Urteil
9 K 490/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0719.9K490.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin war Betreiberin des Restaurants „V.“ in Köln. Unter Ziffer I. 3 ihrer Allgemeinverfügung vom 16. März 2020 „zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)“, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Köln vom 17. März 2020, untersagte die Stadt Köln mit sofortiger Wirkung den Betrieb von Gastronomiebetrieben in ihrem Stadtgebiet bis einschließlich zum 19. April 2020. Ausgenommen blieben der Außerhausverkauf sowie die Lieferung von vorbestellten Speisen und Getränken. Zur Begründung wurde insbesondere auf den Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 15. März 2020 Bezug genommen. Hiernach sei es vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2-Infektionen erforderlich, weitere kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung – insbesondere Verzögerung – der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen. Am 23. März 2020 trat die erste Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung) des Beklagten in Kraft, die unter § 9 Abs. 1 ebenfalls den Betrieb gastronomischer Einrichtungen untersagte. Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 stellte die Klägerin zunächst beim Landschaftsverband Rheinland einen Antrag auf Entschädigung nach § 65 IfSG. Aufgrund der Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 16. März 2020 sowie der Coronaschutzverordnung des Beklagten vom 22. März 2020 seien ihr erhebliche Vermögensnachteile entstanden. Unter anderem seien Warenbestände im Wert von insgesamt 5.026,22 Euro verdorben, hierunter Lebensmittel mit einem Gesamtwert von 4.716,22 Euro und angebrochene Weine mit einem Gesamtwert von 320,00 Euro. Unter dem 5. Juni 2020 wies der Landschaftsverband Rheinland die Klägerin darauf hin, dass er für Entschädigungsleistungen nach § 65 IfSG nicht zuständig zu sei. Zuständig sei diejenige Behörde, die die Kosten auslösende Maßnahme veranlasst habe. Hierbei handele es sich in der Regel um die örtliche Ordnungsbehörde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Juni 2020 beantragte die Klägerin sodann bei der Stadt Köln eine Entschädigung in Höhe von 5.026,22 Euro für den verdorbenen Warenbestand und stützte ihren Anspruch auf § 65 IfSG sowie sämtliche sonstige gemäß Gesetz und Verfassung bestehenden Anspruchsgrundlagen. Mit E-Mails vom 16. Juli, vom 12. August und vom 10. September 2020 erinnerte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an die zeitnahe Bearbeitung des Antrags; eine Entscheidung durch die Stadt Köln erfolgte nicht. Mit Klageschrift vom 15. Oktober 2020 hat die Klägerin zunächst Klage beim Landgericht Köln (Az.: 5 O 304/20) gegen die Stadt Köln erhoben und beantragt, diese zur Zahlung von 5.036,22 Euro nebst Prozesszinsen zu verurteilen. Nachdem sie ihre Klage mit Schriftsatz vom 12. August 2021 zuerst dahingehend erweitert hat, die Stadt Köln und den Beklagten zur gesamtschuldnerschaftlichen Zahlung zu verurteilen, hat sie ihre Klage gegen die Stadt Köln mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2021 zurückgenommen. Mit Beschluss vom 18. Januar 2022 hat das Landgericht Köln sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf verwiesen. Mit Beschluss vom 2. November 2022 (Az.: 2b O 29/22) hat das Landgericht Düsseldorf sich für unzuständig erklärt, weil der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht gegeben sei und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. Mit Beschluss vom 26. Januar 2024 (Az.: 29 K 8043/22) hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf sich seinerseits für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Zur Begründung ihrer noch anhängigen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass ihr ein Entschädigungsanspruch nach § 65 IfSG zustehe. Die Voraussetzungen der Vorschrift lägen vor, da ihre Warenbestände aufgrund einer Maßnahme nach § 16 IfSG unbrauchbar geworden seien. Die Stadt Köln habe ihre Allgemeinverfügung vom 16. März 2020 neben § 28 IfSG ausdrücklich auch auf § 16 IfSG gestützt. Ausweislich der Begründung der Allgemeinverfügung habe durch die Maßnahmen die Ausbreitung des Corona-Virus verhütet werden sollen. Insofern unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt von anderen in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen. Die Betriebsschließung sei nicht erfolgt, weil bei ihr bzw. in ihrem Betrieb kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen festgestellt worden seien. Weder der Zustand ihres Betriebes