Urteil
5 O 304/20
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2021:0416.5O304.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Schadenereignisses vom 08.09.2018. Die Fußgängerbrücke, auf der eine von dem Kläger behauptete Verletzung stattgefunden haben soll, liegt an der T-straße/S-straße in S1. Die Beklagte ist für die Brücke verkehrssicherungspflichtig, der Weg über die Brücke darf von Fußgängern und Radfahrers genutzt werden. Die letzte Begehung und Sichtkontrolle der Brücke durch den Zeugen L, Mitarbeiter der Beklagten, fand am 31.08.2018 statt. Dabei wurden keine Beschädigungen der Brücke festgestellt. Am 17. und 18.09.2018 wurde die Brücke vollständig saniert. Im Nachgang der Sanierung wurden an der neuen Brücke vereinzelt senkrechte Schwind- und Trockenrisse an den Holzpfosten festgestellt. Mit Mail vom 24.03.2019 machte der Kläger gegenüber der Beklagten im Rahmen von Schmerzensgeld und Arbeitsausfall die Zahlung von 3.000,00 Euro geltend. Zur Begründung führte er aus, dass er sich „bei geringer Geschwindigkeit am rechten Holzgeländer abstützend an der rechten Innenhand verletzt“ habe. Der Kläger behauptet, sich durch eine am Holzgeländer hervorstehende scharfkantige Schraube an der rechten Handinnenseite verletzt und sich eine stark blutende, ca. einen Zentimeter tiefe Fleischwunde zugezogen zu haben. Diese habe er zunächst notdürftig versorgt und am nächsten Tag im Krankenhaus behandeln lassen. Der Kläger behauptet mit Schriftsatz vom 09.04.2021 und in seiner persönlichen Anhörung im mündlichen Termin vom 16.04.2021, sich die Verletzung dadurch zugezogen zu haben, dass er mit dem Fahrrad bereits vollständig zum Stillstand gekommen sei und erst dann auf das Geländer und die dort befindliche Schraube gefasst habe; eine Fahrbewegung habe es zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben. Der Kläger behauptet, die schmerzhafte Wunde sei nach spätestens 14 Tagen vollständig verheilt gewesen. Die Wunde habe 7-10 Tage geschmerzt und den Kläger während des alltäglichen Gebrauchs der Hand eingeschränkt. Der zum Zeitpunkt der Verletzung freiberuflich arbeitende Kläger habe in der Zeit vom 10.-14.09.2018 nur 16 Stunden statt 30 Stunden, in der zweiten Verletzungswoche vom 17.-21.09.2018 statt geplanter 10 nur 4 Stunden effektiv arbeiten können. Für diesen Arbeitsausfall von 20 Stunden macht der Kläger 1.200,00 Euro bei einem Lohn von 60,00 Euro pro Stunde geltend. Der Kläger behauptet, der Zustand der Brücke sei der Beklagten bereits vor dem Vorfall bekannt gewesen, wofür auch die kurz darauf stattgefundene Sanierung spreche. Mit der Klageschrift vom 17.05.2020 hat der Kläger beantragt, 1. die Beklagte aufgrund des Schadensfalls vom 08.09.2018 zur Zahlung von Schadenersatz in Form eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500,00 € an den Kläger, zzgl. 5 % über Basiszins seit dem 24.03.2019 zu verurteilen, 2. die Beklagte aufgrund der unzumutbaren Ablehnung von Schadenersatz und ihrer Einstandspflicht gemäß Bescheid vom 10.04.2019 sowie als Wiedergutmachung zur Zahlung eines erhöhten Schmerzensgeldes von weiteren 1.500,00 € an den Kläger, zzgl. 5 % über Basiszins seit dem 10.04.2019 zu verurteilen, 3. die Beklagte wegen eines deliktischen Vergehens (Missachtung der Verkehrssicherungspflicht) zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 09.04.2021 nimmt der Kläger diese Klageanträge teilweise zurück und beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 900,- € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2019 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.200,- € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, dem Kläger die Kosten der teilweisen Klagerücknahme aufzuerlegen und die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, das Geländer habe zu keinem Zeitpunkt hervorstehende Schrauben aufgewiesen. Die Sanierung habe nichts mit hervorstehenden Schrauben oder einem etwaigen Vorfall bezüglich des Klägers zu tun. Die vom Kläger angeführten Risse im Geländer seien erst nach der Sanierung am neuen Geländer aufgetreten. Die Beklagte behauptet unter Verweis auf den vorprozessualen Vortrag des Klägers weiter, dass diesem ein weit überwiegendes Mitverschulden anzulasten sei, da er während der Vorbeifahrt