt. Zwischen einer erfolgreich abgeschlossenen AKU unter Angabe von erheblichen Krankheiten und einem verbindlichen tierärztlichen Rat das Pferd zu kaufen besteht ein erheblicher Unterschied. Die Zeugin C hat das streitige Telefongespräch nur teilweise aus der Ferne mitbekommen, sodass nicht davon auszugehen ist, dass alle Details bekannt waren. Hinsichtlich einer konkreten Kaufempfehlung ist die Aussage somit diesbezüglich unergiebig. II. Mangels Begründetheit des Zahlungsanspruchs ist eine etwaige Zinszahlung ebenfalls unbegründet. Die Weitere Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. III. Die Widerklage ist unzulässig. a) Hinsichtlich der Zuständigkeit ist sich dem BGH anzuschließen und einer analogen Anwendung des § 33 ZPO zuzustimmen, da der Drittwiderbeklagte (der Zedent) durch seine Abtretung das Risiko einer Widerklage eingegangen ist. Die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin in der Klage und die des Widerklagenden beruhen auf demselben Sachverhalt, sodass allein aus diesem Grund von einer Zuständigkeit desselben Gerichts ausgegangen werden kann. b)Es mangelt jedoch an dem durch § 256 ZPO geforderte Feststellungsinteresse. Die Ansicht des BGH vermag dahingehend nicht überzeugen. Laut BGH besteht allein schon ein Feststellungsinteresse, weil im Falle einer Anfechtung der Abtretung diese rückwirkend unwirksam wird und dies vom Standpunkt des Beklagten nicht ausgeschlossen werden kann. c)Das Vorliegen eines etwaigen Anfechtungsgrundes, welcher die Konsequenz hat, dass die Abtretung rückwirkend unwirksam wird, ist nicht ersichtlich. d)Vielmehr ist sich der Ansicht des OLG Hamm (OLG Hamm, Urt. v. 04.11.2014 – I-24 U 80/14) anzuschließen: Ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses läge nur dann vor, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine Gefahr oder eine Unsicherheit droht und ein Urteil dahingehend geeignet wäre diese Gefahr bzw. die Unsicherheit zu beseitigen. Mit der Beseitigung müsse dann auch eine abschließende Klärung des Streits der Parteien einhergehen. An einer solchen Gefahr bzw. Unsicherheit fehlt es vorliegend, da der Drittwiderbeklagte der Klägerin mit Abtretung vom 03.12.2017 alle Ansprüche die im Zusammenhang mit dem Kauf des in Rede stehenden Pferdes stehen abgetreten hat und allein daraus ersichtlich ist, dass dieser keine weitere Bemühungen starten will um Ansprüche geltend zu machen. Dem Gericht liegen keine Hinweise solcher Art vor. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 26.603,39 EUR festgesetzt.