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Urteil

1 O 227/20

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2021:0705.1O227.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger macht nach Kauf eines Fahrzeugs der Marke C mit Dieselmotor Ansprüche gegen die Beklagte als Herstellerin des Fahrzeugs geltend. Der Kläger erwarb nach verbindlicher Bestellung vom 15.07.2013 bei der B Automobil-Handels-Gesellschaft einen gebrauchten Pkw C 520d Limousine, Baujahr 2008, zu einem Kaufpreis von 22.901,00 €. Der damalige Kilometerstand des Fahrzeugs lag bei 50.897 km. Abzüglich einer Anzahlung i.H.v. 10.000,00 € finanzierte der Kläger den Kaufpreis zzgl. EuroPlus-Grantie (399,00 €) über ein Darlehen bei der C Bank GmbH. Bei einem Nettodarlehensbetrag i.H.v. 13.300,00 € wurde ein Sollzinssatz i.H.v. 5,83 % p.a. vereinbart. Der Gesamtbetrag i.H.v. 15.601,91 € sollte in 47 monatlichen Raten zu je 200,00 € sowie einer erhöhten Schlussrate über 6.201,91 € zurückgezahlt werden. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Beklagten mit der internen Typenbezeichnung N47 (in der Applikation N47D20O0) verbaut. Das Fahrzeug ist in Deutschland bzw. Europa für die Abgasnorm „Euro 5" zugelassen. Eine Kontrolle der Stickoxidemissionen erfolgt in dem streitgegenständlichen Fahrzeug über die sogenannte Abgasrückführung (AGR). Bei der Abgasrückführung wird ein Teil der Abgase nicht unmittelbar zum Auspuffsystem, sondern über ein Abgasrückführungsventil zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt, um erneut an der Verbrennung teilzunehmen. Durch die zurückgeführten Abgase wird der Frischluftanteil reduziert, wodurch der Sauerstoffanteil im Brennraum sinkt. Dies führt zu einer Drosselung der Verbrennungsgeschwindigkeit und in der Folge zu einer Verringerung der Verbrennungstemperatur im Motor und zu einer verringerten Emission von Stickoxid. Die Abgasrückführung wird durch zahlreiche Parameter, z.B. durch die Umgebungsbedingungen wie die Umgebungstemperatur, beeinflusst. Sofern die Abgasrückführung zurückgefahren wird, steigen die Stickoxidemissionen an. Das Kraftfahrt-Bundesamt geht bislang nicht von einer Unzulässigkeit des sogenannten „Thermofensters“ im streitgegenständlichen Fahrzeug aus . Eine verbindliche Rückrufmaßnahme des Kraftfahrt-Bundesamtes betreffend den streitgegenständlichen Fahrzeug- bzw. Motortyp gibt es nicht. Ebenso existiert für das streitgegenständliche Fahrzeug kein Update. Unter dem 17.10.2019 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt auf Nachfrage des Oberlandesgerichts München vielmehr mit, dass der streitgegenständliche Fahrzeugtyp C 520d EU 5 und dessen Motor O erst kürzlich überprüft worden sei und keine unzulässigen Abschaltreinrichtung hätten festgestellt werden können. Zu von der Deutschen Umwelthilfe ermittelten Ergebnissen nahm das Kraftfahrt-Bundesamt bereits mit Pressemitteilung vom 15.02.2018 Stellung und erklärte – zum Modell C 320d Euro 6 –, dass keine unzulässigen Abschaltungseinrichtungen hätten festgestellt werden können. Die von der Deutschen Umwelthilfe ermittelten Ergebnisse mit erhöhten NOx-Immissionen seien auf nicht normale Betriebsbedingungen zurückzuführen. Auch die Untersuchungskommission Volkswagen, die unter anderem auch einen C 320d mit der Abgasstufe EU5 und dem streitgegenständlichen Motor O testete, sah bislang keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut hat. Der Motor des hier streitgegenständlichen Fahrzeugs wurde als unauffällig bewertet. Bei dem erfolgten Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes betreffend die Fahrzeugtypen C 750d und M550d Euro 6 war lediglich eine fehlerhafte Bedatung vorhanden. Es handelte sich um einen irrtümlichen Daten- bzw. Zuordnungsfehler, der nichts mit einem „Diesel-Skandal“ zu tun hatte. Mit Schreiben vom 24.10.2019 forderte der Kläger zunächst selbst, sodann die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 12.11.2019, die Beklagte zur Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf. Die Beklagte lehnte dies ab. Der Kläger macht mit der hiesigen Klage Schadensersatz geltend in Höhe des Kaufpreises des Fahrzeugs zuzüglich der Darlehenszinsen abzüglich Nutzungsersatz für gefahrene Kilometer, wobei er bei seiner Berechnung von einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 350.000 km ausgeht. Der Kläger behauptet, dass er das dem Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu Grunde liegende Darlehen vollständig abgelöst habe, sodass er inzwischen Eigentümer sei. Er behauptet weiter, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien. Bei der hier Anwendung findenden Abgasrückführung gebe es ein sogenanntes Thermofenster, das die Abgasrückführung in einem Temperaturbereich zwischen -11 °C und +17 °C reduziere und bei einer Temperatur von über 33 °C vollständig deaktiviere. Das Fahrzeug sei durch das Thermofenster mit einer Abschalteinrichtung versehen, um bei Abgastests im Prüfzustand unter Laborbedingungen bei einer Zimmertemperatur von mindestens 20 °C die zulässigen Abgaswerte zu erreichen, während die Stickoxidwerte beim Fahren im Realbetrieb höher seien. Ein erhebliches Überschreiten der Grenzwerte im realen Fahrbetrieb im Verhältnis zu den Abgaswerten bei standardisierten Testzyklen ergebe sich insbesondere auch aus den Messungen der Deutschen Umwelthilfe. Die verbauten Abschalteinrichtungen seien auch nicht notwendig, um das Fahrzeug, den Motor oder Bauteile hiervon vor Beschädigungen zu schützen. Der Kläger sei bei Erwerb des Fahrzeugs davon ausgegangen, ein wertstabiles und technisch einwandfrei Fahrzeug zu erwerben, welches nicht über eine illegale Abschalteinrichtung verfüge und die gesetzlichen Schadstoffgrenzwerte unter normalen Fahrbedingungen einhalte oder bestenfalls geringfügig überschreite. Nunmehr trage der Kläger das Risiko der Stilllegung des Fahrzeugs. Durch Bekanntwerden des sogenannten Diesel-Abgasskandals habe im Übrigen das Fahrzeug des Klägers auch einen erheblichen Wertverlust erlitten. Der Kläger behauptet weiter, dass die Beklagte vom Einbau der Abschalteinrichtungen gewusst habe, ihr Vorstand sei in die entsprechenden Vorgänge eingeweiht gewesen. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ### an den Kläger 25.601,91 € nebst Zinsen i.H.v. 4 % seit dem 23.07.2013 sowie 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzgl. 4047,12 € zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ### in Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 1436,57 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Mit Schriftsatz vom 28.06.2021 hat der Kläger im Hinblick auf den inzwischen erhöhten Kilometerstand die Hauptsache hinsichtlich eines Betrags i.H.v. 4590,62 € für erledigt erklärt. In der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2021 hat der Kläger außerdem die Klage im Hinblick auf die geltend gemachten Deliktszinsen zurückgenommen. Die Beklagte hat sich der teilweisen Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ### an den Kläger 25.601,91 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzgl. 8637,74 € zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise, nämlich im Hinblick auf den ursprünglichen Antrag zu 1) betreffend den über den nunmehr geltend gemachten Betrag hinausgehenden Betrag, erledigt hat, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ### in Annahmeverzug befindet, 4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 1436,57 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet angesichts der teilweisen Finanzierung des Fahrzeugs durch die C Bank zunächst die Aktivlegitimation des Klägers. Die Beklagte bestreitet darüber hinaus die Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs vom „Abgas-Skandal“. Im streitgegenständlichen Fahrzeugmotor sei weder eine „prüfstandbezogene“ (vergleichbar mit dem Motor B der Volkswagen AG) noch eine anderweitige hypothetisch unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Das streitgegenständliche Fahrzeug unterscheide beim Abgasverhalten nicht zwischen einer Prüfstandsituation und einer Straßenfahrt. Die Abgasrückführung finde auch nicht lediglich in einem