mit dem Fahrrad auf das Geländer gefasst habe. Die Beklagte ist der Meinung, hierfür nicht verantwortlich gemacht werden zu können. Die Beklagte meint weiter, das Schmerzensgeld sei der Höhe nach nicht gerechtfertigt. Das Amtsgericht Recklinghausen hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 08.09.2020 wegen sachlicher Unzuständigkeit an das hiesige Landgericht verwiesen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2021 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen der Parteien Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Es lässt sich bereits nicht zur Überzeugung der Kammer feststellen, dass sich der Kläger gemäß seiner Behauptung am 08.09.2018 auf die von ihm geschilderte Art und Weise an einer hervorstehenden Schraube am Geländer der Fußgängerbrücke T-straße/S-straße verletzt hat. Die Kammer hat ihre Überzeugungsbildung an den Grundsätzen des § 286 ZPO zu messen und entsprechend unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Hierbei hat die Kammer auch das Ergebnis einer Parteianhörung im Sinne des § 141 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen und zu würdigen. Die Darlegungen des Klägers führen an diesen Grundsätzen gemessen und unter Berücksichtigung sowohl der schriftlichen – vorprozessualen und prozessualen – Darlegung als auch der mündlichen Anhörung im Termin vom 16.04.2021 nicht zu einer Überzeugung der Kammer, dass eine Verletzung des Klägers sich am 08.09.2018 gemäß seiner Behauptung ereignet hat. Der Kläger hat vorprozessual mit Schreiben vom 23.03.2019 der Beklagten gegenüber den Sachverhalt seiner Verletzung geschildert. Hierbei schilderte er, dass er sich bei Nutzung der Brücke mit dem Fahrrad bei geringer Geschwindigkeit am rechten Holzgeländer abstützend an der rechten Innenhand verletzt und eine stark blutende, ca. 1 cm tiefe Fleischwunde zugezogen zu haben. Ursache seien zahlreiche aus dem Geländer, nach oben hervortretende Befestigungsschrauben gewesen, deren Kopf scharfkantig und teils verbogen gewesen sei. Nach dieser Darstellung des Klägers hat er die Verletzung auf der Brücke erlitten, als er mit dem Fahrrad bei geringer Geschwindigkeit gefahren ist. Dabei nimmt er als Ursache der Verletzung auch nicht nur auf eine einzelne Schraube Bezug, sondern führt zahlreiche aus dem Geländer hervortretende Schrauben an. In der Klageschrift vom 17.05.2020, die von dem Kläger, an das Amtsgericht gerichtet, selbst verfasst worden ist, führt er aus, er habe sich beim Radfahren am Handlauf der Fußgängerbrücke beim Abstützen am Geländer verletzt. Er habe sich eine Fleischwunde zugezogen, die durch hervorstehende, scharfkantige Schraubenköpfe verursacht worden sei. Auch in dieser eigenen Darstellung des Sachverhalts durch den Kläger schildert er die Verursachung der Verletzung beim Radfahren, also in Bewegung und benennt mehrere Schraubenköpfe als Ursache. Nachdem die Beklagte in ihrer Klageerwiderung ausgeführt, dass in einer Verursachung während der Fahrradfahrt jedenfalls ein Mitverschulden des Klägers liege, hat der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 09.04.2021 ausgeführt, dass er sich, als er mit dem Fahrrad für eine kurze Pause angehalten und sich an dem Geländer der Brücke abgestützt habe, am rechten Handballen an einer scharfkantigen Schraube, die aus dem Geländer herausragte, verletzt habe. In seiner persönlichen Anhörung durch die Kammer vom 16.04.2021 hat der Kläger dieses Vorbringen dahingehend bestätigt, dass er auf der Brücke eine Pause gemacht habe, angehalten habe und, damit er nicht absteigen musste, sich mit der rechten Hand an dem dortigen Geländer rechts abgestützt habe, wobei er einen starken Schmerz gemerkt habe und geblutet habe. Am nächsten Tag habe er eine Schraube identifiziert, an der die Verletzung erfolgt sei. Nach diesem Vorbringen des Klägers ist die Verletzung daher nicht während der – langsamen – Fahrt mit dem Fahrrad erfolgt, sondern nach dem Anhalten. Auch hat der Kläger nunmehr eine konkrete einzelne Schraube bezeichnet, durch die die Verletzung erfolgt sein soll. Hierin liegt eine Änderung des vorprozessual und mit der Klageschrift behaupteten Unfallhergangs. Auf Vorhalt des Beklagtenvertreters im mündlichen Termin bezüglich dieses Widerspruches behauptete