Urteil
13 KLs 19/19
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2021:0224.13KLS19.19.00
23Zitate
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Betruges in 20 Fällen, davon in 16 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Gegen ihn wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 512.107,56 Euro angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
-§§ 263 Abs. 1 und 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 und Nr. 2 Alt. 1, 267 Abs. 1 und 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 und Nr. 2, 25 Abs. 1 Alt. 1 und 2, 52, 53, 73, 73 c StGB-
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Betruges in 20 Fällen, davon in 16 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen ihn wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 512.107,56 Euro angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. -§§ 263 Abs. 1 und 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 und Nr. 2 Alt. 1, 267 Abs. 1 und 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 und Nr. 2, 25 Abs. 1 Alt. 1 und 2, 52, 53, 73, 73 c StGB- Gründe (abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO) A. Prozessgeschichte Die Staatsanwaltschaft Bochum hat mit Anklageschrift vom 00.00.0000 dem Angeklagten I sowie den ehemals Mitangeklagten M und I1 im Wesentlichen vorgeworfen, teilweise gemeinschaftlich, Betrugstaten gegenüber gesetzlichen Krankenkassen (betreffend den Angeklagten I) und einer privaten Krankenversicherung (betreffend alle drei Angeklagten) begangen und dazu in den überwiegenden Fällen Rezepte gefälscht zu haben. Dem Angeklagten I wurden Betrugstaten in 28 Fällen, davon in 21 Fällen tateinheitlich mit Urkundenfälschung und den ehemals Mitangeklagten I1 und M jeweils Betrugstaten in vier Fällen vorgeworfen. Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft Bochum dem Angeklagten I mit Anklageschrift vom 00.00.0000 Verkürzung von Umsatzsteuern in den Monaten April bis Juli 2015 in Höhe von 000.000,00 F2 vorgeworfen. Diese ursprünglich vor dem Amtsgericht Bochum erhobene Anklage hat die Kammer mit Beschluss vom 14.05.2020 zu dem hiesigen Verfahren hinzuverbunden. Der Angeklagte I hat sich bereits pauschal im Laufe des Ermittlungsverfahrens, sowie umfangreich in der Hauptverhandlung geständig eingelassen. Die ehemals Angeklagten M und I1 haben sich im Laufe der Hauptverhandlung geständig eingelassen. Die Kammer hat am sechsten Hauptverhandlungstag das Verfahren gegen die ehemals Mitangeklagten M und I1 endgültig gem. § 153 StPO eingestellt, nachdem die ehemals Angeklagte M einen Betrag von 0.000 Euro und der ehemals Angeklagte I1 einen Betrag von 0.000 Euro bei der Gerichtskasse eingezahlt hatten. Ebenfalls am sechsten Hauptverhandlungstag hat die Kammer das Verfahren gegen den Angeklagten I bezüglich des Vorwurfs der Steuerhinterziehung in vier Fällen aus dem hinzuverbundenen Verfahren (Az. 40 Js 308/16) nach § 154 StPO vorläufig eingestellt. Ferner hat die Kammer am siebten Hauptverhandlungstag das Strafverfahren gegen den Angeklagten bezüglich der Taten zu den Ziffern 7, 11, 22 und 28 der Anklage der Staatsanwaltschaft Bochum vom 00.00.0000 (40 Js 308/16) nach § 154 StPO vorläufig eingestellt. Der Angeklagte hat nach Verkündung des Urteils auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil keine Revision eingelegt. B. Feststellungen zur Person Der heute 00-jährige Angeklagte wurde in C als zweites Kind seiner Eltern geboren. Seine Eltern betrieben als B seit den 0000er Jahren Apotheke „A“ in C1. Der Angeklagte hat einen 0 Jahre älteren Bruder, der als L arbeitet. Nach dem Besuch der Grundschule in I2 wechselte der Angeklagte dort auf ein Gymnasium, das er im Jahr 0000 nach Erreichen des Abiturs verließ. Da er wegen starker Kurzsichtigkeit vom Wehrdienst befreit wurde, begann er unmittelbar im Anschluss an das Abitur das Studium der Q an der I3-Universität in E, das er im Jahr 0000 abschloss. In den Jahren 0000 bis 0000 promovierte der Angeklagte an der Universität zu L1 und begann sodann im Jahr 0000 seine Tätigkeit als B in der elterlichen Apotheke. Zunächst führte der Angeklagte die B gemeinsam mit seinem Vater in der Form einer OHG. Im Jahr 0000 beendete der Vater des Angeklagten seine Tätigkeit in der Apotheke und der Angeklagte betrieb diese fortan alleinverantwortlich. Der Angeklagte war seit dem Jahr 0000 verheiratet. Aus dieser Ehe gingen keine Kinder hervor. Nach der Trennung im Jahr 0000 – die Scheidung erfolgte im Jahr 0000 – verblieb der Angeklagte in der gemeinsamen Immobilie, D Straße 00 in C. Kurze Zeit nach der Trennung lernte der Angeklagte seine jetzige Lebensgefährtin kennen, die zu ihm nach C zog. Am 00.00.0000 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Da dieser bereits von Geburt an einem Herzfehler, sog. G, litt, musste er bereits im Alter von 0 Monaten operiert werden. Der Angeklagte erkrankte zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt in den Jahren 0000 bis 0000 infolge eines Zeckenbisses an einer O. Diese blieb zunächst unentdeckt und führte bei ihm zu einem dauerhaften Leistungseinbruch. Zunächst versuchte der Angeklagte, dem Leistungsabfall durch die Einnahme von B1 entgegenzuwirken. Insoweit konnten aber weder der genaue Zeitpunkt des Konsumbeginns noch die von dem Angeklagten eingenommene Menge an B1 festgestellt werden. Zudem lässt sich nicht sicher feststellen, ob der Angeklagte bereits vor der Erkrankung an O B1 konsumiert hat. Jedenfalls stellte sich der Angeklagte im Jahr 0000 mit fortdauernden Symptomen der O-Erkrankung bei dem O1 H vor, der sodann eine 14-tägige Akuttherapie mit dem B2 D1 einleitete. Zwar fühlte sich der Angeklagte nach wenigen Tagen schon besser, trotzdem lagen bei ihm weiterhin eine ausgeprägte Müdigkeit, Antriebsschwäche und Schwindel vor. Der Angeklagte gönnte sich jedoch keine Rekonvaleszenzphase. Vielmehr setzte er seine vollschichtige Arbeit in der Apotheke fort und erweiterte sogar seine beruflichen Aktivitäten über das eigentliche Apothekengeschäft hinaus, wozu in der Folge noch weiter ausgeführt werden soll. Den Leistungsabfall kompensierte der Angeklagte weiterhin mit der Einnahme von B1 und möglicherweise auch C2, wobei auch insoweit die Menge der eingenommenen Medikamente nicht sicher festgestellt werden konnte. Die Medikamente entnahm der Angeklagte aus dem Bestand seiner Apotheke. In dieser Zeit konsumierte er teilweise auch L2 wobei er nach dem Konsum keinerlei Auswirkungen auf sein Verhalten und sein Denken feststellen konnte. Auf eigene Veranlassung befand sich der Angeklagte ab dem 00.00.0000 für mehrere Wochen in der M1-Universitätsklinik in C. Dort wurden die Diagnosen einer F (J-00: G100.0) sowie einer Q1 (J-00:G100.0) gestellt. Es wurde ein leichtes F1 festgestellt. Anschließend befand sich der Angeklagte im Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in Q2 Behandlung. Im Rahmen dessen wurde dem Angeklagten empfohlen, einen U mit Erfahrung in der TMedizin aufzusuchen, was er jedoch nicht tat. Seit seinem Aufenthalt in der M1-Klinik in C konsumiert der Angeklagte keine B1 oder andere C3. Nach Einleitung des hiesigen Strafverfahrens veräußerte der Angeklagte die Apotheke „A“ im Jahr 0000 zu einem Preis von etwa 000.000 F2. Ferner veräußerte er das Grundstück D Straße 00 in C im Jahr 0000 zu einem Preis von 000.000 F2, wobei auf diesem noch eine dingliche Belastung von knapp 000.000 F2 ruhte. Die Erlöse verwendete der Angeklagte dazu, verschiedene Verbindlichkeiten zu begleichen. Der Angeklagte arbeitete seit dem Jahr 0000 in einer Apotheke in E1 als Apotheker mit einem monatlichen Gehalt von 0.000 F2. Derzeit ist er wegen des laufenden Verfahrens dort beurlaubt. Der Angeklagte hat Schulden in Höhe von rund 000.000 F2. Mit Schreiben vom 06.01.2021 ordnete die Bezirksregierung Arnsberg das Ruhen der B3 des Angeklagten mit Wirkung zum 00.00.0000 an. Der Angeklagte gab daraufhin fristgemäß seine B3urkunde ab. Inwieweit dem Angeklagten aufgrund der hiesigen Verurteilung die B3 entzogen wird, ist nicht bekannt. Auch ohne B3 besteht für den Angeklagten jedoch die Möglichkeit, bei seinem jetzigen Arbeitgeber weiterzuarbeiten. Derzeit lebt der Angeklagte mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn in einem angemieteten Haus in E1. Er zahlt eine monatliche Miete von 0.000 F2. Die Lebensgefährtin des Angeklagten arbeitet seit dem 00.00.0000 in einem Kindergarten als „B4“. Der Angeklagte ist bereits einmal, allerdings nach den zur Aburteilung stehenden Taten, strafrechtlich in Erscheinung getreten: Das Amtsgericht Hattingen verurteilte den Angeklagten am 25.03.2019, rechtskräftig seit dem 