Temperaturfenster von 17 °C bis 33 °C statt. Die Behauptungen der Klägerseite hierzu würden ins Blaue hinein erfolgen, da es trotz detaillierter Kenntnis des Kraftfahrt-Bundesamtes bislang keinen relevanten Rückruf bezüglich des streitgegenständlichen Dieselfahrzeugs der Beklagten gebe. Auch werde ohne weitere Anhaltspunkte einfach behauptet, dass ein Entzug der Typengenehmigung und der Zulassung drohe. Schließlich sei der Kläger auch nicht durch die Beklagte (oder auch Dritte) getäuscht worden. Die Beklagte habe nie behauptet, dass das klägerische Fahrzeug in einem wie auch immer gearteten „Realbetrieb“ in sämtlichen möglichen Betriebszuständen bestimmte Immissionswerte nicht überschreite. Derartige Vorgaben seien auch zu keinem Zeitpunkt Voraussetzung für eine Zulassung des klägerischen Fahrzeugs gewesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Bei der einseitigen Erledigungserklärung handelt es sich um eine stets zulässige Klageänderung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO. Das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) des Klägers ist angesichts der ohne Umstellung des Klageantrags drohenden Kostenlast zu bejahen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf den begehrten Schadensersatz. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich unabhängig von der Frage der Aktivlegitimation zunächst insbesondere nicht aus § 826 BGB. Denn dem Kläger ist vorliegend von der Beklagten nicht vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise ein Schaden zugefügt worden. Die Behauptung des Vorliegens einer Prüfstanderkennungssoftware – entsprechend der beim VW-Motor des Typs B getätigten Feststellungen – stellt der Kläger bereits nicht auf. Eine Prüfstanderkennungssoftware wäre auch allenfalls dann anzunehmen, wenn sich die Funktionsweise der Abgasrückführung im Prüfbetrieb – unter identischen Bedingungen – anders als im Realbetrieb darstellen würde, die eingebaute Steuersoftware also zwischen einem emissionsoptimierten Prüfstandmodus und einem normalen Straßenmodus differenzieren würde. Objektive Anhaltspunkte gibt es hierfür nicht. Soweit der Kläger zur Begründung seines Anspruchs auf das Vorliegen eines sogenannten Thermofensters abstellt und sich darauf beruft, dass es sich bei dieser Technologie um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele, vermag dies einen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB nicht zu begründen. Denn insoweit ist gerade ein Unterschied zu machen zu der oben erwähnten Prüfstanderkennungssoftware, die zwischen Prüfstand und Realbetrieb differenziert. Mit der Verwendung einer solchen Abschaltlogik lässt sich der Einsatz eines sogenannten Thermofensters nicht vergleichen. Denn anders als bei der beim B verwendeten Umschaltlogik verhält sich das klägerische Fahrzeug – identische Bedingungen vorausgesetzt – auf dem Prüfstand ebenso wie im Realbetrieb. Auch nach dem Bundesgerichtshof ist das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Dies gilt auch dann, wenn mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebt werden. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, SVR 2021, 100, beck-online). Der Umstand, dass die Abgasrückführung im Fahrzeug des Klägers nach seinem Sachvortrag durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems bei einstelligen Positivtemperaturen reduziert und bei hohen Temperaturen letztlich ganz abgeschaltet wird, reicht für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Dabei kann zugunsten des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG zu qualifizieren ist (vgl. zu Art. 5 der Verordnung 715/2007/EG auch EuGH, Urteil vom 17.12.2020 – C-693/18, Celex-Nr. 62018CJ0693). Der darin liegende Gesetzesverstoß auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten ist für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände (BGH, aaO). Denn auch nach Vortrag des Klägers unterscheidet die im streitgegenständlichen Fahrzeug eingesetzter temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung nicht danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Sie weist keine Funktion auf, die bei erkanntem Prüfstandbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, sondern arbeitet in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise. Unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen (Umgebungstemperatur, Luftfeuchtigkeit, Geschwindigkeit, Widerstand, etc.) entspricht die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand. Bei dieser Sachlage wäre der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur gerechtfertigt, wenn zu dem – hier unterstellten – Verstoß gegen die Verordnung 715/2007/EG weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Die Annahme objektiver Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass die handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, SVR 2021, 100, beck-online). Solche Umstände sind vom Kläger weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Hat aber die Beklagte die Rechtslage nur fahrlässig verkannt, fehlt es ihr an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtwidrigkeit. Dass auf Seiten der Beklagten das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes, verbunden mit einer zumindest billigen Inkaufnahme derselben vorhanden war, ist vom Kläger weder dargetan noch ersichtlich. Dass der NEFZ die Abgaswerte im Realbetrieb nur unzureichend abbildet, mag zwar dieses Prüfverfahren als unzureichend erscheinen lassen, begründet jedoch als solches nicht den Vorwurf einer Täuschung. Schließlich hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 08.01.2019, Az.: VIII ZR 225/17, sowie im Urteil vom 25.05.2020 (Az. VI ZR 252/19 — RZ. 52 f.) festgehalten, dass er die Mangelhaftigkeit eines Fahrzeugs infolge einer unzulässigen Abschalteinrichtung darin begründet sieht, dass infolge dieser eine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit aufgrund von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde drohe (z. B. durch einen Rückruf). Das Kraftfahrt-Bundesamt hat jedoch in seiner Stellungnahme vom 17.10.2019 zum C-Motortyp O ausdrücklich ausgeführt, dass bei diesem nach erfolgter Überprüfung keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt worden sei. Es hat daher in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug im konkreten Fall zu keinem Zeitpunkt die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die Zulassungsbehörden bestanden. Auch insoweit ist nicht erkennbar, weshalb insoweit von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung auszugehen und dem Kläger unter diesen Umständen durch Abschluss des zugrunde liegenden Kaufvertrags ein Schaden entstanden sein sollte. Vortrag oder Erklärungen zu etwaig weiteren vorliegenden Technologien bzw. Einrichtungen im streitgegenständlichen Fahrzeug, die zur Kontrolle bzw. Reduktion des Stickoxidausstoßes eingesetzt werden, ist von Klägerseite nicht erfolgt. Insoweit werden keine technischen Details erwartet, jedenfalls dürfte es aber erforderlich sein, darzulegen, auf welchem Umstand die Annahme einer unzulässigen Abschalteinrichtung beruht. Ein Anspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V .m. § 263 StGB scheitert aufgrund obiger Ausführungen jedenfalls an dem fehlenden Täuschungsvorsatz. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den Vorschriften der EG-FGV kommt ebenfalls nicht in Betracht, da diese Normen nicht dem Schutz von lndividualinteressen zu dienen bestimmt und damit keine Schutzgesetze i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB sind. Mangels Bestehens eines Hauptanspruchs hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die begehrten Zinsen ab Rechtshängigkeit aus §§ 291, 288 BGB. Da die Klage bereits ursprünglich unbegründet war und nicht erst durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes erledigendes Ereignis unbegründet geworden ist, ist auch der Feststellungsantrag zu 2) unbegründet. Mangels eines Hauptanspruchs hat der Kläger ferner keinen Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs oder auf Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S.1, 2 ZPO. 1