Urteil
6 O 156/20 – Bürgerliches Recht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2022:0901.6O156.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug, das vermeintlich vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffen ist. Die Beklagte ist ein Automobilhersteller. Der Kläger erwarb am 20.05.2017 vom O. ein Fahrzeug der Marke Audi A6, Motor CRTD (EA897) mit der Abgasnorm Euro 6 zu einem Kaufpreis von 52.000,00 Euro (vgl. Anlage K1a, Bl. 38 ff. d. A.). Es handelte sich um ein Neufahrzeug mit einer Anfangslaufleistung von 0 km. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 12.000,00 Euro in bar und finanzierte den übrigen Kaufpreis über ein Darlehen bei der X. Bank – Zweigniederlassung der B. GmbH (vgl. Anlage K1b, Bl. 40 ff. d. A.). Für die Kreditkosten (Zinsen) des (ersten) Darlehensvertrages leistete der Kläger 2.869,08 Euro. Bis einschließlich Juni 2020 zahlte der Kläger 36 Raten zu je 490,58 Euro (insgesamt 17.660,88 Euro). Entgegen des ursprünglichen Darlehensvertrages löste der Kläger das Fahrzeug nicht durch eine letzte Rate in Höhe von 25.708,20 Euro Ende Juli 2020 ab. Vielmehr schloss der Kläger zur Finanzierung der Restsumme einen nachfolgenden Darlehensvertrag mit der B. GmbH ab (vgl. Anlage K 6, Bl. 243 d. A.), der weitere 47 Raten über je 383,61 Euro vorsah. Der Folgedarlehensvertrag lief zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch. Das Fahrzeug war ab Januar 2019 Gegenstand einer Rückrufaktion mit dem Code 23X6. Hierüber wurde auf der Internetseite des KBA, wobei Halter die Möglichkeit hatten, die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs zu überprüfen. Mit Schreiben vom 09.01.2020 trat der Kläger an die Beklagte heran und begehrte die Behebung der von ihm als Mangel behaupteten Nichteinhaltung von zugesagten Abgaswerten bis zum 23.01.2020. Überdies verlangte er den Ausgleich einer etwaigen Wertminderung und behielt sich die Geltendmachung weiterer Rechte vor (vgl. Anlage K 3, Bl. 110 d. A.). Mit Schreiben vom 21.01.2020 verlangte der Kläger – vertreten von seinen Prozessbevollmächtigten – von der Beklagten die Rückabwicklung des zwischen ihnen geschlossenen Kaufvertrages wegen behaupteter vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung war das Fahrzeug insgesamt 110.746 km gelaufen. Der Kläger behauptet , es sei bei dem Kauf des Fahrzeugs getäuscht worden. Er habe gedacht, ein mangelfreies Fahrzeug zu erwerben, dabei sei das Fahrzeug aufgrund unzulässiger Abschalteinrichtungen mangelbehaftet gewesen. Er hätte das Fahrzeug in dem Wissen über die Einbauten nicht erworben. Im Einzelnen meint der Kläger, dass in dem Fahrzeug ein sog. Thermofenster verbaut sei. Dieses sorge dafür, dass in den Wintermonaten die Abgasrückführung nicht wie geschuldet und überdies unzulässig erfolge. Darüber hinaus finde sich in dem streitgegenständlichen Pkw eine Motorsoftware, die erkenne, ob sich der Wagen auf dem Rollenprüfstand zur Abgasmessung befinde oder im Straßenverkehr betrieben werde. Erkenne die Software, dass eine Abgasmessung auf dem Prüfstand erfolge, so werde eine sog. „Aufheizstrategie“ aktiviert, die den SCR-Katalysator schnell auf Betriebstemperatur bringe, so dass sich in der Folge der Stickstoffausstoß reduziere. Im Straßenverkehr sei diese Funktion nicht aktiviert, so dass der Ausstoß von Stickstoff dort zunächst höher sei. Zudem sei der Einspritzvorgang des AdBlue in den Abgasstrom zur Reduzierung von Stickoxiden im Testlauf gegenüber dem Betrieb im normalen Straßenverkehr erhöht, was wiederum durch eine – wie der Kläger meint – unzulässige Abschalteinrichtung gewährleistet werde, um die Abgasvorhaben einhalten zu können. Überdies sei eine Software integriert, die auf dem Rollenprüfstand bei kaltem Motor die Schaltpunkte des Getriebes erhöhe, so dass dort ein niedrigerer CO2- und Stickoxidausstoß stattfinde als im Straßenverkehr. Hierzu habe es den Rückruf des KBA wegen der verbauten Abschalteinrichtungen gegeben. Die in dem Fahrzeug installierte Lenkwinkelerkennung sei ebenfalls als manipulierend und zulässig im Hinblick auf die Unterscheidung Prüfstand oder Straßenverkehr zu bewerten. Von diesen Abschalteinrichtungen hätten die maßgeblichen Manager des E.