Urteil
12 KLs 30 Js 303/19 - 8/20
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2020:1026.12KLS30JS303.19.8.00
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Tenor
Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.
- §§ 20, 63 StGB -
Entscheidungsgründe
Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens. - §§ 20, 63 StGB - Gründe: I. Prozessgeschichte Die Staatsanwaltschaft Bochum hat mit Antragsschrift vom 12.06.2020 (30 Js 303/19) beantragt, gegen den Beschuldigten das Sicherungsverfahren zu eröffnen und die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu beschließen. Dem lag der Vorwurf einer versuchten schweren Brandstiftung am 23.12.2019 zugrunde. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Staatsanwaltschaft Bochum bereits diverse Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten geführt: Aufgrund eines Vorfalls vom 29.10.2019 zum Nachteil der vor der Kammer als Zeugin gehörten J führte die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Vorwurfs der sexuellen Belästigung. Aufgrund eines Vorfalls am 22.11.2019 zum Nachteil der vor der Kammer als Zeugin gehörten B wurde gegen Beschuldigten wegen des Vorwurfs der Nachstellung ermittelt. Wegen diverser Vorfälle in dem von dem Beschuldigten zu dieser Zeit bewohnten Mehrfamilienhaus vom 31.12.2019 bis zur Festnahme des Beschuldigten am 08.04.2020 wurden weitere Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten geführt. Diese hatten den Vorwurf der Sachbeschädigung und Körperverletzungsdelikte, meist zum Nachteil der vor der Kammer als Zeugen gehörten L, S und N1 zum Gegenstand. Im Zusammenhang mit diesen Geschehnissen wurden ebenfalls wegen des Vorwurfs des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gegen den Beschuldigten Ermittlungsverfahren geführt. Am 29.02.2019 kam es darüber hinaus zu einem Vorfall zum Nachteil des vor der Kammer als Zeugen gehörten R. Insoweit führte die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Vorwurfs der Freiheitsberaubung. Sämtliche vorbezeichneten Ermittlungsverfahren – mit Ausnahme des folgend dargestellten - wurden seitens der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf das hiesige Sicherungsverfahren vorläufig eingestellt. Die Kammer hat die entsprechenden Ermittlungsakten beigezogen. Die Staatsanwaltschaft Bochum beantragte mit Antragsschrift vom 31.08.2020 (12 KLs - 320 JS 231/20 – 11/20) nochmals die Eröffnung des Sicherungsverfahrens. Dem lagen Vorwürfe des Widerstandes gegen und des Angriffs auf Vollstreckungsbeamte sowie der Körperverletzung am 11.01.2020 zugrunde. Dieses Verfahren stellte die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft unter dem 17.09.2020 gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf das hiesige Verfahren ein. Nach entsprechendem Hinweis seitens der Kammer in der Hauptverhandlung am 26.10.2020 hat diese auch die den vorbezeichneten Tatvorwürfen zugrunde liegenden jeweilige Sachverhalte bei der Beweiswürdigung und im Rahmen der Strafzumessung bzw. der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus berücksichtigt, soweit dazu nachfolgend unter Ziffer III.1. und III.3. Feststellungen getroffen worden sind. II. Feststellungen zur Person 1. Persönliche Verhältnisse Der heute 00 Jahre alte Beschuldigte wurde am 00.00.0000 in G als jüngstes von drei Geschwistern geboren. Sein 00-jähriger Vater ist Baustellenarbeiter und betreibt ein Geschäft für Baubedarf; seine 00-jährige Mutter ist Hausfrau. Der Beschuldigte wuchs in Q im elterlichen Haushalt gemeinsam mit seinen beiden Geschwistern in geordneten Familienverhältnissen auf. Er wurde altersgerecht eingeschult und besuchte in Q die Schule bis zur 10. Klasse, die er im Jahr 0000/0000 erfolgreich abschloss. Im Anschluss war der Beschuldigte für seinen Vater auf Baustellen und in dessen Ladengeschäft tätig. Eine Ausbildung absolvierte er nicht. Bereits in G begannen sich psychische Probleme bei dem Beschuldigten zu zeigen, weswegen er dort medikamentös behandelt wurde. Die Kammer konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, ob es sich hierbei bereits um erste Symptome der später diagnostizierten Schizophrenie handelte. Auch aus Sorge um die Gesundheit ihres Sohnes veranlassten die Eltern des Beschuldigten, dass dieser im Juli 0000 nach Deutschland ausreiste. Da der Beschuldigte der Religionsgemeinschaft der Ahmadis angehört, welche in Q verfolgt werden, beantragte er in Deutschland Asyl. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass er in Q über längere Zeit immer wieder durch Telefonanrufe mit dem Tode bedroht worden sei. Dies habe bei ihm zu großen Ängsten und Depression geführt. Er habe zwar nie tatsächlich Gewalt erfahren, sei aber aus Sorge vor körperlichen Übergriffen nach Deutschland geflohen. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts H vom 00.00.0000 wurde dem Beschuldigten die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner Religionszugehörigkeit und der aufgrund der aktiven Ausübung des Glaubens durch den Beschuldigten grundsätzlich bestehenden Gefährdung in seinem Heimatland zuerkannt. Da er inzwischen von einer beruhigteren Lage in Q ausgeht, ist er bereit, wieder nach Q zurückzukehren. In Deutschland besuchte der Beschuldigte einen Deutschkurs bzw. Integrationskurse. Er bezieht Sozialleistungen und bestreitet allein von diesen seinen Lebensunterhalt. Alkohol und Betäubungsmittel konsumiert der Beschuldigte nicht. Laut Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 11.06.2020 ist der Beschuldigte wie folgt bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten: a. Mit Strafbefehl vom 00.00.000 verhängte das Amtsgericht I1 (00 Cs 000/00) gegen ihn wegen vorsätzlicher Körperverletzung eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 EUR. Der Strafbefehl erging unter dem Namen M1 Den Angaben des Beschuldigten zufolge handelt es sich hierbei um den Namen seines Vaters. Der Strafbefehl wurde unter dem 00.00.0000 rechtskräftig. Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde: „ Am Tattag gegen 11:42 Uhr betraten Sie trotz eines bestehenden Hausverbotes das Amtsgebäude I2straße 000. Nachdem Sie sich weigerten, das Gebäude zu verlassen und sich verbal und physisch wehrten, sollten Sie vom Sicherheitspersonal festgehalten werden. In diesem Zusammenhang versetzten Sie dem Zeugen A mehrere Schläge gegen den Kopf. Dieser erlitt u.a. einen Bluterguss an der linken Schläfe .“ b. Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht C1 (00 Ds 00/00) wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 55 Tagessätzen zu je 10,00 EUR. Das Urteil wurde am 00.00.0000 rechtskräftig. In dem Urteil wurde Bezug genommen auf die Konkretisierung der entsprechenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 00.00.0000 (000 Js 000/00), die wie folgt lautete: „ Der Angeschuldigte stieg am 00.00.0000 gegen 19:45 Uhr in den von dem Zeugen E als Fahrer geführten Busses an der Haltestelle I3 Kirche in C1 ein. Er zeigte dem oben genannten Zeugen einen abgelaufenen Fahrausweis für August vor, der Zeuge bemerkte dies, fuhr jedoch trotzdem los, da der Zeuge nicht wusste, was er machen sollte. Daraufhin nahm er Rücksprache mit der Leitstelle, die ihm mitteilte, der Kunde sollte die Fahrt zahlen oder aussteigen. Die Leitstelle teilte ferner mit, falls er nicht von sich aus aussteigen sollte, sollte die Polizei verständigt werden. Dieses Gespräch bekam der Angeschuldigte wohl mit und kurz vor der nächsten Haltestelle schlug der Angeschuldigte während der Fahrt ohne weitere Vorwarnung dem Zeugen mit der Faust vor die Stirn und schlug permanent mit Fäusten auf den Zeugen ein. Erst als mehrere Passanten dem Zeugen zur Hilfe kamen, wurde der Angriff von dem Angeschuldigten beendet. “ Das Amtsgericht stellte hierzu fest: „ Zu den in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen wird auf den zugelassenen Anklagesatz der Anklage vom 00.00.0000 Bezug genommen. Abweichend hiervon hat das Gericht festgestellt, dass der Fahrausweis des Angeklagten noch nicht abgelaufen war. Der Angeklagte hat mindestens fünfmal mit der Faust auf den Kopf des Verletzten eingeschlagen. Im Hinblick auf den Vorwurf des versuchten Betruges wurde das Verfahren abgetrennt und gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.“ c. Zudem wurde unter dem 00.00.0000 ein Strafbefehl durch das Amtsgericht C2 v.d. Höhe gegen den Beschuldigten erlassen, mit dem er wegen sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt wurde. Laut Rechtskraftvermerk ist der Strafbefehl am 00.00.0000 rechtskräftig geworden. Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde: „ Am Tattag saßen Sie gegen 18.15 Uhr auf einem Fensterplatz eines G1busses der von G2 nach L2 fahren sollte. Die Ihnen unbekannte Zeugin I4 setzte sich vor Antritt der Fahrt auf den freien Platz neben Ihnen. Als sich der Bus im Bereich des Streckenabschnitts G3 befand, begannen Sie, mit Ihrer linken Hand mehrfach über die Außenseite des bekleideten rechten Oberschenkels der Zeugin zu streicheln. Die Zeugin, der dies wie Sie zumindest billigend in Kauf nahmen unangenehm war, versuchte daraufhin sich von Ihnen zu distanzieren. Davon unbeeindruckt setzten Sie mit dem Streicheln ihres Oberschenkels fort. Nach einer Weile fuhren Sie mit Ihrer Hand in Richtung des Arms der Zeugin. Nunmehr stieß die geschockte Zeugin Ihre Hand empört von sich und fing zu weinen an. Sobald die Zeugin einen freien Platz entdeckt hatte, entfernte Sie sich von Ihnen. Sie fühlte sich durch Ihre Berührungen nicht nur unerheblich in ihrem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung beeinträchtigt. “ 2. Krankheitsgeschichte Wie dargestellt zeigte der Beschuldigte bereits in seiner Heimat Q psychische Auffälligkeiten und nahm aus diesem Grund schon vor seiner Einreise nach Deutschland im Jahr 0000 Medikamente ein, wobei die Art der Medikation für die Kammer nicht mehr feststellbar war. Ob es sich bei den erwähnten Drohanrufen, die der Beschuldigte erhalten haben will, um erste halluzinatorische Symptome handelte oder der Beschuldigte diese tatsächlich erhielt, konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit aufgeklärt werden. Auf Betreiben seiner Eltern siedelte der Beschuldigte – wie bereits ausgeführt - auch aufgrund seiner Erkrankung nach Deutschland über. Wegen derselben oder neuerlicher psychischer Probleme begab sich der Beschuldigte in Deutschland erstmals am 00.00.0000 bei dem Neurologen und Psychiater Dr. L3, der von der Kammer als Zeuge vernommen wurde, in Behandlung. Dieser diagnostizierte bei dem Beschuldigten eine halluzinatorische Psychose sowie eine Ticksymptomatik und behandelte ihn ambulant unter anderem mit dem Medikament Haldol. Der Beschuldigte nahm die ihm verordneten Medikamente jedenfalls zunächst ein. Dies besserte den Zustand des Beschuldigten nach ungefähr drei Monaten. Da sich eine zugleich diagnostizierte Depression weiterhin als problematisch darstellte, begab sich der Beschuldigte vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 auf Anraten des Dr. L3 in eine stationäre Behandlung. Nachdem er bei Dr. L3 am 00.00.0000 noch einmal vorstellig wurde, erschien er zu dem Folgetermin drei Monate später und auch sonst nicht mehr bei diesem. Die Behandlung wurde infolgedessen eingestellt. Der Beschuldigte suchte im Laufe des Jahres 0000 in Deutschland Anschluss in der pakistanischen B1 Moschee (nachfolgend: B2-Moschee) mit Sitz in C1. Auch dort zeigten sich spätestens zum Anfang des Jahres 0000 im Verhalten des Beschuldigten massive psychische Auffälligkeiten. Der Beschuldigte hielt sich fast jeden Tag mehrere Stunden in der Moschee der B3 auf. Dabei kam er nicht nur zu den üblichen Zeiten, sondern verlangte auch abweichend von den allgemeinen Öffnungszeiten Zutritt. Im Rahmen von Diskussionen reagierte er zunehmend verbal aggressiv, wenn er mit der Meinung oder Handlungen seines Gesprächspartners nicht einverstanden war. Er bestand vehement und lautstark darauf, dass die Dinge nach seinen Wünschen und Vorstellungen gehandhabt werden. Handgreiflichkeiten wurden seitens der Gemeindemitglieder dadurch verhindert, dass sie intensiv auf den Beschuldigten und seine Befindlichkeiten eingingen. Der Beschuldigte wies zudem immer häufiger einen starren Blick auf, mit dem er sein Gegenüber oder umstehende Personen fixierte. Hierdurch und aufgrund seines weiteren aggressiven Verhaltens fühlten sich zunehmend andere Gemeindemitglieder, insbesondere Kinder, durch den Beschuldigten bedroht. Dass es tatsächlich zu körperlichen Übergriffen gekommen ist, konnte nicht festgestellt werden. Ab einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt hielt sich der Beschuldigte auch zu den Zeiten am Eingang der Moschee auf, zu denen diese den weiblichen Mitgliedern zum Gebet vorbehalten war. Üblicherweise findet das Gebet nach Geschlechtern getrennt statt. Zu den jeweiligen Gebetszeiten ist dann die Anwesenheit von Personen des anderen Geschlechts nicht erwünscht. Alle anderen Gemeindemitglieder hielten sich streng hieran. Obwohl ihn andere Gemeindemitglieder darauf hinwiesen, dass ihm der Aufenthalt zu diesen Zeiten nicht gestattet sei, ließ er sich hiervon nicht abbringen. Der Beschuldigte befand sich in der Folgezeit bis zur Tat am 00.00.0000 noch jedenfalls zweimal wegen psychischer Probleme in stationärer klinischer Behandlung. So wurde er vor ungefähr zwei bis drei Jahren von dem damaligen Vorsitzenden der Bochumer B3 Gemeinde, dem vor der Kammer als Zeugen vernommenen V, in eine Klinik in C1 gebracht, wo er einige Tage behandelt wurde. Grund war unter anderem, dass der Beschuldigte Selbstmordgedanken geäußert hatte. V gegenüber sagte der Beschuldigte, dass er – der Beschuldigte – irgendetwas im Kopf habe und das dort etwas nicht stimme. Zudem war, für die Gemeindemitglieder im Rahmen von Gebeten und anderen gemeinsamen Veranstaltungen erkennbar, dass der Beschuldigte Selbstgespräche führte und nicht nachvollziehbare und zusammenhangslose Bewegungen mit seinen Händen machte. Weiter lachte er unvermittelt und ohne erkennbaren Grund auf, auch während des Gebets. Er starrte Gemeindemitglieder wiederholt an und nässte sich mehrmals ein. Nach dem Klinikaufenthalt besserte sich das Verhalten des Beschuldigten zunächst. Vor ungefähr 1,5 Jahren wurde der Beschuldigte dann nochmals von V und anderen Gemeindemitgliedern, zu denen auch der von der Kammer gehörte Zeuge A1 zählte, in ein Krankenhaus in J1 gebracht, wo er für ein paar Tage verblieb. Grund hierfür war, dass sich die psychischen Auffälligkeiten wieder verstärkt hatten. Die Eltern des Beschuldigten hatten die Gemeindemitglieder von Q aus telefonisch um diese Maßnahme gebeten. Nach einigen Tagen wurde der Beschuldigte aus der Klinik wieder entlassen. In der Folgezeit setzten sich die vorbeschriebenen krankheitsbedingten Verhaltensweisen weiter fest und nahmen an Intensität bis November 0000 weiter zu. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt verlangte der Beschuldigte die Aushändigung des Schlüssels zu den Gebetsräumen der B2-Moschee. Der vor der Kammer als Zeuge vernommene N2 händigte ihm daraufhin für einen nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt den Schlüssel aus. Der Beschuldigte nahm den Schlüssel mit zu sich nach Hause und fertigte dort eine Nachbildung aus Holz, welche erstaunliche Ähnlichkeiten mit dem Original aufwies. Versuche von Gemeindemitgliedern, den Beschuldigten im Hinblick auf seine fortdauernden psychischen Auffälligkeiten dauerhaft zu einer ärztlichen Behandlung inklusive Medikation zu bewegen, scheiterten letztendlich. Im Auftrag der Stadt I bestellte der Amtsarzt und von der Kammer als sachverständiger Zeuge gehörte Dr. U den Beschuldigten am 00.00.0000 in das Gesundheitsamt der Stadt I ein, um sich nach einer der zuvor stattgefundenen stationären Behandlung ein Bild vom Zustand des Beschuldigten zu machen. Dort zeigte sich der Beschuldigte zunächst freundlich. Der Beschuldigte teilte Dr. U im Rahmen des Gesprächs mit, dass er in der Lage sei, Frauen allein durch Blicke dazu bringen zu bringen, sich in ihn zu verlieben. Diese Gabe habe er von Gott erhalten. Der Beschuldigte antwortete nicht auf Fragen, sondern redete an diesen vorbei. Dr. U konnte zu diesem Zeitpunkt keine Halluzinationen oder Wahngebilde feststellen, weswegen er als Diagnose den Verdacht auf eine wahnhafte Störung mit Beziehungswahn (ICD10: F 22) stellte. III. Feststellungen zu Sache 1. Zur Tat hinführendes Geschehen a. Spätestens ab Mitte 0000 verstärkten sich die psychischen Auffälligkeiten des Beschuldigten noch weiter. Er begann, einer Nachbarin, der Zeugin B, nachzustellen. Zunächst verfolgte er sie lediglich bei ihren außerhäusigen Aktivitäten, etwa beim Einkaufen, wobei er in nächster Nähe, mit einem Abstand von ca. 1,5 Metern neben ihr herlief. Dabei redete er zunächst nicht. Nach einigen Tagen sprach er sie schließlich an, wobei er für B nicht nachvollziehbare und nicht verständliche Dinge äußerte. Er zeigte eine erhebliche Beharrlichkeit und ließ sich auch durch Bitten der B nicht von seinem Verhalten abbringen. Dies führte dazu, dass sich die Zeugin B, die erst kurze Zeit vor der ersten Begegnung mit dem Beschuldigten aus C3 nach Deutschland eingereist war, kaum noch alleine aus dem Haus zu gehen traute und zwischenzeitlich aus Angst vor dem Beschuldigten zwei bis drei Wochen das Haus gar nicht verließ. Da der Beschuldigte häufig einen starren Blick aufwies und für sie unverständliche Dinge äußerte, fühlte sie sich bedroht und hatte Angst. Dabei ließ der Beschuldigte von B auch dann nicht ab, wenn diese in Begleitung von Freundinnen oder Kindern solcher Freundinnen war. Auch diese Freundinnen waren durch das Verhalten des Beschuldigten verängstigt und fühlten sich bedroht. In der Folge war es B nicht mehr möglich, soziale Kontakte aufzubauen oder zu pflegen, da ihre Freundinnen die Nähe zu ihr mieden, um nicht mehr mit dem Beschuldigten konfrontiert zu werden. Mit der Zeit verlor der Beschuldigte auch die Scheu vor einem körperlichen Nahekommen. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt umarmte er die Zeugin B gegen deren Willen und fragte sie, ob sie ihn toll fände und ob sie ihn liebe, obwohl er zugleich wusste, dass sie einen Ehemann hatte. Auch wenn die Zeugin B ihm sagte, dass er sie in Ruhe lassen solle, wich er nicht von ihrer Seite und gab ihr wirre und nicht nachvollziehbare Antworten. Als eine Freundin der B, die gute Deutschkenntnisse hatte, den Beschuldigten aufforderte, er solle B in Ruhe lassen, da sie verheiratet sei, antwortete der Beschuldigte sinngemäß, dass in Deutschland alle Frauen gleich seien, ob verheiratet oder nicht. Der Beschuldigte sah auch nicht davon ab, der B nahe zu kommen und sie zu verfolgen, wenn diese sich im Beisein ihres Ehemanns, dem vor der Kammer als Zeugen gehörten F, in die Öffentlichkeit begab. Der Beschuldigte begann schließlich mehrfach täglich, beginnend zwischen 3.30 Uhr und 4 Uhr in der Früh bei der Zeugin an der Wohnungstür zu schellen und vor dem Haus auf sie zu warten, sobald der Zeuge B die Wohnung verlassen hatte. Sofern die Zeugin B die Polizei rief, was im Zeitraum zwischen Oktober 0000 bis zur Unterbringung des Angeklagten im April 0000 mindestens 20 Mal der Fall war, diese auch erschien und den Beschuldigten verwarnte, ließ der Beschuldigte die Zeugin wenige Tage in Ruhe, um dann erneut früh morgens anzuschellen. Er schellte zeitweise auch mehrmals am Tag, auch als der Zeuge B ebenfalls zu Hause war. Die Zeugin B erwirkte zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt eine einstweilige Verfügung gegen den Beschuldigten dahingehend, dass sich dieser nicht weniger als 15 Meter annähern durfte. Diese einstweilige Verfügung war auf drei Monate befristet und endigte wenige Wochen vor dem 00.00.0000. Der Beschuldigte hielt sich im Wesentlichen an diese einstweilige Verfügung bis zu deren zeitigen Ablauf. Anschließend begann er jedoch erneut, der B nachzustellen und sie zu verfolgen. Die Zeugin B beantragte daher erneut den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Hieraufhin gab das zuständige Amtsgericht dem Beschuldigten die unbefristete Auflage, sich der B nicht mehr zu nähern. Hierdurch ließ sich der Beschuldigte jedoch nicht davon abbringen, B weiter zu belästigen. So kam es am 00.00.0000 zu einem Aufeinandertreffen mit den Zeugen B in einer U-Bahn. Als der Beschuldigte einerseits und die Zeugen B andererseits an der in der Nähe beider Wohnungen gelegenen Haltestelle ausstiegen, suchte der Beschuldigte auf dem Weg nach Hause, der sich mit dem der Zeugen B deckte, die Nähe des Paares. Als die Zeugen B den Beschuldigten aufforderten, voran zu gehen, damit sie diesen im Blick behalten und sich zugleich von ihm distanzieren könnten, weigerte sich der Beschuldigte und bestand darauf, hinter diesen in deren Nähe zu laufen. Als die Zeugen B stehen blieben, blieb auch der Beschuldigte in deren Nähe stehen und entfernte sich nicht von dem Ehepaar. Erst mit Hilfe der durch die Zeugen B herbeigerufenen Polizeibeamten, wozu auch die von der Kammer als Zeugin vernommene POK’in C4gehörte, gelang es ihnen, sich von dem Beschuldigten örtlich zu distanzieren und nach Hause zu gehen. Der Beschuldigte ist insofern krankheitsbedingt der Überzeugung, dass nicht er die Zeugin verfolgt und belästigt habe, sondern dass diese sich ihm sexuell nähern möchte. Der Beschuldigte hat insoweit gegenüber der Kammer behauptet, B habe sich ihm nackt am Fenster gezeigt, das er von seiner Wohnung aus einsehen konnte, oder ihm anderweitig signalisiert, dass sie sexuell an ihm interessiert sei. Er ist der Auffassung, dass B ihn verfolge und nicht umgekehrt. Sie sei auch nackt über die Straße gelaufen. Der Beschuldigte ist insoweit allgemein der Auffassung, auch bezüglich anderer Frauen, die Gabe zu haben, diese sich in ihn verlieben lassen zu können und ohne dass die Frauen ihm das sagen müssten, deren sexuelle Neigung ihm gegenüber erkennen zu können. b. Diesen Ansichten entsprechend entwickelte der Beschuldigte auch gegenüber anderen Frauen ein aufdringliches und sexualisiertes Verhalten. Infolge seiner psychischen Störung nahm er das Verhalten von Frauen verzerrt und daher als Aufforderung wahr, sich ihnen sexuell zu nähern. So kam es auch zu einem Vorfall in einer privaten Sprachschule in I, in welcher der Beschuldigte einen Sprachkurs belegte. Seine dortige Lehrerin, die Zeugin J fühlte sich von Beginn an durch den Beschuldigten bedrängt, da er sie stets vom Klassenraum bis zu ihrem Auto begleiten wollte und ihr Handküsse zuwarf. Er fragte sie auch, ob sie Kaffee mit ihm trinken wolle, was sie ausdrücklich verneinte, da sie seine Lehrerin sei. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, sie nie wieder Entsprechendes zu fragen. Sie nahm den Beschuldigten als merkwürdig und andersartig wahr, da er oft krampfartige Körperhaltungen einnahm, sie mit einem starren Blick ansah und auch mit den anderen Kursteilnehmern oft in Streit geriet, was teilweise auch zu Schlägereien geführt haben soll. Da er stets versuchte, nach Kursende als letzter in der Klasse zu bleiben, um mit J allein zu sein, bat J andere Schüler, so lange dort zu bleiben, bis auch der Beschuldigte den Klassenraum verließ. Am 00.00.0000 kam J nach einer Urlaubszeit zurück in die Schule und vergaß, wegen der zwischenzeitlichen Abwesenheit, andere Schüler nach Kursende zum Bleiben anzuhalten. Der Beschuldigte blieb sodann im Klassenraum, um mit J allein zu sein und ihr näher kommen zu können. Als J den Klassenraum verließ, legte der Beschuldigte ihr für einen kurzen Moment über deren Hose seine Hand an das Gesäß, obwohl J hiermit erkennbar nicht einverstanden war. J entfernte sich umgehend aus dem Klassenraum und beschwerte sich bei der Verwaltung der Sprachschule, woraufhin der Beschuldigte von den dort stattfindenden Kursen ausgeschlossen wurde. Der Beschuldigte war zu diesem Zeitpunkt krankheitsbedingt der Ansicht, J an das Gesäß fassen zu dürfen, da diese ihm gegenüber zuvor vermeintlich geäußert habe, dass sie geschlechtlich mit ihm verkehren und mit ihm zusammen sein wollte. c. Da der Beschuldigte wegen seiner psychischen Erkrankung innerhalb der B3-Gemeinde den anderen Gemeindemitgliedern – wie dargestellt - durch ungewöhnliches und auch aggressives Verhalten auffiel, wendeten sich die Leiter der Gemeinde an den Dachverband der Moscheegemeinde in G2. Von dort wurde gegenüber dem Beschuldigten unter dem 00.00.0000 ein Hausverbot bezüglich aller Moscheen und sonstigen Räumlichkeiten sowie ein Teilnahmeverbot bezüglich aller Veranstaltungen des Verbandes ausgesprochen. Hierüber war der Beschuldigte sehr verärgert. Er erachtete dies als Unrecht und vermochte krankheitsbedingt nicht einzusehen, dass das Hausverbot in seinem unangemessenen Verhalten begründet war, insbesondere da er sein eigenes Verhalten zum damaligen Zeitpunkt - wie auch heute - nicht als unangemessen empfand beziehungsweise dieses schon nicht entsprechend wahrnahm. Vielmehr entwickelte der Beschuldigte aufgrund seiner Erkrankung die fehlerhafte Wahrnehmung, dass die anderen Gemeindemitglieder sich bösartig und aggressiv ihm gegenüber verhalten würden und sich gegen ihn verschworen hätten. Diese Wahrnehmung veranlasste ihn, an den Oberbürgermeister der Stadt C1 sowie an den Präsidenten des Polizeipräsidiums C1 zu schreiben, wo die Schreiben am 00.00.0000 beziehungsweise am 00.00.0000 eingingen. In diesen Schreiben bezeichnete er in gebrochenem Deutsch die Gemeindemitglieder als gefährlich und als Straftäter. In dem Schreiben an den Oberbürgermeister der Stadt C1 schrieb er unter anderem, bezogen auf die Adresse der B3-Gemeinde, dass „draus gebet center leute frauen belästigung gucken. Und gefährlich gucken und ungemütlich gucken. […] diese leute straftäter leute. […] geschlossen diese leute bürgermeister und stadt C1 gefährliche erkären.[…]“. In dem Schreiben an den Präsidenten des Polizeipräsidiums schrieb er unter anderem wieder unter Bezug auf die Adresse der Moschee: „manchmal ich diese gebet center gehen ich kontrollieren. Und geguckt die leute in gebet center laut sprachen und laut reden. und viele leute auch draus stehen und draus auch laut sprachen. Diese str viel leute laufen mann frauen kinder. gebet center draus stehen und belästigung gucken und gefährlich gucken und ungemütlich gucken. Kinder auch angst. […] diese gebet center leute straftäter leute. […]“.Briefe ähnlichen Inhalts schrieb und verschickte er schließlich an „strafanwalt und strafrichter gericht C1“, unter der Adresse des Justizzentrums C1. In diesem Brief schrieb er zudem unter anderem: „dann L4 KOK mein hause komm. Hause kontrollieren. Eine holz schlüssel meine Kleidung 25000/2 EURO mitgenommen. Ich alle anzeige geschreiben. Meine Kleidung meine geld nicht zurück geben.“ Wann der letztgenannte Brief dort zuging, konnte nicht festgestellt werden. In der Zeit nach dem 00.00.0000 und vor dem 00.00.0000 wurde dreimal bei B2-Moschee sowie einmalig am Wohnhaus des Zeugen A1 Klebstoff in die Schlüssellöcher der jeweiligen Haustüren gefüllt, so dass diese unbrauchbar waren und ausgetauscht werden mussten. Ob der Beschuldigte hierfür verantwortlich war, konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Infolge dieser Vorkommnisse installierten Mitglieder der B3-Gemeinde eine Überwachungskamera, die den Eingang zu der B2-Moschee sowie einen Teil der Gebäudefassade sowie des angrenzenden Bürgersteigs erfasst. Infolge seiner psychischen Erkrankung war der Beschuldigte während der vorstehend geschilderten Ereignisse nicht in der Lage, seine Handlungen zu steuern. 2. Tatgeschehen Im weiteren Verlauf des Dezembers 0000 steigerte sich die Verärgerung des Beschuldigten gegenüber den Mitgliedern der B3-Gemeinde und sein diesbezügliches psychotisches Erleben immer weiter. Infolgedessen war er weiter nicht in der Lage sein eigenes Fehlverhalten zu erkennen, sondern machte die Gemeindemitglieder dafür verantwortlich und fühlte sich durch das ausgesprochene Haus- und Teilnahmeverbot – wie ausgeführt - ungerecht behandelt. Er sah die Mitglieder der B3-Gemeinde als „böse Menschen“ an, die durch ihn bestraft werden müssen. Ein adäquates Mittel hierfür stellte aus seiner Sicht Feuer dar. Er entwickelte daher infolge der krankheitsbedingten Verkennung der Realität zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt die Idee, das Gebäude, in dem sich die B2-Moschee befand, in Brand zu setzen. Hierdurch wollte er die erforderliche Bestrafung gegenüber den Gemeindemitgliedern ausführen. Die B2-Moschee befindet sich im Erdgeschoss des Gebäudes C5straße 00 in C1. Darüber befinden sich Wohnungen. In dem Haus lebten zum Tatzeitpunkt insgesamt neun Personen, darunter drei Kinder. Dem Beschuldigten war bekannt, dass in den Wohnungen über der Moschee Menschen wohnten. In Vorbereitung auf die Tat hatte der Beschuldigte bereits am 00.00.0000 in eine Internetsuchmaschine auf seinem Smartphone unter anderem die Suchanfragen „im Bahnhof Feuer machen“, „dann war noch Feuer machen“ und „Feuerzeug“ eingegeben. Am 00.00.0000 suchte er dementsprechend nach „Bahnhof auch Feuer machen“. Auf ungeklärte Weise besorgte sich der Beschuldigte einen weißen Kanister, der mit Ottobrennstoff (nachfolgend: Benzin) gefüllt war, sowie ein Paket Streichhölzer. Am frühen Morgen des 00.00.0000 war der immer stärker werdende Impuls, die B2-Moschee in Brand zu setzen schließlich so groß, dass er krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage war, sich diesem zu widersetzen Angetrieben von dem übermächtigen Wunsch nach Bestrafung, machte er sich mit dem mit Benzin gefüllten weißen Plastikkanister und Streichhölzern auf den Weg zu der B2-Moschee. Er war zur Tatzeit unter anderem mit einer graumelierten Wollmütze, einem hellgrauen Wollpullover und einem dunklen Sakko bekleidet. Kurz vor 5.45 Uhr traf der Beschuldigte mit dem Benzinkanister und den Streichhölzern an der B2-Moschee in der C5straße 00 in C1 ein. Zu diesem Zeitpunkt und auch während der weiteren Tatausführung herrschte vor Ort Nieselregen. Er verschüttete zunächst das mitgeführte Benzin auf dem Boden direkt vor der Hauswand des Gebäudes der Moschee. Dann entzündete er nacheinander insgesamt fünf Streichhölzer und setzte mit diesen an mehreren Stellen das verschüttete Benzin in Brand. Hierbei trug er mindestens an einer Hand einen schwarzen Handschuh. Etwa um 5.45:00 Uhr fing das an der Hauswand ausgeschüttete Benzin an zu brennen. Beim Entzünden des fünften Streichholzes um 05.45:55 Uhr fing allerdings nicht nur das Streichholz, sondern auch der weiße Benzinkanister Feuer, den der Beschuldigte währenddessen weiterhin in den Händen bzw. im Arm hielt. Der Beschuldigte warf den brennenden Benzinkanister an ein am Haus befindliches Regenfallrohr, wo dieser liegen blieb und weiter brannte. Ferner geriet der schwarze Handschuh des Beschuldigten in Brand, weswegen der Beschuldigte diesen abstreifte und ebenfalls am Tatort zurückließ. Der Beschuldigte selbst lief, von den Räumlichkeiten der B3-Gemeinde aus gesehen nach rechts davon. Kurze Zeit nachdem der Beschuldigte den Tatort verlassen hatte, traten die vor der Kammer als Zeugin gehörte C6 und eine weitere Passantin, die beide mit ihren Hunden in einem nahegelegen Park spazieren gegangen waren, an das heruntergebrannte aber noch brennende Feuer heran. Die unbekannt gebliebene Passantin trat das Feuer schließlich mit ihrem beschuhten Fuß aus und verließ anschließend den Tatort. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Feuer nach Verlassen des Tatortes durch den Beschuldigten noch ungefähr zwölf Minuten weitergebrannt. Es entstand ein geringer Sachschaden. Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt aufgrund eines akuten psychotischen Schubs seiner paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie (ICD 10: F20.0) und der hierdurch bedingten kognitiven und affektiven Beeinträchtigung nicht in der Lage, trotz weiterhin vorhandener Einsichtsfähigkeit, seine Handlungen zu steuern und somit schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB. 3. Tatnachgeschehen a. Wohin sich der Beschuldigte unmittelbar nach der Tat begab, konnte die Kammer nicht feststellen. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt des Tages ging er nach Hause in die Cstraße 000 in I und legte, dort angekommen, seine zum Tatzeitpunkt getragene Wäsche (Wollmütze, Pullover und Sakko) in die Waschmaschine und stellte diese an. Sodann verließ er mit anderer Kleidung wieder die Wohnung. Aufgrund der vorerwähnten Schreiben an den Polizeipräsidenten und den Oberbürgermeister der Stadt C1, die der Sonderabteilung Staatsschutz der Kriminalpolizei C1 bekannt wurden und die der Beschuldigte unter Nennung seines Namens und seiner Wohnanschrift verfasst hatte, brachten die Kriminalbeamten den Beschuldigten noch am 00.00.0000 mit der Tat in Verbindung. Aus diesem Grunde nahm der als Zeuge vor der Kammer gehörte Sachbearbeiter KOK L4 gegen 11:00 Uhr telefonisch Kontakt mit dem Beschuldigten über dessen Mobiltelefon auf. Der Beschuldigte befand sich zu diesem Zeitpunkt in einer U-Bahn. KOK L4 verabredete mit dem Beschuldigten, dass sich dieser in seine Wohnung begeben solle, damit die Kriminalbeamten ihn dort antreffen könnten. KOK L4 fuhr sodann mit dem ebenfalls als Zeugen vor der Kammer gehörten KHK L5 zu der Wohnung des Beschuldigten und traf dort um 12:10 Uhr ein, um zunächst nur eine Gefährderansprache durchzuführen. Der Eingang zu dem Wohnhaus, in der die Wohnung des Beschuldigten gelegen war, lag von der Straße aus gesehen rückwärtig und war über einen Innenhof erreichbar. Wenige Meter von dem Hauseingang entfernt, ebenfalls am Innenhof gelegen, befand sich der Eingang zu einer Räumlichkeit, die als Kfz-Werkstatt genutzt wurde. Als der Zeuge KOK L4 das Wohnhaus durch die zuvor geschlossene Hauseingangstür betrat, konnte er im Hausflur deutlichen Benzingeruch wahrnehmen. Dieser Geruch stammte nicht von der Kfz-Werkstatt. Den Beschuldigten trafen die Kriminalbeamten in dessen Wohnung an. Der Beschuldigte ließ die Beamten in die Wohnung herein. In der Wohnung konnte KOK L4 nunmehr starken Brandgeruch feststellen, obwohl weder der Herd des Beschuldigten angeschaltet oder noch warm war und auch sonst keinerlei anderweitigen Hinweise auf eine kurz zuvor erfolgte Essensvorbereitung bestanden. Dieser Geruch war so intensiv, dass KOK L4 alsbald unter anderem unter Kopfschmerzen litt, welche noch etwa eine halbe Stunde nach Verlassen der Wohnung andauerten. KHK L5 nahm diese Gerüche nicht wahr, da er infolge eines Unfalls seinen Geruchssinn verloren hat. Nach Erlass eines Durchsuchungsbefehls durch das Amtsgericht C1 begaben sich die beiden Kriminalbeamten gegen 15:50 Uhr erneut in die Wohnung des Beschuldigten. Der Geruch von Benzin und Verbranntem waren entweder gar nicht mehr oder kaum noch vorhanden. KOK L4 und KHK L5 stellten in der Wohnung den vorerwähnten Holzschlüssel sicher. Weiter fanden die Kriminalbeamten die bezeichneten Kleidungsstücke in der Waschmaschine des Beschuldigten auf, die noch nass waren und den Geruch von frisch Gewaschenem aufwiesen. Am 00.00.0000 wurde das Mobiltelefon des Beschuldigten beschlagnahmt und im Anschluss ausgewertet. Anlässlich der Beschlagnahme äußerte der Beschuldigte gegenüber KOK L4 wörtlich oder sinngemäß, dass die Polizei Mafia in Uniform sei und Drogen veräußere. Im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons konnten die vorerwähnten Suchanfragen im Internet nachvollzogen werden. b. Zum Jahreswechsel eskalierte auch die Situation im Wohnhaus des Beschuldigten. Hintergrund war, dass schon seit mindestens Dezember 0000 der unter ihm wohnende Nachbar, der Zeuge T, mit seinen Freunden aus Sicht des Beschuldigten häufig zu laut Musik hörte. Dies störte den Beschuldigten in zunehmendem Maße. Während am frühen Morgen des 00.00.0000 T und seine Freunde in dessen Wohnung tatsächlich sehr laut Musik hörten, hatten sie im Übrigen die Musik auf Zimmerlautstärke. Dennoch monierte der Beschuldigte stets, dass die Musik zu laut sei. Er war auch in keinem Fall kompromissbereit, etwa das die Musik noch leiser gestellt werde, sondern verlangte wörtlich das „Musik zu“ gemacht wird. Er verhielt sich dabei zunehmend aggressiver. Der Zeuge T und seine Freunde, die Zeugen N3 und T1 hatten, soweit sie jeweils beteiligt waren, erhebliche Angst davor, tatsächlich von dem Beschuldigten körperlich verletzt zu werden. Auch gegenüber den jeweils von den Zeugen zur Hilfe gerufenen Polizeibeamten verhielt sich der Beschuldigte zunehmend aggressiv und gewaltbereit. Jedenfalls am 00., 00., 00. und 00.00.0000 kam es zu entsprechenden aktenkundigen Vorfällen mit Polizeieinsatz. Im Rahmen der Polizeieinsätze zeigte der Beschuldigte überwiegend ein unkooperatives und teilweise aggressives Verhalten gegenüber den Polizeibeamten. Bei dem Polizeieinsatz vom 00.00.0000 leistete der Beschuldigte zudem derart erheblichen Widerstand, dass der vor der Kammer als Zeuge gehörte POK I5 nicht unerheblich am Arm verletzt wurde. Hierzu im Einzelnen: aa. Bereits am 00.00.000 kam es zu einer ersten erheblichen Auseinandersetzung. T befand sich gegen 16:30 Uhr in seiner Wohnung und hörte auf Zimmerlautstärke Musik. Dies störte den Beschuldigten krankheitsbedingt derart, dass er sich zu der Wohnung des T begab und dort mit seinen Fäusten gegen die Wohnungstür schlug. Als T ihm öffnete, brüllte ihn der Beschuldigte an, er solle die „Musik zu“ machen. T lehnte dies ab. Als er ein Brotmesser erblickte, das in der Wohnung des T lag, drohte der Beschuldigte T gegenüber, dass er ihm dieses Messer „in den Arsch rammen“ würde, sollte er die Musik nicht ausmachen. T schloss daraufhin die Tür und benachrichtigte die Polizei, die dann auch alsbald vor Ort erschien. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Beschuldigte bereits wieder in seine Wohnung zurückgezogen. bb. Am nächsten Morgen ab ungefähr 5.00 Uhr fanden sich T, T1, N3sowie die vor der Kammer als Zeugin gehörte W und eine weitere, unbekannt gebliebene weibliche Person nach einer Silvesterfeier in T Wohnung ein, um dort weiter zu feiern. Sie hörten Musik, die über Zimmerlautstärke deutlich hinausging. Hierdurch fühlte sich der Beschuldigte wiederum erheblich gestört und begab sich gegen 6.20 Uhr erneut zur Wohnung des T. Dort hämmerte er mit den Fäusten wieder gegen die Wohnungstür. Als Tf diese öffnete, verlangte er wörtlich, dass die „Musik zu“ gemacht werde. T sagte dem Beschuldigten, dass er die Musik leiser machen könne. Hiermit war der Beschuldigte allerdings nicht einverstanden und verlangte weiterhin, dass die Musik vollständig ausgemacht werde. Darauf ging T jedoch nicht ein und schloss die Tür. Sodann stach der Beschuldigte mit einem mit sich geführten Messer mindestens einmal auf die Wohnungstür des T ein, wodurch er eine deutlich sichtbare Kerbe verursachte. Als T daraufhin die Tür erneut öffnete, griff der Beschuldigte in eine der Taschen seines Sakkos, in dem er ein scharfes Gewürzpulver, das gemahlene Chilischoten beinhaltete, aufbewahrte. Er nahm eine Handvoll von diesem Pulver und schmiss es in Richtung des T, mit der Absicht, ihn hierbei im Gesicht und vor allem in die Augen zu treffen. Hierbei traf er mit dem Pulver jedenfalls T1 im Gesicht, der aus der Wohnung hinzugetreten war. T1 erlitt durch das Gewürzpulver starke, brennende Schmerzen im Augenbereich. Anschließend nahm der Beschuldigte aus einer seiner anderen Sakkotaschen einen Teleskopschlagstock, fuhr diesen aus und schlug nach T, T1 und dem ebenfalls hinzugetretenen S, die er jedoch entgegen seiner Absicht nicht traf. Als T, T1 und N3 sich in die Wohnung zurückgezogen und die Tür wieder geschlossen hatten, schlug der Beschuldigte jedenfalls zweimal derart fest mit dem Schlagstock gegen die Wohnungstür des T, dass dort deutliche Kerben zurückblieben, die sich bis auf die Innenseite der Tür durchdrückten. Die durch T herbeigerufene Polizei traf den Beschuldigten in dessen Wohnung an und konnte dort den Schlagstock sicherstellen. Nachdem die Polizei sich entfernt hatte, begab sich der Beschuldigte erneut zu der Wohnung des T und hämmerte erneut gegen diese und forderte, dass die Musik ausgemacht werden sollte. T benachrichtigte erneut die Polizei und ergriff eine leere Glasflasche, N3 ein Brotmesser und T1 einen Notfallhammer, um sich gegen den Beschuldigten wehren zu können. Als sie die Tür wieder öffneten, warf der Beschuldigte erneut das Gewürzpulver nach den Dreien. Noch während die Auseinandersetzung andauerte, erschienen erneut Polizeibeamte, woraufhin sich der Beschuldigte in seine Wohnung zurückzog. cc. Am 00.00.0000 gegen 22:30 Uhr befanden sich T, N3 und U1 wieder in der Wohnung des T und hörten Musik in Zimmerlautstärke. Auch hier fühlte sich der Beschuldigte erheblich gestört, begab sich zu der Wohnung des T, hämmerte gegen dessen Wohnungstür und schrie, dass die Musik ausgemacht werden solle. Als T zusammen mit N3 die Tür öffnete, bedrohte der Beschuldigte diesen dergestalt, dass er ihnen sinngemäß sagte, dass er sie abstechen werde. Dabei griff er in eine seiner Jackentaschen. Aus Angst, der Beschuldigte könnte seine Drohung in die Tat umsetzen, schlossen die beiden die Wohnungstür wieder und benachrichtigten die Polizei. Als zwei Polizeibeamte, der vor der Kammer als Zeuge gehörte PHK L6 und PK T2 in dem Wohnhaus erschienen, befand sich der Beschuldigte noch im ersten Obergeschoss an der Wohnung des T. Trotz entsprechender Aufforderung durch die Polizeibeamten, wobei PK T2 der Aufforderung unter Ziehung und Vorhalten seiner Dienstwaffe Nachdruck verlieh, legte sich der Beschuldigte nicht auf den Boden, sondern entfernte sich über die Treppen zum zweiten Obergeschoss hin zu seiner Wohnung. Dort wurde er durch die Polizeibeamten erneut aufgefordert, sich hinzulegen, leistete aber auch dieser Aufforderung nicht Folge. Vielmehr griff er wiederum in eine seiner Sakkotaschen. Die Polizeibeamten brachten ihn hieraufhin zur Eigensicherung zu Boden und fixierten seine Arme. Durch Drehen und Wenden konnte sich der Beschuldigte teilweise aus der Fixierung befreien, griff in eine Sakkotasche, in der sich eine Tüte des bereits erwähnten Gewürzpulvers befand, und verteilte noch im Liegen den Inhalt dieser Tüte. Die Polizeibeamten erlitten durch das Einatmen des Gewürzpulvers Hustenreiz und durch Kontakt mit dem Pulver im Gesichtsbereich ein Brennen auf der Haut. Sie konnten schließlich den Beschuldigten wieder fixieren und Handschellen anlegen. Bei einer Durchsuchung seiner Kleidung fanden sie einen weiteren Teleskopschlagstock. Der Angeklagte wurde auf die Polizeiwache verbracht und später wieder entlassen. dd. Am 00.00.0000 gegen 0:00 Uhr befanden sich wieder T, N3, T3 und U1 in der Wohnung des T und hörten Musik auf Zimmerlautstärke. Der Beschuldigte fühlte sich erneut erheblich gestört und begab sich zu der Wohnung des T. Dort klopfte er an die Tür. T, begleitet von T1 und N3, öffnete die Tür. Der Beschuldigte forderte wieder, dass die Musik ausgeschaltet werde. Als T, N3 und T3 dies ablehnten, griff der Beschuldigte in eine seiner Sakkotaschen, in der er einen Beutel des vorerwähnten Gewürzpulvers aufbewahrte, und schleuderte eine Handvoll des Gewürzpulvers in die Richtung der Zeugen. Diese wurden auch jeweils – wie von dem Beschuldigten beabsichtigt - im Gesicht von dem Pulver getroffen, weswegen sich ein brennendes und schmerzhaftes Gefühl bei diesen insbesondere an den Augen einstellte. Sodann ergriff der Beschuldigte ein ungefähr 60cm langes Staubsaugerrohr aus Metall, das er in der Innenjacke seines Jackets aufbewahrt hatteT, N3 und T3 zogen sich in die Wohnung zurück und schlossen die Wohnungstür. Der Beschuldigte schlug sodann jedenfalls einmal mit dem Staubsaugerrohr derart feste gegen die Wohnungstür, dass sich dort eine Kerbe bildete, und zog sich anschließend in seine Wohnung zurück. Die herbeigerufenen Polizeibeamten konnten den Beschuldigten wenig später in seiner Wohnung antreffen. Er öffnete den Polizeibeamten erst nach mehrmaligem Klingeln und wiederholtem lauten Zuruf. Nachdem er die Wohnungstür geöffnet und die Polizeibeamten ihm den Grund ihrer Anwesenheit erläutert hatten, zitterte der Beschuldigte und ballte seine Fäuste. Da den Polizeibeamten bekannt war, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit Waffen und Haushaltsgegenstände gegenüber Personen eingesetzt hatte, forderte der Zeuge POK I5 den Beschuldigten auf, seine Hände zu zeigen, die er zu diesem Zeitpunkt bedeckt hielt, und auf den Flur herauszutreten. Der Beschuldigte zitterte am ganzen Körper und leistete diesen Anweisungen nicht Folge, sondern wollte sich in seine Wohnung zurückziehen. Er machte auf die Polizeibeamten einen verwirrten und verängstigten Eindruck. Tatsächlich war der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt krankheitsbedingt nicht in der Lage, die Situation zutreffend einzuschätzen. Er fühlte sich bedroht und befürchtete seitens der Polizeibeamten angegriffen zu werden. POK I5 ergriff daraufhin den rechten Arm des Beschuldigten und drückte den Beschuldigten gegen die von der Wohnungstür aus gesehen linke Wand im Treppenhaus. Obwohl der Beschuldigte die Frage verneinte, ob er Waffen bei sich führe, fand POK I5 in der linken Innentasche seines Sakkos bei entsprechender Nachschau ein Einhandmesser auf, auf das der Beschuldigte ohne Weiteres hätte Zugriff nehmen können. Der Beschuldigte wurde daraufhin zur Eigensicherung durch die Polizeibeamten mit dem Bauch nach unten zu Boden gebracht und dort fixiert. POK I5 fixierte den Kopf des Beschuldigten am Boden, während zwei weitere Beamte versuchten, die Arme des Beschuldigten hinter dessen Rücken zu fixieren und zu fesseln. Der Beschuldigte war jedoch in der Lage, nicht erwartete Kräfte zu mobilisieren und wehrte sich gegen die Fesselung durch Anspannen und Lösen der Armmuskulatur sowie Aufbäumen des Oberkörpers. Es gelang ihm, sich hierdurch insoweit aus der Fixierung zu lösen, als dass er den Oberkörper ungefähr einen halben Meter hochstützen konnte. Als er sich wieder fallen ließ, verklemmte sich die rechte Hand des POK I5 zwischen dem Oberkörper und dem rechten Oberarm des Beschuldigten. Durch die Wucht des Falls und das Gewicht des Oberkörpers des Beschuldigten wurde die Hand des POK I5 nach innen gedrückt. POK I5 erlitt hierdurch eine Ellenbogenprellung und hatte noch einige Tage nach dem Vorfall Schmerzen. Anschließend konnte der Beschuldigte unter Einsatzes von drei Polizeibeamten mit Handschellen hinter seinem Rücken gefesselt werden. Nachdem der aufgebrachte Beschuldigte, der unzusammenhängende Dinge sagte und einen klaren Sachverhalt nicht ansatzweise schildern konnte, durch die Polizeibeamten in eine Sitzposition gebracht worden war, konnte er durch Zureden soweit beruhigt werden, dass er sich mit den Polizeibeamten in das Erdgeschoss und aus dem Wohnhaus begab. Nach Rücksprache mit dem Bereitschaftsdienst der Stadt I und dem psychiatrischen Krankenhaus St. Marien-Hospital-F1 in I wurde der Beschuldigte in Letzteres verbracht. Der Beschuldigte willigte hierin ein. Nach einigen Tagen des stationären Aufenthaltes wurde der Beschuldigte aus dem Krankenhaus wieder entlassen. Unter dem 00.00.0000 stattete Dr. U wegen der vermehrten Polizeimeldungen bezüglich des Beschuldigten diesem einen Hausbesuch in dessen Wohnung in der Cstraße 000 in I ab. Dort zeigt sich der Beschuldigte verwirrt, distanziert und misstrauisch. Er teilte Dr. U mit, dass die Nachbarn ihn bedrängen und die Polizei ihn belästigen würde. Dr. U sah den Verdacht einer paranoid psychotischen Störung erhärtet, wobei diagnostisch aus seiner Sicht sowohl eine wahnhafte Störung als auch paranoide Schizophrenie in Betracht kamen. ee. Einige Tage vor dem 00.00.0000 – das genaue Datum konnte die Kammer nicht feststellen - befand sich W alleine in der Wohnung des T. Als sie gegen 10.00 Uhr das Wohnhaus verlassen wollte, stand der Beschuldigte im Treppenhaus vor der Haustür, sodass W diese nicht öffnen konnte. Der Beschuldigte starrte W an und sagte etwas Unverständliches zu ihr, wobei er sich auf den Lebensgefährten der W, also T bezog. Dabei wiederholte er die Worte „Dein Freund, Dein Freund“. W war durch das Verhalten des Beschuldigten eingeschüchtert und reagierte zunächst nicht. Unvermittelt versuchte der Beschuldigte der Zeugin W mit einer Hand an deren Gesäß zu fassen. Als W die Absicht des Beschuldigten erkannte, schrie sie laut auf. Durch den Schrei überrascht ließ der Beschuldigte von seinem Vorhaben ab, nahm seine Hände hoch und trat von der Haustür weg. W konnte so die Haustür öffnen und auf die Straße treten. Sie musste weinen und rief unmittelbar T an, um ihm von dem Vorfall zu berichten. W zeigte sich nachhaltig beeinträchtigt. Sie war noch einige Tage schreckhaft und konnte nicht gut schlafen. Aufgrund des vorgenannten Vorfalls war T aufgebracht. An dem folgenden Freitag, dem 00.00.0000 gegen 22:20 Uhr wollte er den Beschuldigten stellen und hierauf ansprechen. Daher begab er sich zu der Wohnung des Beschuldigten und klopfte gegen die Wohnungstür. Als der Beschuldigte die Wohnungstür öffnete, kam es zu einem Handgemenge, zu dem N3 und T1 sowie der mit diesen befreundete J2 hinzutraten. Der Beschuldigte warf erneut mit dem besagten Gewürzpulver, weswegen die anderen Beteiligten einen Hustenreiz verspürten. Auch warf er mehrere Gegenstände aus Porzellan nach den anderen Beteiligten. Im Zuge der weiteren Auseinandersetzung – deren konkreten Ablauf die Kammer nicht mehr feststellen konnte – zogen sich T, N2, T3 und E1 in die Wohnung des T zurück und benachrichtigten die Polizei. Die daraufhin vor Ort erschienenen Polizisten befragten auch den Beschuldigten zu den Auseinandersetzungen. Der Beschuldigte verhielt sich gegenüber den Polizeibeamten, zu denen auch die von der Kammer als Zeugin gehörte PK‘in L7 gehörte, ruhig. Er erschien emotional gefasst, machte aber zum Teil wirre, nicht nachvollziehbare Angaben. Die Polizeibeamten verließen die Örtlichkeit wieder. Nach ungefähr einer Stunde begab sich der Beschuldigte zur Wohnung des T, wo sich dieser und seine Freunde aufhielten. Er klopfte an die Wohnungstür und warf erneut Gegenstände, unter anderem Porzellantassen dagegen. Als T die Tür kurzzeitig öffnete, warf der Beschuldigte auch Gegenstände in die Wohnung auf die dort befindlichen Personen. T schloss die Tür wieder und benachrichtigte die Polizei. Als die Polizeibeamten vor Ort gegen 0:45 Uhr erneut eintrafen, wobei zu den eingesetzten Beamten unter anderem die durch die Kammer als Zeuginnen vernommenen PK‘in L7 und POK‘in C4 gehörten, konnten sie den Beschuldigten in dessen Wohnung antreffen. Er gab wirre, zusammenhangslose Äußerungen von sich und wirkte stark erregt. Da er sich weigerte, die Polizeibeamten auf die Wache zu begleiten, wendeten diese unmittelbaren Zwang an, fixierten und fesselten ihn schließlich mit Handschellen. Hierbei wehrte sich der Beschuldigte erneut massiv und versuchte sich aus dem Griff der Beamten durch Drehen und Winden zu lösen. Nach erfolgter Fesselung wurde der Beschuldigte zunächst auf die Polizeiwache verbracht und, nach Rücksprache mit dem Ordnungsamt I, gegen 8.00 Uhr morgens wiederum in die Klinik St. Marien-Hospital-F1. Dort wurde er auf Grundlage des PsychKG NRW zwangsweise untergebracht. Am 00.00.0000 wurde der Beschuldigte wieder entlassen und kehrte zurück in seine Wohnung. Der Beschuldigte war und ist der Ansicht, dass T und die übrigen mit ihm verbundenen Beteiligten einer „Mafia“ angehören würden. Er äußerte auch gegenüber der Kammer, dass er Angst gehabt habe, dass diese ihn umbringen würden. Deswegen habe er sich zu seiner eigenen Sicherheit bewaffnen müssen. Dementsprechend ging der Beschuldigte während der vorgenannten Ereignisse im Zusammenhang mit den Zeugen T, T1 und N3 infolge seiner paranoid-halluzinatorischen und damit verzerrten Wahrnehmung der Realität jeweils davon aus, dass von den Zeugen in der jeweiligen konkreten Situation eine Bedrohung ihm gegenüber ausgehen würde. Er sah daher als einzige Möglichkeit, sich hiergegen zur Wehr zu setzen, die Bewaffnung mit den vorerwähnten Gegenständen (Messer, Teleskopschlagstock, Staubsaugerrohr und Gewürzpulver) an. Er war bei deren Einsatz jeweils krankheitsbedingt der irrigen Annahme, sich gegen die Zeugen beziehungsweise deren erwarteten Übergriffe auf seine Person verteidigen zu müssen. c. Am 00.00.0000 fand sich der Zeuge R gegen 16:10 Uhr in dem Wohnhaus des Beschuldigten ein, um die Wohnungstür des T zu reparieren, die durch die diversen Auseinandersetzungen erheblich beschädigt worden war. Dort öffnete der Beschuldigte ihm auf sein Klingeln die Haustür. Nachdem R sich in den ersten Stock zur Wohnung des T begeben hatte, schloss der Beschuldigte die Haustür ab, sodass diese von innen ohne den passenden Schlüssel nicht mehr geöffnet werden konnte, und begab sich in seine Wohnung im Dachgeschoss. R konnte das Haus infolgedessen für ungefähr 45 Minuten nicht verlassen. Erst als ein weiterer Hausbewohner von außen das Haus betrat und hierzu die Haustür aufschloss, konnte R nach außen gelangen, um benötigtes Werkzeug aus seinem Fahrzeug zu holen. Anschließend reparierte er wie geplant die Wohnungstür. Hierbei blieb der Beschuldigte, der zwischenzeitlich seine Wohnung wieder verlassen hatte, durchgängig einige Meter von R entfernt stehen und starrte ihn durchweg an, bis R die Reparaturarbeiten beendet hatte. Der Beschuldigte war weiterhin infolge seiner paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie – trotz weiterhin vorhandener Einsichtsfähigkeit – nicht in der Lage, sein Handeln zu steuern und damit während dieser Geschehnisse schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB. d. Aufgrund des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts C1 vom 00.00.0000 in der hiesigen Sache wurde der Beschuldigte am 00.00.0000 festgenommen und zwangsweise in die psychiatrische LWL-Klinik M in M2 verbracht, wo er seitdem untergebracht ist. Auch in der Unterbringung zeigte der Beschuldigte massive psychische Auffälligkeiten, die erst mit der zwangsweisen Verabreichung von Medikamenten abnahmen. Zu Beginn der Unterbringung verhielt sich der Beschuldigte nicht kooperativ, verweigerte etwa bereits das Wechseln seiner Kleidung. Der Beschuldigte unterhielt sich mit fiktiven Personen. Er forderte viel mehr Essen, als er für sich selbst benötigte, um dieses für fiktive Personen vorzuhalten und versteckte dieses im Schrank in seinem Zimmer. Er lachte häufig bei unpassenden Gelegenheiten. Zudem zeigten sich formale Denkstörungen in der Form, dass zielführende Fragen nicht beantwortet wurden. Er stockte zu Beginn beim Antworten auf diagnostische Fragen, brach begonnene Gedankenäußerungen spontan wieder ab. Teilweise brauchte er zehn Minuten um eine Antwort auf Fragen zu geben. Teilweise zog er keine Kleidung an und bekleidete sich lediglich mit Bettlaken. Er zeigte ein sexualisiertes Verhalten gegenüber weiblichen Mitarbeiterinnen, indem er diese überlang anschaute, sich über die Lippen leckte und jedenfalls eine Mitarbeiterin zum Geschlechtsverkehr aufforderte, indem er sie über die Lautsprecheranlage, zu der er Zugang erlangte, zum „Takkatakka“ aufforderte. Er zeigte eine mangelnde Hygiene und trank nur Milch. Wenn er nach einer Freistunde wieder auf sein Zimmer gebracht werden sollte, leistete er hiergegen Widerstand, sodass eine erhöhte Anzahl an Personal erforderlich wurde, um ihn auf sein Zimmer zu bringen. Am 00.00.0000 kam es bei einer solchen Situation, als er von dem Personal in sein Zimmer geschoben werden musste, zu dem Versuch eines Faustschlags durch den Beschuldigten gegenüber dem Personal. Dieses konnte sich jedoch rechtzeitig aus dem Zimmer zurückziehen, sodass sein Faustschlag nicht traf. Der Beschuldigte zeigte, wie bis heute, keine Krankeinsicht und verweigerte die Einnahme von Medikamenten. Seit dem 00.00.0000 wird er daher zwangsweise mit dem Neuroleptikum Haldol behandelt. Hierdurch besserte sich seine psychische Verfassung deutlich. Jedenfalls seit dem 00.00.0000 war es möglich, den Beschuldigten in Therapiegruppen zu integrieren. Er zeigt mittlerweile keine inadäquaten Verhaltensweisen mehr gegenüber Frauen, kleidet sich normal, hat einen Friseurtermin wahrgenommen, zeigt ein normales Essverhalten, führt keine Selbstgespräche mehr und lacht nicht mehr an unpassenden Stellen. Er ist jedoch weiterhin nicht krankheitseinsichtig. Der Beschuldigte ist weiterhin der Auffassung bei bester Gesundheit zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Die behandelnden Ärzte und Psychotherapeuten stellten die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie. IV. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zur Person a. Die Feststellungen zur Person beruhen auf der Einlassung des Beschuldigten. Der Beschuldigte hat sowohl gegenüber der Kammer als auch gegenüber dem Sachverständigen Dr. I6 Angaben zu seinem Werdegang gemacht. Die Angaben stimmen im Wesentlichen überein und ergänzen sich. Zudem hat der Beschuldigte die entsprechenden Angaben von Dr. I6 über seine Äußerungen ihm – Dr. I6 – gegenüber in der Hauptverhandlung bestätigt. Die Feststellungen zu dem ausländerrechtlichen Verfahren, das letztlich zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten führte, beruhen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Auszügen aus der beigezogenen ausländerrechtlichen Akte des Beschuldigten. Auch aus diesen geht hervor, dass der Beschuldigte angegeben hat, in seinem Heimatland Drohanrufe erhalten zu haben. Hinsichtlich der Tatsache, dass die Eltern des Beschuldigten dessen Einreise nach Deutschland auch aufgrund dessen beeinträchtigter psychischer Verfassung veranlassten, beruhen die Feststellungen der Kammer auf der Aussage des Zeugen V. Dieser sagte aus, dass er häufiger Kontakt mit den Eltern des Beschuldigten gehabt habe und er aufgrund diverser Telefonate mit diesen wisse, dass diese ihren Sohn aufgrund von dessen Krankheit nach Deutschland geschickt hätten, damit dieser hier medizinisch versorgt werde. Die Kammer hat insoweit keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben. Die Schilderung war authentisch, detailliert und erfolgte ohne entsprechende Nachfrage. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Beschuldigten beruhen auf dem durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Auszug aus dem Bundeszentralregister sowie den ebenfalls verlesenen Strafbefehlen beziehungsweise dem verlesenen Urteil. b. Die Feststellungen zu den früheren psychiatrischen Behandlungen und Begutachtungen des Beschuldigten beruhen auf den nachvollziehbaren Angaben der sachverständigen Zeugen Dr. L3 und Dr. U. Diese haben plausibel und widerspruchsfrei ihre Begegnungen mit und Eindrücke von dem Beschuldigten sowie seiner psychischen Verfassung wie festgestellt geschildert. Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben haben sich nicht ergeben. c. Hinsichtlich des Verhaltens des Beschuldigten in der B3 Gemeinde beruhen die Feststellungen auf dessen Einlassung, soweit ihr gefolgt werden konnte. Der Beschuldigte hat eingeräumt, dass er sich sehr häufig, meist über mehrere Stunden täglich in der Moschee der Gemeinde aufgehalten habe. Er hat jedoch abgestritten, dass er sich dort inadäquat verhalten habe. Er sei in der Gemeinde immer freundlich gewesen. Die Kinder seien immer gern zu ihm gekommen. Er habe sich nie in der Moschee aufgehalten, wenn diese den Frauen zur Verfügung gestanden habe. Vielmehr hätten sich die anderen Männer immer zu diesen Zeiten dorthin gestellt und über die Frauen gesprochen. Die Gemeindemitglieder hätten etwas geplant, damit er nicht mehr in die Moschee gehe. Insbesondere habe er sich nicht einuriniert. Im Gegenteil sei er äußerst reinlich und gepflegt. Insoweit wird die Einlassung jedoch zur Überzeugung der Kammer widerlegt durch die im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Zeugen V, A1, L8 und B4. Der Zeuge B4, der der Gemeinde in den letzten drei Jahren vorstand, hat umfassend von den festgestellten Verhaltensweisen des Beschuldigten berichtet. Seine Angaben werden gestützt und ergänzt durch die Aussagen der Zeugen V, A1 und L8. B4, A1, L8 und V schilderten insbesondere übereinstimmend, dass der Angeklagte Selbstgespräche führte, teilweise unvermittelt und unpassend auflachte, insbesondere auch während des Gebets, und dass er nicht nachvollziehbare Handbewegungen ohne erkennbaren Grund vollzog. Sein Verhalten habe insgesamt, aufgrund der festgestellten Gesamtumstände, auf die anderen Gemeindemitglieder verstörend und einschüchternd gewirkt. Die Zeugen B4 und A1 haben darüber hinaus übereinstimmend angegeben, dass sie mehrmals auf Stühlen, auf denen der Beschuldigte zuvor gesessen hatte, Urin vorgefunden hätten. Die Kammer erachtet die Aussagen der vorgenannten Zeugen allesamt als glaubhaft und die Zeugen als glaubwürdig. Die Zeugen haben ohne jegliche Belastungstendenz, weitestgehend flüssig und frei von Widersprüchen den Sachverhalt wie festgestellt bekundet. Von Bedeutung war für die Kammer bei dieser Einschätzung insbesondere der Umstand, dass die Zeugen als Teil der religiösen Gemeinde, deren Mitglied auch der Beschuldigte war, offensichtlich darauf bedacht waren, den Beschuldigten nicht in ein schlechtes Licht zu rücken. Im Gegenteil hat die Kammer den Eindruck gewonnen, dass die vorgenannten Zeugen in ihren Antworten dann ausweichend waren, wenn es um die Hervorhebung negativer Verhaltensweisen des Beschuldigten ging, und versuchten, entsprechende frühere Äußerungen abzuschwächen. Auch betonten die Zeugen allesamt immer wieder, dass es aus ihrer Sicht die Krankheit des Beschuldigten sei, die die Verhaltensweisen begründet hätte. Der Beschuldigte selbst sei eigentlich ein guter Mensch. Es war nicht im Ansatz zu erkennen, dass die Zeugen, wie von dem Beschuldigten behauptet, sich gegen diesen verschworen hätten, um ihm etwas Böses zu wollen. Anhaltspunkte, an der Richtigkeit ihrer Angaben zu zweifeln, liegen daher nicht vor. Die Feststellungen im Hinblick auf die hölzerne Nachbildung des Schlüssels der B2-Moschee beruhen zunächst auf dem Umstand, dass dieser in der Wohnung des Beschuldigten aufgefunden wurde, der Inaugenscheinnahme der von dem Holzschlüssel gefertigten Lichtbilder sowie den diesbezüglichen Angaben des Zeugen KOK L4. KOK L4 hat diesbezüglich bekundet, dass der Holzschlüssel in der Wohnung des Beschuldigten aufgefunden worden sei. Dies wird gestützt durch den Brief des Beschuldigten an die Bochumer Justiz, in dem er angibt, dass KOK L4 bei ihm unter anderem einen Holzschlüssel mitgenommen habe. Er hat weiter angegeben, dass der Holzschlüssel eine erstaunliche Ähnlichkeit mit dem Originalschlüssel aufgewiesen habe. Deswegen habe er Fotos nicht nur von dem Holzschlüssel gefertigt, sondern auch solche, in denen er beide Schlüssel zum Vergleich übereinander sowie nebeneinander gelegt habe. Bei lebensnaher Betrachtungsweise lässt dies den Schluss zu, dass der Beschuldigte den Holzschlüssel nach Vorgabe des Originalschlüssels gefertigt hat. Diese Annahme wird gestützt durch die Angaben des Zeugen L8, der bekundet hat, dem Beschuldigten zeitweise einen Schlüssel für die B2-Moschee, den er in seiner Tätigkeit als eine Art Hausmeister verwahrt habe, überlassen zu haben. 2. Zur Tat hinführendes Geschehen a. Der Beschuldigte hat sich im Hinblick auf sein Verhalten gegenüber der A1 wie festgestellt eingelassen. Diese Einlassung des Beschuldigten wird widerlegt durch die Angaben der Zeugen A1. Diese haben entsprechend den getroffenen Feststellungen ausgesagt. Die Kammer erachtet die Angaben als glaubhaft und die Zeugen als glaubwürdig. Die Aussage der Zeugin A1 war flüssig, in sich widerspruchsfrei, detailreich und ohne Weiteres nachvollziehbar. Zudem war sie authentisch emotional unterlegt. Die geschilderten Belästigungen durch den Beschuldigten stellten, da sie die Zeugin in dem Aufbau eines sozialen Umfelds in Deutschland erheblich behinderten und einen solchen sogar ausschlossen, einen nachvollziehbar erheblichen und belastenden Eingriff für die Zeugin in ihre Lebensführung dar. Die Zeugin ließ auch keine überschießende Belastungstendenz erkennen. Vielmehr betonte auch sie, dass sie den Beschuldigten für psychisch krank halte und sein Verhalten auf eine solche Erkrankung und nicht auf seine Persönlichkeit zurückführe. Die Aussage der Zeugin A1 wird gestützt und ergänzt durch die Aussage des Zeugen A1, ihres Ehemanns. Dieser bestätigte, dass der Beschuldigte mehrmals bei deren Wohnung anschellte, teilweise mehrfach am Tag. Auch bestätigte er, dass der Beschuldigte seiner Ehefrau auch dann folgte, wenn er, der Zeuge A1, sie begleitete. Den Hergang des Vorfalls vom 00.00.0000 in der U-Bahnstation nahe der Wohnungen der A1 und des Beschuldigten haben beide übereinstimmend wie festgestellt geschildert. Weiter gab der Zeuge A1 an, dass seine Frau ihn sehr oft verzweifelt anrief, wenn der Beschuldigte bei ihr schellte oder sie verfolgte. Da er teilweise deutschlandweit arbeitete, habe er seiner Frau oft nicht zu Hilfe kommen können, was ihn selbst belastet habe. Auch die Aussage des Zeugen A1 erachtet die Kammer als glaubhaft. Diese war detailreich, schlüssig und in sich widerspruchsfrei sowie frei von überschießenden Belastungstendenzen. Die Aussagen der Zeugen A1 werden zudem gestützt durch die Aussage der Zeugin POK’in C4. Diese war am 22.11.2019 als Polizeibeamtin vor Ort. Sie schilderte glaubhaft, da detailreich und widerspruchsfrei, dass die Zeugin A1 erkennbar Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe und der Zeuge A1 ernsthaft in Sorge um seine Ehefrau gewesen sei. Die Zeugen A1 hätten einen nachhaltig beeindruckten Eindruck bei ihr hinterlassen und deren Aussagen, die sich mit den hiesigen Feststellungen decken, seien authentisch und plausibel gewesen. Der Beschuldigte hingegen habe einen verwirrten Eindruck gemacht. Dieser habe geschildert, dass die Zeugin A1 unter anderem nackt über die Straße gelaufen sei, um ihn sexuell zu erregen, was die Zeugin POK’in C4 ebenso wie die Kammer als lebensfern erachtet. b. Hinsichtlich des Vorfalles zum Nachteil der Zeugin J hat sich der Beschuldigte dahingehend eingelassen, dass diese ihm ständig im örtlichen Rahmen der Sprachschule hinterhergelaufen sei und seine Nähe gesucht habe. Sie habe zu ihm gesagt, dass er ihr „Chef“ sei, ihr Mann. Er habe sich in der Sprachschule mit allen anderen gut verstanden und mit der Zeugin J stets nett unterhalten. Den Vorwurf, er habe ihr an das Gesäß gefasst, streitet er ab. Die Einlassung des Angeklagten wird insoweit widerlegt durch die glaubhafte Aussage der in ihrer Person glaubwürdigen Zeugin J. Die Zeugin hat das Geschehen nachvollziehbar, in sich schlüssig und ohne überschießende Belastungstendenzen wiedergegeben. Ihre Angaben vor der Kammer stimmen mit denjenigen überein, welche sie im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung gegenüber dem vor der Kammer als Zeugen vernommenen KA L1 gemacht hat. Ihre Aussage ist somit konstant. Der Zeuge L1 hat weiter die sexualisierte Wahrnehmung des Beschuldigten von Frauen, in diesem Fall der Zeugin J, ohne dass es objektive Anhaltspunkte für entsprechende sexuelle Interessen der jeweiligen Frauen gegeben habe, bestätigt. So habe der Beschuldigte ihm, dem Zeugen L1, gegenüber im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung bekundet, dass wenn sich eine Frau im Bus neben ihn setze, diese eine sexuelle Beziehung zu ihm wolle. Die Zeugin J sei eine Schlampe, eine Hure, die ihrerseits eine sexuelle Beziehung zu ihm hätte haben wollen. Die Kammer erachtet die Aussage des L1 als glaubhaft, da diese nachvollziehbar und plausibel ist. Der Zeuge L1 ließ keinerlei Belastungstendenzen erkennen denn er gab deutlich zu erkennen, wenn er sich hinsichtlich einzelner Äußerungen des Beschuldigten nicht mehr sicher war oder Erinnerungslücken hatte. Die entsprechenden, durch den Zeugen L1 bestätigten Aussagen des Beschuldigen belegen nach Ansicht der Kammer deutlich, dass es bei dem Beschuldigten zu lebensfremden Wahrnehmungen der Interessen der Zeugin J, aber auch Frauen im Allgemeinen, kam. Dies wiederum lässt die Schilderungen der J als plausibel erscheinen, dass der Beschuldigte sich ihr gegenüber in der festgestellten Weise unangemessen verhalten hatte. Insoweit ergibt sich aus den Schilderungen der Zeuginnen B und J ein einheitliches Bild vom Verhalten des Beschuldigten gegenüber Frauen. Damit in Einklang stehen zudem die Angaben der Zeuginnen U1, die ebenfalls von einem Versuch des Beschuldigten, sich ihr unsittlich zu nähern, berichtet hat. c. Die Feststellungen bezüglich des Ausschlusses des Beschuldigten aus den Räumlichkeiten der Glaubensgemeinschaft beruhen auf der auch insoweit glaubhaften Aussage des B4, der das Hausverbot beim Dachverband der Gemeinde anregte, sowie dem durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführten Schreiben des Dachverbandes vom 26.11.2019. Die Feststellung, dass der Angeklagte die Gemeindemitglieder für bösartig und aggressiv hielt, beruht auf der Verlesung der Briefe, die der Beschuldigte an den Polizeipräsidenten des Polizeipräsidiums C1 sowie an den Oberbürgermeister der Stadt C1 und das Justizzentrum Bochum schrieb. Dass er diese Briefe geschrieben hatte, hat der Beschuldigte im Ergebnis eingeräumt. Da in den Briefen auch der Name und die Adresse des Beschuldigten angeführt werden, hat die Kammer insgesamt keine Zweifel daran, dass er diese Briefe verfasst hat. Darüber hinaus äußerte der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Moschee und den Gemeindemitgliedern gegenüber dem Sachverständigen Dr. I6 im Rahmen der Exploration am 08.05.2020, worauf nachfolgend noch näher eingegangen wird, dass es böse Menschen gäbe, die etwas falsch machen würden und die man bestrafen müsse. Die Kammer hat aufgrund der Gesamtumstände keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigte hiermit die Gemeindemitglieder meinte und diese krankheitsbedingt für böse Menschen hielt, sich seine Aussagen also mit den in den Briefen geäußerten Ansichten decken. 3. Tatgeschehen Der Beschuldigte hat auch den eigentlichen Tatvorwurf abgestritten. Er sei nicht derjenige gewesen, der am 23.12.2019 an den Räumlichkeiten der B3-Gemeinde in C1 Benzin verteilt und dieses angezündet habe. Dies müssten, so der Beschuldigte, die Gemeindemitglieder gewesen sein. Die Einlassung des Angeklagten wird jedoch widerlegt durch eine Gesamtwürdigung der in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel. Die Feststellungen zum Tathergang an sich sowie hinsichtlich des Weiterbrennens des Feuers bis zu dessen Erlöschen beruhen im Wesentlichen auf den in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen der Überwachungskamera der B3-Gemeinde vom 23.12.2019. Diese zeigen das Tatgeschehen wie festgestellt. Hinsichtlich des Weiterbrennens des Feuers und des Austretens durch eine Passantin beruhen die Feststellungen weiter auf der glaubhaften Aussage der in ihrer Person glaubwürdigen Zeugin C6, die vor Ort entsprechende Wahrnehmungen gemacht hat. Die Überzeugung, dass der Beschuldigte derjenige war, der an dem Gebäude der Moschee Benzin verteilte und dieses unter Verwendung mehrerer Streichhölzer entzündete, konnte die Kammer zwar nicht allein aus den Videoaufzeichnungen gewinnen. Diese haben eine nicht hinreichend gute Qualität, um die Person des Täters erkennen zu lassen. Auch die Zeugen L8 und B4, welche sich noch am Tattag ebenfalls die Videoaufzeichnungen angeschaut hatten, konnten zwar gewisse Merkmale der auf den Aufzeichnungen erkennbaren Person ausmachen, die auch bei dem Beschuldigten vorliegen, etwa einen ungefähr gleichen Gang. Die Zeugen betonten jedoch im Rahmen ihrer Aussage vor der Kammer jeweils, dass sie sich nicht sicher seien und niemanden falsch verdächtigen wollten. Die Kammer konnte ihre Überzeugung von der Täterschaft des Beschuldigten jedoch aufgrund einer Gesamtschau der nachfolgend dargelegten Umstände bilden. So sind auf den Videoaufzeichnungen von dem Täter getragene Kleidungsstücke zu erkennen, die in Art und Farbgestaltung denjenigen ähneln, die von den Zeugen KHK L5 und KOK L4 nach deren glaubhaften Bekundungen in der Waschmaschine des Beschuldigten in dessen Wohnung gegen 15:10 Uhr am Tattag aufgefunden wurden. Diese waren, so konnten die Zeugen schlüssig, widerspruchsfrei und übereinstimmend schildern, noch nass und zu ihrer Überzeugung frisch gewaschen worden. Zugleich konnte KOK L4 bei dem ersten Betreten des Wohnhauses des Beschuldigten sowohl einen Geruch von Benzin oder Spiritus feststellen, wie auch direkt in der Wohnung des Beschuldigten den Geruch von Verbranntem. Der Zeuge KHK L5 konnte infolge seines fehlenden Geruchsinns diese Angaben zwar nicht bestätigen. Die Zeugen konnten aber, auch insoweit sagten sie widerspruchsfrei und übereinstimmend aus, keine andere Ursache für diese Gerüche ausmachen. Zudem waren beide Gerüche nach den weiteren Angaben des KOK L4 schwach bis nicht vorhanden, als die beiden Zeugen gegen 15:00 Uhr das zweite Mal das Wohnhaus betraten. Soweit der Beklagte sich insoweit dahingehend eingelassen hat, dass er zuvor gekocht habe, ihm dabei etwas angebrannt sein müsse und er die Wäsche schon Tage zuvor gewaschen und dann in der Maschine vergessen habe, ist dies als Schutzbehauptung zu werten. KOK L4 hat auf diesbezüglichen Vorhalt angegeben, in der Wohnung des Beschuldigten keine Anhaltspunkte für angebranntes Essen, welches den intensiven Geruch hätte verursachen und erklären können, gefunden zu haben. Es habe weder eine Rauchentwicklung in der Wohnung gegeben noch sei der Herd an beziehungsweise warm gewesen. Das vorhandene verdreckte Geschirr habe ebenfalls keine ausreichenden Brandspuren aufgewiesen, um den intensiven Verbrennungsgeruch zu erklären. Letzteres wird durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder von der Wohnung des Beschuldigten bestätigt. KOK L4 hat weiter ausgeführt, dass die Wäsche in der Maschine den Geruch von frisch Gewaschenem gehabt habe und noch ganz nass gewesen sei. Letzteres konnte auch KHK L5 bestätigen. Dies lässt den Rückschluss zu, dass die Wäsche tatsächlich frisch gewaschen war und sich nicht bereits einige Tage in der Maschine befunden hat. Denn in dem Fall wäre zu erwarten gewesen, dass die Kleidungsstücke nicht mehr nass, sondern allenfalls feucht sind. Zudem weist Kleidung, die einige Tage in der Waschmaschine liegen bleibt, erfahrungsgemäß nicht mehr den für frisch gewaschene Wäsche typischen Geruch auf. Die Kammer schließt weiter aus, dass der Benzingeruch im Hausflur – wie von dem Beschuldigten behauptet – auf den gegenüberliegenden Kfz-Reparaturbetrieb zurückzuführen gewesen ist. Die diesbezüglichen Nachermittlungen von KOK L4 haben zwar die Existenz der Werkstatt bestätigt. Nach den Erläuterungen von KOK L4, welche im Einklang mit den von ihm gefertigten und in Augenschein genommenen Lichtbildern stehen, sind die dortigen Tätigkeiten jedoch nicht derart umfangreich, dass sie eine entsprechende Geruchsentwicklung im Hausflur erklären könnten. Sie waren dies auch nicht am 23.12.2019. Die festgestellten Gerüche und das Vorfinden der frisch gewaschenen Kleidung, welche der vom Täter getragenen Kleidung ähnelt, lassen nach Auffassung der Kammer deshalb allein den Schluss zu, dass es sich bei dem Beschuldigten um denjenigen handelt, der gegen 5.45 Uhr das Benzin an der Hauswand vor der Moschee verschüttete, dieses entzündete und dabei auch den im Arm oder in der Hand gehaltenen Benzinkanister entzündete. Denn eine anderweitige Ursache, als das der Beschuldigte der Täter ist, ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich und fernliegend. Gestützt wird diese Überzeugung der Kammer im Wesentlichen durch das Ergebnis des DNA-Abgleichs von DNA des Beschuldigten und am Tatort gesicherter Spuren. An der am Tatort sichergestellten Streichholzschachtel, von der die zur Entzündung des Benzins verwendeten Streichhölzer stammten, konnte eine DNA-Mischspur festgestellt werden. Die Kammer schließ insoweit aus, dass es sich hierbei um eine sich zufällig am Tatort aufgefundene Streichholzschachtel handelt, denn eine derartige Annahme ist lebensfremd. Die Sachverständige Prof. Q1 führte im Rahmen ihrer mündlichen Gutachtenerstattung vor der Kammer aus, dass sich in dieser DNA-Spur, soweit diese auswertbar war, alle Allele der DNA des Beschuldigten finden lassen. Unter Zugrundelegung eines Datenpools mit der DNA von westasiatischen Menschen, wozu geographisch auch der Geburtsort des Beschuldigen zähle, sei die Wahrscheinlichkeit, dass die DNA-Antragungen an der Streichholzschachtel von dem Beschuldigten und einer weiteren unbekannten Person stammen 297,7 Billiarden mal wahrscheinlicher, als dass sie von zwei unbekannten und mit dem Beschuldigten nicht verwandten Personen stammen würden. Der verwandte Datenpool entspreche in seiner Qualität dem des Pools für europäische Menschen, der bei üblichen Berechnungen zum Abgleich mit DNA-Spuren von aus Europa stammenden Personen verwendet würde. Damit sei praktisch erwiesen, dass der Beschuldigte einen Teil der DNA-Spuren an der Streichholzschachtel verursacht habe. Dabei sei, so die Sachverständige, eine Streichholzschachtel aufgrund des Materials ein guter Träger für DNA-Spuren, sodass dies für die Qualität der gesicherten Spur spreche. Auch Spuren an den Streichhölzern hätten einige Allele der DNA des Beschuldigten aufgewiesen, allerdings nicht ausreichend viele für die Begründung einer hinreichenden Sicherheit, dass der Beschuldigte auch diese Spuren verursacht habe. Die Kammer schließt sich den schlüssigen, nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, die der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als erfahrene Sachverständige auf dem Gebiet der forensischen Genetik bekannt ist, nach eigener kritischer Würdigung an. Demnach bestehen seitens der Kammer keine Zweifel dahingehend, dass der Beschuldigte die am Tatort aufgefundene Streichholzschachtel zum Zweck der Tatbegehung nach dorthin mit sich führte und die darin enthaltenen Streichhölzer zur Entzündung des Brennmaterials nutzte. Darüber hinaus wird die Annahme der Kammer von der Täterschaft des Beschuldigten von dessen eigenen Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dr. I6 belegt. Dieser hat im Rahmen seiner mündlichen Gutachtenerstattung vor der Kammer bekundet, dass der Beschuldigte während des Explorationsgesprächs im Zusammenhang mit den Mitgliedern der B3-Gemeinde nicht nur – wie dargestellt – diese als „böse“ bezeichnet, sondern auch Folgendes geäußert habe: „Wenn diese bösen Menschen etwas falsch machen, dann muss man sie bestrafen. Es gibt verschiedene Arten von Strafe. Es gibt zum Beispiel die Strafe der Liebe. Das sei ein Nehmen und Geben. Es gibt aber auch noch andere Arten der Strafe. Es gibt die Strafe des Feuers. Wenn man jemand weghaben will, dann kann man ihn mit Benzin überschütten. Dann ist er weg.“ Auf die weitere Frage, ob er schon einmal etwas angezündet habe, habe er geantwortet: „Wenn ich eine Tankstelle sehe, dann gehe ich nicht weg. Es gibt viele Situationen im Leben, die passieren. Da muss man Bestrafungen vornehmen.“ Diese Äußerungen sprechen nach Ansicht der Kammer für die Annahme, dass die Gemeindemitglieder aus Sicht des Beschuldigten bestraft werden mussten und dass hierfür die Verwendung von Feuer ein angemessenes Mittel gewesen ist. Der Beschuldigte hatte damit nicht nur die Gelegenheit – er hat weder behauptet, zum Tatzeitpunkt woanders gewesen zu sein, noch hat die Beweisaufnahme hierfür irgendwelche Anhaltspunkte ergeben –, sondern auch ein Motiv für die Tatbegehung. Dies legt wiederum die Annahme nahe, dass der Beschuldigte aus Verärgerung über die Gemeindemitglieder die Räumlichkeiten der Gemeinde anzünden wollte, um diese zu bestrafen. Zuletzt wird die Überzeugung der Kammer von der Tatbegehung durch den Beschuldigten weiter gestützt durch die Tatsache, dass der Beschuldigte Suchanfragen bei einer Internetsuchmaschine tätigte, die sich unmissverständlich auf das Legen von Feuer bezogen. Die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten durch KOK’in E2 hat zu den festgestellten Suchanfragen geführt. KOK’in E2 hat in ihrem Vermerk vom 29.01.2020, der durch Verlesen gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, die entsprechenden Erkenntnisse niedergelegt. Aufgrund der gebotenen Gesamtschau der vorstehenden Aspekte hat die Kammer keinerlei Zweifel daran, dass es sich bei dem Beschuldigten tatsächlich um den Täter handelt. Die Feststellungen zum subjektiven Vorstellungsbild des Beschuldigten beruhen auf einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände, insbesondere den vorerwähnten, vom Beschuldigten selbst verfassten Briefen und seinen dargestellten Äußerungen bzgl. der Gemeindemitgliedern gegenüber dem Sachverständigen Dr. I6 sowie der Kammer. Dass diese Überzeugungen des Beschuldigten und damit auch die Ursache für die Tatbegehung ihren Ursprung in der krankheitsbedingten Verkennung der Realität durch den Beschuldigten haben und es sich insoweit um Symptome von dessen paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie handelt, steht nach Ansicht der Kammer fest aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. I6. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf deren Darstellung unter V. 2. Bezug genommen. 4. Tatnachgeschehen a. Die Feststellungen zum unmittelbaren Tatnachgeschehen am Tattag selbst beruhen auf den Angaben der Zeugen KHK L5 und KOK L4. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die vorstehenden Ausführungen zur Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Beschuldigten unter Ziffer 3 verwiesen. b. Hinsichtlich des Verhaltens des Beschuldigten im Rahmen der Auseinandersetzungen innerhalb des Wohnhauses in der Cstraße 000 in I hat sich der Beschuldigte dahingehend eingelassen, dass der Zeuge T und die mit ihm freundschaftlich verbundenen anderen Zeugen mit sehr lauter Musik aufgefallen seien und ihn hierdurch belästigt hätten. Wie festgestellt hat er bekundet, dass diese Teil einer Mafia seien und er Angst gehabt habe, dass diese ihn umbringen würden. Aus diesem Grunde habe er sich verteidigen müssen, weswegen er sich auch mit den sichergestellten Gegenständen gerüstet habe. Er habe sich lediglich gewehrt. Diese Einlassung ist widerlegt durch die jeweils glaubhaften Aussagen der jeweils in ihrer Person glaubwürdigen Zeugen T, N3 und T1. Diese haben bekundet, befreundet sein und regelmäßig in der Wohnung des T zusammen Musik zu hören sowie sich zu unterhalten. Die Zeugen haben jeweils nachvollziehbar, detailreich und widerspruchsfrei von den Geschehnissen in dem Wohnhaus gegenüber der Kammer berichtet. Die jeweiligen Angaben waren auch im Verhältnis zueinander frei von Widersprüchen. Insbesondere haben die Zeugen übereinstimmend und jeweils widerspruchsfrei bekundet, dass sie die Musik nicht zu laut, sondern regelmäßig auf Zimmerlautstärke gestellt, den Beschuldigten also mitnichten hierdurch belästigt hätten. Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser Aussagen überzeugt, da die Zeugen ebenfalls übereinstimmend einräumten, am 01.01.2020 durchaus laut Musik gehört zu haben und sich im Übrigen bei anderen Nachbarn rückversichert zu haben, dass die Musik nicht laut gewesen sei. Sie haben damit auch eigenes Fehlverhalten eingeräumt. Ihre Schilderungen sind plausibel. Auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, welchen die Kammer im Rahmen der jeweiligen Zeugenvernehmung von T, T1 und N3 hat gewinnen können, ist sie von der Richtigkeit ihrer Angaben überzeugt. Die Zeugen zeigten sich im Rahmen ihrer jeweiligen Aussagen durchaus noch beeindruckt von den Geschehnissen und versicherten jeweils überzeugend, damals Angst vor dem Beschuldigten und seinen Angriffen auf ihre Person gehabt zu haben. Insoweit beruhen auch die getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Verlaufs der jeweiligen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschuldigten einerseits und T, N3 und T1 andererseits auf deren glaubhaften Aussagen. Die Zeugen bekundeten die Auseinandersetzungen jeweils detailliert, widerspruchsfrei, nachvollziehbar und übereinstimmend wie festgestellt. Ihre Schilderung wirkte jeweils auf die Kammer authentisch. Den Angaben zum objektiven Geschehensablauf ist der Beschuldigte auch nicht entgegengetreten. Die Schilderungen der Zeugen stehen zudem in Einklang mit den jeweils in Augenschein genommenen Lichtbildern der jeweiligen Tatörtlichkeiten. Insbesondere schilderten T, N3 und T1 übereinstimmend, dass der Beschuldigte, wenn er wie so oft sich von der Musik gestört fühlte, wörtlich forderte „Musik zu“ und er nicht zu Kompromissen (Musik leiser stellen) bereit gewesen sei. Die Kammer erachtet die Aussagen der Zeugen neben der authentischen Darstellung des Wortlautes der Forderung auch deswegen als glaubhaft, da dieses Verhalten sich mit demjenigen deckt, was die Mitglieder der B3-Gemeinde schilderten. Auch in der Gemeinde hat sich der Beschuldigte als unnachgiebig gezeigt. Insbesondere der Zeuge B4 schilderte dabei, dass die Gemeindemitglieder Angst davor gehabt hätten, dass der Beschuldigte handgreiflich werden könnte, sollte er seinen Willen nicht bekommen. Auch habe man Kinder nicht mehr in seine Nähe gelassen, da man befürchtet habe, dass die Kinder zu laut sein könnten, dies den Beschuldigten stören und er daraufhin den Kindern gegenüber aggressiv werden könnte. Diese Befürchtungen decken sich mit dem von T, N3 und T1 geschilderten Verhalten des Beschuldigten. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe sich lediglich gewehrt, wird ebenfalls widerlegt durch die Aussagen der Zeugen T, N3 und T1. Diese schilderten glaubhaft und nachvollziehbar, dass abgesehen von der Auseinandersetzung am 22.02.2020 stets ein Herantreten des Beschuldigten an die Wohnung des T stattfand und die Auseinandersetzungen damit vor dessen Wohnungstür begannen. Dies ist vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte sich grundsätzlich impertinent und nicht kompromissbereit zeigte, sondern vielmehr seinen Willen unbedingt durchsetzen wollte, naheliegend. Denn dem Beschuldigten kam es in der konkreten Situation darauf an, dass die von ihm als störend empfundene Musik ausgeschaltet wird. Weiter steht dies in Einklang mit den Angaben des PHK L6. Dieser bekundete, dass der Beschuldigte am 03.01.2020 vor der Wohnungstür des T im ersten Stock angetroffen wurde und sich erst im Beisein der Polizeibeamten von dort entfernte. Zudem haben die Zeuginnen POK’in C4 und PK’in L7 angegeben, dass bei den Einsätzen am 24.01.2020 bzw. 25.01.2020 im gesamten Treppenhaus des Wohnhauses das von dem Beschuldigten verwendete Gewürzpulver verteilt war. Bei einem reinen Verteidigungsverhalten wäre nicht zu erwarten gewesen, dass das Gewürzpulver sich über das vom Beschuldigten bewohnte Dachgeschoss hinaus verteilt hätte. Vielmehr spricht dies dafür, dass der Beschuldigte auch an diesen Tagen aktiv die Konfrontation mit T und den anderen Beteiligten suchte und sich hierdurch aus dem Dachgeschoss hinab begeben hatte. Gleiches gilt für das Auffinden des Gewürzpulvers vor der Wohnungstür des T am 01.01.2020, das durch den Zeugen POK X bekundet wurde. Die Angaben der Polizeibeamten stehen ihrerseits in Einklang mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Tatörtlichkeiten. Hinsichtlich des Verhaltens des Beschuldigten gegenüber den Polizeibeamten beruhen die Feststellungen auf den Aussagen der Zeugin PK’in L7 bezüglich des Einsatzes am 24.01.2020 und am 25.01.2020, der Zeugin POK’in C4 bezüglich des Einsatzes am 25.01.2020, des Zeugen POK I5 sowie der Zeugin PHK’in X bezüglich des Einsatzes am 11.01.2020, des Zeugen POK X bezüglich des Einsatzes vom 01.01.2020 und des Zeugen PHK L6 bezüglich des Einsatzes am 03.01.2020. Die Polizeibeamten haben jeweils den Hergang der Einsätze gegenüber der Kammer wie festgestellt bekundet. Ihre Angaben waren jeweils detailreich, plausibel, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Sie werden gestützt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder der Tatörtlichkeiten. Die Feststellungen bezüglich der Verletzung des Zeugen POK I5 vom 11.01.2020 beruhen neben dessen Angaben auch auf dem durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführten Kurzbrief der Assistenzärztin S1vom 12.01.2020. Die Feststellungen zu der versuchten sexuellen Annäherung an die Zeugin U1 beruhen auf deren glaubhaften Angaben. Sie hat die Geschehnisse wie dargestellt bekundet. Ihre Angaben waren nachvollziehbar und plausibel. Die Beschreibung der Verhaltensweisen des Beschuldigten steht – wie bereits ausgeführt – im Einklang mit den Angaben der Zeuginnen F und J. Die Kammer ist auch insoweit nach einer Gesamtschau von der Richtigkeit der Angaben sämtlicher vorerwähnter Zeugen überzeugt. c. Die Feststellungen zu dem Vorfall am 29.02.2020 beruhen auf der Aussage des Zeugen R. Dieser hat wie in den Feststellungen dargelegt ausgesagt, wobei seine Aussage widerspruchsfrei, schlüssig und plausibel war. Die Kammer erachtet die Angaben daher als glaubhaft und hat keine Zweifel an deren Richtigkeit. d. Die Feststellungen zu dem Zustand und dem Verhalten des Beschuldigten im Rahmen der vorläufigen Unterbringung beruhen auf den Aussagen der sachverständigen Zeugen N4, der den Beschuldigten als Diplom-Psychologe im Rahmen der Unterbringung, und Dr. X1 die den Beschuldigten als Psychiaterin dort jeweils behandelt haben und bis heute behandeln. Die Aussagen der sachverständigen Zeugen waren schlüssig, nachvollziehbar und erkennbar von Expertise getragen. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit und Richtigkeit der Angaben. Soweit der Beschuldigte behauptet hat, im Rahmen der Unterbringung immer nett zu allen Mitarbeitern gewesen zu sein, ist diese Einlassung durch die vorerwähnten, glaubhaften Zeugenaussagen nach Auffassung der Kammer widerlegt. V. rechtliche Würdigung 1. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der versuchten schweren Brandstiftung gemäß §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 20, 22, 23 Abs. 1 StGB rechtswidrig verwirklicht. Der Beschuldigte hat versucht, ein Gebäude im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, das der Wohnung von Menschen diente, in Brand zu setzen. Die über den Räumlichkeiten der B3-Gemeinde gelegenen Wohnungen waren von Menschen dauerhaft bewohnt. Zur Tatzeit befanden sich sogar neun Personen in diesen Wohnungen. Dabei lag seitens des Beschuldigten jedenfalls auch bedingter Vorsatz insoweit vor, als dies die Inbrandsetzung des gesamten Gebäudes, also auch des Teils erfasste, in dem die Wohnungen belegen waren. Ihm kam es darauf an, die Gemeindemitglieder durch den Einsatz des Feuers zu bestrafen. Er beabsichtigte daher, das Gebäude der B2-Moschee in Brand zu setzen, ungeachtet des Umstandes, dass sich darüber Wohnungen befanden, in denen sich zur Nachtzeit bzw. am frühen Morgen erwartungsgemäß auch Menschen aufhalten. Ihm war auch bekannt, dass oberhalb der Moschee Menschen wohnten. Er nahm daher billigend in Kauf, dass sich das Feuer nach dem erfolgreichen in Brandsetzen des unteren, vorderen Bereichs des Gebäudes auch auf den übrigen, oberen Teil des Gebäudes erstrecken würde und infolgedessen die Bewohner gesundheitlich Schaden nehmen. Die Tat gelangte jedoch nicht über das Versuchsstadium hinaus. Zwar hatte der Beschuldigte den Brennstoff bereits entzündet. Ein Inbrandsetzen im Sinne des § 306a Abs. 1 StGB liegt jedoch erst dann vor, wenn Teile des Gebäudes, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfasst werden, dass es selbständig weiterbrennt (BGH NStZ-RR 2012, 310). Entsprechende Feststellungen konnte die Kammer nicht treffen. 2. Für die begangene rechtswidrige Tat der versuchten schweren Brandstiftung kann der Beschuldigte jedoch nicht belangt werden, da er nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. I6 zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne einer paranoid-halluzinatorische Schizophrenie (ICD 10: F 20.0) litt und noch leidet und aufgrund eines akuten paranoid-psychotischen Schubs der Schizophrenie im Zeitpunkt der Tatbegehung steuerungsunfähig und damit schuldunfähig i.S.d. § 20 StGB war. Der Sachverständige Dr. I6 hat hierzu ausgeführt, dass bei dem Beschuldigten mehrere psychopathologische Auffälligkeiten vorliegen, die schon im Rahmen seiner Exploration festgestellt werden konnten und die sich im Laufe der Hauptverhandlung bestätigten. Es bestehe ein massiv gestörter formaler Gedankengang bei dem Beschuldigen. Er beantworte nur wenige Fragen und rede an Themen vorbei. Viele seiner Sätze unterbreche er und führe sie nicht zu Ende. Insbesondere im Rahmen der Exploration im Mai 2020 sei er zu keinem strukturierten Gespräch in der Lage gewesen und es sei immer wieder zu Gedankenabbrüchen und Gedankensprüngen gekommen. Es seien lange Antwortlatenzen deutlich geworden. Dies sei, so der Sachverständige, zunächst durch einen gestörten Gedankengang zu erklären. Zugleich bestehe jedoch der Eindruck, dass der Beschuldigte lange über seine Antworten nachdenke und bemüht sei, seine Erkrankung nicht preiszugeben. Diese als „doppelte Buchführung“ bezeichnete Verhaltensweise lasse sich häufig bei schizophrenen Patienten beobachten. Diese hielten ihre psychotischen Symptome nicht für krankheitsrelevant, sie bemühten sich aber dennoch, diese für sich zu behalten, da sie die Außenwirkung dieser Symptome erkannt haben. Dieser Eindruck hat sich für die Kammer aufgrund des persönlichen Eindrucks, welchen sie während der mehrtägigen Hauptverhandlung von dem Beschuldigten hat gewinnen können, bestätigt. Dass solche Symptome jedoch bei dem Beschuldigten vorlägen steht für den Sachverständigen Dr. I6 außer Frage. So habe dieser bei der Thematisierung des vorerwähnten Holzschlüssels, den er angefertigt hatte und der bei ihm sichergestellt wurde, ihm gegenüber geäußert, dass er einen Schlüssel habe, „den die ganze Welt nicht hat“. Sodann habe er durch ein Sichtfenster des Zimmers auf den Flur geschaut und überrascht geäußert, dass eben dieser Holzschlüssel dort gerade vorbeigelaufen sei. Es liege daher nahe, dass der Beschuldigte unter optischen Halluzinationen leide. Dies werde gestützt durch die Beobachtungen in der Unterbringung, wonach der Beschuldigte Essen für fiktive Personen gesammelt habe, die sich bei ihm im Raum befunden haben sollen. Im Einklang mit der Diagnose stünden auch die von den Gemeindemitgliedern festgestellten Verhaltensweisen, welche ebenfalls in der Unterbringung fortgedauert hätten und teilweise bis heute andauern würden. Dies betreffe das plötzliche Lachen, ohne jeglichen erkennbaren Anlass ebenso wie das Führen von Selbstgesprächen oder das Führen von Gesprächen mit fiktiven Personen. Gleiches gelte für das nicht nachvollziehbare Gestikulieren mit den Händen, die mangelnde Körperhygiene und den starren, fixierenden Blick. Letzteren konnte auch die Kammer in der mehrtätigen Hauptverhandlung wiederholt feststellen. Weiter leide der Beschuldigte unter einem Beziehungswahn. Der Beschuldigte habe, auch in der Hauptverhandlung, berichtet, dass viele Frauen ihn attraktiv fänden, was er an deren Gesten und Körpersprache bemerke. Dies stehe konträr zu den Äußerungen der betroffenen Frauen, weswegen auch diesbezüglich eine verzerrte Realitätswahrnehmung gefolgert werden könne. Eine drogeninduzierte Psychose könne ausgeschlossen werden, da ein Alkohol- oder Drogenkonsum nicht bekannt sei und die Abstinenz im Rahmen der Unterbringung in einem solchen Fall eine erhebliche Verbesserung des Zustandes des Beschuldigten hätte bewirken müssen. Eine solche sei jedoch nicht eingetreten. Da Dr. L3 bereits im Jahre 2016 eine halluzinatorische Psychose bei dem Beschuldigten diagnostiziert habe und sich auch in der Folgezeit immer wieder ähnliche Symptome gezeigt hätten, die auch im Rahmen der vorläufigen Unterbringung zunächst beobachtet worden seien, müsse von einer Symptomatik über einen längeren Zeitraum ausgegangen werden. Damit seien die diagnostischen Kriterien einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie nach ICD 10 (ICD 10: F 20.0) erfüllt. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bei der Tat am 23.12.2019 – ebenso wie zur Zeit des Tatvor- wie Tatnachgeschehens – aufgrund der bestehenden krankhaften seelischen Störung vollständig aufgehoben war. Der Beschuldigte habe sich in einer bereits seit längerer Zeit anhaltenden Krankheitsepisode befunden, die auch bis heute anhalte. Im Dezember 2019 sei der Beschuldigte massiv erkrankt gewesen, was sich aus den vorerwähnten durch die Zeugen berichteten Auffälligkeiten beim Beschuldigten ergebe. Dementsprechend habe der sachverständige Zeuge Dr. U im Auftrag des zuständigen Gesundheitsamtes den Beschuldigten am 16.09.2019 untersucht und von diesem die festgestellten eindeutigen, der getroffenen Diagnose entsprechenden Krankheitssymptome des Beschuldigten beschrieben. Dabei sei eine Zunahme der Symptomatik allein aufgrund des Krankheitsbildes und des seit diesem Tag bestehenden Zeitablaufs bis zur Tat am 23.12.2019 anzunehmen. Die Erkrankung habe bei dem Beschuldigten zu einer Verschiebung seines Persönlichkeitsgefüges geführt. Er sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr in der Lage gewesen, nach gängigen Normen und Werten zu entscheiden, weswegen seine Handlungsoptionen krankheitsbedingt stark eingeschränkt gewesen seien. Die gängigen Normen und Werte seien ihm dabei zwar bekannt gewesen, sodass er grundsätzlich das Unrecht seiner Handlungen habe einsehen können. Dies zeige sich insbesondere an dem unmittelbaren Tatnachverhalten, wie dem Waschen der während der Tatausführung getragenen Kleidung. Der Beschuldigte sei aber nicht mehr in Lage gewesen, seine Verhaltensweisen zu überprüfen und sich angemessene Gedanken um die Konsequenzen seines Verhaltens zu machen. Deshalb habe er seinen gegenüber der B3-Gemeinde und ihren Mitgliedern aufkommenden aggressiven Impulsen nichts entgegensetzen können. Der Sachverständige Dr. I6 hat ferner ausgeführt, dass die Tatbehung vom 23.12.2020 insoweit Ausfluss der krankheitsbedingten Verkennung der Realität seitens des Beschuldigten sei. Durch die Erkrankung finde eine Unterdrückung seiner Impulskontrolle statt, sodass er seinen aufkommenden aggressiven Impulsen nichts entgegen habe setzen können und bei seinem Verhalten am Tattag die Erkrankung daher als handlungsleitend bewertet werden müsse. Der Beschuldigte habe die Mitglieder der B3-Gemeinde infolge seines wahnhaften Erlebens als „böse Menschen“ angesehen, die er bekämpfen beziehungsweise bestrafen müsse. Krankheitsbedingt habe er seinen Impulsen folgend versucht, dies durch Inbrandsetzen der Moschee zu tun. Hierdurch sei er in seiner Fähigkeit, angemessene Entscheidungen zu treffen, derart eingeschränkt gewesen, dass bei weiterhin vorhandener Einsichtsfähigkeit von einer Aufhebung seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB auszugehen sei. Ausschließen konnte der Sachverstände einen maßgeblichen Einfluss von Betäubungsmitteln zum Tatzeitpunkt. In jedem Fall sei die paranoid-hallluzinatorische Schizophrenie das führende Störungsbild gewesen. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung konnte der Sachverständige ebenfalls ausschließen, da der Tatablauf, so wie festgestellt, zu komplex und zielgerichtet gewesen sei, ebenso wie der Versuch der Verschleierung durch Waschen der getragenen Kleidung. Ebenfalls habe der Sachverständige sich einen persönlichen Eindruck von den intellektuellen Fähigkeiten des Beschuldigten machen und das Vorliegen des Merkmals des Schwachsinns ausschließen können. Zuletzt sei eine Persönlichkeitsstörung oder eine neurotische Störung des Beschuldigten wegen der massiven Veränderung der Persönlichkeitsstruktur infolge der paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie nicht diagnostizierbar, weswegen auch die Feststellung einer schweren anderen seelischen Abartigkeit ausscheide. Dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. I6 ist die Kammer nach eigener Sachprüfung insgesamt gefolgt. Der Sachverständige ist der Kammer aus seiner bisherigen Tätigkeit als forensisch besonders erfahren und sachkundig bekannt. Er ist bei der Gutachtenerstattung von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und konnte sich auf eine breite Tatsachengrundlage stützen. Er hat den Beschuldigten vor der Hauptverhandlung exploriert und zudem die gesamte Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung mitverfolgt. Dabei konnte er sich ein umfassendes Bild von der Person und dem Zustand des Beschuldigten machen. Seine Ausführungen sind widerspruchsfrei und nachvollziehbar. VI. Anordnung Maßregel nach § 63 StGB Da die Voraussetzungen des § 63 StGB vorliegen, war die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. 1. Der Beschuldigte war, wie bereits erörtert, bei Begehung der Anlasstaten aufgrund eines überdauernden psychischen Defekts schuldunfähig. Dieser beruhte nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. I6 auch keinesfalls auf einem – ohnehin durch nichts konkret indizierten – Betäubungsmittelkonsum im Zeitraum der Tathandlungen. Für die Tatbegehung ursächlich ist vielmehr, wie ebenfalls bereits dargestellt, die paranoid-halluzinatorische Schizophrenie des Beschuldigten. Wie sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, muss aufgrund der psychischen Erkrankung von einer gestörten Impulskontrolle ausgegangen werden. Ein ähnlicher Geschehensablauf ohne das Bestehen der Erkrankung wäre nicht vorstellbar. Somit besteht der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Beschuldigten und den vorliegenden Tatvorwürfen. 2. Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat der Beschuldigte eine rechtswidrige Tat der versuchten schweren Brandstiftung im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen. Abgesehen davon, dass es einer besonderen Erheblichkeit dieser Anlasstaten nicht bedarf (vgl. Fischer , StGB, 67. Auflage 2020, § 63 Rn. 6 unter Hinweis auf BGH 4 StR 284/08), handelt es sich vorliegend insoweit um eine Straftat, die nach Art und Schwere dem Bereich der schweren Kriminalität zuzuordnen ist. Dies gilt auch, obwohl die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist. Denn zur Überzeugung der Kammer beruht dies allein auf Zufällen und der Ungeschicklichkeit des Beschuldigten. Wäre es trocken gewesen und hätte sich insbesondere der Benzinkanister nicht entzündet, weswegen der Beschuldigte fluchtartig den Tatort verließ, hätte wahrscheinlich auch die Bausubstanz des Gebäudes Feuer gefangen. 3. Die Kammer bejaht auch die vorzunehmende Gefährlichkeitsprognose. Diese setzt eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat sowie weiterer Vorkommnisse voraus. Hierbei sind die konkrete Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung sowie die auf die Person des Beschuldigten und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Straftaten begründen, zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 594/16 – zitiert nach juris). Im Hinblick auf die zu erfolgende Gefährlichkeitsprognose hat die von der Kammer vorgenommene umfassende Gesamtwürdigung des Beschuldigten und seiner Tat ergeben, dass von diesem infolge seines Zustandes – der bei ihm vorliegenden paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie – weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, die nach Art und Schwere mit der vorliegend in Rede stehenden Tat vergleichbar sein werden und damit auch aus dem Bereich der schweren Kriminalität stammen. Aus diesem Grunde ist der Beschuldigte für die Allgemeinheit gefährlich. Diese Prognose stützt die Kammer ebenfalls auf Ausführungen des Sachverständigen Dr. I6. Der Sachverständige hat den Akteninhalt studiert, den Beschuldigten exploriert und der Hauptverhandlung beigewohnt. Aufgrund der hieraus gewonnenen Erkenntnisse hat er die Entwicklung seines psychischen Zustands – wie bereits erörtert – detailliert aufgezeigt und diese unter Einschluss der im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse sorgfältig veranschaulicht und nachvollziehbar dargestellt. Er hat ausgeführt, dass die beschriebene paranoid-halluzinatorische Schizophrenie (ICD 10: F20.0) nicht nur vorübergehend bestanden hat und daher – insbesondere angesichts des festgestellten Schweregrades der psychischen Störung – davon auszugehen sei, dass die Störung auch zukünftig fortbestehen werde. Die Erkrankung des Beschuldigten mache eine langjährige medikamentöse Behandlung erforderlich. Nach Auffassung des Sachverständigen sei bei dem Beschuldigten insoweit insbesondere relevant, dass die Krankheit bereits seit mehreren Jahren bestehe und er sich bislang nicht dauerhaft einer langfristig geeigneten und angezeigten medikamentösen Therapie unterzogen habe. Eine von ihm selbst ausgehende Motivation seine Lebensumstände nachhaltig und selbständig zu verändern, könne bislang nicht erkannt werden. Die Behandlungsprognose müsse als ungünstig bezeichnet werden, da er über keinerlei Krankheitseinsicht verfüge. Hieraus folge auch seine Weigerung, Medikamente einzunehmen. Eine Krankheitseinsicht und Compliance hätten auch nicht in der bereits seit April diesen Jahres bestehenden Unterbringung erreicht werden können. Daher müsse für den Fall einer Entlassung des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass die Erkrankung weiter unbehandelt bleibe und in ähnlicher Weise wieder handlungsleitend zutage treten werde, was – wie im Falle des festgestellten Tatgeschehens - zu erneuten strafbaren Handlungen führen würde. Dieser von besonderem fachspezifischem Erfahrungswissen getragenen wissenschaftlich begründeten Einschätzung des Sachverständigen schließt sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung insgesamt an. Denn diese Einschätzung wird auch gestützt von den jeweils entsprechenden, übereinstimmenden Beurteilungen der sachverständigen Zeugen N4, Dr. X1 und Dr. U. Diese haben unabhängig voneinander sowohl die Diagnose als auch die Prognose des Sachverständigen Dr. I6 bestätigt, dass der Beschuldigte infolge seiner paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie unbehandelt erneut derartige oder ähnlich schwere Straftaten begehen wird. 4. Dass die zu erwartenden rechtswidrigen Taten erheblich, also nach Art und Schwere der den Feststellungen zugrunde liegenden Anlasstat vom 23.12.2019 vergleichbar und damit dem Bereich der schweren Kriminalität zuzurechnen sein werden (vgl. Fischer, a.a.O., § 63 Rn. 25), steht für die Kammer aufgrund der weiteren überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. I6 fest, denen die Kammer wiederum nach eigener Sachprüfung vollumfänglich gefolgt ist. Im Hinblick auf das ohne Behandlung fortbestehende und sich verfestigende, darüber hinaus auch weiter fortschreitende Krankheitsbild des Beschuldigten ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu vermuten, dass der Beschuldigte entsprechende oder gleichgelagerte schwerwiegende Straftaten, zumindest aber solche aus dem Bereich der mittleren Kriminalität begehen wird. Die Kammer verkennt nicht, dass es sich bei dem Tatgeschehen vom 23.12.2019 um einen spezifischen Fall handelte, welches von der Besonderheit der religiösen Gemeinschaft sowie der intensiven Eingebundenheit des Beschuldigten in diese Gemeinde gekennzeichnet war. Der Beschuldigte hat über Jahre viel Zeit in den Räumlichkeiten verbracht und dort vermutlich die einzigen sozialen Kontakte in Deutschland besessen. Dementsprechend dürfte das ausgesprochene Hausverbot einen außergewöhnlich starken Einschnitt in das Leben des Beschuldigten dargestellt haben. Auch verkennt die Kammer nicht, dass es vor dieser Tat und danach bis zu seiner vorläufigen Unterbringung zu weiteren Versuchen der Brandstiftung durch den Beschuldigten weder zum Nachteil der B3-Gemeinde noch anderer Personen gekommen ist. Jedoch ist dies nicht geeignet, die Gefahr der Wiederholung ähnlicher Vorkommnisse auszuräumen. Denn einerseits ist zur Überzeugung der Kammer bei dem Beschuldigten weiterhin eine innere Auseinandersetzung mit den Mitgliedern der B3-Gemeinde zu erkennen. Der Beschuldigte hat im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen Dr. I6 diese noch als „böse Menschen“ bezeichnet, die bestraft werden müssten. Dies hat der Beschuldigte in der Verhandlung zwar nicht derart explizit wiederholt. Grund hierfür kann aber auch die sogenannte „doppelten Buchführung“ sein. Hierfür spricht, dass der Beschuldigte weiter die Gemeindemitglieder als eigentliche Täter bezeichnet hat, die sich gegen ihn verschworen hätten. Der Beschuldigte hat zudem weiterhin den anderen Gemeindemitglieder, insbesondere denen, die von der Kammer als Zeugen gehört wurden, bösartiges Verhalten vorgeworfen. Diese hätten sich gegen ihn verbündet und wollten ihm etwas anhängen. Sein eigenes problematisches Verhalten hat er hingegen umfassend abgestritten und sich im Gegenteil als vorbildlich geschildert. Für die gegen ihn sprechenden Umstände hatte er zudem vermeintlich nachvollziehbare Erklärungen. Die Kammer schließt sich daher auch insoweit dem Sachverständigen Dr. I6 an, als dass dieser ausgeführt hat, dass sich aus den Rache- beziehungsweise Bestrafungsgedanken des Beschuldigten gegenüber den Gemeindemitgliedern mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig entsprechende Handlungen ergeben werden. Zudem sind aufgrund der entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. I6 zur Überzeugung der Kammer auch erhebliche Körperverletzungsdelikte durch den Beschuldigten wahrscheinlich. Diesen Rückschluss lässt das Verhalten des Beschuldigten in dessen Wohnhaus zu Lasten der Zeugen T, S und T1 zu. Selbst unter der Annahme, dass es bei den dargestellten Vorkommnissen auch Provokationen seitens der anderen Beteiligten gegeben hat, zeigte der Beschuldigte ein inadäquates und äußerst aggressives Verhalten im Rahmen der Auseinandersetzungen sowohl mit den benannten Zeugen als auch gegenüber den erschienenen Polizeibeamten. Wie auch schon von den als Zeugen vernommenen Gemeindemitgliedern geschildert, zeigte sich der Beschuldigte auch hinsichtlich der Lautstärke der Musik in der Wohnung des T unnachgiebig und in keiner Weise kompromissbereit. Auf die Weigerung der Zeugen, die Musik auszuschalten, reagierte er mit übermäßiger verbaler, aber auch körperlicher Gewaltanwendung. Dies lässt es aus Sicht der Kammer sehr wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschuldigte ohne eine entsprechende Unterbringung und die damit einhergehende Zwangsmedikation mit anderen Personen auf ähnliche Art und Weise – auch aus Nichtigkeiten – in Konflikt gerät und wegen seiner irrationalen krankheitsbedingten Unnachgiebigkeit sowie Uneinsichtigkeit hinsichtlich seines eigenen Fehlverhaltens solche Situationen zu erheblichen Gewaltanwendungen seitens des Beschuldigten führen. Insoweit geht die Kammer auch davon aus, dass es allein wegen des Wohlwollens und dem Deeskalieren der Gemeinde-Mitglieder nicht bereits in den Räumlichkeiten der B3-Gemeinde zu einem Gewalteinsatz des Beschuldigten kam. Diese Ansicht sieht die Kammer durch das Verhalten des Beschuldigten gegenüber Polizeibeamten bestätigt. Diesen gegenüber zeigte sich der Beschuldigte unkooperativ und leistete zum Teil erheblichen Widerstand. Insbesondere bei den Einsätzen am 11.01.2020 und 25.01.2020 musste der Beschuldigte durch mehrere Polizeibeamte fixiert und konnte nur hierdurch beruhigt werden. Dabei setzte der Beschuldigte in einem Fall auch gegenüber den Polizeibeamten Gewürzpulver und damit ein gefährliches Werkzeug ein. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es insoweit im Ergebnis zu keinen schwerwiegenden Verletzungen gekommen ist. Dies unterstreicht aber, dass der Beschuldigte sich nicht nur im Alltag nicht in einen sozialen Kontext wie eine Hausgemeinschaft einfügen kann, sondern dass er selbst auf Polizeibeamte feindselig reagiert und sich deren Anweisungen auch unter Zwangsanwendung nicht beugt beziehungsweise mangels hinreichender Impulskontrolle nicht beugen kann. Die Schwere der deswegen zu befürchtenden Taten in der Zukunft wird dabei vor allem durch die wiederholte Verwendung verschiedener gefährlicher Mittel und Waffen, zu denen sich der Beschuldigte ohne Weiteres Zugang verschaffen konnte und die er auch einsetzte, begründet. Am 01.01.2020 verwandte er zunächst einen Teleskopschlagstock, mit dem er auch nach T schlug, bevor er dessen Wohnungstür hiermit beschädigte. Noch am selben Tag setzte er zudem ein Messer ein, mit dem er die Wohnungstür durchstach. Nur wenige Tage später, hatte er sich erneut einen Teleskopschlagstock besorgt, der in seiner Kleidung sichergestellt werden konnte. Am 11.01.2020 konnte ein griffbereites Einhandmesser bei dem Beschuldigten sichergestellt werden. Zuvor hatte er am selben Tag gegen T und dessen Wohnungstür bereits ein metallenes Staubsaugerrohr eingesetzt. Hinzu kommt die wiederholte Verwendung eines scharfen Gewürzpulvers, dass bei den Beteiligten ein Brennen hervorrief und dessen Wirkung von den eingesetzten Polizeibeamten mit derjenigen von Pfefferspray gleichsetzt wurde. Die Ausstattung mit Waffen und gefährlichem Werkzeug stellt ein erhöhtes Risiko dar und lässt für die Zukunft erhebliche Verletzungsfolgen befürchten. Dass ihr Einsatz bislang nicht zu schweren Verletzungen bei den angegriffenen Personen geführt hat, ist wiederum nur Zufall und nicht auf bewusstes Handeln des Beschuldigten zurückzuführen. Der Beschuldigte wird ohne die dringend erforderliche Behandlung auch zukünftig entsprechende Waffen und ähnliche Werkzeuge einsetzen, wenn er sich krankheitsbedingt bedroht fühlt und in einer entsprechenden vermeintlichen Bedrohungslage beziehungsweise Zwangslage befindet. Dem Sachverständigen folgt die Kammer auch dahingehend, dass es eine logische Konsequenz des ständigen Bedrohungsempfinden ist, sei es durch eine „Mafia“ oder die bösen Menschen in der Moschee, dass sich der Beschuldigte aus Verteidigungszwecken bewaffnet. Es ist demnach auch zu erwarten, dass es nicht nur bei einfachen Körperverletzungsdelikten verbleiben wird, sondern jedenfalls auch der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB verwirklicht werden wird. Wegen der konkreten Verwendung eines Teleskopschlagstocks, eines Messers und des Staubsaugerrohres ist dabei auch von das Leben anderer gefährdenden Taten auszugehen, die die Kammer als wahrscheinlich erachtet. Dabei sind insbesondere auch Polizeibeamte gefährdet, da der Beschuldigte wegen der zu erwartenden Steigerung seines krankhaften Verhaltens vermehrt in Konflikte geraten und somit auch, wie bereits im Januar 2020 geschehen, häufigen Kontakt mit Polizeibeamten haben wird. Schließlich ist zur Überzeugung der Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. I6 ohne medikamentöse Behandlung wegen der verzerrten Realitätswahrnehmung des Beschuldigten in Form eines Beziehungswahns von weiteren Belästigungen und Nötigungen durch den Beschuldigten gegenüber Frauen in der Zukunft auszugehen. Dabei stellt die Kammer dies in ihre Prognoseentscheidung ein, ohne zu verkennen, dass eine Nachstellung allein, hier zum Nachteil der Zeugin B, in der Regel wegen der geringen Straferwartung des § 238 StGB nicht als Anlasstat im Sinne des § 63 Abs. 1 StGB ausreicht, da dieser nicht der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist (BGH NStZ 2017, 694). Gleiches gilt für eine sexuelle Belästigung im Sinne des § 184i StGB, die hier zum Nachteil der Zeugin J begangen wurde. Gleichwohl sprechen diese Taten, neben der versuchten schweren Brandstiftung als Anlasstat, für die Gefährlichkeit des Beschuldigten, zumal die Zeugin B ganz erheblich seelisch unter der Verfolgung des Beschuldigten litt. So überlegte diese bereits, in ihr Heimatland zurückzukehren, insbesondere da der Beschuldigte durch sein Verhalten der Zeugin den Aufbau eines sozialen Umfelds über Monate unmöglich machte, B äußerst verängstigt war und sich aus diesem Grunde über Wochen nicht aus der eigenen Wohnung traute. Bei all den vorgenannten in Zukunft von dem Beschuldigten zu erwartenden Taten hat die Kammer zudem in den Blick genommen, dass die bisher begangenen Taten und Verhaltensweisen des Angeklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit in ihrer Frequenz zunehmen werden. Der Sachverständige Dr. I6 hat nachvollziehbar dargestellt, dass es sich bei dem Störungsbild des Beschuldigten um eine progrediente Erkrankung handelt und die krankheitsbedingten Verhaltensweisen zunehmen werden. Dies zeigt sich bereits eindrucksvoll am Verlauf der Auseinandersetzungen des Beschuldigten mit seinem Nachbarn. Dementsprechend haben die eingesetzten Polizeibeamten von einer stetigen Zunahme der Aggression und Gewaltbereitschaft bei dem Beschuldigten berichtet. Die Kammer folgt daher den entsprechenden Ausführungen. Dabei wird diese Einschätzung getragen von der Tatsache, dass sich das auffällige Verhalten des Beschuldigten schon im Zeitraum von Oktober 2019 bis zu seiner Festnahme und Unterbringung im April 2020 im Vergleich zu dem Zeitraum zuvor quantitativ erheblich gesteigert hatte. War der Beschuldigte zuvor nur vereinzelt und selten mit den Ordnungsbehörden in Kontakt geraten, zeigen die festgestellten Vorkommnisse allein im Januar und Februar 2020 bereits eine stark angestiegene Frequenz des delinquenten Verhaltens. Zudem steigerte sich im Verlauf das Maß an Gegenwehr und Gewaltanwendung durch den Beschuldigten. 5. Die Kammer vermochte die Anordnung der Maßregel nicht zur Bewährung auszusetzen. Eine solche wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn ein stabiles Umfeld gegeben wäre, in welchem sichergestellt werden könnte, dass der Beschuldigte regelmäßig die ihm verordnete Medikation einnimmt. Dagegen spricht bereits, dass sich bisherige Aufenthalte des Beschuldigten in psychiatrischen Kliniken als unzureichend erwiesen haben. Selbst in dem geschlossenen Setting einer vorläufigen Unterbringung fehlt dem Beschuldigten weiterhin jegliche Krankheitseinsicht und Compliance. Anders als im Rahmen der geschlossenen Unterbringung ist eine erfolgreiche Behandlung des Beschuldigten daher nicht vorstellbar. Auch insoweit folgt die Kammer den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. I6 nach eigener Sachprüfung. Dieser sieht aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht und der Weigerung, Medikamente zu sich zu nehmen, keinerlei Erfolgsaussichten für eine ambulante Therapie. Selbst wenn sich der Beschuldigte zu einer ambulanten Therapie bereit erklären würde, wäre der Beschuldigte, so der Sachverständige, aufgrund seiner Desorganisation ohne eine engmaschige Strukturierung nicht in der Lage, eine solche ambulante Maßnahme durchzuführen. Diese Ansicht wird bestätigt durch den Krankheitsverlauf des Beschuldigten, der trotz mehrfacher ambulanter Behandlungsversuche, etwa durch Dr. L3, nie langfristig seine psychische Stabilität aufrechterhalten konnte. Mildere Mittel als die Maßregelanordnung, um der von dem Beschuldigten ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen, sind nicht ersichtlich. VII. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.