Beschluss
1 U 172/21
OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2022:0726.1U172.21.00
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Leitsätze
1. Auch auf einem allgemein zugänglichen Parkplatzgelände gilt für jeden Fahrzeugführer das aus § 1 Abs. 2 StVO folgende Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme (Anschluss BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15).(Rn.10)
2. Die Regelung des § 8 Abs. 1 StVO findet keine Anwendung, wenn es sich bei der befahrenen Fahrgasse nicht um eine Fahrbahn mit Straßencharakter handelt.(Rn.12)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 06.08.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz, Az. 2 O 299/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16.08.2022.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch auf einem allgemein zugänglichen Parkplatzgelände gilt für jeden Fahrzeugführer das aus § 1 Abs. 2 StVO folgende Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme (Anschluss BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15).(Rn.10) 2. Die Regelung des § 8 Abs. 1 StVO findet keine Anwendung, wenn es sich bei der befahrenen Fahrgasse nicht um eine Fahrbahn mit Straßencharakter handelt.(Rn.12) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 06.08.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz, Az. 2 O 299/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen. 2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16.08.2022. Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Vorderrichterin hat die Klage zutreffend mit der Begründung abgewiesen, dass dem Kläger gegenüber dem Beklagten aus dem gegenständlichen Unfallereignis weitere Schadensersatzansprüche nicht zustehen. Eine Vorfahrtsverletzung des Fahrers des … Kleintransporters liegt nicht vor. Inwieweit der Kläger selbst gegen die Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO verstoßen hat, lässt der Senat dahinstehen. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung mittels Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2-4 ZPO) liegen vor. 1. Da Ansprüche des Klägers gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG, §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 AuslPflVG anlässlich des gegenständlichen Verkehrsunfalls allenfalls unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 50% bestehen, kann er im Hinblick auf die seitens des Beklagten bereits erbrachte Zahlung weitere Leistungen nicht mehr geltend machen. a) Der gegenständliche Verkehrsunfall stellte weder für den Fahrer des … Kleintransporters noch für den Kläger ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG dar. Während der Beklagte eine solche Unabwendbarkeit nicht behauptet hat, hat der Kläger sie jedenfalls nicht hinreichend dargetan. Soweit er erstmals mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 08.06.2021 eine solche unter Bezugnahme auf eine überhöhte Geschwindigkeit des Unfallgegners unsubstantiiert behauptet hat, ist der Vortrag gemäß § 296a ZPO ebenso verspätet wie der entsprechende, vom Beklagten bestrittene Vortrag im Rahmen der Berufungsbegründung (§ 531 ZPO). Ohnehin hätte ein Idealfahrer in der Situation des Klägers den herannahenden Kleintransporter bei der gebotenen Aufmerksamkeit vor der Kollision erkennen können und müssen. b) Unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände des Geschehens ist von einer Haftung des Beklagten allenfalls zu einer Quote von 50% auszugehen. (1) Liegt - wie hier - kein unabwendbares Ereignis vor, hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG von allen Umständen des Streitfalls ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht wurde. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen sind bei der Abwägung nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgeblichen Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.10.2016, Az. VI ZR 66/16, Rn. 7, Juris). Dabei hat jeder Beteiligte, sofern ihm nicht ausnahmsweise ein Anscheinsbeweis zugutekommt, die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen oder aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleitet (BGH, Urteil vom 07.02.2012, Az. VI ZR 133/11, Juris). (2) Maßgebend ist des Weiteren, dass gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung grundsätzlich die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen hat. Etwas Anderes gilt lediglich dann, wenn deren Richtigkeit oder Vollständigkeit zweifelhaft ist. Hierfür müssen konkrete Tatsachen sprechen; subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2017, Az. 1 U 31/16, Juris). Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel können sich vor allem aus dem Vortrag der Parteien und aus Verfahrens- sowie Rechtsanwendungsfehlern ergeben, die dem Gericht erster Instanz bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Derartige Fehler können sich insbesondere bei Beweisaufnahme und Beweiswürdigung ergeben. Namentlich muss die Beweiswürdigung des Vorderrichters vollständig und in sich widerspruchsfrei sein; sie darf auch nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen (zu diesen Anforderungen BGH, Urteil vom 12.03.2004, Az. V ZR 257/03, Juris). (3) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Überzeugungsbildung der Vorderrichterin nicht zu beanstanden. Gemäß § 8 Abs. 1 StVO hat die Vorfahrt an Kreuzungen derjenige, der von rechts kommt. Ausnahmen hiervon gelten gemäß § 8 Abs. 2 StVO, wenn - wie hier nicht - die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist oder für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen. Gemäß § 10 StVO hat derjenige, der (u.a.) von anderen Straßenteilen auf die Fahrbahn einfahren will, sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Zivilrechtlich hat grds. derjenige den Anschein einer schuldhaften Vorfahrtsverletzung gegen sich, der eine Vorfahrtsverletzung begeht. Ohne Besonderheiten - z.B. durch überhöhte, unfallursächliche Geschwindigkeit des anderen Fahrers - haftet der Wartepflichtige allein und die Betriebsgefahr des Anderen tritt zurück (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2012, Az. 9 U 169/10; OLG Köln, Urteil vom 02.11.1990, Az. 20 U 84/90; jeweils Juris). Es ist anerkannt, dass auf allgemein zugänglichen Privatparkplätzen - wie hier auf dem für jedermann zugänglichen Parkplatz des … - die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung gelten (BGH, Urteil vom 15.12.2015, Az. VI ZR 6/15, Juris). Auch auf einem allgemein zugänglichen Parkplatzgelände gilt dabei für jeden Fahrzeugführer das aus § 1 Abs. 2 StVO folgende Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme. Wegen der auf einem Parkplatz ständig zu erwartenden Ein- und Ausparkvorgänge obliegen jedem Kraftfahrer dabei erhöhte Sorgfalts- und Rücksichtspflichten. Angesichts der ständig wechselnden Verkehrssituationen auf einem Parkplatz muss bei stetiger Bremsbereitschaft mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden (BGH, Urteil vom 15.12.2015, Az. VI ZR 6/15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2017, Az. 1 U 97/16; jeweils Juris). Die besonderen Vorfahrts- und Vorrangregeln der Straßenverkehrsordnung, die in erster Linie dem Schutz des fließenden und deshalb typischerweise schnelleren Verkehrs dienen, gelten auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter allerdings nur mittelbar über § 1 Abs. 2 StVO. Fahrspuren auf Parkplätzen dienen grds. nicht dem fließenden Verkehr, sodass sie im Regelfall keine Vorfahrt gewähren, sondern alle Fahrzeugführer entsprechend § 1 StVO zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet sind und alle Fahrzeugführer hohe Sorgfaltsanforderungen zu berücksichtigen haben (KG, Beschluss vom 12.10.2009, Az. 12 U 233/08, Juris). Anderes gilt (nur) dann, wenn die Fahrspuren zwischen den Parkplätzen eindeutigen Straßencharakter haben und sich schon aus der baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht dem Suchen von Parkplätzen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge dienen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2018, Az. 1 U 97/06; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2010, Az. 1 U 240/09; jeweils Juris). Die Fahrgasse zwischen markierten Parkreihen mit Straßencharakter bildet aber keine Fahrbahn mit Straßencharakter, wenn die Abwicklung des ein- und ausparkenden Rangierverkehrs zumindest auch zweckbestimmend ist (OLG München, Urteil vom 27.05.2020, Az. 10 U 6767/19, Juris für die Situation in einem Parkhaus). Handelt es sich bei einem der Wege um eine baulich größer und breiter angelegte Straße, kann § 10 StVO analog zur Anwendung kommen (KG, Beschluss vom 12.10.2009, Az. 12 U 233/08; OLG Naumburg, Urteil vom 28.07.2006, Az. 10 U 28/06; jeweils Juris). Eingedenk dessen kommt eine Vorfahrtregelung entsprechend § 8 Abs. 1 StVO und danach eine Vorfahrtverletzung des Fahrers des Kleintransporters an der gegenständlichen Unfallstelle nicht in Betracht. Die Regelung des § 8 Abs. 1 StVO findet, wie die Vorderrichterin im angefochtenen Urteil zutreffend begründet hat, keine Anwendung, nachdem es sich jedenfalls bei der vom Kläger befahrenen Fahrgasse nicht um eine Fahrbahn mit Straßencharakter handelt. Inwieweit umgekehrt