-Konzerns gewusst. Dies sei der Beklagten zuzurechnen. Er ist des Weiteren der Ansicht, dass die Beklagte ihn vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe. Hierzu behauptet er, dass die Beklagten eine gesetzeswidrige Steuerungssoftware eingesetzt hätten, die die Nutzbarkeit des Fahrzeugs im Verkehr gefährde. Dies habe die Beklagte entweder zur eigenen Gewinnmaximierung oder aus Unfähigkeit besserer Ingenieursleistungen getan. Ihre Vorgehensweise habe die Beklagte bewusst verschleiert. Hinsichtlich einer zu berücksichtigenden Nutzungsentschädigung behauptet der Kläger, dass für das streitgegenständliche Fahrzeug von einer Gesamtlaufleistung in Höhe von 350.000 km auszugehen sei. Schriftsätzlich hat der Kläger vor der ersten mündlichen Verhandlung am 23.07.2020 von der ursprünglich beanspruchten Summe in Höhe von 55.369,08 Euro bereits 9.726,90 Euro zurückgenommen. Der Kläger hat damals beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Zug- um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer N01 an ihn – den Kläger – 45.642,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % Zinsen seit dem 28.04.2017 sowie 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer N01 in Annahmeverzug befindet; die Beklagte zu verurteilen, ihn – den Kläger – von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.399 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen; Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 01.09.2022 hat der Kläger den Rechtsstreit in Höhe von 6.885,00 Euro für erledigt erklärt. Dieser Teilerledigungserklärung hat sich die Beklagte nicht angeschlossen. Der Kläger beantragt nunmehr noch sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, Zug- um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer N01 an ihn – den Kläger – 38.757,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % Zinsen seit dem 28.04.2017 sowie 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von 6.885 Euro erledigt hat; festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer N01 in Annahmeverzug befindet; die Beklagte zu verurteilen, ihn – den Kläger – von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.399 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen; hilfsweise beantragt der Kläger im Hinblick auf den Klageantrag zu 1.), die Beklagte zu verurteilen, an ihn – den Kläger – 29.660,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich 16.258,65 Euro zu zahlen und ihn – den Kläger – von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der X.-Bank – Zweigniederlassung der B. GmbH – aus dem Darlehensvertrag vom 04.09.2020 mit der Nr. N02 in Höhe von 20.823,26 Euro freizustellen, Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer N01 und Übertragung des ihm – dem Kläger – gegenüber der X.-Bank – Zweigniederlassung der B. GmbH – zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet , es seien keine unzulässigen Abschalteinrichtungen oder Manipulationen im Hinblick auf die Abgasrückführung verbaut. Insbesondere sei auch der Rückruf des KBA nicht aufgrund etwaiger Abschalteinrichtungen erfolgt. Die Beklagte behauptet weiter, dass der Kläger bei Anschlussfinanzierung in 2020 das Fahrzeug habe zurückgeben können. Durch die Anschlussfinanzierung habe der Kläger mithin deutlich gemacht, dass etwaige Verhaltensweisen der Beklagten nicht ursächlich für seine Kaufentscheidung gewesen seien. Eine Täuschung habe nicht vorlegen – nicht zum Zeitpunkt des Kaufs und auch aus Klägersicht erst recht nicht mehr bei der Anschlussfinanzierung. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. A. Zulässigkeit Die Klage ist – auch hinsichtlich des Hilfsantrags – zulässig. Das Landgericht Essen ist zur Entscheidung über diesen Rechtsstreit zuständig. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Essen ergibt sich aus § 32 ZPO. Denn hier liegt der „Erfolgsort“ am Ort des Vertragsschlusses in A.. Maßgeblich für die Bestimmung des Erfolgsorts im Sinne des § 32 ZPO ist, wo täuschungsbedingte Erfüllungshandlungen gemäß § 362 Abs. 1 BGB vorgenommen worden sind. Der Kläger trägt vor, eine Anzahlung in Höhe von 12.000 Euro bar bei Verkaufsschluss in A. geleistet zu haben. Hier sei er auch vorsätzlich sittenwidrig getäuscht worden. Darüber hinaus hat der Kläger seinen Wohnort in H.. H. liegt im Bezirk des Landgerichts Essen. Der Feststellungsantrag hinsichtlich der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits ist zulässig, vgl. § 264 Nr. 2 ZPO. Insbesondere ist er statthaft. Denn im Falle einer einseitigen (teilweisen) Erledigungserklärung wandelt sich der ursprüngliche Leistungsantrag insoweit in einen Antrag auf Feststellung im Sinne des § 256 ZPO, dass Erledigung eingetreten sei (Zöller/Althammer, 33. Auflage 2020, § 92a ZPO Rn. 34 m. w. N.). Auch der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges ist zulässig. Denn es besteht insbesondere mit Blick auf die in §§ 756, 765 ZPO getroffenen Regelungen das gemäß § 256 ZPO erforderliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses. B. Begründetheit I. Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 38.757,18 Euro nebst Zinsen, Zug- um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs an den Kläger Der Antrag des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages mit einer Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs an ihn ist unbegründet. 1. Fehlende Aktivlegitimation Der Kläger ist hinsichtlich dieser Klageforderung bereits nicht aktivlegitimiert. Er finanziert das streitgegenständliche Fahrzeug weiterhin über ein Darlehen bei der B. AG. Ausweislich der Vertragsbedingungen (Bl. 41 d. A.) ist das Eigentum an dem Fahrzeug an die Bank zur Sicherheit übertragen, ebenso wie sämtliche Ansprüche, die der Kläger gegen einen Schädiger geltend machen kann. Dass eine Rückabtretung erfolgt ist, hat der Kläger nicht vorgetragen. Er hat nicht dargetan, dass er Eigentümer des Fahrzeugs ist (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation auch OLG Köln, Beschluss vom 11.08.2020 – 19 U 6/20). 2. Keine deliktsrechtlichen Ansprüche Selbst bei Annahme einer Eigentümerstellung des Klägers bestünden die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. LG Bochum, Urteil vom 05.07.2021 – 1 O 227/20; bestätigend: OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 30.06.2022 – 21 U 106/21 zum Dahinstehen der Aktivlegitimation). Denn dem Kläger stehen gegen die Beklagte keinerlei – hier allein in Betracht kommenden – deliktsrechtlichen Ansprüche zu. Er hat keinen Anspruch auf „Rückabwicklung des Kaufvertrages“. Im Einzelnen: a. Anspruch aus §§ 826, 249 ff. i. V. m. § 31 BGB Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf „Rückabwicklung des Kaufvertrages“ aus §§ 826, 249 ff. i. V. m. § 31 BGB bzw. §§ 826, 831 BGB. Es mangelt bereits an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigungshandlung der Beklagten, die kausal für den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug wurde. Hier ist bereits der Beklagten zuzugeben, dass der Kläger in Ansehung des von ihm gerügten vermeintlich sittenwidrigen Handelns der Beklagten, durch das er bei Kauf des Fahrzeugs geschädigt worden sei, das Fahrzeug nach Auslaufen des ersten Darlehensvertrages weiter genutzt und anschlussfinanziert hat, obwohl ihm eine Rückgabe des vermeintlich mängelbehafteten Fahrzeugs möglich gewesen wäre. Aber auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen gem. § 826 BGB nicht vor: (1.) Eine solche Schädigung hätte die Beklagte nämlich nur begehen können, indem sie den in dem von dem Kläger erworbenen Audi verbauten Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Motorsteuerungssoftware) in Verkehr gebracht und dabei zumindest billigend in Kauf genommen hätte, dass ein Autokäufer wie der Kläger ungewollt eine kaufvertragliche Verbindlichkeit im Gegenzug für ein Auto eingehen würde, welches infolge einer unzulässigen Abschalteinrichtung vom Entzug der Typengenehmigung und/oder von einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung bedroht wäre. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt diese Annahme indes nicht. Es liegen keine greifbaren Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.2021 – VI ZR 128/20) ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei unbeachtlich, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (vgl. BGH, Urt. v. 25.04.1995 – VI ZR 178/94; Urt. v. 24.06.2014 – VI ZR 560/13; Urt. v. 18.05.2021 – VI ZR 401/19). Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 18.05.2021 – VI ZR 401/19; Beschl. v. 28.01.2020 – VIII ZR 57/19). Die nur pauschale Behauptung des Klägers, es habe eine Rückrufaktion des KBA gegeben, genügt diesen Anforderungen nicht. Insbesondere bezieht sich der weitere Vortrag des Klägers auf die Rückrufaktion des KBA nicht konkret auf das hier streitgegenständliche Fahrzeug. (2.) Dem Vorbringen des Klägers lässt sich auch nicht hinreichend konkret entnehmen, aufgrund welcher Funktionsweise eine unzulässige Abschalteinrichtung anzunehmen seien soll. Auch wenn von der Klägerin als Außenstehender und als technischem Laien nicht verlangt werden kann, dass sie im Einzelnen darlegt, wie die von ihr behaupteten Abschalteinrichtungen konkret funktionieren (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20 –, Rn. 26, juris), muss der Vortrag über die bloß pauschale Behauptung einer Abschalteinrichtung hinausgehende Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer solchen verhalten. Allein der Hinweis auf Diskrepanzen zwischen Stickoxidemissionen unter Prüfstandbedingungen und unter normalen Betriebsbedingungen auf der Straße genügt nicht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20 –, Rn. 23, juris). Neben den behaupteten Messergebnissen – deren Darlegung nach oben zitierter höchstrichterlicher Rechtsprechung unzureichend und im Streitfall zudem nicht auf den konkret verbauten Motor bezogen sind – legt der Kläger keine Umstände dar, die auf das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen. Im Einzelnen: (aa.) So wäre ein verbautes Thermofenster nicht per se als unzulässige Abschalteinrichtung anzusehen. Denn aus dem Vorliegen einer außentemperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung ergibt sich nicht schon im Allgemeinen ein verwerfliches Handeln. Eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems ist nicht mit der Verwendung der Umschaltlogik zu vergleichen, die im Falle des von dem Mutterkonzern der Beklagten hergestellten Motors des Typs EA189 eingesetzt wurde. Diese war ausschließlich dem Zweck der Täuschung zu dienen bestimmt, da sie eine ausreichende Abgasreinigung nur auf dem Prüfstand aktivierte. Eine außentemperaturabhängige Abgasrückführung funktioniert jedoch auf dem Prüfstand genauso wie im Straßenverkehr. Anders als die Prüfstandserkennung im Falle des Motortyps EA 189 ist eine solche Einrichtung – sollte sie sich auch als gem. Art. 5 II VO (EG) Nr. 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung darstellen – mithin nicht von vornherein von arglistigem Vorgehen geprägt, so dass der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf einen – wenigstens bedingten – Täuschungsvorsatz auf Seiten der Beklagten trägt (vgl. zuletzt OLG Hamm, Beschluss v. 04.08.2022, 21 U 106/21, auch zur Frage der Auswirkungen des Schlussanträge des Generalanwalts Rantos sowie einer etwaiger Entscheidung des EuGH, die sich im Ergebnis nicht anders als ausgeführt auswirken würde; zuvor so auch BGH, NJW 2021, 1814, 1817; NJW 2021, 921, 923; OLG München, Beschluss v. 08.04.2021, 8 U 4122/20, BeckRS 2021, 9663; OLG Brandenburg Urt. v. 24.9.2020 – 5 U 47/19, BeckRS 2020, 41726). (bb.) Der Umstand, dass im Motortyp EA189 eine unzulässige Abschalteinrichtung nebst Prüfstanderkennung („Umschaltlogik“) verwendet wurde, stellt keinen Anhaltspunkt dafür dar, dass dies auch bei dem streitgegenständlichen Motortyp der Fall ist (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 29.06.2021 – I-13 U 434/20 zu EA 288). (cc.) Vorliegend können ferner keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Abschalteinrichtung aus etwaigen KBA-Bescheiden bzw. -Rückrufen gezogen werden. Dass ein KBA-Bescheid zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug existiert, hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist dies aus den sonstigen Umständen des Falles ersichtlich. So ist für Fahrzeuge mit Motoren EA897 wie das klägerische Fahrzeug, zu dem aber im Speziellen keine konkrete Rückrufaktion vorgetragen ist, lediglich ein Software-Update vorgesehen. Dass dies mit unzulässigen Abschalteinrichtungen zusammenhängt, hat der Kläger nach weiteren Ausführungen der Beklagten, dass dies nicht zusammenhänge, nicht ausreichend substantiiert dargelegt. (dd.) Ferner bestehen auch für von der Klägerin behauptete weitere unzulässige parameterabhängige Prüfstandserkennungssoftware keine Anhaltspunkte. Zum einen sind diese nicht konkret auf den streitgegenständlichen Motor vorgetragen, s.o. Im Übrigen handelt es sich bei der ansonsten möglichen Prüfstandserkennungssoftware wie der Erkennung der Fahrkurve oder sonstiger Parameter (virtuelle Ansauglufttemperatur, die Temperatur des Kühlwassers, die Temperatur des Motorschmieröls und des Kraftstoffes sowie der Umgebungsluftdruck) um bloße Parameter, um die Zyklus- bzw. Prüfstandsbedingungen zu erkennen. Ob die von der Klägerin behaupteten Erkenntnisfunktionen in dem streitgegenständlichen Fahrzeug zum Einsatz kommen, kann dahinstehen. Unzulässig wären sie jedenfalls nur dann, wenn sie Einfluss auf eine unterschiedliche Abgasbehandlung zwischen Prüfstand und normalem Fahrbetrieb nähmen (OLG Hamm, Urt. v. 22.06.2021 – I-13 U 194/). Für letzteres bestehen jedoch keine belastbaren Anhaltspunkte. (ee.) Ebenso wenig bestehen greifbare Anhaltspunkte für die Annahme, in dem Motor des klägerischen Fahrzeugs werde die AdBlue-Dosierung unterschiedlich angesteuert, je nachdem, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde oder nicht. Der Umstand, dass nicht stets dieselbe Menge AdBlue eingespritzt wird, ist hingegen grundsätzlich unverdächtig, weil die für die gewünschte chemische Reaktion benötigte Menge AdBlue von der – veränderlichen – Menge NOx abhängt, die der Motor jeweils ausstößt (LG Stuttgart, Urt. v. 18.05.2021 – 8 O 55/21). Der Kläger stellt die Manipulation zudem in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Fahrkurvenerkennung. Konkrete Anhaltspunkte, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Fahrkurvenerkennung verbaut ist, bestehen nach den vorherigen Ausführungen jedoch nicht. (3.) Schließlich rechtfertigt das Vorbringen der Klägerin nicht die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens auf Seiten der Beklagten. Als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist ein Verhalten zu bewerten, wenn es nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Es muss eine besondere Verwerflichkeit des Handelns des Schädigers vorliegen, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung und den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kommt es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden an. Die Verwerflichkeit kann sich insoweit insbesondere aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. BGH NJW 2021, 921, 922, NJW 2020, 2798, 2802; NJW 2020, 1962, 1963). Dementsprechend wäre eine Erfüllung des Kriteriums der vorsätzlich sittenwidrigen Handlung nach diesen Maßgaben dann möglich, wenn haftungsrechtlich relevante Personen auf Seiten der Beklagten bei dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs bzw. des Motors in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, der darin liegende Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde und das Kraftfahrtbundesamt bewusst und gewollt getäuscht wurde, um – wie seinerzeit bei der Umschaltlogik des Motorentyps EA189 – getragen von Gewinnstreben und unter bewusster Missachtung der geltenden Umweltstandards die Typgenehmigung des Kraftfahrtbundesamts arglistig zu erschleichen mit der Folge drohender Betriebsuntersagungen gem. § 5 I FZV und damit der Gefährdung der Vermögensinteressen der betroffenen Fahrzeugkäufer (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Stuttgart, Urteil v. 19.01.2021, 16a U 196/19, BeckRS 2021, 3447; OLG Koblenz Urteil v. 20.04.2020, 12 U 1570/19, BeckRS 2020, 6348). Auf Seiten der Beklagten müssten verfassungsmäßige Vertreter im Sinne von § 31 BGB oder Verrichtungsgehilfen gem. § 831 BGB bewusst und vorsätzlich hinsichtlich der eine Sittenwidrigkeit begründenden Umstände, insbesondere hinsichtlich der Verwendung einer nach Art. 5 II VO (EG) 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung, gehandelt haben. Die pauschale Behauptung, die Beklagte habe den Motor entwickelt und hergestellt, genügt den Anforderungen nicht. Eine eigene Handlung eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters der Beklagten, die sittenwidrig sein könnte, ist lediglich pauschal in den Raum gestellt, indes nicht konkret benannt. Daran ändert auch die Bezugnahme auf staatsanwaltschaftliche Ermittlungen nichts. Weder die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft noch etwaige Verfahren in Deutschland gegen Vertreter des Mutterkonzerns der Beklagten (E.) konkretisieren den Tatvorwurf und insbesondere die Beteiligung der Beklagten so hinreichend, dass sich daraus vorsätzliches Handeln der Mitarbeiter der Beklagten ergeben würde (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 24.06.2022, 30 U 90/21). b.) Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG, §§ 249 ff. BGB Es besteht darüber hinaus kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, da die genannten Vorschriften keine Schutzgesetze darstellen. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Aufgabenbereich der Regelungen (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Rn. 72 ff., 76 und Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, juris Rn. 11). Gleiches gilt – höchstrichterlich geklärt – auch für einen etwaigen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 VO (EG) 715/2007 (BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, juris Rn. 12 ff.). Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf „Rückabwicklung des Kaufvertrages“ aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG, §§ 249 ff. BGB. Erforderlich hierfür ist, dass §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind. Es fehlt jedoch bereits am Schutzgesetzcharakter. In Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 Rn. 72 ff., BGHZ 225, 316; Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 Rn. 10 ff., ZIP 2020, 1715; vgl. auch Beschluss vom 10. Februar 2022 – III ZR 87/21 Rn. 8 ff, juris) geht auch die Kammer davon aus, dass die Rechtslage im Hinblick auf § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV von vornherein eindeutig ("acte clair", vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – Rs 283/81, NJW 1983, 1257, 1258; BVerfG, NVwZ 2015, 52 Rn. 35) sei. Zuletzt hat der BGH dies im Beschluss vom 4. Mai 2022 – VII ZR 656/21 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das den Gegenstand der Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 02.06.2022 bildende Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg ausgesprochen. Selbst wenn die Verordnung (EG) 715/2007 dem Schutz der Käufer eines Fahrzeugs vor Verstößen des Herstellers gegen seine Verpflichtung, neue Fahrzeug in Übereinstimmung mit ihrem genehmigten Typ bzw. den für ihren Typ geltenden Rechtsvorschriften in den Verkehr zu bringen, diente, besage dies nichts für die Frage, ob damit auch der Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts und damit der Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages erfasst sein solle. Es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckt habe und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 – VII ZR 656/21 -, Rn. 3, juris; OLG München, Beschluss vom 1.7.2022, 8 U 1671/22, juris). Nichts anderes gilt für einen etwaigen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 VO (EG) 715/2007, dem es ebenfalls – wie Art. 5 – an der individuellen Schutzgesetzeigenschaft fehlt (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 22.06.2020 – 12 U 1830/19). Lediglich obiter dictum merkt die Kammer an, dass unabhängig von der fehlenden Durchsetzbarkeit eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Normen der VO 715/2007/EG auch bei Annahme eines Schutzgesetzcharakters der Normen die Klägerin vorliegend schon nicht hinreichend substantiiert und schlüssig in tatsächlicher Hinsicht vorgetragen, gegen welche Tatbestände welcher Normen in tatsächlicher Hinsicht der vorstehenden Verordnung verstoßen worden sein soll, bejahte man einen Schutzgesetzcharakter. Denn der Vortrag erschöpft sich darin, dass die Beklagte gegen § 826 BGB gehandelt haben soll. Nur insoweit erfolgt Vortrag in tatsächlicher Hinsicht, der aber im Ergebnis wie aufgezeigt, nicht geeignet ist, einen Anspruch aus der entsprechenden Norm zu begründen. Überdies fehlt es an einem fahrlässigen Verhalten der Beklagten, welches sich vorliegend im Rahmen von § 823 Abs. 2 BGB gem. § 276 Abs. 2 BGB bestimmt (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 24.06.2022, 30 U 90/21). Die Beklagte hat unter den Voraussetzungen des § 276 Abs. 2 BGB jedoch nicht fahrlässig gehandelt, da sie gerade nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Zum Zeitpunkt der noch möglichen Schadenabwendung – vor Inverkehrbringen des in das Fahrzeug der Klägerin eingebauten streitgegenständlichen Motors – hätte und hat die Beklagte eine Zulassung durch das KBA erhalten. Dies gilt auch für den Fall, dass das KBA sämtliche Funktionen des hier gerügten Thermofensters und anderer Abschalteinrichtungen gekannt hätte. Das KBA kennte diese Praxis – gerade im Blick auf das Thermofenster – seit Jahren, ohne sie zu beanstanden (vgl. umfassend zu den obigen Ausführungen OLG Hamm, a.a.O., Rn. 89 ff.). Aufgrund eines insoweit jedenfalls unvermeidbaren Rechtsirrtums scheidet eine Haftung der Beklagten ebenfalls aus. c.) Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB, §§ 31, 249 ff. BGB Der Kläger steht gegen die Beklagte ferner kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB, 31, 249 ff. BGB zu. Zwar ist § 263 StGB unzweifelhaft ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Die Beklagte hat aber – etwas Gegenteiliges konnte die Klägerin nicht vorbringen – nicht durch einen verfassungsmäßigen Vertreter im Sinne des § 31 BGB den Tatbestand des § 263 StGB erfüllt (vgl. OLG München, Urteil v. 04.12.2019, 3 U 2420/19). Von einem Vorsatz eines Vertreters der Beklagten im Sinne von § 31 BGB kann nicht ausgegangen werden. Auf die Ausführungen unter a.) (3.). wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen II. Antrag auf Feststellung der teilweisen Erledigung Der Antrag des Klägers auf Feststellung der teilweisen Erledigung der Hauptsache ist unbegründet. Denn die Klage – hier der Antrag gerichtet auf Rückabwicklung – war zwar ursprünglich zulässig, indes von Anfang an unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen darf auf obige Ausführungen unter I. Bezug genommen werden, die hier ebenfalls sinngemäß gelten. III. Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Mangels Anspruchs des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, liegt auf Seiten der Beklagten auch kein Annahmeverzug vor, §§ 293, 295, 298 BGB. IV. Hilfsantrag auf Schadenersatz nebst Freistellung von Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag abzüglich Nutzungsersatz Zug-um-Zug gegen die Übergabe des Fahrzeugs und Übereignung eines Anwartschaftsrechts Der hilfsweise gestellte Antrag des Klägers auf Schadenersatz und Freistellung unter Einbeziehung der Darlehensgeberin und der Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag ist zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Ein dahingehender Anspruch des Klägers gegen die Beklagte wäre nur denkbar gewesen, wenn dem Kläger grundsätzlich ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug zugestanden hätte. Ein solcher Anspruch besteht indes unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Insofern darf zur Vermeidung von Wiederholungen auf obige Ausführungen unter B. II. Bezug genommen werden, die hier sinngemäß gelten. C. Antrag auf Verzinsung der Hauptforderung Der Antrag des Klägers auf Verzinsung der begehrten Zahlung ist zulässig, aber unbegründet. Mangels bestehender Hauptforderung kommt ein Anspruch auf Verzinsung bereits weder aus Verzugsgesichtspunkten (§§ 280 Abs. 1, 2, 286, 249 ff. BGB) noch unter dem Aspekt des materiellen Schadensersatzanspruchs (§§ 823 ff., 249 BGB) in Betracht. D. Antrag auf Ersatz von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten Der Antrag auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten weder unter Gesichtspunkten des Verzuges (§§ 280 Abs. 1, 2, 286, 249 ff. BGB) noch aus Gründen des materiellen Schadensersatzes (§§ 823 ff., 249 BGB) zu. Denn die Beklagte ist dem Kläger nicht zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs entstanden sind. Es darf zur Vermeidung von Wiederholungen erneut auf die Ausführungen unter B. II. Bezug genommen werden, die hier ebenfalls sinngemäß gelten. E. Keine Aussetzung / keine Vorlage an EuGH Es bedurfte letztlich keiner Vorlage aufgrund der Ablehnung der Voraussetzungen des § 826 BGB und keiner Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO mit Blick auf eine anstehende Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-100/21 zur Frage des Schutzgesetzcharakters der vorstehenden Normen der VO 715/2007/EG. Auch die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 (Celex-Nr. 62021CC0100) geben keine Veranlassung, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen oder nunmehr eine Vorlage an den EuGH gem. § 267 AEUV bzw. eine Aussetzung entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des EuGH in dieser Sache in Erwägung zu ziehen: Die Kammer war nicht gehalten, den Rechtsstreit nach § 148 ZPO auszusetzen oder die Sache (erneut) dem EuGH vorzulegen. Denn da die Kammer im vorliegenden Falle nicht letztinstanzlich entscheidet, trifft sie ohnehin keine Vorlagepflicht gem. § 267 Abs. 3 AEUV; allenfalls wäre ihr eine Vorlagemöglichkeit gem. § 267 Abs. 2 AEUV eröffnet, zu der sie aus den nachfolgenden Gründen keinen Anlass sieht: Zunächst sieht die Kammer ihr Ermessen aus Art. 267 Abs. 2 AEUV nicht auf Null reduziert, weil es durchgreifende Bedenken wegen der unionsrechtlichen oder grundrechtlichen Gültigkeit der entscheidungserheblichen Norm hat (OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.02.2019 – 17 U 209/18). Die Vorlage einer Auslegungsfrage an den EuGH ist dann nicht angezeigt, wenn die gerichtliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH, Urt. v. 06.10.1982 – 283/81 „CILFIT“). Eine solche Offenkundigkeit besteht im vorliegenden Fall. Hier sind die vom Kläger aufgeworfenen Fragen höchstrichterlich geklärt. Auch bei Ausübung pflichtgebundenen Ermessen verneint die Kammer eine Vorlage nach § 267 Abs. 2 AEUV mit folgenden Erwägungen (in Übereinstimmung mit dem OLG München, Beschluss vom 01.07.2022, 8 U 1671/22, juris, 32 ff.): Die Schlussanträge binden den Europäischen Gerichtshof nicht. Auch wenn der Europäische Gerichtshof ihnen in der Regel folgt, haben die Schlussanträge ebenso wenig Außenwirkung wie die entsprechende Einschätzung der EU-Kommission. Darüber hinaus schlägt der Generalanwalt inhaltlich zwar vor, die erste und zweite Vorlagefrage so zu beantworten, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46 dahin auszulegen sind, dass sie die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs schützen, insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist (IV B. 50 der Schlussanträge vom 02.06.2022). Hinsichtlich der Vorlagefragen 3 – 6 beschränkt sich der Antrag jedoch auf die Feststellung, dass ein Erwerber eines Fahrzeugs einen Ersatzanspruch gegen einen Hersteller hat, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist. Es sei jedoch Sache der Mitgliedstaaten die Regeln für die Art und Weise der Berechnung des Ersatzes des Schadens, der dem Erwerber entstanden ist, festzulegen, sofern dieser Ersatz in Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes dem erlittenen Schaden angemessen ist (IV C 65 der Schlussanträge vom 02.06.2022). Damit stünde es den Mitgliedstaaten, selbst wenn der Europäische Gerichtshof den Anträgen des Generalanwalts folgen sollte, weiterhin frei, einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen einer Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts zu verneinen. Die Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.06.2022 bieten nach Auffassung der Kammer in Übereinstimmung mit zweitinstanzlicher Rechtsprechung (OLG München, Beschluss vom 1.7.2022, 8 U 1671/22, Rn. 32 ff.) derzeit auch in der Sache keine ausreichenden Anhaltspunkte, um nunmehr von einer durch den EuGH klärungsbedürftigen Frage auszugehen: Zur EuGH-Vorlage des BGH zur Klärung der Frage, ob es sich bei den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Medizinprodukte-RL um Schutzgesetze gem. § 823 Abs. 2 BGB handeln könne (NJW 2015, 2737), hatte der EuGH seinerzeit entschieden, dass die Voraussetzungen, unter denen eine von einer benannten Stelle begangene schuldhafte Verletzung der ihr im Rahmen dieses Verfahrens gemäß dieser Richtlinie obliegenden Pflichten ihre Haftung gegenüber den Endempfängern begründen kann, vorbehaltlich der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität dem nationalen Recht unterliegen (EuGH, ECLI:EU:C:2017:128 = NJW 2017, 1161 [Schmitt/TÜV Rheinland] zur Haftung für Schäden durch fehlerhafte Brustimplantate). Das sieht im Grundsatz auch Generalanwalt Rantos so, wenn er in Rz. 55 seiner Schlussanträge vom 02.06.2022 ausführt, dass, abgesehen von einem Entschädigungsanspruch, der unmittelbar im Unionsrecht begründet ist, im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu bestimmen ist, wie der entstandene Schaden zu ersetzen ist, wobei die im nationalen Schadensersatzrecht festgelegten Voraussetzungen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu verhängen ermöglichen müssen. Bei der Beurteilung dieser Frage übersieht der Generalanwalt dann jedoch, worauf das OLG München (a.a.O.) hinweist, dass nach – im Wesentlichen auf der Verbrauchsgüterkauf-RL beruhendem – nationalem deutschem Recht bei der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in erster Linie – sogar z.T. verschuldensunabhängige – äußert „wirksame und abschreckende“ kaufvertragliche Ansprüche gegen den Fahrzeugverkäufer bestehen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 21. Juli 2021 – VIII ZR 254/20, zum Motor EA189, BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZR 57/19, zum Motor OM651) und Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen den Fahrzeughersteller deshalb erst nach Ablauf der – gem. der Verbrauchsgüterkauf-RL europarechtlich einheitlichen – Gewährleistungsfrist von zwei Jahren in den Fokus treten. Deshalb trifft es entgegen der Auffassung des Generalanwalts in Rz. 58 auch nicht zu, dass „der Fahrzeughersteller nach derzeitigem Rechtsstand in Deutschland keine Inanspruchnahme zu befürchten“ hätte. Denn der Fahrzeughersteller unterliegt wegen etwaiger Aufwendungen des Fahrzeugverkäufers im Rahmen der Gewährleistung gem. § 445a BGB dem Rückgriff des Händlers, hat also wirtschaftlich die Folgen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen ggf. voll und alleine zu tragen, was nach Auffassung der Kammer fraglos auch ausreichenden Anreiz böte, die Unionsvorschriften penibel einzuhalten (ähnlich OLG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2022, 24 U 115/22, bisher n.v.) Dass es aus Gründen der „Äquivalenz und der Effektivität“ gleichwohl europarechtlich noch zusätzlich der Begründung einer auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteten unmittelbaren Fahrlässigkeitshaftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2, 3 Nr.10 der VO Nr. 715/2007 gegen den Fahrzeughersteller bedürfte, erscheint der Kammer daher weiterhin fernliegend (vgl. bereits OLG München, Beschluss vom 29.8.2019 – 8 U 1449/19, WM 2019, 1937, NJW-RR 2019, 1497, Rn. 78 ff., beck-online, rechtskräftig, NZB vom BGH mit Beschluss vom 15.09.2020, VI ZR 389/19, ohne Begründung zurückgewiesen). F. Nebenentscheidungen Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, hinsichtlich der Teilklagerücknahme auf § 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.