14.05.2019, in dem Verfahren 49 Js 1539/18 2 Ds 223/18 wegen U1 zu einer Geldstrafe von 00 Tagessätzen zu 00,00 F2 und verhängte eine Sperre für die G2 bis zum 24.09.2019. Die Tat ereignete sich am 00.00.0000. Die Geldstrafe ist bereits vollständig gezahlt. In dieser Sache befand sich der Angeklagte vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in Untersuchungshaft. Danach wurde der Vollzug des Haftbefehls gegen Auflagen ausgesetzt. C. Feststellungen zur Sache I. Tatvorgeschichte sowie allgemeine Ausführungen zu den Taten Seit dem Jahr 0000 betrieb der Angeklagte – wie dargestellt – die Apotheke „A“, die zuvor von seinen Eltern gegründet worden war, in alleiniger Verantwortung. Es handelt sich um eine umsatzstarke Apotheke mit mehreren Angestellten. Im Jahr 0000 lernte der Angeklagte den Zeugen E2 – möglicherweise in einem Saunaclub, in dem auch der ehemals Mitangeklagte I1 in leitender Position tätig war – kennen. Der Zeuge E2 schlug dem Angeklagten vor, gemeinsam Säuglingsnahrung und Kosmetikprodukten an chinesische Abnehmer zu verkaufen, worauf dieser auch einging. Daher stellte der Angeklagte den Zeugen E2 in der Apotheke als Mitarbeiter ein, wobei sein Aufgabenbereich nicht die unmittelbar in der Apotheke anfallenden Geschäfte, sondern die Vermittlung weiterer Medikamenten- oder Pharmazeutikaverkäufe für den Angeklagten umfasste. Aus diesen ersten Geschäften, bei denen der Angeklagte die Produkte meist zur Knüpfung von Geschäftskontakten zu den Einkaufspreisen verkaufte, erwuchsen dem Angeklagten nach eigenen Angaben erhebliche Steuernachzahlungen. Diese resultierten daraus, dass der Angeklagte die Medikamente ohne Berechnung der Umsatzsteuer veräußerte, diese jedoch im Nachgang vom Finanzamt gefordert wurde. Zum Ausgleich der Steuernachzahlungen sowie weiterer Verbindlichkeiten, die teilweise auch aus dem aufwendigen Lebensstil des Angeklagten resultierten, begann der Angeklagte spätestens im Jahr 0000, sich durch Rezeptmanipulationen und Abrechnungsbetrügereien zusätzliche Einkünfte zu verschaffen. Möglicherweise beruhte dies auf der Idee des Zeugen E2, der dem Angeklagten auch vorgeschlagen haben soll, die Medikamente teilweise zu beziehen, damit diese sodann durch den Zeugen E2 verkauft werden konnten, wobei der Erlös zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen E2 aufgeteilt werden sollte. Durch das teilweise Beziehen der Medikamente sollte zudem der Anschein der ordnungsgemäßen Rezepteinlösung gesetzt werden. Inwieweit es in diesem Zusammenhang bei der erstmaligen Einlösung zweier von dem Angeklagten gefälschter Rezepte durch Dritte in C4 dazu gekommen ist, dass gegen diese ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, konnte nicht geklärt werden. Außerdem konnte nicht geklärt werden, ob der Zeuge E2 dem Angeklagten in der Folgezeit gedroht hat, diesen als den Urheber der gefälschten Rezepte zu offenbaren, wenn er nicht weitere Rezepte fälscht. Jedenfalls manipulierte der selbst privat krankenversicherte Angeklagte in der Folgezeit bis September 0000 Rezepte für gesetzlich krankenversicherte Personen und sich selbst, um unter Vorlage dieser manipulierten Rezepte gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen und der eigenen privaten Krankenversicherung, der D2 AG, nicht entstandene Aufwendungen für Medikamente abzurechnen. Die Rezepte für die Kassenpatienten manipulierte der Angeklagte auf der Grundlage früherer, bei der Apotheke „A“ eingereichter Verordnungen, die in seinem Computersystem abgespeichert waren. Dazu suchte er mithilfe eines Computerprogrammes insbesondere hochpreisige Medikamente aus. Auf Basis der Vorlagen erstellte der Angeklagte sodann mithilfe eines Bildbearbeitungsprogrammes fingierte neue Rezepte, wobei er teilweise das Verordnungsdatum änderte, so etwa bei der Kassenpatientin W. Teilweise rekonstruierte der Angeklagte auch den Arztstempel und die Unterschrift, so etwa bei der Ärztin C5. In manchen Fällen erhöhte der Angeklagte in ordnungsgemäß ausgestellten Rezepten handschriftlich die verordneten Mengen, so etwa in den Fällen betreffend den gesetzlich Versicherten T1. Die fingierten neuen Verordnungen druckte der Angeklagte sodann auf offiziellen Formblättern für kassenärztliche Verordnungen aus, die sich durch ein einheitliches Aussehen und spezifisches Papiergewicht auszeichnen. Es konnte nicht festgestellt werden, woher der Angeklagte diese Formblätter erhalten hatte. Die Ausdrucke der fingierten Rezepte waren jedenfalls von einem unbefangenen Betrachter nicht von ordnungsgemäßen Verordnungen zu unterscheiden. Im Tatzeitraum manipulierte der Angeklagte auf die beschriebene Weise Kassenrezepte der Ärzte E3, C5, G3, L3, H1, O2, sowie des T2 Hospitals C. Das Rezept für die gesetzlich Versicherte W, vermeintlich ausgestellt durch Frau „C6“, richtig „C5“ vom 23.05.2017 über das Medikament T3 zu einem Preis von 0.000,00 F2 stellte der Angeklagte vollständig unrichtig her und rechnete dieses gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse C7 S ab. Die Versicherte war an dem vermeintlichen Verordnungsdatum bereits verstorben. Bei den Rezepten der Ärztin H1 über das Medikament F3 betreffend den Patienten T1 veränderte der Angeklagte die Mengen in den vormals ordnungsgemäß ausgestellten Rezepten vom 18.05.2015, 30.05.2015, 10.11.2016, 23.01.2017 und vom 28.07.2017 handschriftlich um 10 Einheiten. Das Rezept vom 09.01.2015 betreffend den gesetzlich Versicherten T1, vermeintlich ausgestellt von der Ärztin H1, stellte der Angeklagte vollständig falsch her. Die Kosten beliefen sich pro Rezept auf rund 0.000 F2. Der Angeklagte rechnete diese Rezepte gegenüber der U2 Krankenkasse ab, obwohl er die zugefügte Menge des Medikamentes nicht abgegeben hatte. Die Rezepte über das Medikament I4 beziehungsweise die Medikamente T4 und S1 zu einem Preis von etwa 00.000 oder 00.000 F2 pro Rezept betreffend den gesetzlich Versicherten L4, vermeintlich ausgestellt von der Ärztin G3, vom 13.03.2015, 13.05.2015, 13.10.2015, 11.11.2015, 14.12.2015, 12.01.2016, 25.05.2016, 22.12.2016, 23.01.2017, 23.02.2017, 21.03.2017, 11.03.2017 und 11.04.2017 stellte der Angeklagte ebenfalls vollständig falsch her. Der gesetzlich Versicherte L4 war zu den vermeintlichen Ausstellungszeitpunkten der Rezepte nicht mehr in der Behandlung von G3. Der Angeklagte rechnete diese Rezepte gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse B5 ab. Auch die Rezepte betreffend die Versicherten B6 (Rezepte vom 03.01.2015, 17.06.2015, 15.03.2016, 30.10.2016, 19.06.2017), Q3 (Rezepte vom 21.05.2015 und 13.07.2017) sowie Q4 (Rezepte vom 14.07.2015, 14.12.2015, 10.01.2016 und vom 14.06.2017), alle vermeintlich ausgestellt von dem Arzt L5, stellte der Angeklagte vollständig falsch mit seinem Bildbearbeitungsprogramm anhand von Vorlagen her. Diese gesetzlich Versicherten befanden sich bei L5 zu keiner Zeit in ärztlicher Behandlung. Die manipulierten Rezepte rechnete der Angeklagte gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen C8, L7 und J2 ab. Ferner stellte der Angeklagte die beiden Rezepte vom 05.01.2015 über das Medikament O5 betreffend die Geschwister N und E2, vermeintlich ausgestellt von dem Arzt O2, vollständig unrichtig her. Die Geschwister waren zwar bei dem Allgemeinmediziner O2 in Behandlung, die durch den Angeklagten gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse B8 abgerechneten Verordnungen hat dieser aber nicht ausgestellt. Schließlich fälschte der Angeklagte ab Februar 2015 insgesamt sechs Rezepte (05.02.2015, 15.05.2015, 15.07.2015, 15.12.2015, 15.01.2016, 15.03.2016) des T2 in C betreffend die gesetzlich Versicherte N2 über das hochpreisige I5-Medikament I4. Als Vorlage dafür diente ein früheres Rezept. In allen Fällen rechnete der Angeklagte gegenüber der U2 Krankenkasse Beträge zwischen 00.000,00 F2 und 00.000,00 F2 ab. Um den Anschein eines ordnungsgemäßen Vorgangs zu erwecken, bedruckte der Angeklagte die gefälschten Rezepte nach der Herstellung im Rahmen seines elektronischen Warenwirtschaftssystems mit einem Rechnungsaufdruck, bestehend aus einem Rechnungsdatum, einer Auftragsnummer sowie dem Bruttopreis des Medikamentes. In den überwiegenden Fällen stornierte der Angeklagte den Vorgang anschließend wieder, da die Bedruckung des in Rede stehenden Rezeptes im Warenwirtschaftssystem automatisch eine Bestandsreduzierung auslöst. Im Laufe der Zeit nahm der Angeklagte Stornierungen im siebenstelligen Betrag vor, wobei es auch im redlichen Geschäftsverkehr zu Stornierungen kommt, jedoch nicht in diesem Ausmaß. Möglicherweise bestellte der Angeklagte in Einzelfällen die Medikamente und gab diese an den Zeugen E2 zum