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Urteil

24 U 80/14

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2014:1104.24U80.14.00
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Leitsätze

1.

Die Drittbezogenheit der Leistung eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter setzt voraus, dass der Dritte bestimmungsgemäß ebenso mit der Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ausgesetzt sein muss wie der Gläubiger selbst. Dabei muss für den Schuldner erkennbar sein, dass infolge eines Fehlers bei der Vertragserfüllung ein Dritter zu Schaden kommen kann. Eine Drittbezogenheit (hier: eines Vertrages zur Untersuchung des Gesundheitszustandes eines Pferdes durch einen Tierarzt) liegt nicht schon dann vor, wenn der Auftraggeber eine Verwendung gegenüber Dritten plant, solange er dies dem Auftragnehmer nicht deutlich macht und sich der Auftragnehmer auf eine Drittbezogenheit nicht einlässt.

2.

Zur Drittbezogenheit der tierärztlichen Untersuchung, deren Ergebnis bei einem absehbaren Verkauf nutzbar ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten wird das am 30.05.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage und die Drittwiderklage werden abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten, die den Beklagten auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweiligen Partei bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Drittbezogenheit der Leistung eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter setzt voraus, dass der Dritte bestimmungsgemäß ebenso mit der Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ausgesetzt sein muss wie der Gläubiger selbst. Dabei muss für den Schuldner erkennbar sein, dass infolge eines Fehlers bei der Vertragserfüllung ein Dritter zu Schaden kommen kann. Eine Drittbezogenheit (hier: eines Vertrages zur Untersuchung des Gesundheitszustandes eines Pferdes durch einen Tierarzt) liegt nicht schon dann vor, wenn der Auftraggeber eine Verwendung gegenüber Dritten plant, solange er dies dem Auftragnehmer nicht deutlich macht und sich der Auftragnehmer auf eine Drittbezogenheit nicht einlässt. 2. Zur Drittbezogenheit der tierärztlichen Untersuchung, deren Ergebnis bei einem absehbaren Verkauf nutzbar ist. Auf die Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten wird das am 30.05.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage und die Drittwiderklage werden abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten, die den Beklagten auferlegt werden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligen Partei bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : A. Der Kläger nimmt die Beklagten aus von seiner Ehefrau (Drittwiderbeklagte) abgetretenem Recht unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wegen einer seiner Meinung nach fehlerhaften tierärztlichen Untersuchung eines Pferdes auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Mit der Drittwiderklage begehren die Beklagten die Feststellung, dass der Drittwiderbeklagten im Hinblick auf die durchgeführte Untersuchung keine Schadensersatzansprüche gegen sie zustehen. Ursprüngliche Eigentümerin der streitgegenständlichen Stute „G“ von G1, Lebens-Nr.: DE ####, war die Zeugin L. Am 01.07.2011 ließ die Zeugin dieses Pferd in der Tierarztpraxis des Beklagten zu 1) untersuchen. Die Untersuchung wurde von der Ehefrau des Beklagten zu 1) – der Beklagten zu 2) – durchgeführt. Die Untersuchungsergebnisse wurden in ein Formblatt eingetragen, das überschrieben ist mit: „Protokoll über die Röntgenologische Untersuchung eines Pferdes“. In diesem wurde am Fesselgelenk des linken Hinterbeines der Befund erhoben, dass dort eine stecknadelkopfgroße isolierte Verschattung vorhanden sei. Hinsichtlich der übrigen Gliedmaßen des Pferdes befindet sich durchgängig der Vermerk „o.b.B.