dem Kläger ein Verstoß gegen § 10 StVO zur Last zu legen lässt - wofür einige Umstände sprechen -, lässt der Senat dahinstehen. Zwar macht der Kläger zutreffend geltend, dass an der gegenständlichen Unfallstelle nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. … sowohl die Fahrgasse des Klägers als auch diejenige des Kleintransporters gleich breit sind und mit einer Breite von 6,5 m auch den Begegnungsverkehr von Lkw zulassen. Die vom Kläger genutzte Fahrgasse dient jedoch ersichtlich vorrangig der Abwicklung des ein- und ausparkenden Rangierverkehrs und nicht der Zu- und Abfahrt von Fahrzeugen. Anders als an der vom Kleintransporter befahrenen Zufahrt von der … Straße wird die vom Kläger befahrene Fahrgasse beidseitig von Parkbuchten begrenzt und stellt keinen direkten Zugang zur … Straße dar. Soweit der Kläger geltend macht, die Fahrgasse diene (auch) als Querverbindung zwischen … und …, erscheint dies im Hinblick auf die am Rand des Parkplatzgeländes gelegene Gasse bereits fraglich. Ohnehin wird diese jedenfalls auch dann - und überwiegend - für den Parkplatzsuchverkehr beider Einkaufsmärkte genutzt und nicht eindeutig zur Zu- und Abfahrt von Fahrzeugen. Umgekehrt spricht nach dem Gesamtbild des Parkplatzgeländes vieles dafür, die vom Kleintransporter befahrene Zufahrtstraße als übergeordnete Straße anzusehen. Nicht nur befinden sich an dieser keine Parkbuchten - und findet danach auch kein Parkplatzsuchverkehr statt; entscheidend ist, dass diese Straße vom restlichen Parkplatzgelände durch Inseln mit Bäumen und erhöhte Randsteine abgegrenzt ist und hierdurch ein deutlich abgegrenzter, dem schnelleren Verkehr dienender Bereich entsteht (vgl. insbesondere die Lichtbilder Blatt 95 f. der Akte). 2. Durch die von ihm bereits erbrachten Zahlungen hat der Beklagte sämtliche Ansprüche des Klägers vollumfänglich erfüllt. Insbesondere steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von Nutzungsersatz nur für die Dauer von - allenfalls - 22 Tagen auf Basis eines Tagessatzes von 65 € zu. a) Soweit der Kläger ein Ersatzfahrzeug erst am 10.01.2020 zulassen konnte, gehen etwaige - von ihm nicht hinreichend substantiiert dargetane - Verzögerungen zu seinen Lasten. Warum der Kläger das Gutachten erst am 09.12.2019 - und danach 6 Tage nach dem Unfallereignis - beauftragt hat, ist nicht dargetan. Bei Beauftragung unmittelbar am 04.12.2019 wäre mit Fertigstellung des Gutachtens bis zum 06.12.2019 (Freitag) zu rechnen gewesen. Unter Berücksichtigung einer Überlegungszeit von 2 Tagen, hätte der Kläger mit der Suche nach einem Ersatzfahrzeug am 09.12.2019 beginnen können, wobei diese nach den vom vorgerichtlich tätigen Sachverständigen ermittelten 10 Arbeitstagen am Freitag, 20.12.2019 hätte abgeschlossen sein können. Etwaige Verzögerungen durch Feiertage hätte der Kläger danach nicht zu erwarten gehabt. Dass und inwieweit der Kläger bereits im Jahr 2019 durch Einschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie betroffen gewesen sein soll (erste Einschränkungen des allgemeinen Verkehrs und erste Schließungen von Einrichtungen erfolgten gerichtsbekanntermaßen Anfang/Mitte März 2020) ist schlicht unverständlich. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Kläger ohnehin zu einer fühlbaren Beeinträchtigung als Voraussetzung eines Anspruchs auf Nutzungsausfall nicht vorgetragen hat. b) Der Nutzungswert des jeweiligen Fahrzeuges kann unter Zuhilfenahme von Tabellen oder mit Hilfe eines Sachverständigen geschätzt werden (§ 287 ZPO). Dabei ist es nicht zu beanstanden, sondern geradezu geboten, wenn bei älteren Fahrzeugen von den in den Tabellen ausgewiesenen Werten Abschläge vorgenommen werden. Insbesondere ist bei Fahrzeugen mit einem Alter von mehr als 10 Jahren und einer erheblichen, das Ende der Gesamtnutzung erreichenden Laufleistung - wie dem klägerischen Fahrzeug - ein Abschlag von 2 Fahrzeugklassen angezeigt (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2004, Az. VI ZR 357/03; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2008, Az. 1 W 24/08; OLG Brandenburg, Urteil vom 01.03.2007, Az. 12 U 160/06; jeweils Juris). Auch wenn das Fahrzeug des Klägers ausweislich des vorliegenden Gutachtens „entsprechend Alter und Laufleistung“ gepflegt ist und übliche Gebrauchsspuren aufweist, bestehen keine Anhaltspunkte, von einer solchen Abstufung Abstand zu nehmen. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat dem Kläger aus Kostengründen die Rücknahme des Rechtsmittels nahe. Im diesem Falle ermäßigen sich die für das Verfahren anfallenden Kosten von 4,0 auf 2,0 Gebühren (Nr. 1222 KV GKG).