anschließenden Verkauf heraus. Zur Abrechnung der gefälschten Rezepte bediente sich der Angeklagte, ebenso wie bei den ordnungsgemäß erstellten Rezepten, einem Abrechnungszentrum, der B6 GmbH. Dieses kaufte die Forderungen des Angeklagten als Apotheker gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen nicht an, sondern war lediglich zur Geltendmachung dieser ermächtigt und übernahm die Organisation der Rechnungszahlung. Die Mitarbeiter des Abrechnungszentrums holten aus organisatorischen Gründen zweimal im Monat Rezepte in der Apotheke des Angeklagten ab. Diese wurden in schwarzen Rezeptboxen des Abrechnungszentrums gesammelt. Nur Rezepte oberhalb eines Wertes von 000,00 F2 wurden in separaten roten Briefumschlägen gesammelt. Der Angeklagte legte sowohl die ordnungsgemäß abgerechneten Rezepte als auch die fingierten in die Box und den Briefumschlag, obwohl er wusste, dass er hinsichtlich der fingierten Rezepte keinen Zahlungsanspruch gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen hatte. Die Rezepte wurden bei Eingang beim Abrechnungszentrum zunächst gewogen. Aufgrund des festgelegten Gewichtes des Papieres konnten so die Anzahl der Rezepte und die auf den Abrechnungen der letzten Monate beruhende, ungefähre Höhe der Forderung bestimmt werden. Sodann wurden die Rezepte eingescannt. Die Mitarbeiter des Abrechnungszentrums gingen bei der Verarbeitung der abgeholten Rezepte davon aus, dass diese ordnungsgemäß erstellt und abgerechnet worden waren. Das Abrechnungszentrum übersendete den gesetzlichen Krankenkassen einmal im Monat zwischen dem 0. und 00. eine Papierrechnung betreffend den vorangegangenen Monat. Zudem wurden die Rezepte sowohl in digitaler Form, als sog. J3, als auch in Papierform an die Krankenkassen übermittelt. Die gesetzlichen Krankenkassen leisteten in der Regel in den ersten Werktagen des Monats bereits eine Vorauszahlung an das Abrechnungszentrum, die sich an dem Durschnitt der letzten Monate orientierte. Nach Eingang der Rechnung in Papierform zahlten sie sodann den Restbetrag in einem Zeitraum von zehn Tagen. Der Rechnungsbetrag umfasste den sog. „Netto-Betrag“ eines Medikamentes und kam durch Abzug von Herstellerrabatten und Zuzahlungen der gesetzlich Versicherten, die diese bereits bei Erwerb des Medikamentes in der Apotheke gezahlt hatten, zustande. Die Freigabe der Zahlungen erfolgte bei den Krankenkassen manuell, die Mitarbeiter gingen davon aus, dass die Rezepte ordnungsgemäß erstellt und abgerechnet worden waren und somit ein Zahlungsanspruch des Angeklagten gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen bestand. Die Prüfung der Rechnung durch Inaugenscheinnahme der Rezepte erfolgte erst nach der zweiten Zahlung und erstreckte sich aufgrund des großen Umfangs über einen Zeitraum von mehreren Monaten. Auch das Abrechnungszentrum leistete aufgrund vertraglicher Vereinbarungen an den Angeklagten zum Anfang des Monats eine Abschlagszahlung, die sich an dem Durchschnitt der vorangegangen Monaten orientierte, zum Ende des Monats erfolgte sodann die Restzahlung. Ferner reichte der Angeklagte ihn selbst betreffende, teilweise gefälschte, teilweise auf Gefälligkeiten beruhende Rezepte bei der D2 AG zur Abrechnung ein, obwohl er wusste, dass er mangels ordnungsgemäßer Verordnung und mangels Bezug der Medikamente keinen Erstattungsanspruch gegen diese hatte. Dabei handelte es sich um Rezepte der ehemals Mitangeklagten M sowie der Ärzte D3 sowie L6. Betreffend dieser drei Ärzte war das Vorgehen des Angeklagten unterschiedlich. Die ehemals Mitangeklagte und Ärztin M stellte dem Angeklagten insgesamt 0 Rezepte über verschiedene Medikamente zu vermeintlichen Gesamtpreisen pro Rezept zwischen 0, 0 F2 und 0,0 F2 aus, ohne diesen untersucht zu haben. Dabei hielt sie es zumindest für möglich, dass der Angeklagte die von ihr verschriebenen Medikamente nicht benötigt, sondern einen ordnungsgemäßen Bezug nur vorgeben wollte, um die vermeintlich entstandenen Kosten gegenüber der D2 AG geltend zu machen. Die Ärztin D3 betreibt eine Praxis nahe der Apotheke „A“ in Räumlichkeiten, die sie von der Mutter des Angeklagten angemietet hat und ist dem Angeklagten daher persönlich bekannt. Der Angeklagte gab gegenüber dieser an, an I5 erkrankt zu sein, da er an Rezepte über das hochpreisige Medikament I4 gelangen wollte. Zu diesem Zweck berichtete er ihr von Symptomen, die mit einer solchen Erkrankung einhergehen, die er jedoch nicht hatte, und übergab ihr eine Blutprobe, die angeblich von ihm stammen sollte und die zumindest die Annahme einer I5- Erkrankung nahelegte. Diese Probe stammte allerdings nicht von dem Angeklagten, die Herkunft konnte aber nicht geklärt werden. Die Ärztin D3 ließ die Blutprobe labortechnisch untersuchen und stellte dem Angeklagten sodann auf dessen Wunsch über einen Zeitraum von drei Monaten insgesamt drei Rezepte über das Medikament I4 aus. Dabei betrug der Preis für das Medikament jeweils 0,0 F2. Der Zeuge L6 war dem Angeklagten ebenfalls persönlich bekannt, da dieser bereits in den Jahren vor den abgeurteilten Taten in der Apotheke „A“ regelmäßig Medikamente für seine kranke Tochter kaufte. Dabei tauschten die beiden oftmals Meinungen über Wirkungsweisen von Medikamenten aus und unterhielten sich auch über weitere Themen. Auch war der Angeklagte im Jahr 0000 in der Arztpraxis des Zeugen L6 ,wo ihm Blut abgenommen wurde. Aufgrund der persönlichen Bekanntschaft hinterlegte der Zeuge L6 Blankorezepte in der Apotheke des Angeklagten, die bereits den Arztstempel und die Unterschrift des Zeugen erhielten, aber noch nicht die benötigten Medikamente und das Verordnungsdatum. Auf diese Weise sollte die Belieferung mit dringenden Medikamenten für die Tochter des Zeugen beschleunigt werden. Zumindest in einem Fällen füllte der Angeklagte absprachewidrig für sich selbst ein Rezept des Zeugen L6 aus. In dem Rezept vom 23.05.2017 setzte er die Medikamente „D4, D5, G4, E4, U3, F4“ zu einem Gesamtpreis von 0.000,00 F2 ein. In einem weiteren Fall füllte er die Kopie eines Blankorezeptes absprachwidrig aus. Dafür fügte er das Datum 23.07.2017 und die Medikamente „W1, F5 und S2“ ein, die zusammen 000.000,00 F2 kosteten. Da die Unterschrift des Zeugen L6 auf der Kopie blasser war, zeichnete er diese nach. Zu dieser Zeit war der Angeklagte bei dem Medikamentenlieferanten O3 mit einer Forderung von 000.000 F2 im Rückstand und wollte diese mit dem von der Krankenkasse erstatteten Betrag begleichen. In allen Fällen seiner eigenen Privatrezepte bedruckte der Angeklagte diese – wie auch bei den Rezepten betreffend die gesetzlich versicherten Patienten – mit Hilfe seines Warenwirtschaftssystems mit einem Datum, der Auftragsnummer und dem Bruttopreis. Sodann reichte er diese Rezepte, teilweise zusammengefasst in einem Antrag, bei der D2 zur Erstattung ein, obwohl er wusste, dass er mangels ordnungsgemäßer Verordnung und mangels Bezug des Medikamentes keinen Anspruch auf Erhalt der Versicherungsleistung hatte. Insgesamt reichte der Angeklagte folgende Erstattungsanträge bei der D2 ein. Am 07.07.2016 reichte der Angeklagte insgesamt sieben Rezepte der ehemals Mitangeklagten M zu einem Gesamtwert von 0.000,00 F2 bei der D2 AG ein. Mit Anträgen vom 26.08.2016, 27.09.2016 sowie 02.11.2016 reichte der Angeklagte jeweils ein Rezept von der gesondert verfolgten Ärztin D3 zur Erstattung ein. Ferner reichte der Angeklagte am 26.05.2017 insgesamt fünf Rezepte bei der D2 AG zur Erstattung ein, wobei es sich in vier Fällen um Rezepte der ehemals Mitangeklagten M zu einem Gesamtpreis von 0.000,00 F2 und in einem Fall um ein vermeintliches Rezept von L6 vom 23.05.2017 handelte. In fast allen Fällen erstattete die D2 AG dem Angeklagten seine (vermeintlichen) Aufwendungen vollständig, wobei ein Mitarbeiter der Krankenversicherung die Zahlung an den Angeklagten persönlich freigab. Nur die vermeintlichen Aufwendungen des Angeklagten betreffend das Rezept des L6 vom 23.05.2017 wurden nicht erstattet, wobei der Grund dafür nicht festgestellt werden konnte. Der Angeklagte konsumierte – wie bereits dargestellt – während des Tatzeitraumes B1 in nicht näher feststellbarem Umfang zur Steigerung seiner Konzentrationsfähigkeit sowie C2, um nachts schlafen zu können. Bei ihm lagen daher im Tatzeitraum eine Abhängigkeit von Medikamenten und Q5 Substanzen sowie eine mittelgradige E5 vor. Dennoch war dem Angeklagten das Unrecht seines Tuns bewusst. Er wäre in der Lage gewesen, von der Tatausführung Abstand zu nehmen, entschloss sich aber zu deren Durchführung. Neben der Einlösung gefälschter Rezepte versuchte der Angeklagte auch auf anderem Wege, an Geldmittel zu gelangen. So nahm