“ (= ohne besonderen Befund). Zudem fand eine Untersuchung des Herzens und der Augen statt, die lt. handschriftlichem Vermerk im Protokoll „keine von der Norm abweichenden Befunde“ ergab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Untersuchungsprotokoll Bezug genommen (vgl. Bl. 12 d.A.). Am 26.07.2011 kaufte die Drittwiderbeklagte von der Zeugin L die damals 9-jährige Stute „G“, die für die gemeinsame Tochter des Klägers und der Drittwiderbeklagten vorgesehen war. Der Kaufpreis betrug 26.750,- €. In § 3 (Gewährleistung) dieses Vertrages heißt es u.a.: „Eine Ankaufsuntersuchung hat stattgefunden. (Tierklinik N)“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag verwiesen (vgl. Bl. 10 ff. d.A.). Nach dem Vortrag des Klägers – der hierzu eine Vertragsurkunde vorlegt (vgl. Bl. 13 ff. d.A.) – will er die Stute am 25.06.2012 an eine Frau F verkauft haben, wobei nach dem Vertrag zunächst aber noch eine Ankaufsuntersuchung vorgenommen werden sollte. Diese ließ der Kläger am 12.07.2012 ebenfalls in der Tierklinik des Beklagten zu 1) von Frau Dr. M durchführen, wobei hinsichtlich dieser Untersuchung eine Haftungsbegrenzung vereinbart wurde. Die Untersuchungsergebnisse wurden in ein Formblatt eingetragen, das wesentlich umfangreicher und detaillierter ist als das Protokoll vom 01.07.2011 und überschrieben ist mit: „Protokoll über die Kaufuntersuchung eines Pferdes“ (vgl. Bl. 16 ff. d.A.). Die Untersuchung ergab dabei weitergehende Befunde als am 01.07.2011, u.a. an den Dornfortsätzen (Einzelheiten hierzu: Bl. 19 d.A.). Nach dem Vortrag des Klägers nahm Frau F daraufhin von dem Kauf der Stute Abstand. Am 25.11.2012 trat die Drittwiderbeklagte sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Untersuchung vom 01.07.2011 gegenüber den Beklagten an den Kläger ab (Bl. 26 d.A.). Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagten auf Schadensersatz wegen der seiner Meinung nach fehlerhaften Untersuchung am 01.07.2011 in Höhe von insgesamt 36.828,87 € Zug um Zug gegen Abholung der Stute in Anspruch. Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, die bei den Untersuchungen 2011 und 2012 gefertigten Röntgenbilder wiesen keine relevanten Unterschiede auf. Hierzu hat er auf eine gutachterliche Äußerung des Tierarztes Dr. F2 verwiesen (Bl. 21 d.A.). Daraus folge, dass die Beklagte zu 2) im Jahr 2011 wesentliche, nicht normgerechte Zustände an beiden Vorderbeinen, am linken Hinterbein und im Bereich der Sattellage übersehen habe. Die Vermerke „ohne besonderen Befund“ seien als Zuordnung zur Röntgenklasse I (Idealzustand) zu verstehen, während tatsächlich schlechtere Zustände vorlägen, die der Röntgenklasse II bzw. III zuzuordnen seien. Die Untersuchung 2011 sei wegen eines anstehenden Verkaufs des Pferdes – das damals sogar schon im Internet angeboten worden sei – erfolgt, so dass der von den Beklagten mit der Zeugin L geschlossene Untersuchungsvertrag vom 01.07.2011 Schutzwirkung zugunsten Dritter (insbesondere der Drittwiderbeklagten als spätere Käuferin) gehabt habe. Der Umstand eines bevorstehenden Verkaufs ergebe sich auch daraus, dass Pferde in fortgeschrittenem Alter röntgenologisch nur dann untersucht würden, wenn sie entweder Lahmheiten zeigten – was hier nicht der Fall gewesen sei – oder verkauft werden sollten. Wäre die Stute im Jahr 2011 richtig befundet worden, hätte seine Frau das Pferd (insbesondere wegen des Wirbelengstandes) nicht erworben. Neben dem Kaufpreis seien weitere Schäden in Höhe von insgesamt 36.828,87 € entstanden (Kaufpreis des Pferdes: 26.750,- €; Kosten für Haltung und Beritt vom 15.08.2011 - 15.10.2012 von 650,- € pro Monat: 9.100,- € [vgl. Bl. 23 d.A.]; Kosten für Impfungen und Entwurmungen: 168,87 € [vgl. Bl. 24 d.A.]; Kosten für neunmalige Beschlagung durch den Hufschmied: 810,- € [vgl. Bl. 25 d.A.]). Neben dem Beklagten zu 1) als Inhaber der Klinik hafte auch die Beklagte zu 2) als im Jahr 2011 tätig gewesene Tierärztin. Die Beklagten haben erstinstanzlich behauptet, bei der Untersuchung am 01.07.2011 sei keine Rede von einem bevorstehenden Verkauf des Pferdes gewesen. Die Zeugin L habe lediglich einen röntgenologischen „check-up“ zur Abklärung der Einsatzmöglichkeiten der Stute im Reitsport durchführen lassen. Dabei hätten allein Befunde ab der Röntgenklasse III ermittelt werden müssen (hierzu verweisen die Beklagten auf den Röntgenleitfaden: Bl. 39, 43 d.A.). Eine solche Untersuchung unterscheide sich grundlegend von einer Ankaufsuntersuchung, für die in der Klinik des Beklagten zu 