noch irgendwelche Handlungen von Personen, die sie, die Klägerin, sich zurechnen lassen müsste, seien Auslöser für die Schließung gewesen. Aufgrund der angeordneten Betriebsschließung hätten die streitgegenständlichen Lebensmittel vor ihrem Verderb nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können. Außer-Haus-Verkäufe habe sie nicht angeboten. Die behördliche Maßnahme in Gestalt der Allgemeinverfügung habe damit unmittelbar zur Unbrauchbarkeit der Lebensmittel geführt. Diese seien bei In-Kraft-Treten der Coronaschutzverordnung des Beklagten vom 22. März 2020 auch bereits verdorben bzw. nicht mehr verkäuflich gewesen. Im Übrigen sei die Schließung ihres Betriebes hierdurch nicht beendet worden; Ziffer I.3 der Allgemeinverfügung vom 16. März 2020 sei mit In-Kraft-Treten der Coronaschutzverordnung lediglich durch eine andere behördliche Maßnahme i.S.v. § 65 IfSG ersetzt worden. Die Klägerin beantragt zuletzt schriftsätzlich, den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.036,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er insbesondere aus, dass die Klage bereits unzulässig sei. In die Klageänderung in Gestalt des Beklagtenwechsels werde nicht eingewilligt. Auch deren Sachdienlichkeit sei zweifelhaft. In der Sache stehe der Klägerin kein Anspruch auf Entschädigung nach § 65 IfSG zu. Der Anwendungsbereich des § 65 Abs. 1 Satz 1 IfSG sei nicht eröffnet, da das Betriebsverbot für Gastronomiebetriebe eine Maßnahme zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gewesen sei. Die Einschätzung der Klägerin, dass es sich um eine Maßnahme i.S.v. § 16 IfSG gehandelt habe, sei unzutreffend. Aus dem Inhalt der Allgemeinverfügung ergebe sich deutlich, dass sie der Bekämpfung der zum Erlasszeitpunkt bereits in Deutschland ausgebrochene COVID-19-Erkrankung dienen solle. So werde in der Begründung ausdrücklich auf die Feststellung von Infektionsfällen im Stadtgebiet Köln rekurriert. Auch die Gerichte hätten die zu dieser Zeit verfügten Maßnahmen als „erforderliche Schutzmaßnahmen“ i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG eingeordnet und bestätigt. Auf derartige Bekämpfungsmaßnahmen finde § 65 IfSG keine Anwendung. Das IfSG unterscheide insofern nach seinem vierten bzw. fünften Abschnitt zwischen Verhütungsmaßnahmen und Bekämpfungsmaßnahmen, die nach der Rechtsprechung in einem Exklusivitätsverhältnis zueinander stünden. Soweit bereits Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt seien oder sich ergebe, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider gewesen sei, werde das Stadium der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erreicht. Die hierfür im Fünften Abschnitt des IfSG, insbesondere in §§ 28 ff. IfSG enthaltenen Befugnisse würden auf der Sekundärebene von § 65 IfSG nicht erfasst. Wortlaut und Systematik des IfSG seien insoweit eindeutig. Auch eine analoge Anwendung scheide aus diesem Grund und nach einhelliger Literaturauffassung aus. Überdies mache die Klägerin keinen nach § 65 Abs. 1 IfSG entschädigungsfähigen Nachteil geltend. Die Vorschrift setze tatbestandlich einen Eingriff in die Sachsubstanz voraus, der bei einem Verderben durch Zeitablauf nicht gegeben sei. Auch sei nicht ersichtlich, wie die Klägerin den Wert der verdorbenen Warenbestände ermittelt habe. Schließlich fehle es an der Kausalität der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung für ab dem 23. März 2020 eingetretene Vermögensnachteile. In diesem Zeitpunkt sei die Coronaschutzverordnung des Beklagten in Kraft getreten. In § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO seien ebenfalls Betriebsverbote für Gastronomiebetriebe geregelt worden, die als höherrangiges Recht die inhaltsgleiche Vorschrift der Allgemeinverfügung verdrängt hätten. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die verfahrensgegenständlichen Lebensmittel vor dem 23. März 2021 verdorben seien. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, da sie auf die Zahlung einer Entschädigung nach § 65 IfSG gerichtet ist. Für den Anspruch nach § 65 IfSG hat der Gesetzgeber weder ein Antragserfordernis noch ein behördliches Entscheidungsverfahren vorgesehen. Eine vorgelagerte, verwaltungsaktförmige Entscheidung über den Entschädigungsanspruch („Gewährung“) findet grundsätzlich nicht statt. Vgl. Eibenstein, in: Sangs/Eibenstein, Infektionsschutzgesetz, 1. Aufl. 2022, § 65 Rn. 34 f; Kümper, in: Kießling, Infektionsschutzgesetz, 3. Aufl. 2022, § 65 Rn. 15 und § 68 Rn. 11. Soweit eine Verpflichtungsklage in den Fällen für statthaft gehalten wird, in denen eine formlos beantragte Entschädigung durch förmlichen Bescheid abgelehnt worden ist, fehlt es vorliegend jedenfalls an einer entsprechenden Bescheidung des klägerischen Antrags. Vgl. Kümper, in: Kießling, Infektionsschutzgesetz, 3. Aufl. 2022, § 65 Rn. 15 und § 68 Rn. 11. Soweit die Klägerin ihre Klage zunächst gegen die Stadt Köln gerichtet, sie anschließend auf den Beklagten erweitert und schließlich die Klage gegen die Stadt Köln zurückgenommen hat, ist die hierin liegende (subjektive) Klageänderung, vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, 45. EL Januar 2024, VwGO, § 91 Rn. 39, gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift – des nach der Verweisung maßgeblichen Prozessrechts – setzt eine zulässige Klageänderung voraus, dass die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Sachdienlichkeit liegt regelmäßig vor, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt, die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert und dazu beiträgt, dass ein weiterer, sonst zu erwartender Prozess vermieden wird. Vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, 45. EL Januar 2024, VwGO, § 91 Rn. 61b. Zwar hat der Beklagte der Klageänderung mit Schriftsatz vom 6. Januar 2022 ausdrücklich widersprochen; es ist jedoch von der Sachdienlichkeit auszugehen. Da der Streitgegenstand weiterhin die Entschädigung gemäß § 65 IfSG für im Zusammenhang mit hoheitlich angeordneten Betriebsschließungen verdorbene Lebensmittel betrifft, hat sich der Streitstoff hinsichtlich der materiell-rechtlichen Fragen durch den Beklagtenwechsel nicht geändert. Insofern dient die Klageänderung auch einer endgültigen Streitbeilegung. Der Klägerin fehlt für die geänderte Klage nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil eine vorgeschaltete außergerichtliche Auseinandersetzung des Beklagten mit dem Klagebegehren nicht erfolgt ist. Zwar hat die Klägerin ihren formlosen Antrag auf Entschädigung nach § 65 IfSG vor Klageerhebung ausschließlich beim Landschaftsverband Rheinland und der Stadt Köln angebracht. Wenn – wie hier – ein gesetzlich geregeltes Verfahren fehlt, in dem der geltend gemachte Anspruch durch die zuständige Behörde zu prüfen ist, kann aus prozessökonomischen Gründen im Einzelfall jedoch auch ohne vorherige Antragstellung ein Rechtsschutzbedürfnis für die Leistungsklage anzuerkennen sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Behörde die fehlende Vorbefassung nicht spezifisch gerügt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 – 6 VR 4/21 –, juris Rn. 9. Vorliegend hat der Beklagte sich in der Sache eingelassen und den durch die Klägerin geltend gemachten Anspruch aus verschiedenen (materiell-rechtlichen) Gründen verneint. Angesichts dessen erschiene das Beharren auf einer vorherigen Antragstellung beim Beklagten jedenfalls als bloße Förmelei. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf die geltend gemachte Entschädigung. Ein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 65 Abs. 1 IfSG scheidet aus. Nach dieser Vorschrift ist eine Entschädigung in Geld zu leisten, soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 IfSG Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird; keine Entschädigung erhält derjenige, dessen Gegenstände mit Krankheitserregern oder mit Gesundheitsschädlingen als vermutlichen Überträgern solcher Krankheitserreger behaftet oder dessen verdächtig sind. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar war die Klägerin i.S.v. § 65 Abs. 1 Hs. 2 IfSG als Nichtstörerin von den hoheitlich veranlassten Betriebsschließungen betroffen. Es fehlt jedoch an einer anspruchsbegründenden Maßnahme i.S.v. § 65 Abs. 1 Hs. 1 IfSG. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift kommen hierfür nur Maßnahmen gemäß § 16 oder § 17 IfSG in Betracht, bei denen es sich um solche zur Verhütung übertragbarer Krankheiten handelt. Nicht erfasst sind hingegen auf §§ 24 ff. IfSG gestützte Maßnahmen, die der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. Für die Abgrenzung maßgeblich ist dabei nicht die vonseiten der Behörde gewählte Rechtsgrundlage, sondern die objektive Zielrichtung einer Maßnahme. Vgl. Kümper, in: Kießling, Infektionsschutzgesetz, 3. Aufl. 2022, § 65 Rn. 8. Verhütungsmaßnahmen umfassen die Verhinderung der Entstehung übertragbarer Krankheiten, nicht dagegen die Verhinderung der Verbreitung bereits aufgetretener Krankheiten. Die im Vierten Abschnitt der IfSG geregelten Vorschriften zur Verhütung von Krankheiten (insbesondere § 16 und § 17 IfSG) sind demnach einschlägig, solange (nur) die Gefahr des Auftretens einer übertragbaren Krankheit besteht; sobald hingegen eine übertragbare Krankheit bzw. eine erste Infektion aufgetreten ist, gelten die spezielleren Vorschriften des Fünften Abschnitts (§§ 24 ff. IfSG), mit der Folge, dass die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 IfSG trifft. § 16 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 IfSG stehen insofern in einem Exklusivitätsverhältnis zueinander. Vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2022 – III ZR 79/21 –, juris Rn. 26 f. m.w.N. Gemessen daran zielten die in der Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 16. März 2020 angeordneten Betriebsschließungen zweifellos auf die Bekämpfung der COVID-19-Krankheit ab, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Deutschland ausgebreitet hatte. Schon am 12. März 2020 hatte die WHO den COVID-19-Ausbruch zur Pandemie erklärt und für Europa mehr als 20.000 bestätigte Fälle mit knapp 1.000 Todesfällen gezählt; am 17. März 2020 vermeldete das Robert-Koch-Institut rund 7.000 bestätigte Fälle in Deutschland und stufte das Risiko für die Bevölkerung als „hoch“ ein. Vgl. LG Hannover, Urteil vom 9. Juli 2020 – 8 O 2/20 –, juris Rn. 30 m.w.N. Anders als die Klägerin meint, geht aus der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung selbst ebenfalls deutlich hervor, dass die getroffenen Maßnahmen nicht der Verhütung, sondern der Bekämpfung der bereits ausgebrochenen COVID-19-Krankheit dienten. Soweit darin als Ermächtigungsgrundlage neben § 28 Abs. 1 IfSG (unzutreffend) auch § 16 IfSG zitiert wird, folgt hieraus nichts anderes. So betraf die Allgemeinverfügung schon ausweislich ihrer Überschrift weitere kontaktreduzierende Maßnahmen „zur Bekämpfung“ von übertragbaren Krankheiten. Im Übrigen wird in der Begründung darauf verwiesen, dass es in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen inzwischen zahlreiche SARS-CoV-2 Infektionen gebe. Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen und der dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen sei es erforderlich, weitere kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen. Angesichts dieses Infektionsgeschehens war im Erlasszeitpunkt der Allgemeinverfügung für Maßnahmen zur Verhinderung des Ausbruchs der COVID-19-Krankheit offenkundig kein Raum mehr. Entsprechendes gilt für die kurz darauf am 23. März 2020 in Kraft getretene und ausdrücklich auf § 28 Abs. 1, § 32 IfSG gestützte Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 22. März 2020 des Beklagten. Auch der Umstand, dass Bekämpfungsmaßnahmen im Hinblick auf die Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung bereits aufgetretener Krankheiten gleichzeitig eine verhütende Wirkung haben können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere rechtfertigt dies nicht, § 65 Abs. 1 IfSG im Wege einer erweiternden (verfassungskonformen) Auslegung auf solche Maßnahmen auszudehnen, die zugleich der Bekämpfung und der Verhütung übertragbarer Krankheiten dienen. Diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof ausgeführt: aa) Aus der Systematik des Infektionsschutzgesetzes ergibt sich, dass eine Maßnahme entweder der Verhütung oder der Bekämpfung zuzuordnen ist. Wie oben bereits ausgeführt wurde, stehen § 16 Abs. 1 IfSG und § 28 Abs. 1 IfSG in einem strikten Exklusivitätsverhältnis. Danach gelten für Bekämpfungsmaßnahmen - mögen sie gegebenenfalls auch eine verhütende Wirkung haben - ausschließlich die Vorschriften des Fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes (LG Hannover, Urteile vom 9. Juli 2020 aaO Rn. 34 und vom 20. November 2020 aaO Rn. 47; BeckOK IfSchR/Zwanziger aaO Rn. 5). Maßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung der durch das RKI bundesweit festgestellten Coronavirus-Krankheit COVID-19 hatten daher nach dem erstmaligen Ausbruch der Krankheit ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 IfSG und nicht in § 16 Abs. 1 IfSG, so dass § 65 IfSG als Anspruchsgrundlage für eine Entschädigung in Geld ausscheidet. bb) Darüber hinaus belegt die Entstehungsgeschichte des § 65 IfSG, dass der Gesetzgeber eine Entschädigung für Nichtstörer (im infektionsschutzrechtlichen Sinn) in der "Bekämpfungsphase", also nach dem erstmaligen Auftreten einer übertragbaren Krankheit, ausschließen wollte. Die Vorschrift des § 65 IfSG hat ihre Wurzeln in §§ 29 ff des Reichsseuchengesetzes (RSeuchG) vom 30. Juni 1900 (RGBl. 306), wonach für Gegenstände, die durch Desinfektions- beziehungsweise Entseuchungsmaßnahmen ihre weitere Verwendbarkeit eingebüßt hatten, grundsätzlich - unabhängig von der Störereigenschaft - eine Entschädigung zu gewähren war. Dahinter stand der Gedanke, dass durch die Entschädigung ein Anreiz zu gesetzeskonformem Verhalten gesetzt werden sollte (BeckOK IfSchR/Kruse aaO § 65 IfSG Rn. 3.1). Daran knüpfte das Bundes-Seuchengesetz (BSeuchG) vom 18. Juli 1961 (BGBl. I 1012) an. Nach § 57 Abs. 1 BSeuchG erhielt der Eigentümer für Gegenstände, die infolge einer Maßnahme nach § 39 BSeuchG (Entseuchung, Entwesung oder Entrattung insbesondere von Räumen oder Gegenständen) vernichtet oder beschädigt wurden, eine Entschädigung. Anders als der heutige § 17 Abs. 1 und 2 IfSG befand sich § 39 BSeuchG nicht im Abschnitt über die Vorschriften zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, sondern im Abschnitt über Bekämpfungsmaßnahmen (siehe auch Senat, Urteil vom 1. März 1971 - III ZR 29/68, BGHZ 55, 366, 371 f). Der Entschädigungsanspruch stand grundsätzlich - wie nach dem RSeuchG - auch Störern zu. Dem Gesetzgeber erschien es gerechtfertigt, auch diesen eine Entschädigung zu gewähren, weil sie regelmäßig ohne Verschulden und "schicksalsbedingt" Störer geworden seien und im Interesse der Allgemeinheit zu einem Opfer genötigt würden (BT-Drucks. III/1888, S. 29). Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes vom 25. August 1971 (BGBl. I 1401) wurde § 57 Abs. 1 BSeuchG jedoch grundlegend reformiert. Nunmehr knüpfte der Entschädigungsanspruch nicht nur - wie bisher - an eine Bekämpfungsmaßnahme nach § 39 BSeuchG an, sondern erfasste durch Verweis auf die allgemeine Verhütungsgeneralklausel des § 10 BSeuchG auch Verhütungsmaßnahmen. Zugleich beseitigte der Gesetzgeber den Entschädigungsanspruch von Störern wegen seiner "außerordentlichen Großzügigkeit" und der "erheblichen, ungerechtfertigten finanziellen Belastung der Länder" und beschränkte den Anspruch auf seuchenhygienische Maßnahmen gegen Nichtstörer, weil insoweit eine Enteignung (§ 14 Abs. 3 GG) vorliege (Begründung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drucks. VI/1568, S. 7; siehe auch BeckOGK/Dörr aaO Rn. 1068; BeckOK IfSchR/Kruse aaO Rn. 6). Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I 2248) erfolgte schließlich die gezielte Beschränkung des Entschädigungsanspruchs nach § 57 Abs. 1 BSeuchG auf Verhütungsmaßnahmen. Da Entseuchungsmaßnahmen nicht mehr der Bekämpfung, sondern der Verhütung übertragbarer Krankheiten zugeordnet wurden, entfiel § 39 BSeuchG ersatzlos. Die Bestimmungen über Entseuchungsmaßnahmen wurden als §§ 10a bis 10c BSeuchG hinter der Verhütungsgeneralklausel eingefügt. Damit war die Transformation des Entschädigungsanspruchs abgeschlossen. Aus dem Anspruch, der ursprünglich nur an die spezielle Bekämpfungsmaßnahme der Entseuchung anknüpfte und später auch auf allgemeine Verhütungsmaßnahmen erstreckt wurde, wurde eine Entschädigung ausschließlich für Verhütungsmaßnahmen (BeckOGK/Dörr aaO Rn. 1069; BeckOK IfSchR/Kruse aaO Rn. 7 und 7.1). Lediglich in Randaspekten überarbeitet wurde § 57 BSeuchG sodann durch das Seuchenrechtsneuordnungsgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I 1045) als § 65 IfSG übernommen (BeckOGK/Dörr aaO Rn. 1070; BeckOK IfSchR/Kruse aaO Rn. 8). Nach alledem ist nicht zweifelhaft, dass § 65 Abs. 1 IfSG auf Bekämpfungsmaßnahmen - mögen sie auch zugleich eine verhütende Wirkung haben - nicht im Wege einer erweiternden (verfassungskonformen) Auslegung anwendbar ist. Dem stehen Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm entgegen (vgl. auch oben Nr. 1 Buchst. c). Vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2022 – III ZR 79/21 –, juris Rn. 30–35. Der Vortrag der Klägerin bietet für die Kammer keinen Anlass, von dieser überzeugenden höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. Eine analoge Anwendung des § 65 IfSG zugunsten der Klägerin kommt ebenfalls nicht in Betracht. Auch insoweit folgt die Kammer der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts, wonach den §§ 56, 65 IfSG ein geschlossenes gesetzgeberisches Konzept der Entschädigung für rechtmäßige infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zugrunde liegt. Der Bundesgerichtshof hat insoweit ausgeführt: „Für die vorliegende Fallkonstellation wird in der Literatur zum Teil eine planwidrige Regelungslücke damit begründet, der Gesetzgeber sowohl des Bundes-Seuchengesetzes als auch des Infektionsschutzgesetzes habe bei der Schaffung der gesetzlichen Entschädigungstatbestände derartige auf § 28 IfSG gestützte kollektive Betriebs- beziehungsweise Gewerbeuntersagungen im Rahmen einer Epidemie überhaupt nicht im Blick gehabt. Die Beschränkung des Entschädigungsanspruchs des Nichtstörers auf Maßnahmen der Verhütung (§ 65 IfSG) ergebe keinen Sinn. Es könne nicht richtig sein, dass in der Bekämpfungsphase zwar der Störer einen Entschädigungsanspruch habe (§ 56 IfSG), nicht aber die „erst recht“ entschädigungswürdigen Nichtstörer (z.B. Rommelfanger, COVuR 2020, 178, 180; Winter/Thürk in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl., § 22 Rn. 30 ff). Aus der Entstehungsgeschichte der Entschädigungstatbestände des Infektionsschutzgesetzes sowie aus der Gesetzgebungstätigkeit während der Corona-Pandemie ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber übersehen haben könnte, für auf § 28 Abs. 1 IfSG gestützte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit keine Entschädigung vorgesehen zu haben. Den entsprechenden Regelungen liegt vielmehr das Konzept einer punktuellen Entschädigungsgewährung zugrunde. Der Gesetzgeber hat mit den Bestimmungen der §§ 56, 65 IfSG ein plangemäß vollständiges Entschädigungsregime geschaffen, das bewusst nur bestimmte Beeinträchtigungskonstellationen erfassen sollte (vgl. Cornils aaO II.3; BeckOK IfSchR/Eckart/Kruse aaO § 56 IfSG Rn. 31.1; BeckOK IfSchR/Kruse aaO § 65 IfSG Rn. 34). Bereits das Bundes-Seuchengesetz 1961 sah im Abschnitt 5.4 Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit vor. Nach § 43 BSeuchG konnte die zuständige Behörde beim Auftreten einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit in epidemischer Form Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen, insbesondere Veranstaltungen in Theatern, Filmtheatern, Versammlungsräumen, Vergnügungs- oder Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen, sowie die Abhaltung von Märkten, Messen, Tagungen, Volksfesten und Sportveranstaltungen beschränken oder verbieten und Badeanstalten schließen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit erforderlich war. Adressat des Verbots konnte neben dem Veranstalter oder Inhaber der Einrichtung jede andere Person („jedermann“) sein. Dabei war sich der Gesetzgeber bewusst, dass derartige Maßnahmen sehr eingreifend sein konnten und deshalb auf Notfälle zu beschränken waren. Er sah sie jedoch in Epidemiezeiten als notwendig an, wenn anders die Gefahr bestehe, dass ein größerer Personenkreis erkranke (BT-Drucks. III/1888, S. 27). Obwohl der Gesetzgeber somit den Ausnahmefall einer Epidemie vor Augen hatte (siehe auch BT-Drucks. III/1888, S. 18: Choleraepidemie in Hamburg im Jahre 1892), sah er für „Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit“ keinen Entschädigungsanspruch vor. Entschädigungsansprüche enthielt das Bundes-Seuchengesetz 1961 aus Billigkeitserwägungen nur für zwei Fälle. Zum einen für Ausscheider, Ausscheidungsverdächtige oder Ansteckungsverdächtige, deren Erwerbstätigkeit behördlich beschränkt wurde (§ 49 BSeuchG), und zum anderen für Eigentümer, deren Gegenstände auf Grund einer Entseuchungsmaßnahme vernichtet oder beschädigt wurden (§ 57 BSeuchG). Nach der damaligen Vorstellung des Gesetzgebers sollten die Entschädigungsvorschriften des Siebenten Abschnitts (§§ 49 ff. BSeuchG) zwar keine ausschließliche Regelung darstellen, jedoch die wichtigsten der nach dem Gesetz in Betracht kommenden Entschädigungsfälle geregelt werden (BT-Drucks. III/1888, S. 27). Obwohl der Gesetzgeber somit die gravierende Breitenwirkung von Jedermann-Maßnahmen erkannt hatte, sah er bewusst davon ab, diese Konstellationen zu den „wichtigsten Entschädigungsfällen“ zu rechnen (LG Hannover, Urteile vom 9. Juli 2020 aaO Rn. 41 ff und vom 20. November 2020 aaO Rn. 53 ff). Dies ist auch ohne weiteres nachvollziehbar. Denn bereits dem Gesetzgebungsverfahren zum Reichsseuchengesetz, an dessen Regelungen das Bundes-Seuchengesetz anknüpfte, lag die Erkenntnis zugrunde, dass in Seuchenzeiten – wie in Kriegszeiten – nicht Vergütung jedes erlittenen Nachteils möglich sei und es der Gerechtigkeit und Billigkeit entspreche, wenn (nur) solchen Personen eine Entschädigung zugesprochen werde, die durch direkte polizeiliche Eingriffe in ihrer Erwerbstätigkeit beeinträchtigt würden (BeckOK IfSchR/Eckart/Kruse aaO § 56 IfSG Rn. 3 und 3.1). Es kommt hinzu, dass gerade im Stadium der Bekämpfung einer Epidemie weitreichende Maßnahmen getroffen werden müssen und eine großzügige Entschädigungsregelung kontraproduktiv sein kann, weil die damit verbundenen – nicht kalkulierbaren – finanziellen Lasten eventuell geeignet sind, die zuständigen Behörden zu einem zögerlichen Verhalten zu verleiten (BeckOK IfSchR/Eckart/Kruse aaO § 56 IfSG Rn. 31.1; siehe auch BT-Drucks. VI/1568, S. 7 zur Korrektur des Entschädigungsanspruchs nach § 57 BSeuchG wegen seiner „außerordentlichen Großzügigkeit“). Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I 2248) führte der Gesetzgeber die Regelung des § 43 BSeuchG 1961 in die allgemeine Ermächtigungsnorm des § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 BSeuchG 1979 – die Vorgängervorschrift zu § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG – über, die nach dem Willen des Gesetzgebers auch Maßnahmen gegen Nichtstörer umfassen sollte. Die bisher in § 43 BSeuchG 1961 aufgezählten Schutzmaßnahmen gegenüber der Allgemeinheit könnten künftig auf Grund der generellen Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BSeuchG 1979 angeordnet werden. In § 34 Abs. 1 Satz 2 BSeuchG 1979 würden sie trotzdem beispielhaft ausdrücklich genannt, weil diese Maßnahmen besonders bedeutsam seien (Begründung des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drucks. 8/2468, S. 27 f). Eine Entschädigungsregelung für Veranstaltungsverbote und sonstige Verbote normierte der Gesetzgeber wiederum nicht. Wie oben bereits ausgeführt wurde, hatte er zudem bereits im Jahr 1971 die ursprüngliche, als zu großzügig empfundene Entschädigungsreglung des § 57 BSeuchG 1961 stark eingeschränkt. Die bestehenden Entschädigungsregelungen wurden auch beim Erlass des Infektionsschutzgesetzes nicht erweitert. § 56 und § 65 IfSG entsprechen im Wesentlichen § 49 und § 57 BSeuchG (Begründung des Entwurfs zum Seuchenrechtsneuordnungsgesetz, BT-Drucks. 14/2530, S. 88 f). Gegen die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke spricht darüber hinaus auch die Tätigkeit des Gesetzgebers während der Corona-Pandemie. Durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Notlage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I 587) ist die Billigkeitsregelung des § 56 Abs. 1 IfSG lediglich durch Einfügung von § 56 Abs. 1a IfSG erweitert worden, der Verdienstausfälle von Sorgeberechtigten betreuungsbedürftiger Kinder wegen der temporären Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen kompensieren soll. Entschädigungsansprüche für Gewerbetreibende, die in Lockdown-Zeiten ihre beruflichen Tätigkeiten einschränken mussten oder nicht ausüben durften, wurden jedoch nicht begründet, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits viele Wirtschaftsbereiche von einschneidenden infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen betroffen und längere Betriebsschließungen absehbar waren. Auch in der Folgezeit, als die Frage der Ausgleichszahlungen für Betriebsschließungen in der Presse und der Fachliteratur breit diskutiert wurde, hat der Gesetzgeber keine Veranlassung gesehen, die Entschädigungsregelungen des Infektionsschutzgesetzes entsprechend zu erweitern (LG Hannover, Urteil vom 20. November 2020 aaO Rn. 65). Im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des infektionsschutzrechtlichen Entschädigungsrechts und die Gesetzgebungstätigkeit während der Corona-Pandemie ist eine planwidrige Regelungslücke auszuschließen, soweit es um Entschädigungsansprüche für kollektive Betriebsschließungen oder Veranstaltungsverbote geht (so auch z.B. LG Hannover, Urteile vom 9. Juli 2020 aaO Rn. 53 und vom 20. November 2020 aaO Rn. 66; BeckOGK/Dörr aaO Rn. 1062; BeckOK IfSchR/Eckart/Kruse aaO § 56 IfSG Rn. 31 ff; BeckOK IfSchR/Kruse aaO § 65 IfSG Rn. 13; Cornils aaO II.2; Shirvani aaO S. 161). Mit den Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 Abs. 1 und Abs. 1a IfSG, dem – vorliegend nicht weiter relevanten – Anspruch auf Impfschadenversorgung nach § 60 IfSG und der Entschädigung für Nichtstörer nach § 65 IfSG enthält der Zwölfte Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes lediglich punktuelle Anspruchsgrundlagen, denen das planmäßige Bestreben des Gesetzgebers zugrunde liegt, die Entschädigungstatbestände auf wenige Fälle zu begrenzen und Erweiterungen ausdrücklich ins Gesetz aufzunehmen. Der Gesetzgeber hat sich somit – jedenfalls für rechtmäßige infektionsschutzrechtliche Maßnahmen – für ein abschließendes Konzept einer punktuellen Entschädigungsgewährung entschlossen. Danach bleiben Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit entschädigungslos. Dem kann nicht die überholte Aussage in der Gesetzesbegründung zum Bundes-Seuchengesetz 1961 entgegengehalten werden, wonach die Entschädigungsvorschriften des Siebenten Abschnitts keine ausschließliche Regelung darstellen sollten (BT-Drucks. III/1888, S. 27). Denn in der Folgezeit hat sich das entschädigungsrechtliche Konzept des Gesetzgebers grundlegend gewandelt. § 57 BSeuchG wurde – wie oben ausgeführt – von einer Billigkeitshaftung für Störer zu einer Entschädigungsregelung für Nichtstörer – seit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes überdies beschränkt auf Maßnahmen zur Seuchenverhütung – umgestaltet und als § 65 IfSG im Wesentlichen in das Infektionsschutzgesetz übernommen. Im Zusammenhang mit dem Erlass des Infektionsschutzgesetzes wurde außerdem in der Entwurfsbegründung zum Seuchenrechtsneuordnungsgesetz ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die im Zwölften Abschnitt getroffenen Entschädigungsregelungen umfassend den von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Aufopferungsanspruch ersetzten und (lediglich) weitergehende Ansprüche aus Amtshaftung unberührt blieben (BT-Drucks. 14/2530, S. 87). Dass sich an diesem Konzept auch unter Pandemie-Bedingungen nichts geändert hat, belegt die lediglich punktuelle Schaffung eines weiteren Entschädigungstatbestandes durch Einfügung von § 56 Abs. 1a IfSG (siehe auch BeckOK IfSchR/Eckart/Kruse aaO § 56 IfSG Rn. 31.1 und 33.1; BeckOK IfSchR/Kruse aaO § 65 Rn. 13, 34; Kümper in Kießling, Infektionsschutzgesetz, 2. Aufl., Vorbem. vor §§ 56 ff IfSG Rn. 15 f; Cornils aaO II.3). Im Übrigen fehlt es auch an der Vergleichbarkeit der Interessenlage zwischen den Entschädigungsregelungen nach §§ 56, 65 IfSG und flächendeckenden Betriebsschließungen, die auf gegenüber der Allgemeinheit nach § 28 Abs. 1, § 32 IfSG getroffenen Schutzmaßnahmen beruhen. § 56 Abs. 1 IfSG ist kein Entschädigungsanspruch im staathaftungsrechtlichen Sinn, sondern eine Billigkeitsregelung, die besonders durch die Seuche betroffenen, hilfsbedürftigen natürlichen Personen, die durch gezielt personenbezogene staatliche Beschränkungsmaßnahmen von der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit ausgeschlossen werden, ungeachtet ihrer „Störereigenschaft“ eine Entschädigung gewährt. Die während einer Pandemie von flächendeckend angeordneten Geschäftsschließungen betroffenen Unternehmer sind hingegen überwiegend Nichtstörer, bei denen sich in erster Linie das allgemeine Unternehmerrisiko verwirklicht, wie es in einer krisenhaften Situation zunächst einmal hinzunehmen ist. Sie werden daher vom Regelungsgedanken des § 56 Abs. 1 IfSG nicht erfasst (Cornils aaO II.2 b (bb); Shirvani aaO S. 161; siehe auch BeckOGK/Dörr aaO Rn. 1073). § 65 Abs. 1 IfSG sieht zwar einen Entschädigungsanspruch für den Nichtstörer vor. Der Vorschrift liegt jedoch die im Gesetz eindeutig angelegte Unterscheidung zwischen Risikovorsorge (Verhütung) und Gefahrenabwehr (Bekämpfung) zugrunde, wobei sie ausschließlich auf Verhütungsmaßnahmen anwendbar ist. Die dahinterstehende Wertung des Gesetzgebers ist darin zu sehen, dass für den Bereich der (bloßen) Risikovorsorge von einer geringeren Sozialpflichtigkeit des von Präventivmaßnahmen betroffenen Eigentümers und zugleich von einer höheren Entschädigungswürdigkeit der in dieser Phase, in welcher lediglich die Möglichkeit eines künftigen Seuchengeschehens besteht, verursachten Schäden auszugehen ist. Auch sind die zu entschädigenden Schäden bei nur vorbeugenden Maßnahmen typischerweise begrenzter als die durch umfassende Schutzmaßnahmen nach Ausbruch einer übertragbaren Krankheit entstehenden Verluste. Diese dem Norminhalt des § 65 IfSG zugrunde liegenden Wertungen dürfen nicht durch eine Analogie konterkariert werden. Dadurch würde die Vorschrift in unzulässiger Weise inhaltlich verändert (vgl. Cornils aaO II.2 b (aa); Shirvani aaO).“ Vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2022 – III ZR 79/21 –, juris Rn. 39–48. Bestätigt in Urteilen vom 11. Mai 2023 – III ZR 41/22 – und vom 3. August 2023 – III ZR 54/22 –, beide juris. Ebenso: BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2022 – 3 B 29.21 –, juris Rn. 17. Auch diesen überzeugenden Ausführungen hat die Klägerin nichts entgegengesetzt, was eine divergierende Rechtsprechung der Kammer rechtfertigen würde. Einen Entschädigungsanspruch aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen hat die Klägerin schon nicht geltend gemacht; solche sind auch sonst für das Gericht nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG, § 155 Abs. 2 VwGO, soweit die Klage gegenüber der Stadt Köln zurückgenommen worden ist. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Ferner ergeht – ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter – der folgende Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.036,22€ festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.