er im Dezember 2015 bei der T5 GmbH Darlehen in Höhe von 000.000 F2 auf, die er ab Juni 2016 monatlich in Höhe von 0.000 F2 zurückzahlte. Zudem nahm er bei seinem damaligen Steuerberater C4 in den Monaten Mai bis August 2016 Darlehen in Höhe von insgesamt 00.000,00 F2 auf. Zusätzlich versuchte der Angeklagte im Tatzeitraum, durch weitere Geschäfte mit Hustensaft und sonstigen rezeptfreien Medikamenten außerhalb der Arbeit in seiner Apotheke weiteren Gewinn zu generieren. So belieferte er die Firma J1 GmbH mit Sitz in O4 mehrfach mit großen Mengen an Hustensaft und B7 Shampoo und berechnete dabei Preise knapp oberhalb seines Einkaufpreises. II. Die einzelnen Taten des Angeklagten Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten: Tat/ Fall Patient (vermeintlich) verschreibender Arzt Datum des Rezeptes Medi-kament Preis (netto) Datum d. Einreichung bei der Kranken-kasse Datum d. Auszahlung durch Kranken-kasse Geschädigte Kranken-kasse Datum des Stornos durch den Angeklagten 1 L4 G3 13.03.2015 T4 S1 00.000,00 14.04.2015 27.04.2015 B5 kein Storno B6 L5 03.01.2015 D6 0.000,00 15.04.2015 27.04.2015 C8 25.02.2015 T1 H1 09.01.2015 F3 0.000,00 15.04.2015 24.04.2015 U2 08.02.2015 E2, N O2 05.01.2015 O5 0.000,00 15.04.2015 27.04.2015 B8 kein Storno E2, N1 O2 05.01.2015 O5 0.000,00 15.04.2015 27.04.2015 B8 kein Storno N2 T2, C 05.02.2015 I4 00.000,00 16.04.2015 21.04.2015 U2 kein Storno 2 L4 G3 13.05.2015 T4 S1 00.000,00 10.09.2015 21.09.2015 B5 14.07.2015 N2 T2 C 15.05.2015 I4 00.000,00 11.09.2015 15.09.2015 U2 14.07.2015 Q3 L3 21.05.2015 U4 0.000,00 11.09.2015 21.09.2015 L7 14.07.2015 B6 L3 17.06.2015 D6 0.000,00 11.09.2015 04.09.2015 C8 14.07.2015 Q4 L5 14.07.2015 D6 0.000,00 11.09.2015 25.09.2015 J2 14.07.2015 N2 T2 C 15.07.2015 I4 00.000,00 11.09.2015 15.09.2015 U2 29.07.2015 T1 H1 18.05.2015 F3 0.000,00 11.09.2015 16.09.2015 U2 19.05.2015 3 L4 G3 13.10.2015 T4 S1 00.000,00 11.11.2015 23.11.2015 B5 05.11.2015 4 L4 G3 11.11.2015 T4 S1 00.000,00 13.01.2016 25.01.2016 B5 10.01.2016 L4 G3 14.12.2015 T4 S1 00.000,00 13.01.2016 25.01.2016 B5 10.01.2016 Q4 L5 14.12.2015 D6 0.000,00 14.01.2016 25.01.2016 J2 10.01.2016 N2 T2, C 15.12.2015 I4 00.000,00 14.01.2016 15.01.2016 U2 11.01.2016 T1 H1 23.11.2015 F3 0.000,00 14.01.2016 18.01.2016 U2 kein Storno 5 Q4 L5 10.01.2016 D6 0.000,00 11.02.2016 22.02.2016 J2 03.02.2016 N2 T2, C 15.01.2016 I4 00.000,00 11.02.2016 15.02.2016 U2 03.02.2016 L4 G3 12.01.2016 T4 S1 00.000,00 11.02.2016 22.02.2016 B5 03.02.2016 6 N2 T2, C 15.03.2016 I4 00.000,00 13.05.2016 17.05.2016 U2 12.04.2016 B6 L5 15.03.2016 U4 0.000,00 13.05.2016 23.05.2016 C8 12.04.2016 7 I M 13.10 2015 13.10.2016 J4 T6 D7 Q6 000,00 07.07.2016 14.07.2016 D2 30.06.2016 I M 13.10.2015 Q6 000,00 07.07.2016 14.07.2016 D2 30.06.2016 I M 31.10.2015 31.01.2016 M2 000,00 07.07.2016 14.07.2016 D2 30.06.2016 I M 02.02.2016 D7 M2 000,00 07.07.2016 14.07.2016 D2 30.06.2016 I M 02.02.2016 Q6 J4 T6 000,00 07.07.2016 14.07.2016 D2 30.06.2016 I M 06.06.2016 30.06.2016 Q6 J4 T6 000,00 07.07.2016 14.07.2016 D2 30.06.2016 I M 06.06.2016 30.06.2016 D7 M2 000,00 07.07.2016 14.07.2016 D2 30.06.2016 8 L4 G3 25.05.2016 T4 S1 00.000,00 12.07.2016 25.07.2016 B5 23.06.2016 T1 H1 30.05.2016 F3 0.000,00 12.07.2016 18.07.2016 U2 17.06.2016 9 I D3 23.08.2016 I4 00.000,00 26.08.2016 05.09.2016 D2 24.08.2016 10 I D3. 22.09.2016 I4 00.000,00 27.09.2016 04.10.2016 D2 26.09.2016 11 I D3. 31.10.2016 I4 00.000,00 02.11.2016 10.11.2016 D2 31.10.2016 12 B6 L3 30.10.2016 U4 0.000,00 11.11.2016 24.11.2016 C8 05.11.2016 13 T1 H1 10.11.2016 F3 0.000,00 13.12.2016 16.12.2016 U2 30.11.2016 14 L4 G3 22.12.2016 I4 00.000,00 10.03.2017 22.03.2017 B5 10.02.2017 L4 G3 23.01.2017 I4 00.000,00 10.03.2017 22.03.2017 B5 selbe Rezept-Nr. wie vom 22.12.2016 15 L4 G3 23.02.2017 I4 00.000,00 11.04.2017 24.04.2017 B5 kein Storno L4 G3 21.03.2017 I4 00.000,00 11.04.2017 24.04.2017 B5 selbe Rezept-Nr. wie vom 23.02.2017 T1 H1 23.01.2017 F3 0.000,00 11.04.2017 19.04.2017 U2 13.02.2017 16 I M 03.01.2017 D7 Y D8 000,00 26.05.2017 06.06.2017 D2 25.04.2017 I M 07.04.2017 O6 000,00 26.05.2017 06.06.2017 D2 25.04.2017 I M 20.04.2017 M2 000,00 26.05.2017 06.06.2017 D2 25.04.2017 I L6 23.05.2017 D4 D5 G4 E4 U3 F4 0.000,00 26.05.2017 Keine Erstattung D2 23.05.2017 17 L4 G3 11.03.2017 I4 00.000,00 13.06.2017 22.06.2017 B5 30.05.2017 L4 G3 11.04.2017 I4 00.000,00 13.06.2017 22.06.2017 B5 09.05.2017 18 I L6 23.07.2017 W1 F5 S2 000.000,00 27.06.2017 06.07.2017 D2 25.06.2017 19 Q4 L5 14.06.2017 D6 0.000,00 10.08.2017 28.08.2017 J2 28.07.2017 B6 L3 19.06.2017 D6 0.000,00 10.08.2017 22.08.2017 C8 31.07.2017 U5 C5 C6 02.05.2017 T3 0.000,00 10.08.2017 22.08.2017 C8 28.07.2017 W C5 C6 23.05.2017 F6 0.000,00 10.08.2017 25.08.2017 C7S 28.07.2017 20 Q3 L3 13.07.2017 U4 0.000,00 12.09.2017 25.09.2017 L7 09.08.2017 T1 H1 28.07.2017 F3 0.000,00 12.09.2017 18.09.2017 U2 03.08.2017 Den gesetzlichen Krankenkassen und der D2 entstanden insgesamt ein Schaden in Höhe von 000.000,00 F2. III. Nachtatgeschehen Bei einer Überprüfung des vom Angeklagten eingereichten und von L6 vermeintlich ausgestellten Rezeptes vom 23.07.2017 in Höhe von 000.000,00 F2 für die Medikamente W1, F5 und S2 stieß die D2 Krankenversicherung AG auf Unstimmigkeiten, nachdem sie diesen Betrag schon erstattet hatte. So schien die Unterschrift von L6 nachgezeichnet. Zudem fanden sich keine Arzt- oder Laborrechnungen, die eine Behandlung mit I5-Medikamenten rechtfertigten, in den eingereichten Unterlagen. Insbesondere war es für die Fachberater der D2 Krankversicherung nicht nachvollziehbar, dass solche Medikamente von einem Facharzt für Allgemeinmedizin verschrieben worden sein sollten. Bei den weiteren Überprüfungen stieß die D2 Krankenversicherung auf weitere Unstimmigkeiten betreffend die von der ehemals Mitangeklagten M ausgestellten und in der Apotheke des Angeklagten abgerechneten Rezepte. Sodann erstatte die D2 Krankenversicherung Strafanzeige gegen den Angeklagten. Mit Beschluss vom 31.01.2018 erließ das Amtsgericht gegen den Angeklagten einen Vermögensarrest in Höhe von 000.000,00 F2. Mit Beschluss der Staatsanwaltschaft Bochum vom 27.01.2018 wurden in Vollziehung des vom Amtsgerichts Bochum am 31.01.2018 erlassenen Vermögensarrestes für das Land Nordrhein-Westfalen alle Forderungen bis zu einem Betrag von 000.000,00 F2 gepfändet. Daraufhin überwies die Staatsanwaltschaft Bochum am 29.05.2018 die Forderung des Angeklagten gegen die W2 eG in Höhe von 000.000,00 F2 zur Einziehung an das Land Nordrhein-Westfalen. Dieser Betrag wurde sodann unter dem 30.05.2018 bei der Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht Bochum hinterlegt. Dabei verzichtete der Angeklagte bereits unter dem 04.05.2018 auf das Recht der Rücknahme und unterzeichnete diese Erklärung auch. Sodann erließ das Amtsgericht mit Beschluss vom 15.10.2019 einen dinglichen Arrest in Höhe von 000.000,00 F2. In Vollziehung des dinglichen Arrestes des Amtsgerichts Bochum vom 15.10.2019 pfändete die Staatsanwaltschaft Bochum mit Beschluss Bochum vom 23.10.2019 sämtliche bestehende und künftige Forderungen des Angeklagten aus allen vorhandenen Geschäftsbeziehungen bei der W2 eG in Höhe von 000.000,00 F2. Auf diesem Konto befindet sich derzeit ein Betrag von 000.000,00 F2. Als der Angeklagte am 00.00.0000 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum festgenommen wurde, befand sich bei ihm Bargeld in Höhe von 0.000 F2. Davon wurden 000 F2 bei seiner Habe belassen. Das restliche Bargeld in Höhe von 0.000 Euro stellte die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf den Vermögensarrest vom 15.10.2019 sicher. Am 24.10.2019 wurde dieser Betrag sodann in Vollziehung des dinglichen Arrestes gepfändet. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe im Ermittlungsverfahren zunächst bestritten, im Zuge seiner Untersuchungshaft vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 aber eingeräumt. Sein Geständnis hat er in der Hauptverhandlung aufrechterhalten und teilweise noch erweitert und dadurch wesentlich zur Verkürzung des Umfanges und der Dauer des Verfahrens beigetragen. Schließlich hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf die Rückzahlung des gepfändeten Bargeldes in Höhe von 0.000 F2 und des gepfändeten Kontoguthabens bei der W2bank in Höhe von 000.000,00 F2 verzichtet. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung ausdrücklich erklärt, dass sie den Verzicht des Angeklagten auf die Rückzahlung des bislang nur gepfändeten Kontoguthabens in Höhe von 000.000,00 F2 nicht als Leistung an Erfüllungsstatt akzeptiert. D. Beweiswürdigung 1. Die allgemeinen Feststellungen zur Person beruhen auf der geständigen Einlassungen des Angeklagten und seinem gem. § 249 StPO in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 00.00.0000. 