1) immer ein anderes Protokoll verwendet werde. Soweit bei der nach anderen Maßstäben durchzuführenden Ankaufsuntersuchung im Jahr 2012 weitergehende Befunde als im Jahr 2011 vermerkt worden seien, handele es sich entweder um Befunde der Röntgenklasse II (geringe Abweichung vom Idealzustand) oder um Befunde, die auf zwischen den beiden Untersuchungen eingetretene Veränderungen zurückzuführen seien. Mit der Drittwiderklage haben die Beklagten die Feststellung beantragt, dass der Drittwiderbeklagten (Ehefrau des Klägers) wegen der Untersuchung am 01.07.2011 keine Schadensersatzansprüche gegen sie zustehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Zeugin L vernommen (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2014: Bl. 122 ff. d.A.) und anschließend mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen und der Drittwiderklage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: I. Klage Die Beklagte zu 2) sei schon deswegen nicht schadensersatzpflichtig, weil sie in der Klinik des Beklagten zu 1) lediglich beschäftigt sei und die Zeugin L mit ihr keinen Vertrag geschlossen habe. Der Beklagte zu 1) hafte nicht, weil der mit der Zeugin L geschlossene Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten des Klägers bzw. seiner Ehefrau entfaltet habe. Eine Drittbezogenheit des Vertrages sei für den Beklagten zu 1) nicht erkennbar gewesen. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe seine Behauptung, die Untersuchung des Pferdes am 01.07.2011 sei wegen eines bevorstehenden Verkaufs erfolgt, nicht beweisen können. Zwar sei die Aussage der Zeugin L nicht in allen Punkten lebensnah. Jedoch sei die Darstellung der Zeugin, ihr sei es bei der Untersuchung am 01.07.2011 um die Abklärung der Sporttauglichkeit des Pferdes und noch nicht um einen Verkauf gegangen, auch nicht widerlegt. Bestehende Zweifel an der Aussage der Zeugin genügten nicht, um vom Gegenteil ausgehen zu können. II. Drittwiderklage Die isolierte Drittwiderklage sei zulässig. Die örtliche Zuständigkeit bestehe analog § 33 ZPO. Zudem sei auch das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) gegeben. Die Drittwiderbeklagte habe vor Klageerhebung sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Untersuchung vom 01.07.2011 an den Kläger abgetreten. Vor diesem Hintergrund hätten die Beklagten ein berechtigtes Interesse daran, auch gegenüber der Drittwiderbeklagten eine der Rechtskraft fähige Entscheidung zu erlangen. Die Drittwiderklage sei – wie sich aus den Ausführungen zur Klage ergebe – letztlich auch begründet. Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten, mit denen sie ihre erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgen. Hierzu tragen sie im Wesentlichen vor: Auch die Beklagte zu 2) sei passivlegitimiert, weil sie die tierärztliche Klinik zusammen mit dem Beklagten zu 1) in Form einer BGB-Gesellschaft betreibe. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei eine Schutzwirkung des Untersuchungsvertrages vom 01.07.2011 zugunsten Dritter zu bejahen. Die einer solchen Einschätzung entgegenstehenden Angaben der Zeugin L seien unglaubhaft. Im Übrigen habe das Landgericht den Beweisantritt (Sachverständigengutachten) übergangen, dass Röntgenuntersuchungen grundsätzlich nur bei Lahmheit – die hier nicht vorgelegen habe – oder bei einem bevorstehenden Verkauf gefertigt würden. Die Beklagten hätten deswegen von einem beabsichtigten Verkauf des Pferdes ausgehen müssen. Dabei sei auch zu beachten, dass ein sog. „Züchter-TÜV“ wie der vorliegende vom 01.07.2011 regelmäßig bei Verkaufsgesprächen verwendet werde. Die Drittwiderbeklagte hält die isolierte Drittwiderklage weiterhin für unzulässig. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 36.828,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2012 Zug um Zug gegen Abholung der Stute von „G1“ mit der Lebensnummer DE #### zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Abnahme der Stute mit der Lebensnummer DE #### in Verzug befinden; 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.097,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen; 4. die Drittwiderklage abzuweisen. Die Beklagten beantragen, die Berufungen zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Im Senatstermin am 04.11.2014 haben die Beklagten ergänzend vorgetragen, die tierärztliche Klinik werde allein von dem Beklagten zu 1) betrieben. Eine BGB-Gesellschaft gemeinsam mit der Beklagten zu 2) liege nicht vor. Den entgegenstehenden, im Berufungsverfahren erstmals gehaltenen Vortrag des Klägers halten die Beklagten für verspätet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch mündliche Anhörung des Sachverständigen Dr. med. vet. T. Außerdem hat der Senat die Parteien persönlich gemäß § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2014 nebst Berichterstattervermerk verwiesen. B. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, diejenige der Drittwiderbeklagten hingegen begründet. I. Klage Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch gemäß der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage §§ 633, 634 Nr. 4, 636, 280 Abs. 1 BGB, § 398 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht zu. 1. Dieser Anspruch scheitert gegenüber der Beklagten zu 2) bereits daran, dass diese nicht passivlegitimiert ist. Der Untersuchungsvertrag vom 01.07.2011 ist – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – nicht mit der Beklagten zu 2), sondern mit dem Betreiber der Tierklinik zustande gekommen. Nach dem Sach- und Streitstand kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 2) die Tierklinik zusammen mit dem Beklagten zu 1) betreibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) diese allein betreibt und die Beklagte zu 2) dort angestellt ist. Dabei kann die Frage dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers, die Beklagten würden die Tierklinik gemeinsam in Form einer BGB-Gesellschaft betreiben, im Berufungsverfahren gemäß §§ 529, 531 ZPO verspätet ist. Jedenfalls kann der Kläger, wie er auf Nachfrage im Senatstermin eingeräumt hat, für diese von den Beklagten bestrittene Behauptung keinen Beweis antreten und bleibt damit hinsichtlich der Passivlegitimation der Beklagten zu 2) beweisfällig. 2. Dem Kläger steht auch gegen den Beklagten zu 1) kein Schadensersatzanspruch zu. Nach der ergänzend vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass der Untersuchungsauftrag vom 01.07.2011, der als Werkvertrag zu qualifizieren ist, die Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (insbesondere zugunsten der Drittwiderbeklagten als späterer Käuferin des Pferdes) erfüllt. Insofern fehlt es an der – für die Beklagten erkennbaren – erforderlichen Drittbezogenheit der Leistung. a) Die Drittbezogenheit einer Leistung setzt voraus, dass der Dritte bestimmungsgemäß ebenso mit der Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ausgesetzt sein muss wie der Gläubiger selbst. Dabei muss für den Schuldner erkennbar gewesen sein, dass infolge eines Fehlers bei der Vertragserfüllung ein Dritter zu Schaden kommen kann (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB (73. Aufl.), § 328 Rdnr. 17, 18; Stürner/Medicus, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB (9. Aufl.), Vor §§ 328 bis 355 Rdnr. 5,9 – jeweils mwN). Eine Drittbezogenheit liegt somit nicht schon dann vor, wenn der Auftraggeber eine Verwendung gegenüber Dritten plant, solange er dies dem Auftragnehmer nicht deutlich macht und sich der Auftragnehmer auf eine Drittbezogenheit nicht einlässt. Die Drittbezogenheit läge hier unzweifelhaft vor, wenn es sich bei der Untersuchung vom 01.07.2011 – für die Beklagten erkennbar – um eine wegen eines bevorstehenden Verkaufs veranlasste Untersuchung gehandelt hätte. Dann wäre die Untersuchung als von der Zeugin L in Auftrag gegebene „Kaufuntersuchung“ (Einzelheiten zu den Begrifflichkeiten: Bemmann/Becker/Stadler/Brehm/Oexmann/ Klimke/Schüle, Pferdeheilkunde 2014 (Heft 6/2014), 687 ff. mwN) zu bewerten, die nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter angesehen wird, weil der Verkäufer (Auftraggeber) und der Tierarzt (Auftragnehmer) bei einer solchen Untersuchung regelmäßig davon ausgehen müssen, dass der Käufer das Ergebnis der Untersuchung zur Grundlage seiner Kaufentscheidung machen wird (vgl. nur: OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2009 - 8 U 84/08, juris Rdnr. 19). b) Von Letzterem kann der Senat nach dem Sach- und Streitstand und dem Ergebnis der ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme nicht ausgehen. aa) Zunächst ist zwar nicht zu übersehen, dass die Untersuchung vom 01.07.2011 nur kurze Zeit vor dem Verkauf der streitgegenständlichen Stute am 26.07.2011 an die Drittwiderbeklagte erfolgt ist. Unabhängig davon, ob die Zeugin L den Verkaufswunsch vor oder erst nach der Untersuchung gefasst hat, macht aber allein die zeitliche Nähe die Untersuchung mangels Erkennbarkeit einer Verkaufsabsicht für die Beklagten noch nicht zu einer „Kaufuntersuchung“ im vorgenannten Sinne. bb) Entgegen der Ansicht des Klägers folgt aus den Umständen des Untersuchungsauftrages vom 01.07.2011 nicht, dass die Beklagten hätten davon ausgehen müssen, die Zeugin L plane eine bestimmungsgemäße Verwendung des Untersuchungsergebnisses bei einem möglicherweise bevorstehenden oder später einmal in Betracht kommenden Verkauf der Stute. (1) Es lässt sich schon nach dem Inhalt des Untersuchungsprotokolls vom 01.07.2011 (vgl. Bl. 12 d.A.) nicht feststellen, dass es sich um eine „Kaufuntersuchung“ im oben genannten Sinne handelt. Hierzu hat der im Senatstermin am 04.11.2014 ergänzend angehörte Sachverständige Dr. T überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, das Untersuchungsprotokoll vom 01.07.2011 unterscheide sich inhaltlich erheblich von dem in der Tierärzteschaft häufig verwendeten Standard-Untersuchungsprotokoll zur Untersuchung von Pferden anlässlich eines Verkaufs („Ankaufsuntersuchung“). Das Untersuchungsprotokoll vom 01.07.2011 – so der Sachverständige – stelle nur einen kleinen Ausschnitt aus diesem Gesamtprotokoll dar. Dies wird letztlich auch durch den umfangreicheren Inhalt des späteren Kauf-Untersuchungsprotokolls vom 12.07.2012 (vgl. Bl. 16 ff. d.A.) bestätigt. (2) Entgegen der Ansicht des Klägers kann darüber hinaus auch nicht festgestellt werden, dass für einen Tierarzt bei der Beauftragung einer röntgenologischen Untersuchung wie derjenigen am 01.07.2011 klar sein muss, dass ein Pferd, das zum Zeitpunkt der Untersuchung keine klinischen Befunde aufweist, verkauft werden soll. Hierzu hat der Sachverständige Dr. T im Senatstermin am 04.11.2014 überzeugend ausgeführt, die Gründe einer derartigen Untersuchung seien einzelfallabhängig, wobei es zwar auch um die Abklärung der Verkaufsaussichten gehen könne, ohne gleich eine umfangreiche Kaufuntersuchung durchführen zu lassen. Jedoch – so der Sachverständige weiter – gebe es auch Besitzer, die über eine solche röntgenologische Untersuchung für die weitere eigene Nutzung Klarheit über den Gesundheitszustand und die Einsatzmöglichkeiten ihres Pferdes bekommen wollten. Damit hat der Sachverständige Dr. T die Behauptung des Klägers, im vorliegenden Fall hätten die Beklagten von einem geplanten Verkauf des Pferdes ausgehen müssen, nicht bestätigt. Auch nach den Ausführungen des Sachverständigen bleibt weiterhin die – von den Beklagten behauptete – Möglichkeit bestehen, dass die Zeugin L das Pferd allein deswegen hat untersuchen lassen, um sich – ohne Verkaufsabsicht – Klarheit über dessen Gesundheitszustand zu verschaffen, ohne dass den Beklagten ein solcher Wunsch zumindest kommuniziert worden ist. Keine Rolle spielt dabei die Frage, ob die von den Beklagten gewählte Untersuchung zur Abklärung der Sporttauglichkeit der Stute überhaupt hinreichend geeignet war. Sollte dies – was der Sachverständige Dr. T annimmt – nicht der Fall gewesen sein, würde das die Mangelhaftigkeit der Untersuchung, jedoch keine Drittbezogenheit derselben begründen. Die durchgeführte Untersuchung erfüllte wegen ihres eingeschränkten Umfangs jedenfalls auch nicht die an eine Ankaufsuntersuchung zu stellenden Anforderungen, so dass sie nach ihrer objektiven Bestimmung nicht zur Verwendung bei einem Verkauf vorgesehen war und die Beklagten mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch nicht davon ausgehen mussten, die Zeugin L plane trotzdem eine derartige Verwendung. (3) Auch der vom Sachverständigen Dr. T im Senatstermin angesprochene – in der Tierärzteschaft bekannte – Umstand, dass