Beschluss
10 T 2/22
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2022:0215.10T2.22.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 02.05.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 21.04.2021 (Az.: 022 K 074/17) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 02.05.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 21.04.2021 (Az.: 022 K 074/17) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Gründe: I. Der Entscheidung der Kammer liegt in der Sache ein Ablehnungsgesuch betreffend einen Sachverständigen in einem Zwangsversteigerungsverfahren zu Grunde. In dem Verfahren wurde durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. T ein Gutachten zur Wertbestimmung der streitgegenständlichen Immobilie erstattet, welche sodann mit einem Euro erfolgte. Für die näheren Einzelheiten des Gutachtens wird auf den entsprechenden Sonderband der Akten Bezug genommen. Gegen das übermittelte Gutachten wandte sich die Beschwerdeführerin mit einem Ablehnungsantrag vom 19.07.2020 für dessen näheren Inhalt auf Bl. 345ff. von Band II der Akte des Amtsgerichts in der der Kammer elektronisch vorliegenden Form. Für den Inhalt der sodann eingeholten Stellungnahme des Sachverständigen wird auf Bl. 393ff. eA verwiesen. Mit Schreiben vom 18.04.2021 (vgl. Bl. 412 eA) vertiefte die Beschwerdeführerin sodann ihre Ausführungen zur Ablehnung. Mit Beschluss vom 21.04.2021 wies das Amtsgericht durch den zuständigen Rechtspfleger zurück (vgl. Bl. 6 von Band III der Akte des Amtsgerichts in der der Kammer elektronisch vorliegenden Form). Gegen diesen am 27.04.2021 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.05.2022, für dessen Inhalt auf Bl. 35ff. eA verwiesen wird. Mit Beschluss vom 03.12.2021 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 02.02.2022 haben die Parteivertreter der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den anliegenden Schriftsatz vom 27.12.2021 die bisherigen Ausführungen weiter vertieft (vgl. 31ff. der elektronischen Beschwerdeakte der Kammer). II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Ein Sachverständiger kann nach § 406 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 ZPO wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen zu lassen. Dazu müssen objektive Umstände bestehen, die vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2005 – VI ZB 74/04 –,juris, Zöller/Greger. ZPO, 33. Auflage, 2021. § 406 Rn. 6). Demgegenüber sind Einwendungen in Bezug auf die inhaltliche Qualität und Überzeugungskraft nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen, da das Ablehnungsverfahren grundsätzlich nicht der Fehlerkontrolle dient (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2011 – X ZR 142/08 –, juris, BGH, Beschluss vom 15. März 2005 – VI ZB 74/04 – juris; Münchener Kommentar/Zimmermann, ZPO, 6. Auflage, 2020, § 406 Rn. 8). Etwas anderes könnte sich allenfalls in einem Ausnahmefall ergeben, wenn sich eine derartige Häufung inhaltlicher Fehler ergäbe, die aus Sicht einer besonnenen Person nur mit einer voreingenommenen Grundhaltung des Sachverständigen erklärbar wäre (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09. November 2009 – 14 W 43/09 –, juris). Ein solcher Sonderfall liegt indes nicht vor, sodass die Kammer keinen Anlass hat, sich mit der fachlichen Richtigkeit, die im Rahmen der weiteren Beschwerde zu überprüfen sein wird, zu befassen. Vielmehr bezieht sich die Ablehnung des Sachverständigen auf eine abweichende fachliche Auffassung der Beschwerdeführerin sowie deren rechtlicher Interpretation. Insbesondere vermag die Kammer nicht festzustellen, dass aus Sicht einer besonnenen Partei durch den Sachverständigen gezielt unrichtige Angaben gemacht oder Urkunden unterdrückt worden wären. Diesbezüglich bedürfte es für die Begründetheit der Ablehnung insbesondere einer Darlegung und Glaubhaftmachung gerade auch der Tatsachen, die – eine fachliche Unrichtigkeit einmal unterstellt – eine willentlich bzw. wissentliche Fehlerhaftigkeit belegen würde. Eben dies ist jedoch nicht in hinreichendem Maße dargetan worden, da sich aus etwaigen Fehlern des Sachverständigen keine erkennbar voreingenommene Grundhaltung ergäbe. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich der Sachverständige mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin, anders als diese im Schriftsatz vom 27.12.2021 meint, auf drei Seiten auch fachlich in seiner Stellungnahme auseinandergesetzt hat, sodass die Kammer aus Sicht einer besonnenen Partei gerade keine begründete Besorgnis einer Voreingenommenheit festzustellen vermag. In diesem Zusammenhang wird von einer besonnenen Partei regelmäßig auch zu erwarten sein, zunächst die fachlichen Einwendungen als Solche zu formulieren und deren Beantwortung abzuwarten, ehe eine Ablehnung, nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze, aufgrund von möglichen fachlichen Fehlern eines Gutachtens formuliert wird. III. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt. Bochum, 15.02.202210. Zivilkammer