2. Die tatsächlichen Feststellungen zur Sache beruhen auf der geständigen Einlassungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung, soweit dieser gefolgt werden kann, den Angaben der Zeugen N3, E6, L8, C9, U6, T7, C10, C11, T8, S3, M3, E2 und L6 sowie den übrigen, ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe umfassend – wie festgestellt – eingeräumt. Anhaltspunkte dafür, dass er sich zu Unrecht oder mehr belastet hat, als es den tatsächlichen Geschehnissen entspricht, bestehen nicht. Der Angeklagte hat nicht nur pauschal die ihm zur Last gelegten Taten eingeräumt, sondern sich differenziert und schlüssig zur Sache eingelassen und die Fragen der Kammer umfassend und überzeugend beantwortet. Die Angaben des Angeklagten werden auch durch die weiteren, von der Kammer erhobenen Beweise gestützt. Insbesondere hat der Zeuge L6 glaubhaft bekundet, er habe die beiden von dem Angeklagten bei der D2 Krankenversicherung AG eingereichten Rezepte nicht ausgestellt. Er habe aber in der Apotheke des Angeklagten ein Blankett hinterlassen, damit seine Tochter schneller mit Medikamenten habe beliefert werden können. Die Mitarbeiter der gesetzlichen Krankenkassen, die Zeugin N3 von der D2 Krankenversicherung AG und die Zeugen E6 und M3 vom Abrechnungszentrum B6 haben glaubhafte Angaben zu den organisatorischen Abläufen gemacht. 3. Die Feststellungen zu dem gesundheitlichen Zustand des Angeklagten im Tatzeitraum, insbesondere zu seinem behaupteten Betäubungsmittelkonsum beruhen auf den Ausführungen des forensisch erfahrenen Sachverständigen B7, Facharzt für Q7, G5. Die Kammer konnte keine verlässlichen Feststellungen zu der Dauer und dem Ausmaß des B1- und C2konsums des Angeklagten treffen. Zudem lagen sowohl eine durchgängige Intoxikation während des gesamten Tatzeitraumes als auch eine Intoxikation gerade in dem Moment der Tatbegehung fern. Insoweit musste die Kammer die Einlassung des Angeklagten zu seinem Konsum von B1 und C2 nicht als unwiderlegbar zugrunde legen und im Zweifel von einer Einschränkung der Schuldfähigkeit ausgehen. Ein Gericht ist – sowie auch bei den sonstigen Einlassungen eines Angeklagten – nicht gehalten, dessen Behauptungen über das hohe Ausmaß und die lange Dauer seines bisherigen Konsums hinzunehmen, wenn Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Angaben fehlen und sie sogar kaum mit der nicht beeinträchtigten Lebensführung des Angeklagten, insbesondere im Hinblick auf seine Berufstätigkeit vereinbar sind (BGH, Beschluss vom 07.11.2008 – 1 StR 581/08). So liegt der Fall hier. a. Die Angaben des Angeklagten zu dem Ausmaß seines B1- und C2konsums im Laufe des Ermittlungsverfahrens und in der Hauptverhandlung waren widersprüchlich und nicht glaubhaft. Im Rahmen seiner ersten Exploration durch den Sachverständigen B7 am 29.09.2017 hat der Angeklagte eine Medikamentenabhängigkeit nicht erwähnt, sondern diese erstmalig in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bochum vom 12.06.2018 in dem hinzuverbunden Verfahren erklärt. Bei dem zweiten Explorationstermin durch den Sachverständigen B7 in dem hiesigen Verfahren am 10.12.2019 hat der Angeklagte angegeben, er habe nach Diagnosestellung der O im Jahr 2012 begonnen, B1 einzunehmen. Den Konsum habe er bis zu seinem Klinikaufenthalt im Jahr 0000 gesteigert. Am Ende habe er eine Dosismenge von 00 Tabletten á 00 mg täglich erreicht. Dazu habe er C2 eingenommen. Zum Schluss habe er davon bis zu 00 Tabletten am Tag eingenommen, im Jahr 0000 eine Menge von insgesamt 00.000 Tabletten. Morgens habe er aus dem Warenwirtschaftssystem die B1 und abends die C2 entnommen. Unter der Einnahme von B1 und C2 habe er Ängste, sowie panikartige und depressive Zustände gehabt, er habe nicht „zwischen Gut und Böse“ entscheiden können. Er habe in den Jahren 2016 und 2017 weiterhin zehn Stunden täglich in der Apotheke gearbeitet. Es sei in der Zeit zu Bordellbesuchen gekommen, er habe mit Prostituierten L2 konsumiert. Er habe während der vorangegangenen Begutachtung nicht offen über seine Suchterkrankung gesprochen, da er dafür noch nicht die nötige Einsicht in seine Erkrankung gehabt habe. In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte sodann hinsichtlich seines Medikamentenkonsums und seiner Tatmotivation wie folgt eingelassen: Er habe seit den Jahren 2008/2009 B1 konsumiert. Nachts habe er dann C2 eingenommen. Tagtäglich habe er ab einem gewissen Zeitpunkt eine Monatsdosis C2 und die Hälfte der tödlichen Dosis an B1 eingenommen. Er habe an diese Zeit nur eine grobe Erinnerung. Die Einnahme der Betäubungsmittel hätte zu einem kompletten Kontrollverlust und der Aufhebung seines Wertesystems geführt. Nach dem Verlassen der Klinik im September 2017 habe er noch nicht über seine Betäubungsmitteabhängigkeit sprechen können, da er zu dieser Zeit noch Angst um die Apotheke und seine B3 gehabt habe. Angst vor I5 habe er nie gehabt, er habe nur an das Medikament „I4“ gelangen wollen. Ferner hat er sich dahingehend eingelassen, er sei nach dem ersten gescheiterten Versuch, gefälschte Rezepte in einer Berliner Apotheke von dem Zeugen E2 unter Druck genötigt worden, weitere Rezeptfälschungen zu begehen. Da dieser gedroht habe, andernfalls die Beteiligung des Angeklagten an den beiden gefälschten Rezepten gegenüber den Behörden preiszugeben. Er, der Angeklagte, habe Angst um seine B3 und dem Schicksal der Apotheke gehabt und daher die weiteren Rezeptfälschungen begangen. Schließlich hat er angegeben, seinen Führerschein nach Verurteilung durch das Amtsgericht Hattingen am 02.03.2019 noch nicht wieder erlangt zu haben. Er habe einen entsprechenden Antrag gestellt, es sei aber noch ein ärztliches Gutachten erforderlich. Grund dafür sei, dass er in dem damaligen Strafverfahren gegenüber den Polizeibeamten behauptet habe, er habe während des dem Verfahren zugrundeliegenden Verkehrsunfalles unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden. Dies sei allerdings nur eine Schutzbehauptung gewesen. Der Angeklagte hat demnach zunächst keine Angaben zu einem Betäubungsmittelkonsum gemacht, diesen im Laufe des Ermittlungsverfahrens und der Hauptverhandlung sodann – auch zeitlich – erweitert. Die Kammer hat aufgrund des sich ändernden Aussageverhaltens den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagten Umfang und Dauer seines Medikamentenkonsums ausgeweitet hat, um seine Taten vor sich und anderen Personen, insbesondere seiner Familie, damit zu rechtfertigen. Dass er durchaus taktisch mit solchen Angaben umzugehen weiß, hat er selbst eingeräumt, indem er angegeben hat, in dem Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr bewusst wahrheitswidrig einen Medikamentenkonsum vorgegeben zu haben. Gegen die Einnahme einer derart hohen Menge an Betäubungsmitteln spricht auch die Lebensführung des Angeklagten im Tatzeitraum. So hat er nicht nur weiterhin täglich etwa zehn Stunden in seiner Apotheke gearbeitet, sondern hat darüber hinaus noch mit dem Zeugen E2 weitere Geschäftstätigkeiten entfaltet, indem sie Säuglingsnahrung und weitere Produkte an chinesische Abnehmer veräußert haben. Zugleich hat sich der Angeklagte bei Verschlechterung seiner finanziellen Lage um Darlehen von Bekannten, wie seinem Steuerberater C4, gekümmert, umfangreiche Darlehensverträge abgeschlossen und sodann Raten fristgerecht zurückgezahlt. Auch sollte die Einnahme von B1 und C2 der Steigerung seiner Leistungsfähigkeit und Konzentration dienen, sodass gerade anderweitige, bewusstseinsverändernde Wirkungen nicht vorhanden waren. Ferner litt der Angeklagte während seines stationären Aufenthaltes in der M1-Klinik in C im Jahr 2017 weder unter starken Entzugserscheinungen noch nahm er im Anschluss daran die Hilfe eines Therapeuten mit Suchterfahrung in Anspruch, obwohl ihm dies ausdrücklich von dem ihn behandelnden Psychotherapeuten empfohlen worden war. Vielmehr befand er sich auch bei diesem nur ein halbes Jahr im Anschluss an seinen stationären Aufenthalt in Therapie. Schließlich hat der Angeklagte als Motiv für die Rezeptfälschungen und Betrugshandlungen auch angegeben, er habe Angst vor dem Verlust seiner B3 gehabt, wenn der Zeuge E2 seine Drohungen wahr gemacht hätte. All dies spricht gegen einen derart hohen Konsum von B1 und sonstigen Betäubungsmitteln und eine daraus resultierende Einschränkung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Vielmehr wusste der Angeklagte, dass er Unrecht begeht und hätte es unterlassen können. Aufgrund seiner finanziellen Notlage und möglicherweise auch aufgrund der Drohungen des Zeugen E2 hat der Angeklagte sich für die Tatbegehungen entschieden. Dagegen spricht auch nicht, dass der Zeuge E2 in seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 19.02.2021 ausgesagt hat, an einem Tag habe ein Krankenwagen gerufen werden müssen, da der Angeklagte in der Apotheke umgekippt sei. Denn der Angeklagte hat selbst gegenüber dem Sachverständigen angegeben, dass er nach der medikamentösen Behandlung der O weiter an Schwäche und Schwindel gelitten habe, sodass ein Zusammenhang mit der Einnahme von Medikamenten nicht zwingend ist. b. Die Feststellungen der Kammer werden auch gestützt von den Beurteilungen des Sachverständigen B7. Dieser ist nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass der von dem Angeklagten vorgetragene hohe langjährige Medikamenten- und Substanzmissbrauch von unter anderem einer Menge von 00.000 Tabletten in dem Jahr 2016 fragwürdig erscheint. Zwar seien für den Angeklagten als Apotheker ein Zugriff darauf plausibel und ein regelmäßiger Konsum anzunehmen. Gegen relevante neuropsychiatrische Auswirkungen durch den von ihm vorgebrachten (hohen) Konsum spreche allerdings seine durchgehende Tätigkeit in den Jahren 2016/2017 über ca. 10 Stunden täglich in der Apotheke und die akribische und durchdachte Tatbegehung. Zusammenfassend ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte während des Tatzeitraumes an einer Abhängigkeit von Medikamenten (C2) und psychotroper Substanzen (B1) sowie einer mittelgradigen E5 Störung gelitten habe. Gleichwohl – so der Sachverständige – hätten sich insbesondere aufgrund des ansonsten von dem Angeklagten gezeigten Verhaltens im Zeitraum sowohl zeitlich als auch kausal keine Zusammenhänge zwischen der Erkrankung an einer O oder deren Therapie sowie zwischen dem nicht weiter verifizierbaren Medikamentenkonsum und den möglichen Folgen daraus und der zur Last gelegten Straftaten bestanden, sodass nicht von einer Beeinflussung der Schuldfähigkeit auszugehen sei. Die Kammer schließt sich den nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Prüfung vollumfänglich an. E. Rechtliche Würdigung 1. Betrugstaten Der Angeklagte hat sich des vollendeten Betruges 20 Fällen gem. § 263 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. a. Betrugstaten gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen (Fälle 1-6, 8, 12-15, 17, 19, 20) Indem der Angeklagte durch das Abrechnungszentrum B6 GmbH die gefälschten Rezepte hat vorlegen lassen, hat er durch diesen Tatmittler eine Täuschung hinsichtlich seiner bestehenden Forderungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen begangen. Denn ein Apotheker, der am Abrechnungssystem der Krankenkassen teilnimmt, erklärt bei den Abrechnungen stillschweigend, dass er bestehende sozialrechtliche Erstattungsansprüche für tatsächlich durchgeführte Apothekengeschäfte geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2015 – 2 StR 109/14). Die entsprechenden Erklärungen des Angeklagten waren in den der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen falsch, da die eingereichten Rezepte gefälscht waren und eine Arzneimittelabgabe an die Versicherten nicht stattgefunden hat, sodass kein Erstattungsanspruch des Angeklagten gegen die gesetzlichen Krankenkassen bestand. Die Zwischenschaltung des Abrechnungszentrums B6 GmbH steht dem nicht entgegen. Sie führt nur dazu, dass der Angeklagte die jeweiligen Taten gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB durch einen vorsatzlosen Tatmittler, nämlich die gutgläubigen Mitarbeiter des Abrechnungszentrums, begangen hat. Diese sind bei Verarbeitung der Rezepte und Rechnungsstellung davon ausgegangen, dass der Angeklagte ordnungsgemäß erstellte und abrechnete Rezepte vorgelegt hat. Bei den Mitarbeitern der gesetzlichen Krankenkassen entstand bei den jeweiligen monatlichen Sammelabrechnungen täuschungsbedingt ein Irrtum über die tatsächliche Zahlungspflicht der Krankenkassen. Bei Betrugsvorwürfen im Zusammenhang mit standardisierten, auf Massenerledigung angelegten Abrechnungsverfahren ist es nicht erforderlich, dass der jeweilige Mitarbeiter hinsichtlich jeder einzelnen geltend gemachten Position die positive Vorstellung hatte, sie sei nach Grund und Höhe berechtigt; vielmehr genügt die stillschweigende Annahme, die ihm vorliegende Abrechnung sei insgesamt in Ordnung. Daher setzt ein Irrtum auch nicht voraus, dass tatsächlich eine Überprüfung der Abrechnungen im Einzelfall durchgeführt wurde. Für die Annahme eines täuschungsbedingten Irrtums ist es deshalb ausreichend, dass ein sachgedankliches Mitbewusstsein der Krankenkassenmitarbeiter vorlag, das die Annahme einschloss, allen Abrechnungen hätten tatsächlich von Apothekenkunden als Kassenpatienten eingereichte Rezepte und entsprechende Arzneimittelabgaben in der Apotheke zu Grunde gelegen. Nur dafür ist das Abrechnungssystem des Apothekerverbandes vorgesehen. Es ist auf das Vertrauen gestützt, dass die Apotheker keine gefälschten oder angekauften Rezepte zur Abrechnung tatsächlich nicht durchgeführter Medikamentenabgaben einreichen (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2015 – 2 StR 109/14). Die Mitarbeiter der gesetzlichen Krankenkassen, die auf der Grundlage der Sammelabrechnungen die Zahlungen an das Abrechnungszentrum freigegeben haben, hatten die Vorstellung, dass die jeweilige Abrechnung auf ordnungsgemäß abgerechneten Rezepten beruht, sodass insoweit zumindest ein sachgedankliches Mitbewusstsein vorlag. Mit der Vornahme der Zahlung auf die Monatsrechnungen ist eine Vermögensverfügung der Krankenkassen erfolgt, die zu einem Vermögensschaden in Höhe des jeweiligen Nettobetrages geführt hat. Soweit die gesetzlichen Krankenkassen an die B6 GmbH und diese ihrerseits Abschlagszahlungen und Schlusszahlungen geleisteten haben, stellt dies einen einheitlichen Zahlungsvorgang betreffend die monatliche Sammelrechnung dar. Die Aufteilung in diese beiden Zahlungen beruhte ausschließlich auf organisatorischen Gründen, in der Sache sollte auf eine einheitliche Rechnung geleistet werden. Zwischen der Vermögensverfügung und dem Vermögensschaden bestand auch Stoffgleichheit. Das zwischengeschaltete Abrechnungszentrum hatte insoweit nur die Stellung eines Boten inne. Denn sie kaufte die Forderungen des Angeklagten als Apotheker nicht an, sondern war nur zur deren Einziehung bevollmächtigt. Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich und mit der Absicht rechtswidriger Bereicherung. Ferner handelte der Angeklagte auch schuldhaft. Der in Dauer und Umfang nicht näher feststellbare Konsum des Angeklagten von B1 und C2 sowie die mittelgradige E5 führten gemäß der getroffenen Feststellungen nicht zu einer erheblichen Verminderung oder gar Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB. b. Betrugstaten gegenüber der D2 Krankenversicherung AG (Fälle 7, 9-11, 16, 18) Indem der Angeklagte in sechs Fällen bei der D2 Krankenversicherung AG die Erstattung (vermeintlicher) Aufwendungen aufgrund der Rezepte der Ärzte M, D3 und L6 beantragte, hat er sich des Betruges gem. § 263 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Durch die Übersendung der jeweiligen Leistungsanträge mitsamt der jeweiligen Rezepte hat der Angeklagte die Mitarbeiter der D2 Krankenversicherung über die Leistungspflicht getäuscht. Denn Mangels Bezug der Medikamente und teilweise auch mangels ordnungsgemäß ausgestellter ärztlicher Verordnung bestand kein Leistungsanspruch des Angeklagten gegenüber der D2 Krankenversicherung AG. Die Mitarbeiter waren dadurch dem Irrtum erlegen, es bestünde eine solche Leistungspflicht. In der Vornahme der Zahlungen durch die Mitarbeiter der Krankenversicherung lag jeweils eine Vermögensverfügung, die zu einem stoffgleichen Schaden führte. Ferner handelte der Angeklagte vorsätzlich und mit der Absicht rechtswidriger Bereicherung. Der Angeklagte handelte auch in diesen Fällen rechtswidrig und – wie oben ausgeführt – auch schuldhaft. 