ein Untersuchungsprotokoll wie dasjenige vom 01.07.2011 in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen in der Praxis fälschlicherweise tatsächlich dem Kauf eines Pferdes zugrunde gelegt werde, begründet keine erkennbare Drittbezogenheit der Untersuchung für die Beklagten. Einerseits hat der Sachverständige weiterhin ausgeführt, ein solches Untersuchungsprotokoll („Züchter-TÜV“) werde in der Praxis nicht ausschließlich bei einem Verkauf, sondern sehr unterschiedlich verwendet. Andererseits hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass es bei dem Kauf eines Pferdes, das wie die hier verkaufte Stute in einem höheren Preissegment gehandelt wird, unüblich sei, einen solchen ohne Durchführung einer detaillierten Ankaufsuntersuchung vorzunehmen. (4) Eine Drittbezogenheit der Untersuchung vom 01.07.2011 folgt auch nicht aus dem von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im Senatstermin gezogenen Vergleich zu einem Wertgutachten. Letzteres wird bestimmungsgemäß gerade zur Verwendung gegenüber Dritten eingeholt. Eine solche für die Beklagten erkennbare Absicht kann – wie bereits ausgeführt – bei einer Untersuchung wie derjenigen vom 01.07.2011 nicht festgestellt werden. (5) Letztlich folgt eine für die Beklagten erkennbare Drittbezogenheit der Untersuchung vom 01.07.2011 auch nicht daraus, dass die Zeugin L bei der Beauftragung der Untersuchung gegenüber der Beklagten zu 2) einen bevorstehenden Verkauf der Stute angegeben hätte. Hierfür ist der Kläger ebenso beweisfällig geblieben wie für seine Behauptung, die Stute sei bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung der Beklagten im Internet zum Verkauf angeboten werden. Die erstinstanzlich vernommene Zeugin L hat dies nicht bestätigt, sondern ausgeführt, sie habe die Untersuchung zur Abklärung der Sporttauglichkeit der Stute durchführen lassen. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren – ohne dabei jedoch die landgerichtlichen Feststellungen anzugreifen – darauf hinweist, die Zeugenaussage sei unglaubhaft, verhilft das der Berufung nicht zum Erfolg. Damit wird das Gegenteil der Aussage der Zeugin L gerade nicht bewiesen. Der Senat hatte daher keinen Anlass, die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen und die Zeugin L erneut zu vernehmen. 3. Mangels eines bestehenden Schadensersatzanspruchs des Klägers sind auch die weiteren mit der Klage verfolgten Begehren (Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten; Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten) unbegründet. II. Drittwiderklage Die gegen die auf die Drittwiderklage hin erfolgte Verurteilung gerichtete Berufung hat Erfolg. Die Beklagten haben kein berechtigtes (negatives) Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO daran, feststellen zu lassen, gegenüber der Drittwiderklagen aus der Untersuchung vom 01.07.2011 nicht schadensersatzpflichtig zu sein. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestehens oder – wie hier – Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht dann, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das angestrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen, wenn der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (siehe: Geisler, in: Prütting/Gehrlein, ZPO (6. Aufl.), § 256 Rdnr. 9 mwN). Daran fehlt es hier, weil die Drittwiderbeklagte dem Kläger sämtliche Forderungen gegen die Beklagten aus dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften tierärztlichen Untersuchung am 01.07.2011 abgetreten hat und nicht ersichtlich ist, dass sich die Drittwiderbeklagte – auch gegenüber der Beklagten zu 2) – noch weiterer Ansprüche berühmt bzw. berühmen könnte. C. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Soweit die gegen die auf die Drittwiderklage hin erfolgte Verurteilung gerichtete Berufung Erfolg hat, war keine Quotelung der Gerichtskosten vorzunehmen, weil die Zuvielforderung der Beklagten hinsichtlich der Drittwiderklage verhältnismäßig geringfügig ist und keine höheren Kosten veranlasst hat (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Das Urteil hat keine über den Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts.