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Beschluss

1 StR 594/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Unterbringung nach § 63 StGB setzt zweifelsfreie Feststellungen zur Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit wegen eines psychischen Defekts bei Begehung der Anlasstaten voraus. • Für die Gefährlichkeitsprognose ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades erforderlich, dass der Täter infolge seines andauernden Zustands künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird; diese Prognose muss auf einer umfassenden, personenbezogenen Gesamtwürdigung beruhen. • Das Tatgericht hat die Feststellungen so umfassend darzulegen, dass das Revisionsgericht die Beurteilung der Schuldfähigkeit und der Gefährlichkeit nachvollziehen kann; bloße Verweise auf Sachverständigengutachten genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB wegen unzureichender Feststellungen • Die Unterbringung nach § 63 StGB setzt zweifelsfreie Feststellungen zur Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit wegen eines psychischen Defekts bei Begehung der Anlasstaten voraus. • Für die Gefährlichkeitsprognose ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades erforderlich, dass der Täter infolge seines andauernden Zustands künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird; diese Prognose muss auf einer umfassenden, personenbezogenen Gesamtwürdigung beruhen. • Das Tatgericht hat die Feststellungen so umfassend darzulegen, dass das Revisionsgericht die Beurteilung der Schuldfähigkeit und der Gefährlichkeit nachvollziehen kann; bloße Verweise auf Sachverständigengutachten genügen nicht. Der Beschuldigte wurde vom Landgericht Würzburg wegen zweier als Bedrohung gewerteter Anlasstaten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB untergebracht. Das Landgericht stellte eine psychotische Störung aus dem schizophrenen Formenkreis, konkret eine akute polymorphe psychotische Störung (ICD-10 F23.1), fest und ging davon aus, die Taten beruhten auf aufgehobener Einsichtsfähigkeit. Bei einer Tat richtete sich die Drohung gegen einen früheren Betreuer (Rechtsanwalt), bei der anderen gegen die Zeugin S.; das Motiv und der symptomatische Zusammenhang wurden unterschiedlich bewertet. Die Verteidigung rügte mangelhafte Feststellungen und unzureichende Gefährlichkeitsprognose; das Revisionsgericht gab der Revision statt. • Rechtliche Voraussetzungen: § 63 StGB verlangt zweifelsfreie Feststellungen zur Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit wegen eines psychischen Defekts zum Tatzeitpunkt sowie einen fortdauernden Defekt und eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades künftiger erheblicher Straftaten. • Darlegungsanforderungen: Das Tatgericht muss in den Urteilsgründen konkret und nachvollziehbar darstellen, wie sich die psychische Störung auf Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei den jeweiligen Anlasstaten ausgewirkt hat; pauschale Übernahmen von Sachverständigenwertungen sind nicht ausreichend. • Mängel im Einzelfall: Das angefochtene Urteil erläutert nicht konkret, in welcher Weise die benannten wahnhaften Vorstellungen (Wiedergeburt, vermeintliche Verlobung) bei den beiden Taten die Unrechts- oder Steuerungseinsicht aufgehoben haben; zudem bestehen widersprüchliche Feststellungen zum Motiv und zur Symptomatik insbesondere bei der Drohung gegen den ehemaligen Betreuer. • Gefährlichkeitsprognose: Für die Annahme der Wahrscheinlichkeit erheblicher künftiger Straftaten fehlt eine tragfähige, personenbezogene Gesamtwürdigung. Allgemein ungünstige Umstände (Rückfall in Sucht, fehlende Krankheitseinsicht, sozialer Empfangsraum) reichen bei fehlender Vorgeschichte von Gewalt nicht aus, um Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten zu prognostizieren. • Konsequenz: Wegen der dargestellten Mängel sind die Feststellungen insgesamt aufzuheben, damit das Landgericht in neuer Besetzung umfassende, widerspruchsfreie Feststellungen zur Schuldfähigkeit und zur Gefährlichkeitsprognose treffen kann. Die Revision des Beschuldigten ist erfolgreich; das Urteil des Landgerichts Würzburg wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB hält der rechtlichen Prüfung nicht stand, weil das Tatgericht die notwendigen konkreten Feststellungen zur Auswirkung der psychischen Störung auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei den Anlasstaten nicht nachvollziehbar dargelegt und die Gefährlichkeitsprognose nicht tragfähig begründet hat. Widersprüche in Feststellungen und Beweiswürdigung, insbesondere zum Motiv der Drohung gegen den früheren Betreuer, beeinträchtigen die Entscheidungsgrundlage. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, damit dort umfassende und in sich stimmige Feststellungen getroffen werden können.