Urteil
2 O 299/20
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2021:0219.2O299.20.00
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Tenor
Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsklägerin wird es nachgelassen, die Vollstreckung durch den Verfügungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsklägerin wird es nachgelassen, die Vollstreckung durch den Verfügungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten über Unterlassungsansprüche der Verfügungsklägerin gegen den Verfügungsbeklagten. Der Verfügungsbeklagte war bei der Verfügungsklägerin in der Zeit vom 14.08.2017 bis zum 12.01.2018 als Arbeitnehmer tätig. Das Arbeitsverhältnis endete innerhalb der Probezeit durch Kündigung der Verfügungsklägerin zum 31.01.2018. Hieran schloss sich ein Rechtsstreit hinsichtlich einer Kündigungsschutzklage des Verfügungsbeklagten vor dem Arbeitsgericht Bochum an, der durch Klagerücknahme im März 2019 endete. Sodann kam es im Dezember 2019 zu einem Anschreiben des Verfügungsbeklagten an die Abteilung Arbeitsschutz der Verfügungsklägerin mit der Betreffzeile „Anfangsverdacht gemeinschaftliche Untreue im besonders schweren Fall“ bzw. „Amtshaftungsanspruch / Falsche Verdächtigung“. Für die Einzelheiten des Schreibens wird auf Anlage Ast. 12 (Bl. 77ff. eA) verwiesen. Ab Sommer 2020 kam es sodann zu einer Vielzahl von Anrufen von anonymen Telefonnummer, die, soweit es zu einem Gespräch kam, unstreitig dem Verfügungsbeklagten zuzuordnen sind, soweit es nicht zu einem Gespräch kam, in der Zuordnung streitig sind. So kam es u.a. am 10.07.2020 zu insgesamt 21 Anrufen, von denen lediglich die ersten beiden Anrufe durch die Mitarbeiterinnen des Justiziariats der Verfügungsklägerin angenommen wurden und dem Verfügungsbeklagten zuzuordnen waren. Die weiteren Anrufe wurden von den Mitarbeiterinnen nicht mehr entgegen genommen. Auch in der Folgezeit kam es zu zahlreichen weiteren Anrufen bzw. Anrufversuchen bis zum 09.08.2020. Für die nähere Darstellung der Anrufe wird auf die Antragsschrift vom 11.08.2020 (Bl. 5ff. d. eA) verwiesen. Weitere Anrufe erhielten die Q für M und K im S an der S C Prof.‘in Dr.‘in G sowie das Vorzimmer der L der Verfügungsklägerin. Für die nähere Darstellung der Anrufe wird auf die Antragsschrift vom 11.08.2020 (Bl. 8ff. d. eA) verwiesen. Ab Ende des Sommers 2020 ging die Zahl der Anrufe zurück, wobei diese nicht endeten. Die Verfügungsklägerin behauptet, sämtliche Anrufe, auch die unbeantworteten, seien dem Verfügungsbeklagten zuzuordnen. Dies ergebe sich allein daraus, dass die am jeweils gleichen Tage beantworteten Anrufe vom Verfügungsbeklagten stammten. Durch die Anrufe beeinträchtige der Verfügungsbeklagte den Betrieb der Verfügungsklägerin massiv, sodass ein Anspruch auf Unterlassen aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerben auch für die Verfügungsklägerin herzuleiten sei. Die Verfügungsklägerin hat ursprünglich beantragt, es dem Antragsgegner zu untersagen, insbesondere im Zusammenhang mit angeblichen Zahlungsansprüchen gegen die Antragstellerin, Mitarbeiter der Antragstellerin telefonisch, insbesondere, wenn dies an die Telefonnummern #-[xxx] geschieht, zu kontaktieren sowie dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen in Ziffer I. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monate aufzuerlegen. Mit Schriftsatz vom 14.08.2020 beantragt sie nunmehr, unter Abänderung des ersten vorstehenden Antragsteils, es dem Antragsgegner für sechs Monate ab Erlass der begehrten Verfügung zu untersagen im Zusammenhang mit angeblichen Ansprüchen gegen die Antragstellerin, Mitarbeiter der Antragstellerin telefonisch, insbesondere, wenn dies an die Telefonnummern # [xxx] geschieht, zu kontaktieren, insbesondere, wenn mehrere Anrufe an einem Tag hintereinander erfolgen, obwohl bei den Angerufenen bereits zuvor angerufen wurde. Der Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Verfügungsbeklagte behauptet, nicht alle Anrufe seien ihm zuzuordnen, da man bei den nicht beantworteten und anonymen Anrufen nicht wissen könne, ob er der Anrufer gewesen sei. Im Übrigen sei die ordnungsgemäße Vertretung auf Seiten der Verfügungsklägerin zu bestreiten. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Prozessfähigkeit des Verfügungsbeklagten mit Beschluss vom 31.08.2020 sowie vom 19.02.2021. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Stellungnahme des Sachverständigen Dr. med. Dipl.-Psych X (vgl. Bl. 157 d. eA) sowie die mündliche Erläuterung im Verhandlungstermin vom 19.02.2021 verwiesen. Die Kammer hat ferner Herrn Rechtsanwalt C mit Beschluss vom 28.01.2021 zum Prozesspfleger des Verfügungsbeklagten gem. § 57 ZPO bestellt. Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die zur Akte gelangten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die einstweilige Verfügung ist zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich der Antragsstellung bestehen keine Bedenken gegen die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten der Klägerseite. Eine entsprechende Vollmacht wurde in der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2020 von der Klägerseite vorgelegt. Soweit der Verfügungsbeklagte innerhalb Vertretung der Verfügungsbeklagten u.a. durch deren Rektor bestreitet, handelt es sich um Vortrag ins Blaue hinein, der allein von der psychischen Erkrankung des Verfügungsbeklagten geprägt ist, sodass auch insofern von einer ordnungsgemäßen Antragserhebung auszugehen ist. Der Verfügungsbeklagte ist, vertreten durch den gem. § 57 ZPO bestellten Prozesspfleger, prozessfähig im Übrigen jedoch prozessunfähig. Der Sachverständige Dr. X hat diesbezüglich ausgeführt, die Schreiben des Verfügungsbeklagten würden eine grundsätzliche Einschätzung erlauben, da diese eine derart hochgradige Störung der inhaltlichen Denkprozesse offenbarten, dass eine Prozessfähigkeit nicht gegeben sei. Insofern liege eine wahnhafte Störung bzw. paranoide Schizophrenie vor. Eine exakte medizinische Einordnung sei ihm jedoch nur nach einer Exploration des Verfügungsbeklagten, die dieser bisher immer abgelehnt habe, möglich. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen uneingeschränkt an. Diese sind insbesondere im Hinblick auf die von dem beklagten selbst verfassten Schreiben und dem Verhalten des Verfügungsbeklagten im Verhandlungstermin am 31.08.2021 nachvollziehbar und beruhen auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen. Die Kammer ist für die Entscheidung über die einstweilige Verfügung auch zuständig. Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3d ArbGG liegt vorliegend nicht vor. Zwar mag das ursprüngliche Arbeitsverhältnis in der Vorstellung des Verfügungsbeklagten einen Bezugspunkt für die in Rede stehenden Handlungen darstellen, jedoch stellen sich diese Handlungen nicht mehr mit dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 ArbGG zusammenhängend dar, sondern erweisen sich letztlich allein als Ausfluss der beim Verfügungsbeklagten bestehenden psychischen Erkrankung. Die Kammer ist im Übrigen örtlich nach § 32 ZPO, da der Ort der unerlaubten Handlung nach dem Vortrag der Verfügungsklägerin jedenfalls (auch) in Bochum liegt, sowie sachlich gem. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG i.V.m. §§ 1, 3 ZPO zuständig. Der Streitwert liegt aufgrund der von Verfügungsklägerin vorgetragenen erheblichen Beeinträchtigungen über 5.000 Euro. Die Klage ist jedoch unbegründet, da es jedenfalls an einem Verfügungsanspruch fehlt. Eine vertragliche Beziehung der Parteien liegt nicht bzw. nicht mehr vor. Insofern ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass den Verfügungsbeklagten nachvertragliche Pflichten träfen, die den Anspruch der Verfügungsklägerin begründen würden. Der Verfügungsklägerin steht auch kein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 i.V.m. 823 Abs. 1 BGB analog zu. Da es sich bei der Verfügungsklägerin um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, scheidet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus. Die Verfügungsklägerin kann sich auch nicht auf eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen. Bei dem Schutzbereich des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handelt es sich um eine Erweiterung des Schutzbereichs des § 823 Abs.1 BGB, welche letztlich auf das Reichsgericht zurückgeht (vgl. allein MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 8ff.). Da es sich bei dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb um eine Erweiterung um den § 823 Abs. 1 BGB eigentlich unbekannten Vermögensschutz handelt, bedarf es einer zurückhaltenden Beurteilung, gerade auch im Hinblick auf die Frage einer hinreichenden Intensität und Betriebsbezogenheit des geltend gemachten Eingriffs (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2002 - VI ZR 171/02 -, juris). Nach der Auffassung der Kammer kann sich die Verfügungsklägerin als eine juristische Person des öffentlichen Rechts bereits nicht auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen. Zwar ist der Verfügungsklägerin zuzugeben, dass eine Universität durch Forschungsaufträge u.ä. im Einzelfall durchaus in einer mit privaten Unternehmen vergleichbaren Art und Weise tätig werden mag, jedoch ist gleichwohl zu konstatieren, dass es einer Hochschule gem. § 58 HRG grundsätzlich freisteht in welcher Rechtsform sich diese konstituiert und damit grundsätzlich zwischen verschiedenen Rechtsformen mit den unterschiedlichen Vor- und Nachteilen wählen kann. Vor diesem Hintergrund erscheint es jedoch weder geboten, noch notwendig einer Hochschule, die sich für eine entsprechende Rechtsform entschieden hat, die damit einhergehenden möglichen Nachteile durch eine analoge Rechtsanwendung von Normen aus dem Bereich anderer denkbarer Rechtsformen zu ersparen. Zudem kann es aus Sicht der Kammer auch nicht allein darauf ankommen, ob die die Tätigkeit der Verfügungsklägerin ggf. im Einzelfall irgendwie auch von privatrechtlichen Personen bzw. Firmen ausgeübt wird, da dies letztlich dazu führen würde, dass die Verfügungsklägerin in Gänze vom Schutzbereich des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs erfasst würde, da jeder Lehrstuhl und jede Abteilung der Verfügungsklägerin im Rahmen von Forschungsprojekten Überschneidungen zu privatwirtschaftlicher Tätigkeit aufweisen würde. Eine solche (neuerliche) Ausdehnung, die letztlich auf eine große Vielzahl weiterer Fallkonstellationen übertragbar wäre, erscheint aus Sicht der Kammer höchst bedenklich, da bereits das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb seinerseits eine Erweiterung des Schutzbereichs des § 823 Abs. 1 BGB darstellt (wie vor). Darüber hinaus wäre, selbst im Falle einer Ausdehnung des Schutzbereichs bereits eine hinreichende Intensität und Betriebsbezogenheit des dem Verfügungsbeklagten vorgeworfenen Eingriffs abzulehnen. Denn es wäre jedenfalls zwischen einer Beeinträchtigung der (privat-)wirtschaftlichen Tätigkeit der Verfügungsklägerin und der sonstigen (öffentlich-rechtlichen) Tätigkeit zu differenzieren. Anderenfalls würde man einen (Vermögens-)Schutz durch § 823 Abs. 1 BGB auch dort zusprechen, wo sie jeder anderen Person verwehrt bliebe. In diesem Zusammenhang ist von der Verfügungsbeklagten zwar vorgetragen worden, auch das Justiziariat sei mit der Abwicklung von Verträgen betraut, jedoch vermag die Kammer durch die erfolgten Anrufe, die dem Verfügungsbeklagten lebensnah zuzuordnen sind, nicht festzustellen, dass diese gerade auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abzielen würden. Ein Anspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 2 i.V.m. § 238 StGB scheitert, wie auch entsprechende Schutznormen, daran, dass diese allein dem Schutz natürlicher Personen dienen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 5.500,00 Euro festgesetzt.