2. Urkundenfälschung (Fälle 1-6, 8, 12-15, 16 betreffend das Rezept von L6, 17-20) Daneben hat sich der Angeklagte der Urkundenfälschung in 16 Fällen gem. § 267 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Indem der Angeklagte die von ihm manipulierten Rezepte als Grundlage für die Monatsabrechnung durch das Abrechnungszentrum den gesetzlichen Krankenkassen hat vorlegen lassen beziehungsweise der D2 Krankenversicherung AG selbst vorgelegt hat, hat er unechte bzw. verfälschte Urkunden gebraucht. Soweit der Angeklagte darüber hinaus mittels seines Bildbearbeitungsprogramms selbständig Rezeptausdrucke hergestellt hat und absprachewidrig das Blankettrezept des L6 ausgefüllt und somit unechte Urkunden hergestellt hat, tritt diese Tatbestandsalternative hinter dem Gebrauchmachen zurück (vgl. dazu: Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 267 Rn. 58). Denn der Angeklagte beabsichtigte bereits beim Herstellen der unechten Rezepte, diese auch zu gebrauchen. Dasselbe gilt auch, soweit er bestehende Verordnungen, wie die von H1, ergänzt und somit eine echte Urkunde verfälscht hat. Der Angeklagte handelte vorsätzlich und zur Täuschung im Rechtsverkehr. Durch die Vorlage der Rezepte sollten die gesetzlichen Krankenkassen und die D2 Krankenversicherung AG – wie erfolgt – zur Zahlung der jeweiligen Rezeptbeträge veranlasst werden. Der Angeklagte handelte auch insoweit rechtswidrig und – wie oben ausgeführt – schuldhaft. 3. Konkurrenzen a. Die Urkundenfälschungen stehen zu den Betrugstaten jeweils gem. § 52 StGB in Tateinheit. b. Die durch Sammelrechnung innerhalb eines Abrechnungsmonats gegenüber verschiedenen Krankenkassen begangenen Betrugstaten stehen aufgrund der natürlichen Handlungseinheit in der Person des Angeklagten gem. § 52 StGB in Tateinheit zueinander. Dies gilt ebenfalls soweit es sich um verschiedene Privatrezepte des Angeklagten handelt, die dieser in einem einheitlichen Antrag gegenüber der D2 Krankenversicherung AG geltend gemacht hat. Soweit die gefälschten Rezepte in unterschiedlichen Monaten abgerechnet beziehungsweise betreffend die Anträge gegenüber der D2 Krankenversicherung AG zu unterschiedlichen Zeiten eingereicht wurden, stehen die Betrugstaten gem. § 53 StGB in Tatmehrheit zueinander. F. Strafzumessung 1. Strafrahmen Die Kammer hat den Strafrahmen dem § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB entnommen, der in besonders schweren Fällen des Betruges Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Der Angeklagte handelte in allen Fällen gewerbsmäßig gem. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB, da er sich durch die Tatbegehung eine Einnahmequelle von einiger Zeit und einigem Umfang verschaffen wollte. Ferner verursachte er in vier Fällen (Fälle 1, 2, 4, 18) einen Vermögensverlust großen Ausmaßes im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB, da der jeweilige Vermögensschaden einen Betrag von 50.000 Euro überschritten hat. Die durch die Verwirklichung der Regelbeispiele indizierte Annahme eines besonders schweren Falles wird bei der gebotenen Gesamtschau der nachfolgend bei der Einzelstrafzumessung aufgeführten strafzumessungserheblichen Umstände auch nicht entkräftet. 2. Strafzumessungsgesichtspunkte Bei der Einzelstrafzumessung hat die Kammer insbesondere folgende Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen: Mildernd fällt zunächst das zur Verkürzung der Hauptverhandlung beigetragende und bereits im Ermittlungsverfahren abgegebene und in der Hauptverhandlung sodann erweiterte Geständnis des Angeklagten, das auch Unrechtseinsicht und Tatreue hat erkennen lassen, ins Gewicht. Ferner liegen die Taten teilweise bis zu sechs Jahre zurück, bereits seit drei Jahren lebt der Angeklagte unter dem Druck der Kenntnis von dem Strafverfahren. Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Weiter hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich in dem Tatzeitraum in einer überdauernden persönlichen und wirtschaftlichen Krise befand. Er litt unter einer Medikamentenabhängigkeit und einer mittelgradigen E5. Seine Ehe zerbrach und wenig später wurde sein Sohn mit einer Herzerkrankung geboren. Zudem wurde er möglicherweise von dem Zeugen E2 auf die Idee des Abrechnungsbetruges gebracht und sodann im Fortgang zur weiteren Tatbegehung angehalten, indem dieser dem Angeklagten angedroht hat, seinen Tatbeitrag gegenüber den Ermittlungsbehörden zu offenbaren, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Fortsetzung der Tatbegehung durch den Angeklagten auch eigennützig zur Erlangung von Geldmitteln erfolgte. Diese krisenhaften Umstände führten zwar nicht – wie ausgeführt – zu einer Aufhebung oder Verminderung der Schuldfähigkeit, jedoch wurde dadurch die Hemmschwelle zur Tatbegehung deutlich herabgesetzt. Der Angeklagte hat zudem den Schaden teilweise wiedergutgemacht bzw. weitere Gelder zur Schadenswiedergutmachung zur Verfügung gestellt. Er hat bereits im Ermittlungsverfahren auf die Rückgabe eines hinterlegten Betrages in Höhe von 000.000,00 F2 verzichtet. Ferner hat er in der Hauptverhandlung auf die Rückgabe von gepfändetem Bargeld in Höhe von 0.000 F2 sowie gepfändeten Kontoguthabens in Höhe von 000.000 F2 verzichtet. Schließlich waren strafmildernd die beruflichen Konsequenzen für den Angeklagten zu berücksichtigen. Er hat seine B3 für die Dauer des Strafverfahrens kurz vor Beginn der Hauptverhandlung ruhend gestellt. Ferner hat er aller Wahrscheinlichkeit nach mit dem zumindest vorübergehenden Entzug seiner B3 infolge der vorliegenden Verurteilung zu rechnen. Strafschärfend hat die Kammer zunächst den langen Tatzeitraum, die Vielzahl der Taten, die teilweise hohen, nämlich bis zu sechsstelligen Einzelschäden sowie den hohen Gesamtschaden von 000.000,00 F2 berücksichtigt. Ferner waren zu seinen Lasten das professionelle Vorgehen, sowie die Verstrickung unbeteiligter Dritter, wie die Ärzte und die gesetzlich Versicherten, in die Taten zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat die Kammer in den 16 betroffenen Fällen die tateinheitlich begangene Urkundenfälschung strafschärfend berücksichtigt. Schließlich hat die Kammer strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte als Apotheker bewusst den im System der Rezeptabrechnungen angelegten Vertrauensgrundsatz ausgenutzt hat und somit das öffentliche Gesundheitssystem geschädigt hat. Die Vielzahl der Rezepte, die jeden Monat gegenüber den Krankenkassen abgerechnet werden, lassen eine genaue Überprüfung durch die gesetzlichen Krankenkassen, dass die Verordnung medizinisch indiziert ist und tatsächlich an den gesetzlich Versicherten herausgegeben worden ist, nicht zu. Die gesetzlichen Krankenkassen sind vielmehr darauf angewiesen, dass sich die an dem Abrechnungssystem beteiligten Apotheker und Ärzte redlich verhalten. Diese Schwäche des Abrechnungssystems hat der Angeklagte aber bewusst ausgenutzt. 3. Einzelstrafen Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des vorgenannten Strafrahmens hat die Kammer ausgehend von der Schuld des Angeklagten die Gesamtheit der inneren und äußeren Seite der Tat gewürdigt und sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, nochmals gegeneinander abgewogen und dabei insbesondere auch die Vielzahl der Straftaten berücksichtigt. Dem entsprechend hat die Kammer auf folgende Einzelstraften erkannt: a. Für die Betrugstaten mit einem Schaden bis 5.000 Euro (Fälle 7, 12, 16): jeweils Freiheitsstrafe von 7 Monaten b. Für die Betrugstaten mit einem Schaden von über 5.000 Euro bis 25.000 Euro (Fälle 3, 6, 8 - 11, 13, 19, 20): jeweils Freiheitsstrafe von 1 Jahr c. Für die Betrugstaten mit einem Schaden von über 25.000 Euro bis 50.000 Euro (Fälle 5, 14, 15, 17): jeweils Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten d. Für die Betrugstaten mit einem Schaden von über 50.000 Euro bis 100.000 Euro (Fälle 1, 2, 4): jeweils Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten e. Für die Betrugstat mit einem Schaden von über 100.000 Euro (Fall 18): Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten 4. Gesamtstrafe Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten konkreten Strafzumessungsgesichtspunkte die Person des Täters und die einzelnen Strafen zusammenfassend gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB gewürdigt. Hierbei fielen insbesondere die geständige Einlassung des Angeklagten, die teilweise Wiedergutmachung und die im Laufe des langen Tatzeitraumes sinkende Hemmschwelle einerseits sowie andererseits die hohe kriminelle Energie des Angeklagten, die Höhe des Gesamtschadens im höheren sechsstelligen Eurobereich und die Ausnutzung seiner Vertrauensstellung als Apotheker ins Gewicht. Ferner hat die Kammer einen Härteausgleich vorgenommen, da die an sich gesamtstrafenfähige Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Hattingen vom 25.03.2019 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro gem. § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht mehr in die hiesige Verurteilung einbezogen werden konnte, da der Angeklagte die Geldstrafe bereits vollständig gezahlt hatte und die Geldstrafe damit bereits vollstreckt war. Die Kammer hat danach unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren für insgesamt tat- und schuldangemessen erkannt. G. Einziehung Die Kammer hat