Urteil
2 StR 109/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Abgabe verschreibungspflichtiger Betäubungsmittel aus einer Apotheke im Rahmen eines "Gutschriftensystems" begründet den Tatbestand des § 29 Abs.1 Nr.7 BtMG.
• Die Einreichung gefälschter oder angekaufter Rezepte zur Abrechnung bei Krankenkassen kann als Betrug gemäß § 263 StGB gewertet werden, wenn die Sammelabrechnungen beim Empfänger die Fehlvorstellung erwecken, es lägen gerechtfertigte Erstattungsansprüche vor.
• Bei standardisierten Massenerledigungsverfahren genügt für den Irrtum des Abrechnungsempfängers die stillschweigende Annahme, die vorgelegte Abrechnung sei insgesamt in Ordnung; eine Einzelfallprüfung muss nicht erfolgt sein.
• Die Einschaltung einer Verrechnungsstelle führt allenfalls zur mittelbaren Täterschaft und ändert nicht den Erklärungswert der Abrechnung.
• Bei Schätzung des Schadens aus Differenzen zwischen Wareneingang und Abrechnungen sind Sicherheitsabschläge zulässig, wenn eine exakte Zuordnung nicht möglich ist.
Entscheidungsgründe
Verurteilung wegen Abgabe verschreibungspflichtiger Betäubungsmittel und groß angelegtem Abrechnungsbetrug • Die Abgabe verschreibungspflichtiger Betäubungsmittel aus einer Apotheke im Rahmen eines "Gutschriftensystems" begründet den Tatbestand des § 29 Abs.1 Nr.7 BtMG. • Die Einreichung gefälschter oder angekaufter Rezepte zur Abrechnung bei Krankenkassen kann als Betrug gemäß § 263 StGB gewertet werden, wenn die Sammelabrechnungen beim Empfänger die Fehlvorstellung erwecken, es lägen gerechtfertigte Erstattungsansprüche vor. • Bei standardisierten Massenerledigungsverfahren genügt für den Irrtum des Abrechnungsempfängers die stillschweigende Annahme, die vorgelegte Abrechnung sei insgesamt in Ordnung; eine Einzelfallprüfung muss nicht erfolgt sein. • Die Einschaltung einer Verrechnungsstelle führt allenfalls zur mittelbaren Täterschaft und ändert nicht den Erklärungswert der Abrechnung. • Bei Schätzung des Schadens aus Differenzen zwischen Wareneingang und Abrechnungen sind Sicherheitsabschläge zulässig, wenn eine exakte Zuordnung nicht möglich ist. Der Angeklagte übernahm eine Apotheke und führte dort ein vom Vater etabliertes "Gutschriftensystem" fort, wonach Kunden anstelle verschriebener Arzneimittel Gutschriften erhielten. Er gab in großem Umfang Rohypnol-Tabletten gegen Rezepte anderer Medikamente oder gegen Barzahlung an Süchtige und Zwischenhändler ab. Von Januar 2006 bis August 2009 bezog er etwa 60.799 Packungen Rohypnol, rechnete aber nur einen kleinen Teil gegenüber Krankenkassen ab. Nach Hinweisen führte ein Polizeivertrauensmann drei Einkäufe nach, die als strafbare Rohypnol-Abgaben gewertet wurden. Zudem nahm der Angeklagte ab April 2009 Rezepte von sogenannten "Tauschkunden" an, die gefälscht oder angekauft waren, und reichte diese über eine Abrechnungsstelle zur Erstattung bei Krankenkassen ein, ohne Arzneimittel abgegeben zu haben. Insgesamt reichte er Sammelabrechnungen für Monate ein, die Rechnungsbeträge von über 1,5 Millionen Euro enthielten. Das Landgericht verurteilte ihn wegen dreifacher unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs.1 Nr.7 BtMG) und vierfachem Betrug (§ 263 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und verhängte ein Berufsverbot. • Das Landgericht hat hinreichend festgestellt, dass der Angeklagte das Gutschriftensystem fortgeführt und Rohypnol in großem Umfang an Süchtige bzw. Weiterverkäufer abgegeben hat; die drei dokumentierten Fälle waren nur die Spitze des Eisbergs, so dass die Verurteilung nach § 29 Abs.1 Nr.7 BtMG rechtlich tragfähig ist. • Bei den Sammelabrechnungen gegenüber den Krankenkassen lag eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 Abs.1 StGB vor: Die Einreichung gefälschter oder angekaufter Rezepte und die damit verbundene stille Erklärung, es bestünden sozialrechtliche Erstattungsansprüche, waren objektiv falsch. • Der Empfängerhorizont bestimmt den Erklärungswert konkludenter Handlungen; bei Teilnahme am Abrechnungssystem erwartet der Arzneimittelabrechnende, dass geltend gemachte Erstattungsansprüche tatsächlich bestehen, sodass die Krankenkassenmitarbeiter im Rahmen der Massenerledigung einem Irrtum unterlagen. • Es ist nicht erforderlich, dass jeder einzelne Mitarbeiter die positive Vorstellung zu jeder Position hatte; es reicht das sachgedankliche Mitbewusstsein, dass die Sammelabrechnung insgesamt in Ordnung sei. • Die Zwischenschaltung der Abrechnungsstelle führt nur zur mittelbaren Täterschaft, ändert aber nicht die Wirkung der Erklärung gegenüber den Krankenkassen. • Der entstandene Schaden bemisst sich nicht nach dem Gesamtbetrag der Sammelabrechnung, sondern anhand der Differenz zwischen Wareneingang und abgerechneten Medikamenten; eine Schätzung unter Zugrundelegung eines Sicherheitsabschlags (hier 22 %) ist zulässig, wenn eine exakte Zuordnung nicht möglich ist. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird vom Bundesgerichtshof verworfen. Das Landgericht hat den Angeklagten rechtsfehlerfrei wegen dreifacher unerlaubter Abgabe verschreibungspflichtiger Betäubungsmittel (§ 29 Abs.1 Nr.7 BtMG) und vierfachen Betrugs (§ 263 StGB) verurteilt; die festgestellten Tatbestände und der Strafrahmen wurden als erwiesen und angemessen angesehen. Die Feststellungen zur massenhaften Abgabe von Rohypnol und zur systematischen Einreichung gefälschter bzw. angekaufter Rezepte begründen die strafrechtliche Verantwortlichkeit einschließlich der mittelbaren Täterschaft über die Verrechnungsstelle. Die Kosten der Revision hat der Angeklagte zu tragen.