der Kläger lediglich, dass die letztgenannte Schilderung zutreffe, konnte jedoch nicht erläutern, warum er vorprozessual den Sachverhalt noch anders geschildert hatte. Die Kammer kann keine Überzeugung gewinnen, dass die Verursachung einer Verletzung der Hand des Klägers so erfolgt ist, wie nunmehr von ihm behauptet, insbesondere hinsichtlich des Hergangs und der Ursache der Verletzung. Dass die von dem Kläger behauptete Fleischwunde von einem Zentimeter Länge und einem halben Zentimeter Tiefe - wobei im Unterschied hierzu von dem Kläger schriftsätzlich zunächst eine Fleischwunde von zwei Zentimeter Länge und einem Zentimeter Tiefe behauptet worden ist - dadurch herbeigeführt wurde, dass der Kläger im Stehen lediglich nach dem Geländer griff, erscheint nach der allgemeinen Lebensanschauung nicht plausibel, da die Kraft, die für eine Verletzung des behaupteten Ausmaßes notwendig wäre, deutlich höher hätte ausfallen müssen. Entsprechend wäre ein Greifen nach dem Geländer während der Fahrt ggf. nachvollziehbar; der Kläger hat jedoch auch auf mehrmalige Nachfrage des Beklagtenvertreters an diesem Tatsachenvortrag nicht mehr festgehalten. Hiervon abgesehen ist der Sachvortrag des Klägers schriftsätzlich und in seiner persönlichen Anhörung aber hinsichtlich des Unfallhergangs und der Ursächlichkeit so widersprüchlich, dass die Kammer alleine aufgrund der Darstellung des Klägers keine Überzeugung davon gewinnen kann, dass sich der Vorfall so ereignet hat, wie zuletzt von dem Kläger behauptet. Der Kammer steht, da Zeugen nicht anwesend waren und daher nicht benannt werden können, lediglich die persönliche Anhörung des Klägers zur Verfügung. Soweit der Kläger Lichtbilder des Brückengeländers vorgelegt hat, hat er angegeben, dass er diese am darauffolgenden Tag gemacht habe. Hierzu habe er sich zur Unfallörtlichkeit begeben, habe sich auf die Suche nach der Ursache seiner Verletzung gemacht und schlussgefolgert, dass hierfür die hervorstehenden Schrauben verantwortlich gewesen sein müssten. Aus den eingereichten Lichtbildern kann die Kammer indes nur erkennen, dass der behauptete Zustand des Geländers zu irgendeinem Zeitpunkt bestanden hat. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass dieser Zustand im Zeitpunkt der Verletzung des Klägers bestanden hat und insbesondere nicht, dass dieser für die Verletzung des Klägers gemäß dem von ihm zuletzt behaupteten Unfallhergang ursächlich geworden ist. Insoweit führt der inhaltliche Wechsel des Vortrages des Klägers zu Zweifeln der Kammer. Darüber hinaus hat sich der Kläger erstmals am 23.03.2019, mithin über ein halbes Jahr nach dem behaupteten Vorfall vom 08.09.2018 an die Beklagte gewandt und die Verletzung sowie deren Verursachung geltend gemacht, ohne dass hierfür augenscheinliche Gründe ersichtlich wären oder geltend gemacht worden sind. Zwar hat der Kläger einen Arztbrief aus dem Q-Hospital S vom 12.09.2018 vorgelegt, wonach der Kläger am 09.09.2018 das Krankenhaus aufgesucht und erklärt hat, er sei am Vortag mit dem Rad gefahren und sei an einem Nagel mit der rechten Hand hängen geblieben, woraus sich ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit dem behaupteten Vorfall vom 08.09.2018 ergibt. Dies alleine reicht jedoch zur Überzeugungsbildung der Kammer nicht aus, zumal die Darstellung im Arztbrief dem ursprünglich von dem Kläger geltend gemachten Ablauf einer Verletzung während der Fahrt und nicht dem nunmehr behaupteten Unfallhergang entspricht. Aufgrund des erheblichen zeitlichen Abstands war auch der Beklagten eine Überprüfung oder Darlegung des Zustands der Schrauben auf der Brücke in zeitlicher Nähe zu dem geltend gemachten Unfalltag vom 08.09.2018 nicht mehr möglich, so dass sich auch hieraus keine Anhaltspunkte ergeben. Demgemäß kann der Hergang der Verletzung des Klägers und damit auch die Ursächlichkeit einer Amtspflichtverletzung der Beklagten nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden. Auf die Aussage des Zeugen L kommt es dementsprechend nicht an. Danach ergibt sich weder ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld noch auf Schadensersatz. Da kein Hauptanspruch besteht, ist auch ein Zinsanspruch des Klägers nicht gegeben. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.