die Einziehung von Taterträgen bzw. deren Wertersatz in Höhe von 512.107,56 Euro gem. §§ 73 Abs.1, 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB n.F. angeordnet. Diese seit dem 01.07.2017 geltende Neufassung ist gem. Art. 316 h EGStGB als Sonderregelung zu § 2 Abs. 5 StGB auch auf solche Taten anwendbar, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung begangen worden sind. Gem. § 73 Abs. 1 StGB n.F. ordnet das Gericht die Einziehung an, wenn der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich, so ordnet das Gericht gem. § 73 c Satz 1 StGB die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Der Angeklagte hat durch die Tat einen Gesamtbetrag von 623.359,16 Euro erlangt. Da jedoch die Einziehung der ursprünglich erlangten Auszahlungsansprüche gegen die jeweiligen Banken nicht möglich war, kam nur die Eiziehung von Wertersatz in Betracht. Die Einziehung ist aber gem. § 73 e Abs. 1 StGB in Höhe von 111.251,60 Euro ausgeschlossen. Dies ist insoweit der Fall, als der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Als Erlöschensgrund kommt insbesondere die Erfüllung durch den Pflichtigen in Betracht. Zunächst hat der Angeklagte hinsichtlich des hinterlegten Betrages in Höhe von 109.551,60 Euro auf die Rückgabe verzichtet. Dieser Verzicht steht gem. §§ 378, 376 Abs. 1 Nr. 1 BGB der Erfüllung gleich (vgl. BGH, Beschluss vom 22.08.2019 – 1 StR 267/19). Des Weiteren hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf die Rückgabe des gepfändeten Geldbetrages in Höhe von 1.700 Euro verzichtet. Auch dies stellt eine Erfüllung des Anspruchs dar. Demnach war nur noch die Einziehung in Höhe eines Betrags von 512.107,56 Euro anzuordnen. Die Kammer sieht sich insoweit zu folgenden erläuternden Anmerkungen veranlasst: Zur Beantwortung der Frage, ob der Verzicht eines Angeklagten auf das bei ihm sichergestellte Bargeld (nachfolgend Fallgruppe 1 genannt) oder sein gegenüber der Hinterlegungsstelle schriftlich erklärter Verzicht auf die Rückgabe des von der Staatsanwaltschaft gepfändeten, eingezogenen und an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts überwiesenen Bankguthabens (nachfolgend Fallgruppe 2) oder sein Verzicht auf bislang von der Staatsanwaltschaft lediglich gepfändetes Bankguthaben des Angeklagten (nachfolgend Fallgruppe 3) zum Erlöschen der Einziehungsforderung führt, ist von folgenden drei Grundüberlegungen auszugehen. (1) Gemäß § 73e StGB ist die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. (2) § 73c StGB ist auf die Einziehung eines Geldbetrages gerichtet. (3) Aus den Vorschriften der §§ 362ff BGB folgt, dass das Erlöschen einer Forderung deren Erfüllung oder ein Erfüllungssurrogat voraussetzt. Erfüllung im Sinne von § 362 BGB setzt eine von einem Erfüllungswillen getragene Willensbetätigung des Schuldners voraus. Dem gleichwertig ist die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes eines Erfüllungssurrogates, namentlich der Hinterlegung (§§ 376, 378 BGB) oder der Annahme an Erfüllungsstatt (§ 364 BGB). Dabei geht das Gesetz davon aus, dass zur Erfüllung regelmäßig nur die konkret geschuldete Leistung, nicht aber jeder andere, wertmäßig gleichrangige Gegenstand geeignet ist. Bietet der Schuldner eine andere als die konkret geschuldete Leistung an, bedarf es einer zusätzlichen Willensbekundung des Gläubigers, dass er diese Leistung als Erfüllung der ursprünglichen Verbindlichkeit (sog. Annahme an Erfüllungsstatt, vgl. § 364 Abs. 1 BGB) und nicht nur als Begründung einer ersatzweisen, neuen Verbindlichkeit (sog. Annahme erfüllungshalber, vgl § 364 Abs. 2 BGB) akzeptiert. Aus diesen Grundgedanken folgt strafrechtlich bzw. strafverfahrensrechtlich für die Frage der Erfüllungswirkung von Sicherstellungen oder sonstigen Vermögenszuflüssen zugunsten der Strafverfolgungsorgane im Hinblick auf § 73e StGB folgende Differenzierung: (Fallgruppe 1) Wird Bargeld sichergestellt, also der dem § 73c StGB gemäße Erfüllungsgegenstand, so kommt es, da die Sicherstellung nicht ohne weiteres vom Erfüllungswillen des Angeklagten getragen ist, zur Annahme des Erlöschens der Einziehungsforderung auf eine klarstellende Willenserklärung des Angeklagten an, die der BGH nicht allein in dem unterlassenen Widerspruch gegen die Sicherstellung, aber ggf. in einer Verzichtserklärung des Schuldners sieht (vgl. BGH 5 StR 198/18 Rz 32-39 Abschnitt aa)). (Fallgruppe 2) Hinterlegt der Schuldner bzw. der Beschuldigte zum Zweck der Schadenswiedergutmachung Geld bei der Hinterlegungsstelle (oder überweist die Staatsanwaltschaft gepfändetes und eingezogenes Bankguthaben des Schuldners an die Hinterlegungsstelle) und verzichtet der Schuldner gegenüber der Hinterlegungsstelle ausdrücklich auf die Rückgabe, so handelt es sich auch hier um den dem § 73c StGB gemäßen Erfüllungsgegenstand (nämlich Geldbetrag, wenngleich bei Überweisung bargeldlos). Der Erfüllungswille und mithin die Erfüllungswirkung ergibt sich bei der Hinterlegung gemäß § 378 BGB durch den Verzicht auf die Rückgabe. Von daher bedarf es in diesem Fall keiner zusätzlichen Annahmeerklärung der Staatsanwaltschaft zur Begründung der Erlöschenswirkung nach § 73e StGB (vgl. BGH 1 StR 267/19, Rz 15). (Fallgruppe 3) Wird hingegen ein anderer Wertgegenstand als Bargeld sichergestellt bzw. gepfändet (z.B. Sachwerte oder Bankguthaben bzw. sonstige Forderung), so fehlt es (im Falle des gepfändeten Bankguthabens bis zum Zeitpunkt der Überweisung, siehe voriger Absatz) schon an der Identität mit dem von § 73c StGB geforderten Erfüllungsgegenstand (Geldbetrag) und es greift auch noch kein gesetzliches Erfüllungssurrogat ein. Zur Herbeiführung der Erlöschenswirkung nach § 73e StGB bedarf es daher einer ausdrücklichen Erklärung der Annahme an Erfüllungsstatt (§ 364 Abs. 1 BGB) durch die Staatsanwaltschaft (vgl. BGH 5 StR 198/18 Rz 32-39 Abschnitt bb)). (Fallgruppe 4) Noch anders liegt es, wenn sich das Einziehungsverfahren gem. § 73b StGB gegen einen Drittbeteiligten richtet, der sodann eine Sicherheit hinterlegt und auf deren Rückgabe verzichtet. Zwar mag der Drittbeteiligte, der das vom Beschuldigten aus einer Straftat Erlangte unentgeltlich oder rechtsgrundlos erhält, über § 816 BGB auch zivilrechtlich zum Schuldner werden. Unter Umständen ist ihm aber der Grund und / oder Umfang seiner Haftung unbekannt. Wird er in dieser Lage vom Gläubiger bzw. Geschädigten in Regress genommen, kann der Drittbeteiligte zur Abwendung vorläufiger Vollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahmen eine Hinterlegung auch dann erwägen, wenn er mangels (genauer) Kenntnis vom deliktischen Hintergrund noch keine Erfüllung bewirken will. Dementsprechend unterscheidet das zivilrechtliche Schrifttum zu § 378 BGB zwischen der sog. Erfüllungs- und der bloßen Sicherungshinterlegung. Erklärt also der Drittbeteiligte in einer solchen Situation gegenüber der Hinterlegungsstelle einen Rückgabeverzicht, kann dies nicht ohne weiteres als Erfüllungshinterlegung ausgelegt werden, sondern ist möglicherweise lediglich als eine die spätere Erfüllung vorbereitende Freigabeerklärung gegenüber der Hinterlegungsstelle bzw. als Sicherungshinterlegung zu bewerten (vgl. BGH 5 StR 546/18). Aus alledem ergab sich für den vorliegenden Fall: 1. Soweit der Angeklagte I hier auf die Rückgabe des bei ihm sichergestellten Bargeldes (1.700,- Euro) verzichtet hat, ist die Erlöschenswirkung gemäß § 73e StGB entsprechend der o.a. Fallgruppe 1 unproblematisch. 2. Soweit hier Bargeld nach Pfändung und Einziehung entsprechenden Bankgut-habens beim Amtsgericht hinterlegt wurde (109.551,60 Euro) und der Angeklagte gegenüber der Hinterlegungsstelle ausdrücklich und durch eigenhändige Unterschrift auf die Rückgabe verzichtet hat, liegt entsprechend der o.a. aufgeführten Fallgruppe 2 ebenfalls ein Erlöschensgrund im Sinne von § 73e StGB vor. 3. Soweit hier hingegen Bankguthaben des Angeklagten bislang lediglich gepfändet wurde (106.700,- Euro), ist die Erfüllungs- bzw. Erlöschenswirkung gemäß den Darlegungen zu der o.a. Fallgruppe 3 zu verneinen. Denn der Pfändungsgegenstand (Auszahlungsforderung gegen die Bank) ist mit dem gesetzlichen Einziehungsgegenstand (Geldbetrag) nicht identisch, so dass der in der Hauptverhandlung erklärte Rückforderungsverzicht des Angeklagten zur Herbeiführung einer Erfüllungswirkung nicht ausreicht. Die Staatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung auch ausdrücklich klargestellt, dass sie die bloße Verzichtserklärung nicht als Leistung an Erfüllungsstatt akzeptiert. Daher war dieser Betrag in die Einziehungssumme einzuberechnen H. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO. Schwadrat Lichtleitner Caris